I – 15 U 77/19 – Decodierungsanordnung II

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3097

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 23. Dezember 2020, Az. I – 15 U 77/19

Vorinstanz: 4a O 98/17

  1. I.
    Die Berufung gegen das am 02.07.2019 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer, Az.: 4a O 98/17, des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
  2. II.
    Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
  3. III.
    Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 500.000 Euro und wegen der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  4. IV.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
  5. Gründe:
  6. A.
    Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 820 XXA (nachfolgend Klagepatent; Anlage K3), dessen deutsche Übersetzung als DE 697 28 XXB (Anlage K3a) veröffentlicht wurde (nachfolgende Zitate aus der Klagepatentschrift beziehen sich auf die DE 697 28 XXC). Aus diesem Schutzrecht hat sie die Beklagte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Herausgabe des Erlangten in Anspruch genommen.
    Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 24.01.1997 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums der EP 9620XXD vom 08.02.1996 angemeldet. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 31.03.2004 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 24.01.2017 nach Erreichen seiner maximalen Laufzeit erloschen. Die Beklagte erhob unter dem 22.03.2018 eine Nichtigkeitsklage (Anlage B12) gegen das Klagepatent, über die vom Bundespatentgericht noch nicht entschieden wurde.
    Das Klagepatent betrifft unter anderem eine Decodieranordnung für 7-Kanal-Wiedergabesysteme. Die von der Klägerin kombiniert geltend gemachten Ansprüche 18 und 20 des Klagepatents lauten in der deutschen Fassung nach der DE 697 28 XXB wie folgt (hinsichtlich des englischen Original-Wortlautes wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen):
  7. „18. Anordnung zum Decodieren eines empfangenen Übertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:
    – Eingangsmittel zum Empfangen des Übertragungssignals,
    – Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften datenreduzierten Hilfssignals aus dem Übertragungssignal,
    – ein erstes, zweites, drittes, viertes, fünftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittels zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. fünften Hilfssignals,
    – Dematriziermittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und des ersten bis fünften Hilfssignals,
    – erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals,
    – zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals,
    – dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals,
    – vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals,
    – fünfte Ausgangsmittel zum Liefern des fünften digitalen Informationssignals,
    – sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals,
    – siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals.“
  8. „20. Anordnung nach Anspruch 18, wobei die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind,
    wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln,
    wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und fünfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, fünfte und sechste Informationssignal umzuwandeln.“
  9. Für den Begriff „dematrixing means“ nach dem maßgeblichen englischen Anspruchswortlaut verwendet Anspruch 18 in der deutschen Übersetzung den Ausdruck „Dematriziermittel“. Demgegenüber heißt es in Anspruch 20 für dieselben Mittel „Dematrizierungsmittel“. Ein Bedeutungsunterschied geht hiermit nicht einher; im Folgenden wird für die „dematrixing means“ einheitlich der Begriff „Dematrizierungsmittel“ verwendet.
    Die nachfolgend eingeblendete Fig. 10a des Klagepatents verdeutlicht die Erfindung anhand eines der geltend gemachten Anspruchskombination entsprechenden Decoders:
    Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft des niederländischen Unternehmens A Europe B.V. und als solche Teil des B-Konzerns. Sie vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter den Marken „B1“ und „B2“ Receiver, unter anderem unter den Produktbezeichnungen „B1 AVR X1XXE“, „B2 SRXXF“ und „B2 1608XXG“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen). Diese bewirbt sie auf den Internetseiten www.B1.de und www.B2.de (vgl. Anlagen K4a-K4b).
    Die von der Klägerin angegriffenen Receiver unterstützen den „C-Audio-Standard“. Hierbei handelt es sich um eine Erweiterung des modularen Systems „D“, das die Codierung von Audiodateien betrifft. Der C-Audio-Standard ermöglicht die Verwendung von mehr als 5.1 Kanälen und wurde von dem E (E) als E TS 102 114 v1.4.1 veröffentlicht (vgl. Anlage K5b). An der Standardisierung war die Klägerin nicht beteiligt.
    Die Klägerin wandte sich wegen der behaupteten Verletzung des Klagepatents erstmals im Dezember 2012 an den B-Konzern. Anschließende Verhandlungen, während derer die Klägerin der Beklagten am 24.05.2017 ein konkretes Vertragsangebot unterbreitete, führten zu keiner Einigung.
    Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß von den Klagepatentansprüchen 18 und 20 Gebrauch machen. In diesem Zusammenhang hat sie die Auffassung vertreten, weder die Datenexpansionsmittel in Anspruch 18 noch die Dematrizierungseinheiten nach Anspruch 20 müssten patentgemäß als getrennte, räumlich-körperliche Einheiten vorhanden sein. Die Beschreibung nach dem Klagepatent sei vielmehr funktional zu verstehen. Die Verletzung ergebe sich bereits daraus, dass die angegriffenen Ausführungsformen den C-Audio-Standard unterstützen. Andererseits belegten auch Tests der Klägerin die Verletzung des Klagepatents (vgl. die in den Anlagen K6, K7 und K8 und in den Anlagen K12, K13 und K14 vorgelegten Testberichte).
    Die Beklagte, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbestand des Klagepatents in dem bei dem Bundespatentgericht anhängigen Nichtigkeitsverfahren 6 Ni 26/17 (EP) und weiter hilfsweise um Beschränkung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs der Klägerin dergestalt gebeten hat, dass über die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn der Beklagten sowie über die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer keine Angaben zu machen sind, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie ist der Auffassung, die ersten bis siebten Datenexpansionsmittel nach Anspruch 18 und die erste und zweite Dematrizierungseinheit nach Anspruch 20 könnten wortsinngemäß nicht durch (jeweils) ein einheitliches Mittel verwirklicht werden. Eine breitere Auslegung überschreite die Grenzen der funktionsorientierten Auslegung und verwische die Grenzen zur äquivalenten Patentverletzung. Außerdem hat sie geltend gemacht, dass die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 18 nicht neu sei, jedenfalls aber – auch in Kombination mit dem Klagepatentanspruch 20 – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Schließlich sei – für den Fall einer Bejahung der Patentverletzung – der Schadensersatzanspruch aus kartellrechtlichen Gründen auf eine FRAND-Lizenzgebühr beschränkt; entsprechend wären der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu beschränken.
    Mit Urteil vom 02.07.2019 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Anträgen entsprochen und wie folgt erkannt:
  10. I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung in elektronischer Form, darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 24. Januar 2017,
    Anordnungen zum Decodieren eines empfangenen Übertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale,
    in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, wenn
    diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:
    – Eingangsmittel zum Empfangen des Übertragungssignals,
    – Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften datenreduzierten Hilfssignals aus dem Übertragungssignal,
    – ein erstes, zweites, drittes, viertes, fünftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittel zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. fünften Hilfssignals,
    – Dematriziermittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und des ersten bis fünften Hilfssignals,
    – erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, fünfte Ausgangsmittel zum Liefern des fünften digitalen Informationssignals, sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals;
    – unabhängiger Patentanspruch 18 –
    und wenn
    die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind,
    wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln,
    wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und fünfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, fünfte und sechste Informationssignal umzuwandeln;
    – abhängiger Patentanspruch 20 –
  11. und zwar unter Angabe
  12. a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,
    e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  13. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
    und wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziff. I.a) und I.b) – jedoch nur in Bezug auf gewerbliche Abnehmer und mit Ausnahme der Lieferzeiten – Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
  14. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorstehender Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 24.01.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  15. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die Benutzung des deutschen Teils des EP 0 820 XXA zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2013 erlangt hat.
  16. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre der Klagepatentansprüche 18 und 20 wortsinngemäß Gebrauch machen würden. Insbesondere würden die angegriffenen Ausführungsformen sowohl über sieben Expansionsmittel als auch über zwei Dematrizierungseinheiten im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre verfügen. Insofern stelle der Anspruch 18 ebenso wenig wie der Anspruch 20 besondere räumlich-körperliche Anforderungen an die Ausgestaltung der vorgenannten Bauteile. Entscheidend sei vielmehr, dass die Funktion dieser Bauteile von den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht werde. Wegen der Verletzung des Klagepatents stünden der Klägerin die zuerkannten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht zu. Dabei unterliege der Rechnungslegungsanspruch keinen kartellrechtlichen Einschränkungen, da das Klagepatent schon keine marktbeherrschende Stellung vermittle. Im Übrigen sei selbst dann, wenn man die marktbeherrschende Stellung unterstelle, nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu FRAND keine Einschränkung angezeigt. Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht veranlasst.
    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung.
    Sie ist der Auffassung, die Entscheidung des Landgerichts über die Patentverletzung sei rechtsfehlerhaft. Die angegriffenen Ausführungsformen würden weder sieben Datenexpansionsmittel noch zwei Dematrizierungseinheiten im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre aufweisen. In beiden Fällen erfordere die im Anspruch konkret genannte Anzahl das Vorliegen individualisierbar vorhandener Mittel bzw. Einheiten. Dies erfordere jedenfalls separate Algorithmen, die im Programm nachgewiesen werden könnten. Dieser Nachweis sei der Klägerin im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungsformen nicht gelungen.
    Zudem habe das Landgericht auf rechtsfehlerhafte Weise den Umfang der angeblichen Ansprüche der Klägerin verkannt. Zum einen habe das Landgericht wegen einer objektiv fehlerhaften Würdigung der Tatsachengrundlage unzutreffend angenommen, dass das Klagepatent der Klägerin keine marktbeherrschende Stellung vermittle, zum anderen habe es zu Unrecht die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in dem Fall Huawei Technologies vs ZTE dahinstehen lassen.
