4b O 127/18 – Kostenentscheidung

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3106

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 29. Juni 2021, Az. 4b O 127/18

  1. I. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 90 % und der Klägerin zu 10 % auferlegt.
  2. II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  3. Tatbestand
  4. Die Klägerin hat für eine ihrer Mitgesellschafterinnen, der W. von A GmbH & Co. KG im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und außerge-richtlichen Kosten, Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung auf der ersten Stu-fe sowie Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht auf den weiteren Stufen gegen den Beklagten geltend ge-macht.
  5. Die W. von A GmbH & Co. KG war im Wirtschaftsjahr 2015/2016 inhaberin der Winter-weizensorte „B“. Der Beklagte ist Landwirt. Er betrieb im Wirtschaftsjahr 2015/2016 mit der Winterweizensorte „B“ Nachbau, indem er 28,0 dt Saatgut der von ihm im eigenen Betrieb gewonnenen Sorte B als Vermehrungsmaterial verwendete, worüber er der Klägerin erst am 21. Februar 2017 Auskunft erteilte. Die darauf gestützte Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 294,00 EUR und zur Abgabe einer Un-terlassungserklärung ließ der Beklagte auch nach anwaltlicher Mahnung unbeachtet.
  6. Mit Teilversäumnisurteil vom 1. April 2019 ist der Beklagte auf der ersten Stufe an-tragsgemäß zur Zahlung von 906,80 EUR nebst Zinsen, zur Unterlassung und zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt worden.
  7. Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, Kleinerzeuger zu sein, hat die Klägerin den auf der zweiten Stufe angekündigten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versiche-rung fallen gelassen und den auf der letzten Stufe angekündigten Antrag auf Zahlung von Schadensersatz in der sich nach erteilter Auskunft zu bestimmenden Höhe in der Hauptsache für erledigt erklärt.
  8. Sie beantragt nunmehr nur noch,
  9. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
  10. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen wider-sprochen.
  11. Entscheidungsgründe
  12. Da der Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen widersprochen hat und er über die Folgen eines ausbleibenden Widerspruchs belehrt worden ist, ist gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstan-des nach billigem Ermessen zu entscheiden.
  13. Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten des Rechtsstreits teilweise der Klägerin und teilweise dem Beklagten aufzuerlegen.
  14. I.
    Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand war der Beklagte hinsichtlich der mit dem Teil-Versäumnisurteil der Klägerin zugesprochenen Ansprüche unterlegen. Ob die Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft mit Blick auf die Kleiner-zeugereigenschaft des Beklagten tatsächlich bestanden, bedarf keiner Entscheidung. Der Beklagte hat gegen sich das Teil-Versäumnisurteil ergehen lassen, so dass ihn insofern auch die Kostenlast trifft.
  15. II.
    Soweit zuletzt noch der Antrag auf Zahlung von Schadensersatz anhängig war, hat hingegen die Klägerin die diesbezüglichen Kosten zu tragen. Im Hinblick auf den (noch unbezifferten) Antrag auf Zahlung von Schadensersatz war die Klage von vornherein unbegründet, weil gegen den Beklagten als Kleinerzeuger keine Ansprü-che bestanden. Auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch steht der Klägerin gegen den Beklagten insoweit nicht zu.
  16. 1.
    Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB wegen ver-späteter Mitteilung des Kleinlandwirtestatus‘ durch den Beklagten.
  17. Der Beklagte befand sich mit der Mitteilung, dass es sich bei ihm seit Juli 2005 um ei-nen Kleinlandwirt im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 VO 2100/94 (GemSort-VO) und Art. 7 VO 1768/95 (NachbauVO) handele, nicht im Verzug im Sinne von § 286 BGB. Der Beklagte war zu einer solchen Auskunft oder Mitteilung nicht verpflichtet.
  18. a)
    Ein solcher Auskunftsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus Art. 14 Abs. 3 Un-terabs. 6 GemSortVO und Art. 8 Abs. 2 NachbauVO. Art. 14 Abs. 1 GemSortVO ist eine Ausnahmeregelung von dem in Art. 13 GemSortVO normierten gemeinschaftlichen Sortenschutz. Art. 14 Abs. 3 GemSortVO nennt insofern die Kriterien für die Bedin-gungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 sowie für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts. Nach seinem Unterabsatz 6 sind die Landwirte unter anderem verpflichtet, den Inhabern des Sortenschutzes auf Antrag relevante Informationen zu übermitteln. Im Einzelnen sind die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 Gem-SortVO und für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts in der NachbauVO festgelegt. Demnach hat der Landwirt, sofern die Einzel-heiten der Informationen zwischen dem Landwirt und dem Sortenschutzinhaber nicht vertraglich geregelt sind, lediglich die in Art. 14 Abs. 3 S. 2 NachbauVO genannten Angaben in einer Aufstellung zu übermitteln. Informationen zum Kleinlandwirtestatus gehören nicht dazu.
