4c O 69/18 – Decodierverfahren für Videosignale

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3112

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 07. Mai 2021, Az. 4c O 69/18

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt,
  2. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  3. a.
    Decodierer zum Decodieren eines Videosignals, wobei das Videosignal Hauptvideodaten darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten umfassen, wobei die Hauptdaten mit einem Deskriptor für Hauptdaten zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor für eingebettete Daten zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei der Deskriptor für eingebettete Daten außerhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors für Hauptdaten bereitgestellt wird,
  4. wenn die Decodierer Folgendes umfassen:
    – Mittel zum Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten und
    – Mittel zum Verwenden der eingebetteten Daten in Abhängigkeit vom Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten,
  5. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen, oder zu besitzen;
  6. b.
  7. Mittel zur Durchführung eines Verfahrens zum Decodieren eines Datensignals, wobei das Videosignal Hauptvideodaten darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten umfassen, wobei die Hauptdaten mit einem Deskriptor für Hauptdaten zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor für eingebettete Daten zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei der Deskriptor für eingebettete Daten außerhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors für Hauptdaten bereitgestellt wird,
  8. wenn das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:
    – Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten und
    – Verwenden der eingebetteten Daten in Abhängigkeit vom Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten,
  9. zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;
  10. 2. der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung – hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.a. und 1.b. bezeichneten Handlungen seit dem X begangen hat, und zwar unter Angabe
  11. a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
    -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
    -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen, und
    e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  12. wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  13. 3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziff. 1.a. bezeichneten Erzeugnisse (Decodierer) an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;
  14. 4. die unter Ziff. 1.a. bezeichneten, bereits in Verkehr gebrachten Erzeugnisse (Decodierer) gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom…) patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  15. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1.a und I.1.b bezeichneten Handlungen seit dem X entstanden ist und noch entstehen wird.
  16. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  17. IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.
  18. V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung XXXXXXXXXX vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  19. Tatbestand
    Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung beruhend auf dem deutschen Teil des europäischen Patents EP X (Anlage K2; im Folgenden: Klagepatent) geltend.
  20. Die Klägerin ist eingetragene und alleinverfügungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents, welches unter Inanspruchnahme der Priorität der EP XXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Das Klagepatent betrifft die Signalisierung von eingebetteten Daten und steht auch mit Wirkung in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
    Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.04.2019 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben, über welche bisher nicht entschieden worden ist (vgl. Anlagenkonvolut VP 2).
  21. Anspruch 7 des Klagepatents in der originalen englischen Verfahrenssprache lautet:
  22. „A decoder (30+31) for decoding a video signal (S), the video signal representing main video data (MD), the main video data including embedded video data (ED), the main data being provided with a main data descriptor (MDD) for signaling content included in the main video data, the embedded video data being provided with an embedded data descriptor (EDD) for signaling content included in the embedded video data, wherein the embedded data descriptor is provided outside the main video data and the main data descriptor, the decoder comprising: means (30) for reading the embedded data descriptor; and means (31) for using the embedded data in dependence on the reading of the embedded data descriptor.“
  23. Übersetzt heißt der Anspruch 7:
  24. „Decodierer (30+31) zum Decodieren eines Videosignals (S), wobei das Videosignal Hauptvideodaten (MD) darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten (ED) umfassen, wobei die Hauptdaten mit einem Deskriptor für Hauptdaten (MDD) zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor für eingebettete Daten
    (EDD) zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei der Deskriptor für eingebettete Daten außerhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors für Hauptdaten bereitgestellt wird, wobei der Decodierer Folgendes umfasst: Mittel (30) zum Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten; und Mittel (31) zum Verwenden der eingebetteten Daten in Abhängigkeit vom Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten.“
  25. Anspruch 6 des Klagepatents in der originalen englischen Verfahrenssprache lautet:
  26. „A method of decoding a video signal (S), the video signal representing main video data (MD), the main video data including embedded video data (ED), the main video data being provided with a main data descriptor (MDD) for signaling content included in the main video data, the embedded video data being provided with an embedded data descriptor (EDD) for signaling content included in the embedded video data, wherein the embedded data descriptor is provided outside the main video data and the main data descriptor, the decoding method comprising the steps of: reading the embedded data descriptor; and using the embedded data in dependence on the reading of the embedded data descriptor.“
  27. Übersetzt lautet Patentanspruch 6:
  28. „Verfahren zum Decodieren eines Videosignals (S), wobei das Videosignal Hauptvideodaten (MD) darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten (ED) umfassen, wobei die Hauptvideodaten mit einem Deskriptor für Hauptdaten (MDD) zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor für eingebettete Daten (EDD) zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei der Deskriptor für eingebettete Daten außerhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors für Hauptdaten bereitgestellt wird, wobei das Decodierverfahren die folgenden Schritte umfasst: Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten; und Verwenden der eingebetteten Daten in Abhängigkeit vom Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten.“
  29. Folgende Figuren 1 und 2 sind der Klagepatentschrift entnommen und zeigen elementare Datenströme (ES). Figur 1 zeigt dabei einen herkömmlichen Datenstrom, wie er dem Stand der Technik entspricht und Hauptdaten MD und einen Deskriptor für Hauptdaten sowie eingebettete Daten ED umfasst. Figur 2 zeigt ein Beispiel eines weiteren elementaren Datenstroms (EES), das sich von demjenigen der Figur 1 durch den vorgesehenen Deskriptor für eingebettete Daten unterscheidet.
  30. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Elektronikunternehmen, das seit vielen Jahren im Bereich der Fernseh- und Unterhaltungselektronik tätig ist und insbesondere auch auf diesem Gebiet geforscht und entwickelt hat.
  31. Das Unternehmen der Beklagten arbeitet im Bereich des Home-Entertainments und vertreibt unter der Marke X X, insbesondere Fernseher, Fernseh-Empfänger (Set-Top-Boxen) und Tablets. So bietet sie beispielsweise unter der Bezeichnung „XXXXXXXXXXXXXX“ einen Full HD Receiver sowie unter der Bezeichnung „XXXXXXXXXXXXXXX“ einen tragbaren Fernseher an. Diese Geräte werden – wie auch weitere Geräte der Beklagten – mit der Kompatibilität zum DVB-T/T2-Standard bzw. H.265/HEVC-Standard beworben (vgl. Produktdatenblätter zu den vorgenannten Geräte, vorgelegt als Anlage K 3b, K 3c und K 3f; im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen).
  32. Bei dem DVB-T/T2-Standard (nachfolgend: DVB-T2) handelt es sich um den internationalen Nachfolgestandard zum DVB-T-Standard. Am 3. Juni 2014 fiel die Grundsatzentscheidung der Landesmedienanstalten zur Einführung der DVB-T2-Technologie. Der DVB-T2-Standard ist effizienter als der ältere DVB-T-Standard und erlaubt bei gleicher Frequenznutzung die Übertragung von mehr Programmen und/oder das Erreichen einer besseren Bildqualität (sog. HDTV). In der Bundesrepublik Deutschland macht der DVB-T2-Standard Gebrauch von dem Codierverfahren nach dem Standard H.265/MPEG-H High Efficiency Video Coding – HEVC (nachfolgend: HEVC-Standard), welcher seinerseits als Nachfolgestandard des H.264/MPEG-4 Advanced Video Coding – AVC Standards seitens der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, im Folgenden auch: ITU) entwickelt wurde. Der HEVC-Standard wurde von der Klägerin auszugsweise als Anlage K 3d zur Akte gereicht. Der HEVC-Standard ist ein von der ITU und IOS/IEC gemeinsam entwickelter Video-Codec-Standard. ITU begann im Jahr 2004 mit der Entwicklung des HEVC-Standards, den sie zum Nachfolger des Vorgängerstandards H.264/MPEG-4 aufbauen wollte. IOS/IEC begann mit der Entwicklung des HEVC-Standards im Jahr 2007. Im Januar 2010 traten beide Gruppen zusammen und veröffentlichten eine Ausschreibung. Version 1 des HEVC-Standards wurde im Juni 2013 veröffentlicht, Version 2 Anfang 2015. Im Juni 2012 forderte A, LLC (nachfolgend: A) alle bei der Entwicklung des HEVC-Standards beteiligten Unternehmen dazu auf, ihre HEVC-Patente zu melden und diesem Vorschlag folgte eine große Anzahl forschender und nutzender Unternehmen, wie die Klägerin, XXXX, welche heute Lizenzgeber des B Patentpools sind. X ist ferner Lizenzgeberin im A Pool. Bis in den Dezember 2013 fanden mehrere Meetings statt, in denen versucht wurde, gemeinsam angemessene Lizenzraten für die neue HEVC-Technologie zu bestimmen. Während dieser Zeit hatten circa 37 Unternehmen/Universitäten Interesse an einem gemeinsam von A verwalteten Pool gezeigt. Ein vollständiger Konsens aller Interessenten wurde jedoch nicht erreicht. Von den 37 Unternehmen/Universitäten nahmen in der Abschlussphase noch 20 teil. In einer Pressemitteilung vom 16. Januar 2014 (Anlage VP Kart 38) teilte A informationshalber die Lizenzierungsbedingungen mit, und machte deutlich, dass Änderungen möglich sind. Ferner wurde in Aussicht gestellt, dass eine Portfolio-Lizenz voraussichtlich im Frühjahr 2014 vorhanden sein wird. In einer Pressemitteilung vom 29. September 2014 (Anlage K Kart 21) wurde bekanntgemacht, dass nunmehr eine Lizenznahme am HEVC Patentportfolio von A möglich ist. Dabei wurden auch die 23 Unternehmen/Universitäten genannt, welche Patentinhaber sind. Weitere Patentinhaber, deren Patente Gegenstand des HEVC-Standards sind, planten einen weiteren Pool, B. Am 26. März 2015 kündigte B die Gründung eines neuen Pools an, am 22. Juli 2015 rief B zur Einreichung von Patenten zur Bewertung der Essentialität und Aufnahme in das B Patentportfolio auf. Im Juli 2015 veröffentlichte B den ersten Lizenzgebührentarif für das B Programm und im Oktober 2015 die eigene Lizenzstruktur (vgl. Anlage K Kart 19). Im März 2017 kündigte Velos Media die Gründung eines gemeinsamen Lizenzierungsprogramms für den HEVC Standard an. Zu Velos Media gehörten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, ab Januar 2019 trat X dem Programm als Lizenzgeber bei. Der A HEVC-Patentpool sieht als Lizenzrate einen Betrag von USD 0,20 pro Einheit ab 100.000 Einheiten pro Jahr bei einer Kappungsgrenze von USD 25.000.000,- vor.
  33. Das Klagepatent ist Teil des B Patentpools (nachfolgend: B Patentpool). Der Patentpool umfasst derzeit ca. 10.000 Patente, die inklusive der Klägerin von knapp 40 Patentinhabern eingebracht worden sind (vgl. Anlage K 10 – Exhibit C, Exhibit D). Der Pool wird von der B LLC aus Boston (nachfolgend: B) verwaltet.
  34. B hält auf ihrer Internetseite (www.B.com) den als Anlage VP Kart 10 neu vorgelegten Standardlizenzvertrag (nachfolgend: Standardlizenzvertrag neu) vor. Diesen Lizenzvertrag haben derzeit 138 Lizenznehmer mit B abgeschlossen. Über die genannte Internetseite können Konkordanzlisten/Cross Reference Charts (Anlage VP Kart 1) abgerufen werden, die einschlägige Standardpassagen den Poolpatenten zuordnen. Ebenso ist die Liste der Lizenzgeber und -nehmer einsehbar. Der Standardlizenzvertrag neu löste im Jahr 2017 den vorgehenden Standardlizenzvertrag (Anlage VP Kart 10 alt, nachfolgend: Standardlizenzvertrag alt) ab.
  35. In dem Standardlizenzvertrag neu finden sich unter anderem folgende Regelungen in deutscher Übersetzung:
  36. „Erwägungen
  37. …
  38. „In der Erwägung, dass jeder Lizenzgeber dem Lizenzadministrator eine weltweite, nicht ausschließliche Lizenz für alle diese HEVC Standard Essential Patente des Lizenzgebers und seiner verbundenen Unternehmen gewährt hat, nur um es dem Lizenzadministrator zu ermöglichen, weltweit nicht ausschließliche Lizenzen für solche Patente zu den hierin festgelegten fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewähren;“
  39. In Ziff. 3 des Standardlizenzvertrags neu (Anlage VP Kart 10 neu) finden sich nähere Erläuterungen zu den Lizenzgebühren und Zahlungen. Die Lizenzgebühren sind in Anlage 2 des Standardlizenzvertrages neu sowie ferner auf der Webseite von B veröffentlicht und werden nachfolgend wiedergegeben:
  40. Ferner besteht bei B ein Incentive Programm, dessen Struktur auf der Webseite von B abgerufen werden kann und nachfolgend wiedergegeben ist.
  41. Eine Erläuterung der Lizenzraten findet sich in dem von B erstellten „Whitepaper“, welches auf der Webseite von B abgerufen werden kann und als Anlage VP Kart 12, 12a vorgelegt wurde.
    Im Übrigen wird wegen des weiteren Inhalts des Standardlizenzvertrages neu auf diesen Bezug genommen.
  42. XXXX führen B und die Beklagte Lizenzverhandlungen, seit dem Jahr 2018 auch die Klägerin selbst.
  43. Mit E-Mail vom X (Anlage VP Kart 3) wandte sich B an die Beklagte, wobei diese auf den HEVC Patentpool aufmerksam gemacht und ihr angeboten wurde, Claim-Charts zu übermitteln. Hieran schlossen sich weiterer E-Mail-Verkehr und auch persönliche Treffen an. Zuletzt bestand zwischen den Parteien lediglich Uneinigkeit über XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
  44. Mit E-Mail vom 18. Januar 2019 (Anlage VP Kart 15) schlug die Beklagte B ihrerseits Lizenzraten sowie einen Betrag zur Abgeltung der Benutzung für die Vergangenheit vor. Nachfolgend wiedergegeben ist ein Auszug aus der genannten E-Mail in englischer Sprache und deutscher Übersetzung:
  45. „…
  46. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  47. XXXXXXXX:
  48. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  49. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  50. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  51. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  52. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  53. X
    X
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXX
  54. XXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  55. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  56. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  57. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXX
  58. Mit Schreiben vom 20. November 2018 (Anlage K 1f) wies die Klägerin selbst die Beklagte auf die Verletzung von Patenten der Klägerin durch den Vertrieb von HEVC-kompatiblen Geräten hin und übermittelte neben einer Liste der HEVC-Poolpatente der Klägerin auch claim charts für eine Auswahl an Patenten, zu welchen auch das Klagepatent gehörte, sowie ein Lizenzangebot. Die Lizenzrate kann der Anlage C des Lizenzangebotes entnommen werden, worauf verwiesen wird. Die Beklagte reagierte hierauf mit E-Mails vom 21. Mai 2019, 8. Juli 2019 und 22. Juli 2019 (Anlagenkonvolut K Kart 12). Individualvertragliche Vereinbarungen hat die Klägerin bisher nicht abgeschlossen. Ein individualvertragliches Gegenangebot gab die Beklagte nicht ab.
  59. Die Beklagte legte insgesamt weder Rechnung noch leistete sie Sicherheit.
  60. Abgesehen von dem hiesigen Rechtsstreit sind Verfahren der XXXXXX (4c O 56/18) und X (4c O 44/18) gegen die Beklagte vor der Kammer anhängig. Eine weitere Klage des Poolmitglieds XXXX (X, 4c O 74/18) wurde zurückgenommen, nachdem die Beklagte eine Lizenz an dem A Pool genommen hat, in welchem auch X Lizenzgeberin ist.
  61. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Klage zulässig sei. Die Voraussetzungen des § 145 PatG seien nicht erfüllt. Es fehle bereits an den persönlichen Voraussetzungen der Parteienidentität, insbesondere fungiere die Klägerin nicht als Strohmann des HEVC-Patentpools. Daneben fehle es auch an einem technischen Zusammenhang mit den in den Parallelverfahren geltend gemachten Patenten, da für § 145 PatG nicht ausreichend sei, dass unterschiedliche Aspekte einer komplexen Gesamtvorrichtung angegriffen würden.
  62. Ferner meint die Klägerin, dass die HEVC-fähigen angegriffenen Ausführungsformen unmittelbaren Gebrauch vom Vorrichtungsanspruch und mittelbaren Gebrauch vom Verfahrensanspruch des Klagepatents machen würden.
  63. Hierzu behauptet sie, die Beklagte würde die angegriffenen Ausführungsformen selbst herstellen; dies ergebe sich aus dem unter der Domain XXX abrufbarem Internetauftritt.
  64. Hinsichtlich der Lehre des Klagepatents ist die Klägerin der Ansicht, dass der Begriff der „Hauptvideodaten“ umfassend sei und das Klagepatent daher sowohl Basisdaten als auch eingebettete Videodaten darunter verstehe. Die eingebetteten Videodaten seien Bestandteil der Hauptdaten. Der Deskriptor für Hauptdaten (MDD) beziehe sich daher neben den Hauptdaten auch auf die eingebetteten Videodaten. Da das Klagepatent für diese eingebetteten Daten zudem einen eigenen Deskriptor vorsehe, gäbe es für sie zwei Deskriptoren, die unterschiedliche Eigenschaften der ihnen jeweils zugeordneten Daten angeben würden.
  65. Ein anspruchsgemäßes Verwenden der eingebetteten Daten liege nicht nur vor, wenn der Decodierer diese Daten den weiteren Verfahrensschritten zur positiven Benutzung zuführe, sondern auch dann, wenn der Decodierer deren Inhalt ignoriere oder verwerfe. Eine Entscheidung über die Art der Verwendung der eingebetteten Daten sei erst möglich, nachdem der Deskriptor für diese Daten ausgelesen worden sei. Das Lesen des Deskriptors sei daher zwingend erforderlich.
  66. Im HEVC-Standard würden, so meint die Klägerin, die Hauptvideodaten durch die Daten aller Sub-Layer einschließlich der niedrigsten Sub-Layer mit dem Wert null dargestellt. Die Sub-Layer mit einem höheren Wert als null würden die eingebetteten, also qualitätsverbessernden, Daten bilden. Dieses Verständnis ergebe sich daraus, dass ein Decodierer lediglich die niedrigste Sub-Layer auslesen kann, um ein sinnvolles Bild zu erhalten. Unter Hinzunahme der höheren Sub-Layer könne dann eine höhere Bildrate erzielt werden.
  67. Das im HEVC-Standard implementierte SPS (Sequence Parameter Set) bilde den klagepatentgemäßen Deskriptor für die Hauptvideodaten. Das SPS enthalte, so behauptet die Klägerin, zu einer Videosequenz (CVS) gehörende Parameter, welche beispielsweise die Anzahl die in der codierten Videosequenz enthaltenen Sub-Layer, das Format der Farbcodierung und die Größe der Videobilder angeben würden. Ihr Inhalt beziehe sich auf Videodaten aller Sub-Layer, die in der codierten Videosequenz vorhanden seien. Die TemporalID mit einem Wert von 0 sei dagegen kein klagepatentgemäßer Deskriptor für Hauptdaten, weil er ausschließlich die niedrigste Sub-Layer betreffe, mithin lediglich die Basisdaten, womit ein solcher Deskriptor zu kleinteilig sei, um der Lehre des Klagepatents zu entsprechen.
    Der Deskriptor für eingebettete Daten liege, was zwischen den Parteien unstreitig ist, in den Headern der VCL NAL units, aufweisend die Variable TemporalID mit einem Wert größer null. Der Wert dieser Variablen korrespondiere mit dem Wert der Sub-Layer, der die Unit zugeordnet sei.
  68. Das Auslesen des Deskriptors für eingebettete Daten und das Verwenden der eingebetteten Videodaten erfolge, was unstreitig ist, im HEVC-Standard in Abhängigkeit von dem Wert des vorbestimmten HighestTid als einer maximalen TemporalID. Der Decodierer vergleiche die in den NAL Units enthaltenen TemporalIDs mit dem HighestTid. Solche, deren Wert größer als derjenige des HighestTid ist, würden verworfen, die übrigen für die weitere Decodierung beibehalten.
  69. Die Klägerin behauptet im Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand, die B sei befugt für die Klägerin hinsichtlich des Klagepatents tätig zu werden. Auch habe sie die Grundsätze, die der EuGH in der Entscheidung „Huawei/ZTE“ aufgestellt habe, erfüllt. B wie auch die Klägerin selbst hätten einen Hinweis auf die Verletzung erteilt. Weiter liege ein schriftliches Angebot in Form des Standardlizenzvertrages neu durch B wie auch ein Angebot auf Abschluss einer Portfoliolizenz durch sie selbst vor. Der Standardlizenzvertrag neu sei bereits mit 138 Lizenznehmern abgeschlossen worden. Nebenabreden seien in entsprechenden Sidelettern festgehalten worden, die der Beklagten zugänglich gemacht worden seien. Dementsprechend hätten alle neuen Lizenznehmer an den HEVC-Poolpatenten gemäß dem Standardlizenzvertrag neu eine Lizenz genommen. Daraus ergebe sich ein erhebliches Indiz für faire und angemessene Lizenzraten sowie Angemessenheit der weiteren vertraglichen Bedingungen. Dass dies so sei, zeige auch das Gutachten von Prof. X vom 22. Januar 2020 (Anlage K Kart 26, 26a). Der Beklagten seien auch alle für sie relevanten Lizenzverträge vorgelegt worden, nämlich solche Verträge, die den Produktgruppen entsprechen, welche auch mit der vorliegenden Klage angegriffen werden, nämlich STB. Einer weitergehenden Vorlage bedürfe es nicht, da die Beklagte nicht vorgetragen habe, dass sie auch weitere Produkte vertreibe, welche vom HEVC-Standard Gebrauch machen würden. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Hinsichtlich der Content-Provider habe der vorgelegte Schriftverkehr gezeigt, dass entsprechende Verhandlungen der Beklagten im Sande verlaufen seien. Die Beklagte werde auch nicht durch die im Einzelnen geschlossenen Nebenabreden mit weiteren Lizenznehmern diskriminiert. Denn die Regelungen seien entweder der Beklagten auch angeboten worden oder beträfen geschäftliche Rahmenbedingungen, welche die Beklagte nicht aufweise.
  70. Ferner sei der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand auch mit Blick auf den von der Klägerin angebotenen Individuallizenzvertrag unbegründet. Die Klägerin habe – was unstreitig ist – gegenüber der Beklagten die Verletzung angezeigt und ein Lizenzangebot übermittelt. Die Beklagte sei jedoch nicht lizenzwillig. Die angebotene Lizenzgebühr genüge FRAND-Grundsätzen, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  71. Es bestehe schließlich kein Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen, da das Klagepatent rechtsbeständig sei. Insbesondere sei dessen Lehre gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik neu gewesen.
  72. Nachdem die Klägerin die Klage im Hinblick auf die zunächst auch angegriffenen Ausführungsformen der HEVC-fähigen Fernseher und HEVC-fähigen Tablet-Geräte zurückgenommen hat,
  73. beantragt sie,
    zu erkennen, wie geschehen sowie zusätzlich hinsichtlich der Benutzungshandlung des Herstellens.
  74. Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen;
  75. die mit der Klageerweiterung erhobenen Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung abzutrennen und das abgetrennte Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem britischen High Court of Justice (Az. Case HP-2019-000008) auszusetzen,
  76. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage zum Klagepatent auszusetzen.
  77. Sie erhebt die Einrede des § 145 PatG. Zwar seien die klagenden Parteien in den laufenden Parallelverfahren mit der hiesigen Klägerin nicht identisch, in allen Verfahren würden indes die gleichen Ausführungsformen angegriffen und hinter allen klagenden Parteien stände der HEVC-Patentpool als treibende Kraft mit dem Ziel, eine Poollizenz abzuschließen. Insoweit sei die hiesige Konstellation mit den Strohmann-Fällen zu vergleichen, da die Klägerin im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss einer bilateralen Einzellizenz klar zu verstehen gegeben habe, dass sie dem Abschluss einer Poollizenz den Vorzug gewähren würde Auch wiesen die Prozessstrategien der jeweiligen Klägerinnen in den ursprünglich insgesamt vier Parallelverfahren auffallende Übereinstimmungen auf und auch der zeitliche Zusammenhang deute auf eine Steuerung durch den HEVC-Pool hin. Schließlich sei der Ausgang der einzelnen Verfahren für die übrigen Verfahren auch insoweit relevant, als für den Fall, dass ein oder mehre Patente als nicht standardessentiell eingestuft werden, diese aus dem Standardlizenzvertrag herausfielen und dies eine Reduzierung der Pool-Gebühren zur Folge hätte.
  78. Weiterhin ist die Beklagte der Auffassung, dass die angegriffenen Ausführungsformen die streitgegenständlichen Klagepatentansprüche nicht verletzen würden.
  79. Die erfindungsgemäß eingebetteten Videodaten seien Teil der Hauptvideodaten. Darüber hinaus nehme das Klagepatent keine Unterteilung der Daten, etwa in Basisdaten, vor, sodass solche Daten bei der Auslegung des Klagepatents auch nicht herangezogen werden könnten. Die erfindungsgemäße Lehre verlange jeweils einen spezifischen Deskriptor für den Inhalt der Hauptvideodaten und für den Inhalt der eingebetteten Videodaten. Selbst wenn die eingebetteten Videodaten auch teils vom Deskriptor der Hauptvideodaten signalisiert würden, erfordere das Klagepatent dennoch einen separaten Deskriptor nur für die eingebetteten Daten.
    Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass das Klagepatent vom Decodierer verlange, einen Deskriptor auslesen zu können. Denn andernfalls könnte keine Interpretation dieses Dateninhalts erfolgen. Ein bloßes Verwerfen oder Ignorieren verstehe das Klagepatent daher nicht als anspruchsgemäßes Verwenden.
  80. Die niedrigste Sub-Layer nach dem HEVC-Standard könne als Hauptvideodaten begriffen werden und die höheren Sub-Layer könnten die eingebetteten Videodaten repräsentieren, weil diese die niedrigste Sub-Layer mit zusätzlichen Daten ergänzen würden. Allerdings seien diese höheren Sub-Layer nicht im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre in die Hauptvideodaten eingebettet, weil die Sub-Layer separate und so von der untersten Sub-Layer getrennte NAL-Units seien.
    Im HEVC-Standard fehle es auch an zwei separaten Deskriptoren. Ein Deskriptor für Hauptdaten liege nicht in dem SPS, weil ihm nach der Beschreibung des HEVC-Standards allenfalls selbst ein Deskriptor zugeordnet sei. Vielmehr stelle die Variable TemporalID mit dem Wert 0, welche der Signalisierung der niedrigsten Sub-Layer und somit den Hauptdaten diene, einen Deskriptor für Hauptdaten dar. Da aber auch die eingebetteten Daten, was unstreitig ist, anhand eines Wertes der Variablen TemporalID signalisiert würden, läge für diese beiden Datenarten, anders als von der erfindungsgemäßen Lehre vorgesehen, nur ein Deskriptor vor.
  81. Das Vorhandensein von Mitteln zum Lesen des Deskriptors sei im HEVC-Standard nur optional vorgesehen. Der HEVC-Standard lasse es, wie die Beklagte behauptet, insoweit zu, dass der HighestTid auch durch „externe Mittel“, sprich den Hersteller, festgelegt werden könne. Daher könne dieser Wert so vorbestimmt werden, dass von vornherein nur die Hauptvideodaten decodiert würden. In diesem Fall benötige ein HEVC-fähiges Produkt überhaupt kein Mittel zum Auslesen; ein Verwenden der eingebetteten Videodaten und entsprechende Mittel dazu würden dann ebenso wenig benötigt. Im Übrigen sehe der HEVC-Standard ausgehend von dem Wert des HighestTid vor, dass Sub-Layer mit oberhalb dieses Wertes liegenden TemporalIDs verworfen würden. Dies sei gerade kein anspruchsgemäßes Verwenden, weil keine positive Benutzung erfolge.