    Die Annahme des Landgerichts, es gebe keinen eigenständigen Markt für Siebenkanal-Receiver, beruhe auf einem falschen technischen Verständnis der Funktionsweise von AV-Receivern. Richtigerweise sage die Anzahl der physischen Audioausgänge nichts darüber aus, wie viele Kanäle die Signale haben können, die ein AV-Receiver verarbeite. Es sei unstreitig, dass sämtliche Fünfkanal-Receiver in den Marktübersichten (Anlagenkonvolute B4 und B5) das Format C-Audio decodieren können. Ein in diesem Format codiertes Signal habe immer sieben Kanäle. Ein C Audio-kompatibler AV-Receiver enthalte folglich immer die elektronischen Anlagen, um siebenkanalige Signale zu decodieren, und zwar unabhängig davon, wie viele Lautsprecher an den AV-Receiver angeschlossen werden können.
    Weiter habe das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass selbst bei der Annahme einer marktbeherrschenden Stellung ein FRAND-Verstoß keine Beschränkung der Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung nach sich ziehe. Die Richtigkeit dieser Annahme unterstellt, könne es sich für einen Patentinhaber, der des zusätzlichen Verhandlungsdrucks eines Unterlassungstenors nicht bedarf, wirtschaftlich lohnen, die Laufzeit des Patents abzuwarten, um seine Lizenzgebühreneinnahmen im Rahmen eines Schadensersatzanspruches über den Bereich dessen zu erhöhen, was FRAND sei. Dies widerspreche den Grundsätzen der Entscheidung „Standardspundfass“ (BGH, GRUR 2004, 966 ff.).
    Zudem sei dem Landgericht auch darin nicht zuzustimmen, dass die Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in dem Fall Huawei Technologies vs ZTE (EuGH, GRUR 2015, 764ff.) eine FRAND-Selbstverpflichtungserklärung des Patentinhabers voraussetze. Diese Selbstverpflichtungserklärung konstituiere nämlich keine neuen Pflichten, sondern bilde lediglich die Gesetzeslage ab. Die Beschränkung der Handlungsfreiheit des marktbeherrschenden Patentinhabers folge nicht aus Art. 101 AEUV, sondern aus Art. 102 AEUV, und sei daher von einer Selbstverpflichtungserklärung des Patentinhabers unabhängig. Kartellrechtlich könne es keinen Unterschied machen, ob ein tatsächlich als Marktzugangsvoraussetzung wirkender Standard im Wege eines klassischen Standardisierungsprozesses „gekürt“ wurde oder sich als de-facto-Standard durchgesetzt hat.
    Schließlich habe das Landgericht in ermessensfehlerhafter Weise den Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die anhängige Nichtigkeitsklage abgelehnt. Soweit das Landgericht festgestellt habe, Anspruch 18 des Klagepatents sei nicht neuheitsschädlich durch die Entgegenhaltung „G“ vorweggenommen, beruhe dies auf einer überraschenden, von der übereinstimmenden Auffassung beider Parteien abweichenden Auslegung des Klagepatentanspruchs 18 dahingehend, dass zwei Signale nur dann als „zusammengesetzte Signale“ betrachtet werden könnten, wenn sie zusammen die Informationen aller sieben Ausgangssignale enthalten. Der Wortlaut des Anspruchs erlaube keine Beschränkung auf eine bestimmte Zusammensetzung des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals. Insbesondere finde sich in der Klagepatentschrift keine explizite Offenbarung dahingehend, dass das „zusammengesetzte Signal“ die Daten des ersten bis siebten Informationssignals umfassen müsse. Die Klagepatentschrift selbst verweise in Abs. [0016] auf das F-Codierungsverfahren. Dies sei ein verlustbehaftetes Verfahren; die zusammengesetzten Daten dieses Ausführungsbeispiels würden in keinem Fall mehr alle Audioinformationen der Ursprungssignale enthalten. Auch die Abs. [0063] bis [0066] würden Ausführungsbeispiele mit nicht verlustfreien zusammengesetzten Stereo-Signalen zeigen. Dem Klagepatent gehe es allenfalls darum, die digitalen Informationssignale möglichst effektiv zu komprimieren und trotzdem eine Stereowiedergabe mit guter Qualität zu ermöglichen. Dazu sei aber nicht erforderlich, dass die beiden „zusammengesetzten Signale“ alle Audioinformationen der Ursprungssignale enthalten.
    Die Stereokompatibilität schaffe „G“ durch die beiden zusätzlichen Kanäle Rmix und Lmix. Dass im Ergebnis daher 9 Kanäle übertragen werden müssten, erkenne „G“ selbst als nachteilhaft, weil hierdurch eine zusätzliche Übertragungsbreite erforderlich werde. Dies sei für den Fachmann Anlass gewesen, sich im Stand der Technik nach einer Lösung zur Verminderung der Bandbreite umzusehen. Es sei naheliegend gewesen, zu diesem Zweck die Entgegenhaltung „H“ heranzuziehen. Denn diese Entgegenhaltung beschäftige sich gerade mit der Verringerung der Übertragungsbandbreite bzw. des Speicherbedarfs. In Figur 8 von „H“ werde eine entsprechende Matrizierung gezeigt, die aus den ursprünglichen 5 Kanälen zwei Stereokanäle R0 und L0 erzeuge. Kombiniere man die Lehre von „G“ mit der Lehre von „H“, erhalte man automatisch die erfindungsgemäße Lehre der Klagepatentansprüche 18 und 20. Denn „G“ offenbare eine Matrizierung, die die Kompatibilität von 7-Kanal- zu 5-Kanal-Systemen ermögliche. Kombiniere man diese mit der Lehre von „H“, werde zugleich die Kompatibilität mit Stereosystemen ermöglicht.
    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sei der Rechtsstreit jedenfalls im Berufungsverfahren auszusetzen. Insofern reiche nunmehr eine „einfache“ Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatents.
  17. Die Beklagte beantragt,
    1. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf aufzuheben und die Klage abzuweisen;
    2. hilfsweise:
    den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbestand des Klagepatents in dem bei dem Bundespatentgericht anhängigen Nichtigkeitsverfahren 5 Ni 22/20 (zuvor: 6 Ni 24/18) auszusetzen;
    3. weiter hilfsweise:
    das Urteil des Landgerichts aufzuheben und dem Antrag der Klägerin auf Auskunft und Rechnungslegung nicht ohne die Maßgabe stattzugeben, dass über Gestehungskosten und den erzielten Gewinn der Beklagten sowie über die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer keine Angaben zu machen sind.
  18. Die Klägerin beantragt,
    die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 02.07.2019 zum Aktenzeichen 4a O 98/17 zurückzuweisen.
  19. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages und tritt dem Aussetzungsbegehren der Beklagten entgegen:
    Das Landgericht habe das Klagepatent richtigerweise unter Zugrundelegung eines funktionalen Verständnisses ausgelegt. Die Grenzen der funktionalen Auslegung seien nicht überschritten.
    Durch die Datenexpansionsmittel werde eine vom Codierer vorgenommene Datenkompression wieder rückgängig gemacht. Bei dieser Datenexpansion handele es sich technisch gesehen um eine Decodierung anhand eines Algorithmus. Der Fachmann wisse, dass ein solcher Algorithmus datenverarbeitungstechnisch durch eine vom Prozessor ausgeführte Software ausgeführt werde und verstehe daher unter Datenexpansionsmitteln diese auf einem Prozessor ablaufende Software. Die Software, mittels derer die Datenexpansion auf einem Prozessor durchgeführt werde, weise keinerlei räumlich-körperliche Merkmale auf, sondern allenfalls logische Instanzen oder Abschnitte. Bei der Zahlenangabe im Anspruch handele es sich dementsprechend um eine rein funktionale Vorgabe, wonach für jedes Signal ein Mittel vorhanden sein müsse, das die Datenexpansion des jeweiligen Signals durchführe.
    Auch Anspruch 20 erfordere keine räumlich-körperliche Trennung der zwei Dematrizierungseinheiten. Dem Fachmann sei klar, dass es sich bei der Dematrizierung um eine mittels Software implementierte Trennung von durch den Codierer kombinierten Signalanteilen handele. Unter den in Anspruch 20 genannten Dematrizierungseinheiten sei daher eine von einem Prozessor ausgeführte Softwareinstanz zu verstehen.
    Aus der richtigen Auslegung des Klagepatents ergebe sich – wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe – unmittelbar dessen Verletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen. Im Hinblick auf die Datenexpansionsmittel sei unstreitig, dass von den angegriffenen Ausführungsformen sieben unterschiedliche komprimierte Signale expandiert würden. Dies setze zwingend voraus, dass die Geräte die einzelnen Signale unterscheiden und getrennt voneinander expandieren können. Andernfalls wäre die korrekte Wiederherstellung der Ausgangssignale nicht möglich.
    Im Rahmen des Klagepatentanspruchs 20 ergebe sich aus den in erster Instanz vorgelegten Testberichten, dass die Eingangssignale vom Codierer in zwei Stufen matriziert werden. Diese Matrizierung werde von den angegriffenen Ausführungsformen wieder rückgängig gemacht. Es gebe also zwei unterschiedliche Matrizen, die dazu verwendet würden, die ursprünglichen Signale wiederzugewinnen.
