4c O 45/19 – Netzwerkgerät mit Kommunikationsschnittstelle

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3082

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 10. November 2020, Az. 4c O 45/19

  1. 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
    3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  2. Tatbestand
  3. Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 1 324 XXX (Anlage MB 5, in deutscher Übersetzung Anlage MB 6, im Folgenden: Klagepatent) und verfolgt davon ausgehend gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung.
  4. Das Klagepatent betrifft eine Netzwerkvorrichtung, Netzsteuereinheit und Verfahren, um eine neue Netzwerkvorrichtung zu verbinden. Es wurde am 21.10.2002 unter Inanspruchnahme einer Priorität der JP 2001 XXX 712 vom 27.12.2001 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde unter dem 02.07.2003 und derjenige auf dessen Erteilung unter dem 18.05.2005 veröffentlicht. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Über die seitens der Beklagten zu 2) zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage vom 27.01.2019 ist bislang nicht entschieden worden (vgl. Anlagen FBD 1, FBD 2).
  5. Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Originalfassung:
    „A network device (200a/b), comprising: a communication interface (21a/b) for connecting itself to a network; configuration processing means (22a/b) for performing a procedure to obtain or generate its address information required to communicate with a different network device through said network; request sending means (23a/b) for sending a request for necessary information to a network connection management device (100) connected to said network said request to be sent according to an instruction from said configuration processing means (22a/b); and permission receiving means (24a/b) for receiving a processing result of said request from said network connection management device (100) and transferring said result to said configuration processing means (22a/b); wherein said network device further includes: notification receiving means (25a/b) for receiving a request for connection acknowledgement from said network connection management device (100), said request denoting that a different new network device is requesting its connection to said network; response sending means (29a/b) for sending a processing result of said request for connection acknowledgement to said network connection management device (100); displaying means (27a/b) for displaying a message for notifying the user of receiving of said request for connection acknowledgement; inputting means (28a/b) for inputting a user’s response to a message displayed on said displaying means (27a/b); and decision of acknowledgement means (26a/b) for transferring said request for connection acknowledgement received by said notification receiving means (25a/b) to said displaying means (27a/b), deciding the content of said user’s response input through said inputting means (28a/b), and sending said decision result to said network connection management device (100) through said response sending means (29a/b).“
  6. Übersetzt lautet Anspruch 1:
  7. „Netzwerkgerät (200a/b), umfassend: eine Kommunikationsschnittstelle (21a/b) zur Verbindung des Geräts mit einem Netzwerk; Konfigurationsverarbeitungseinrichtung (22a/b) zur Durchführung eines Verfahrens, mit dem seine zur Kommunikation mit einem anderen Netzwerkgerät über das Netzwerk erforderliche Adresseninformation erhalten oder erzeugt wird; eine Anfragenabsendeeinrichtung (23a/b) zum Absenden einer Anfrage für notwendige Informationen an ein mit dem Netzwerk verbundenes Managementgerät (100) für Netzwerkverbindungen, wobei die Anfrage gemäß einer Anweisung der Konfigurationsverarbeitungseinrichtung (22a/b) abzusenden ist; und eine Erlaubnisempfangseinrichtung (24a/b) zum Empfangen eines Verarbeitungsergebnisses vom Managementgerät (100) für Netzwerkverbindungen für die Anfrage und zum Weiterleiten des Ergebnisses zur Konfigurationsverarbeitungseinrichtung (22a/b); wobei das Netzwerkgerät ferner enthält: eine Ankündigungsempfangseinrichtung (25a/b) zum Empfangen einer Anfrage nach Verbindungsbestätigung vom Managementgerät (100) für Netzwerkverbindungen, wobei die Anfrage angibt, dass ein anderes Netzwerkgerät seine Verbindung zum Netzwerk erbittet; eine Antwortabsendeeinrichtung (29a/b) zum Absenden eines Verarbeitungsergebnisses für die Anfrage nach Verbindungsbestätigung an das Managementgerät (100) für Netzwerkverbindungen; eine Anzeigeeinrichtung (27a/b) zum Anzeigen einer Nachricht, um den Benutzer vom Empfang der Anfrage nach Verbindungsbestätigung zu benachrichtigen; eine Eingabeeinrichtung (28a/b) zur Eingabe einer Antwort des Benutzers auf die auf der Anzeigeeinrichtung (27a/b) angezeigte Nachricht; und eine Bestätigungsbestimmungseinrichtung (26a/b) zum Weiterleiten der von der Ankündigungsempfangseinrichtung (25a/b) empfangenen Anfrage nach Verbindungsbestätigung an die Anzeigeeinrichtung (27a/b), zum Bestimmen des Inhalts der vom Benutzer über die Eingabeeinrichtung (28a/b) eingegebenen Antwort und zum Absenden des Bestimmungsergebnisses durch die Antwortabsendeeinrichtung (29a/b) an das Managementgerät (100) für Netzwerkverbindungen.“
  8. Anspruch 4 des Klagepatents lautet in der englischen Originalfassung:
  9. „A network connection management device (100), comprising: a communication interface (1 ) for connecting itself to a network; decision of permission means (4) for receiving a request from a network device (200a/b) for its connection to said network to decide whether to permit said connection, then returns the decision result to said network device (200a/b); displaying means (7) for displaying a message denoting the receiving of the connection request from said network device (200a) by said decision for permission means (4) so as to notify the user of said receiving; inputting means (8) for enabling said user to input his/her response to said message displayed on said displaying means (7), then transferring said user’s response to said decision for permission means (4); a device information memory (6) for storing the information about the network devices which are connected to the network; and registration processing means (5) for registering address information of said network device (200a/b) connected to said network to the device information memory (6) according to said decision result of said decision for permission means (4); wherein said network connection management device (100) further includes: notification sending means (9) for notifying the user that a first network device (200a/b) is requested to connect to said network, to devices other than said first network device so as to request said user’s acknowledgement; and response receiving means (10) for receiving a user’s response to said request for acknowledgement and transfering said user response to said decision for permission means (4).“
  10. Die Übersetzung des Anspruchs 4 lautet:
  11. „Managementgerät (100) für Netzwerkverbindungen, umfassend: eine Kommunikationsschnittstelle (1) zur Verbindung des Geräts mit einem Netzwerk; Erlaubniserteilungseinrichtung (4) zum Empfangen einer Anfrage eines Netzwerkgeräts (200a/b) nach Verbindung zum Netzwerk, um zu entscheiden, ob diese Verbindung erlaubt wird, und das Entscheidungsergebnis an das Netzwerkgerät (200a/b) zurückzusenden; eine Anzeigeeinrichtung (7) zum Anzeigen einer Nachricht, die den Empfang einer Verbindungsanfrage vom Netzwerkgerät (200a) durch die Erlaubniserteilungseinrichtung (4) angibt, um den Benutzer vom Empfang zu benachrichtigen; eine Eingabeeinrichtung (8), um dem Benutzer zu ermöglichen, seine Antwort zu der auf der Anzeigeeinrichtung angezeigten Nachricht einzugeben und die Antwort des Benutzers an die Erlaubniserteilungseinrichtung (4) weiterzuleiten; einen Geräteinformationsspeicher (6) zum Speichern von Informationen über die mit dem Netzwerk verbundenen Netzwerkgeräte; und eine Registrierungsverarbeitungseinrichtung (5) zum Registrieren von Adresseninformationen des mit dem Netzwerk verbundenen Netzwerkgeräts (200a/b) im Geräteinformationsspeicher (6) entsprechend dem Entscheidungsergebnis der Erlaubniserteilungseinrichtung (4); wobei das Managementgerät (100) für Netzwerkverbindungen ferner enthält: eine Ankündigungsabsendeeinrichtung (9) zur Benachrichtigung des Benutzers, dass eine Anfrage eines ersten Netzwerkgeräts (200a/b) nach Verbindung mit dem Netzwerk vorliegt, an anderen Geräten als dem ersten Netzwerkgerät, um die Bestätigung des Benutzers zu erfragen; und eine Antwortempfangseinrichtung (10) zum Empfang einer Antwort des Benutzers auf die Anfrage nach Bestätigung und zum Weiterleiten der Antwort des Benutzers an die Erlaubniserteilungseinrichtung (4).“
  12. Nachfolgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen. Die Figur 1 zeigt eine Blockdarstellung eines Netzwerksystems, das bei der ersten Ausführungsform der vorliegenden Erfindung von einer Gateway-Vorrichtung und zwei Netzwerkgeräten gebildet wird. Figur 2 zeigt die Abfolge der Operationen beim Anschließen eines neuen Netzwerkgeräts an das Netzwerk der Figur 1.
  13. Das Unternehmen der Klägerin ist seit vielen Jahren im Bereich der Herstellung von Datenspeichermedien, Bildplatten und Batterien sowie auch im Bereich der Unterhaltungselektronik tätig. Auf diesem Sektor gehören WLAN-Router, Tablet-Computer und Bluetooth-Kopfhörer bzw. -lautsprecher zu ihrem Produktportfolio.