  82. Zur Begründung des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes trägt die Beklagte vor, dass der angebotene Lizenzvertrag weder fair noch angemessen sei. Außerdem werde sie durch die in den Nebenabreden getroffenen Vereinbarungen ungleich behandelt. Der angebotene Lizenzsatz genüge nicht den FRAND-Bedingungen, was der von ihr beauftragte Gutachter Prof. C seinem Gutachten vom 6. November 2019 (Anlage VP Kart 30) auch festgestellt habe. Dieser habe ermittelt, dass die Lizenzgebühren von A nicht künstlich niedrig seien, sondern FRAND-Bedingungen genügten. Das Ausmaß der Abdeckung des HEVC-Standards durch A betrage ungefähr 46 %, B weise im Verhältnis hierzu weniger Patente auf, welche allein durch sie lizenziert würden. Es stimme auch nicht, dass die im B-Pool enthaltenen Patente werthaltiger seien. Im Übrigen habe B die Lizenzbedingungen erst sehr spät formuliert, so dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Lock-in erfolgt sei. All dies zeige, dass die Lizenzraten von A FRAND seien, nicht hingegen diejenigen von B. Ferner seien die Regelung zum Gerichtsstand, zum Umfang der Lizenz nur bezogen auf die „practised claims“ und das Fehlen einer Anpassungsklausel unangemessen.
  83. Eine Diskriminierung liege bereits vor, da kein einheitliches Lizenzregime vorhanden sei, da zwei Standardlizenzverträge in Kraft seien, nämlich der Standardlizenzvertrag alt und neu. HEVC Avance habe sich jedoch mit dem ersten Lizenzgeschäft gebunden, so dass Änderungen nicht zulässig seien. Entsprechendes habe das OLG Düsseldorf in der Entscheidung „Improving Handovers“ (GRUR-RS 2019, 6087 Rn. 237) entschieden. Auch setze B ihre Rechte nur selektiv durch, was sich bereits daran zeige, dass der Rechtsstreit gegen die Beklagte das einzige anhängige Aktivverfahren der Klägerin sei. Ferner gehe B gezielt gegen vergleichsweise kleine Unternehmen vor; großen Unternehmen werde faktisch eine Freilizenz erteilt. Die Beklagte werde auch gegenüber anderen Lizenznehmern mit Blick auf die Lizenzrate diskriminiert. Der Umstand, dass verschiedenen Lizenznehmern unterschiedliche Lizenzgebührensätze für die gleichen Produkte oder unterschiedliche Arten der Berechnung der Lizenzen angeboten worden seien (blended rates), benachteilige die Beklagte. B gewähre überdies einzelnen Lizenznehmern Nachlässe auf die Lizenzgebühren. Solche Lizenzgebührenrabatte seien per se geeignet, die Wettbewerbsverhältnisse nachhaltig zu verfälschen. Ferner würden auch Rabatte für zukünftige Lizenzgebühren eingeräumt. XXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    Eine Ungleichbehandlung liege ebenso mit Blick auf den Umfang der Lizenzen vor, da diese teilweise auf den Umfang konkreter Produkte beschränkt worden seien, was der Beklagten nicht angeboten worden sei. Ferner diskriminiere B durch die unterschiedliche Anwendung des Incentive Programms. Auch die individuellen Regelungen für rückwirkende Lizenzgebühren benachteiligten die Beklagte, da anderen Lizenznehmern deutlich verbesserte Konditionen angeboten worden seien. Letztlich seien anderen Unternehmen auch Regelungen angeboten worden, nicht jedoch der Beklagten, wie zum Beispiel die Einräumung einer OEM-Lizenz. B behandle überdies ungleich hinsichtlich der Kennzeichnung mit dem B Logo. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    Ein FRAND-gemäßes Gegenangebot liege vor. Es handele sich zwar nicht um ein vollständig ausformuliertes Gegenangebot, die fehlenden Regelungen seien indes dem Standardlizenzvertrag zu entnehmen.
  84. Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand sei auch mit Blick auf den Individuallizenzvertrag der Klägerin begründet. Die Lizenzrate sei ebenso deutlich überhöht wie auch der Umfang der geltend gemachten Verwaltungskosten, deren Höhe die Klägerin nicht ausreichend erläutert habe.
  85. Jedenfalls sei der Rechtsstreit mangels Rechtsbeständigkeit des Klagepatents auszusetzen. Dem Klagepatent könne mit Erfolg der Einwand der mangelnden Neuheit entgegengehalten werden. So würden sowohl das während des 5. JVT-Treffens der ISO/IEC MPEG und ITU-T VCEG-Gruppen im Oktober 2002 veröffentlichte Dokument mit dem Titel „D“ (im Folgenden: NK 5) als auch das Dokument des European Telecommunications Standards Institute (kurz: ETSI) mit dem Titel „E“ (im Folgenden: NK 6) die erfindungsgemäße Lehre neuheitsschädlich vorwegnehmen.
  86. Im Übrigen seien die Anträge der Klägerin auf Schadensersatzfeststellung sowie Auskunft und Rechnungslegung zu weitgehend, da die Klägerin im vorliegenden Falle der Geltendmachung eines vermeintlich standardessentiellen Patents auf die Lizenzanalogie beschränkt sei.
  87. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
  88. Entscheidungsgründe
  89. A.
    Die Klage ist zulässig; ihr steht nicht der Einwand des § 145 PatG entgegen.
  90. Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere nicht nach § 145 PatG aufgrund der von den anderen Mitgliedern des HEVC-Pools gegen die Beklagte vor der hiesigen Kammer zeitgleich aus anderen Patenten geltend gemachten Ansprüchen (Az. 4c O 44/18 und 4c O 56/18) wegen des Vertriebs der auch hier angegriffenen Ausführungsformen unzulässig.
  91. I.
    Nach § 145 PatG kann derjenige, der eine Klage nach § 139 PatG erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen. Andernfalls ist die weitere Klage als unzulässig abzuweisen (Grabinski/Zülch in Benkard, Kommentar zum PatG, 11. Auflage 2015, § 145, Rn. 2). Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die eine prozesshindernde Einrede (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17. Dezember 2015, Az. I-2 U 29/10, Rn. 69, zitiert nach juris) statuiert, mit der ein Beklagter vor den erhöhten Prozesskosten bei der Geltend-machung mehrerer Patente in mehreren Prozessen geschützt werden soll (vgl. Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 145, Rn. 1).
  92. Voraussetzung für den Erfolg der Einrede des § 145 PatG ist demnach auf persönlicher Ebene zunächst, dass Parteienidentität besteht, d.h. in den betroffenen Verfahren sowohl auf als Kläger- wie auch auf Beklagtenseite die gleichen natürlichen und/oder juristischen Personen stehen (Grabinski/Zülch/Benkard, a.a.O., § 145, Rn. 5). Von § 145 PatG sind ferner solche Fälle umfasst, in denen der Rechtsnachfolger des früheren Klägers im Sinne von § 325 ZPO gegen denselben Beklagten bzw. um-gekehrt derselbe Kläger gegen den Rechtsnachfolger des früheren Beklagten im Sinne von § 325 ZPO klagt. Schließlich greift die Ausnahmeregelung auch in den Fällen, in denen der Kläger des früheren Rechtsstreits für den späteren Rechtsstreit einen Dritten vorschiebt (sog. Strohmann-Konstellation).
  93. Auf sachlicher Ebene ist Voraussetzung, dass wegen derselben oder einer gleich-artigen Handlung auf Grund eines anderen Patents die spätere Klage erhoben wird. Als gleichartige Handlungen sind nur solche weiteren Handlungen zu verstehen, die im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffenen Handlung zusätzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdrängt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen (BGH GRUR 2011, 411 – Raffvorhang; BGH, GRUR 1989, 187, 189 – Kreiselegge II). Für die Bejahung eines engen technischen Zusammenhangs reicht es nicht aus, wenn einzelne Teile einer Gesamtvorrichtung, deren konkrete Ausgestaltung im ersten Rechtsstreit angegriffen worden ist, auch für die Verwirklichung des im zweiten Rechtsstreit geltend gemachten Verletzungstatbestands von Bedeutung sind (BGH, GRUR 2011, 411 – Raffvorhang). Bei einer aus mehrere Teilen bestehenden Gesamtvorrichtung steht § 145 PatG auch dann nicht mehr im Wege, wenn mit dem Klageantrag ein konkret beschriebener, durch seine Ausgestaltung charakterisierter Teil den konkreten Verletzungstatbestand bildet und in dem anderen Prozess ein anderer Bestandteil der Gesamtvorrichtung angegriffen wurde (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Auflage, Kap. E, Rn. 65 m.w.N.). Verschiedene Teile in diesem Sinne können aber auch selbst dann vorliegen, wenn in der angegriffenen Ausführungsform räumlich-körperlich nur ein Bauteil streitgegenständlich ist, sofern dieses verschiedene Funktionalitäten aufweist – etwa bei einem Computerchip oder einem Mobiltelefon. Bei solchen Gegenständen ist für die Frage des engen technischen Zusammenhangs auf die konkret angegriffene Funktionalität abzustellen und nicht darauf, dass alle angegriffenen Aspekte letztlich von demselben (räumlich-körperlichen) Bauteil implementiert werden. Denn auch wenn verschiedene Funktionen von einem Computerchip erfüllt werden, besteht zwischen diesen nicht notwendig ein solcher technischer Zusammenhang, der eine Geltendmachung in einer Klage erforderlich machen könnte.
  94. II.
    Hiernach liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 145 PatG nicht vor.
  95. Vorliegend fehlt es bereits an dem Erfordernis der Personenidentität, da Klägerin des früher anhängig gemachten Verfahrens (4c O 44/18) nicht die hiesige Klägerin oder ein Rechtsnachfolger von ihr ist. Vielmehr wird die hiesige Beklagte in dem Parallelverfahren von einem anderen Mitglied des HEVC-Patentpools verklagt.
  96. Soweit die Beklagte meint, hinter allen Verfahren stünde der HEVC-Pool als treibende Kraft und die jeweils klagenden juristischen Personen seien als Strohmänner nur vorweggeschickt, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist der Pool – was die Klägerin unwidersprochen vorgebracht hat – nicht berechtigt, die Patente seiner Mitglieder gerichtlich durchzusetzen, so dass von vornherein nur die Patentinhaber/Mitglieder klagen können. Demgegenüber sind die Patentinhaber/Mitglieder berechtigt, ihre eigenen Schutzrechte unabhängig von dem Pool zu lizenzieren und erforderlichenfalls durchzusetzen. Unabhängig davon unterscheidet sich der vorliegende Fall von einer Strohmann-Konstellation auch dadurch, dass die Klägerin des früheren Verfahrens kein Schutzrecht auf einen Dritten übertragen hat, damit dieser ein neues Verfahren anstreben kann, sondern die jeweiligen Kläger haben ihre Schutzrechte behalten und dem Pool nur die gemeinsame Lizenzierung überlassen. Schlussendlich vermögen auch die zeitlichen Abläufe und die verfolgten Prozessstrategien in den betroffenen Verfahren nicht zweifelsfrei eine Steuerung durch den Pool begründen, da insbesondere die klagenden Parteien durch die gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten werden. Zwar mag der Pool nach dem vorläufigen Scheitern der Vertragsverhandlungen über eine Poollizenz seinen Mitgliedern eine Klage empfohlen haben, dies allein führt aber nicht zu einer letztverantwortlichen Steuerung der Klagen durch den Pool.
  97. Unabhängig davon fehlt es aber auch an gleichartigen Handlungen. Solche liegen – wie zuvor ausgeführt wurde – noch nicht alleine deshalb vor, weil in dem parallelen Prozess dieselben angegriffenen Ausführungsformen wie im hiesigen Verfahren streitgegenständlich sind. Dass sich die Klägerin in allen Verfahren beim Verletzungsnachweis auf die Befolgung des HEVC-Standards bezieht, ist insofern nicht ausreichend. Denn ein Standard kann eine Vielzahl von Funktionalitäten regeln, die nicht zwingend in einem engen technischen Zusammenhang stehen müssen. Der Umstand, dass alle angegriffenen Funktionalitäten im Rahmen eines einheitlich standardisierten Decodiervorgangs erfolgen, lässt nicht unmittelbar auf einen engen technischen Zusammenhang schließen, da eine Decodierung technisch unterschiedliche Aspekte umfasst (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v, 28. Juni 2018, Az. 4a O 23/17). Zwar greifen die Klägerinnen in den betroffenen Verfahren sämtlich HEVC-kompatible Geräte an, jedoch betreffen die streitgegenständliche Patente nicht die gleichen Funktionalitäten des Standards.
  98. B.
    In der Sache ist die Klage begründet.
  99. I.
    Das Klagepatent betrifft das Signalisieren von eingebetteten Daten sowie das Formatieren und Handhaben von Datenströmen mit eingebetteten Daten (Abs. [0001]).
  100. Im Stand der Technik war im Kontext von Audiodatenströmen bereits die Möglichkeit, ergänzende/eingebettete Daten in codierte Audioströme hinzuzufügen, bekannt. Die Hinzufügung eingebetteter Daten dient häufig dazu, einen codierten Datenstrom in Bezug auf ein Verbesserungswerkzeug bzw. einen Verbesserungscodierer zu speichern. Ein solch verbesserter Codierer kann zusätzlich zum Kerncodierer verwendet werden und verbessert die Qualität des Kernaudiostroms. Dabei sind bekannte Decodierer nur in der Lage, die eingebetteten Daten zu analysieren, ohne sie auch zu interpretieren (vgl. Abs. [0002]).
  101. Als Beispiel für die Einbettung zusätzlicher Daten in ein Video nimmt die Klagepatentschrift in Abs. [0004] Bezug auf die WO 01/74XXX, wonach die Hauptdaten, darstellend den Quantisierungsskalencode, in den ersten Blöcken einer Scheibe verdoppelt werden; sie werden durch die eingebetteten Daten überschrieben.
  102. Weiterhin, wie das Klagepatent in Abs. [0003] erläutert, waren im Stand der Technik und vor allem in MPEG-4 Deskriptoren bekannt, mittels derer Strominhalte signalisiert wurden. Jeder elementare Datenstrom, also jeder paketierbare, konsekutive Fluss von Monomedia-Daten wie Audio oder Video, hat einen entsprechenden Deskriptor. Die Signalisierung von eingebetteten Daten durch einen Deskriptor war nicht vorgesehen, sondern konnte nach der bekannten Deskriptordefinition nur mithilfe eines Korrigendums zu den regulären Deskriptoren realisiert werden. Alternativ zum Vorsehen eines Korrigendums bestand die Möglichkeit, in den eingebetteten Daten selbst einen Deskriptor zu implementieren.
  103. An diesem vorbekannten Stand der Technik kritisiert das Klagepatent bei der Implementierung eines Korrigendums als nachteilig, dass der Standard dann aber nicht mehr rückwärts-kompatibel zu der aktuellen Definition bleibt. Ein vorbekannter Decodierer könnte diese eingebetteten Dateninformationen nicht mehr interpretieren und infolgedessen den Datenstrom insgesamt nicht dekodieren (Abs. [0003], Z. 17).
  104. Einen Deskriptor in den eingebetteten Daten würdigt das Klagepatent deshalb als nachteilig, weil die eingebetteten Daten dadurch nicht auf der Ebene des elementaren Stroms signalisiert werden und so unmittelbar auf die eingebetteten Daten zurückgegriffen werden muss, um Informationen über ihren Inhalt zu erhalten (Abs. [0003], Z. 19).
  105. Das Klagepatent formuliert es daher als Aufgabe, eine Vorrichtung bzw. ein Verfahren bereitzustellen, die/das eingebettete (Video-)Daten vorteilhaft mittels eines Deskriptors so signalisiert, dass sie rückwärts-kompatibel sind (Abs. [0006] f.).
  106. Es schlägt zur Lösung dieser Aufgabe daher in Anspruch 6 ein Verfahren und in Anspruch 7 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
  107. Anspruch 6:
  108. 6.1 Verfahren zum Decodieren eines Videosignals (S),
    6.2 wobei das Videosignal Hauptvideodaten (MD) darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten (ED) umfassen,
    6.3 wobei die Hauptvideodaten mit einem Deskriptor für Hauptdaten (MDD) zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden,
    6.4 wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor für eingebettete Daten (EDD) zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden,
    6.5 wobei der Deskriptor für eingebettete Daten außerhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors für Hauptdaten bereitgestellt wird,
    wobei das Decodierverfahren die folgenden Schritte umfasst:
    6.6 Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten; und
    6.7 Verwenden der eingebetteten Daten in Abhängigkeit vom Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten.
  109. Anspruch 7:
  110. 7.1 Decodierer (30+31) zum Decodieren eines Videosignals (S),
    7.2 wobei das Videosignal Hauptvideodaten (MD) darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten (ED) umfassen,
    7.3 wobei die Hauptdaten mit einem Deskriptor für Hauptdaten (MDD) zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden,
    7.4 wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor für eingebettete Daten (EDD) zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden,
    7.5 wobei der Deskriptor für eingebettete Daten außerhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors für Hauptdaten bereitgestellt wird,
    wobei der Decodierer Folgendes umfasst
    7.6 Mittel (30) zum Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten; und
    7.7 Mittel (31) zum Verwenden der eingebetteten Daten in Abhängigkeit vom Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten.
  111. II.
    Im Hinblick auf das Verständnis des Klagepatentes bedürfen die Merkmale 7.2 bis 7.4 sowie 7.6 und 7.7 näherer Erläuterungen, weil zwischen den Parteien zu Recht nur in diesem Umfang Streit besteht.
  112. Die Ausführungen sowohl zur Auslegung als auch zum Gebrauch durch den HEVC-Standard erfolgen – gemäß den Darstellungen der Parteien – anhand des Vorrichtungsanspruchs (Anspruch 7). Sie gelten inhaltlich in gleicher Weise für den Verfahrensanspruch (Anspruch 6).
  113. 1.
    Merkmal 7.2 betrifft ein Hauptvideodaten (MD) darstellendes Videosignal, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten (ED) umfassen.
  114. Der Terminus der Hauptvideodaten fasst diejenigen Dateninhalte zusammen, die erforderlich, aber auch hinreichend sind, um einen Datenstrom so darzustellen, dass eine auf sinnvolle Weise abspielbare Video-/Audiodatei erhalten wird. Im Wege einer Negativabgrenzung sind Hauptvideodaten alle diejenigen grundlegenden Videodaten, die noch keine qualitätsverbessernden Zusatzinformationen beinhalten. Die zusätzlichen Dateninformationen bauen inhaltlich zwar auf den Hauptvideodaten auf, eine inhaltliche Abhängigkeit der Hauptvideodaten von zusätzlichen qualitätsverbessernden Daten besteht jedoch nicht. Der Begriff der Hauptvideodaten ist mithin eine pauschale Bezeichnung, die insbesondere – in technisch-funktionaler Hinsicht – keinen Hinweis darauf gibt, wie diese Daten darzustellen sind.
  115. Unter „eingebetteten Videodaten“ versteht das Klagepatent solche Daten, die inhaltlich mit den Hauptvideodaten zusammenarbeiten und sich inhaltlich auf diese beziehen. Sie sind gegenüber den Hauptvideodaten spezieller, weil sie qualifizierte Zusatzinformationen bereitstellen, um die Hauptvideodaten zu verbessern. Dennoch handelt es sich bei Hauptvideodaten und den eingebetteten Daten trotz des bestehenden Funktionszusammenhangs um strikt voneinander getrennte (bzw. zumindest trennbare) Datengruppen.
  116. Eigene Begriffsdefinitionen stellt die Klagepatentschrift nicht zur Verfügung. Dieses Verständnis folgt deshalb aus einer Auslegung des Klagepatentanspruchs, der Beschreibungsstellen sowie der im Klagepatent enthaltenen Figuren.
  117. Einen Hinweis auf das Zusammenspiel und den inhaltlichen Zusammenhang dieser beiden Datengruppen entnimmt der Fachmann dem Anspruchswortlaut, der in Merkmal 7.2 ausdrücklich formuliert, dass die Hauptvideodaten die eingebetteten Videodaten „umfassen“. „Umfassen“ bedeutet rein philologisch, dass etwas von etwas anderem eingeschlossen ist. Außerdem wird durch die Verwendung des Adjektivs „eingebettet“ eine Verbindung von Hauptvideodaten und Videodaten herausgestellt, weil „eingebettet“ gleichfalls bedeutet, dass etwas in ein größeres Ganzes eingebunden ist. Diese Formulierungen besagen demnach, dass es aus Richtung der eingebetteten Videodaten hin zu den Hauptvideodaten eine Anknüpfung geben muss. Wie diese im Einzelnen durch Datensignalisierungen umzusetzen ist, gibt das Klagepatent nicht vor. Einen solchen inhaltlichen Zusammenhang zwischen den eingebetteten Videodaten und den Hauptvideodaten entnimmt der Fachmann aus dem Abs. [0016] der Klagepatentschrift. Wörtlich besagt dieser:
  118. „Die eingebetteten Daten ED umfassen vorzugsweise Verbesserungsdaten zum Verbessern der Hauptdaten MD, zum Beispiel durch Spektralband-Replikation um Fall von Audio oder durch räumliche, Störabstand- oder andere Verbesserung bei Video.“
  119. Explizit dienen die eingebetteten Daten demnach dazu, solche Informationen bereitzustellen, die den grundlegenden Inhalt der Hauptvideodaten ergänzen können. Dass Abs. [0016] im Kontext der Beschreibung der Figur 1 steht, welche sich auf den Stand der Technik bezieht (vgl. Abs. [0014]), ändert an diesem Verständnis nichts, da die Lehre des Klagepatents an dem bekannten herkömmlichen elementaren Datenstrom ansetzen und diesen verbessern will; dessen Grundstruktur zu verändern, ist dabei nicht beabsichtigt.
  120. Gestützt in dem Verständnis, dass es eine inhaltliche Anbindung dieser Datengruppen im Sinne eines erfindungsgemäßen Umfassens gibt, wird der Fachmann deshalb gerade auch durch die im Stand der Technik bekannte Darstellung eines Videosignals. Denn diese wird durch einen codierten Datenstrom realisiert (vgl. Abs. [0003] und [0012]), den das Klagepatent als elementaren Datenstrom (im Folgenden auch: ES) bezeichnet. Es erläutert dazu, dass der elementare Datenstrom seinerseits aus einzelnen Komponenten, nämlich insbesondere den Hauptvideodaten und den eingebetteten Videodaten, besteht. Der Fachmann erkennt, dass diese unterschiedlichen Bestandteile miteinander interagieren müssen, um einen sinnvollen Datenstrom zu erzeugen.
  121. Zugleich gibt die Klagepatentschrift durch den Verweis auf die einzelnen Komponenten des elementaren Datenstroms zu erkennen, dass das eingebettete Datenmaterial trotz der Zugehörigkeit zum Datenstrom als solchem separierbar und abtrennbar voneinander bleibt. Entsprechend behandelt schon der Klagepatentanspruch systematisch die beiden Datengruppen separat, so zum Beispiel in den Merkmalen 7.3 und 7.4, die jeweils das Signalisieren des Dateninhalts von Hauptvideodaten bzw. eingebetteten Daten betreffen. Eine gemeinsame Abhandlung und Beschreibung dieser Daten finden nicht statt. Bekräftigt in diesem Verständnis wird der Fachmann schließlich durch weitere Beschreibungsstellen, welche bei der Erläuterung der Datensignalisierung sämtlich zwischen diesen Datenarten unterscheiden und sie konsequent nebeneinander aufführen (vgl. Abs. [0008], [0010]). Auch die korrespondierenden Vorrichtungen, Encoder und Decodierer, halten diese Unterscheidung aufrecht, indem sie die beiden Datengruppen getrennt voneinander bearbeiten. Für den Decodiervorgang folgt dies bereits aus den im hiesigen Rechtsstreit geltend gemachten Klagepatentansprüchen. Entsprechendes ergibt sich für die Codierung aus den Klagepatentansprüchen 3 und 4, welche die einzelnen Datengruppen separat behandeln und ihrem systematischen Aufbau nach parallel zu demjenigen der Ansprüche 6 und 7 formuliert sind.
  122. Auch die Figuren 1 und 2 stützen mit ihrer rein schematischen und stark vereinfachten Gestaltung den Fachmann in dem Verständnis, dass es sich bei den Hauptvideodaten und eingebetteten Videodaten um inhaltlich zusammenwirkende, aber dennoch unterscheidbare Datengruppen handelt. So zeigen die Figuren 1 und 2 des Klagepatents einen codierten Datenstrom mit seinen einzelnen Elementen, wozu neben den Hauptvideodaten und den eingebetteten Daten ein Deskriptor für Hauptdaten und, im Falle der Figur 2, ebenso ein Deskriptor für eingebettete Daten gehören. Die inhaltliche Verbindung zwischen den in Merkmal 7.2 thematisierten Datengruppen einerseits wird durch deren körperlicher Darstellung als Rechtecke offenbar; in dem großen Rechteck, darstellend die Hauptvideodaten, ist ein kleineres Rechteck, darstellend die eingebetteten Videodaten, angeordnet. Andererseits veranschaulicht die jeweils gewählte rechteckige und in sich abgeschlossene Form für die entsprechenden Daten zugleich die Differenzierbarkeit zwischen diesen Datengruppen.
  123. Der Fachmann weiß daher, dass die Ausdrücke „umfassen“ und „eingebettet“ nicht streng räumlich-körperlich und schematisch zu betrachten sind, sondern technisch-funktional.
  124. Denn unter Zugrundelegung des technisch-funktionalen Verständnisses kennt der Fachmann den inhaltlichen Zusammenhang zwischen Hauptvideodaten und eingebetteten Videodaten, wonach die Hauptvideodaten stets die Informationsgrundlage eines elementaren Datenstroms bilden, auf die die eingebetteten Zusatzinformationen aufbauen und für die sie Verbesserungsdaten bereitstellen. Aufgrund dieser funktionalen Verbindung folgt, dass die eingebetteten Videodaten ohne die Hauptvideodaten wertlos wären, andersherum gilt dies indes nicht, weil schon die Hauptvideodaten allein ein vollständiges Bild verkörpern.
  125. Ferner wird die Differenzierung zwischen den Hauptvideodaten und eingebetteten Videodaten in technisch-funktionaler Hinsicht durch die zwei separaten Deskriptoren – vorgesehen, um die Hauptvideodaten bzw. die eingebetteten Daten zu signalisieren (vgl. Merkmale 7.3 und 7.4) – verdeutlicht. So heißt es in Abs. [0009], dass ein elementarer Datenstrom zwei jeweilige Deskriptoren haben kann und bezieht sodann ausdrücklich einen auf Hauptvideodaten und einen anderen auf eingebettete Videodaten. Es bestünde schließlich kein Bedürfnis für zwei getrennte Deskriptoren, wenn eine Trennung und damit getrennte Behandlung der beiden Datengruppen technisch nicht möglich wären.
  126. 2.
    Das Merkmal 7.3 stellt Hauptdaten mit einem Deskriptor für Hauptdaten (MDD) zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereit. Parallel sieht Merkmal 7.4 vor, dass eingebettete Videodaten mit einem Deskriptor für eingebettete Daten (EDD) zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden.
    Sofern sowohl der Klagepatentanspruch in Merkmalen 7.3 und 7.4 als auch die Klagepatentschrift auch die Begriffe „Hauptdaten“ und „eingebettete Daten“ benutzen, sind diese hier synonym mit Hauptvideodaten und eingebetteten Videodaten zu verstehen. Das erste Begriffspaar dient als Oberbegriff sämtlicher Daten und schließt neben Videodaten etwa auch Audiodaten ein. Das Gebrauchen der Ausdrücke Hauptvideodaten und eingebettete Videodaten zeigt demgegenüber, dass das Klagepatent bereits eine Auswahl getroffen und die Art der zu behandelnden Daten konkretisiert hat.