    Der von der Beklagten erhobene Kartellrechtseinwand gehe ins Leere. Das Klagepatent vermittle schon keine marktbeherrschende Stellung. Die Beklagte habe erstinstanzlich nicht vorgetragen, dass auch von ihr vertriebene 5.1-Receiver von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen würden. Dies werde vorsorglich bestritten. Im Übrigen sei mangels eines von einer Standardisierungsorganisation entworfenen Standards und der dementsprechend fehlenden Selbstverpflichtungserklärung der Klägerin die Rechtsprechung „Orange Book“ des Bundesgerichtshofs anwendbar. Das hiernach erforderliche Lizenzvertragsangebot habe die Beklagte – insoweit unstreitig – nicht vorgelegt.
    Der Aussetzungsantrag der Klägerin sei unbegründet. Der Einwand fehlender Neuheit des Klagepatentanspruchs 18 gegenüber „G“ stütze sich auf eine unzutreffende Auslegung der „zusammengesetzten Signale“. Diese müssten die Informationen aller sieben Ausgangssignale enthalten.
    Die Lehre des Klagepatents sei auch erfinderisch. Insbesondere sei die Anwendung von „H“ auf „G“ einer rückschauenden Betrachtung entnommen. „G“ habe eine Lösung dafür geboten, eine Kompatibilität von 7-Kanal- zu 5- und 2-Kanal-systemen herzustellen. Dass hierzu neun Signale übertragen werden mussten, habe der Fachmann hingenommen. Insbesondere sei dies für ihn kein Anlass gewesen, ergänzend die Lehre von „H“ heranzuziehen.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
  20. B.
    Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die angegriffenen Ausführungsformen als wortsinngemäße Benutzung der in den Patentansprüchen 18 und 20 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt (hierzu nachfolgend unter II.). Da die Beklagte damit entgegen § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, stehen der Klägerin die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche zu; eine Einschränkung dieser Ansprüche aufgrund kartellrechtlicher Erwägungen kommt nicht in Betracht (hierzu nachfolgend unter III.). Auch ist der Rechtsstreit nicht auszusetzen (hierzu nachfolgend unter IV.).
  21. I.
    Das Klagepatent betrifft eine Codieranordnung zum Codieren einer Anzahl digitaler Informationssignale in ein Übertragungssignal, ein Verfahren zum Codieren der digitalen Informationssignale und eine Decodieranordnung zum Decodieren des Übertragungssignals zum Regenerieren von Repliken der Anzeige digitaler Informationssignale.
    In Abs. [0002] der Klagepatentschrift erläutert diese zunächst einleitend den Vorgang der Codierung. Dabei werden verschiedene Signale nach vorgegebenen Regeln kombiniert, um anschließend ein Signal (insbesondere ein Audiosignal) möglichst identisch abspielen zu können und zwar unabhängig von der Anzahl der Lautsprecher am Empfänger. Die Vorschriften zur Kombination der Signale werden in einer sogenannten Matrix gespeichert, weshalb dieser Vorgang auch als „Matrizierung“ („matrixing“) bezeichnet wird.
    Durch die Matrizierung soll beispielsweise ermöglicht werden, ein für drei Lautsprecher aufgenommenes Signal auch auf einem Empfänger mit nur zwei Lautsprechern in guter Qualität abzuspielen. Die Matrizierung erfolgt in diesem Fall dergestalt, dass nicht die drei Komponenten rechts=R, links=L und zentral=C in ihrer ursprünglichen Form übertragen werden, sondern zusätzlich zu C (unverändert) die zusammengesetzten Signale R0 und L0, die aus den Signalen R und L sowie jeweils einem vorgegebenen Anteil des Signals C zusammengesetzt sind. Dieses Verfahren wird auch als „Abwärtsmischen“ („downmixing“) bezeichnet. Dabei umfasst die Matrix die Information, mit welchem Anteil C mit L und R zu kombinieren ist, um die Signale R0 und L0 zu erhalten. Von einem Standardempfänger mit zwei Lautsprechern (Stereo) werden nur die Signale R0 und L0 abgespielt. Da in diesen beiden Signalen das dritte Signal C (anteilig) enthalten ist, vermag der Hörer auch die übertragene C-Komponente zu empfinden, obwohl er (nur) über einen Stereo-Empfänger verfügt. Ein Empfänger mit drei Lautsprechern kann die ursprünglichen Signale R, L und C abspielen, indem mit Hilfe eines 3-Kanal-Decoders ein Dematrizierungsverfahren durchgeführt wird, das genau der Umkehrung der Kombination auf Seiten des Codierers entspricht. Dabei muss der L0 und R0 hinzugefügte Anteil von C von L0 und R0 wieder abgezogen werden, um die ursprünglichen Informationssignale L und R zu erhalten, die zusammen mit dem nicht veränderten Signal C die drei Ursprungssignale sind. Mit zunehmender Anzahl von Tonkanälen und Lautsprechern erhöht sich die Komplexität der Matrizierung bzw. Dematrizierung.
    In Abs. [0003] benennt die Klagepatentschrift verschiedene „modernere“ rückwärtskompatible Matrizierungsschemata, die es ermöglichen, ein 4-Kanal-Signal (R, L, C und S) oder ein 5-Kanal-Signal (L, R, C, LS, RS) so zu übertragen, dass das übertragene Signal durch einen Standard-Stereo-Empfänger decodiert werden kann (vgl. Abs. [0004] der Klagepatentschrift).
    Das Klagepatent stellt sich in Abs. [0006] die Aufgabe, weitere Verbesserungen für eine Codieranordnung zum Codieren einer Anzahl von Informationssignalen zu schaffen. Konkretisiert wird dies in Abs. [0007] dahingehend, dass eine 7-Kanal-Codieranordnung geschaffen werden soll, die rückwärtskompatibel ist, um nicht nur eine 7-Kanal-Decodierung zu ermöglichen, sondern auch eine 5-Kanal-Decodierung und eine 2-Kanal-Decodierung.
    Diese (subjektive) Aufgabenstellung bezieht sich ausschließlich auf die Codieranordnung, die Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 ist. Für die hier allein maßgebliche Decodieranordnung nach Anspruch 18 benennt das Klagepatent keine Aufgabe. Allerdings wird im Zusammenspiel mit der Codieranordnung ausgeführt, dass die Codierung derart verwirklicht werden soll, dass die Decodierung durch einen 7-Kanal-Decoder zu der Erzeugung der originalen sieben Signale führt, die dem Codierer zugeführt wurden (vgl. Abs. [0025] der Klagepatentschrift). Hieraus ergibt sich, dass aufgabengemäß eine Decodieranordnung geschaffen werden soll, die in der Lage ist, eine rückwärtskompatible 7-Kanal-Codierung zu decodieren.
    Zu diesem Zweck sieht der in Anspruch 18 unter Schutz gestellte Decoder kombiniert mit Unteranspruch 20 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:
  22. 1. Anordnung zum Decodieren eines empfangenen Übertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:
    2. Eingangsmittel zum Empfangen des Übertragungssignals;
    3. Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften datenreduzierten Hilfssignals aus dem Übertragungssignal;
    4. ein erstes, zweites, drittes, viertes, fünftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittels zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. fünften Hilfssignals;
    5. Dematrizierungsmittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und dem ersten bis fünften Hilfssignal;
    5.1 wobei die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind,
    5.2 wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln,
    5.3 wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und fünfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, fünfte und sechste Informationssignal umzuwandeln,
    6. erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, fünfte Ausgangsmittel zum Liefern des fünften digitalen Informationssignals, sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals.
  23. In Abs. [0025] der Klagepatentschrift wird die erfindungsgemäße Codierung eines 7-Kanal-Tonsignals genauer erläutert: Aus den sieben Signalen LS, LL, LC, CC, RC, RR und RS werden zunächst zwei zusammengesetzte Signale L0 und R0 hergeleitet, die von einem F-Decoder (2-Kanal) zur normalen Stereowiedergabe decodiert werden können. Um die Decodierung des 7-Kanal-Tonsignals durch einen I-Decoder für die 5-Kanal-Wiedergabe zu ermöglichen, werden außerdem drei Hilfssignale hergeleitet, so dass jeweils ein zu dem Stereosignal kompatibles zentrales, umgebendes linkes und umgebendes rechtes Signal zur Verfügung stehen. Schließlich werden zwei weitere Hilfssignale erzeugt, damit ein 7-Kanal-Decoder diese Signale in die ursprünglichen sieben Signale decodieren kann.
    Die erfindungsgemäße Decodieranordnung ist in der Lage, die vorstehend beschriebene Codierung rückgängig zu machen und zwar dergestalt, dass durch Dematrizierung den ursprünglichen sieben Signalen vergleichbare sieben Informationssignale zur Verfügung stehen.
    Dabei ist in technischer Hinsicht zu berücksichtigen, dass die ursprünglichen Signale – wie im Stand der Technik bekannt – vor der Übertragung zur Verringerung des Datenvolumens komprimiert und formatiert und in einem Übertragungssignal zusammengefasst werden. Dies wird in der erfindungsgemäßen Decodieranordnung durch Deformatierungsmittel (Merkmal 3.) und Datenexpansionsmittel (Merkmal 4.) wieder rückgängig gemacht. Die Decodierung erfolgt sodann durch den Einsatz von Dematrizierungsmitteln (Merkmal 5.).
    II.
    Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Ausführungsformen der unter Schutz gestellten technischen Lehre des Klagepatents – in der von der Klägerin geltend gemachten Anspruchskombination – entsprechen.
    Dass die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale 1. bis 3., 5. und 6. verwirklichen, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz außer Streit.
    Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass die angegriffenen Ausführungsformen in wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals 4. erfindungsgemäße Datenexpansionsmittel aufweisen und dass die angegriffenen Ausführungsformen über zwei Dematrizierungseinheiten im Sinne der Merkmalsgruppe 5.1 bis 5.3 verfügen. Der Senat vermag insoweit keine Rechtsfehler zu erkennen.
  24. 1.
    Soweit die Beklagte in Bezug auf das Merkmal 4. bereits in erster Instanz eingewandt hat, ein „erstes, zweites, drittes, viertes, fünftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittel“ setze nach dem Anspruchswortlaut sieben (räumlich-körperlich) „individualisierbare“ Datenexpansionsmittel voraus, ist das Landgericht dem mit Recht nicht gefolgt.
  25. a)
    Die erfindungsgemäßen Datenexpansionsmittel zeichnen sich anspruchsgemäß dadurch aus, dass sie funktional in der Lage sind, das erste und zweite datenreduzierte zusammengesetzte Signal und das erste, zweite, dritte, vierte und fünfte datenreduzierte Hilfssignal zu expandieren, um entsprechende nicht datenreduzierte (sieben) Signale zu erhalten.
    Bei der für die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs ist regelmäßig nicht die sprachliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv für den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (BGH, GRUR 1975, 424 – Streckwalze). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III; BGH, GRUR 2016, 169 – Luftkappensystem). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen (BGH, GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III; BGH, GRUR 2016, 169 – Luftkappensystem).
    Die Datenexpansionsmittel nach Merkmal 4. sind erfindungsgemäß dazu vorgesehen, die vom Codierer vor der Datenübertragung vorgenommene Datenkompression wieder rückgängig zu machen (vgl. Abs. [0062] der Klagepatentschrift). Merkmal 4. ist daher so zu verstehen, dass am Eingang der Datenexpansionsmittel datenreduzierte zusammengesetzte Signale und datenreduzierte Hilfssignale vorhanden sind, die durch erfindungsgemäße Datenexpansionsmittel in nicht-datenreduzierte Versionen dieser Signale umgewandelt werden.
    Der Begriff des „Datenexpansionsmittels“ stellt dabei erkennbar auf die Funktionsweise ab, nämlich auf das Mittel, eine bestimmte Funktion, hier die Datenexpansion, zu verwirklichen. Der Begriff „Mittel“ ist denkbar weit und enthält keinerlei Einschränkung, auch nicht im Hinblick auf eine (bestimmte) räumlich-körperliche bzw. bauliche Gestaltung der Mittel. Die Mittel werden nicht anhand ihrer konstruktiven Ausgestaltung charakterisiert, sondern allein durch ihre im Anspruchswortlaut ausdrücklich aufgeführte Funktion („zur Datenexpansion“).
    Eine Einschränkung ergibt sich weder aus der Beschreibung noch aus der technischen Funktion des Datenexpansionsmittels. Es ist nicht ersichtlich, dass die Datenexpansion nur dann funktioniert, wenn es sich um mehrere separate bzw. räumlich-körperlich voneinander getrennte Bauteile bzw. um sieben „individualisierbare“ Datenexpansionsmittel handelt. Derartiges behauptet auch die Beklagte nicht.
    Sie stellt vielmehr auf den Umstand ab, dass im Anspruch eine bestimmte Mehrzahl von Datenexpansionsmitteln genannt ist („erstes, zweites, … und siebentes Datenexpansionsmittel“). Der Fachmann nimmt hingegen keine philologische Auslegung vor, sondern eruiert den technischen Sinn eines Merkmals, mithin dessen Funktion im Rahmen der gesamten technischen Lehre. Führt der Fachmann sich diese vor Augen, wird er, da nicht ersichtlich ist, dass es irgendeinen technischen Vorteil hat, baulich getrennte bzw. individualisierbare Datenexpansionsmittel zu verwenden, aus der Aufzählung nur schließen, dass es sich um eine Bezugnahme bzw. ein Aufgreifen der Anzahl der wiedergewonnenen Signale gemäß Merkmal 2 handelt. Für jedes der von den Deformatierungsmitteln zur Verfügung gestellten Signale (zwei zusammengesetzte und fünf Hilfssignale) soll ein Mittel vorhanden sein, das zur erfindungsgemäßen Datenexpansion führt.
    Solange und soweit die Daten der sieben datenreduzierten Signale im Rahmen des Decodierens expandiert werden, ist der Fachmann frei in der Ausgestaltung der dazu erforderlichen Mittel. Er erachtet es deshalb nicht nur – wie selbst die Beklagte annimmt – als erfindungsgemäß, wenn die sieben Datenexpansionsmittel beispielsweise Teile derselben baulichen Komponente darstellen und zudem als solche ohne einen funktional bedeutsamen räumlichen Abstand zueinander gelegen sind. Er sieht darüber hinaus auch keine Notwendigkeit, dass diese Mittel individualisierbar vorhanden sein müssten.
    Eine Notwendigkeit der baulichen Individualisierung erkennt der Fachmann auch deshalb nicht, weil er (unstreitig) weiß, dass die Expansion von Daten (ebenso wie die Kompression) technisch mittels eines Algorithmus erfolgt, der von einer von einem Prozessor ausgeführten Software umgesetzt wird. Der gesamte Decoder kann daher als ein Computerchip umgesetzt werden. Die einzelnen Datenexpansionsmittel stellen dabei lediglich logische Instanzen oder Abschnitte dar. Inwiefern es technisch-funktional zwingend sein sollte, diese logischen Instanzen im Programm „individualisierbar“ vorzusehen, vermochte die Beklagte nicht darzulegen.
    Da Merkmal 4. – wie aufgezeigt – keine räumlich-körperlichen Vorgaben aufstellt, greift der Verweis der Beklagten auf die Grenzen der funktionsorientierten Auslegung, die dann überschritten werden, wenn ein Merkmal abweichend von den räumlich-körperlichen Vorgaben nur anhand seiner Funktion ausgelegt wird (vgl. BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 33 – Pemetrexed), nicht.
    b)
    Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffenen Decoder technisch in der Lage sind, die zuvor von einem Codierer vorgenommene Datenkompression rückgängig zu machen und die zwei datenreduzierten zusammengesetzten Signale und die fünf datenreduzierten Hilfssignale durch siebenfache Expansion in entsprechende nicht datenreduzierte Signale umzuwandeln. Dies ergibt sich auch ohne weiteres aus der Anwendung des von den angegriffenen Ausführungsformen unstreitig erfüllten C-Audio-Standards, nach dem jeder der Kanäle, die in das Übertragungssignal codiert werden, vor dem Kombinieren datenreduziert wird (vgl. Anlage K5b Figur 5-1 und Ziffer 6.4). Diese Datenreduktion muss für jeden Kanal durch den Decoder umgekehrt werden, um das ursprüngliche Signal wiedergeben zu können. In einem 7-Kanal-Decoder muss denknotwendig eine siebenfache Datenexpansion stattfinden. Damit aber ist nach den vorstehenden Ausführungen eine wortsinngemäße Verletzung gegeben; das Vorhandensein voneinander unterscheidbarer sieben Expansionsmittel wird vom Patentanspruch 18 nicht gefordert. Insofern ist der konkrete Aufbau der angegriffenen Ausführungsformen für die Verwirklichung von Merkmal 4. ohne Belang.
  26. 2.
    Mit Recht hat das Landgericht auch die Merkmalsgruppe 5.1 bis 5.3 als wortsinngemäß verwirklicht angesehen.
  27. a)
    Anspruch 20 verlangt nicht, dass es sich bei der ersten Dematrizierungseinheit und der zweiten Dematrizierungseinheit um räumlich-körperlich voneinander unterscheidbare oder „individualisierbare“ Einheiten handelt.
    Nach Merkmal 5 sind in der Decodieranordnung Dematrizierungsmittel zum Erzeugen eines ersten bis siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten zusammengesetzten Signal und dem ersten bis fünften Hilfssignal vorhanden. Das Merkmal bestimmt mit dem deformierten und expandierten Übertragungssignal (= erstes und zweites zusammengesetztes Signal und erstes bis fünftes Hilfssignal) den Ausgangspunkt der Dematrizierung und mit dem ersten bis siebenten Informationssignal das Ergebnis derselben. Aus dem empfangenen (noch codierten) Signal sollen die sieben Informationssignale erzeugt werden, die sodann gemäß Merkmal 6 mittels der sieben Ausgangsmittel (an die Lautsprecher) geliefert werden. Die Dematrizierung dient (unstreitig) dazu, die bei der Codierung vorgenommene Matrizierung, d.h. die Kombination von Signalen nach vorgegebenen Regeln, wieder rückgängig zu machen.
