4b O 32/10 – Pneumatische Scheibenbremse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1485

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. 4b O 32/10

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 198 57 XXX (Anlage K III1, nachfolgend Klagepatent), welches am 10. Dezember 1998 angemeldet wurde. Die Offenlegung erfolgte am 15. Juni 2000, diejenige der Patenterteilung am 6. August 2009. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatentes wurde von der Beklagten Einspruch eingelegt, über den bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits nicht entschieden war.

Das Klagepatent betrifft eine pneumatische Scheibenbremse und Bremsträger. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Pneumatisch betätigte Scheibenbremse für Nutzfahrzeuge, mit

a) einem Schiebesattel (2), der dazu ausgelegt ist, Zuspannkräfte auf Bremsbacken beidseits einer Bremsscheibe (3) zu übertragen, im wesentlichen als rechteckiges, geschlossenes Rahmenelement mit Armen (2a – 2d) ausgebildet ist, welches die Bremsscheibe (3) und den Bremsträger (3) übergreift;
b) eine Zuspannvorrichtung, die einen Bremszylinder, einen Hebel und einen Exzenter aufweist;
c) wobei die Bremsbacken in Belagschächten (1i, 2e) derart angeordnet sind, dass bei Bremsungen auftretende Kräfte im Wesentlichen in Umfangsrichtung auf die Wandungen der Belagschächte übertragen werden,
d) einem Bremsträger (1), welcher den Schiebesattel über Schiebeführungselemente trägt und an einer Fahrzeugachse angeordnet ist und den einen Belagschacht (1i) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

e) in den Bremsträger (1) wenigstens ein Element (1b) der Fahrzeugachse integriert ist; und
f) der Schiebesattel (2) an seinem im Einbauzustand zur Fahrzeugaußenseite liegenden Abschnitt mit dem anderen Belagschacht (2e) zur Aufnahme der bei Bremsungen auftretenden Umfangskräfte versehen ist.“

Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1a bis 1c, welche perspektivische Ansichten eines Bremssattels und eines Bremsträgers nach einem ersten Ausführungsbeispiel der Erfindung zeigen (Figur 1a und 1b) sowie eine Teilansicht einer Variante zu Figur 1a und 1b (Figur 1c).

Die Beklagte ist ein weltweit führender Hersteller von Achsen für Nutzfahrzeuge, Busse und Anhänger. Bis vor kurzem bezog die Beklagte pneumatisch betätigte Scheibenbremsen von der Klägerin. Die Beklagte entwickelte auch eine eigene pneumatisch betätigte Scheibenbremse unter der Bezeichnung „A“ (nachfolgend angegriffene Ausführungsform), welche auf der B ausgestellt und angeboten wurde. Ein Ausstellungsstück wurde der Klägerin zu Untersuchungszwecken zur Verfügung gestellt.

Nachfolgend wiedergegeben ist eine von der Klägerin erstellte und beschriftete Photographie der angegriffenen Bremsvorrichtung (Anlage K III13). Zwischen den Parteien unstreitig ist die Bremsachse, welches als Vierkant ausgebildet ist, lediglich an zwei Flächen durch Verschweißen mit dem Bremsträger verbunden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Scheibenbremse von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch mache. Insbesondere sei es nach der Lehre des Klagepatentes nicht erforderlich, dass die Bremsachse vollumfänglich in den Bremsträger integriert sei, eine Verbindung mit dem Bremsträger, welche durch Verschweißen hergestellt werden könne, sei ausreichend.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie in der mündlichen Verhandlungen den Antrag zu IV. im Hinblick auf den Rückruf klargestellt und den Anspruch auf Entfernung sowie auf Urteilsveröffentlichung zurückgenommen hat,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen

in der Bundesrepublik Deutschland pneumatisch betätigte Scheibenbremsen für Nutzfahrzeuge herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen

(1) Pneumatisch betätigte Scheibenbremsen für Nutzfahrzeuge mit

a) einem Schiebesattel
b) einer Zuspannvorrichtung
c) einem Bremsträger
d) Bremsbacken

(2) Die Zuspannvorrichtung weist einen Bremszylinder, einen Hebel und einen Exzenter auf.