    Einen Hinweis auf die synonyme Benutzung dieser Begriffe erhält der Fachmann aus den Beschreibungsstellen Abs. [0006] und Abs. [0007]. Wörtlich heißt es einerseits:
    „Die Erfindung hat zur Aufgabe, eine vorteilhafte Signalisierung von eingebetteten Daten zu schaffen.“ und andererseits: „Eine Aufgabe der Erfindung besteht darin, eine vorteilhafte Signalisierung von eingebetteten Videodaten zu schaffen.“
  127. Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent zwar unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet, aber dennoch dieselbe Aufgabe beschreibt. Dass auch darüber hinaus keine signifikante Differenzierung mit diesen Begrifflichkeiten beabsichtigt ist, ergibt sich außerdem aus dem Beschreibungsabsatz [0008]. Dort ist, wie schon im Anspruchswortlaut, von einem Deskriptor von Hauptdaten bzw. einem Deskriptor für eingebettete Daten die Rede. Gleichermaßen wird aber auch von einem solchen für Hauptvideodaten bzw. für eingebettete Videodaten gesprochen; inhaltliche Unterschiede sind nicht ersichtlich. Schließlich spricht Abs. [0024] für das aufgezeigte Verständnis. Denn darin wird ein erfindungsgemäßes System ohne Konkretisierung der Datenart (Audio oder Video) erläutert, weshalb auch nur Haupt- und eingebettete Daten genannt werden.
  128. Demgegenüber wird zwischen den Begrifflichkeiten Haupt(video)daten und eingebetteten (Video)Daten konsequent differenziert. Damit adressiert das Klagepatent gezielt bestimmte Daten und verdeutlicht, dass Unterschiede zwischen ihnen bestehen. Wenn der Begriff der Hauptdaten inhaltlich immer schon eingebettete Daten meinen würde, bestünde kein Bedürfnis, diese gesondert zu benennen. Dies dient dem Fachmann als weiterer Anhaltspunkt für unterschiedliche Inhalte dieser beiden Datenarten.
  129. Das Klagepatent versteht dabei nach Merkmal 7.3 bzw. Merkmal 7.4 unter Deskriptoren die Signalisierung des Inhalts bestimmter Daten. Sie haben die Funktion, Identifikationsinformationen sowie weitere nützliche Informationen über die signalisierten Daten zur Verfügung zu stellen. Sie beschreiben anhand von Parametern den Inhalt bestimmter Daten, sodass ein Auslesen des Deskriptors ausreicht, um Erkenntnisse über den eigentlichen Dateninhalt zu gewinnen; ein Rückgriff auf die Daten unmittelbar ist dazu nicht erforderlich.
  130. Nach der Lehre des Klagepatents sind zwei separate Deskriptoren erforderlich, wobei sich der eine auf die Hauptdaten und der andere auf die eingebetteten Daten bezieht. Dies entnimmt der Fachmann dem parallel strukturierten Aufbau dieser beiden Anspruchsmerkmale, die inhaltlich aber unterschiedliche Deskriptoren betreffen. So betrifft Merkmal 7.3 ausschließlich die Signalisierung von Haupt(video-)daten und Merkmal 7.4. ausschließlich diejenige der eingebetteten Daten. Diesen beiden Datengruppen wird demnach schon explizit vom Anspruchswortlaut jeweils ein Deskriptor zugewiesen. Diese strukturelle Unterscheidung in Form der Zweiteilung findet der Fachmann auch in Abs. [0008], welcher einerseits den Deskriptor für Hauptdaten und andererseits denjenigen für eingebettete Videodaten thematisiert. Bekräftigt in dem Erfordernis, zwei Deskriptoren zugeordnet zu jeweils einer Datenart vorzusehen, wird der Fachmann durch weitere Beschreibungsstellen wie in den Abs. [0010], [0022] sowie [0024]. Diese stellen den Deskriptor für Hauptdaten und den Deskriptor für eingebettete Daten nebeneinander dar und benennen sie immer beide als Bestandteil eines erfindungsgemäßen Videosignals.
  131. Aus dem Anspruchswortlaut sowie aus der Beschreibungsstelle in Abs. [0008] erhält der Fachmann außerdem Anhaltspunkte auf den durch die Deskriptoren zu signalisierenden Inhalt. So dient der Deskriptor für Hauptdaten der Signalisierung des Inhalts ebenjener Daten und derjenige für eingebettete Daten betrifft deren Inhalt.
  132. Der Fachmann entnimmt demgegenüber weder dem Anspruchswortlaut noch den Beschreibungsstellen einen Hinweis darauf, dass der Deskriptor für die Hauptdaten auch Informationen der eingebetteten Daten beschreiben könnte.
  133. Aus dem Anspruchswortlaut folgt dieses Verständnis nicht aus dem Umstand, dass die Hauptdaten die Videodaten „umfassen“, diese in die Hauptdaten „eingebettet“ sind. Diese Wortwahl gibt keine Hinweise auf Überschneidungen des zu signalisierenden Inhalts. Für ein „Mitsignalisieren“ der eingebetteten Daten ist auch allein ihr Eingebettetsein in die Hauptdaten nicht ausreichend. Denn es verbleibt bei technisch selbständigem Datenmaterial, das nach der erfindungsgemäßen Lehre separat behandelt werden soll.
  134. Durch Abs. [0008] wird der Fachmann in diesem Verständnis bestärkt. Denn dort heißt es wörtlich:
  135. „Durch Bereitstellen des Deskriptors für eingebettete Daten außerhalb der Hauptvideodaten ist ein Korrigendum eines aktuell definierten Satzes von Hauptdatendeskriptoren nicht erforderlich, um in den eingebetteten Videodaten enthaltenen nicht-definierten Inhalt zu berücksichtigen […].“
  136. Dieser Passage entnimmt der Fachmann, dass ein Korrigendum im Stand der Technik gerade deshalb erforderlich war, in den eingebetteten Daten enthaltenen nicht-definierten Inhalt zu signalisieren, weil durch den Hauptdatendeskriptor deren Signalisierung eben noch nicht erfolgt ist. Dass der Inhalt eingebetteter Daten auch nur partiell vom Deskriptor für Hauptdaten beschrieben würde, ist dieser Beschreibungsstelle nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das Klagepatent den vorbekannten Deskriptor für Hauptdaten und das vorbekannte Korrigendum nebeneinander, wobei es für diese Korrekturmöglichkeit im Stand der Technik schon kein Bedürfnis gegeben hätte, wenn deren Inhalt hinreichend von dem Deskriptor der Hauptdaten erfasst worden wäre. Nach der Lehre des Klagepatents soll lediglich an die Stelle des Korrigendums der Deskriptor für eingebettete Daten treten. Dass sich dadurch gleichfalls das Nebeneinander dieser Elemente verändern soll, ist nicht ersichtlich.
  137. Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang aus Abs. [0009]. Denn danach ist nicht das Vorhandensein von zwei Deskriptoren optional („können“). Das Verb „Können“ in Abs. [0009] ist vielmehr im Kontext mit den Beschreibungen in Abs. [0008] zu lesen, welcher einen Aufbau eines Datenstroms nach der erfindungsgemäßen Lehre betrifft. Es stell damit zur Wahl, wie ein elementarer Datenstrom aufgebaut wird. Wenn aber die Vorteile der erfindungsgemäßen Lehre in Anspruch genommen werden sollen, ist das Vorsehen auch eines entsprechenden Deskriptors für die eingebetteten Daten und damit von insgesamt zwei Deskriptoren zwingend.
  138. In dem vorstehenden Verständnis wird der Fachmann ferner durch die Figur 2 der Klagepatentschrift gestützt, welche zwei separate Deskriptoren aufweist, von denen auch in dieser Zeichnung einer eindeutig den Hauptdaten zugeordnet ist durch die Benutzung der Abkürzung „MDD“ und ein anderer mit der Abkürzung „EDD“ für eingebettete Daten.
  139. Auch unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten kann kein Erfordernis bestehen, dass die eingebetteten Daten von zwei Deskriptoren signalisiert werden. Denn die Abgrenzung der streitgegenständlichen Erfindung gegenüber dem Stand der Technik liegt gerade darin, einen zweiten Deskriptor speziell für eingebettete Daten zur Verfügung zu stellen, um deren Berücksichtigung in den (De-)Codierprozessen auf die Weise zu gewährleisten, dass die Daten rückwärts-kompatibel sind. Wenn jedoch schon der bekannte Deskriptor für Hauptdaten dazu in der Lage gewesen wäre, übergreifende Inhalte der eingebetteten Videodaten zu signalisieren, hätte sich vorliegend das technische Problem so nicht gestellt. Im Übrigen sind dem Klagepatent keine Hinweise darauf zu entnehmen, welcher Inhalt der eingebetteten Videodaten jeweils von dem Deskriptor für Hauptdaten oder demjenigen für die eingebetteten Daten signalisiert werden sollte. Dass eine solche Vorgabe entbehrlich und dem Wissen des Fachmanns überlassen werden dürfte, ist dabei nicht ersichtlich. Mithin werden streng verschiedene Inhalte strikt durch jeweils ihren eigenen Deskriptor signalisiert.
  140. 3.
    Merkmal 7.7 beansprucht Mittel zum Verwenden der eingebetteten Daten in Abhängigkeit vom Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten.
  141. Unter einem Verwenden der eingebetteten Daten versteht das Klagepatent beruhend auf dem Ergebnis des Auslesens des Deskriptors für eingebettete Videodaten eine inhaltliche Entscheidung – positiv oder negativ – darüber, wie mit dem vom Deskriptor signalisierten Inhalt umgegangen wird. Dieser Dateninhalt wird entweder der weiteren Decodierung zugrunde gelegt oder verworfen/ignoriert, sofern der Decodierer zum Decodieren dieser Daten nicht in der Lage ist.
  142. Das Klagepatent hält keine eigene Definition dieses Begriffs bereit. Das Verständnis folgt auch hier aus einer Auslegung des Anspruchs nebst weiterer Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift.
  143. Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift keine Hinweise auf die Notwendigkeit, die eingebetteten Daten immer auf eine positive Weise zu verwenden, sprich der weiteren Decodierung zuzuführen. Vielmehr ist auch eine negative Reaktion im Sinne eines Verwerfens oder Ignorierens zulässig. Denn auch darin liegt eine Entscheidung im Umgang mit den signalisierten Daten, beruhend auf einer Interpretation des im Deskriptor vorhandenen Inhalts.
  144. Wie schon im Stand der Technik bekannt, bedarf es auch nach der erfindungsgemäßen Lehre vor einer Behandlung der Daten zunächst eines Arbeitsschritts, der eine Analyse des Datenmaterials zur Verfügung stellt. Diese Verfahrensweise ist dem Anspruchswortlaut und seiner Struktur unmittelbar zu entnehmen, wonach zunächst ein Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten (Merkmal 7.6) und erst danach eine Verwendung erfolgt (Merkmal 7.7). Unter einem Lesen des Deskriptors ist dessen Analyse zu begreifen; also eine Bestandsaufnahme der beinhalteten Daten. Eine Bewertung erfolgt noch nicht. Dies ergibt sich aus dem Zweiklang von Analyse einerseits und Interpretation andererseits.
  145. Eine Analyse des Deskriptors für eine bestimmte Datengruppe (hier: eingebettete Videodaten) ist zwingende Voraussetzung für eine spätere Entscheidung über eine Verwendung der signalisierten Daten. So bezieht sich das Auslesen auch noch nicht auf die Daten unmittelbar, sondern auf den Deskriptor. Das Ausleseergebnis wird der Entscheidung über die Art der Verwendung zugrunde gelegt. Es besteht ein innerer Zusammenhang zwischen diesen Vorgängen. Dies liest der Fachmann ausdrücklich in dem Merkmalswortlaut von 7.7, indem dort nämlich die Abhängigkeit vom Lesen herausgestellt wird.
  146. Für die Einbeziehung einer negativen Art der Verwendung sprechen die Ausführungen in Abs. [0025], betreffend ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der erfindungsgemäßen Lehre. Die darin erläuterte Behandlung des Deskriptors für eingebettete Videodaten, nämlich die Entscheidung, dem Decodierer den Deskriptor für eingebettete Videodaten nicht bereitzustellen, bedeutet im Ergebnis, dass der Deskriptor für eingebettete Videodaten und seine Informationen über die eingebetteten Videodaten ignoriert werden. Zu diesem Ignorieren kann es aber erst kommen, nachdem bzw. weil eine inhaltliche Bewertung stattgefunden hat, die zu dem Ergebnis führte, dass der Decodierer nicht fähig sein wird, dieses Datenmaterial umzusetzen. Diese Ausführungen gelten explizit für Decodierer im Sinne der Erfindung, weil „zukünftige Empfänger-Implementierungen“ adressiert werden, die zu einer solchen Bewertung des Deskriptors für eingebettete Videodaten in der Lage sind. Insoweit ist dieser Beschreibungsstelle keine einschränkende Formulierung dahin zu entnehmen, dass es sich bei der Entscheidung für ein Ignorieren nur um einen Ausnahmefall im Umgang mit dem Deskriptor für eingebettete Videodaten handeln soll. Im Übrigen verbliebe es selbst dann dabei, dass ein Ignorieren eine, wenn auch nicht die wünschenswerteste, Art der Verwendung darstellt.
  147. Diesem Verständnis steht nicht Abs. [0018] entgegen, in welchem es wörtlich heißt:
  148. „Die eingebetteten Daten ED werden in einem Decodierer analysiert und durch einen verbesserten Decodierer erkannt, der in der Lage ist, die in den ED vorhandenen Verbesserungsdaten zu nutzen.“
  149. Diese Beschreibungsstelle bezieht sich schon nicht auf ein Ausführungsbeispiel im Sinne der Erfindung. Vielmehr betrifft diese Beschreibungsstelle den anhand der Figur 1 dargestellten Stand der Technik, in welchem zwar eingebettete Daten aber kein Deskriptor für solche Daten bekannt war. Dementsprechend erwähnt Abs. [0018] diesen auch nicht, sondern bezieht sich auf die eingebetteten Daten, die (u.U.) unmittelbar analysiert und benutzt werden müssen. Die Abhängigkeit dieses Verfahrensschrittes von einem vorangegangenen Lesen des Deskriptors wird gerade nicht offenbart.
    Im Übrigen, selbst einen Kontext zur Erfindung sowie den Umstand, dass die grammatikalische Kombination der Ausdrücke „in der Lage sein, zu nutzen“ (vgl. Abs. [0018], Z. 40) eher ein positives Verwenden meinen könnte, unterstellt, schließt es nicht aus, dass ein Verwenden – in anderen Fällen – in einem Ignorieren liegen kann. Denn derlei gegenteilige Hinweise lassen sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen.
  150. Auch Abs. [0011] der Klagepatentschrift vermag nicht herangezogen zu werden, um ein Ignorieren/Verwerfen der eingebetteten Daten als eine mögliche Art der Verwendung auszuschließen. Wie im Falle des Abs. [0018] bezieht sich diese Beschreibungsstelle ebenso wenig auf eine Ausführungsform der Erfindung. An dieser Stelle hebt das Klagepatent außerdem gerade erst den Nutzen der erfindungsgemäßen Lehre gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik heraus und beschreibt, wie „herkömmliche“ Codierer bis dahin mit eingebetteten Daten und entsprechenden Deskriptoren umgegangen sind. Dies erkennt der Fachmann aus den einleitenden Worten dieses Abschnitts „sind besonders nützlich in denjenigen Standards..“. Wenn ein solch herkömmlicher Codierer nicht über die Kapazitäten verfügt, den Deskriptor für eingebettete Videodaten zu lesen, führt dies zwangsläufig dazu, dass dieser ignoriert wird und infolge dessen keine Entscheidung über die Art der Verwendung der eingebetteten Daten getroffen werden kann. Dies sieht das Klagepatent als nicht „rechtmäßig“ an, weil eingebettete Daten, signalisiert durch einen Deskriptor für eingebettete Videodaten, gerade den Zweck haben, ausgelesen zu werden, was durch einen bloß ungeeigneten Decodierer, der aufgrund seiner Konfiguration nicht anders verfahren kann als diese Daten zu ignorieren, nicht beeinträchtigt werden soll.
  151. Allein eindeutig nicht von der erfindungsgemäßen Lehre erfasst und damit nicht mehr als anspruchsgemäßes Verwenden zu betrachten ist dagegen das Ignorieren des Deskriptors für eingebettete Daten selbst. Denn dann fehlt es an einem Lesen dieses Datenmaterials und es kann keine spätere Entscheidung über die Art der Verwendung der signalisierten eingebetteten Daten stattfinden.
  152. III.
    Ausgehend von diesem Verständnis der Klagepatenansprüche macht der HEVC-Standard Gebrauch von der erfindungsgemäßen Lehre.
  153. 1.
    Der HEVC-Standard verwirklicht Merkmal 7.2 des Klagepatents. Er benutzt Hauptvideodaten sowie eingebettete Videodaten.
  154. Die Hauptvideodaten werden durch die Zusammenfassung aller Layer dargestellt. Darin einbezogen ist die niedrigste Sub-Layer, auf die sich die Variable TemporalID mit dem Wert 0 bezieht. Es handelt sich damit um alle diejenigen Daten, die (gemeinsam, abgesehen von den eingebetteten Videodaten) ein Videosignal darstellen und dies unabhängig davon, wie (in welcher Layer etc.) die Vorgaben des HEVC-Standards technisch umgesetzt werden. Die eingebetteten Videodaten liegen in den einzelnen Sub-Layern, denen die Variable TemporalID mit Werten größer als null zugewiesen ist.
  155. a.
    Die vorstehende Betrachtung beruht auf der Struktur und Funktionsweise des HEVC-Standards:
  156. Nach dem HEVC-Standard ist vorgesehen, dass ein Videodatenstrom in verschiedene Schichten (Sub-Layer) aufgeteilt wird, welche jeweils verschiedene Bilder des Videos darstellen, um eine zeitliche Skalierung, also eine Videowiedergabe mit unterschiedlichen Bildraten, zu ermöglichen. In Ziff. 3.147 definiert der HEVC-Standard ausdrücklich eine Sub-Layer als eine zeitlich skalierbare Layer eines zeitlich skalierbaren Bistroms, die aus VCL NAL Units mit einem bestimmten Wert der Variablen TemporalID und den zugehörigen non-VCL NAL units besteht (vgl. Anlage K3d, S. 12).
    Die Variable TemporalID kann Werte zwischen 0 und 6 einnehmen, wobei die Variable mit dem Wert 0 der niedrigsten Sub-Layer zugeordnet wird. Diese beinhaltet sog. Intra Random Access Point Bilder (IRAP-Bilder, vgl. Anlage K 3d, Ziff. 68) und gewährleistet durch deren Bereitstellung den Zugriff auf die Decodierung des Datenmaterials. Ohne diese Einstiegspunkte in der niedrigsten Sub-Layer könnte nicht jedes Videobild eines Videostroms ausgewertet werden, weil manche Bilder derart codiert sind, dass sie nur in Abhängigkeit von Informationen aus anderen Bildern verwertet werden können (sog. Inter-codierung). Die Zuordnung der IRAP-Bilder zur TemporalID mit dem Wert gleich Null leitet die Klägerin aus der Programmierzeile auf S. 65 des HEVC-Standards ab:
  157. „When nal_unit_type is in the range of BLA_W_LP to RSV_IRAP_VCL23, inclusive, i.e., the coded slice segment belongs to an IRAP picture, TemporalID shall be equal to 0.“
  158. Der in dieser Zeile enthaltene Parameter nal_unit_type wird vom HEVC-Standard unter Ziff. 7.4.2.2 unter der Überschrift „NAL unit header semantics“ (vgl. Anlage K3d, S. 62) so beschrieben, dass er den Typ der Datenstruktur spezifiziert, die in einem NAL unit enthalten ist.
    Die Sub-Layer mit höherwertigen Variablen stellen höhere Bildraten bereit und erfordern für ihren Zugriff keines IRAP-Bildes.
    Die innerhalb einer Sub-Layer die codierten Bilder darstellenden NAL Units definiert der HEVC-Standard in Ziff. 3.86 als eine Syntax Struktur, die eine Indikation der Art derjenigen Daten, die folgen, beinhaltet sowie Bits in der Form von RBSP, soweit mit Emulation Prevention Bytes vermischt, wie notwendig. Die Struktur eines NAL units ist wie folgt eingeblendet aufgebaut:
  159. Der schematische Aufbau der NAL Units besteht demnach in einer Zweiteilung. Einerseits verfügen sie über einen Header (Kopfbereich), welcher insbesondere den Wert der Variablen TemporalID bereithält, um eine Zuordnung des NAL Units zu einer bestimmten Sub-Layer zu ermöglichen. Andererseits bestehen sie aus einem Raw Byte Sequence Payload (Nutzdatenbereich), also den eigentlich codierten Daten.
    Die NAL Units sind ihrerseits in zwei Gruppen zu unterteilen, namentlich VCL NAL Units und non-VCL NAL Units. Der Unterschied dieser beiden Units liegt darin, dass erstere videospezifische codierte Daten enthalten. „VCL“ steht dabei für „Video Coding Layer“ und bezeichnet allgemein coded slice segment NAL units, also eben solche NAL units, die codierte Slice segments (vgl. Ziff. 3.139 HEVC-Standard) beinhalten. Non-VCL NAL units dagegen beinhalten keine konkreten codierten Bilddaten, sondern übergeordnete Daten, sog. Metadaten. Im Bereich der Nutzdaten stellen non-VCL NAL units insbesondere Parametersätze bereit, die Informationen für mehr als nur ein codiertes Bild zur Verfügung stellen.
  160. b.
    Dass die eingebetteten Videodaten in den Sub-Layern mit Werten größer null liegen ist zwischen den Parteien als unstreitig zu behandeln. Das folgt zwingend daraus, dass sich die Parteien hinsichtlich des Merkmals 7.4 darin einig sind, dass der Deskriptor für eingebettete Daten nach dem HEVC-Standard von der Variablen TemporalID mit Werten über null verkörpert wird. Wenn dies aber so ist und die Variable TemporalID mit einem bestimmten Wert stets einer bestimmten Sub-Layer zugewiesen ist, ist besagtes Verständnis der eingebetteten Daten die logische Konsequenz.
  161. c.
    Die Einbettung der Videodaten in die Hauptvideodaten ist im HEVC-Standard dadurch bewirkt, dass die höheren Schichten den Inhalt der niedrigeren Schichten ergänzen. Auch wenn die höheren Schichten unabhängig von niedrigeren Schichten decodiert werden, sind sie zumindest inhaltlich funktional mit den anderen Schichten verbunden. Denn zwar stellt jede Sub-Layer für sich ein codiertes Bild dar, dieses gehört aber als ein Bestandteil zu einer codierten Sequenz, also zu einer Gesamtheit an Videoinformationen, die durch das Zusammenspiel aller Layer abgebildet wird.
  162. Für dieses Verständnis sprechen die Grundsätze des Layer-Konzepts. Dieses wird in Ziff. 3.71 des HEVC-Standards beschrieben. Dort heißt es:
  163. „A set of VCL NAL units that all have a particular value of nuh_layer_id and the associated non-VCL NAL units, or one of a set of syntactical structures having a hierarchical relationship.“
  164. Ein Layer ist danach eine Zusammenfassung mehrerer (bestimmter) Sätze von NAL units, die in ihrer Gesamtheit einen (einzigen) Bitstrom bilden. Mithin ist auch die Repräsentation einer Sub-Layer nur ein Teil des Bitstroms (vgl. Ziff. 3.150).
  165. 2.
    Der in Merkmal 7.3 des Klagepatentanspruchs vorgesehene Deskriptor für Hauptdaten liegt im HEVC-Standard in dem Sequence Parameter Set (SPS).
  166. a.
    Dass der im HEVC-Standard zu suchende Deskriptor auf mehr als nur eine Sub-Layer bezogen sein muss, folgt notwendigerweise aus dem zuvor erläuterten Verständnis des Begriffs der Hauptdaten, die durch die Zusammenfassung aller Sub-Layer gebildet werden.
  167. In Ziff. 3.132 beschreibt der Standard ein SPS als eine Syntax Struktur, die Syntaxelemente beinhaltet, die null oder mehrere ganze CVSs betreffen, bestimmt durch den Inhalt eines Syntaxelementes, wie es im PPS gefunden wurde, auf welches durch ein Syntaxelement, gefunden in einem Slice Segment Header, referenziert wurde. Wörtlich heißt es in dieser Stelle:
  168. „A syntax structure containing syntax elements that apply to zero or more entire CVSs as determines by the content of a syntax element found in the PPS referred tob y a syntax element found in each slice segment header.“
  169. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf codierte Videosequenzen (CVS), auf welche die in einem SPS bereitgestellten Elemente bezogen sind, ergibt sich die inhaltliche Bedeutung des SPS für alle Sub-Layer (jedenfalls auf mehrere als nur die niedrigste Sub-Layer). Denn eine CVS besteht aus mehreren codierten Bildern (vgl. Ziff. 3.12 des Standards, wonach coded pictures und associated data ein oder mehrere CVS formen), welche ihrerseits, wie ausgeführt, jeweils durch eine Sub-Layer dargestellt werden, und weil alle NAL units des gleichen Bildes derselben Sub-Layer zugewiesen sein müssen, ist im Ergebnis das eigentliche Bild einer bestimmten Sub-Layer zugeordnet.
  170. Hinsichtlich non-VCL-NAL units ist außerdem zwischen den Parteien unstreitig (vgl. VP 1, S. 1859, li. Spalte), dass gerade dieser Typ der NAL units Metadaten beinhaltet, die typischerweise zu mehr als einem codierten Bild gehören, wodurch ebenfalls der Bezug des in dem Payload eines solchen NAL units enthaltenen SPSs zu mehreren Sub-Layern hergestellt ist. Der Begriff der Metadaten dürfte dabei nicht (zwingend) bedeuten, dass nicht auch Videodaten vorliegen. Denn beispielhaft zu nennende Werte wie das Farbformat, die Höhe und Breite der decodierten Bilder zählen zu den Metadaten, betreffen aber unmittelbar die Videodarstellung.
  171. Die Bezugnahme dieses Wertes auf Daten insgesamt und nicht nur auf die niedrigste Sub-Layer ergibt sich ferner aus dem möglich enthaltenen Parameter sp_max_sub_layers_minus1, welcher die maximale Anzahl der Sub-Layer, die in jedem CVS vorhanden sein können, anzeigt.
  172. Im Übrigen hat die Beklagte weder das entsprechende Vorbringen der Klägerin, wonach den SPS eine Schicht übergreifende Funktionalität zukommt, bestritten, noch ein anderes Verständnis aufgezeigt.
  173. Der Annahme, dass ein SPS im HEVC-Standard ein Deskriptor für Hauptvideodaten ist, steht nicht entgegen, dass dem SPS seinerseits ein Deskriptor zugewiesen ist (vgl. Abschnitt 7.4.3.2.1). Denn dadurch werden nur die Dateninhalte dieser Parameter signalisiert, mithin wird ein Hinweis auf den Inhalt des SPS gegeben. Dieser kann auch so ausgestaltet sein, dass er wiederum selbst Hinweise auf weitere Daten, deren Signalisierung er dient, zur Verfügung stellt.
  174. b.
    Als möglicher Deskriptor für Hauptdaten scheidet dagegen die Variable TemporalID mit dem Wert 0 aus. Denn diese Variable im Header einer NAL unit ist ausschließlich auf die niedrigste Sub-Layer bezogen. Ein klagepatentgemäßer Deskriptor für Hauptdaten erfordert es dagegen, dass die Hauptdaten insgesamt signalisiert werden. Dies bedeutet übertragen auf den HEVC-Standard, dass Informationen zu allen Sub-Layern signalisiert werden müssen. Dies trifft nur auf das SPS zu.