  14. Der A-Konzern ist ein bekanntes, weltweit führendes Unternehmen im Bereich der Unterhaltungselektronik. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die deutsche Vertriebsniederlassung des Konzerns, die für Angebot und Verkauf von A-Produkten in den A Retail Stores in Deutschland verantwortlich ist. Diese Verantwortlichkeit ist der Website des Konzerns unter XXX zu entnehmen (vgl. Anlage MB 1). Aus dieser Website ergeben sich zudem die Verantwortlichkeiten der Beklagten zu 2) als der europäischen Vertriebsniederlassung des Konzerns. Die Beklagte zu 2) ist danach mit dem Angebot und Vertrieb von A-Produkten über den A Online Store in Deutschland betraut (vgl. Anlage MB 2). Die Beklagte zu 3) ist die Konzernmutter der beiden anderen Beklagten und befasst sich mit der Forschung und Entwicklung der Produkte. Sie wird insbesondere auch als Herstellerin auf Umverpackungen von A-Produkten angegeben und ist verantwortlich für auf der deutschsprachigen Konzern-Website veröffentlichte Inhalte (vgl. Anlage MB 3). Zugleich bewirbt sie Produkte von A auf der Website und beteiligte sich dadurch an Verkaufs- und Angebotshandlungen der Beklagten zu 1) und zu 2), indem sie als verantwortliches Unternehmen für den Inhalt des Benutzerhandbuchs erscheint (vgl. Anlage MB 4).
  15. Zum Produktportfolio der Beklagten gehören unterschiedliche Smartphone-Geräte („B“) sowie Tablet-Computer-Modelle („C“) jeweils in unterschiedlichen Entwicklungsgenerationen. Eines ihrer Geräte ist das D, verfügbar mit unterschiedlichen Speicherkapazitäten (XX GB, XXX GB, XXX GB; im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Die angegriffene Ausführungsform ist mit einem (…)-Prozessor ausgestattet, der Bestandteil des Chipsatzes A E ist (vgl. Anlage MB 1). Die aktuellsten Produktmodelle der Beklagten tragen die Bezeichnungen XXX, XXX sowie XXX. Sie sind funktionsidentisch mit der angegriffenen Ausführungsform (deshalb im Folgenden zusammenfassend auch: angegriffene Ausführungsformen).
  16. Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen über die Funktionalität zur Einrichtung eines persönlichen Hotspots. Das als Hotspot genutzte Gerät stellt eine mobile Internetverbindung (Netzwerk) zur Verfügung, auf welche andere Geräte, insbesondere auch andere angegriffene Ausführungsformen, zurückgreifen können. Die Hotspot-Funktionalität kann bilateral errichtet werden, bei der sich lediglich ein anderes Gerät mit dem Hotspot-Gerät verbindet, aber auch zwischen drei oder mehr angegriffenen Ausführungsformen. Auf dem Display des als Hotspot verwendeten Geräts erscheint die Nachricht „XXX“, sobald ein neues Gerät gleichfalls auf die über den Hotspot errichtete Internetverbindung zugreifen will. Auf dem Display einer schon verbundenen angegriffenen Ausführungsform kommt es zu der Meldung „XXX“, die – im Falle der positiven Bestätigung – dem neuen Gerät automatisiert das Netzwerkpasswort zuteilwerden lässt. Die einzelnen Abläufe der Verbindungsanfrage, vor allem deren zeitlichen Reihenfolge und der konkrete Informationsaustausch unter den angegriffenen Ausführungsformen sind zwischen den Parteien allerdings umstritten.
  17. Zur Veranschaulichung besagter Displaymitteilungen werden – der Klageschrift entnommen – entsprechende Screenshots eingeblendet.
    Die Klägerin errichtete zum Nachweis der Funktionalitäten der angegriffenen Ausführungsformen exemplarisch ein Netzwerk, bestehend aus zwei angegriffenen Ausführungsformen sowie einem Router F („XXX“) als Netzwerkmanagementgerät. Mithilfe der „G“-App konnte über eine angegriffene Ausführungsform auf den Router zugegriffen werden. Über die G-App ist einstellbar, dass der Benutzer auf dem Display Benachrichtigungen erhält, wenn ein neues Gerät gefunden wurde. Nachstehende Screenshots mit Anmerkungen der Klägerin zur behaupteten Funktionsweise des H-Routers wurden der Replik entnommen:
  18. Vorgerichtlich aufgenommene Verhandlungen über den Abschluss eines Lizenzvertrages sind zwischen den Parteien bisher erfolglos verlaufen.
  19. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Klage vollumfänglich begründet sei.
  20. Sie sei aktivlegitimiert und mache zurecht sämtliche Ansprüche im eigenen Namen geltend. Hierzu behauptet sie, dass das Klagepatent wirksam auf sie übertragen worden sei. Zunächst habe die ursprüngliche Inhaberin, die I., das Klagepatent mit Vereinbarung vom 26.05.XXX („Spaltungsplan“; vgl. Anlage MB 11) auf die J. übertragen. Gegenstand dieser Vereinbarung seien insbesondere die aus deren Anlage 2 ersichtlichen Patentregistrierungen sowie -anmeldungen, einschließlich des Klagepatents, gewesen. Mit weiterer Vereinbarung vom 21.05.2013 („Spaltungsvertrag“, Anlage MB 13) sei eine Weiterübertragung an die K erfolgt. Wie schon zuvor ergebe sich auch hier aus der Anlage 2, dass Immaterialgüterrechte und auch das Klagepatent, von der Übertragung erfasst worden seien. Ein vom 28.06.2013 stammendes Memorandum über das geistige Eigentum bestätige zudem, dass die dort in Anlage 1-1 benannten Patentrechte ausdrücklich auf die K übergegangen seien (vgl. Anlagen MB 15, MB 17). Insoweit sei, so behauptet die Klägerin, an Position 509 dieser Aufstellung explizit das Klagepatent benannt worden. Schließlich sei unter dem 01.10.2017 mit der Patentübertragungsvereinbarung eine Übertragung des Klagepatents auf die Klägerin erfolgt (vgl. Anlage MB 20). Aus deren Anlage A folge die Einbeziehung des Klagepatents in den Regelungsinhalt (vgl. Anlage MB 21). Ferner meint die Klägerin zu den Rechteübertragungen, dass jeweils sämtliche Ansprüche aus dem Klagepatent ebenso übergegangen seien.
  21. Die angegriffenen Ausführungsformen würden wortsinngemäßen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen. Dabei würden sie insbesondere über eine Ankündigungsempfangseinrichtung verfügen. Nach dem Klagepatent sei jede auch nur mittelbare Kommunikation zwischen einem Netzwerkgerät und dem Managementgerät ausreichend, um eine Nachricht/Anfrage als vom Managementgerät stammend zu betrachten. Das Netzwerkgerät müsse nur geeignet sein, eine Benachrichtigung zu empfangen, die angebe, dass ein weiteres Netzwerkgerät eine Verbindungsbestätigung vom Netzwerk erbete. Dazu behauptet die Klägerin mit Blick auf die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsformen, dass die von einem neuen Gerät ausgesandte Anfrage nach Verbindungsbestätigung auf dem Hotspot-Gerät als eine Benachrichtigung des Inhalts „(…)“ ersichtlich werde. Die auf den verbundenen angegriffenen Ausführungsformen als Anfrage nach „(…)“ erscheinende Mitteilung gehe mittelbar auf die als Hotspot benutzte angegriffene Ausführungsform zurück und informiere den Benutzer darüber, dass ein weiteres Gerät vom Hotspot-Gerät eine Verbindung erbete. Hinsichtlich des Inhalts der erbetenen Verbindung zum Netzwerk ist die Klägerin der Ansicht, dass darunter mehr als die bloße Zuweisung von IP-Adressinformationen gemeint sein müsse, da nicht mehr die eigentliche Generierung von IP-Adressen des Netzwerkgeräts in Frage stehe, sondern dessen Beteiligung an der Zulassung eines weiteren Geräts zum Netzwerk. Der unstreitig in den angegriffenen Ausführungsformen implementierte Chip sei als Prozessor in der Lage, die für den jeweiligen Nachrichtenaustausch erforderlichen Informationen zu verarbeiten. Die als Hotspot fungierende angegriffene Ausführungsform habe zudem Kenntnis von den zwischen den Netzwerkgeräten ausgetauschten Nachrichten, die auf „(…)“ gerichtet seien. Das geteilte Passwort werde von der verbundenen angegriffenen Ausführungsform direkt, ohne Einflussmöglichkeit des Nutzers an das Managementgerät gesendet. In einem WLAN würden die einzelnen Netzwerkteilnehmer fortwährend untereinander kommunizieren. Die Einbeziehung des Hotspot-Geräts in die Beteiligung eines neuen Geräts werde, wie die Klägerin behauptet, dann deutlich, wenn ein H-Router das Netzwerk bereitstelle. Denn, nachdem ein neues Netzwerkgerät durch Auswahl aus einer Liste verschiedener Netzwerke das entsprechende Netzwerk ausgewählt und dem Managementgerät auf diese Weise eine Verbindungsanfrage geschickt habe, sende das Managementgerät eine Verbindungsanfrage an das bereits verbundene Netzwerkgerät. Auf dessen Display erscheine nämlich die Echtzeit-Benachrichtigung lautend: „…“, auf welche hin das schon verbundene Gerät über die Zulassung positiv oder negativ (durch Setzen auf die Blacklist) entscheiden könne.