(3) Die Bremsbacken sind in Belagschächten derart angeordnet, dass bei Bremsungen auftretende Kräfte im Wesentlichen in Umfangsrichtung auf die Wandungen der Belagschächte übertragen werden.

(4) Der Bremsträger

a) trägt den Schiebesattel über Schiebeführungselemente
b) ist angeordnet an einer Fahrzeugachse
c) weist den einen Belagschacht auf
d) in den Bremsträger ist wenigstens ein Element der Fahrzeugachse integriert.

(5) Der Schiebesattel

a) ist dazu ausgelegt, Zuspannkräfte auf Bremsbacken beidseits einer Bremsscheibe zu übertragen,
b) ist ausgebildet im Wesentlichen als rechteckiges, geschlossenes Rahmenelement mit Armen
aa) Das Rahmenelement übergreift die Bremsscheibe und den Bremsträger
c) ist an seinem im Einbauzustand zur Fahrzeugaußenseite liegenden Abschnitt mit dem anderen Belagschacht zur Aufnahme der bei Bremsungen auftretenden Umfangskräfte versehen;

2. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Juli 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,

b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

und dabei zu a) bis e) die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) mit der Maßgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können;

wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 6. September 2009 zu machen sind,

wobei die Verkaufsbelege hinsichtlich der Angaben unter Ziffer I.2. lit.c), lit.d) und lit.e) erst ab dem 29. April 2006 vorzulegen sind,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

II. Es wird festgestellt, dass

1. die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15. Juli 2000 bis zum 15. September 2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 6. September 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1. fallenden Scheibenbremsen zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

IV. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die unter I.1. fallenden Scheibenbremsen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes DE 198 57 XXX B4 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise:

Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch der Beklagten vom 5. November 2009 gegen das deutsche Patent DE 198 57 XXX B4 ausgesetzt.

hilfsweise:

Der Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

Sie stellt eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Eine Verletzung liege insbesondere deshalb nicht vor, da das Klagepatent eine vollständige Einbindung der Bremsachse in den Bremsträger vorsehe und nicht lediglich eine Anbindung entsprechend der Ausgestaltung bei der angegriffenen Ausführungsform.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch, so dass die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung sowie Rückruf und Vernichtung abzuweisen waren.

I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine pneumatisch betätigte Scheibenbremse. Zum Hintergrund der Erfindung führt das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung aus, dass druckluftbetätigte Scheibenbremsen für schwere Nutzfahrzeuge mehr und mehr die Trommelbremse als Standardbremse ablösen. Die gängigste Variante der druckluftbetätigten Scheibenbremsen arbeitet nach dem Schiebesattel-Prinzip, bei dem der Bremssattel die Zuspannkräfte auf die Bremsbacken beiderseits der Bremsschiebe aufbringt und bei der ein Bremsträger den Sattel über Schiebeführungselemente trägt. Der Bremssattel führt ferner in speziell dafür vorgesehenen Ausnehmungen, den sogenannten Belagschächten, die Bremsbacken und nimmt über die Belagschächte die beim Bremsvorgang auf die Bremsbacken wirkenden Umfangskräfte auf.

Als Stand der Technik führt das Klagepatent die DE 39 03 XXX an, welche eine Schwimmsattel-Scheibenbremse mit einem C-förmigen Bremssattel zeigt, der auf Bolzen gleitend gelagert ist. Die Bolzen sind an einem Ende mit Gewinde versehen, das in Gewindebohrungen eines plattenförmigen Bremsträgers geschraubt ist. Ansätze mit durchgehenden Öffnungen dienen dazu, den Bremsträger direkt oder indirekt an einem Fahrzeugrahmen oder einer Radachse oder einem anderen geeigneten Fahrzeugteil anzuschrauben. Der Bremssattel kann damit eine begrenzte axiale Gleitbewegung relativ zum Bremsträger ausführen. Der Bremsträger besitzt zwei Momentenarme, die sich in einer Richtung parallel zur Drehachse der Bremsscheibe erstrecken. Die Momentenarme stützen die innenseitige Belagträgerplatte und die außenseitige Belagträgerplatte so ab, dass diese auf Bremsträger-Führungsleisten gleitend bewegbar sind.