  175. 3.
    Der HEVC-Standard gebraucht den in Merkmal 7.4 beanspruchten Deskriptor für eingebettete Daten zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt. Dieser ist, worüber sich die Parteien einig sind, in den (VLC) NAL Unit Headern zu sehen, welche die Variable TemporalID mit einem Wert größer null aufweisen.
  176. 4.
    Auch Merkmal 7.5 wird durch den HEVC-Standard verwirklicht.
  177. Entscheidend ist nach Merkmal 7.5, dass der Deskriptor für eingebettete Daten außerhalb der Hauptvideodaten und außerhalb des Deskriptors für Hauptdaten angeordnet ist. Wie dagegen der Deskriptor für Hauptdaten im Verhältnis zu den Hauptdaten angeordnet ist, wird von der erfindungsgemäßen Lehre nicht vorgegeben.
  178. Diesen Voraussetzungen genügt die Variable TemporalID größer null, wie die Klägerin in der Klageschrift und von der Beklagten unbeanstandet vorgetragen hat.
    Denn bei dem Deskriptor für Hauptdaten in Gestalt des SPS sowie demjenigen für eingebettete Videodaten in Gestalt der Variablen TemporalID größer null, handelt es sich um verschiedene Signale, die in unterschiedlichen Bereichen der NAL Units und sogar in unterschiedlichen Arten von NAL Units vorliegen, nämlich einerseits im Header eines Units und andererseits in dessen Nutzlast.
  179. Dies bedingt zugleich in technischer Hinsicht, dass der Deskriptor für eingebettete Daten außerhalb der eigentlichen Videodaten sowie außerhalb deren Deskriptors liegt. Denn das SPS als Deskriptor für Hauptdaten liegt niemals in einem Header eines NAL units, sondern wird immer nur in dem Payload eines NAL units signalisiert, sodass nie eine TemporalID gleichzeitig mit einem SPS in demselben Datenelement enthalten ist. Hinzukommt außerdem, dass der Deskriptor für eingebettete Daten stets in einem VCL NAL dargestellt wird, ein SPS dagegen in einem non-VCL NAL unit, welches sich nicht ausschließlich auf eine einzige Sub-Layer bezieht.
  180. 5.
    Der HEVC-Standard macht schließlich Gebrauch von den Merkmalen 7.6 und 7.7 des Klagepatents.
  181. a.
    Der HEVC-Standard sieht die mit diesen Merkmalen korrespondierenden Verfahrensschritte nicht nur als optional vor.
  182. Die Beklagte will die Optionalität dieser Schritte aus folgender Passage des HEVC-Standards ableiten (vgl. nachfolgende, der Klageschrift entnommene Ablichtung):
  183. Aus dieser Passage ergebe sich, dass der Hersteller („external means“) selbst festlegen könne, inwieweit höhere Sub-Layer dekodiert werden, sodass dieser Verfahrensschritt insgesamt als optional zu bewerten sei.
  184. Dieser Ansicht vermag die Kammer nicht beizutreten. Die zitierte Passage des HEVC-Standards ist nicht so weitgehend zu verstehen, dass das Auslesen des Deskriptors für eingebettete Daten überhaupt optional ist. Vielmehr bedeutet die Bestimmung des Parameters HighestTid, bei dem es sich um eine maximale TemporalID handelt und dessen Wert darüber entscheidet, welche Sub-Layer (und mit dieser korrespondierenden NAL units) ausgelesen werden, durch externe Mittel nur, dass der HEVC-Standard diesen Wert nicht zwingend selbst vorgibt, sondern dies auch anderweitig geschehen kann.
    Wenn dann aber diese Bestimmung (extern) vorgenommen worden ist oder auch dann, wenn sie nicht extern stattgefunden hat und deshalb auf die im HEVC-Standard vorgeschlagenen Varianten (vgl. oben 2. und 3. Spiegelstrich) zurückgegriffen wird, findet das standardgemäße Verfahren statt und eine SubBitstream Extraction wird durchgeführt (vgl. Ziff. 3.146). Damit ist nicht die Durchführung eines Verfahrensschrittes, der einem solchen nach der Lehre des Klagepatents entspricht, optional, sondern nur der Weg, wie die Durchführung dieses Schrittes initiiert wird.
  185. Der Sub-Bitstream Extraction Prozess ist in Ziff. 3.146 des HEVC-Standards definiert wie folgt:
  186. „A specified process by which NAL units in a bitstream that do not belong to a target set, determined by a target highest TermporalId and a target layer identifier list, are removed from the bitstream, with the output sub-bitstream consisting of the NAL units in the bitstream that belong to the target set.“
  187. Dieses Verfahren hat, worüber zwischen den Parteien Einigkeit besteht, als Ergebnis einen Sub-Bitstream, der nur aus solchen NAL units besteht, die zu einer Zielliste gehören.
    Dass die angegriffenen Ausführungsformen überhaupt den Sub-Bitstream Extractionsprocess durchführen, ist von der Klägerin, wenn auch nicht detailreich, so aber doch – entsprechend der ihr gem. § 138 Abs. 1 ZPO obliegenden Darlegungslast der für sie günstigen Umstände – hinreichend vorgetragen worden. So hat die Klägerin behauptet, dass die angegriffenen Ausführungsformen geeignet sind, hochaufgelöste Videobilder zu dekodieren, und sie andernfalls bei stets mit einem auf den Wert 0 bestimmten HighestTid gar nicht verkehrsfähig seien. Da die Beklagte diese Behauptungen nicht in Abrede gestellt hat, war weiteres Vorbringen der Klägerin dazu entbehrlich, zumal sie sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht lediglich auf den HEVC-Standard berufen hat, um die konkrete Ausgestaltung und Funktionalität der angegriffenen Ausführungsformen aufzuzeigen.
  188. Die Fähigkeit der angegriffenen Ausführungsformen zur Durchführung der Sub-Bitstream Extraction schließt daher denknotwendig ein, dass dort eine entsprechende Bestimmung des HighestTid erfolgt ist, da ohne diesen vorgelagerten Schritt ein Lesen der NAL units mit dem Ziel, TemporalIDs mit bestimmten Werten oberhalb des HighestTid zu verwerfen, nicht erfolgen könnte. Von wem diese Vorgaben gemacht wurden, ist dabei unerheblich.
  189. Schließlich ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch bei der Bestimmung des HighestTid auf den Wert null, also so, dass nur die unterste Sub-Layer decodiert werden soll, ein Auslesen aller TemporalIDs erforderlich, weil der Decodierer einen Abgleich des HighestTid mit den weiteren TemporalIDs vornehmen muss und erst danach diejenigen NAL units feststehen, die der weiteren Decodierung zugeführt werden sollen.
  190. b.
    Merkmal 7.7 – Verwenden der eingebetteten Daten in Abhängigkeit vom Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten – wird sodann dadurch verwirklicht, dass in den angegriffenen Ausführungsformen während des Sub-Bitstream Extraction Prozesses solche NAL units verworfen werden, deren Header mit TemporalIDs nicht der Zielliste, zusammengesetzt aus HighestTid und einer layer identifier list, entspricht. In diesem Verfahrensschritt nimmt der HEVC-Standard eine Entscheidung vor, wie mit den Informationen aus den ausgelesenen Datensätzen für die nachfolgenden Decodierschritte umgegangen wird.
  191. 6.
    Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen stellen aufgrund der HEVC-Standardkompatibilität der angegriffene Geräte eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 7 gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar.
  192. 7.
    Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen stellen zudem eine mittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 6 gemäß § 10 Abs. 1 PatG dar.
  193. Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um ein Mittel im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG, das objektiv geeignet ist zur Anwendung des durch den Klage¬patentanspruch 3 geschützten Verfahrens. Denn die HEVC-Standardkompatibilität eines Gerätes setzt – wie gezeigt – die Eignung zur Anwendung des geschützten Verfahrens voraus. Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um solche HEVC-standardkompatiblen Geräte.
  194. Damit beziehen sich die angegriffenen Ausführungsformen auch auf ein wesentliches Element der Erfindung. Das ist nämlich der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem wesentlichen, nämlich im Patentanspruch genannten Erfindungselement funktional so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, GRUR 2004, 758, 760 – Flügelradzähler; GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 570 – extracoronales Geschiebe). Im Streitfall kann das klagepatentgemäße Decodierungsverfahren durch die angegriffenen Aus¬führungsformen ins Werk gesetzt werden, weil die angegriffenen Ausführungsformen ent¬sprechend programmiert bzw. eingerichtet sind.
  195. Die Beklagte bietet die angegriffenen Ausführungsformen unstreitig im Inland zur Be¬nutzung der Erfindung an und liefert sie. Dabei ist es auf Grund der Umstände offen¬sichtlich, dass die angegriffenen Ausführungsformen dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Insofern ist maßgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umständen des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deut¬lich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patent¬gefährdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat). Es genügt, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umständen die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Ver-wendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 – Deckenheizung).
  196. Im Streitfall ist die Herstellung der HEVC-Standard-Kompatibilität Folge der ziel- und zweckgerichteten Implementierung durch die Beklagte. Das Abspielen von HEVC-Videoinhalten ist nur in patentverletzender Weise möglich. Dass die Beklagte subjektiv damit rechnet, dass es praktisch sicher dazu kommt, dass Nutzer HEVC-Videos ab¬spielen werden, liegt dabei schon deswegen auf der Hand, weil sie den Nutzern diese Funktion ziel- und zweckgerichtet durch das Vorsehen der entsprechenden Kompa¬tibilität eröffnet. Auch aus Sicht eines Dritten ist praktisch sicher zu erwarten, dass Nutzer auch HEVC-Inhalte abspielen werden. Zur Feststellung dieses Tatbestands¬merkmals kann auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 – Antriebsscheibenaufzug). Danach gehört das Abspielen von Videoinhalten auf technischen Geräten heute zu den Kernfunktionen moderner Geräte, von denen nach allgemeiner Lebenserfahrung praktisch fast jeder Gebrauch macht. Die Anwendung des patentgeschützten Verfahrens durch die Abnehmer der angegriffenen Ausführungs¬formen ist sicher zu erwarten. Die Beklagte bewirbt ihre Geräte auch explizit mit der DVB-T2-Konformität, so dass auch die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung vorliegen.
  197. IV.
    Der seitens der Beklagten geltend gemachte kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift nicht durch.
  198. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung (dazu unter 1.) missbräuchlich ausgenutzt hat (dazu unter 2.).
  199. 1.
    Die Klägerin verfügt über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV.
  200. a.
    „Marktbeherrschung“ meint die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, räumlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (EuGH Slg 78, 207 Rn. 65 f. – United Brands; EuGH Slg 79, 461 Rn. 38 f. – Hoffmann-La Roche; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 227).
  201. Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und räumlichen) Marktes, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts (vgl. näher dazu etwa Wiedemann, in: Wiedemann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, § 23, Rn. 11 ff. m.w.N.) erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskräfte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu klären, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu berücksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (etwa Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt, grundsätzlich jedoch nicht der Preis; vgl. Wiedemann, a.a.O., § 23, Rn. 12). Einzelne Faktoren müssen jeweils für sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt – wie jeder Mitgliedsstaat – insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (vgl. EuGH Slg. 1983, 3461, Rn. 103 – Michelin/Komm).
  202. Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vor-zunehmen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 228): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe am jeweiligen Patent möglich ist; Nachfrager ist der an der patentgeschützten Technik interessierte Anwender. Grundsätzlich führt jedes Patent zu einem eigenen sachlich relevanten Markt, es sei denn, dass im Einzelfall eine – aus der Sicht der Nachfrager – gleichwertige Technologie für dasselbe technische Problem zur Verfügung steht. Anerkanntermaßen ist mit der bloßen Inhaberschaft von Patenten allein noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erhält der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umstände die Möglichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt (hier: auf dem nachgeordneten Produktmarkt für (aufgrund des Patents) lizenzpflichtige Waren/Dienstleistungen) zu verhindern, so liegt eine marktbeherrschende Stellung vor (EuGH GRUR Int 1995, 490 – Magill TVG Guide; EuGH WuW 2013, 427 – Astra Zeneca).
  203. Selbst ein standardessentielles Patent („SEP“) als solches begründet noch keine hinreichende Bedingung für eine Marktbeherrschung; auf die Standardessentialität allein ist nicht einmal eine (widerlegliche) Vermutung zu stützen, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialität benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu können (LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 16/16, BeckRS 2017, 129534; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 231; de Bronett, in Wiedemann, a.a.O., § 22, Rn. 27; Müller, GRUR 2012, 686; a.A. scheinbar Schlussanträge Generalanwalt Wathelet v. 20. November 2014 in der Sache C-170/13 Rn. 57 = BeckRS 2014, 82403; EuGH, Rechtssache Huawei/ZTE, Az. C-170/13, Urt. v. 16. Juli 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, GRUR 2015, 764, nachfolgend EuGH-Urteil a.a.O., Rn. 43 hat die Frage offengelassen, weil die Marktbeherrschung im vorgelegten Einzelfall unstreitig und daher nicht Gegenstand der Vorlagefragen war). Es bedarf daher in Bezug auf jedes einzelne in den Standard aufgenommene Patent der auf die Umstände des Einzelfalles abstellenden Beurteilung seiner wettbewerblichen Bedeutung für den nachgelagerten Produktmarkt (Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 231 ff.): Ergibt sich insoweit, dass die Nutzung des jeweiligen SEPs geradezu eine Marktzutrittsvoraussetzung begründet, ist eine marktbeherrschende Stellung selbst dann zu bejahen, wenn zwar die aus dem jeweiligen SEP resultierende technische Wirkung die Marktteilnahme nicht entscheidend beeinflusst, jedoch aus technischen Gründen zutrittsrelevante Funktionen nicht genutzt werden könnten, so dass die generelle Interoperabilität/Kompatibilität nicht mehr gesichert wäre (vgl. zu allem OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem). Entsprechendes gilt, wenn ein wettbewerbsfähiges Angebot ohne eine Lizenz am betreffenden SEP nicht möglich wäre (z.B. weil für nicht patentgemäße Produkte nur ein Nischenmarkt besteht).
  204. Der Beklagte trägt für die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem). Der Beklagte ist insoweit gehalten, hinreichend konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche Überprüfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem räumlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben.
  205. b.
    Die Klägerin hat auf dem zu lizensierenden Markt des HEVC-Standards eine beherrschende Stellung inne, weil sie bzw. die B als Poolverwalterin über die Erteilung von Lizenzen bezüglich der standardrelevanten Schutzrechte entscheiden können. Dadurch ist sie in der Lage, Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt, welcher aus allen HEVC-fähigen Endgeräten besteht, zu verhindern. Wenngleich der HEVC-Standard den nachgelagerten Produktmarkt nicht im Sinne einer Marktzutrittsvoraussetzung beeinflusst, da grundsätzlich auch Endprodukte ohne diesen gängigen Standard vermarktet werden können, ist die Ausstattung der Endgeräte mit diesem Videostandard dennoch ein wesentlicher Faktor. Denn ohne dessen Bereitstellung wären die Produkte (TV, Set-Top-Boxen, Tablets usw.) tatsächlich nicht wettbewerbsfähig, weil es mangels (De-)Codiervorrichtungen praktisch für das Abspielen von Videos und für den durchschnittlichen Nutzer, der diese Abspielmöglichkeit als wichtige Funktion in Form eines „Must Have“ betrachtet, untauglich wäre. Es ist nämlich kein anderer Standard vorhanden, der aktuell den HEVC-Standard ersetzen könnte, so dass es auf eine Lizenznahme bei der B oder der Klägerin selbst nicht ankäme. Vielmehr ist es seitens der Endgerätehersteller üblich, die Geräte so auszustatten, dass alle gängigen Standards unterstützt werden und Videoinhalte korrekt wiedergegeben werden können. Denn es ist der Inhalte-Anbieter, der auswählt, welcher Standard für die Codierung genutzt wird.
  206. 2.
    Die Klägerin ist ihren nach der Rechtsprechung des EuGHs aus dem kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot folgenden FRAND-Obliegenheiten ausreichend nachgekommen. Sie nutzt ihre marktbeherrschende Stellung nicht auf missbräuchliche Weise aus.
  207. a.
    Der EuGH hat in der Sache Huawei Technologies/ZTE Vorgaben dazu gemacht, wann die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs (und auch des Rückrufanspruchs) aus einem von einer Standardisierungsorganisation normierten SEP, dessen Inhaber sich gegenüber dieser Organisation zur Erteilung von Lizenzen zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND-Bedingungen – fair, reasonable and non-discriminatory) an jeden Dritten verpflichtet hat, keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt.
  208. Hiernach muss der Inhaber eines SEPs, bevor er seinen Unterlassungs- oder Rückrufanspruch geltend macht, den angeblichen Verletzer (nachfolgend: „Verletzer“) auf die Patentverletzung hinweisen (Leitsätze und Rn. 61 EuGH-Urteil). Soweit der Verletzer zu einer Lizenznahme grundsätzlich bereit ist, muss der SEP-Inhaber ihm ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des SEPs zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen unterbreiten und dabei auch die Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgebühren darlegen (Rn. 63 EuGH-Urteil). Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verzögerungstaktik reagieren (Rn. 65 EuGH-Urteil). Nimmt er das Angebot des SEP-Inhabers nicht an, muss der Verletzer innerhalb einer kurz zu bemessenden Frist ein Gegenlizenzangebot unterbreiten, welches die FRAND-Vorgaben beachtet (Rn. 66 EuGH-Urteil). Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot seinerseits ab, muss der Verletzer ab diesem Zeitpunkt über die Benutzung des SEPs abrechnen und für die Zahlung der Lizenzgebühren Sicherheit leisten, was auch für Nutzungen in der Vergangenheit gilt (Rn. 67 EuGH-Urteil). Dem Verletzer darf dabei jedoch kein Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens daraus gemacht werden, dass er während der Lizenzverhandlung den Rechtsbestand oder die Standardessentialität des SEPs angreift oder sich vorbehält, dies später zu tun (Rn. 69 EuGH-Urteil). Die vom EuGH für den Unterlassungs- und Rückrufanspruch explizit vorgesehenen, kartellrechtlichen Einschränkungen gelten nach allgemeiner Auffassung ebenfalls für den Vernichtungsanspruch (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. Januar 2016, I- 15 U 65/15, Rn. 16, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040 m.w.N.).
  209. Der EuGH ging beim Aufstellen dieser wechselseitig und stufenweise zu erfüllenden Obliegenheiten ersichtlich von dem Leitbild der lizenzwilligen Parteien und insbesondere eines lizenzwilligen Verletzers aus, der – sobald er auf die Benutzung des Klagepatents hingewiesen wurde – eine zügige Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen anstrebt. Gegenüber einem solchen Verletzer besteht kein kartellrechtlich legitimierbares Interesse an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs aus einem SEP. Stattdessen haben die beiden Parteien sich zu bemühen, zunächst durch außergerichtliche Verhandlungen einen FRAND-gemäßen Lizenzvertrag abzuschließen (OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem; LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040; Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154/15, Rn. 254 zitiert nach juris; Urt. v. 9. November 2018, 4a O 15/17 und Urt. v. 12. Dezember 2018, 4b O 4/17;).
  210. Nach den allgemeinen im deutschen Zivilprozess geltenden Grundsätzen muss der SEP-Inhaber nach Erhebung des Kartellrechtseinwands in dem Verletzungsprozess darlegen und beweisen, dass er die vom EuGH aufgestellten Obliegenheiten erfüllt hat, damit er den Unterlassungsanspruch ohne Missbrauch geltend machen kann. Soweit es sich hingegen um Obliegenheiten handelt, die seitens des Verletzers zu erfüllen sind, liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der jeweiligen Obliegenheit auf seiner Seite. Demnach ist der SEP-Inhaber für die Verletzungsanzeige und die Unterbreitung eines FRAND-Angebots darlegungs- und beweisbelastet; der Patentbenutzer für die Lizenzierungsbitte, das ggf. erforderliche FRAND-Gegenangebot sowie die Abrechnung und Sicherheitsleistung.
  211. b.
    Die Kammer vermochte vorliegend festzustellen, dass die vom EuGH aufgestellten und auch im hiesigen Rechtsstreit geltenden Verfahrensschritte eingehalten wurden. Dabei wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nachfolgend zunächst das Vorgehen und der Inhalt des Standardlizenzvertrages neu der B erläutert.
  212. aa.
    Die Klägerin hat – zunächst über die B – die Verletzung gegenüber der Beklagten ordnungsgemäß angezeigt.
  213. Nach den sich aus dem EuGH-Urteil ergebenden Verfahrensschritten obliegt es zunächst dem Patentinhaber, gegenüber dem vermeintlichen Patentverletzer die Verletzung anzuzeigen. Der Verletzer soll auf sein möglicherweise rechtswidriges Verhalten hingewiesen werden, wobei das betroffene SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll (vgl. Rn. 61 EuGH-Urteil).
  214. Aufgrund dessen sind zumindest die Angabe der Veröffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausführungsform und die vorgeworfene(n) Benutzungshandlung(en) (im Sinne von §§ 9f. PatG) gegenüber dem Verletzer erforderlich (OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem; LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 365). Die Verletzungsanzeige erfordert hingegen keine detaillierten (technischen und/oder rechtlichen) Erläuterungen zur Verletzung; der andere Teil muss nur in die Lage versetzt werden (ggf. unter Bemühung sachverständiger Hilfe), den ihm gemachten Verletzungsvorwurf zu prüfen (Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 365). Weder bedarf es eines Hinweises auf die Standardessentialität eines Patents noch der Gegenüberstellung der Anspruchsmerkmale mit den Merkmalen des Standards. Denn die (inhaltlichen) Anforderungen an die Verletzungsanzeige dürfen nicht derart überspannt werden, dass der Patentinhaber zu diesem frühen Zeitpunkt der Auseinandersetzung schon verpflichtet wird, detailliert zu begründen, wodurch die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht werden, und so seine Ansprüche rechtlich herzuleiten. Den Verletzungsvorwurf inhaltlich zu überprüfen, ist zunächst Sache des Verletzers (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 365).
  215. Nach den vorstehend geschilderten Maßgaben erweist sich die E-Mail der B vom XXX (Anlage VP Kart 3) vorliegend als hinreichender Verletzungshinweis. Damit wurde die Beklagte auf den Patentpool von B aufmerksam gemacht und ihr angeboten, Claim Charts zu übermitteln (Anlage VP Kart 3). Hieran schloss sich weiterer E-Mail-Verkehr mit Erläuterungen zur Lizenzrate an (vgl. Anlagen VP Kart 5 bis 7).
  216. (1)
    Der Verletzungshinweis konnte auf Seiten der Klägerin wirksam zunächst (auch) von der B abgegeben werden.
  217. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin anfangs bis 2018 gegenüber der Beklagten, nachdem sich die Klägerin neben weiteren Klägern zur Klageeinreichung entschlossen hat, zu keiner Zeit selbst aufgetreten ist. Vielmehr ist stattdessen ausschließlich die B tätig geworden, wobei für die B Herr H (Senior Vice President der B) handelte. Die B war als Lizenzverwalterin berechtigt, Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lizenzen an dem HEVC-Patentpool vorzunehmen, was insbesondere den Abschluss von Lizenzverträgen und diesen vorbereitende notwendige Schritte einschließt.
  218. Das EuGH-Urteil steht einer solchen Handlungsmöglichkeit nicht entgegen.
  219. So heißt es dort zwar u.a., dass der Inhaber eines SEPs Bedingungen erfüllen muss, durch die ein gerechter Ausgleich der Interessen gewährleistet werden soll (Rn. 55 EuGH-Urteil). Insoweit ist durchgängig nur die Rede vom SEP-Inhaber, der gegenüber dem Lizenzsucher aktiv werden und die aufgestellten Obliegenheiten erfüllen muss. So ist es auch anschließend der Patentinhaber selbst, der gegen den Verletzer Klage erhebt.
  220. Dennoch ergibt sich aus dem EuGH-Urteil nicht zugleich ein einschränkendes Verständnis dahingehend, dass neben dem SEP-Inhaber nicht auch ein Dritter für diesen die rechtlich relevanten Handlungen vornehmen darf. Ausdrücklich ist diese Möglichkeit in der Entscheidung nicht vorgesehen. Es sind indes keine Gründe festzustellen, die gegen eine solche Handlungsvariante sprechen. Denn im Ergebnis verbleibt es dabei, dass ein dem Patentinhaber zuzurechnendes und wirksames Tätigwerden vorliegt und nur der Patentinhaber berechtigt und verpflichtet wird.
  221. Schützenswerte Interessen des Lizenzsuchers werden dabei nicht beeinträchtigt. Dies gilt jedenfalls dann und solange, wie der Lizenzverwalter zu erkennen gibt, dass nicht er selbst Patentinhaber ist, sondern hinter ihm Patentinhaber stehen, für die er handelt. So ist eine hinreichende Information des Lizenzsuchers gewahrt, da er Kenntnis von der Person des Rechtsinhabers hat. Auf die konkrete rechtliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Patentinhaber und dem Dritten/Lizenzverwalter kommt es nicht an, zumal verschiedene rechtliche Wege der Ausgestaltung denkbar sind (Treuhand oder Vertretung). Der Dialog der „wechselseitigen Obliegenheiten“ aus dem EuGH-Urteil wird durch diese Handlungsgestaltung jedenfalls nicht beeinträchtigt.
  222. Im Übrigen bietet vorliegend der zur Akte gereichte Lizenzvertrag (Anlage VP Kart 10 neu) nähere Anhaltspunkte zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin als Patentinhaberin und der B.
  223. In dem Standardlizenzvertrag neu zu dem hier streitgegenständlichen Pool (Anlage VP Kart 10 neu) heißt es in den Erwägungen:
  224. „In der Erwägung, dass jeder Lizenzgeber dem Lizenzadministrator eine weltweite, nicht ausschließliche Lizenz für alle diese HEVC Standard Essential Patente des Lizenzgebers und seiner verbundenen Unternehmen gewährt hat, nur um es dem Lizenzadministrator zu ermöglichen, weltweit nicht ausschließliche Lizenzen für solche Patente zu den hierin festgelegten fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewähren;“
  225. Zu diesem Zweck werden der B als Lizenzadministrator von den Inhabern der Poolpatente Unterlizenzen gewährt.
  226. In Ziff. 3.1 des Standardlizenzvertrags (Anlage VP Kart 10 neu) heißt es außerdem:
  227. „Lizenzgebühren: Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 oben genannten Lizenzen, der im Rahmen des B Markenlizenzvertrages gewährten Lizenzrechte und anderer guter und wertvoller Gegenleistungen zahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber zugunsten der Lizenzgeber die anwendbaren Lizenzgebühren, wie sie hierin für alle Consumer HEVC-Produkte und kommerziellen HEVC-Inhalte, die ein Mitglied des Unternehmens des Lizenznehmers herstellt, festgelegt wird.(…)“
  228. Anhand dieser Vertragspassagen steht somit fest, dass es sich bei der B um einen Lizenzverwalter handelt, der von jedem Patentinhaber, der seine Schutzrechte in den hier streitgegenständlichen Patentpool eingebracht hat, insbesondere auch der Klägerin, beauftragt worden ist, die im Pool befindlichen Patente im Wege einer Unterpoollizenz an interessierte Lizenznehmer bereitzustellen.
  229. (2)
    Die E-Mail der B vom XXX (Anlage VP Kart 3) genügt den inhaltlichen an einen Verletzungshinweis gestellten Anforderungen.
  230. In der E-Mail wird konkret auf ein Verletzungsprodukt verwiesen (XXXXXXXXXXXXXXXXXXX). Im Hinblick auf das/die verletzten Schutzrecht(e) erfolgt ein Hinweis auf „das B Patentportfolio“ und ein Verweis darauf, dass das Verletzungsprodukt den HEVC/H.265 Standard unterstützt. Die Veröffentlichungsnummer konkreter Patente wird darin zwar nicht genannt.