  22. Ebenso wenig wie für eine Ankündigungsempfangsvorrichtung verlange das Klagepatent für eine Antwortabsendeeinrichtung, dass diese eine unmittelbare Kommunikation zwischen dem bereits verbundenen Netzwerkgerät und dem Managementgerät herstellt. Deshalb liege, so meint die Klägerin, in dem geteilten und für die Verbindung mit dem Netzwerk genutzten Passwort eine in Richtung des Hotspot-Geräts abgesendete Antwort.
  23. Die als Hotspot eingesetzten angegriffenen Ausführungsformen würden außerdem eine Ankündigungsabsendeeinrichtung aufweisen. Das Klagepatent mache keine Vorgaben, dass über eine solche Einrichtung einem bereits verbundenen Netzwerkgerät der Erhalt einer Verbindungsanfrage übermittelt werden müsse. Vielmehr beschreibe es nur den Inhalt einer Nachricht dergestalt, dass sich ein Netzwerkgerät innerhalb des Netzwerks an andere Geräte als das bereits verbundene Netzwerkgerät verbinden will. Hierzu ist die Klägerin der Auffassung, dass durch die Mitteilung „(…)“ dem Benutzer mitgeteilt werde, dass das Hotspot-Gerät eine Anfrage auf Verbindungsbestätigung erhalten habe.
  24. Der Rechtsstreit sei auch nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen werde.
  25. Die Klägerin beantragt,
  26. I. die Beklagten zu verurteilen,
    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Jeweiligen Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
  27. Netzwerkgeräte in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn diese umfassen:
    eine Kommunikationsschnittstelle zur Verbindung des Geräts mit einem Netzwerk;
    eine Konfigurationsverarbeitungseinrichtung zur Durchführung eines Verfahrens, mit dem die zur Kommunikation mit einem anderen Netzwerkgerät über das Netzwerk erforderliche Adresseninformation der Geräte erhalten oder erzeugt wird;
    eine Anfragenabsendeeinrichtung zum Absenden einer Anfrage für notwendige Informationen an ein mit dem Netzwerk verbundenes Managementgerät für Netzwerkverbindungen, wobei die Anfrage gemäß einer Anweisung der Konfigurationsverarbeitungs-einrichtung abzusenden ist;
    eine Erlaubnisempfangseinrichtung zum Empfangen eines Verarbeitungsergebnisses vom Managementgerät für Netzwerkverbindungen für die Anfrage und zum Weiterleiten des Ergebnisses zur Konfigurationsverarbeitungseinrichtung;
    eine Ankündigungsempfangseinrichtung zum Empfangen einer Anfrage nach Verbindungsbestätigung vom Managementgerät für Netzwerkverbindungen, wobei die Anfrage angibt, dass ein anderes Netzwerkgerät seine Verbindung zum Netzwerk erbittet;
    eine Antwortabsendeeinrichtung zum Absenden eines Verarbeitungsergebnisses für die Anfrage nach Verbindungsbestätigung an das Managementgerät für Netzwerkverbindungen;
    eine Anzeigeeinrichtung zum Anzeigen einer Nachricht um den Benutzer vom Empfang der Anfrage nach Verbindungsbestätigung zu benachrichtigen;
    eine Eingabeeinrichtung zur Eingabe einer Antwort des Benutzers auf die auf der Anzeigeeinrichtung angezeigte Nachricht;
    eine Bestätigungsbestimmungseinrichtung zum Weiterleiten der von der Ankündigungsempfangseinrichtung empfangenen Anfrage nach Verbindungsbestätigung an die Anzeigeeinrichtung, zum Bestimmen des Inhalts der vom Benutzer über die Eingabeeinrichtung eingegebenen Antwort zum Absenden des Bestimmungsergebnisses durch die Antwortabsendeeinrichtung an das Managementgerät für Netzwerkverbindungen;
  28. 2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der jeweiligen Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
  29. Managementgeräte für Netzwerkverbindungen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu gebrauchen, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn diese umfassen:
    eine Kommunikationsschnittstelle zur Verbindung des Managementgeräts mit einem Netzwerk;
    eine Erlaubniserteilungseinrichtung zum Empfangen einer Anfrage eines Netzwerkgeräts nach Verbindung zum Netzwerk, um zu entscheiden, ob diese Verbindung erlaubt wird, und das Entscheidungsergebnis an das Netzwerkgerät zurückzusenden;
    eine Anzeigeeinrichtung zum Anzeigen einer Nachricht, die den Empfang einer Verbindungsanfrage vom Netzwerkgerät durch die Erlaubniserteilungseinrichtung angibt, um den Benutzer vom Empfang zu benachrichtigen;
    eine Eingabeeinrichtung, um dem Benutzer zu ermöglichen, seine Antwort zu der auf der Anzeigeeinrichtung angezeigten Nachricht einzugeben und die Antwort des Benutzers an die Erlaubniserteilungseinrichtung weiterzuleiten;
    einen Geräteinformationsspeicher zum Speichern von Informationen über die mit dem Netzwerk verbundenen Netzwerkgeräte;
    eine Registrierungsverarbeitungseinrichtung zum Registrieren von Adressinformationen des mit dem Netzwerk verbundenen Netzwerkgeräts im Geräteinformationsspeicher entsprechend dem Entscheidungsergebnis der Erlaubniserteilungseinrichtung;
    eine Mitteilungsabsendeeinrichtung zur Benachrichtigung des Benutzers, an anderen Geräten als einem ersten Netzwerkgerät, dass eine Anfrage eines ersten Netzwerkgerätes nach Verbindung mit dem Netzwerk vorliegt, um die Bestätigung des Benutzers zu erfragen;
    eine Antwortaufnahmeeinrichtung zum Empfang einer Antwort des Benutzers auf die Anfrage nach Bestätigung und zum Weiterleiten an die Erlaubniserteilungseinrichtung;
  30. 3. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) jeweils die unter I.1. und I.2. genannten Verletzungshandlungen seit dem 18. Juni 2005 begangen haben, und zwar, unter Angabe
    a) der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preise, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
    b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
    c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
    -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
    d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln und gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;
    e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, einschließlich der Umsätze, die mit Zubehör erzielt wurden;
  31. wobei die Beklagten die Richtigkeit ihrer Angaben nach a)-c) und e) belegen müssen, indem sie Belegkopien, wie Rechnungen und Lieferscheine (oder andere Lieferdokumente), vorlegen;
    wobei den jeweiligen Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkreter Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  32. II. festzustellen, dass die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die nach den Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten Verletzungshandlungen seit dem 18. Juni 2005 entstanden sind und noch entstehen werden;
    III. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse nach den Ziffern I.1. und I.2. auf ihre Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben;
    IV. die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, die unter den Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des.., vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  33. Die Beklagten beantragen,
  34. die Klage abzuweisen,
    hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Rechtsbestand das Klagepatents auszusetzen.
  35. Die Klage sei, so meinen sie, unbegründet. Sie erklären sich im Hinblick auf die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Rechte mit Nichtwissen.
  36. Zudem würden die angegriffenen Ausführungsformen keinen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen. Hierzu behaupten die Beklagten, dass die als Hotspot fungierende angegriffene Ausführungsform nicht in die Kommunikation, welche zu der Displaymitteilung „(…)“ führe, eingebunden sei. Die Anfrage nach und der Austausch des Passworts erfolge vielmehr über eine gesonderte Bluetooth-Verbindung zwischen zwei angegriffenen Ausführungsformen, wobei eine bereits mit dem Netzwerk verbunden ist und die andere erst um diese Verbindung nachsuche. Die Passwortabfrage erfolge zu einem Zeitpunkt, bevor das neue Gerät überhaupt eine Verbindungsanfrage an das Hotspot-Gerät gesendet habe. Ein persönlicher Hotspot sei auch immer passwortgeschützt. Im Übrigen würde eine angegriffene Ausführungsform auch kein Passwort direkt an das Hotspot-Gerät übermitteln, weil zwischen diesen Netzwerkgeräten allenfalls verschlüsselte Nachrichten versendet würden, auf deren korrekte Entschlüsselung es für einen erfolgreichen Verbindungsaufbau ankomme. Dieser Ablauf genüge für ein Gebrauchmachen vom Klagepatent nicht, weil dieses jeweils eindeutige Vorgaben dazu treffe, zwischen welchen am Netzwerk beteiligten Geräten ein Informationsaustausch stattzufinden habe, um einen neuen Netzwerkteilnehmer zu integrieren. Eine bloß abgeleitete oder mittelbare Rückführung des Inhalts einer Nachricht auf das Managementgerät sei nicht vorgesehen.