Als gattungsgemäße Scheibenbremse führt das Klagepatent weiterhin die aus dem EP 0 636 216 bekannte Scheibenbremse an. Die beschriebene Scheibenbremse ist derart ausgestaltet, dass beim Belüften eines Bremszylinders durch eine Kolbenstange ein exzentrisch rollengelagerter Hebel betätigt wird, wobei die eingeleitete Kraft über eine Brücke und Gewinderohre mit Stempel auf eine der Bremsbacken bzw. auf einen der Bremsbeläge übertragen wird. Dabei stützt sich der Bremsbelag an der Bremsscheibe ab und die am Sattel entstehende Reaktionskraft wird auf den Bremsbelag auf der gegenüberliegenden Seite der Bremsscheibe übertragen. Der Bremsträger umschließt rahmenartig die Bremsscheibe. Er wird mittels Schrauben an einem achsseitigen Flansch befestigt.

Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die DE 43 14 411, welche eine hydraulisch betätigte Achsschenkelanordnung für Kraftfahrzeuge mit einer Schiebesattelscheibenbremse mit einem Bremsträger offenbart, der die Bremsbeläge auf den beiden Seiten der Bremsscheibe in Umfangsrichtung abstützt.

Zum genannten Stand der Technik führt das Klagepatent aus, dass sich die bekannte Bremse zwar bewährt hat, bei verschiedenen Nutzfahrzeugen jedoch die Notwendigkeit zur weiteren Reduzierung des von der Bremse beanspruchten Bauraumes und des Gewichts an der Achse besteht. Ferner sollten sowohl der Einbau- als auch der Fertigungsaufwand verringert werden.

Von dem genannten Stand der Technik ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das Problem („die Aufgabe“) zugrunde, die aus dem Stand der Technik bekannte Bremse in der genannten Art weiterzubilden.

Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 eine Scheibenbremse mit folgenden Merkmalen vor:

(1) Pneumatisch betätigte Scheibenbremse für Nutzfahrzeuge mit

(a) einem Schiebesattel (2)

(b) einer Zuspannvorrichtung

(c) einem Bremsträger

(d) Bremsbacken.

(2) Die Zuspannvorrichtung weist einen Bremszylinder, einen Hebel und einen Exzenter auf.

(3) Die Bremsbacken sind in Belagschächten (1i, 2e) derart angeordnet, dass bei Bremsungen auftretende Kräfte im Wesentlichen in Umfangsrichtung auf die Wandungen der Belagschächte (1i, 2e) übertragen werden.

(4) Der Bremsträger

(a) trägt den Schiebesattel über Schiebeführungselemente

(b) ist angeordnet an einer Fahrzeugachse

(c) weist den einen Belagschacht (1i) auf.

(5) In den Bremsträger ist wenigstens ein Element (1b) der Fahrzeugachse integriert.

(6) Der Schiebesattel (2)

(a) ist dazu ausgelegt, Zuspannkräfte auf Bremsbacken beidseits einer Bremsscheibe (3) zu übertragen,

(b) ist ausgebildet im Wesentlichen als rechteckiges geschlossenes Rahmenelement mit Armen (2a – 2d).

(aa) Das Rahmenelement übergreift die Bremsscheibe (3) und den Bremsträger (1).

(c) ist an seinem im Einbauzustand zur Fahrzeugaußenseite liegenden Abschnitt mit dem anderen Belagschacht (2e) zur Aufnahme der bei Bremsungen auftretenden Umfangskräfte versehen.

II.
Eine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausführungsform liegt nicht vor, da die angegriffene Ausführungsform ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage der Verwirklichung des Merkmals (4)(a) von dem Merkmal (5) keinen Gebrauch macht. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist in den Bremsträger nicht wenigstens ein Element der Fahrzeugachse integriert.

Ausgehend von einer rein philologischen Betrachtung des Merkmals, an welcher natürlich, was der Kammer bekannt ist, nicht haltgemacht werden darf, ist unter „integriert sein“ ein „eingebettet sein“ bzw. „eingebaut sein“ zu verstehen, womit eine bestimmte Lage der beiden Bauteile – Bremsträger und Fahrzeugachse – zueinander beschrieben wird. Ein Teil der Fahrzeugachse soll Bestandteil des Bremsträgers sein.