  231. Dieser Inhalt ist jedoch vor dem Hintergrund des weiteren Hinweises in der E-Mail auf die Website der B www.B.com mit Informationen über den Pool und das Lizenzprogramm ausreichend (so auch LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 15/17).
  232. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Beklagte im Nachgang zu dem Verletzungshinweis keine weitergehenden Erläuterungen erbat, sondern stattdessen einzelne Fragestellungen zu den Lizenzbedingungen an die B richtete (Anlage VP Kart 5), welche zunächst keine technischen Fragen zu den Lizenzpatenten enthielten.
  233. Ferner konnte die Beklagte unstreitig im Internet unter der Website www.B.com die einschlägige SEP-Liste für den Pool nebst cross-reference-charts unter Nennung der zugehörigen HEVC-Standard-Abschnitte, die von den zugehörigen SEPs Gebrauch machen, einsehen. Auch wenn es sich hierbei nicht um klassische Claim-Charts handelt – welche die Düsseldorfer Rechtsprechung in diesem Stadium der Verhandlungen nicht einmal verlangt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem) – bedurfte es deren auch nicht mehr, weil die Beklagte bereits die Möglichkeit hatte, Kenntnis von den maßgeblichen Patenten zu nehmen.
  234. Soweit die Beklagte erst im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung bemängelt hat, dass die Klägerin keine Claim-Charts überreicht habe, kann sie hiermit nicht gehört werden. Denn vorgerichtlich hat sie nach Eingang der Verletzungsanzeige im Zuge der Diskussionen über den Abschluss einer Lizenz keinerlei Interesse an einer technischen Auseinandersetzung im Hinblick auf die Standardessentialität, insbesondere des Klagepatentes, gezeigt. Insofern erweckt der Einwand der Beklagten den Eindruck, pauschal mit Blick auf Rechtsprechung der Gerichte in der Vergangenheit einen ausreichenden Verletzungshinweis abzusprechen.
  235. Schließlich ist auch im Rahmen der inhaltlichen Anforderungen zu beachten, dass eine Verletzungsanzeige eine bloße Förmelei bzw. ein Berufen auf ihr Fehlen rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn von der Kenntnis der streitgegenständlichen Patente sowie deren Benutzung durch den Standard bereits ausgegangen werden kann. Dies ist aus den bereits geschilderten Umständen bei der Beklagten der Fall.
  236. Im Übrigen hat die Beklagte in der gesamten weiteren Korrespondenz keine technischen Fragen adressiert, welche deutlich gemacht hätten, dass ihr anhand des vorhandenen Informationsmaterials eine umfassende Prüfung des Verletzungsvorwurfs unmöglich ist.
  237. bb.
    Im Ergebnis hat sich die Beklagte in genügender Weise lizenzbereit gezeigt.
  238. Mit der an den Patentinhaber gerichteten Lizenzierungsbitte muss der Lizenzsucher seinen Willen zum Ausdruck bringen, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen schließen zu wollen. Seine ernsthafte Bereitschaft muss erkennbar sein und auch noch in dem Zeitpunkt fortbestehen, wenn der Patentinhaber sein Lizenzangebot abgibt. Im Ergebnis genügt auch, durch schlüssiges Verhalten die Lizenzwilligkeit auszudrücken. Inhaltlich sind keine hohen Anforderungen an die Lizenzierungsbitte zu stellen. Entscheidend ist, dass sie eindeutig ausfällt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem).
  239. Dies war bei der Beklagten zumindest insoweit der Fall, weil unmittelbar auf die übermittelte „Verletzungsanzeige“ weitere Korrespondenz mit dem Ziel der Verhandlungsaufnahme, worin eine schlüssige Lizensierungsbitte zu sehen ist, erfolgte. Denn in der E-Mail vom XXX (Anlage VP Kart 5) erbat die Beklagte gegenüber der B weitere Informationen zu den Umständen der Lizenzierung. Dass in diesem E-Mail-Schreiben jedenfalls eine konkludente Lizenzbereitschaftserklärung zu sehen ist, ergibt sich aus dessen Gesamtschau mit der vorangegangenen E-Mail der B vom XXX (Anlage VP Kart 5), worin diese um eine terminliche Fixierung erbat, um über das Lizenzierungsprogram zu sprechen. In diesem Kontext besteht kein Anlass dazu, die Antwort-E-Mail als Ablehnung des unterbreiteten Angebots zu begreifen.
  240. cc.
    In der Übermittlung des Lizenzvertrages vom 7. November 2017 (Anlage VP Kart 10 neu, Standardlizenzvertrag neu) ist aufgrund ihres objektiven Erklärungswertes eine hinreichend konkrete Angebotshandlung zu sehen.
  241. Unter zunächst formellen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit und Rechtserheblichkeit des Lizenzangebots.
  242. Das vom Patentinhaber zu unterbreitende Lizenzangebot hat bestimmten Kriterien zu entsprechen, um eine valide Grundlage für Lizenzverhandlungen darstellen zu können. Es muss schriftlich erfolgen und es muss hinreichend konkret sein, was meint, dass Regelungen zur Lizenzgebühr, deren Berechnungsgrundlagen und der Art und Weise der Berechnung enthalten sind. Zudem sind all diejenigen Regelungen einzubeziehen, die üblicherweise Gegenstand eines Lizenzvertrages sind (OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem, Rn. 203 m.w.N.). Keine Voraussetzung ist dagegen, dass es sich um ein rechtlich bindendes Angebot i.S.d. § 145 BGB handelt, das durch bloße Willensbekundung des Lizenznehmers angenommen werden kann. Mithin ist nicht erforderlich, dass bereits eine Unterschrift des Lizenzgebers vorhanden ist (vgl. LG Mannheim Urt. v. 4. März 2016 – 7 O 96/14, BeckRS 2016, 06527, beck-online).
  243. Der Standardlizenzvertrag neu wurde von der B übersandt und ist ausweislich des Wortlauts der Präambel als ein Angebot der Klägerin an die Beklagte zu verstehen. Jeder Lizenzgeber verpflichtet sich dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtsträgern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen an sämtlichen HEVC wesentlichen Patenten zu maßvollen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Geschäftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlung an Dritte) erteilt werden können (vgl. Anlage VP Kart 10 neu, Präambel). Die Lizenzgeberin (die Klägerin) gewährt der Lizenzverwalterin (B) weiterhin eine Lizenz, um ihr die Lizenzverwaltung zu ermöglichen (vgl. Anlage VP Kart 10 neu, Präambel).
  244. Im Ergebnis ist auch die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühr ausreichend dargelegt.
  245. Die Düsseldorfer Rechtsprechung fordert in diesem Zusammenhang, dass der SEP-Inhaber die wesentlichen Gründe erläutern muss, aufgrund derer er die von ihm vorgeschlagenen Vergütungsparameter für FRAND hält. Sofern er zuvor bereits Lizenzen an Dritte vergeben hat, hat er je nach den Umständen des Einzelfalls mehr oder weniger substantiiert insbesondere zu begründen, warum die von ihm vorgesehene Lizenzvergütung gerade vor diesem Hintergrund FRAND ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem). Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzverträgen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise über den Marktanteil der zu einer bestimmten Gebührenhöhe lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weiteren Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgebührenhöhe mehr erforderlich sein (LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154/15, Rn. 311, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 11. Juli 2018, 4c O 77/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 137).
  246. Grundsätzlich muss auch die Berechnungserläuterung ebenso wie das Angebot selbst so rechtzeitig erfolgen, dass dem Verletzer eine ausreichende Reaktionszeit verbleibt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154/15, Rn. 319, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 11. Juli 2018, 4c O 77/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 144).
  247. Sofern zum Zeitpunkt des Angebots aufgrund der angesprochenen Einzelfallumstände das Bedürfnis von konkreteren Erläuterungen noch nicht vorliegt, kann dieses während des Prozesses entstehen, wenn einzelne materielle FRAND-Voraussetzungen substantiiert vom Verletzer bestritten werden, so dass jedenfalls dann sämtliche Berechnungsfaktoren konkret darzulegen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66/15, Rn. 19, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 13. März 2016, 4a O 126/14, Rn. 254). Die konkreten weiteren Angaben dürfen sich freilich nicht zu den ursprünglichen allgemeineren Angaben in Widerspruch setzen, ansonsten ist das Angebot mangels vorliegender FRAND-Bedingungen als missbräuchlich anzusehen.
  248. Umfang und Maß der Substantiierung dieser Erläuterungen und Informationen hängen von der Lizenzierungssituation im Einzelfall ab. Soweit der SEP-Inhaber bereits Lizenzen an Dritte erteilt hat, sind hinsichtlich des FRAND-Kriteriums der Diskriminierungsfreiheit Darlegungen zur Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers und damit zu den mit Dritten geschlossenen Lizenzvereinbarungen geboten. Entspricht das Lizenzangebot einem in der Vertragspraxis des SEP-Inhabers ausschließlich gelebten und von Dritten akzeptierten Standardlizenzprogramm, wird es regelmäßig genügen, zur Durchsetzung des Lizenzprogramms auszuführen und auf die Übereinstimmung des Lizenzangebots mit dem Standardlizenzvertrag zu verweisen. Hat der SEP-Inhaber hingegen Drittlizenzverträge mit unterschiedlichen Lizenzbedingungen abgeschlossen, wird er regelmäßig zumindest jeweils den Inhalt der wesentlichen Lizenzvertragsbedingungen jener Verträge in einem hinreichend belastbaren Maße so darzulegen und zu erläutern haben, dass der Lizenzsucher entnehmen kann, ob, gegebenenfalls inwieweit, und aus welchen Sachgründen er wirtschaftlich ungleichen Konditionen ausgesetzt ist (OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166 – Datenpaketverarbeitung).
  249. Vorliegend legte die B im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung 40 Lizenzverträge nebst Nebenabreden (nachfolgend auch Sideletter) vor, welche die gleiche Produktgruppe zum Gegenstand haben wie diejenigen, welche die angegriffene Ausführungsform betreffen, nämlich STB. Darüber hinaus legte die Klägerin Lizenzverträge vor, welche auch eine Lizenzierung von Fernsehern und Tablets zum Gegenstand haben.
  250. Die Kammer erachtet entgegen der Ansicht der Beklagten einen Vortrag über den vollständigen Inhalt aller abgeschlossenen Lizenzverträge unabhängig von der Art des lizenzierten Produktes und zwar unter Vorlage aller Lizenzvereinbarungen nicht als erforderlich (a.A. Kühnen, a.a.O. Kap. E, Rn. 451). Das aus dem FRAND-Kriterium ableitbare Mindestmaß an Transparenz des Lizenzangebots durch Erläuterung und Information dient dazu, FRAND-Lizenzverhandlungen in gutem Glauben zu gewährleisten. Dafür ist die vollständige Offenlegung aller vorhandener Drittlizenzverträge nicht erforderlich und in der Verhandlungspraxis von FRAND-Lizenzverträgen schon nicht allgemein üblich. Hinzukommt, dass eine Vorlage sämtlicher Lizenzverträge auch ausscheiden muss, sofern deren Inhalt für die Frage, ob der verklagte Lizenzsucher im konkreten Einzelfall diskriminiert oder anders ungleich behandelt wird, keine Bedeutung haben kann, wenn klar ist, dass die weiteren Lizenzverträge nicht den angesprochenen Produktmarkt betreffen, auf welchem auch der Beklagte tätig ist. Insoweit dürfte auch das OLG Düsseldorf (GRUR-RS 2019, 6087 – Improving Handovers) zu verstehen sein, nach dem sämtliche relevanten Lizenzverträge und nicht sämtliche vorhandenen Lizenzverträge vorzulegen sind, jedenfalls in den Fällen, in denen der Patentinhaber in der Vergangenheit Lizenzverträge in mehreren, klar voneinander abgrenzbaren Produktgruppen abgeschlossen hat. Insofern ist nach Ansicht der Kammer die Klägerin ihrer Darlegungslast mit Vorlage der Lizenzverträge an die Beklagte nachgekommen.
  251. Soweit daher die Beklagte auch die Vorlage solcher Lizenzverträge begehrt, die andere Produktgruppen betreffen, als die Klägerin im Verletzungsverfahren angegriffenen hat, ist kein Grund erkennbar, wie die Beklagte aus diesen Verträgen eine Diskriminierung/Ausbeutung begründen will. Entsprechendes hat die Beklagte auch nicht vorgetragen. Spätestens nachdem die Klägerin klargestellt hat, dass sie nur Set-Top-Boxen angreift, scheidet ein Interesse der Beklagten an der Vorlage von Lizenzverträgen betreffend andere als das genannte Produkt aus. Sofern die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, seit einem Jahr auch X zu vertreiben, welche möglicherweise von dem HEVC-Standard Gebrauch machen, muss sie mit diesem Vorbringen wegen Verspätung ausgeschlossen werden. Im Zuge der Auseinandersetzung über den Umfang der Vorlage von Lizenzverträgen machte die Beklagte an keiner Stelle deutlich, dass neben den angegriffenen Ausführungen weitere Produktgruppen vertrieben werden, welche gegebenenfalls von dem HEVC-Standard Gebrauch machen. Dabei hat die Kammer mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 noch ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass eine sekundäre Darlegungslast für die Klägerin zur Vorlage weiterer Lizenzverträge, die nicht die angegriffene Ausführungsform betreffen, nicht festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang hätte es für die Beklagte nahegelegen mitzuteilen, dass weitere Produktgruppen vertrieben werden bzw. zeitnah vertrieben werden sollen, so dass insofern auch eine weitere Vorlageverpflichtung in Betracht gekommen wäre. Dementsprechend bestand bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2020 kein Anlass, weitere Lizenzverträge betreffend anderer Produktgruppen vorzulegen. Eine weitergehende Vorlageverpflichtung würde nunmehr zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits führen.
  252. Auch für die Klägerin bestand kein Anlass weitere Verträge vorzulegen, da sie nach ihrem unwidersprochenen Vortrag keine Kenntnis vom Vertrieb von X durch die Beklagte hatte. Die Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung einen Screenshot ihrer Website vorgelegt (Anlage VP Kart 43), woraus sich ergibt, dass sie auch HEVC-taugliche X vertreibt. Sie hat indes nicht angegeben, seit welchem Zeitpunkt der entsprechende Internetauftritt bestand. Die Kammer selbst konnte sich noch wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung aus eigener Anschauung davon überzeugen, dass ein entsprechendes Angebot auf der Webseite der Beklagten nicht vorhanden war. Insofern wäre es daher an der Beklagten gewesen frühzeitig mitzuteilen, dass auch weitere Produkte von dem HEVC-Standard Gebrauch machen, so dass dann auch ein Anlass zur Vorlage weiterer Lizenzverträge bestanden hätte.
  253. Entsprechendes gilt für die Forderung der Beklagten auf Vorlage solcher Lizenzverträge bzw. derjenigen Teile der Lizenzverträge, die als Gegenleistung zur Lizenzvergabe eine Kreuzlizenz vorsehen. Insoweit ist nicht zu erkennen und auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte selbst über Schutzrechte verfügt, die sie im Wege der Lizenzierung an die Klägerin oder B anbieten kann. Daher kann kein Interesse der Beklagten an einer entsprechenden Vorlage bestehen.
  254. Letztlich ist auch kein Interesse der Beklagten an der Vorlage von administrativer Korrespondenz zu erkennen. Die Klägerin hat Lizenzverträge und entsprechende Sideletters, welche Nebenabreden oder Sonderkonditionen betreffen, vorgelegt. Damit hat sie in ausreichendem Maß dargelegt, welche Vereinbarungen mit den relevanten Lizenznehmern getroffen wurden und wie der jeweilige Vertrag gelebt wird. Soweit die Beklagte unterstellt, dass es die Klägerin damit in der Hand habe, zu entscheiden, welcher Teil der Korrespondenz administrativer Natur ist und welcher relevante Abreden behandelt, unterstellt sie der Klägerin ein Handeln entgegen den Grundsätzen des guten Glaubens. Ohne nähere Anhaltspunkte besteht jedoch kein Anlass für das von der Beklagten geäußerte Misstrauen. Der Kammer ist dabei bewusst, dass die Beklagte insoweit einem Informationsdefizit unterliegt, da sie über keine tiefergehenden Informationen über die Geschäftsbeziehungen der B verfügt. Insofern sind aber die Gesamtumstände einzubeziehen. B hat sich stets im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss eines Lizenzvertrages um Transparenz bemüht. Im Zuge der vorgerichtlichen Verhandlungen wurde von der Beklagten die Offenlegung von Lizenzverträgen auch nicht gefordert, obwohl ihr das Vorhandensein von Lizenznehmern aufgrund der im Internet veröffentlichten Liste bekannt war. Im Zuge der gerichtlichen Verhandlungen legten die Klägerin bzw. B alsbald auf Wunsch der Beklagten Lizenzverträge vor. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte, welche den Verdacht auf ein Handeln der Klägerin entgegen guten Glaubens erhärten könnten. Insofern ist die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen.
  255. Zur Art und Weise der Berechnung der Lizenz enthält der Standardlizenzvertrag neu selbst zwar keine Ausführungen. Solche sind aber im konkreten Einzelfall nach den zuvor aufgestellten Maßstäben entbehrlich. Die Klägerin hat einen Standardlizenzvertrag vorgelegt, den sie mit diesen stets gleichen Bedingungen einer Vielzahl von Lizenznehmern vorgelegt hat. Je mehr abgeschlossene Lizenzverträge mit gleichartigen Lizenzbedingungen abgeschlossen wurden, umso stärker ist die Vermutung, dass die geforderten Lizenzgebühren FRAND sind (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, 4a O 126/14 Rn. 219, zitiert nach juris). Vorliegend handelt es sich um einen Standardlizenzvertrag, wie es sich bereits aus dem vorformulierten Vertragstext ergibt, der der Beklagten aus den jahrelangen Verhandlungen zumindest mit höheren Lizenzsätzen (vgl. Anlage VP Kart 10 alt) zuvor bereits im Wesentlichen bekannt war. Abgesehen davon, dass die Liste der Lizenznehmer, welche den Vertrag bereits abgeschlossen hatten, im Internet abrufbar ist (Anlage VP Kart 2), hat die B mehrfach auf die jeweils aktualisierte Liste der Lizenznehmer verwiesen, sowie darauf, dass die Berechnung der Lizenzrate dem Whitepaper (Anlage VP Kart 12, 12a) entnommen werden kann. In dem Whitepaper hat die B dargelegt, aus welchen Gründen sie die geforderte Lizenzgebühr als FRAND erachtet.
  256. Schließlich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere Erläuterung der Berechnungsparameter oder eine Vorlage der geschlossenen Lizenzverträge selbst üblicherweise im Rahmen des Vertragsangebotes erfolgen. Eine dahingehende Branchenüblichkeit ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
  257. Das der Beklagten von B unterbreitete Lizenzangebot entspricht auch in inhaltlicher Hinsicht vollständig den FRAND-Kriterien. Es ist fair und angemessen (1) und nicht-diskriminierend (2). Die gegen die FRAND-Gemäßheit des Lizenzangebots von der Beklagten angeführten Gründe greifen im Ergebnis sämtlich nicht durch. Dabei ist zwar umstritten, ob das Verletzungsgericht das Vorliegen eines FRAND-Angebotes nur summarisch im Sinne einer negativen Evidenzkontrolle prüfen muss (so LG Mannheim, WuW 2016, 86 Rn. 221) oder ob es tatrichterlich feststellen muss, ob ein Angebot FRAND ist (so OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Rn. 13, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016 – 6 U 55/16 – Dekodiervorrichtung, Rn. 30, zitiert nach juris). Aber auch wenn man eine tatrichterliche Feststellung und nicht nur eine Evidenzkontrolle verlangt, so besteht zumindest ein richterlicher Beurteilungsspielraum. Denn es gibt regelmäßig nicht eine bestimmte Lizenzgebührenhöhe, die FRAND ist, sondern eine Bandbreite nicht ausbeuterischer Gebühren (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I- 15 U 66/15 – Rn. 13, zitiert nach juris).
  258. Letztlich kann die erforderliche Prüfungstiefe des Gerichts dahingestellt bleiben, denn es kann festgestellt werden, dass nach sämtlichen vertretenen Maßstäben ein FRAND-Angebot vorliegt.
  259. (1)
    Als „faire und angemessene“ Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen müssen zumutbar und dürfen nicht ausbeuterisch sein (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66/15, Rn. 15, zitiert nach juris). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair/unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch/Lübbig, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kerstin/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 258). Handelt es sich um ein standardgebundenes Schutzrecht, kann sich die Unangemessenheit ferner daraus ergeben, dass sich im Falle einer Lizenzforderung auch für die übrigen Standard-Schutzrechte eine kumulative Gesamtlizenzbelastung ergeben würde, die wirtschaftlich nicht tragbar ist (Kühnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 259). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mathematisch genaue Herleitung einer FRAND-gemäßen Lizenzgebühr nicht zu erfolgen hat, hinreichend ist die Akzeptanz der verlangten Lizenzsätze am Markt über bereits abgeschlossene Lizenzverträge darzulegen (LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154/15, Rn. 311, zitiert nach juris). Die Darlegung über bereits abgeschlossene Verträge ist vorrangig. Über das Ergebnis verschiedener, schon erfolgreicher Lizenzverträge lässt sich die FRAND-Gemäßheit einfacher belegen und sicherer feststellen, als über den Vortrag von einzelnen Faktoren, die in Lizenzvertragsverhandlungen jeweils eine näher zu bestimmende, mehr oder weniger gewichtige Rolle spielen können oder sollen (LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154/15, Rn. 311, zitiert nach juris). Das Vertragsangebot hat sich desweiteren auch im Hinblick auf die übrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen.
  260. Zunächst erfordert die Feststellung eines fairen und angemessenen Lizenzangebots für einen Pool substantiierten Sachvortrag zur Benutzung der Patente aus dem Pool (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66/15, Rn. 26, zitiert nach juris). Ein entsprechender Vortrag kann durch die Vorlage einer sog. proud-list mit Claim-Charts erfolgen, sofern diese branchenüblich ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem). Zwar hat die Klägerin der Beklagten keine proud-list mit Claim-Charts zur Verfügung gestellt, anhand derer die Beklagte die Verletzung und die Standardessentialität prüfen konnte. Denn anhand der im Internet einsichtsfähigen Cross-Reference-Charts (Anlage K Kart 1) konnte die Beklagte die konkret einschlägigen HEVC-Standard-Passagen sämtlichen Pool-Patenten zuordnen, was ausreichend erscheint (vgl. so auch LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 17/17). Entsprechende technische Nachfragen, welche die Übersendung weiterer Claim-Charts erforderlich gemacht hätte, hat die Beklagte weder an die Klägerin noch an die B gerichtet. Eine Benutzung – ungeachtet der im vorliegenden und den in den parallelen Rechtsstreitigkeiten diskutierten Patente – wurde nicht bezweifelt bzw. in Abrede gestellt.
  261. Gemessen an den vorstehend geschilderten Grundsätzen ist das in dem Standardlizenzvertrag neu vorgelegte Angebot FRAND.
  262. (a)
    Die Kammer vermag zunächst festzustellen, dass die von der B im Lizenzvertrag geforderten Lizenzgebühren nicht ausbeuterisch, sondern fair und angemessen sind.
  263. In dem als Anlage VP Kart 10 neu vorgelegten Standardlizenzvertrag neu wird hinsichtlich der Lizenzhöhe in Anlage 2 für unterschiedliche Regionen sowie rabattierte und nicht rabattierte Produkte mit und ohne Markenkennzeichnung differenziert. Hinsichtlich der genauen Auflistung wird auf die Anlage 2 des Standardlizenzvertrages neu Bezug genommen.

    Für die vorliegend nur noch angegriffenen Ausführungsformen Set-Top-Boxen sind folgende Standardlizenzraten (Ausschnitt) vorgesehen (vgl. Seite 13 Anlage VP Kart 12a):

  264. Diese Lizenzraten sind fair und angemessen. Dies folgt indiziell bereits aus dem Umstand, dass bis Januar 2020 mehr als 40 Lizenznehmer, welche Produktgruppen vertreiben, wie diejenigen, die mit der vorliegenden Klage angegriffen sind, den Standardlizenzvertrag mit entsprechenden Lizenzsätzen, teilweise modifiziert über blended rates, abgeschlossen haben. Wie oben bereits ausgeführt, bilden vergleichbare Lizenzverträge ein gewichtiges Indiz für die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen (LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris).
  265. Gegen die indizielle Wirkung der Angemessenheit der Lizenzraten vermochte die Beklagte keine erheblichen Argumente einzuwenden. Sie beruft sich insoweit auf die Ausführungen von Prof. X in seinem Gutachten, der vornehmlich die Ansicht vertritt, dass die Lizenzraten von B gegenüber denjenigen von A um einen Faktor von 1,95 bis 8 erhöht und damit nicht FRAND seien, seit Einführung des B Patentpools bereits ein Lock-in erfolgt sei und dass die Patente des A-Pools wertvoller seien.
  266. Diese Argumente vermögen die Fairness und Angemessenheit der Lizenzraten des B Patentpools nicht in Zweifel zu ziehen.
  267. Denn das Privatgutachten übersieht grundlegende Maßstäbe bei der Beurteilung der Angemessenheit von Lizenzraten, so dass es keine ernsthaften und prozessual relevanten Zweifel daran wecken kann, dass die von B geforderten Raten FRAND-Gesichtspunkten genügen. So verkennt der Privatgutachter im Grundsatz bereits, dass Maßstab für die Beurteilung der FRAND-Gemäßheit nicht allein die Lizenzraten des A Pools sind, sondern die FRAND-Gemäßheit auf weiteren in die Beurteilung einzustellenden Faktoren beruht. Ferner verkennt der Gutachter, dass FRAND nicht eine bestimmte Rate beinhaltet, sondern insgesamt eine Bandbreite/Korridor umfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Rn. 13 zitiert bei juris). Ohne dass vorliegend darüber entschieden werden muss, kann aufgrund dieses Umstandes, dass FRAND einen Korridor beinhaltet, nicht ausgeschlossen werden, dass sowohl die Lizenzraten der A als auch diejenigen der B einer FRAND-Beurteilung standhalten.
  268. Ausgehend von diesen Prämissen zeigen die angeführten Argumente des Privatgutachters, dass der Sachverhalt für die Beurteilung nicht vollständig ermittelt wurde, so dass die zur Begründung der Nicht-FRAND-Gemäßheit angeführten Argumente nicht überzeugen.
  269. Bereits der Vergleich der Lizenzraten des B Patentpools, welche in der Übersicht im Tatbestand wiedergegeben wurden, zeigt, dass die Lizenzrate in Abhängigkeit von Rabattierung, Verkaufspreis, Profilnutzung, Gerät, Markennutzung und Region differiert, und daher ein Vergleich mit der von A geforderten Einheitslizenzgebühr in Höhe von USD 0,20 pro Einheit/Codec nicht ohne weiteres möglich ist. Der Privatgutachter der Beklagten hat insoweit lediglich einen kleinen Ausschnitt der Lizenzraten von B zum Vergleich herangezogen, der jedoch nicht die ganze Bandbreite an Lizenzgebühren der B wiedergibt.