  19. Die Mitteilung des Kleinlandwirtestatus‘ kann auch nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 3 S. 1 GemSortVO als Bedingung für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 oder als für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts erforderlich angesehen werden. Es ist insofern anerkannt, dass sich ein Landwirt auf die Ausnahmeregelung des Art. 14 GemSortVO nicht berufen kann, wenn er die ihm obliegenden Pflichten, insbesondere nach Art. 14 Abs. 3 GemSortVO, zu denen auch die Auskunftspflicht gehört, nicht erfüllt (EuGH GRUR 2012, 1013 Rn 34 – Geistbeck). Gemäß Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 GemSort-VO ist ein Kleinlandwirt zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung für von ihm betriebenen Nachbau nicht verpflichtet. Gemäß Art. 7 Abs. 5 NachbauVO muss der Landwirt, der sich darauf beruft, Kleinlandwirt zu sein, den Nachweis für diese Eigenschaft erbringen. Dem-nach ist der Landwirt gemäß Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 4 GemSortVO zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet, wenn er es versäumt, sich auf seinen Sta-tus als Kleinlandwirt zu berufen, oder den Nachweis für diesen Status nicht erbringt. Es ist nicht einzusehen, warum ein Landwirt in einem solchen Fall zusätzlich das Recht verlieren soll, sich auf die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 GemSortVO zu berufen, sofern ihm kein anderer Pflichtenverstoß vorzuwerfen ist. Die legitimen Inte-ressen des Pflanzenzüchters und des Landwirts gebieten eine solche Folge nicht. Denn es liegt allein im Interesse des Landwirts, sich auf seine Eigenschaft als Klein-landwirt zu berufen. Nur er erleidet einen Rechtsnachteil dadurch, dass er sich nicht auf seinen Kleinlandwirtestatus beruft oder den dafür erforderlichen Nachweis nicht erbringt. Bereits dieser Um-stand führt dazu, dass sich ein Landwirt, der die Vorausset-zungen eines Klein-landwirtes im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 GemSortVO erfüllt, gegenüber dem Sortenschutzinhaber bereits aus eigenem Interesse alsbald auf seine Eigenschaft als Kleinlandwirt berufen wird. Damit ist dem Interesse des Sorten-schutzinhabers, Gewissheit darüber zu haben, ob ein Landwirt zur Zahlung einer an-gemessenen Entschädigung verpflichtet ist, hinreichend Genüge getan. Eines eige-nen Anspruchs auf Mitteilung eines etwaigen Kleinlandwirtestatus‘ bedurfte es nicht. Dementsprechend enthält Art. 8 NachbauVO auch keine diesbezügliche Informati-onspflicht des Landwirts.
  20. b)
    Eine solche Verpflichtung zur Mitteilung des Kleinlandwirtestatus ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Abs. 5 NachbauVO. Art. 7 NachbauVO betrifft bereits nicht die vom Landwirt zu leistenden Informationen, sondern findet sich im Kapitel 3 zur Entschädi-gung wieder, in dem die Höhe der Entschädigung, die individuelle Zahlungspflicht und auch die Voraussetzungen für den Status als Kleinlandwirt, der von der Entschä-digungspflicht gemäß Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 3 GemSortVO ausgenommen ist, festgelegt werden. Dementsprechend statuiert Art. 7 Abs. 5 NachbauVO auch keine Pflicht des Landwirts zur Mitteilung eines etwaigen Kleinlandwirtestatus‘ und ebenso wenig einen Anspruch des Sortenschutzinhabers auf eine solche Auskunft, sondern lediglich eine Beweislastregel. Im Streitfall muss der Landwirt, der sich auf seine Ei-genschaft als Kleinlandwirt beruft, dafür den Nachweis erbringen. Etwas anderes lässt sich dem Wortlaut der Regelung und der Systematik der NachbauVO nicht entneh-men.
  21. Damit stellt die Berufung auf den Kleinlandwirtestatus jedoch nur eine Obliegenheit des Landwirts dar. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sie für den Sorten-schutzrechtsinhaber weder einen Erfüllungsanspruch, noch einen Schadensersatz-anspruch bei der Verletzung der Obliegenheit begründet. Ihre Befolgung ist allein ein Gebot des eigenen Interesses, weil der Landwirt bei ihrer Verletzung einen Rechtsver-lust oder Rechtsnachteile erleidet. Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 5 NachbauVO ist es gerade dem Landwirt überlassen, ob er sich auf seine Eigenschaft als Kleinlandwirt beruft. Tut er dies nicht oder erbringt er im Streitfall nicht den Nachweis für den Klein-landwirtestatus, besteht der Rechtsnachteil für ihn darin, dass er gemäß Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 4 GemSortVO zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Inhaber des Sortenschutzes verpflichtet ist. Einen Auskunftsanspruch begründet Art. 7 Abs. 5 NachbauVO nicht.
  22. c)
    Eine Informationspflicht des Beklagten ergab sich auch nicht aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.