  37. Jedenfalls sei im Falle der Verurteilung eine von der Klägerin zu erbringende Sicherheitsleistung in Milliardenhöhe auszusprechen. Andernfalls sei ein den Beklagten drohender Vollstreckungsschaden nicht hinreichend abgedeckt. Die Bemessung der Sicherheitsleistung beruhe auf Absatzzahlen sowie dem Marktanteil der angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Anlage FBD 7).
  38. Der Rechtsstreit sei auszusetzen, weil der Rechtsbestand des Klagepatents nicht hinreichend gesichert sei und das Nichtigkeitsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolgreich verlaufen werde. Ausgehend von den Druckschriften WO XXX A1 (Anlage K3, im Folgenden: Ueda) sowie der WO XXX A1 (Anlage K5, im Folgenden: Carpelan) werde die Lehre der Ansprüche 1 und 4 in neuheitsschädlicher Weise vorweggenommen. Die Lehre der JPA-XXX (Anlage K4, im Folgenden: L) treffe den Anspruch 4 neuheitsschädlich und lege den Anspruch 1 nahe, sodass es insoweit an erfinderischer Tätigkeit fehle.
  39. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlage Bezug genommen.
  40. Entscheidungsgründe
  41. A.
    Die zulässige Klage ist unbegründet.
  42. I.
    Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Inhaberin des Klagepatents geworden und hat außerdem die aus ihm folgenden Rechte erworben. Dies hat die Klägerin gemäß der ihr obliegenden Darlegungslast auf hinreichende Weise aufgezeigt.
  43. Zunächst ist die Übertragung des Klagepatents von der ersten Inhaberin, der I. auf die M nachvollziehbar. Das Klagepatent war Gegenstand der Spaltungsvereinbarung. Wenngleich den Beklagten zuzugeben ist, dass in der Anlage 2 dieser Vereinbarung zunächst nur von übertragenen Vermögensgegenständen gesprochen wird, so ergibt sich trotzdem – wie von der Klägerin in einem weiteren Schriftsatz schließlich richtiggestellt wurde – explizit aus der Anlage 3, dass gleichfalls übertragenes geistiges Eigentum, und unter Ziff. 1 gerade auch Patentrechte, beinhaltet waren. Dies bekräftigt ferner das auf denselben Tag wie der Spaltungsplan datierende Dokument „Einzelheiten zu den Rechten an geistigem Eigentum“ (vgl. Anlage MB 24), aus welchem eine Auflistung vertragsgegenständlicher Immaterialgüterrechte einschließlich des Klagepatents hervorgeht.
  44. Gleichermaßen verhält es sich mit dem darauffolgenden Übertragungsvorgang auf die K Zwar ist auch dort in der seitens der Klägerin angeführten Vertragsklausel § 4 kein Bezug zur Anlage 2, welche übertragenes geistiges Eigentum betrifft. Dennoch ist die Anlage 2 Vertragsbestandteil geworden und auch die darin genannten Patentrechte sind als Teile des geistigen Eigentums übertragen worden. Andere Anhaltspunkte, wonach die Anlage 2 kein Vertragsbestandteil geworden sein sollte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen verbliebe es auch in dem Fall dabei, dass in § 4 allgemein auf geistiges Eigentum verwiesen wurde, worunter – mangels gegenteiliger Angaben – sämtliche Schutzrechte, einschließlich des Streitpatents, zu fassen sind. Da vor diesem Hintergrund die K wirksam Inhaberin des Klagepatents geworden ist, konnte sie dieses wirksam auf die Klägerin übertragen.
  45. An die Klägerin sind auch wirksam auf dem Klagepatent beruhende Ansprüche, wie etwa in die Vergangenheit reichende Schadensersatzansprüche abgetreten worden. Im Hinblick auf das Übertragungsverhältnis zur vorherigen Inhaberin der K folgt dies ausdrücklich aus der Patentrechtsübertragungsvereinbarung. Aus dieser Vereinbarung ist indes entgegen der Ansicht der Beklagten kein Umkehrschluss derart abzuleiten, dass mangels einer solchen Vereinbarung in den vorherigen Übertragungen derlei Ansprüche nicht schon abgetreten wurden. Insoweit handelt es sich jeweils um andere Vertragsparteien, die ihre vertraglichen Beziehungen jeweils eigenständig ausgestalten. Im Übrigen ist auch den insoweit vorgelegten Verträgen zu entnehmen, dass auch Forderungen und Verbindlichkeiten jeweils zum Gegenstand der Vereinbarung gemacht wurden. Diese Formulierung bezieht, auch ohne dies explizit so benennen zu müssen, etwaige aus den Patentrechten erwachsende Ansprüche ein. Andere stichhaltige Argumente, weshalb diese ursprünglichen Vertragsdokumente nicht schon so zu verstehen sein sollten und diese Abtretungen von einer gesonderten Vereinbarung abhängen sollten, haben die Beklagten auch nicht aufgezeigt.
  46. Die Erklärung der Beklagten mit Nichtwissen verfängt schließlich nicht. Sie ist bereits mit der Klageerwiderung abgegeben worden, noch bevor die Klägerin substantiiert die Rechtsübergänge aufgezeigt hat. Vor diesem aktualisierten Hintergrund genügt ein pauschales Bestreiten nicht. Dies gilt insbesondere, da die maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen, auf welche sich die Klägerin zum Nachweis stützt, zur Akte gereicht wurden, sodass sich die Beklagten insoweit ein eigenes Bild verschaffen können. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Dokumente stellen sie auch nicht in Abrede.
  47. II.
    Das Klagepatent betrifft eine Netzwerkvorrichtung, Netzsteuereinrichtung und ein Verfahren, um eine neue Netzwerkvorrichtung zu verbinden. Wie Abs. [0001] erläutert, betrifft die Erfindung insbesondere ein Netzwerkgerät, das vorzugsweise leicht mit einem allgemeinen Heimnetzwerk verbunden werden kann und wobei eine Verbindung zum Netzwerk mit Geräten, die dem Nutzer nicht bekannt sind, verhindert wird.
  48. Aus dem Stand der Technik war bei dem Aufbau eines allgemeinen Heimnetzwerks, wie insbesondere eines WLANs, bekannt, dass jedem mit dem Internet – drahtlos – verbundenem Gerät eine IP-Adresse zugeordnet wird und so unabhängig von den Medien, mit denen die Geräte tatsächlich verbunden sind, untereinander Daten als IP-Pakete ausgetauscht werden könnten (Abs. [0002]).
  49. Das Klagepatent erläutert zur zu vergebenden IP-Adresse in Abs. [0004] weiter, dass diese dazu dient, ein Gerät eindeutig zu identifizieren und ein doppeltes Auftreten von Adressen unter Geräten in demselben Netzwerk zu vermeiden. Oft wurde das DHCP (Dynamisches Host-Konfigurationsprotokoll) zum Verbinden eines neuen Geräts mit dem Netzwerk benutzt. Dies war in der Handhabung einfach, weil der Server dem neuen Gerät im Netzwerk automatisch eine IP-Adresse zuordnet. Bei dem IP-Protokoll IPv6 der nächsten Generation wird durch Kombinieren der oberen Bits in der von einem Router durch einen zustandslosen Autokonfigurationsprozess angegebenen Adresse und den unteren Bits in der Adresse, die von selbst erzeugt werden, automatisch eine IP-Adresse festgelegt. Nachteilig an dieser für den Nutzer zeitsparenden und mühelosen Vorgehensweise war jedoch, dass auch außerhalb des Einflussbereichs des Nutzers Verbindungen zu seinem Netzwerk hergestellt werden konnten (vgl. Abs. [0005]). Um eine solche unerwartete Verbindung eines Geräts mit einem Netzwerk zu vermeiden, sahen bereits die Druckschriften JP-A H10-XXX und JP-A 2000-XXX Verfahren vor, indem das neue Kommunikationsterminal vor der Verbindung bereits über einen Netzwerkteilnehmer (schnurloses Telefon) registriert ist. Die Verbindung erfolgt sodann, indem der Nutzer die zu kombinierenden Terminals gleichzeitig oder abwechselnd in Betrieb nimmt, etwa durch Betätigen entsprechender Knöpfe an den Geräten (vgl. Abs. [0007]). Wiederum nachteilig an dieser Vorgehensweise war, dass die zu verbindenden Geräte nicht immer in räumlicher Nähe angeordnet sind, und es daher mühsam sein kann, die Geräte gleichzeitig/abwechselnd zu betätigen.
  50. Als vorbekannt würdigt das Klagepatent in Abs. [0008] ferner verschiedene Druckschriften, welche jeweils ein Verfahren zum Anschluss eines Netzwerkgeräts an ein Heimnetzwerk, ein Verfahren und ein System zum Übertragen von Nachrichten zwischen einem Steuerterminal und gesteuerten Terminal sowie ein Steuersystem zum Kontrollieren des Zugangs zu einem Heimnetzwerk betreffen.
  51. An alledem kritisiert das Klagepatent, dass es weiterhin problematisch ist, den Zugang einerseits einfach zu gestalten und andererseits zugleich hinreichend gegen unbefugte Teilnahme am Netzwerk zu sichern.