  270. Auch kann nicht festgestellt werden, dass bereits bei Gründung des B Patentpools und Bekanntgabe der Lizenzraten ein Lock-in mit der Folge vorlag, dass nachfolgende Lizenznehmer aufgrund der Bindung an die bereits etablierte Technologie zur Lizenznahme am Patentpool der B gezwungen waren. Denn die Entwicklung der HEVC-Technologie stellt sich vielmehr folgendermaßen dar. Der HEVC-Standard ist ein von der ITU und IOS/IEC gemeinsam entwickelter Video Codec-Standard. Die ITU begann im Jahr 2004 mit der Entwicklung des HEVC-Standards, den sie zum Nachfolger des Vorgängerstandards H.264 aufbauen wollte. ISO/IEC begann demgegenüber mit der Entwicklung des HEVC-Standards im Jahr 2007. Im Januar 2010 taten sich beide Gruppen zusammen und veröffentlichten eine Ausschreibung. Version 1 des HEVC-Standards wurde im Juni 2013 veröffentlicht, Version 2 Anfang 2015. Im Juni 2012 forderte A alle bei der Entwicklung des Standards beteiligten Unternehmen dazu auf, ihre HEVC-Patente zu melden und diesem Vorschlag folgte eine große Anzahl forschender und nutzender Unternehmen, wie die Klägerin, X und X, welche heute Lizenzgeber des B Patentpools sind. Bis in den Dezember 2013 fanden mehrere Meetings statt, in denen versucht wurde, gemeinsam angemessene Lizenzraten für die neue HEVC-Technologie zu entwickeln. Während dieser Zeit hatten circa 37 Unternehmen/Universitäten Interesse an einem gemeinsam von A verwalteten Pool gezeigt. Ein vollständiger Konsens aller Interessenten wurde jedoch nicht erreicht. Von den 37 Unternehmen/Universitäten nahmen in der Abschlussphase noch 20 teil. Im einer Pressemitteilung vom 16. Januar 2014 (Anlage VP Kart 38) teilte A informationshalber die Lizenzierungsbedingungen mit, und machte deutlich, dass Änderungen möglich seien. Ferner wurde in Aussicht gestellt, dass eine Portfolio-Lizenz voraussichtlich im Frühjahr 2014 vorhanden sein wird. In einer Pressemitteilung vom 29. September 2014 (Anlage K Kart 21) wurde bekanntgemacht, dass nunmehr eine Lizenznahme am HEVC Patentportfolio von A möglich ist. Dabei wurden auch die 23 Unternehmen/Universitäten genannt, welche Patentinhaber/Poolmitglieder sind. Weitere Patentinhaber, deren Patente Gegenstand des HEVC-Standards sind, planten die Einrichtung eines weiteren Pools, B. Am 26. März 2015 kündigte B die Gründung dieses neuen Pools an, am 22. Juli 2015 rief B zur Einreichung von Patenten, zur Bewertung der Essentialität und deren Aufnahme in das B Patentportfolio auf. Im Juli 2015 veröffentlichte B den ersten Lizenzgebührentarif für das B Programm und im Oktober 2015 veröffentlichte B die eigene Lizenzstruktur (vgl. Anlage K Kart 19). Ein großer zeitlicher Abstand der Einführung der beiden Poolsysteme A und B kann daher nicht festgestellt werden. Nur zehn Monate nach der Veröffentlichung der konkreten Lizenzstruktur von A veröffentlichte B ihr Lizenzprogramm, welches dann im Oktober 2015 zur Lizenznahme zur Verfügung stand.
  271. Auch in technischer Hinsicht kann eine Etablierung auf die Technologie des HEVC-Standards vor 2015 nicht festgestellt werden. Erst am 3. Juni 2014 fiel die Grundsatzentscheidung der Landesmedienanstalten zur Einführung der DVB-T2-Technologie, welche von dem HEVC-Standard Gebrauch macht. Zu diesem Zeitpunkt existierte allerdings weder von A noch von B ein Lizenzprogramm. Im März 2015 erhielt die Gesellschaft Media Broadcast den Zuschlag. Nach einem Testlauf ab Oktober 2014 kam es dann ab August 2015 zu weiteren Pilotprojekten in München und im Raum Köln/Bonn. Diese Probeläufe richteten sich nicht an den Endverbraucher, sondern nur an die Hersteller, denen eine praktische Testumgebung für die Entwicklung ihrer entsprechenden Endgeräte zur Verfügung gestellt wurde. Auch Apple kündigte erst im Juni 2017 an, dass der HEVC-Standard in der bevorstehenden Aktualisierung des Betriebssystems für die meisten Produktlinien implementiert wird. Nach kurzer Nutzung des HEVC-Standards im iPhone 6, hatte Apple die Nutzung im März 2016 eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden beide Patentportfolios und die Möglichkeit zur Lizenznahme stand bevor bzw. bestand. Eine Lock-in-Situation kann daher nicht festgestellt werden.
  272. Vor diesem zeitlichen und technischen Hintergrund kann deshalb auch das Argument des Privatgutachters der Beklagten nicht nachvollzogen werden, dass B nach der Standardisierung absichtlich lange Zeit gewartet habe, um seine Gebührensätze zu veröffentlichen. Denn B kündigte die Gründung des Pools nur sechs Monate, nachdem A mit der HEVC-Patentlizenzierung begann, an. Nur vier Monate später teilte B die anfänglichen Lizenzgebührensätze mit. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ansicht des Privatgutachters der Beklagten, dass A seine Lizenzbedingungen bereits im März 2013 veröffentlicht habe, unzutreffend.
  273. Auch im Hinblick auf die Stärke der beiden Pools kann nicht festgestellt werden, dass die Lizenzraten der B unfair und ausbeuterisch sind. Im Januar 2020 befanden sich 10.768 Patente im Pool von B, 5.550 Patente hiervon sind in beiden Pools (B und A) vertreten. Über B lizenzieren 27 Lizenzgeber ihre Patente, 13 hiervon sind auch bei A vertreten. 138 Lizenzverträge wurden bisher abgeschlossen, bei 13 dieser Lizenznehmer handelt es sich auch um Lizenzgeber bei B. Im A Patentpool befinden sich 9.156 Patente bei 310 Lizenznehmern nach Angabe der Beklagten. 44 Lizenzgeber lizenzieren ihre Patente über A, wobei hiervon einige ihren Vertrag mit A gekündigt haben (XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX). Wenn daher lediglich auf die Anzahl der jeweils in den Pools befindlichen Patente, Lizenzgeber und Anzahl der Lizenzverträge abgestellt wird, was eine unvollständige Messung des Patentwertes darstellt, kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass die von B geforderten Lizenzraten unfair und ausbeuterisch sind. Hinzukommt, dass der Bestand der Patente im B Patentportfolio seit Gründung des Pools durch Zutritt weiterer Lizenzgeber wie H, J und K stetig angestiegen ist.
  274. Vor diesem Hintergrund können die Argumente des Privatgutachters der Beklagten, der Lizenzsatz von B sei nicht FRAND, nicht überzeugen. Insofern kommt es auch nicht auf die von beiden Parteien pauschal aufgestellte Behauptung, die Patente im jeweiligen Pool seien werthaltiger, an. Eine vertiefte technische Auseinandersetzung der Parteien ist hierzu nicht erfolgt, was zu erwarten gewesen wäre.
  275. (b)
    Das Lizenzangebot ist auch hinsichtlich der durch die Poolpatente erfassten Ansprüche und der Einbeziehung nur der „practised claims“ in die Lizenzverträge FRAND. Die Beklagte wird durch diese Regelung nicht unangemessen behandelt. Ziffer 2.1 des Standardlizenzvertrages neu (Anlage VP Kart 10 neu bzw. 10a neu) sieht insoweit vor:
  276. „Limited License Grant for HEVC Products. Effective as of the time and subject to Licensee’s full and unconditional compliance with all of Licensee’s applicable obligations, restrictions and commitments under this agreement, Licensing Administrator hereby grants to Licensee and all its Affiliates, during the Term and subject to the License Specifics, a limited, conditional, non-exclusive, non-transferable (except as provided in Section 9.2 below) License for only the Practiced Claims of the Licensed Patents, without the right to sublicense, (…).”
  277. “Eingeschränkte Lizenzvergabe für HEVC-Produkte. Der Lizenzadministrator gewährt dem Lizenznehmer und allen seinen verbundenen Unternehmen während der Laufzeit und vorbehaltlich der Ruhepause des Lizenznehmers und der bedingungslosen Einhaltung aller anwendbaren Verpflichtungen, Beschränkungen und Zusagen im Rahmen dieser Vereinbarung ein begrenztes, bedingtes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares (außer wie in Abschnitt 9.2 unten vorgesehen) Lizenz für nur die praktizierten Ansprüche der lizenzierten Patente, ohne das Recht auf Unterlizenzierung (…)“.
  278. Bei den „practised claims“ handelt es sich gemäß Ziffer 1.83 des Standardlizenzvertrages neu um solche Patentansprüche, die standardessentiell für den HEVC-Standard sind.
  279. Dadurch wird die Beklagte in ihrem wirtschaftlichen Handeln in keiner Weise beeinträchtigt. Gerade auf Grund des Umstandes, dass nur solche Ansprüche lizenziert werden, die auch Eingang in den HEVC-Standard gefunden haben, zeigt sich, dass eine Zahlung auch nur für solche Ansprüche erfolgt, welche einer Benutzung durch die standardgemäße Lehre zugeführt werden. Bedenkenswert wäre es vielmehr, wenn Ansprüche mitlizenziert würden, welche keinen Eingang in den HEVC-Standard gefunden hätten. Denn dann müsste eine Lizenz an einer technischen Lehre genommen werden, die nicht benutzt wird, und eine Verknüpfung zwischen essentiellen und nicht-essentiellen Patentansprüchen dürfte kartellrechtlich bedenklich sein. Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten kann daher nicht festgestellt werden.
  280. (c)
    Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass im Lizenzangebot der B keine Anpassungsklausel vorgesehen ist.
  281. Die Aufnahme einer Anpassungsklausel in den Lizenzvertrag hat den Zweck, dass die Vertragspartner auf eine sich verändernde Anzahl an Schutzrechten reagieren und Anpassungen am Lizenzsatz vornehmen können. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen ein einbezogenes Patent für nichtig erklärt wird oder die Schutzdauer eines Patentrechts abläuft.
  282. Vorliegend ist in Ziff. 4.4 des Lizenzvertrages geregelt:
  283. „Determination of Payment Amounts. Licensee understands that the terms of this Agreement require the Payment of the same specified royalty regardless of whether one or more Licensed Patents are infringed. Each party acknowledges that the royalties payable hereunder (a) have been determined as a matter of convenience to both parties and are not associated with the value of using any particular Licensed Patent, or with whether particular Consumer HEVC Products or Commercial HEVC Content is covered by one or more Licensed Patents; and (b) shall not decrease or be refunded or credited, in whole or in part, because of a decrease in the number of Licensed Patents covering the Consumer HEVC Products or Commercial HEVC Content Sold by Licensee’s Enterprise, because any of the Licensed Patents may be included in another patent licensing pool or joint licensing program from which Licensee has taken a license, or because of an increase or decrease in the prices of Consumer HEVC products or Commercial HEVC Content Sold by Licensee’s Enterprise.”
  284. „Ermittlung der Zahlungsbeträge. Der Lizenznehmer versteht, dass die Bedingungen dieses Vertrages die Zahlung der gleichen spezifizierten Lizenzgebühr erfordern, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Lizenzpatente verletzt werden. Jede Partei erkennt an, dass die im Rahmen von (a) zu zahlenden Lizenzgebühren aus Gründen der Zweckmäßigkeit für beide Parteien festgelegt wurden und nicht mit dem Wert der Nutzung eines bestimmten lizenzierten Patents verbunden sind, oder damit, ob bestimmte Consumer HEVC-Produkte oder bestimmte kommerzielle HEVC-Inhalte durch ein oder mehrere lizenzierte Patente abgedeckt sind; und (b) dürfen nicht verringert oder zurückerstattet oder gutgeschrieben werden, ganz oder teilweise, wegen der Verringerung der Anzahl der lizenzierten Patente, die die vom Unternehmen des Lizenznehmers verkauften Consumer HEVC-Produkte oder kommerziellen HEVC-Inhalte abdecken, weil eines der lizenzierten Patente in einen anderen Patentlizenzpool oder ein gemeinsames Lizenzprogramm aufgenommen werden kann, von dem der Lizenznehmer eine Lizenz erhalten hat, oder wegen einer Erhöhung oder Senkung der Preise für Consumer HEVC-Produkte oder kommerzielle HEVC-Inhalte, die vom Unternehmen des Lizenznehmers verkauft werden.“
  285. Ferner sieht Ziffer 6.1.1 vor:
  286. „Initial Term and Renewal. The initial term of this Agreement shall expire on December 31, 2020, unless terminated earlier in accordance with provisions of this Agreement (“Initial Term”). Upon expiration of the Initial term, this Agreement shall be automatically renewed for successive five (5) years renewal terms (each, a “Renewal Term”), subject to remaining provisions of this Article 6. Notwithstanding the foregoing, the Term shall expire automatically and immediately upon expiration of the last to expire of the Patents in the HEVC Patent Portfolio.”
  287. „Erstlaufzeit und Verlängerung. Die Laufzeit des Vertrages endet am 31. Dezember 2020, sofern er nicht gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages früher gekündigt wird („Erstlaufzeit“). Nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit wird diese Vereinbarung automatisch um weitere fünf (5) Jahre verlängert (jeweils eine „Verlängerungsperiode“), vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieses Artikels 6. Ungeachtet des Vorstehenden erlischt die Laufzeit automatisch und unverzüglich nach Ablauf des letzten Ablaufs der Patente im HEVC-Patentportfolio.“
  288. In Ziffer 6.3.3 ist ferner vorgesehen, dass der Lizenzgeber die Lizenzgebühren während der Verlängerungsperiode um bis zu 20% erhöhen kann.
  289. Diese Vertragsklauseln sind nicht unangemessen, da die Kammer nicht festzustellen vermochte, dass die Aufnahme einer solchen Anpassungsklausel in die Lizenzverträge branchenüblich ist und von dieser Praxis negativ abgewichen wird, wenn in dem Lizenzvertrag mit der Beklagten eine solche Regelung nicht vorgesehen ist. Gemäß der Verteilung von Darlegungs- und Beweislast ist es an der Beklagten, diese Unangemessenheit aufzuzeigen. Dies erfordert hinreichend dezidierten Tatsachenvortrag und konkrete Bezugnahme auf Dokumente, um etwaige Missstände zu belegen, was nicht erfolgt ist.
  290. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass zugunsten der Klägerin eine Indizwirkung für die Branchenüblichkeit des Standardlizenzvertrages spricht, weil dieser Vertrag in der Praxis mit dieser Klausel jedenfalls 40mal mit Lizenznehmern, welche ebenso wie die Beklagte Set-Top-Boxen auf dem deutschen Markt vertreiben, abgeschlossen wurde. Ferner bestehen weitere Lizenzverträge mit dem Inhalt dieser Klausel betreffend andere Produktgruppen. Auch im Übrigen ist es der Kammer aus den den Vorgängerstandard H.264/AVC betreffenden Rechtsstreitigkeiten (vgl. nur LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 15/17) bekannt, dass auch in den mehr als tausendmal abgeschlossenen Standardlizenzverträgen eine solche Anpassungsklausel nicht vorgesehen war.
  291. Der vorgenannten Indizwirkung könnte entgegengehalten werden, dass diese vielen Verträge selbst nicht unter FRAND-Grundsätzen zustande gekommen sind und Abweichungen aufweisen, die gegen die Annahme sprechen, dass der Standardlizenzvertrag mehr als 40mal mit demselben Inhalt zustande gekommen ist. Inhaltliche Abweichungen in Bezug auf die Anpassungsklausel hat die Beklagten hingegen nicht vorgetragen.
  292. Doch auch unabhängig von den Vergleichslizenzverträgen enthält die oben zitierte Regelung jedenfalls keine einseitige Belastung des Lizenznehmers im Sinne einer Ausbeutung. Diese Klausel regelt nämlich – in bewusster Abweichung von eigentlichen Anpassungsklauseln – sowohl für den Fall steigender Patentzahlen als auch für den gegenteiligen Fall, nämlich dass einbezogene Patente wegfallen, einen gleichbleibenden Lizenzsatz. Dadurch besteht für alle Vertragsparteien ein wirtschaftliches Risiko, welches sich jeweils spiegelbildlich auswirkt. Insbesondere nimmt auch die Klägerin als Lizenzgeberin (Lizenzgeberseite) das Risiko in Kauf, dass sie trotz Hinzukommens weiterer Schutzrechte keine höheren Gebühren verlangen darf, obwohl der Wert des Patentpools zunimmt. So hat es sich nach unstreitigem Vortrag der Klägerin im Laufe der vergangenen Jahre auch tatsächlich zugetragen. Die Anzahl der Patente ist von anfänglich 500 im Jahr 2015 auf inzwischen 10.768 Schutzrechte im Jahr 2020 angestiegen (vgl. Tabelle 3 Anlage K Kart 26, 26a). Das Portfolio ist also stetig angestiegen, ohne dass die Lizenzgebühr angehoben worden wäre. Vielmehr wurden die Lizenzgebühren im Jahr 2017 mit dem aktuellen Lizenzvertrag, welcher auch vorliegend Gegenstand der Beurteilung ist, für einzelne Produkte sogar gesenkt. Insofern erscheint auch bei solch einem stetigen Portfoliowachstum die Einräumung einer Steigerungsklausel für die Höhe der Lizenzgebühren nicht unangemessen, weil eine begrenzte Erhöhungsmöglichkeit auf die Lizenzgebühr nur den ansteigenden Wert und die Akzeptanz des Portfolios wiederspiegelt. Dies reflektiert die Möglichkeit, auf sich ändernde Marktverhältnisse und/oder auf Änderungen im Wertverhältnis des anwachsenden und/oder neu hinzukommenden B-Portfolios zu reagieren. Gleichwohl hat es eine solche Gebührenanhebung bisher nicht gegeben.
  293. Soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass Lizenzgebühren bis zum Ablauf des letzten im Pool befindlichen Patentes zu zahlen seien, handelt es sich insoweit um eine branchenübliche Regelung. Denn gerade neue Patente mit weiteren technischen Verbesserungen machen eine Benutzung des HEVC-Standards für Nutzer wie die Beklagte interessant. Sofern im Laufe der Zeit neue Technologien entwickelt werden, die eine Benutzung des HEVC-Standards obsolet machen, besteht vertraglich im Übrigen die Möglichkeit, von einer Verlängerung keinen Gebrauch zu machen. Denn in Ziffer 6.4 ist ausdrücklich geregelt, dass eine Kündigung nach der ersten Verlängerungsperiode oder zum Ende einer nachfolgenden Verlängerungsperiode erfolgen kann.
  294. (d)
    Sofern die Beklagte ferner geltend macht, dass die in Ziffer 10.10 getroffene Gerichtsstandklausel sie unangemessen benachteilige, ist auch dies nicht der Fall. Ziffer 10.10 lautet insoweit:
  295. „Choice of Law and Consent to Jurisdiction. The validity, construction and performance of this Agreement shall be governed by the substantive law of the State of New York, notwithstanding any conflict of law rules which would require a different choice of law. Any dispute between parties in connection with this this Agreement, including any question regarding its existence, validity or termination, shall be submitted to any state or federal courts in the State of New York; provided, however, that in case Licensing Administrator is the plaintiff, Licensing Administrator may, in its sole discretion, submit any such dispute either to any court or tribunal in the venue of Licensee’s or any of its Affiliates’ registered offices, or to any court or tribunal in any country having jurisdiction. Licensee hereby irrevocably waives any objection to the jurisdiction, process and venue of any such court or tribunal, and to the effectiveness, execution and enforcement of any order or judgement (including, but not limited to, a default judgment) of any such court or tribunal in relation to this Agreement, to the maximum extent permitted by the law of any jurisdiction, the laws of which might be claimed to be applicable regarding the effectiveness, enforcement or execution of such order by judgment.”
  296. „Rechtswahl und Zustimmung zur Gerichtsbarkeit. Die Gültigkeit, der Aufbau und die Erfüllung dieses Vereinbarung unterliegen dem materiellen Recht des Staates New York, ungeachtet etwaiger Kollisionsnormen, die eine andere Rechtswahl erfordern würden. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich aller Fragen bezüglich ihres Bestehens, ihrer Gültigkeit oder ihrer Beendigung, sind jedem Staats- oder Bundesgericht im Bundesstaat New York vorzulegen; vorausgesetzt jedoch, dass der Lizenzadministrator, falls er der Kläger ist, nach eigenem Ermessen einen solchen Streitfall entweder einem Gericht am Sitz des Lizenznehmers oder einem seiner verbundenen Unternehmen oder einem Gericht in einem Land mit Zuständigkeit vorlegen kann. Der Lizenznehmer verzichtet hiermit unwiderruflich auf jeden Einwand gegen die Zuständigkeit, den Prozess und den Gerichtsstand eines solchen Gerichts sowie gegen die Wirksamkeit, die Ausführung und die Vollstreckung einer Anordnung oder eines Urteils (einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Versäumnisurteil) eines solchen Gerichts in Bezug auf diesen Vertrag, soweit dies nach dem Recht eines Gerichts zulässig ist, dessen gesetzt in Bezug auf die Wirksamkeit, die Vollstreckung oder die Ausführung eines solchen Beschlusses oder Urteils anwendbar sein könnten.“
  297. Auch insofern kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte unsachgemäß benachteiligt wird. Denn die vorgenannte Gerichtsstandregelung wurde in einer Vielzahl von Lizenzverträgen abgeschlossen, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Insofern spricht bereits die erhebliche Anzahl an Lizenzverträgen, welche die Gerichtsstandsregelung zum Gegenstand haben, für eine faire und angemessene Regelung. Überdies hat die Beklagte in ihrem mit A abgeschlossenen Lizenzvertrag Entsprechendes vereinbart, was gegen eine unangemessene Benachteiligung spricht.
  298. (2)
    Auch eine Diskriminierung der Beklagten vermochte die Kammer nicht festzustellen.
  299. Nach Art. 102 S. 2 Buchst. c AEUV ist es einem marktbeherrschenden Unternehmen verboten, unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber seinen Handelspartnern anzuwenden, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden. Zweck dieser Regelung ist es zu verhindern, dass marktbeherrschende Unternehmen durch wettbewerblich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen ihrer Handelspartner Eingriffe in die Marktstrukturen vor- oder nachgelagerter Marktstufen vornehmen, die Wettbewerbsverfälschungen hervorrufen, indem einzelne Handelspartner benachteiligt werden (Fuchs/Möschel in Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 102 AEUV, Rn. 377).
  300. Das Diskriminierungsverbot normiert für das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Geschäftsbedingungen einräumen muss. Das Gleichbehandlungsgebot erstreckt sich dabei allerdings nur auf Sachverhalte, die vergleichbar sind. Eine Rechtspflicht zu schematischer Gleichbehandlung aller Handelspartner besteht nicht. Vielmehr ist es auch dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht verwehrt, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren. Eine Ungleichbehandlung ist daher zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (Huttenlauch/Lübbig in Loewenheim u.a., Kartellrecht, 3. Aufl., Art. 102 AEUV, Rn. 205 mwN; vgl. zu § 19 GWB: BGH, GRUR 1996, 808 – Pay-TV-Durchleitung; NJW-RR 2011, NJW-RR 2011, 774 = WRP 2011 = GRUR-RR 2011, 224 Ls. – Entega II; zu § 20 GWB: BGH, NZKart 2016, 374 – NetCologne, mwN).
  301. Bei gewerblichen Schutzrechten besteht grundsätzlich ein weiter Spielraum für die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung, weil eine Differenzierung bei der Gestattung der Benutzung ein wesentliches Element der Ausschließungswirkung des Rechts selbst ist, mithin Teil der grundgesetzlich geschützten Befugnis über die Entscheidung zum Umgang mit Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Patentinhaber marktbeherrschend ist, weil das Patent im Interesse der Technologieförderung gerade auch das in einer Erfindung verkörperte Potenzial schützt, die formale Ausschließlichkeitsstellung auf dem Markt zu einem wirtschaftlichen Monopol ausbauen zu können. Höhere Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung gelten jedoch, wenn neben der marktbeherrschenden Stellung zusätzliche Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gefährdet. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist (BGHZ 160, 67 = GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass, m.w.N.) oder wenn – wie hier – das Produkt erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsfähig ist.
  302. Ob eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich in diesem Fall anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen, die sich am Zweck des AEUV orientiert, zur Entwicklung eines wirksamen, unverfälschten Wettbewerbs beizutragen. Maßgebend sind dabei Art und Ausmaß der unterschiedlichen Behandlung. Deren Zulässigkeit richtet sich insbesondere danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd sind (BGHZ 160, 67 = GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass m.w.N.; BGH, NZKart 2016, 374 – NetCologne). Angesichts des dem Patentinhaber insoweit zustehenden erheblichen Beurteilungsspielraums ist nicht bereits jeder Unterschied in den Konditionen als Ausdruck einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen. Der Unterschied muss vielmehr mehr als nur unerheblich sein, um einen mit einem Unwerturteil verbundenen Missbrauch zu bejahen (BGH, NZKart 2016, 374 – NetCologne, m.w.N.). Daneben ist allerdings im Auge zu behalten, dass die durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden (BGHZ 160, 67 = GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass, m.w.N.).
  303. Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen in Bezug auf einen SEP-Inhaber, der eine FRAND-Erklärung abgegeben hat. Ungeachtet der Frage, ob diese Erklärung konstitutiver oder deklaratorischer Natur ist und die aus ihr resultierenden Verpflichtungen des Patentinhabers auch dann greifen, wenn er keine marktbeherrschende Stellung besitzt (vgl. dazu LG Düsseldorf, Urt. v. 19. Januar 2016, 4b O 123/14, BeckRS 2016, 14979), folgt aus ihr jedenfalls kein abweichender Maßstab beim Diskriminierungsverbot. Der SEP-Inhaber nimmt mit der darin enthaltenen Zusage, Lizenzsucher nicht zu diskriminieren, vielmehr auf Art.102c AEUV Bezug und will sich im Hinblick auf die Lizenzbedingungen erkennbar (lediglich) exakt in dem Umfang binden, wie es das gesetzliche Verbot der Ungleichbehandlung von ihm verlangt. Dementsprechend ist sein Lizenzangebot nur dann „nicht-diskriminierend“, wenn er den Lizenzsucher im Vergleich zu anderen Lizenznehmern gleich behandelt oder wenn im Falle einer Ungleichbehandlung dafür triftige sachliche Gründe vorliegen.
  304. Darlegungs- und beweispflichtig für eine Ungleichbehandlung ist der Lizenzsucher. Dies folgt aus Art. 2 der Kartellverfahrensverordnung (VO (EG) Nr. 1/2003 des Rates v. 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln), wonach in allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren zur Anwendung der Art. 81 und 82 des EWG-Vertrags (entspricht Art. 101 AEUV, Art. 102 AEUV) die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 oder Art. 82 des EWG-Vertrags der Partei obliegt, die diesen Vorwurf erhebt. Die FRAND-Erklärung des SEP-Inhabers ändert an dieser Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich nichts, weil er mit seiner Zusage, Lizenzen diskriminierungsfrei zu vergeben, lediglich den gesetzlichen Anforderungen aus Art. 102c AEUV nachkommen, dem Lizenzsucher aber keine im Vergleich dazu bessere Rechtsposition einräumen will (s. oben). Da der Lizenzsucher regelmäßig keine nähere Kenntnis über die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers besitzt, insbesondere vom Inhalt der übrigen, von diesem mit anderen Lizenznehmern abgeschlossenen Lizenzverträge, während der SEP-Inhaber diese Kenntnis hat und ihm auch nähere Angaben zumutbar sind, trifft den SEP-Inhaber eine sekundäre Darlegungslast (vgl. zur sekundären Darlegungslast etwa BGHZ 200, 76 = GRUR 2014, 657 – BearShare, m.w.N.). Dies umfasst Angaben dazu, welche – konkret zu benennenden – Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Bedingungen eine Lizenz genommen haben. Art. 2 der Kartellverfahrensverordnung steht dem nicht entgegen, weil er die Anwendung mitgliedstaatlicher Regelungen über die Beibringung von Tatsachen, die in der Sphäre der nicht beweispflichtigen Partei liegen, nicht hindert (Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Art. 2 VO 1/2003 Rn. 22, 36 m.w.N.). Ferner ist der Patentinhaber (primär) darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er einen hinreichenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung hat (EuG, Slg. 2007, 3601 Rn. 1144 – Microsoft/Kommission; MüKoKartellR/Bardong, Bd. 1, 2. Aufl., Art. 2 VO 1/2003 Rn. 13 mwN; Zuber in Loewenheim u.a., Art. 2 VerfVO, Rn. 8). Dies folgt daraus, dass Art. 2 der Kartellverfahrensverordnung nur eine Regelung der Beweislast für die Zuwiderhandlung, nicht aber für deren Rechtfertigung enthält und nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich auf einen Rechtfertigungsgrund beruft, das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtfertigung darlegen und beweisen muss (MüKoKartellR/Bardong, Art. 2 VO 1/2003 Rn. 13 m.w.N.).