    Die erfindungsgemäße Art und Weise der Matrizierung stellt den Kern der Lehre des Klagepatents dar, denn sie sorgt dafür, dass die im Übertragungssignal enthaltenen Informationen auch dann vollständig ausgegeben werden können, wenn nicht sieben, sondern nur zwei oder fünf Ausgabemittel vorhanden sind. Während die Formatierung/Deformatierung und die Datenkompression/Datenexpansion den Inhalt der Signale an sich unverändert lassen, werden bei der Matrizierung die Signale so verändert (insbesondere kombiniert), dass sie in ihrer Gesamtheit von 2-, 5- oder 7-Kanal-Decodern decodiert werden können, so dass unabhängig von der Anzahl der vorhandenen Ausgabemittel alle ursprünglich vorhandenen Audiosignale ausgegeben werden können. Die Matrix ist dabei nichts anderes als die Kombination der Verknüpfungsanweisungen, die aus den sieben digitalen Informationsanweisungen das erste und zweite digitale zusammengesetzte Signal und das erste, zweite, dritte, vierte und fünfte Hilfssignal erzeugt. Ein Dematrizierungsmittel im Sinne von Merkmal 5. verwendet die Matrix in einem 7-Kanal-Decoder im umgekehrten Sinne, um aus den eingespeisten ersten und zweiten zusammengesetzten Signalen und den fünf Hilfssignalen wieder die ursprünglichen sieben digitalen Informationssignale zu rekonstruieren.
    Dabei spezifiziert Anspruch 20 die nach Anspruch 18 geforderte Dematrizierung dergestalt, dass die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind. Die erste Dematrizierungseinheit verarbeitet nur eine Auswahl von fünf Signalen. Sie empfängt das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal. Hieraus stellt sie das erste und siebente Informationssignal (LS und RS) wieder her und wandelt die empfangenen Signale ferner in die drei Kombinationssignale Sl, Sr und Sc um. Das Übertragungssignal wird demzufolge wie für ein 5-Kanal-Wiedergabesystem dematriziert. Die zweite Dematrizierungseinheit verarbeitet zwei Signale aus dem Übertragungssignal (das vierte und fünfte Hilfssignal) und die drei Kombinationssignale, die nach der ersten Dematrizierungseinheit vorliegen. Hieraus gewinnt sie fünf Informationssignale zurück, nämlich das zweite bis sechste Informationssignal (LL, LC, CC, RC und RR), so dass dann alle sieben Informationssignale ausgegeben werden können. Da die zweite Dematrizierungseinheit Kombinationssignale verwendet, die erst von der ersten Dematrizierungseinheit erzeugt werden, ist die zweite Dematrizierungseinheit der ersten nachgeschaltet. Die Klagepatentschrift erläutert diese besondere Ausführungsform der Erfindung anhand der Figur 10a und dem zugehörigen Absatz [0071] der Beschreibung.
    Aus der Konkretisierung der Dematrizierungsschritte folgt keine räumlich körperliche Vorgabe. Auch insoweit enthält der Anspruch nur eine Beschreibung der Funktion, nämlich die Gliederung und Definition der Dematrizierung. Zur Erfüllung dieser Funktion ist eine bestimmte räumlich-körperliche bzw. bauliche Ausgestaltung nicht erforderlich. Entsprechendes wird auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Dem Fachmann ist überdies bewusst, dass die Matrizierung mittels mathematischer Operation (vgl. Absatz [0031] der Klagepatentschrift) erfolgt, die durch eine Software ausgeführt wird. Demzufolge ist klar, dass auch der umgekehrte Prozess, d.h. die Trennung der kombinierten Signalanteile im Wege der Dematrizierung, mittels einer Software erfolgt bzw. erfolgen kann.
  28. b)
    Ausgehend von dem vorstehenden Verständnis der Merkmalsgruppe 5 wird diese von den angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß verwirklicht. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die angegriffenen Ausführungsformen den C Audio Standard unterstützen und wird darüber hinaus bestätigt durch die von der Klägerin durchgeführten Tests.
  29. aa)
    Bei der Anwendung des C-Audio-Standards auf 7-Kanal-Audiosysteme werden sieben Audiosignale codiert und kombiniert. Der C-Audio-Standard beschreibt dies in Ziffer 6.4.1 (Anlage K5b, S. 74, vorletzter Absatz). Die Information, welche Kanäle im Wege des Downmixing miteinander vermischt werden, wird in der Bitfolge „DownMixChMapMask“ festgehalten. Die vorgenannte Bitfolge enthält damit eine Codierungsmatrix, die angibt, welche Audiosignale bei der Codierung kombiniert werden sollen. Diese Information wird zusammen mit den codierten Audiodaten an den Decoder übertragen. Der Decoder nutzt die Matrix, um die entsprechend kombinierten Kanäle zu extrahieren. Hierzu muss der K Decoder zwingend Dematrizierungsmittel im Sinne von Merkmal 5. aufweisen. Dies wird von den Beklagten auch nicht bestritten.
  30. bb)
    Darüber hinaus sind die Dematrizierungsmittel der angegriffenen Ausführungsformen mit einer oder mehreren Einheiten versehen, welche die von der Merkmalsgruppe 5.1 bis 5.3 spezifizierten Funktionen der beiden Dematrizierungseinheiten ausfüllen können.
    Der C-Audio-Standard beschreibt in einem optionalen Modul das Hilfsmittel der sogenannten „channel sets“, die aus dem Datenstrom separat extrahiert und decodiert werden können. Hierzu heißt es, dass alle der vom Codierer bereitgestellten Kanäle in Sätzen von Kanälen organisiert seien; jeder Satz von Kanälen könne separat extrahiert und wie gewünscht decodiert werden. Hierdurch werde die Skalierbarkeit des Datenstroms und des Decodierprozesses erreicht (Anlage K5b, Ziffer 8.5.2, S. 142). Diese Sätze von Kanälen lassen sich wiederum mittels des vorstehend bereits angesprochenen Prinzips des Downmixings weitestgehend beliebig miteinander verschalten. Der C-Audio-Standard beschreibt dabei in Ziffer 8.5.2.1 (Anlage K5b, S. 143) die Möglichkeit, Zwischen-Downmix-Formate zu bilden, beispielsweise 10.2 → 7.1 → 5.1 → Stereo. Die vorgenannten Schritte 7.1 → 5.1 → Stereo bilden eben die beiden Matrizierungsschritte ab, die vom erfindungsgemäßen Decoder nach den Merkmalen 5.2 und 5.3 wieder umgekehrt werden.
    Obwohl die Bildung von solchen Zwischenschritten bei der Codierung nach dem C-Audio-Standard nicht zwingend ist („kann“), muss die Decodierung jedenfalls dann in diesen Zwischenschritten erfolgen, wenn codierseitig diese optionalen Funktionen zur Anwendung gekommen sind. Denn nur auf diese Weise kann die Codierung umgekehrt und das ursprüngliche Audiosignal wiedergegeben werden.
    Die Beklagte bewirbt die streitgegenständlichen 7-Kanal-Decoder mit dem Hinweis, dass diese in der Lage seien, C Audio codierte Signale zu decodieren (vgl. Anlagen K4c, K10 und K11). Hieraus folgt – insoweit unstreitig – unmittelbar, dass die von der Klägerin angegriffenen Receiver in der Lage sind, die Decodierung in den Schritten gemäß den Merkmalen 5.2 und 5.3 vorzunehmen.
    Diese Annahme wird durch die von der Klägerin vorgelegten Testberichte bestätigt (Anlagen K6 bis K8 und K12 bis K14). Zum Nachweis zweier erfindungsgemäßer Dematrizierungseinheiten hat die Klägerin jeweils zwei Test-Bitströme verwendet. Bei dem ersten Test-Bitstrom wurde der Matrixkoeffizient einer ersten Dematrizierungseinheit M1 auf „null“ gesetzt; bei dem zweiten Teststrom die einer zweiten Dematrizierungseinheit M2. Dadurch werden die Signale so ausgegeben, wie sie aus dem Übertragungssignal extrahiert werden. Die Klägerin konnte hierdurch feststellen, dass die Signale C, L0 und R0 andere Signalanteile enthalten. Setzt man nur den Matrixkoeffizienten der zweiten Dematrizierungseinheit auf „null“, zeigt sich das Ergebnis des ersten Dematrizierungsvorganges. Solchermaßen lässt sich die Dematrizierung in zwei Schritten nachweisen, wobei die erste Dematrizierungseinheit die Kanäle L und R und die zweite Dematrizierungseinheit die weiteren Kanäle dematriziert. Nach dem Aktivieren der ersten Dematrizierungseinheit sind die zusätzlichen, sonst erkennbaren Kennungen der weiteren Kanäle auf den Kanälen R und L nicht mehr hörbar. Ein Vergleich der Ausgaben des Referenz-Bitstroms und des Test-Bitstroms zeigt außerdem, dass die Aktivierung der zweiten Dematrizierungseinheit aus den drei Kombinationssignalen unter Verwendung der beiden weiteren Hilfssignale die fünf verbleibenden digitalen Informationssignale zurückgewinnt. Ein Datenverlust tritt hierbei nicht auf.
    Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass es sich bei den angenommenen Dematrizierungseinheiten M1 und M2 lediglich um logische Stufen handelt. Dies hindert hingegen die Annahme einer wortsinngemäßen Verletzung der Merkmalsgruppe 5 nicht. Denn diese verlangt – wie oben ausgeführt – keine zwei voneinander unterscheidbare, bzw. „individualisierbare“ Bauteile. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass mit den beiden Dematrizierungseinheiten zwei aufeinander folgende Verfahrensschritte der Dematrizierung, mithin logische Stufen, beschrieben werden. Wie diese in der erfindungsgemäßen Vorrichtung räumlich-körperlich ausgestaltet werden, lässt der Patentanspruch 20 offen.