  52. Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, ein Verfahren zum Vereinfachen der Installation beim Anschluss eines neuen Netzwerkgeräts an das Heimnetzwerk eines Nutzers zu schaffen, bei dem dadurch, dass der Nutzer über den Anschluss jedes neuen Geräts in Kenntnis gesetzt wird, verhindert wird, dass absichtlich oder durch einen Fehler ein neues Gerät angeschlossen wird, von dem der Nutzer nichts weiß, (Abs. [0009]).
  53. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 ein Netzwerkgerät und in Anspruch 4 ein Managementgerät vor, die sich durch nachfolgende Merkmale auszeichnen sollen:
  54. Anspruch 1:
  55. 1.1 Netzwerkgerät (200a/b), umfassend:
    1.2 eine Kommunikationsschnittstelle (21a/b) zur Verbindung des Geräts mit einem Netzwerk;
    1.3 Konfigurationsverarbeitungseinrichtung (22a/b) zur Durchführung eines Verfahrens, mit dem seine zur Kommunikation mit einem anderen Netzwerkgerät über das Netzwerk erforderliche Adresseninformation erhalten oder erzeugt wird;
    1.4 eine Anfragenabsendeeinrichtung (23a/b) zum Absenden einer Anfrage für notwendige Informationen an ein mit dem Netzwerk verbundenes Managementgerät (100) für Netzwerkverbindungen, wobei die Anfrage gemäß einer Anweisung der Konfigurationsverarbeitungseinrichtung (22a/b) abzusenden ist;
    1.5 eine Erlaubnisempfangseinrichtung (24a/b) zum Empfangen eines Verarbeitungsergebnisses vom Managementgerät (100) für Netzwerkverbindungen für die Anfrage und zum Weiterleiten des Ergebnisses zur Konfigurationsverarbeitungseinrichtung(22a/b);
    1.6 eine Ankündigungsempfangseinrichtung (25a/b) zum Empfangen einer Anfrage nach Verbindungsbestätigung vom Managementgerät (100) für Netzwerkverbindungen, wobei die Anfrage angibt, dass ein anderes Netzwerkgerät seine Verbindung zum Netzwerk erbittet;
    1.7 eine Antwortabsendeeinrichtung (29a/b) zum Absenden eines Verarbeitungsergebnisses für die Anfrage nach Verbindungsbestätigung an das Managementgerät (100) für Netzwerkverbindungen;
    1.8 eine Anzeigeeinrichtung (27a/b) zum Anzeigen einer Nachricht um den Benutzer vom Empfang der Anfrage nach Verbindungsbestätigung zu benachrichtigen;
    1.9 eine Eingabeeinrichtung (28a/b) zur Eingabe einer Antwort des Benutzers auf die auf der Anzeigeeinrichtung (27a/b) angezeigte Nachricht;
    1.10 eine Bestätigungsbestimmungseinrichtung (26a/b) zum Weiterleiten der von der Ankündigungsempfangseinrichtung (25a/b) empfangenen Anfrage nach Verbindungsbestätigung an die Anzeigeeinrichtung (27a/b), zum Bestimmen des Inhalts der vom Benutzer über die Eingabeeinrichtung (2Sa/b) eingegebenen Antwort zum Absenden des Bestimmungsergebnisses durch die Antwortabsendeeinrichtung (29a/b) an das Managementgerät (100) für Netzwerkverbindungen.
  56. Anspruch 4:
  57. 4.1 Managementgerät (100) für Netzwerkverbindungen, umfassend:
    4.2 eine Kommunikationsschnittstelle (1) zur Verbindung des Managementgeräts (100) mit einem Netzwerk;
    4.3 Erlaubniserteilungseinrichtung (4) zum Empfangen einer Anfrage eines Netzwerkgeräts (200a/b) nach Verbindung zum Netzwerk, um zu entscheiden, ob diese Verbindung erlaubt wird, und das Entscheidungsergebnis an das Netzwerkgerät (200a/b) zurückzusenden;
    4.4 eine Anzeigeeinrichtung (7) zum Anzeigen einer Nachricht, die den Empfang einer Verbindungsanfrage vom Netzwerkgerät (200a/b) durch die Erlaubniserteilungseinrichtung (4) angibt, um den Benutzer vom Empfang zu benachrichtigen;
    4.5 eine Eingabeeinrichtung (8), um dem Benutzer zu ermöglichen, seine Antwort zu der auf der Anzeigeeinrichtung angezeigten Nachricht einzugeben und die Antwort des Benutzers an die Erlaubniserteilungseinrichtung (4) weiterzuleiten;
    4.6 einen Geräteinformationsspeicher (6) zum Speichern von Informationen über die mit dem Netzwerk verbundenen Netzwerkgeräte;
    4.7 eine Registrierungsverarbeitungseinrichtung (5) zum Registrieren von Adresseninformationen des mit dem Netzwerk verbundenen Netzwerkgeräts (200a/b) im Geräteinformationsspeicher (6) entsprechend dem Entscheidungsergebnis der Erlaubniserteilungseinrichtung (4);
    4.8 eine Ankündigungsabsendeeinrichtung (9) zur Benachrichtigung des Benutzers, dass eine Anfrage eines ersten Netzwerkgeräts (200a/b) nach Verbindung mit dem Netzwerk vorliegt, an anderen Geräten als dem ersten Netzwerkgerät, um die Bestätigung des Benutzers zu erfragen;
    4.9 eine Antwortaufnahmeeinrichtung zum Empfang einer Antwort des Benutzers auf die Anfrage nach Bestätigung und zum Weiterleiten an die Erlaubniserteilungseinrichtung.
  58. III.
    Die Parteien streiten im Wesentlichen über das Verständnis der Merkmale 1.6, 1.7, 1.10 sowie 4.8, wobei die Kammer schon eine Verwirklichung des Merkmals 1.6 sowie des korrespondierenden Merkmals 4.8 nicht festzustellen vermag, sodass Ausführungen der Kammer zu weiteren Merkmalen unterbleiben können.
  59. 1.
    Merkmal 1.6 sieht vor, dass das Netzwerkgerät eine Ankündigungsempfangseinrichtung zum Empfangen einer Anfrage nach Verbindungsbestätigung vom Managementgerät für Netzwerkverbindungen umfasst, wobei die Anfrage angibt, dass ein anderes Netzwerkgerät seine Verbindung zum Netzwerk erbittet.
  60. Das Klagepatent versteht unter einer Ankündigungsempfangseinrichtung einen Vorrichtungsbestandteil, der dazu ausgestattet ist, von dem Managementgerät kommende Nachrichten anzunehmen und der weiteren Verarbeitung zuzuführen. Es erwartet dabei zum einen, dass die zu empfangenden Mitteilungen unmittelbar von dem Managementgerät kommen, und zum anderen, dass Hintergrund der Mitteilung die Bitte eines neuen Geräts ist, gleichfalls mit dem Netzwerksystem verbunden zu werden. Welche Art einer Anfrage nach Verbindungsbestätigung das Netzwerkgerät erwartet, also welche konkreten Informationen für eine erfolgreiche Netzwerkverbindung bereitgestellt werden müssten, lässt der Anspruch offen, weil dies von der jeweils verwendeten Konfiguration des Anmeldeverfahrens (verwendete Protokolle) abhängt. In jedem Fall geht es um die Teilnahme des neuen Geräts am Netzwerk überhaupt.
  61. Das Klagepatent sieht im Anspruch weder eine Definition dafür vor, zwischen welchen Netzwerkteilnehmern eine derartige Anfrage übersendet werden soll, noch dafür, was den Inhalt der Anfrage anbelangt und was insoweit die Bitte nach Verbindung zum Netzwerk bedeutet. Vorstehendes Verständnis resultiert daher aus der Auslegung des Anspruchswortlauts unter Einbeziehung der Klagepatentbeschreibung nebst den in der Patentschrift enthaltenen Zeichnungen.
  62. Dem Anspruchswortlaut entnimmt der Fachmann, dass eine Ankündigungsempfangseinrichtung, vorgesehen ist, und teilt dieser die Funktion „zum Empfangen einer Anfrage nach Verbindungsbestätigung vom Managementgerät für Netzwerkverbindungen“ zu. Eine Zweckangabe hat regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH, GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze; BGH, GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. A, Rn. 71 ff.).
  63. Vorliegend lehrt die Zweckangabe dem Fachmann, dass die beanspruchte Ankündigungsempfangseinrichtung geeignet sein muss, die beschriebene Anfrage nach Verbindungsbestätigung vom Managementgerät zu erhalten. Der Fachmann entnimmt der Zweckangabe den Hinweis auf die beteiligten Netzwerkteilnehmer auf Absender- und auf der Empfängerseite. Der Wortlaut des Merkmals 1.6 macht damit deutlich, dass die Anfrage „vom“ Managementgerät stammt, was bedeutet, dass dieser Netzwerkteilnehmer die besagte Nachricht unmittelbar auf den Weg gebracht hat. Der Anspruchswortlaut gibt demgegenüber keine Anhaltspunkte, die eine nur mittelbar auf das Managementgerät zurückzuführende Anfrage als erfindungsgemäß ausreichen lassen könnten. Mit der Klägerin mag es zwar so sein, dass es nicht auf das tatsächliche Empfangen einer Anfrage ankommt, da es ein Vorrichtungsanspruch ist, welcher voraussetzt, dass die Vorrichtung zumindest diejenige Konfiguration aufweist, die den Empfang dieser Anfrage grundsätzlich ermöglicht. Dies ändert aber nichts an der nötigen Herkunft dieser Anfrage von dem Managementgerät.