Dieses rein vom Wortlaut ausgehende Verständnis des Merkmals wird bestätigt durch die in Absatz [0009] der Klagepatentschrift erfolgte allgemeine Beschreibung der technischen Funktion dieses Teils der Erfindung. Danach nimmt, da der Bremsträger zur Fahrzeuginnenseite hin mit der Fahrzeugachse verbunden ist, dieser Teil des Bremsträgers bei Bremsungen Umfangskräfte auf. Durch die Integration der Fahrzeugachse in den Bremsträger kommt es der Erfindung hingegen nicht auf irgendeine Form der Aufnahme von Umfangskräften an, sondern eine solche, welche im Wesentlichen frei von örtlichen Spitzenbelastungen ist. Die Beklagte hat in der Duplik vom 31. August 2010 auf Seite 17 unwidersprochen vorgetragen, dass bei einer Verbindung von Bremsträger mit der Fahrzeugachse an zwei Seiten eine Aufnahme der Umfangskräfte nur über etwa die Hälfte des Umfangs stattfindet. Auf diesem Teilbereich wird dann die gesamte Kraft aufgenommen, was zu erheblichen Spitzenbelastungen an den Stellen führt, welche die Verbindung mit der Fahrzeugachse aufweisen. Bei einer integrierten Anordnung des Achselementes in den Bremsträger findet hingegen eine Aufnahme der Umfangskräfte auf dem gesamten Umfang des Achselementes statt, so dass keine örtlichen Spitzenbelastungen auftreten. Es kommt zu einer Übertragung der Kräfte längs des gesamten Außenumfangs des Achselementes und des gesamten Innenumfangs des Bremsträgers mit der Folge einer Kraftübertragung frei von hohen örtlichen Belastungen. Durch die Integration des Achselementes in den Bremsträger wird vermieden, dass die Bremskräfte nur örtlich bzw. punktuell von dem einen auf das andere Element übertragen werden und in anderen Umfangsbereichen überhaupt nicht. Das Klagepatent beansprucht jedoch mit der Integration des Achselementes in den Bremsträger eine ganz spezifische Art und Weise der Krafteinleitung, nämlich eine Verteilung über den zur Verfügung stehenden Umfang von Bremsträger und Achselement ohne örtliche Belastungsspitzen und unter Vermeidung von Umfangsbereichen, in denen keine Umfangskraft übertragen wird.

Hinzukommt, dass – wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat – eine Verbindung von Bremsträger und Fahrzeugachse durch Ansetzen im Stand der Technik bereits bekannt war. Wenn eine solche Anbindung hingegen bekannt war, ist nicht zu erkennen, aus welchem Grunde das Merkmal ansonsten in den kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 aufgenommen wurde.

Diesem Verständnis des Merkmals stehen nicht die in den Unteransprüchen 2 und 3 unter Schutz gestellten Verbindungsmöglichkeiten von Bremsträger und Fahrzeugachse, nämlich die unlösbare Verbindung und die Verbindung durch Verschweißen, entgegen. Denn die Art des Verbindens besagt nichts darüber aus, was unter einer Integration zu verstehen ist. Die Unteransprüche machen vielmehr deutlich, wie die im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Integration, d.h. Aufnahme der Fahrzeugachse in den Bremsträger erfolgen kann. Entsprechendes wird in den Absätzen [0011] und [0012] beschrieben, wo nähere Ausführungen zur Art der Verbindung/Integration gemacht werden.

Bei der angegriffenen Ausführungsform wird die als Vierkant ausgebildete Fahrzeugachse, wie zwischen den Parteien unstreitig ist und wie dies auch anhand der in Anlage K III13 gezeigten Photographien der angegriffenen Ausführungsform ersichtlich ist, lediglich an zwei Flächen durch Verschweißen mit dem Bremsträger verbunden. Eine Integration der Fahrzeugachse liegt demnach nicht vor, sondern lediglich eine – unlösbare – Anbindung der Fahrzeugachse an den Bremsträger. Eine Verwirklichung des Merkmals scheidet daher aus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 3.000.000,- EUR.