  31. III.
    Die Beklagte verstößt durch den Vertrieb patentgemäßer Vorrichtungen ohne Zustimmung der Klägerin als Patentinhaberin gegen deren Ausschließlichkeitsrecht, § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die vom Landgericht zuerkannten Rechtsfolgen. Auf die dortigen Rechtsausführungen wird verwiesen.
    Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche unterliegen keinen Beschränkungen nach Art. 102 AEUV. Wie das Landgericht richtig festgestellt hat, bleibt der von der Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand ohne Erfolg.
  32. 1.
    Dem Landgericht folgend vermag auch der Senat bereits keine marktbeherrschende Stellung der Klägerin durch das Klagepatent festzustellen. Auf die ausführlichen Erwägungen des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
    Ergänzend ist zur Frage der marktbeherrschenden Stellung lediglich noch Folgendes auszuführen:
    „Marktbeherrschung“ meint die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, räumlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (EuGH, Slg. 1978, 207 Rn 65 f. – United Brands; EuGH, Slg. 1979, 461 Rn 38 f. – Hoffmann-La Roche; BGH, WM 2020, 1929 – Facebook; OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219 Rn 126 – Mobiles Kommunikationssystem). Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und räumlichen) Markts, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann mittels des so genannten Bedarfsmarktkonzepts erfolgen. Insbesondere ist für die Abgrenzung des sachlichen Marktes zu klären, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219 Rn 126 – Mobiles Kommunikationssystem).
  33. a)
    Zu Recht hat das Landgericht vorliegend den sachlich relevanten Markt nicht auf 7-Kanal-Receiver beschränkt. Dies erscheint auch nach dem Verkehrsverständnis des erkennenden Senats nicht angezeigt. Vielmehr ergibt sich schon aus den von der Beklagten vorgelegten Marktübersichten (vgl. Anlagenkonvolute B4, B5), dass sich viele verschiedene Receiver auf dem Markt befinden, darunter Stereo-Receiver, 5-Kanal-Receiver und 7-Kanal-Receiver (außerdem 9-Kanal-Receiver und 11-Kanal-Receiver). Der durchschnittliche Verbraucher wird diese Receiver grundsätzlich für substituierbar erachten, insbesondere da auch sie den C Audio-Standard verwirklichen und folglich in der Lage sind, 7-Kanal-Tonsignale verlustfrei wiederzugeben. Zwar mag der Verbraucher generell den Erwerb von Produkten anstreben, die sich „auf dem neuesten Stand der Technik“ befinden, speziell hinsichtlich 7-Kanal-Receivern wird dieses Argument aber kaum zum Tragen kommen, da nur ein geringer Anteil der angesprochenen Verbraucher – jedenfalls im privaten Bereich – überhaupt über sieben Wiedergabemittel verfügen wird. Allenfalls einem sehr geringen Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird es daher bei dem Erwerb eines Receivers gerade auf die Fähigkeit ankommen, mittels 7-Kanal-Systemen aufgenommene Audiodaten tatsächlich in sieben Kanälen mittels sieben Lautsprechern abspielen zu können. Der überwiegenden Mehrzahl der Verbraucher wird es demgegenüber völlig ausreichen, entsprechende Audiodaten (verlustfrei) auf fünf Kanälen wiedergeben zu können. Dies ist auch bei 5-Kanal-Receivern der Fall, da diese – insoweit unstreitig – den C Audio-Standard umsetzen und dementsprechend 7-Kanal-Audiodateien verlustfrei auf 5 Kanälen ausgeben können. Insofern sind jedenfalls 5-Kanal-Receiver und 7-Kanal-Receiver nach dem Verständnis der maßgeblichen Verbraucherkreise substituierbar und bilden einen einheitlichen Markt.
    Das Klagepatent vermag der Klägerin auf diesem relevanten Markt keine marktbeherrschende Stellung zu vermitteln. Denn wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, verwirklichen 5-Kanal-Receiver nicht Merkmal 6. des Klagepatents (und darüber hinaus auch nicht die Merkmale 5.1 bis 5.3 des Klagepatents).
    Die Merkmalsgruppe 5 verdeutlicht, insbesondere im Zusammenspiel mit dem Merkmal 6, dass die beanspruchte Decodieranordnung „nur“ ein 7-Kanal-Decoder ist. Am Ende des Decodiervorganges sind sieben digitale Informationssignale vorhanden, die über sieben Ausgangsmittel geliefert werden. Es handelt sich nicht zugleich um einen 5-Kanal-Decoder. Soweit im ersten Dematrizierungsschritt fünf Signale erzeugt werden, die (theoretisch) von einem 5-Kanal-Decoder ausgegeben werden könnten, handelt es sich nur um einen (notwendigen) Zwischenschritt, der die erfindungsgemäße Art und Weise der Codierung nachvollzieht. Eine Ausgabe der hierbei erzeugten Kombinationssignale ist hingegen nicht vorgesehen. Es schließt sich vielmehr zwingend ein zweiter Dematrizierungsschritt an, als dessen Ergebnis alle sieben Informationssignale zur Ausgabe bereit vorliegen. Die Rückwärtskompatibilität des codierten (Übertragungs-) Signals bedeutet mithin nicht, dass der Decoder nach Anspruch 18/20 zugleich auch ein 2-Kanal- oder 5-Kanal-Decoder ist. Der Decoder nach Anspruch 18/20 ist lediglich in der Lage, ein solches (Übertragungs-)Signal – das auch von 2-Kanal- und 5-Kanal-Decodern decodiert werden kann – zu decodieren, und zwar dergestalt, dass am Ende die ursprünglichen sieben digitalen Informationssignale bzw. deren Repliken geliefert werden.
    Hieraus folgt, dass die für substituierbar erachteten 5-Kanal-Decoder nicht patentverletzend sind, so dass die Klägerin auf deren Herstellung, Angebot und Vertrieb keinen Einfluss nehmen kann. In der Folge ist das Klagepatent für die Verwirklichung des C Audio Standards nicht essentiell; es ist nur dann verletzt, wenn der vorgenannte Standard in 7-Kanal-Decodern umgesetzt wird. Dies allein vermittelt aber – wie vorstehend ausgeführt – keine marktbeherrschende Stellung.
  34. b)
    Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Klagepatent mit Ablauf des 24.01.2017 nach Erreichen seiner maximalen Laufzeit erloschen ist. Die marktbeherrschende Position des Patentinhabers kann aber überhaupt nur bestehen, soweit und solange dieser aufgrund seiner Rechtsposition verhindern kann, dass patentgemäße Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt bleiben (EuGH, GRUR 2015, 764 = WRP 2015, 1080 Rn 52 – Huawei ./. ZTE). Diese Rechtsposition entfällt regelmäßig nach Ablauf der Schutzdauer des jeweiligen Patents, da in die Zukunft gerichtete Ansprüche des Patentverletzers ausscheiden (BGH, GRUR 2020, 961 ff. Rn 65 – FRAND-Einwand). Jedenfalls nach dem 24.01.2017 könnte also eine marktbeherrschende Stellung der Klägerin keinesfalls mehr angenommen werden.
    Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass es sich für einen Patentinhaber, der des zusätzlichen Verhandlungsdrucks eines Unterlassungstenors nicht bedarf, ggf. wirtschaftlich lohnen kann, die Laufzeit des Patents abzuwarten, um seine Lizenzgebühreneinnahmen im Rahmen eines Schadensersatzanspruches über den Bereich dessen zu erhöhen, was FRAND ist. Unabhängig davon, ob diese – von der Beklagten geäußerte – Annahme zutreffend ist, kann es hierauf im Rahmen des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes erkennbar nicht ankommen. Denn dieser beruht im Grundsatz gerade auf dem Gedanken, dass eine strukturelle Machtposition des Patentinhabers ausgeglichen werden soll, die dadurch entsteht, dass der Patentinhaber generell verhindern kann, dass erfindungsgemäße Produkte auf den Markt gebracht werden (vgl. BGH, GRUR 2020, 961 ff. Rn 65 – FRAND-Einwand). Eine solche Situation liegt hingegen nach Ablauf des Klagepatents nicht (mehr) vor; die Beschränkung der Ansprüche des Patentinhabers entbehrt damit einer Grundlage.
  35. 2.
    Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob eine Beschränkung der Ansprüche der Klägerin aufgrund des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes auch aus anderen Gründen ausscheiden müsste.
  36. a)
    Dies käme insbesondere deshalb in Betracht, weil die Beklagte mit ihrer Klage aufgrund der abgelaufenen Schutzdauer des Klagepatents „nur“ Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung geltend macht. Die Klage eines marktbeherrschenden Patentinhabers kann einen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung aber nur dann darstellen, wenn und soweit sie geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt erhältlich bleiben (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 54 ff. – Huawei ./. ZTE; BGHZ 180, 312 Rn. 22 ff. – Orange-Book-Standard). Missbräuchlich können danach Klageanträge sein, die auf Unterlassung (BGHZ 180, 312 Rn. 22 – Orange-Book-Standard), Rückruf und Entfernung von Produkten aus den Vertriebswegen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 73 – Huawei ./. ZTE) oder auf Vernichtung (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219 Rn. 220; OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166 Rn. 87) gerichtet sind. Demgegenüber stellt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Patentverletzung auch bei einem standardessentiellen Patent grundsätzlich keinen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers dar. Der Verletzer kann dem Schadensersatzanspruch des Patentinhabers vielmehr nur einen eigenen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, der auf die Nichterfüllung seines Anspruchs auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen gestützt ist und kraft dessen er verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stünde, hätte der Patentinhaber diesen Anspruch unverzüglich erfüllt. Ein solcher Gegenanspruch kann erst entstehen, wenn der Verletzer vom Patentinhaber (zunächst durch Bekundung seiner Lizenzbereitschaft) den Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen verlangt und der Patentinhaber hierauf nicht in Einklang mit den ihn wegen seiner marktbeherrschenden Stellung treffenden Verpflichtungen reagiert, indem er sich entweder rechtswidrig weigert, einen solchen Lizenzvertrag abzuschließen oder trotz der Lizenzbereitschaft des Patentverletzers kein Angebot zu FRAND-Bedingungen abgibt (BGH, GRUR 2020, 961 ff. Rn 111 – FRAND-Einwand).