  64. Dem Erfordernis der unmittelbaren Herkunft der Verbindungsanfrage vom Netzwerkmanagementgerät steht nicht der Umstand entgegen, dass dieser Anfrage nach Verbindungsbestätigung vom Managementgerät ihrerseits eine Anfrage des neuen Netzwerkgeräts auf Zugang zum Netzwerk vorausgegangen sein muss. Das ist vielmehr zwingend erforderlich, weil andernfalls kein Anlass bestünde, eine wie in Merkmal 1.6 vorgesehene Anfrage an andere Netzwerkteilnehmer zur Bestätigung weiterzuleiten. Es handelt sich somit um eine anhängige Anfrage eines neuen Geräts, die auf eine Beantwortung durch das Managementgerät wartet. Diesen zeitlichen Zusammenhang macht die maßgebliche englischsprachige Anspruchsformulierung deutlich, die davon spricht, dass „a new different network device is requesting its connection“. Es handelt sich danach bei der Anfrage des neuen Netzwerkgeräts um einen noch laufenden/schwebenden Vorgang, während das Managementgerät um Bestätigung von den bereits verbundenen Netzwerkgeräten nachsucht.
  65. Der aus dem Merkmal 1.6 gelehrte unmittelbare Dialog zwischen dem verbundenen Netzwerkgerät und dem Managementgerät wird dem Fachmann durch die Anspruchssystematik bekräftigt. Denn das Merkmal 1.7 mit den dort beanspruchten „Mitteln zum Absenden“ betrifft eine inhaltlich mit der Ankündigungsempfangseinrichtung in Merkmal 1.6 korrespondierende Einrichtung. Es handelt sich um die interne (netzwerkgerätinterne) Verarbeitung einer ankommenden Anfrage eines anderen/neuen Netzwerkgeräts nach Verbindungsbestätigung, woraufhin es zu einem abzusendenden Verarbeitungsergebnis kommt. Sowohl für den Empfang als auch für das spätere Absenden ist das Netzwerkgerät entsprechend konfiguriert.
  66. Vorstehende Erläuterungen werden gestützt durch die Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift. So beschreibt Abs. [0010] ein erfindungsgemäßes Netzwerkgerät und erläutert dessen Einrichtungen. Im Zusammenhang mit der Verbindung eines neuen Netzwerkgeräts mit dem Netzwerk wird als Herkunft einer Anforderung zur Bestätigung das Managementgerät genannt sowie spiegelbildlich die Rückgabe der Antwort vom Nutzer an das Managementgerät erläutert. Insoweit stellt das Klagepatent auch unterschiedliche Reaktionen dar, die das bereits verbundene Netzwerkgerät auf die Anfrage abgeben darf. Einerseits darf es die Erlaubnis erteilen, andererseits darf es diese auch verweigern; der Anspruch macht insofern keine Vorgaben, welche Kriterien für die jeweilige Entscheidung erfüllt sein müssten.
  67. Das vorstehende Verständnis wird durch bevorzugte Ausführungsbeispiele bestätigt. Sie sind zwar nicht geeignet, den Anspruchsgehalt zu beschränken, geben aber im Übrigen Hinweise auf das Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre. So formuliert Abs. [0019] für den Anschluss eines neuen Netzwerkgeräts wiederum, dass das Managementgerät den Netzwerkgeräten die Anfrage zur Bestätigung durch den Nutzer mitteilt und das Managementgerät zudem aufgrund seiner Ausstattung mit dem Antwortaufnahmeblock 10 dazu eingerichtet ist, von den beteiligten Netzwerkgeräten rührenden Antworten hinsichtlich der Anforderung der Bestätigung aufzunehmen und weiterzuverarbeiten.
  68. Gleichermaßen hebt Abs. [0027] für die Anfrage und den Erhalt der Rückantwort das verbundene Netzwerkgerät und die Managementeinheit hervor. Aus Abs. [0011] folgt im Hinblick auf das Netzwerkmanagementgerät ebenfalls schon ein Hinweis auf dieses Unmittelbarkeitserfordernis, weil darin eine Antwortaufnahmeeinrichtung beschrieben wird, die dazu dient, von anderen Netzwerkgeräten auf die gesendete Anfrage hin Antworten aufzunehmen. Abhängig von dem Ergebnis dieser Nachfragen bei den Netzwerkteilnehmern ist es sodann (ausschließlich) das Managementgerät, welches die weitere Kommunikation übernimmt und etwaige Informationsübersendungen veranlasst (vgl. Abs. [0028] und [0033]).
  69. Weitere Unterstützung findet der Fachmann in diesem Verständnis bei der Einbeziehung insbesondere der Ansprüche 4 und 7 in die Ermittlung des Verständnisses. Denn Anspruch 4 schützt ein Managementgerät und beschreibt dazu dessen Komponenten. Diese müssen in der Lage sein, komplementär zu denjenigen eines Netzwerkgeräts zu funktionieren, um einen erfolgreichen Dialog zwischen diesen Netzwerkteilnehmern zu gewährleisten. Als eine der Einrichtungen ist dabei eine Mitteilungsabsendeeinrichtung vorgesehen, welche unmittelbar andere Geräte über eine Verbindungsanfrage eines neuen Geräts in Kenntnis setzen sollen. Dass diese Kontaktaufnahme auch auf nur abgeleitetem Wege erfolgen könnte, ist nicht ersichtlich. Derlei ist ferner nicht dem auf Netzwerkverbindung gerichteten Verfahrensanspruch 7 zu entnehmen. Denn dort ist beansprucht, dass das Managementgerät, das die Verbindungsanfragenachricht empfangen hat, ermächtigt wird, davon „das eine oder die mehreren Geräte zu benachrichtigen“, welche daraufhin eine entsprechende Bildschirmnachricht anzeigen und den Benutzer um Bestätigung bitten. Der Fachmann erhält somit aus dem Anspruch 7 Hinweise auf den Dialog zwischen den Netzwerkteilnehmern; für die Möglichkeit einer nur mittelbaren Kommunikation finden sich dagegen keine Hinweise.
  70. Auch die Figuren 1 und 2 bestärken den Fachmann außerdem in dem aufgezeigten Verständnis. Denn sie zeigen den Aufbau sowie die Interaktion der einzelnen Netzwerkteilnehmer bei der (Neu-) Verbindung eines Geräts mit einem Netzwerk. Figur 1 gibt dem Fachmann zunächst Aufschluss darüber, dass ein Netzwerksystem über mindestens zwei angeschlossene Netzwerkgeräte 200a und 200b verfügen kann, deren schematische interne Blockanordnung so ausgestaltet ist, dass es die Kommunikationsblöcke 21a/21b gibt, die mit dem Kommunikationsblock 1 des Managementgeräts interagieren. Diese Einrichtungselemente bilden mithin die Kommunikationsgrundlage für einen unmittelbaren Dialog zwischen Netzwerkgerät und Managementeinheit. Die Figur 2 veranschaulicht den schematischen Ablauf des Zusammenwirkens der Netzwerkteilnehmer zur Verbindung eines neuen Geräts mit dem Netzwerk. So zeigt die Darstellung, dass – nachdem das Managementgerät von dem neuen Gerät eine Adressanfrage erhalten und diese auf dessen Display angezeigt wurde – das Management diese Anfrage an das schon verbundene Gerät 200b durchreicht. Es fehlen in der Zeichnung Hinweise, dass diese Weiterleitung auch auf andere Weise als durch einen unmittelbaren Kontakt erfolgen könnte, wie etwa mittelbar über das zu verbindende Gerät selbst.
  71. Auch die technisch-funktionale Betrachtung stützt das aufgezeigte Verständnis. Die maßgebliche Steuerung des Netzwerks soll über das Managementgerät erfolgen, indem dieses vor der Neueinbindung eines weiteren Geräts in das System die entsprechende Bestätigung der bisher integrierten Geräte abfragt. Das Merkmal 1.6 beschreibt den ersten Schritt des inhaltlich aufeinander abgestimmten Wechselspiels zwischen Managementgerät und verbundenem Netzwerkgerät, welches zwingend durchzuführen ist, da ohne jenes kein abschließendes Ergebnis über die Neuaufnahme eines weiteren Netzwerkgeräts getroffen werden könnte. In technisch-funktionaler Hinsicht ist für eine solche Kommunikation der unterschiedlichen Netzwerkgeräte untereinander außerdem erforderlich, dass die Kommunikation über das aufgebaute Netzwerk und nicht über gesondert zwischen den Netzwerkteilnehmern aufgebaute Verbindungen geleitet wird. Andernfalls hat das Netzwerkmanagementgerät keine technische Möglichkeit, das Netzwerksystem und die beteiligten Geräte zu überwachen. Ein irgendwie gearteter Nachrichtenaustausch ausgehend von einem Netzwerkgerät, in der Annahme, dass das Managementgerät jedenfalls mittelbar davon Kenntnis erlangt, entspricht deshalb nicht dem Ziel des Klagepatents. In diesen Fällen wäre nicht mehr gemäß der erfindungsgemäßen Lehre des Klagepatents gewährleistet, dass ausschließlich die Managementeinheit über den Zugang zum Netzwerksystem entscheidet und diesen kontrolliert, indem sie einen Überblick über die Netzwerkteilnehmer hat.