  305. (a)
    Gemessen an diesen Maßstäben ist das vorgelegte Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages nicht diskriminierend.
  306. Die Klägerin hat – wie ausgeführt – substantiiert dargelegt, dass die angebotene Standardlizenz mit einzelnen individuellen Abweichungen im Markt akzeptiert wurde. Der Lizenzvertrag mit B wurde mit vergleichbaren und somit für die Beurteilung der FRAND-Gemäßheit einzig relevanten Wettbewerbern der Beklagten mehr als 40mal abgeschlossen. Dabei liegt den Lizenzvereinbarungen ganz überwiegend der als Anlage VP Kart 10 neu vorgelegte Standardlizenzvertrag neu zugrunde, nur in Einzelfällen ist der Inhalt des alten Lizenzvertrages VP Kart 10 weiter in Kraft. Gerade auch die unmittelbaren Wettbewerber der Beklagten, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX haben den neuen Lizenzvertrag zur Grundlage ihrer Lizenzvereinbarung gemacht. Die Beklagte hat keine beachtlichen Gründe aufgezeigt, aufgrund welcher einzelnen Nebenvereinbarungen, welche Gegenstand der Sideletter sind, mit einzelnen Lizenznehmern sie ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird.
  307. (b)
    Dabei macht die Beklagte zunächst geltend, dass bereits kein einheitliches Lizenzregime vorhanden sei, da zwei Lizenzregimes in Kraft seien, nämlich der Standardlizenzvertrag alt und der Standardlizenzvertrag neu. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, dass nicht alle Lizenznehmer dem Regime des Standardlizenzvertrages neu unterliegen würden; vielmehr seien einige Lizenznehmer wie XXXX bei den Standardlizenzverträgen alt geblieben. B habe sich indes entsprechend der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 237 – Improving Handover) bereits mit dem Abschluss des ersten Lizenzvertrages gebunden. Insofern liege ein Abweichen in wettbewerbsrelevanter Weise vor, da sich die Berechnungsgrundlage grundlegend geändert habe.
  308. Es kann indes nicht festgestellt werden, dass B mit dem Angebot eines neuen Standardlizenzvertrages unzulässig diskriminiert. Das OLG Düsseldorf hat in der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung „Improving Handover“ ausgeführt, dass sich der SEP-Inhaber mit dem allerersten Lizenzgeschäft für ein bestimmtes Lizenzierungskonzept entscheidet, das ihn (und seine Rechtsnachfolger) im Weiteren rechtlich bindet, so dass ein Abrücken von dem einmal praktizierten Modell nur dann und nur in dem Umfang möglich ist, wie sich daraus keine unzulässige Diskriminierung (Schlechterbehandlung) des späteren oder früheren Lizenznehmers ergibt. Eine solche Diskriminierung kann jedoch nicht festgestellt werden. Denn zum einen wurde sämtlichen „Altlizenznehmern“ eine Änderung der Lizenzvertrages auf Basis des Standardlizenzvertrages neu angeboten (vgl. Presseerklärung von B vom 24. Oktober 2017 und das entsprechende Schreiben an XX, Anlage K Kart 19). Nicht alle „Altlizenznehmer“ haben jedoch das neue Angebot angenommen, obwohl die Möglichkeit bestand, was in dem umfänglicheren Reporting begründet sein mag. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte durch das neue Lizenzregime unzulässig schlechter behandelt wird. Denn die Änderung des Lizenzprogramms im Jahr 2017 beinhaltet eine Staffelung der Lizenzraten für Consumer-Produkte in zwei Schritten; d.h. im unteren Preissegment und auch für das Preissegment über USD 40 (vgl. Anlage K Kart 18). Insofern beinhaltet das neue Lizenzregime eine geringere Lizenzgebührenbelastung mit der Staffelung für die Consumer-Produkte.
  309. Daher ist aufgrund der Wahlfreiheit für die „Altlizenznehmer“ wie auch dem Umstand, dass sich die Lizenzraten aufgrund der Staffelung im Bereich der Consumer-Produkte reduziert haben, eine Diskriminierung zu Lasten der Beklagten nicht feststellbar.
  310. (c)
    Die Beklagte macht ferner geltend, dass sich B diskriminierend verhalte, da sie selektiv ihre Rechte durchsetze. So sei der Rechtsstreit gegen die Beklagte das einzige anhängige Aktivverfahren der Klägerin bzw. B. Überdies gehe die B gezielt gegen vergleichsweise kleine Unternehmen vor, um schnell eine hohe Anzahl an Lizenznehmern zu generieren. Großen Unternehmen werde faktisch eine Freilizenz erteilt, wie dies etwa für XX, XX oder XX der Fall sei, oder es handele sich um gleichzeitige Lizenzgeber mit entsprechend eigenen Interessen (bspw XXXXX). So würden neben XXXXXX außerdem namhafte Unternehmen auf der Liste der Lizenznehmer für Smartphones und Fernseher fehlen, was für XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX usw. der Fall sei. Blicke man hingegen auf die Liste der Lizenznehmer, falle auf, dass sich dort gerade kleine und lokale STB-Hersteller befänden. Große STB-Hersteller, wie bspw. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX würden ebenso fehlen. Gerade hierdurch werde die Beklagte jedoch im harten Preiswettbewerb benachteiligt.
  311. Es ist zwar anerkannt, dass eine Ungleichbehandlung vorliegen kann, wenn der marktbeherrschende Patentinhaber seine Verbietungsrechte aus dem Patent selektiv durchsetzt, indem er gegen einzelne Wettbewerber Verletzungsklage erhebt, um sie in den Lizenzvertrag zu zwingen, andere Wettbewerber hingegen bei der Benutzung seines Schutzrechts gewähren lässt. In ihren faktischen Auswirkungen bedeutet eine solche Prozessstrategie nichts anderes, als dass einem Teil der Wettbewerber unentgeltliche, einem anderen Teil der Wettbewerber hingegen nur entgeltliche Lizenzen eingeräumt werden. Nicht jede über einen gewissen Zeitraum objektiv unterlassene Verletzungsklage rechtfertigt allerdings den Vorwurf der Diskriminierung. Ein Missbrauch setzt vielmehr voraus, dass es sich bei den verschonten Konkurrenten um einen dem Schutzrechtsinhaber bekannten oder lediglich infolge Verletzung der Marktbeobachtungspflicht unbekannten Verletzer handelt, gegen den vorzugehen dem Patentinhaber nach den gesamten Umständen – zu denen beispielsweise der Umfang der Benutzungshandlungen und die Rechtsschutzmöglichkeiten im Verfolgungsland zählen – zuzumuten ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Patentinhaber – gerade in der Anfangsphase einer Etablierung des Standards, aber auch darüber hinaus – in seinen finanziellen und personellen Mitteln beschränkt und deswegen auch bei gutem Willen außerstande sein kann, gleichzeitig gegen eine Vielzahl von auf dem Markt auftretenden Verletzern vorzugehen. Schon der damit verbundene Kostenaufwand und das (Prozess-)Kostenrisiko liefern im allgemeinen einen sachlichen Grund dafür, seine Kräfte zu konzentrieren und Verbietungsrechte zunächst gegen marktstarke Verletzer durchzusetzen, von denen eine umfassende Rechtsverteidigung zu erwarten ist und deren Unterliegen einen entsprechenden Abschreckungseffekt mit sich bringt, so dass die Erwartung gerechtfertigt ist, dass danach andere Verletzer außergerichtlich einlenken werden.
  312. Entsprechendes ist vorliegend der Fall. Zum einen ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin gegen einen unmittelbaren Wettbewerber der Beklagten, namentlich X, gerichtlich vorgegangen ist. Die Klage vor der Kammer wurde nach Abschluss eines Lizenzvertrages zurückgenommen. Zum anderen wurde der Pool erst im Jahr 2015 gegründet und auch das Incentive Programm läuft erst Ende 2020 aus, so dass der Pool sich noch in der Gründungsphase mit eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten befindet. Entsprechendes zeigt sich daran, dass die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits mehrfach auf Kostengesichtspunkte des Rechtsstreits für die Rechtsdurchsetzung hingewiesen hat. Insofern kann von der Klägerin bzw. B nicht erwartet werden, dass gleichzeitig mit der Beklagten gegen jegliche potentiellen Verletzer gerichtlich vorgegangen wird. Vielmehr zeigt die stetige Zunahme an geschlossenen Lizenzvereinbarungen, dass sich die Klägerin um eine umfassende Lizenznahme an dem Lizenzprogramm bemüht und nicht selektiv nur gegen einzelne (kleine) Wettbewerber vorgeht. So gehören zu den großen Unternehmen, welche eine Poollizenz genommen haben, unter anderem XXX.
  313. (d)
    Sofern die Beklagte ferner die Ansicht vertritt, dass sie gegenüber anderen Lizenznehmern mit Blick auf die Höhe der Lizenzrate diskriminiert werde, vermag die Kammer dies nicht festzustellen:
  314. Auch hier verweist die Beklagte darauf, dass einzelne Lizenznehmer (bspw. X, Anlage VP Kart 32) Lizenzverträge mit höheren Lizenzraten abgeschlossen hätten, da sie einen Lizenzvertrag zu Bedingungen des Lizenzvertrages nach Anlage VP Kart 10 alt abgeschlossen hätten. Dieser Umstand vermag die Beklagte nicht im Sinne einer Benachteiligung zu diskriminieren. Denn es ist nicht zu erkennen, dass eine relevante Ungleichbehandlung in einer Besserstellung der Beklagten liegen kann, der günstigere Lizenzraten angeboten werden. Insofern könnten sich die Lizenznehmer, welche Lizenzverträge mit höheren Lizenzsätzen auf eine Diskriminierung berufen, nicht hingegen die hiesige Beklagte, welche durch bessere Lizenzbedingungen nicht belastet wird. Der Diskriminierungseinwand ist kein Populareinwand, auf welchen sich jeder ungeachtet seiner konkreten Situation berufen kann. Eine Diskriminierung kann vielmehr nur mit Bezug auf den konkreten Sachverhalt des Einzelnen beurteilt werden.
  315. Überdies hat die Klägerin – wie ausgeführt – nachvollziehbar und unbestritten erläutert, dass sie im Jahr 2017 das Lizenzprogramm geändert hat und zwar unter teilweiser Reduzierung der Lizenzgebühren. Insbesondere für Consumer-Produkte wurde eine Staffelung von Lizenzraten in zwei Schritten eingeführt; zunächst im unteren – für die Beklagte relevanten – Preissegment und auch für das Preissegment über USD 40. Allen Alt- wie Neu-Lizenznehmern wurde diese neue Lizenzstruktur angeboten, auch X, wie sich dem Schreiben nach Anlage K Kart 19, entnehmen lässt. Nicht alle, so auch X, haben das neue Lizenzangebot angenommen, was möglicherweise in den erforderlichen präziseren Reportings begründet ist.
  316. Ferner macht die Beklagte pauschal geltend, dass verschiedenen Lizenznehmern unterschiedliche Lizenzgebührensätze für die gleichen Produkte oder unterschiedliche Arten der Berechnung der Lizenzen angeboten wurden. So habe B in Abweichung des Standardlizenzvertrages neu einzelnen Lizenznehmern sogenannte „blended rates“ eingeräumt. Hierzu gehörten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
  317. Im Hinblick auf die Einräumung einer blended rate kann eine Diskriminierung nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat auch hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass die von B angebotene Lizenzgebührenmatrix einerseits nach Produkten und andererseits nach implementierten HEVC-Profilen differenziert. Zudem werden zwei unterschiedliche Regionen und innerhalb der Produktkategorie „L“ noch insgesamt acht Preiskategorien unterschieden. Diese Aufgliederung führt zwar einerseits zu einer hohen Einzelfallgerechtigkeit, andererseits bringt sie einen erheblichen Abrechnungs- und Buchhaltungsaufwand mit sich, wenn ein Unternehmen Produkte verkauft, die in viele unterschiedliche Kategorien fallen. Solche Unternehmen müssen für die Abrechnung der Lizenzgebühren eine Reihe von Parametern erfassen und B muss umgekehrt die richtige Handhabung überprüfen. Daher bietet B seinen Lizenznehmern, wenn diese ausreichend gesicherten Nachweis über ihre Verkaufszahlen und ihre Verkaufspreisstruktur bringen, die Möglichkeit einer sogenannten blended rate an. Dabei wird anhand konkreter Verkaufszahlen und Preisinformationen, die der Lizenznehmer im Rahmen der Verhandlungen bereitstellt, eine durchschnittliche Lizenzgebühr auf Grundlage der normalen Matrix errechnet. Durch diese durchschnittliche Gebühr wird dann ein bestimmter Teil der Lizenzgebührenmatrix ersetzt. Ein Unternehmen muss folglich in der Abrechnung nicht mehr darlegen, wie viele STB mit welchem Verkaufspreis in den verschiedenen Preissegmenten verkauft werden. Es wird vielmehr eine statistisch gemittelte Lizenzgebühr für alle STB gebildet. Entsprechend stellen die blended rates nur eine Vereinfachung dar. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar und wurde von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
  318. Eine Ungleichbehandlung gegenüber der Beklagten kann nicht festgestellt werden, da der Beklagten entsprechende blended rates ebenfalls angeboten wurden. Die Beklagte hat indes keine vertiefte Datengrundlage zur Verfügung gestellt, welche es B ermöglicht hätte auch für die Beklagte eine vereinfachte und vorteilhafte Lizenzratenstruktur zu bestimmen und zu rechtfertigen. Die Beklagte hat weder die tatsächlichen Verkaufspreise und -volumina offenbart, noch war sie dazu bereit, den ungefähren Bereich ihrer Einkaufspreise zu offenbaren sowie die Anzahl der erworbenen Geräte. In einer E-Mail vom 26. Februar 2019 (Anlage K Kart 16) wurde ohne nähere Aufgliederung der Verkäufe in der Vergangenheit lediglich eine pauschale Vorhersage der avisierten Verkäufe für das kommende Jahr angegeben. Diese Datengrundlage bietet indes keine gesicherte Grundlage für die Bildung einer blended rate. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
  319. Entsprechend den vorstehenden generellen Ausführungen kann anhand der mit den eingangs genannten Unternehmen getroffenen Regelungen einer blended rate für Verkäufe in der Vergangenheit eine Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden.
  320. Dass über das geschilderte Verfahren zur Anwendung der blended rates im Einzelnen noch eine Diskriminierung vorliegt, ist nicht zu erkennen. Sofern XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, ist hierin eine Ungleichbehandlung nicht zu sehen. Denn es ist nicht zu erkennen, dass X eine andere blended rate gewährt wird, als eine solche, welche anhand der Verkaufsprognosen gebildet wurde, dass nämlich ein Durchschnittswert aus den verkauften Stückzahlen und den jeweiligen Verkaufspreisen der Geräte von X ermittelt und daraus eine Lizenzgebühr berechnet wurde, d.h. nicht unabhängig vom Verkaufspreis. Entsprechendes hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Gleiches gilt im Hinblick auf die behaupteten Diskriminierungen mit Blick auf XXXXXXXXXXXXXXXXX. Auch hier wurde eine Durchschnittswert aus den verkauften Stückzahlen ermittelt und daraus eine Lizenzgebühr berechnet. Eine Vorgehensweise, welche gleichermaßen der Beklagten angeboten wurde.
  321. (e)
    Die Beklagte macht ferner geltend, dass eine Diskriminierung durch B vorliege, da diese Nachlässe auf die Lizenzgebühren vereinzelt gewähre. Solche Lizenzgebührenrabatte seien per se geeignet die Wettbewerbsverhältnisse nachhaltig zu verfälschen. So seien XXXXX sowie X jeweils XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
  322. Daraus ist eine unsachliche Ungleichbehandlung nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin nachvollziehbar erläutert, dass XXXXXX gegenüber B dargelegt haben,XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Gegen diese Erläuterungen hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben, sondern weiterhin nur pauschal geltend gemacht, dass hierin eine Diskriminierung zu sehen sei. Dem vermag die Kammer nicht beizutreten. Wenn nämlich aufgrund der vorgelegten Datenlage deutlich wird, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  323. Gleiches gilt hinsichtlich der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zugunsten von X. Die Klägerin hat auch hier nachvollziehbar dargelegt, dass XXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    Insofern wird X daher nicht bessergestellt; vielmehr leistet X die gleichen Lizenzgebühren, nur die Berechnung wird für die Parteien vereinfacht, wenn ein pauschaler Abzug vom Verkaufspreis vorgenommen wird.
  324. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  325. Eine weitere Diskriminierung soll, wie die Beklagte geltend macht, darin zu sehen sein, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Insofern handelt es sich indes um die im Lizenzvertrag vorgesehene übliche Anwendung des Incentive-Programmes bis Ende 2020, nämlich eine 10%-ige Ermäßigung auf die fortlaufenden Lizenzgebühren. Die Anwendung des Incentive Programmes auf X hat die Klägerin nachvollziehbar und ohne weitere Einwände durch die Beklagte erläutert. Denn nachdem X begonnen hatte, zunächst in begrenztem Umfang 4k-Fernseher herzustellen, dauerte es einige Zeit, bis B Mitte 2018 erstmals mit X Kontakt aufnehmen konnte, da die Ressourcen des Pools begrenzt waren. Im Anschluss an die Kontaktaufnahme wurden – anders als im Falle der Beklagten – indes konstruktive Gespräche geführt, welche Ende 2019 nach etwas mehr als einem Jahr nach der ersten Kontaktaufnahme in einen Lizenzvertrag mündeten. Da die Verzögerung nicht durch X verursacht wurde, wurde mit ihr das Phase 3-Incentive Programm vereinbart.
  326. Gleiches gilt im Hinblick auf die der XX gewährte XXX. Dabei verweist die Beklagte zunächst zu Unrecht aufXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Dass XXX zu Unrecht das Incentive Programm zugute kommt, hat die Beklagte nicht behauptet.
  327. Im Zusammenhang mit einer Ungleichbehandlung in Bezug auf einen XXX zugunsten von XX macht die Beklagte geltend, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  328. Auch hierin kann eine Ungleichbehandlung nicht gesehen werden. Denn XX konnte, wie die Klägerin dargelegt hat, gegenüber B aufzeigen, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten.
  329. Überdies macht die Beklagte geltend, dass gegenüber XXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, so dass die Beklagte dadurch ungleich behandelt würde. Dies ist nicht der Fall.
  330. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  331. Beide Sachverhalte beinhalten keine Ungleichbehandlung der Beklagten, da sie ein vergleichbares Geschäftsmodell nicht anbietet und damit nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird.
  332. Gleiches gilt im Hinblick auf den Einwand, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Eine Ungleichbehandlung kann hierin nicht gesehen werden.
  333. Eine Ungleichbehandlung macht die Beklagte ferner gegenüber XXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Inwiefern die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt durch diese Regelung, welche ungeachtet dessen von ihr nicht hinreichend erläutert wurde, benachteiligt wird, ist nicht zu erkennen.
  334. Die Beklagte meint ferner, sie werde gegenüber XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  335. Dies ist indes nicht der Fall. Denn die Beklagte verkenntXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  336. Ferner wird vorgetragen, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Weiterer Vortrag der Beklagten erfolgte hierzu nicht.
  337. Im Hinblick auf die Lizenzgebühren macht die Beklagte letztlich noch geltend, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Inwieweit die Beklagte hierdurch ohne sachlichen Grund ungleich behandelt sein will, wurde nicht vorgetragen. Weiterer Vortrag erfolgte nach den Erläuterungen der Klägerin nicht.
  338. (f)
    Geltend gemacht wird von der Beklagten ferner, dass B Lizenzen mit unterschiedlichen sachlichen Umfängen erteilt hätte. So sei bei XXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  339. Aufgrund dieses Vorbringens kann bereits eine Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden.
  340. So produziert und verkauft XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  341. Gleiches gilt für die Vereinbarung mit XX. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  342. Unzutreffend und damit eine Ungleichbehandlung nicht begründend ist ferner die Behauptung, dass die Aktivitäten bestimmter Konzerngesellschaften von X und XX lizenzgebührenfrei seien.
  343. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  344. Eine Ungleichbehandlung kann daher nicht festgestellt werden, zumal die Beklagte über keinerlei Konzerngesellschaft oder Tochtergesellschaften verfügt, so dass eine vergleichbare Sachlage nicht vorliegt.
  345. (g)
    Die Beklagte macht ferner geltend, dass B sie durch die unterschiedliche Anwendung des Incentive Programms diskriminiere.
  346. B bietet bzw. bot in der Vergangenheit ein Incentive Programm (= Anreizprogramm) an, um potentielle Lizenzgeber zum Abschluss einer Poollizenz zu motivieren. Gemäß des öffentlich einsehbaren Programms, von welchem die Beklagte als Anlage VP Kart 37 einen Auszug nebst deutscher Übersetzung vorgelegt hat und welches auszugsweise im Tatbestand wiedergegeben wurde, gilt dieses Programm für alle Lizenznehmer, die innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem ersten Vertrieb von HEVC-kompatiblen Produkten eine Poollizenz abschließen. Danach gibt es unterschiedlich gestaffelte Rabatte für zurückliegende und für zukünftige Verkäufe. Für die jeweiligen Rabatte gelten Höchstgrenzen, die nicht näher geregelt sind. Das Programm läuft nach zwölf Monaten aus.
  347. Es gibt einen Nachlass von 10% auf bestimmte Lizenzgebühren, was in Fußnoten 2 und 3 näher beschrieben wird. Ferner gibt es einen Nachlass auf die Lizenzgebühren, welche für patentverletzende Verkäufe in der Vergangenheit angefallen sind, wobei sich der Nachlass schrittweise reduziert, je nachdem zu welchem Zeitpunkt ein Lizenzvertrag abgeschlossen wurde. Ferner gibt es, was die Klägerin erläutert hat, einen Anwendungsspielraum von B dahingehend, Vergünstigungen des Incentive Programmes auch nach Ablauf der 12-Monats-Frist zu gewähren.
  348. Grundsätzlich gilt, dass die Einräumung von vergünstigten Bedingungen für einen Patentbenutzer, der frühzeitig eine Lizenz nimmt, nicht diskriminierend ist (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 333 mit Verweis auf LG Mannheim, Urt. v. 24. Januar 2017, 2 O 131/16). Insofern ist das Vorhandensein eines Incentive Programms unter Missbrauchsgesichtspunkten zunächst nicht zu beanstanden, so lange die Lizenzsucher gleich behandelt werden und das Incentive Programm zeitlich beschränkt ist, was vorliegend der Fall ist, nämlich bis zum bis 31. Dezember 2020 (vgl. Anlage VP Kart 37, Seite 3).
  349. Eine unsachliche Ungleichbehandlung dieses Incentive Programms vermochte die Beklagte nicht aufzuzeigen. Soweit die Beklagte geltend macht, dass eine Regelung für die Höchstgrenzen (caps) nicht besteht, ist dies nicht der Fall, wie der Anlage K 1d auf Seite 26 entnommen werden kann. Denn damit sind die Höchstgrenzen des Lizenzprogramms für die jährlich zu zahlenden Lizenzgebühren gemeint. Sie bemessen sich jeweils für eine bestimmte Produktkategorie und für ein bestimmtes Unternehmen. Die entsprechenden Zahlen sind auf der Webseite von B aufgeführt. Dass im Rahmen des Incentive Programms für vergangene Verkäufe teilweise keine Caps Anwendung fanden, beruht nicht auf einer willkürlichen Entscheidung von B. Denn in diesem einen Fall handelt es sich um unautorisierte Verkäufe in der Vergangenheit, die nicht innerhalb von zwölf Monaten legalisiert werden. In diesem Fall findet das reguläre Lizenzprogramm Anwendung. Dementsprechend gelten die Höchstgrenzen für jedermann und insofern ist eine Ungleichbehandlung nicht zu erkennen.
  350. Auch der Beklagten ist das Incentive Programm angeboten worden. Insofern kann auf die Anlage VP Kart 3 verwiesen werden.
  351. Die Beklagte macht ferner geltend, dass die Anwendung des Incentive Programms unterschiedlich gehandhabt werde. Teilweise werde es auch nach zwölf Monaten nach dem ersten Verkauf gewährt, teilweise würden die Rabatte und Höchstgrenzen unterschiedlich gehandhabt. Insgesamt kann diesen Behauptungen eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht entnommen werden. Im Einzelnen:
  352. Die Unternehmen XXXXX seien nach Ansicht der Beklagten zu Unrecht in das Anreizprogramm aufgenommen worden, obwohl sie die Poollizenz erst über ein Jahr nach dem ersten Verkauf von HEVC-Geräten abgeschlossen hatten.
  353. Eine Ungleichbehandlung kann hierin nicht gesehen werden. Denn die Klägerin hat unwidersprochen und nachvollziehbar dargelegt, dass in allen diesen Fällen während der Vertragsverhandlungen bestimmte zeitliche Verzögerungen eingetreten sind, die nicht im Verantwortungsbereich der Lizenznehmer lagen und die keinen Rückschluss auf irgendeine Verzögerungstaktik zugelassen hätten. Die Lizenznehmer haben sich vielmehr konstruktiv und zügig um eine Lizenz bemüht, ihre Zahlungen für vergangene Verkäufe offengelegt und damit dazu beigetragen, dass der jeweilige Lizenzvertrag zügig geschlossen werden konnte. Entsprechendes kann teilweise auch den Sidelettern entnommen werden, welche unter der Überschrift „M“ den Zeitraum der Verhandlungen für den Abschluss eines Lizenzvertrags wiedergeben (vgl. nur XXXXXXXXXXXXXXX). Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht mehr erhoben.
  354. Sofern die Beklagte noch geltend macht, dass X ein 10%-iger Rabatt auf zukünftige Lizenzgebühren auch über das Ende des Incentive Programmes hinaus eingeräumt werde XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX kann dies der Regelung nicht entnommen werden, da insofern lediglich von einem Rabatt bis zum Ende des Initial Terms die Rede ist.
  355. Eine Ungleichbehandlung liege – nach Ansicht der Beklagten – ferner vor, da den Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Rabatte für zurückliegende Verkäufe außerhalb des Anreizprogramms gewährt worden seien und zwarXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX). Es sei daher nicht nach verschiedenen zeitlichen Phasen unterschieden worden.
  356. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte mit ihrem Vorbringen insoweit komplett pauschal bleibt, da keine über die vorstehenden Ausführungen hinausgehenden näheren Erläuterungen gemacht werden, kann das Vorbringen auch nicht nachvollzogen werden. Die prozentualen Reduktionen entsprechen grundsätzlich denjenigen, welche auf Seite 4 der Anlage zum Incentive Programm wiedergegeben sind.
  357. Lediglich bei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, was die Klägerin nachvollziehbar damit begründet hat, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  358. Auch die behauptete Diskriminierung durch die Vereinbarung mit XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Wenn ein Lizenznehmer ein Unternehmen zukauft, ist der Lizenznehmer gegenüber B verpflichtet, dessen Back Royalties zu zahlen. Ist der Lizenznehmer im Incentive Programm, so fallen auch nur die Raten des Incentive Programms an. Insofern kann eine Benachteiligung nicht festgestellt werden, zumal die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass sie Unternehmen zugekauft hat und ihr die entsprechende Regelung verwehrt wurde.