  37. b)
    Hinzu kommt, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Standard, dem C Audio Standard, um einen sogenannten de-facto-Standard handelt, für den die Klägerin keine FRAND-Erklärung abgegeben hat. Ob das vom EuGH in der Sache Huawei ./. ZTE (WRP 2015, 1080) aufgestellte Pflichtenregime auf einen solchen Fall übertragbar ist, hat der EuGH ausdrücklich offen gelassen. Einen besonderen Vertrauenstatbestand hat der Patentinhaber hier jedenfalls – anders als im Fall einer zuvor gegenüber einer Standardisierungsorganisation abgegebenen FRAND-Erklärung – nicht geschaffen.
  38. IV.
    Zu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit (§ 148 ZPO) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung.
    Für den Patentverletzungsprozess ist anerkannt, dass eine Aussetzung (in erster Instanz) nur dann gerechtfertigt ist, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einem Widerruf oder einer Nichtigerklärung des Klagepatents ausgegangen werden kann (BGH, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; BGH, GRUR 2014, 1237 Rn 4 – Kurznachrichten). In zweiter Instanz ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn – wie hier – bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. Aber auch in diesem Fall ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist (OLG Düsseldorf, Mitt. 1997, 253 – Steinknacker; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 263 – Thermocycler; OLG Düsseldorf, Mitt. 2009, 400, 401 f. – Rechnungslegungsanspruch; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2020, – I-15 U 38/18 – Schnellwechseldorn).
    Gegenstand der Prognoseentscheidung ist der im Verletzungsverfahren geltend gemachte Patentanspruch. Wird im Verletzungsverfahren nicht die eingetragene bzw. ursprüngliche Fassung eines Anspruchs geltend gemacht, sondern eine Kombination von Ansprüchen bzw. eine eingeschränkte Anspruchsfassung, ist mithin nur diese ausschlaggebend für die Prüfung, ob eine Vernichtung wahrscheinlich ist (BGH, GRUR 2010, 904 – Maschinensatz; Cepl in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage, § 148 Rn 153).
    Vorliegend ist demzufolge für die Frage der Aussetzung von Bedeutung, ob die von der Klägerin geltend gemachte Kombination aus Anspruch 18 mit Anspruch 20 neu und erfinderisch ist. Anlass für eine zergliedernde Betrachtungsanweise, bei der zunächst nur bzw. separat der (Haupt-) Anspruch 18 und sodann separat der Unteranspruch 20 in den Blick genommen werden, besteht nicht.
    Ebenso wenig ist vorliegend eine (weitere) Reduzierung des Maßstabes oder eine zwangsläufige Aussetzung aufgrund der Selbstbeschränkung der Klägerin angezeigt. Die Bindungswirkung des Erteilungsaktes ist durch diese nicht entfallen (vgl. hierzu: OLG München, GRUR 1990, 352 – Regal-Ordnungssysteme). Die durch die Kombination der Ansprüche 18 und 20 erfolgte Beschränkung ist keine Reaktion der Klägerin auf ein negatives Votum des Bundespatentgerichts zum Rechtsbestand des Anspruchs 18. Eine Entscheidung des Bundespatentgerichts liegt bislang nicht vor; die Selbstbeschränkung seitens der Klägerin erfolgte – mit Erhebung der Verletzungsklage – freiwillig. Im Nichtigkeitsverfahren verteidigt die Klägerin zudem die eingetragene Fassung des Anspruchs 18 im Hauptantrag uneingeschränkt und die hier geltend gemachte Kombination in Form des Hilfsantrags I. Es ist folglich keineswegs absehbar, dass der Anspruch 18 jedenfalls nicht in der eingetragenen Fassung aufrechterhalten wird. Darüber hinaus wird, sollte die Klägerin im Nichtigkeitsverfahren mit ihrem Hauptantrag nicht durchdringen, wegen des Hilfsantrages I auch die Schutzfähigkeit der hier geltend gemachten Kombination geprüft werden. Hinzu tritt, dass die Beschränkung des Anspruchs 18 durch eine Kombination mit dem Unteranspruch 20 erfolgt, so dass nur weitere konkretisierende Merkmale hinzutreten, weshalb der Erteilungsakt jedenfalls tendenziell seine Aussagekraft behält (LG Düsseldorf, BeckRS 2017, 104662; LG Düsseldorf, BeckRS 2013, 1XXC5; Cepl, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 148 Rn. 153; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Rn. 830).
    Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen muss eine Aussetzung des Rechtsstreits ausscheiden.
  39. 1.
    Die Vernichtung der geltend gemachten Anspruchskombination wegen fehlender Neuheit gegenüber der JPH 0713XXH („G“; mit Übersetzung vorgelegt in Anlagen B9/B10) oder der EP 0 706 XXI („Oikawa“; vorgelegt als Anlage B14) ist nicht wahrscheinlich. Selbst die Beklagte behauptet nicht, dass eine Decodieranordnung mit den Merkmalen des Anspruchs 18 und 20 neuheitsschädlich im Stand der Technik vorweg genommen ist. Das Vorbringen der Beklagten zur vermeintlich fehlenden Neuheit betrifft vielmehr lediglich Anspruch 18. Soweit die weiteren Vorgaben des Anspruchs 20 zum Vorhandensein einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit in Rede stehen, vertritt die Beklagte nur die Ansicht, diese beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
  40. 2.
    Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass sich die geltend gemachte Anspruchskombination mangels erfinderischer Tätigkeit wahrscheinlich als nicht rechtsbeständig erweisen wird. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass die Erfindungshöhe angesichts des Standes der Technik so fragwürdig ist, dass sich kein vernünftiges Argument für die Zuerkennung der erfinderischen Tätigkeit mehr finden lässt (BGH, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug II; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2019, 41082 – Reifenreparaturset; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2007, 259 – Thermocycler; OLG Düsseldorf, Mitt. 1997, 253 – Steinknacker).
  41. a)
    Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit um eine Rechtsfrage, die mittels wertender Würdigung der tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen (BGH, GRUR 2012, 378 – Installiereinrichtung II; BGH, GRUR 2006, 663 – Vorausbezahlte Telefongespräche). Maßgeblich ist, ob der Stand der Technik am Prioritätstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen musste der Fachmann einen Grund haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, BeckRS 2018, 13279 – Tongeber für Einparkhilfesysteme von Fahrzeugen; BGH, GRUR 2012, 378 – Installiereinrichtung II; BGH, GRUR 2010, 407 – einteilige Öse). Denn nur dann kann die notwendigerweise ex post getroffene richterliche Einschätzung, dass der Fachmann ohne erfinderisches Bemühen zum Gegenstand der Erfindung gelangt wäre, in einer Weise objektiviert werden, die Rechtssicherheit für den Schutzrechtsinhaber wie für seine Wettbewerber gewährleistet.
    In welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln, ist eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente erfordert. Dabei sind nicht etwa nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr können auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insbesondere betreffend die Ausbildung von Fachleuten, die übliche Vorgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben und auch nicht-technische Vorgaben eine Rolle spielen (BGH, BeckRS 2017, 117715; BGH, GRUR 2016, 1023 – Anrufroutingverfahren; BGH, GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem; BGH, GRUR 2012, 378 – Installiereinrichtung II).
    Die Anwendung eines bestimmten Mittels kann ferner auch ohne entsprechende Anregung naheliegend sein, wenn dieses als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, die Nutzung der in Rede stehenden Funktionalität sich in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, GRUR 2020, 1074 – Signalübertragungssystem; BGH, GRUR 2018, 716 – Kinderbett; BGH, GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem).
  42. b)
    Die Beklagte hat vorgetragen, „G“ offenbare bereits alle Merkmale des Anspruchs 18. Ausgehend von dieser Schrift habe es für den Fachmann nahegelegen, Dematrizierungsmittel vorzusehen, die aus einer ersten Dematrizierungseinheit gemäß Merkmal 5.2 und einer zweiten Dematrizierungseinheit gemäß Merkmal 5.3 bestehen. Der Fachmann habe nämlich lediglich die aus „G“ bekannte Dematrizierung (von sieben auf fünf Kanäle) mit der aus „H“ („H“ von FJ H; vorgelegt in Anlage B11) bzw. dem MPEG-2 Standard bekannten Dematrizierung (von fünf auf zwei Kanäle) kombinieren müssen. Die Kombination werde dem Fachmann dadurch einfach gemacht, dass die fünf Eingangssignale L, R, C, LS bzw. SR aus „H“ exakt den Ausgangssignalen LL, RR, CC, SL, SR in Tabelle 1 von „G“ entsprechen.