  23. Die in Art. 8 Abs. 2 NachbauVO geregelte Informationspflicht des Landwirtes lässt Auskunftspflichten nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten unbeschadet. Nach nationalem Recht ist es anerkannt, dass sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB eine Auskunftspflicht ergibt, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Unge-wissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (st. Rspr., vgl. die Nachweise in Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl.: § 260 Rn 4). Die Auskunftspflicht setzt aber voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht, beispielsweise aus Ver-trag oder aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis (Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl.: § 260 Rn 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
  24. aa)
    Die Klägerin hatte gegen den Beklagten keinen Entschädigungsanspruch aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 4 GemSortVO. Der Beklagte war gemäß Art. 14 Abs. 1 GemSortVO zum Nachbau berechtigt, ohne zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet zu sein, Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 GemSortVO. Denn bei dem Beklagten handelt es sich um einen Kleinlandwirt im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 GemSortVO und Art. 7 NachbauVO. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Aufgrund des Kleinlandwir-testatus‘ des Beklagten bestand bereits dem Grunde nach gegen ihn kein Anspruch auf Ent-schädigung aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 4 GemSortVO. Die Auffassung, ein Landwirt, der Nachbau betreibe, sei solange zur Entschädigungszahlung verpflichtet, bis er seinen Status als Kleinlandwirt nachgewiesen habe, ist mit dem Wortlaut und der Systematik der GemSortVO und der NachbauVO nicht vereinbar. Bereits Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 GemSortVO ordnet an, dass Kleinlandwirte nicht zu Entschädi-gungs-zahlungen an den Inhaber des Sortenschutzes verpflichtet sind. Dementspre-chend enthält die gemäß Art. 14 Abs. 3 GemSortVO erforderliche Durchführungsver-ordnung auch nur noch die Beweislastregel des Art. 7 Abs. 5 NachbauVO, wonach der Landwirt, der sich auf seinen Status als Kleinlandwirt beruft, im Streitfall die entspre-chenden Nachweise erbringen muss. Die mangelnde prozessuale Beweisbarkeit des Kleinlandwirtestatus‘ hat aber keine Auswirkung darauf, dass der Anspruch auf Ent-schädigungszahlung materiell-rechtlich nicht besteht.
  25. bb)
    Die Klägerin hatte gegen den Beklagten auch keinen Auskunftsanspruch aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 6 GemSortVO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 NachbauVO, der gegebenenfalls eine Sonderbeziehung zwischen den Parteien hätte begründen können.
  26. Es kann dahinstehen, inwiefern ein Kleinlandwirt überhaupt gemäß Art. 14 Abs. 3 Un-terabs. 6 GemSortVO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 NachbauVO zur Auskunft verpflichtet ist. Je-denfalls besteht eine solche Auskunftspflicht nur nach Maßgabe von Art. 8 Nachbau-VO. Nach dessen Absatz 4 muss der Sortenschutzinhaber in seinem Auskunftsersu-chen seinen Namen und seine Anschrift sowie den Namen der Sorte, zu der er Infor-mationen anfordert, nennen und Bezug auf das betreffende Sortenschutzrecht neh-men. Nach Absatz 3 können sich die gemäß Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e vom Landwirt zu erteilenden Angaben auf das laufende Wirtschaftsjahr sowie auf ein oder mehrere der drei vorangehenden Wirtschaftsjahre beziehen, für die der Landwirt auf ein Auskunftsersuchen hin, das der Sortenschutzinhaber gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 oder 5 gemacht hatte, nicht bereits früher relevante Informationen über-mittelt hatte. Jedoch soll es sich bei dem ersten Wirtschaftsjahr, auf das sich die Infor-mation beziehen soll, um das Jahr handeln, in dem erstmals ein Auskunftsersuchen zu der betreffenden Sorte gestellt und an den betreffenden Landwirt gerichtet wurde.
  27. Demnach kann der Sortenschutzinhaber vom Landwirt nur dann Auskunft für die ver-gangenen drei Wirtschaftsjahre verlangen, wenn er bereits im ersten der betroffenen vorangehenden Wirtschaftsjahre bereits ein Ersuchen zu denselben Sorten an den-selben Landwirt gerichtet hatte. Dafür ist im Streitfall aber nichts vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
  28. cc)
    Da der Beklagte gemäß Art. 14 Abs. 1 GemSortVO zum Nachbau berechtigt war und weder die Entschädigungspflicht aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 4 GemSortVO, noch sei-ne Auskunftspflichten aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 6 GemSortVO i.V.m. Art. 8 Nach-bauVO verletzt hat (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 868 Rn 71 – Schulin; GRUR 2012, 1013 Rn 23 u. 34 – Geistbeck), stand der Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung beziehungsweise Schadensersatz aus Art. 94 Abs. 1 und 2 GemSortVO zu.
  29. 2.
    Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis. Nach den vorstehenden Ausführungen bestand zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Klageerhebung kein Schuldverhältnis.
  30. Der Streitwert wird festgesetzt auf:
    – bis zum 19. April 2019: 8.994,00 EUR, wovon 294,00 EUR auf den Antrag zu 1., 7.500,00 EUR auf den Antrag zu 2. und 900,00 EUR auf den Antrag zu 5. entfal-len; die Kammer hat das Interesse der Klägerin am Antrag zu 5. mit dem etwa drei-fachen Schadensersatzbetrag aus dem Antrag zu 1. geschätzt.
    – bis zum 21.April 2021: 900,00 EUR
    – danach: Kosteninteresse

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