  72. 2.
    Im Unterschied zu Anspruch 1 stellt Anspruch 4 dasjenige Gerät unter Schutz, mit dem das in Anspruch 1 beschriebene Netzwerkgerät interagieren soll. Dementsprechend werden in Anspruch 4 weitere Vorrichtungskomponenten in den Blick genommen, die das Gegenstück aufweisen muss, um eine funktionierende Kommunikation innerhalb des Netzwerksystems zur Verfügung stellen zu können.
  73. Merkmal 4.8 stellt eine Ankündigungsabsendeeinrichtung zur Benachrichtigung des Benutzers, dass eine Anfrage eines ersten Netzwerkgeräts nach Verbindung mit dem Netzwerk vorliegt, an anderen Geräten als dem ersten Netzwerkgerät, um die Bestätigung des Benutzers zu erfragen, unter Schutz.
  74. Unter einer solchen Ankündigungsabsendeeinrichtung versteht das Klagepatent eine Vorrichtungskomponente, die dem Managementgerät zugeordnet ist und eine Kommunikation zu anderen mit dem Netzwerk verbundenen Netzwerkgeräten aufbauen kann, um diesen mitzuteilen, dass ein weiteres Gerät seine Verbindung zum Netzwerk begehrt.
  75. Soweit die Klägerin zum Verständnis dieses Merkmals der Ansicht ist, dass der Klagepatentanspruch hier nur den Inhalt einer etwaigen Benachrichtigung vorsehe und nicht auch, zwischen welchen Geräten eine Nachricht dieses Inhalts ausgetauscht werden soll, oder auf welchem Gerät der Benutzer benachrichtigt werden soll, überzeugt dies nicht. Schon der Anspruchswortlaut macht deutlich, dass eine Einrichtung auf Seiten des Managementgeräts geschützt werden soll, die dem Absenden von Benachrichtigungen dient. Dabei ist vorgegeben, dass es der Benutzer sein soll, der über eine vom Managementgerät kommende Benachrichtigung, beinhaltend die Anfrage eines noch nicht verbundenen Netzwerkgeräts, entscheiden soll. Es ist demnach erforderlich, dass der Benutzer eine solche Benachrichtigung wahrnehmen kann. Mithin formuliert der Anspruch zugleich das Ziel: die anderen in einem Netzwerk vorhandenen Geräte – es wird dasjenige Gerät ausgenommen, von welchem die Anfrage nach Verbindung herrührte.
  76. Das Wortlautargument der Klägerin gegen das aufgezeigte Verständnis verfängt nicht. Auch der englischsprachigen Anspruchsfassung ist ausdrücklich zu entnehmen, dass ein erstes Gerät eine Verbindung zu besagtem Netzwerk begehrt; genau darüber sollen andere im Netzwerk befindliche Geräte unterrichtet werden. Mithin hat der Anspruch selbst bereits dem Verb connect über die erste Präposition „to“ eine Zuordnung vorgenommen. Das vor dem Substantiv „device“ stehende „to“ bezieht sich tatsächlich auf das Ziel der Benachrichtigungen.
  77. Für das Erfordernis einer unmittelbaren Nachrichtenweiterleitung sprechen außerdem die Anspruchssystematik sowie bereits im Zusammenhang mit dem Anspruch 1 angeführten Beschreibungsstellen Abs. [0019] ff. und die Figuren des Klagepatents.
    Bei der Einbeziehung des Merkmals 4.9 in die Würdigung des Merkmals 4.8 ist dem Fachmann bewusst, dass es sich bei einer Antwortaufnahmeeinrichtung um denjenigen Vorrichtungsbestandteil handelt, das mit der in Merkmal 4.8 unter Schutz gestellten Ankündigungsabsendeeinrichtung korrespondiert. Daher verdeutlicht Merkmal 4.9 einmal mehr, dass zwischen dem Managementgerät und dem verbundenen Netzwerkgerät eine unmittelbare Kommunikation erfolgen soll und deshalb das Managementgerät darauf ausgelegter Einrichtungen bedarf. Wie zuvor schon für den Anspruch 1 dargestellt, fehlt es auch für das Managementgerät an Anhaltspunkten, dass eine Antwort des Nutzers auch nur auf abgeleitetem Weg an das Managementgerät zurückgelangen könnte. Die zitierten Beschreibungsabsätze offenbaren durchgängig, dass Nachrichten „von“ dem Managementgerät ausgesendet und Antworten „an“ dieses zurückgeschickt werden. Anhaltspunkte, dass auf diesen unmittelbaren Kommunikationsaustausch verzichtet werden könnte, gibt das Klagepatent auch für Anspruch 4 nicht. Das technische Verständnis der klagepatentgemäßen Lehre erfordert vielmehr, dass das Managementgerät und die anderen Netzwerkgeräte interagieren. Ersteres ist auf eine Reaktion der verbundenen Netzwerkteilnehmer angewiesen, um die Anfrage des neuen Geräts behandeln zu können. Insoweit macht das Klagepatent eindeutige Vorgaben dazu, welche Netzwerkteilnehmer an dieser Kommunikation beteiligt sein sollen. Dass Merkmal 4.8 nur den Inhalt einer Anfrage lehren soll, ist nicht zu erkennen; dies gilt umso weniger bei Berücksichtigung des technisch-funktionalen Wechselspiels des Managementgeräts mit den verbundenen Netzwerkgeräten. Denn diese sollen über eine Anzeigeeinrichtung verfügen, die eine vom Managementgerät kommende Nachricht zeigt.
  78. IV.
    Ausgehend von vorstehendem Verständnis kann die Kammer keine Anspruchsverwirklichung feststellen.
  79. 1.
    Die Klägerin geht bei der Begründung der Verletzung grundsätzlich davon aus, dass der in den angegriffenen Ausführungsformen implementierte Chip derjenige Vorrichtungsbestandteil ist, welcher wiederum die beanspruchten Einrichtungen aufweisen soll. Dabei betrachtet die Klägerin die Verletzung des Anspruchs 1 aus der Perspektive einer angegriffenen Ausführungsform als Netzwerkgerät und stellt insoweit (überwiegend) auf die Benachrichtigung „(…)“ ab, die im Zuge der Verbindung eines neuen Geräts mit dem Netzwerk auf deren Display erscheinen kann. Zur Herleitung des Anspruchs 4 wird die angegriffene Ausführungsform als persönlicher Hotspot benutzt, der für andere Netzwerkgeräte (andere angegriffene Ausführungsformen) ein Netzwerksystem aufspannt. Aus dessen Sicht sollen die Benachrichtigungen „(…)“ entscheidende Hinweise auf die Merkmalsverwirklichung geben.
  80. 2.
    Die Kammer kann nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausführungsformen von Merkmal 1.6 Gebrauch machen.
  81. Die Darlegungs- und Beweislast für die Funktionsweise und den Aufbau der angegriffenen Ausführungsform trifft hier gemäß der allgemeinen zivilprozessualen Regel des § 138 ZPO die Klägerin, weil sie aus diesen Tatsachen die Verletzung des Anspruchs, als für sie günstigen Umstand aufzeigen will. Sie muss daher entsprechenden Vortrag in schlüssiger Weise präsentieren. Die Beklagtenseite ist sodann gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen in der Klageschrift Stellung zu nehmen und sich über die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß zu erklären. Es obliegt sodann wiederum dem Kläger, seinen Sachvortrag zur technischen Notwendigkeit einer bestimmten Ausstattung angesichts der gegnerischen bestreitenden Einlassung weiter zu konkretisieren. Prinzipiell gilt dabei der Grundsatz, dass je substantiierter der Sachvortrag des Klägers ist, desto strenger auch die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Beklagten sind (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. E, Rn. 147 m.w.N.).
  82. Diesen Anforderungen genügt das klägerische Vorbringen auch nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht. Die Klägerin stützt sich zum Nachweis ihrer Behauptungen auf die jeweils erscheinenden Displaymitteilungen und will daraus interne technische Verfahrensabläufe ableiten. Es fehlt für die Annahme des behaupteten Zusammenhangs aber an jeglichen Belegen, die zuverlässige Rückschlüsse auf den technischen Hintergrund geben könnten.
  83. a.