    Diese Argumentation überzeugt den Senat nicht davon, dass sich die geltend gemachte Anspruchskombination mangels erfinderischer Tätigkeit wahrscheinlich als nicht rechtsbeständig erweisen wird. Denn dies würde voraussetzen, dass sich kein vernünftiges Argument für die Zuerkennung der erfinderischen Tätigkeit mehr finden ließe.
  43. aa)
    Der Senat vermag schon nicht zu erkennen, dass „G“ eine klagepatentgemäße Dematrizierung von „zusammengesetzten ersten und zweiten Signalen“ in einem 7-Kanal-Decoder offenbart.
  44. (1)
    Unter „zusammengesetzten Signalen versteht das Klagepatent – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – die beiden Signale, die sich für eine Wiedergabe in einem 2-Kanal- bzw. Stereo-Decoder eignen. Damit sie dieser Eignung entsprechen können, müssen die zusammengesetzten Signale sämtliche Daten der sieben ursprünglichen Informationssignale (in matrizierter Form) enthalten; nur so kann die erfindungsgemäße Lehre eine verlustfreie Wiedergabe in einem Stereo-System gewährleisten.
    Die vom Klagepatent in Anspruch 1 beschriebene Codieranordnung sieht einen Datenverlust nicht vor. Vielmehr erfolgt die Matrizierung nach dem Klagepatent, ohne auf Daten (-anteile) der ursprünglichen sieben Informationssignale zu verzichten. Auch wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch 18 um einen selbstständig neben Anspruch 1 tretenden Vorrichtungsanspruch handelt, basiert die erfindungsgemäße Lehre für den Fachmann erkennbar darauf, dass die in Anspruch 18 beschriebene Decodieranordnung die mittels der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Codieranordnung vorgenommene Codierung wieder rückgängig zu machen vermag. Entsprechend erkennt der Fachmann, dass die verwendeten Begrifflichkeiten, insbesondere der Begriff der „zusammengesetzten Signale“, in Anspruch 1 und Anspruch 18 technisch-funktional die gleiche Bedeutung haben.
    Dementsprechend sieht auch der erfindungsgemäße 7-Kanal-Decoder einen Datenverlust nicht vor. Vielmehr ist erfindungsgemäß eine Rückwärtskompatibilität dergestalt gegeben, dass die ursprünglichen sieben Informationssignale nach der Übertragung wiederhergestellt und auf sieben Kanälen ausgegeben werden können. Insofern heißt es in Absatz [0007] der Klagepatentschrift, dass „ein entsprechender 7-Kanal-Decoder zu der Erzeugung der originalen sieben Signale führt, die dem Codierer zugeführt werden“ (Unterstreichung durch den Senat). Die Klagepatentschrift schließt im Übrigen im Rahmen der Datenkomprimierung ausdrücklich Selektionen aus, die nicht die Möglichkeit bieten, alle sieben Signale in dem Decoder wiederherzustellen (vgl. Absätze [0035] und [0040] der Klagepatentschrift). Auch dies steht der Annahme entgegen, die erfindungsgemäße Lehre sehe Formen der verlustbehafteten Codierung/Decodierung vor. Hieraus aber folgt unmittelbar, dass die zusammengesetzten Signale im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre sämtliche Signalanteile der ursprünglichen sieben Informationssignale enthalten müssen.
  45. (2)
    „G“ offenbart keine „zusammengesetzten Signale“ wie vorstehend beschrieben.
    Als Ausgangspunkt verwendet „G“ ein 7-Kanal-Signal mit den Kanälen links (L), zentral links (LC), zentral (C), zentral rechts (RC), rechts (R), surround links (SL) und surround rechts (SR). Dies ist in Figur 3 gezeigt. Die Tabelle 1 veranschaulicht sodann die in „G“ vorgesehene Codierung, bei der die gemischten Signale CC, LL, RR, Lmix und Rmix erzeugt werden. „G“ sieht die Übertragung von neun Signalen, nämlich den (fünf) gemischten Signale CC, LL, RR, Lmix und Rmix sowie den (vier) ursprünglichen Informationssignalen L, R, SL und SR vor.
    Bei dem Signalpaar LL und RR nach „G“ handelt es sich nicht um zusammengesetzte Signale im Sinne des Klagepatents. Aus der Tabelle 1 ergibt sich, dass das Signal LL zusammengesetzt ist aus dem Signal L und einem 0,7 Anteil des Signals LC. Das Signal RR ist zusammengesetzt aus dem Signal R und einem 0,7 Anteil des Signals RC. Anteile der Signale C, SL und SR sind in beiden Signalen LL und RR nicht enthalten. Letztere enthalten daher keinesfalls – auch nicht annähernd – sämtliche Daten der ursprünglichen sieben Informationssignale.
    Soweit man die beiden Kanäle Lmix und Rmix als zusammengesetzte Signale im Sinne des Klagepatents verstehen wollte, werden diese nicht bei der Dematrizierung in einem 7-Kanal-Decoder verwendet. Vielmehr offenbart „G“ deren Verwendung lediglich in einem Monosystem (Figur 18), einem Stereosystem (Figur 17), einem 3-Kanal-System (Figur 16) und einem 4-Kanal-System (Figur 15), jeweils mit zusätzlichem Subwoover-Kanal.
    Für den 7-Kanal-Decoder wird demgegenüber ausdrücklich die Verwendung der sieben Signale CC, L, LL, R, RR, SL und SR vorgegeben (vgl. Figur 11). Gleiches gilt im Übrigen für einen 6-Kanal-Decoder (vgl. Figur 12) und einen 5-Kanal-Decoder (Figur 13).
  46. bb)
    Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht erkennen, dass „G“ dem Fachmann einen hinreichenden Anstoß oder Hinweis geboten hat, die Lehre dergestalt weiterzuentwickeln, dass für die Decodierung in einem 7-Kanal-Decoder zusammengesetzte Signale im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre verwendet und diese zur Erzeugung und Weiterverwendung von drei Kombinationssignalen in zwei Dematrizierungseinheiten gemäß den Merkmalen 5.2 und 5.3 eingesetzt werden. Auch ist für den Senat nicht ersichtlich, dass die beiden Dematrizierungseinheiten ein aufgrund des allgemeinen Fachwissens des Fachmanns in Betracht zu ziehendes Mittel gewesen sind. Schließlich erkennt der Senat nicht, dass der Fachmann ohne weiteres „G“ mit „H“ kombiniert hätte. Dies ergibt sich aus Folgendem:
    Weder „G“ noch „H“ zeigen ein Mittel, das in zwei Einheiten Matrizierungsverfahren hintereinander schaltet. Beide Schriften sehen nur eine einstufige Matrizierung vor, und damit auch nur eine einstufige Dematrizierung. Dies gilt gerade auch für „G“, obgleich hierin ein 7-Kanal-System mit einer zweistufigen Rückwartskompatibilität zur 2-Kanal-Wiedergabe und 5-Kanal-Wiedergabe offenbart ist. Trotz dieser zweistufigen Rückwartskompatibilität beschreitet „G“ nicht den Weg, für die Matrizierung und im Anschluss daran für die Dematrizierung ein zweistufiges Verfahren zu etablieren. Es werden vielmehr zusätzliche Signale Lmix und Rmix für die 2-Kanal-Wiedergabe vorgesehen. Eine Anregung oder einen Hinweis dahingehend, dass die in „G“ gezeigten Mittel für die zweifache Rückwärtskompatibilität nicht genügen und stattdessen eine Weiterentwicklung in der Weise angezeigt erscheint, dass zusätzlich zu der gezeigten Matrizierung noch ein vorheriger bzw. nachgelagerter Schritt vorzusehen ist, sind der Schrift nicht zu entnehmen.
    Soweit die Beklagte meint, die aufgrund der Notwendigkeit der Übertragung von neun Kanälen erhöhte Bandbreite werde in „G“ selbst als nachteilig begriffen (vgl. Abs. [0089] und [0090]), wird unbeachtet gelassen, dass „G“ diese zusätzlich benötigte Bandbreite als nur „geringfügig“ beschreibt und für die Herstellung größtmöglicher Kompatibilität zwischen Systemen mit einer unterschiedlichen Anzahl von Kanälen bewusst in Kauf nimmt. Der Senat vermag daher nicht zu erkennen, dass hieraus allein die Anregung erwachsen sein soll, anders als im bekannten Stand der Technik eine zweistufige Matrizierung bzw. Dematrizierung vorzusehen, zumal der Senat nicht zu erkennen vermag, dass sich eine solche dem Fachmann ohne weiteres aufgedrängt hätte.
    Selbst wenn der Fachmann auf die Idee gekommen wäre, „G“ mit „H“ zu kombinieren, veranschaulicht die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2020 überreichte schematische Übersicht deutlich, welche Denkschritte noch notwendig waren, um zu einer Codierung zu gelangen, die eine Decodierung im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre der Klagepatentansprüche 18/20 ermöglicht hätte:
    Zunächst hätte der Fachmann aus der Tabelle 1 in „G“ bestimmte Signale auswählen müssen, nämlich LL, RR, CC, SL und SR. Diese Signale hätte er den entsprechenden Bezeichnungen in „H“ zuordnen müssen, nämlich L, R, C, Ls und Rs. Diese wiederum hätten nun – in einem zweiten Matrizierungsschritt – entsprechend „H“ matriziert werden müssen, um zu den Ausgangssignalen Lo, R0, C, Ls und Rs zu gelangen.
  47. V.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
    Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine entscheidungserheblichen Fragen aufwirft, die wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bedurften.
  48. Der Streitwert wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
  49. X Y Z

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