    Zunächst stellt die Klägerin zur Herleitung der Verletzung des Klagepatents bezüglich Merkmal 1.6 auf die „(…)“-Funktion der angegriffenen Ausführungsformen ab. Diese dient dazu, einem eine Verbindung anstrebenden Netzwerkgerät ein Passwort zu übermitteln, welches für den Zugang zum Netzwerk erforderlich und einem bereits verbundenen Netzwerkgerät schon bekannt ist. Durch diesen kurzen Informationsaustausch, mittels einer Bluetooth-Verbindung, zwischen den beiden Netzwerkgeräten (angegriffenen Ausführungsformen) bedarf es keiner manuellen Eingabe des Passworts durch den Nutzer mehr. Der konkrete Ablauf dieser Funktion ist zwischen den Parteien aber streitig, insbesondere bezüglich der zeitlichen Abfolge:
  84. Die Klägerin meint, dass das neue Netzwerkgerät zuerst aus einer Liste eine Auswahl eines persönlichen Hotspots trifft und eine Verbindungsanfrage an das entsprechende Netzwerkmanagementgerät versendet. Dieses überprüfe dann, ob für den Netzwerkzugang ein Passwort verlangt wird und falls ja, das zu verbindende Netzwerkgerät über dieses verfügt. Sofern das Netzwerkgerät nun seinerseits feststellt, nicht über das nötige Passwort zu verfügen, erscheine auf dem Hotspot-Gerät die Meldung „(…)“ sowie auf dem verbundenen Netzwerkgerät die Anfrage „(…)“. Aus dieser Vorgehensweise leitet die Klägerin ab, dass die beim verbundenen Netzwerkgerät erscheinende Anfrage, das Passwort zu teilen, jedenfalls mittelbar von dem Managementgerät herrühren müsse. Denn andernfalls, ohne die Mitteilung des Netzwerkmanagementgeräts, ein Passwort zu benötigen, bedürfte es der Anfrage nach dem Passwort bei dem anderen Netzwerkgerät nicht.
  85. Nach Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der „(…)“-Funktion um eine solche, die ausschließlich bilateral zwischen den Netzwerkgeräten über eine Bluetooth-Verbindung stattfinde. Diese Verbindung werde schon vor der eigentlichen Kontaktaufnahme des neuen Netzwerkgeräts mit dem Managementgerät hergestellt. Eine solche Anfrage sei auch deshalb nie überflüssig, da immer ein Passwort erforderlich sei. Hinzukomme, dass die Kommunikation zur Passwort-Teilung ausschließlich über Bluetooth erfolge und daher außerhalb der Netzwerkkommunikation angesiedelt sei.
  86. Ausgehend von den vorstehenden Voraussetzungen zur Darlegung und selbst bei Richtigunterstellung des klägerischen Vorbringens hinsichtlich der Abläufe ist die Kammer nicht vom Vorliegen einer Patentverletzung überzeugt, weil der geschilderte Ablauf seitens des Managementgeräts allenfalls zu einer mittelbaren Anfrage nach Verbindung zum Netzwerk führen würde, weil das das Passwort ersuchende Gerät selbst die Kommunikation zu dem verbundenen Netzwerkgerät sucht. Das genügt für eine Merkmalsverwirklichung nicht. Hinzukommt, dass der Austausch des Passworts nicht netzwerkintern, sondern unstreitig über eine separate zwischen den Netzwerkgeräten aufgebaute Bluetooth-Verbindung.
  87. b.
    Außerdem verweist die Klägerin zur Begründung des Merkmals 1.6 in der Replik maßgeblich auf die Einbeziehung eines G-H-Routers als Server in das Netzwerk, auf welchen mittels einer auf der angegriffenen Ausführungsform installierbaren App zugegriffen werden kann.
  88. Auf dem Display einer bereits mit dem vom G-H-Router aufgespannten Netzwerk verbundenen angegriffenen Ausführungsform wird eine Benachrichtigung angezeigt, wenn ein neues Netzwerkgerät auf dasselbe Netzwerk zugreifen will. Es erscheint auf dem Display die Meldung: „…“. Bei Aufrufen der G-App erscheint sodann, wie dem Screenshot auf Seite 22 der Replik (Bl. 433 GA) zu entnehmen ist, eine Nachricht des Inhalts: „Neues Gerät gefunden“. Diese Mitteilung versteht die Klägerin als eine anspruchsgemäße Anfrage nach Verbindungsbestätigung, kommend vom G-H-Router als Managementgerät. Der Benutzer erhalte deshalb genau während des Verlaufs der Netzwerkanfrage Gelegenheit für eine Reaktion. Er könne über die Zulassung des neuen Geräts zum Netzwerk entscheiden, indem er die Displaybenachrichtigung betätige und dadurch in die G-App gelange.
  89. Dieses Vorbringen ist jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht geeignet, eine Verletzung des Klagepatents in Merkmal 1.6 aufzuzeigen.
  90. Der Klägerin mag zuzugeben sein, dass die auf einer angegriffenen Ausführungsform erscheinende Benachrichtigung unmittelbar von dem Managementgerät stammt und insoweit tatsächlich die Visualisierung lediglich über die installierte App erfolgt und die angegriffene Ausführungsform neben ihrer Eigenschaft als Netzwerkgerät auch als Steuerungsmöglichkeit für den Router dient. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der G-Router die Verbindung des neuen Netzwerkgeräts erst nach einer Bestätigung, einzugeben über ein bereits verbundenes Netzwerkgerät, zulässt. Vielmehr – wie die Klägerin selbst vorträgt – ist Inhalt dieser Benachrichtigung, dass sich ein weiteres Netzwerkgerät erfolgreich mit dem Netzwerk verbunden hat und der Benutzer deshalb nur noch die Wahl hat, die Verbindung bestehen zu lassen oder sie mittels Auswahl der Blacklist-Funktion zu unterbinden. Auf diese Weise hat der Benutzer zwar die Möglichkeit, auf unerwünschte Verbindungen zu reagieren. Er kann dies allerdings nur nachträglich tun und nicht, wie es das Klagepatent verlangt, vor der eigentlichen Netzwerkverbindung aktiv auf die Verbindungsfrage eines neuen Geräts einwirken.
  91. 3.
    Mangels Benutzung des Merkmals 4.8 liegt auch eine Verletzung des Klagepatentanspruchs 4 nicht vor.
  92. Die Klägerin stellt zur Herleitung der Verletzung des Merkmals 4.8 durch die angegriffenen Ausführungsformen einerseits auf die Mitteilung „(…)“ und andererseits auch auf „(…)“ ab. Es bedarf aber keiner Aufklärung, welches Vorbringen maßgeblich sein soll, weil keines zur Überzeugung der Kammer für einen Verletzungsnachweis geeignet ist.
  93. Die (…)-Benachrichtigung erscheint auf derjenigen angegriffenen Ausführungsform, die als persönlicher Hotspot benutzt wird. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Dies genügt für den Nachweis einer Ankündigungsabsendeeinrichtung, über welche Benachrichtigungen an andere Netzwerkteilnehmer geschickt werden sollen, nicht. Denn zwar mag die (…)-Mitteilung ein Hinweis auf eine Anfrage eines dritten Netzwerkgeräts zur Verbindung sein. Allerdings verbleibt diese Mitteilung auf dem Hotspot-Gerät und wird gerade nicht gemäß der Vorrichtungskomponente abgesendet. Dass innerhalb eines WLAN-Netzwerkes überhaupt eine Kommunikation der verbundenen Geräte untereinander stattfindet, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil nach Merkmal 4.8 nicht irgendeine Kommunikation, die seitens der Klägerin zudem nicht näher spezifiziert wurde, ausreicht.
  94. Bei der Mitteilung „(…)“ ist der Klägerin zuzugestehen, dass es sich um eine Meldung handelt, die dem Benutzer auf dem Display eines bereits verbundenen Netzwerkgeräts angezeigt wird. Indes ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass diese Anfrage unmittelbar von dem Managementgerät stammt, wie es für die Verwirklichung des Merkmals 4.8 erforderlich wäre. Es könnte sich auch, wie von den Beklagten in der Klageerwiderung vorgetragen, stattdessen um eine Anfrage handeln, die unmittelbar von dem zu verbindenden Netzwerkgerät kommt. Zwar mag auch dieser Anfrage eine Kommunikation des zu verbindenden Netzwerkgeräts mit der als Hotspot fungierender angegriffenen Ausführungsform vorausgegangen sein, damit ersteres das Erfordernis nach einem Passwort erfährt. Die eigentliche Bitte, das Passwort zu teilen, wird sodann jedoch von dem Hotspot-Gerät nicht mehr beeinflusst. Andere tatsächliche Anhaltspunkte zum konkreten Verfahrensablauf sind dazu weder den Screenshots in der Klageschrift zu entnehmen noch in schriftsätzlichem Vorbringen der Klägerin enthalten.
  95. V.
    Mangels feststellbarer Verletzung des Klagepatents stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
  96. B.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
  97. Streitwert: 2.000.000,- Euro

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