  359. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 geltend gemacht hat, dass X zu Unrecht in das Incentive Programm worden sei, kann dieses Vorbringen aufgrund seiner Pauschalität nicht berücksichtigt werden.
  360. (h)
    Ferner macht die Beklagte geltend, dass einzelnen Lizenznehmern deutlich verbesserte Konditionen gegenüber dem Standardlizenzvertrag neu für rückwirkende Lizenzgebühren eingeräumt worden seien.
  361. In diesem Zusammenhang gilt, dass die Einräumung von Rabatten für die Vergangenheit und sogar ein Verzicht auf Lizenzzahlungen als solches im Rahmen des Diskriminierungsverbotes nicht zu beanstanden sind. Je höher ein Rabatt ist, desto größere Bedeutung hat allerdings eine Gleichbehandlung aller Lizenznehmer und desto höhere Anforderungen gelten für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung. Insbesondere bei sehr hohen Rabatten muss das marktbeherrschende Unternehmen deshalb Sorge dafür tragen, dass sie Lizenznehmern nach den gleichen Kriterien gewährt werden, und diese Kriterien zudem das Ausmaß der Ungleichbehandlung hinreichend sachlich begründen. Denn wird ein derartiger Rabatt einigen Lizenznehmern zugebilligt und anderen nicht, so kann dies zu erheblich unterschiedlichen Belastungen von Wettbewerbern mit Lizenzgebühren führen und dadurch eine Verfälschung des Wettbewerbs auf dem nachgeordneten Produktmarkt nach sich ziehen. Infolgedessen besteht aber die mit Hilfe des Diskriminierungsverbots zu vermeidende Gefahr, dass die betroffenen Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden.
  362. Diese Grundsätze berücksichtigend kann eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    Nach Ziffer 3.2.2 des Standardlizenzvertrages neu erfolgt die Bemessung und Berechnung zurückliegender Lizenzgebühren auf Grundlage der „Standard Rates“. Hiervon wurde, wie auch der Beklagten angeboten, bei nachfolgenden Unternehmen wie folgt abgewichen:
  363. So macht die Beklagte geltend, dass den Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX auf Basis XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Ungeachtet dessen, dass auch dieses Vorbringen lediglich pauschal ohne Bezugnahme auf die Sideletter vorgetragen wurde, kann eine Ungleichbehandlung nicht in dem Vorgehen gesehen werden, Vertragselemente, die eigentlich für die Berechnung der fortlaufenden Lizenzgebühren berücksichtigt werden, auch zur Reduktion der Back Royalties heranzuziehen, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass die Rabatte für die Vergangenheit XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX erheblich sind. Es ist keine Berechnung vorgelegt worden, anhand derer festgestellt werden könnte, dass die Reduktionen erheblich sind.
  364. Gleiches gilt mit Blick auf die Behauptung, dass den Unternehmen XXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Auch hier wurde das Vorbringen nicht durch nähere Bezugnahmen auf die Sideletter substantiiert und es kann auch nicht festgestellt werden, dass es sich hierbei um erhebliche Rabatte handelt, die zu erheblich unterschiedlichen Belastungen von Wettbewerbern mit Lizenzgebühren führen und dadurch eine Verfälschung des Wettbewerbs auf dem nachgeordneten Produktmarkt nach sich ziehen. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  365. Ferner macht die Beklagte geltend, dass gegenüber XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Insofern ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass unterschiedliche Erfolgsaussichten für die Durchsetzung eines SEP in verschiedenen Ländern und damit gegenüber verschiedenen Lizenzsuchern ein Grund für eine divergierende Lizenzbehandlung sein können (OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem; Kühnen, a.a.O. Kap. E, Rn. 333). Gleiches gilt für einen Referenzkunden, der als erster in einem bisher noch nicht erschlossenen Lizenzmarkt den Weg zu weiteren Lizenznahmen eröffnen soll (LG Mannheim, Urt. v. 24. Januar 2017, 2 O 131/16).
  366. Die Beklagte wendet ferner zur Begründung einer Ungleichbehandlung ein, dass XXX rückwirkende Lizenzgebühren auf Basis einer blended rate zugestanden wurden. Nichts anderes ist der Beklagten angeboten worden (vgl. Anlage K Kart 25).
  367. Die weitere Beanstandung der Beklagten, die von XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX gezahlten Back Royalties würden nicht den tatsächlichen Verkäufen entsprechen, ist unbegründet. Die Beklagte trägt hierzu vor, dass es sich bei diesen Unternehmen im Wesentlichen um führende Hersteller von STB bzw. Fernsehern handele, die jedes Jahr Millionen von Produkten verkaufen würden und deren rückwirkende Lizenzgebühren, wenn sie nach den Standardsätzen berechnet würden, ein Vielfaches dessen betragen würden, was tatsächlich bezahlt wurde. Zum Beispiel hätten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, die standardgemäße jährliche Obergrenze von USD 40.000.000,- begleichen müssen. Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf eine in der mündlichen Verhandlung überreichte Übersicht (vgl. Anlage VP Kart 47). Diese ist indes nicht aussagekräftig, da nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Geräte, welche im Jahr 2015 verkauft wurden, noch nicht von dem HEVC-Standard Gebrauch machten. Insoweit beruht die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Anzahl der verkauften Geräte und des vereinbarten Rabatts auf einer unzutreffenden Berechnungsgrundlage. Überdies ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn insbesondere XXXX vergünstigte Bedingungen eingeräumt worden sein sollten, es sich hierbei um marktstarke Unternehmen handelt, deren frühzeitige Einbindung in den B-Lizenzpool eine rasche Durchsetzung des HEVC-Standards und dieses Lizenzpools unterstützt. XXX sind Unternehmen, die in Jurisdiktionen ansässig sind (XXX), in denen sich die Durchsetzung von Patenten und Schadensersatzansprüchen sehr schwierig gestaltet, was eine Reduktion der Lizenzgebühren rechtfertigt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 63/17; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 333).
  368. Die Beklagte kritisiert ferner, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    Letztlich macht die Beklagte noch geltend, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  369. Dieses Vorbringen berücksichtigend, dem die Beklagte nicht widersprochen hat, kann eine Ungleichbehandlung nicht festgestellt werdenXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    (i)
    Weiterhin beruft sich die Beklagte auf eine Diskriminierung aufgrund von Nebenabreden mit verschiedenen Unternehmen. Im Einzelnen:
  370. (aa)
    Im Hinblick auf die Einräumung einer OEM-Lizenz zugunsten einiger Lizenznehmer wird die Beklagte nicht diskriminiert. Es ist nach den Erläuterungen der Klägerin anzunehmen, dass der Lizenzvertrag von B von dem Ansatz ausgeht, dass der Lizenznehmer dasjenige Unternehmen sein soll, das Geräte unter seiner eigenen Marke vertreibt, im Gegensatz zu reinen Wiederverkäufern. Der Lizenznehmer ist grundsätzlich nur für Produktverkäufe verantwortlich, die er unter seiner eigenen Marke durchführt. Wenn er hingegen Produkte verkauft, die von einem Lieferanten eingekauft worden sind, der keine eigene Marke besitzt oder der unmittelbar die Marke des Lizenznehmers aufbringt (OEM-Hersteller), ist der Lizenznehmer verpflichtet, Lizenzgebühren für die Produkte zu bezahlen. Entsprechendes folgt aus Ziffer 1.14 des Standardlizenzvertrages nach Anlage VP Kart 10 neu. Von dieser Regel kann abgewichen und die Lizenz kann auch auf Geräte erstreckt werden, die unter einer anderen Marke vertrieben werden. Solche OEM-Lizenzen werden nach der gängigen Praxis der B in Nebenabreden vereinbart. Sie kommen dann zum Einsatz, wenn in der Verwertungskette besondere Umstände vorliegen, die eine solche Konstruktion als sinnvoll erscheinen lassen, nämlich dann, wenn der Markeninhaber nur als reiner Distributor anzusehen ist, der kaum eigene Beziehungen zu dem Produkt hat, etwa dann, wenn ein Handelsunternehmen unter eigener Handelsmarke verkauft oder typischerweise in den Fällen der Content-Provider. Ziel ist es insoweit, dass Lizenzen für alle Produkte beglichen werden, entweder durch den Lizenznehmer oder dieser erwirbt bereits lizenzierte Produkte.
  371. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  372. Anhand der von der Beklagten weiter angeführten Verträge kann eine Ungleichbehandlung auch nicht festgestellt werden.
  373. Die Beklagte meint zuerst, dass bestimmte Lizenznehmer wie XXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX das Recht erhalten, Produkte unter Drittmarken an jeden Kunden mit Ausnahme von Herstellern zu verkaufen. Für XXX sei dies sogar ausnahmslos möglich. Ungeachtet dessen, dass wiederum keine konkrete Bezugnahme auf die jeweiligen Sideletter erfolgt, so dass eine hinreichend genaue Überprüfung der Kammer erschwert wird, entspricht dies nicht den Tatsachen.
  374. So hat X nicht das Recht, Produkte unter Drittmarken an jeden Kunden zu verkaufen, wie XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX erhält lediglich die Befugnis an Content-Provider zu verkaufen („… sell to cable, satellite and other content providers and pay-TV operators…“).
  375. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Dadurch wird B – nach den Ausführungen der Klägerin – in die Lage versetzt, dass sich die OEM-Lizenz von X im Rahmen des genannten Grundsatzes bewegt. X verkauft damit nicht an Markeninhaber, die nicht unter die oben genannten Ausnahmen fallen, wie Content-Provider oder Handelsunternehmen.
  376. Gleiches gilt hinsichtlich XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXX verkauft daher nicht an Markeninhaber, die nicht unter die genannten Ausnahmen wie Content-Provider oder Handelsunternehmen fallen.
  377. Die gleiche Vertragssystematik findet sich nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin bei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  378. Auch gegenüber der mit XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  379. Gleiches gilt für XXXX. Auch dort werden lediglich Content-Provider oder Handelsunternehmen als Qualified Customer betrachtet.
  380. Im Ergebnis kann daher keine Ungleichbehandlung der Beklagten gesehen werden, da diese nach den Vertragsdefinitionen nicht als Qualified Customer anzusehen ist.
  381. (bb)
    Die Beklagte macht als weiteren Punkt geltend, dass die B hinsichtlich der Kennzeichung mit dem HEVC Logo eine unterschiedliche Behandlung vornehme.
  382. Der Standardlizenzvertrag neu sieht vor, dass ein Unternehmen, welches parallel zum Lizenzvertrag einen Markenlizenzvertrag abschließt, einen Rabatt um 10% erhält (vgl. Anlage 2 des Standardlizenzvertrages neu).
  383. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang aus, dass einigen Lizenznehmern XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX eine Übergangsfrist eingeräumt worden sei, innerhalb derer sie von der Discount Rate (In-Compliance) mit Trademark Logo profitieren konnten, ohne dass die Produkte entsprechend gekennzeichnet werden mussten. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXX und weiteren Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX seien weniger belastende Bedingungen hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht auferlegt worden.
  384. Auch hier hat die Klägerin im Ergebnis unwidersprochen und nachvollziehbar begründet, dass B teilweise eine Umstellungsfrist für eine Kennzeichnung der Produkte mit der Marke von B vorsieht, da es hierfür einer Umstellung des Produktionsprozesses bedürfe. Wie lange diese Umstellungsfrist dauere, hänge von den Umständen des Einzelfalles und von der Geschäftsorganisation des Lizenznehmers ab. Während dieser Umstellungsfrist berechnet B nachvollziehbar nur diejenige Lizenzgebühr, die eigentlich erst nach Aufbringung mit der Marke anfalle. Ein solches Vorgehen ist angemessen, da von einem Lizenznehmer nicht erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages eine Kennzeichnung der Produkte mit der Marke von B vorzunehmen.
  385. Sofern die Beklagte die Handhabung gegenüber X kritisiert, wirkt sich, was die Klägerin erläutert hat, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
  386. Letztlich steht es auch der Beklagten frei einen Markenlizenzvertrag mit B abzuschließen und so zu dem Vorteil verringerter Lizenzgebühren zu gelangen.
  387. (cc)
    In der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 hat die Beklagte ferner geltend gemacht, dass sie im Hinblick auf den im Januar 2020 vorgelegten Lizenzvertrag mit N benachteiligt werde, da XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  388. Im Hinblick auf das Angebot verbesserter Lizenzraten entspricht die Regelung daher nichts anderem als dem, was B ohnehin praktiziert: Immer dann, wenn das Lizenzprogramm verändert wurde, wurden diese verbesserten Konditionen auch allen bestehenden Lizenznehmern angeboten und zwar nicht nur denjenigen, die die gleichen Produkte auf den gleichen Märkten verkaufen. Insoweit kann auf die Handhabung verwiesen werden, die von B praktiziert wurde, als das Lizenzprogramm 2017 von dem alten Standardlizenzvertrag auf den neuen Standardlizenzvertrag umgestellt wurde. Das neue Programm wurde allen Lizenznehmern angeboten, nicht jeder (vgl. X) hat dieses indes angenommen. Entsprechend macht auch die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Februar 2020 deutlich, dass für den Fall, dass B in Zukunft die Lizenzraten nach unten korrigiert, die neuen Raten auch allen anderen Lizenznehmern und damit auch der Beklagten angeboten werden.
  389. Eine Ungleichbehandlung kann demnach insgesamt nicht festgestellt werden.
  390. (dd)
    Sofern die Beklagte ferner geltend macht, dass die in Ziffer 10.10 getroffene Gerichtsstandklausel sie diskriminiere, ist dies nicht der Fall. Ziffer 10.10, welche bereits wiedergegeben wurde, sieht die Vereinbarung New Yorker Rechts und einen Gerichtsstand in New York vor.
  391. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  392. (ee)
    Soweit die Beklagte ferner pauschal für weitere Diskriminierungen auf die in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 vorgelegte Anlage VP Kart 46 i.V.m. Anlage VP Kart 49/49a verweist, kann diese pauschale Bezugnahme hinreichenden Sachvortrag nicht ersetzen und muss unberücksichtigt bleiben.
  393. Zusammenfassend ist die Kammer daher davon überzeugt, dass die Beklagte gegenüber anderen Lizenznehmern nicht unsachlich ungleich behandelt wird.
  394. dd.
    Die Beklagte hat ihrer aus dem vom EuGH aufgestellten Procedere folgenden Obliegenheit nicht genügt und kein FRAND-gemäßes Gegenangebot abgegeben.
  395. Den wechselseitig zu erfüllenden Huawei/ZTE-Kriterien des EuGH folgend hat der Lizenzsucher auf ein FRAND-gemäßes Angebot grundsätzlich sorgfältig und gemäß den im Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben zu reagieren. Sofern er das Angebot nicht annehmen will, besteht für ihn die Möglichkeit, ein Gegenangebot zu unterbreiten, welches ebenso wie das ursprüngliche Lizenzangebot vollständig den FRAND-Kriterien genügen muss. Zudem muss dies innerhalb einer kurz bemessenen Reaktionsfrist auf das Angebot erfolgen (Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 338). Dabei muss der Verletzer ein schriftliches konkretes Gegenangebot machen, das den FRAND-Bedingungen entspricht (EuGH-Urteil, Rn. 66). Hinsichtlich seines Inhalts gelten die gleichen Anforderungen wie für das Lizenzangebot des Patentinhabers, so dass in beide Richtungen eine hinreichende Regelungsdichte genauso unabdingbar ist wie eine Erläuterung dazu, wieso die abweichend vorgeschlagenen Inhalte diskriminierungs- und ausbeutungsfrei sind und welche Umstände angesichts des FRAND-Angebots des Patentinhabers für ihre Vereinbarung sprechen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 377).
  396. Ein diesen Voraussetzungen entsprechendes Gegenangebot hat die Beklagte nicht vorgelegt. In Anlage VP Kart 15 (deutsche Übersetzung VP Kart 15a) wurden wie im Tatbestand wiedergegeben nur einzelne Lizenzsätze genannt.
  397. Das Gegenangebot enthält demnach mit Ausnahme der Lizenzsätze keine Regelungen zur Frage der Back Royalties sowie der von der Beklagten im Rahmen der Diskriminierung vehement diskutierten Regelungen über den Gerichtsstand, Klauseln für das Audit und weiteres. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass in das Gegenangebot das hineingelesen werden solle, was von B vorgeschlagen wurde, ist dies nicht behelflich, da die Beklagte insoweit eine Vielzahl von Regelungen kritisiert hat, und daher deutlich machen müsste, welche dieser Regelungen sie nun als akzeptabel erachtet. Ungeachtet dessen erläutert die Beklagte auch nicht, aus welchem Grund ein Abstellen auf den Einkaufspreis gegenüber dem von B vorgesehenen Verkaufspreis FRAND-Bedingungen entsprechen soll, gerade vor dem Hintergrund, dass sie dadurch gegenüber ihren Wettbewerbern XX usw. besser gestellt würde.
  398. ee.
    Vor dem Hintergrund, dass der Einwand bereits an dem Gegenangebot scheitert, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte weder Rechnung gelegt noch eine Sicherheit geleistet hat.
  399. c.
    Hinsichtlich einer Lizenz an den von der Klägerin selbst im B Patentpool gehaltenen Patenten kann festgestellt werden, dass die Klägerin den im EuGH-Urteil aufgestellten Voraussetzungen genügt, nicht indes die Beklagte.
  400. Ihrer Hinweispflicht ist die Klägerin mit Schreiben vom 20. November 2018 (Anlage K 1f) gerecht geworden. Darin weist sie darauf hin, dass sie Inhaberin von Patenten ist, welche für den HEVC-Standard essentiell sind. Im Anhang beigefügt ist eine Liste der Patente der Klägerin. Ferner beigefügt ist eine Liste mit Claim-Charts für eine gewisse Anzahl von Patenten, unter anderem auch dem Klagepatent, und ein Lizenzangebot. Es kann daher festgestellt werden, was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wurde, dass das Schreiben den formellen und inhaltlichen Anforderungen an einen Verletzungshinweis genügt. Unschädlich ist hierbei, dass die Verletzungsanzeige erst im gerichtlichen Verfahren erfolgte. Denn durch den Verletzungshinweis durch B im Jahre 2016 hatte die Beklagte bereits Kenntnis von der behaupteten Verletzung, auch der Patente der Klägerin.
  401. Nicht festgestellt werden kann indes, dass die erforderliche Lizenzbereitschaft auf Seiten der Beklagten vorliegt.
  402. Auf einen Verletzungshinweis des SEP-Inhabers muss der andere Teil seinen Willen zum Ausdruck bringen, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen (EuGH-Urteil, Rn. 63). Weil es dem Benutzer untersagt ist, den Abschluss eines Lizenzvertrages mittels einer Verzögerungstaktik hinauszuschieben, muss er binnen angemessener Frist auf den Verletzungshinweis reagieren. Dabei ist dem Verletzer eine hinreichende Überlegungszeit einzuräumen. Wie lang diese ist, hängt von dessen eigenen Einsichtsmöglichkeiten in die betreffende Technik ab. Der Verletzer ist in jedem Fall gehalten, sich zügig um die notwendigen Erkenntnisse zu bemühen, die für die Entscheidung darüber bedeutsam sind, ob er eine Lizenz nehmen will oder nicht. Dazu gehört eine Abschätzung der Verletzungs- aber auch der Rechtsbestandseite. Die hierzu bei redlichem Bemühen notwendige Zeitspanne ist zu gewähren; sie wird, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur um ein einzelnes Patent geht, relativ knapp zu bemessen sein und zwei Monate allenfalls im Einzelfall unter besonderen Bedingungen überschreiten (Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 372). Vorliegend war Gegenstand der Verletzungsanzeige zwar nicht nur ein einzelnes Patent, sondern ein Schutzrechtsportfolio, so dass eine ausreichende Prüfungszeit einzuräumen war.
  403. Die Beklagte reagierte allerdings erst mit E-Mail vom 21. Mai 2019 (Anlage K Kart 12) auf die Verletzungsanzeige. Eine angemessene Prüfungszeit ist jedoch mit sechs Monaten überschritten, gerade da die Beklagte durch die Verletzungsanzeige von B im August 2016 bereits hinreichend über den Verletzungsgegenstand in Kenntnis gesetzt war und mehrere Jahre Zeit zur Prüfung hatte.
  404. Hinzukommt, dass überdies nicht festgestellt werden kann, dass eine etwaige Lizenzbereitschaft der Beklagten zum Abschluss eines bilateralen Lizenzvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbestanden hat. In diesem Zusammenhang ist das gesamte Verhalten der Beklagten im Rahmen des Lizenzierungsprocederes zu würden und dabei auch der weitere Verlauf der Verhandlungen im Anschluss an die konkludent ausgesprochene Lizenzierungsbitte. So begann zwar nach der Verletzungsanzeige vom 20. November 2018 und den mit dieser vorgelegten Claim-Charts nebst Lizenzangebot, ein E-Mail-Austausch zwischen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, welcher sich inhaltlich auf Seiten der Beklagten einzig durch eine wiederholte Nachfrage zur Erläuterung der in dem Lizenzangebot offerierten Lizenzgebühr sowie der angesetzten Verwaltungskosten auszeichnet (vgl. insgesamt E-Mails vom Juni 2019, 8. Juli 2019, 12. Juli 2019 und 22. Juli 2019, Anlage K Kart 12 sowie zuletzt E-Mails vom 16. und 22. Januar 2020, Anlage VP Kart 39, 39a). Der Schriftverkehr hat ausschließlich die von der Klägerin avisierte Lizenzrate und die angesetzten Verwaltungskosten zum Gegenstand, ohne dass die Beklagte in irgendeiner Form konstruktive Anmerkungen oder deutlich gemacht hätte, dass die Argumente der Klägerin zumindest nachvollzogen werden können. Die Nachfragen und deren Erläuterungen durch die Klägerin, welche stets auf bereits erfolgte Erklärungen verwies, nahmen daher keinen weiteren Fortgang und brachten auch nach mehr als einem Jahr E-Mail-Austausch keine neuen Diskussionspunkte auf. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXX
  405. Eine tatsächlich fortwährende Lizenzwilligkeit setzt nach Auffassung der Kammer indes voraus, dass sich der Lizenznehmer ernsthaft um eine Lizenz bemüht. Dazu gehört sowohl eine konstruktive Auseinandersetzung mit den vorgeschlagenen Lizenzbedingungen und deren Erläuterung als auch ein tatsächlich ausgeübtes Interesse auch bei weiteren Patentinhabern, die ihre Patente in den Pool eingebracht haben, um eine Lizenz nachzusuchen. Denn nur dann ist es einem Lizenzsucher überhaupt möglich, die wirtschaftliche Belastung seiner Produkte bei Abschluss von bilateralen Lizenzen im Vergleich zu einem Poollizenzvertrag zu beurteilen. Zwar wurde der Beklagten auch von den jeweiligen Klägern in den Parallelverfahren (4c O 44/18 und 4c O 56/18) ein Lizenzangebot, gerichtet auf eine bilaterale Lizenz, unterbreitet. Dies genügt aber nicht zum Nachweis einer ernsthaften Lizenzwilligkeit, da der Pool aus mehr als 30 Mitgliedern besteht und Kontakt zu weiteren Lizenzgebern nicht aufgenommen wurde. Insoweit ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte von den SEPs der weiteren Mitglieder keinen Gebrauch macht oder auch den weiteren Poolmitgliedern gegenüber Interesse an einer Lizenz bekundet hat. Schließlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 deutlich gemacht hat, dass immer eine Poollizenz angestrebt wurde.
  406. Ein solches Verhalten ist nicht von Lizenzwilligkeit geprägt. Danach sollen sich redliche Parteien gegenüberstehen, die ernsthaft und ausgeglichen Verhandlungen führen und beiderseitig an einer Lizenz interessiert sind. Das Verhalten der Beklagten ist zu Unrecht taktierend und hinauszögernd, obwohl festgestellt werden kann, dass drei standardessentielle Patente, welche Gegenstand der vor der Kammer anhängigen Rechtsstreitigkeiten sind, verletzt werden.
  407. Ein ernsthaftes Fortbestehen der Lizenzwilligkeit im Sinne des ernsthaften Bemühens um den Abschluss einer Individuallizenz vermag daher nicht festgestellt werden.
  408. V.
    Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:
  409. 1.
    Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Dagegen war die Beklagte nicht auch zur Unterlassung des Herstellens der angegriffenen Ausführungsformen zu verurteilen. Nachdem die Beklagte die Verwirklichung dieser Benutzungshandlung bestritten hat, hat die Klägerin keine konkreten Herstellungshandlungen der Beklagten für die Bundesrepublik Deutschland mehr vorgetragen.
  410. 2.
    Die Beklagte trifft auch ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen hätte bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Entgegen der Auffassung der Beklagten spielt eine etwaige Beschränkung des Schadensersatzes auf eine FRAND-Lizenzgebühr für den Schadensersatzfeststellungsprozess keine Rolle (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 22. März 2019, Az. 2 U 31/16, GRUR-RS 2019, 6087, Rz. 227; Kühnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 431 m.w.N.).
  411. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
  412. 3.
    Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, Art. 64 EPÜ, § 140b PatG i.V.m. § 242 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten schuldet sie vorliegend auch Rechnungslegung über Gestehungskosten und Gewinne. Zwar kann der Schadensersatzanspruch in solchen Fällen, in denen der SEP-Inhaber eine FRAND-Erklärung abgegeben hat, auf eine Lizenzanalogie beschränkt sein mit der Folge, dass auch nur über solche Faktoren Rechnung zu legen ist, die für die Berechnung der Lizenz erforderlich sind, d.h. nicht auch über Gewinne auf Seiten der Beklagten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beklagte ihren FRAND-Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist (vgl. vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 22. März 2019, Az. 2 U 31/16, GRUR-RS 2019, 6087, Rz. 230; Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 430), was vorliegend nicht festgestellt werden konnte.
  413. 4.
    Die Beklagte ist nach § 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum Rückruf der das Klagepatent verletzenden Gegenstände verpflichtet.
  414. VI.
    Der Rechtsstreit war nicht auszusetzen.
  415. 1.
    Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die im Wege der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Einwände gegen den Rechtsbestand des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erfolgreich verlaufen würden.
  416. Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. – Kurznachrichten) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.
  417. Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (überwiegend) wahrscheinlich hält; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten). Denn eine – vorläufig vollstreckbare – Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungs-vollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive Möglichkeit, diesen An-griff selbst durch eine Klage auf Nichtigerklärung führen zu können auch eine angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein – und gegebenenfalls das einzige – Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden. Dies darf indessen nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten).
  418. Auf Grund des Umstandes, dass die Klägerin die Klage zwischenzeitlich auch auf Unterlassungs-, Rückruf- und Vernichtungsansprüche erweitert hat, kann dahinstehen, inwieweit mit Blick auf die ursprünglich geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatzfeststellung nebst Begleitansprüchen ein herabgesetzter Aussetzungsmaßstab angelegt werden kann.
  419. a)
    Die NK 5 nimmt die erfindungsgemäße Lehre nicht neuheitsschädlich vorweg.
  420. Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 – Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 – Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre „unmittelbar und eindeutig“ entnimmt (BGH, BGHZ 148, 383, 389 = GRUR 2002, 146 – Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 – Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597 – Betonstraßenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 – Mementain; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 – I-2 U 55/15 –, Rn. 50, juris).
  421. aa)
    Es fehlt schon die neuheitsschädliche Vorwegnahme der in Merkmal 7.2 beanspruchten eingebetteten Videodaten.
  422. In der NK 5 werden erfindungsgemäß eingebettete Videodaten nicht durch die Supplemental Enhencement Information (SEI) verkörpert.
  423. Im Anhang D unter der Überschrift „DS Ergänzende Informationen zur Verbesserung“ wird der Begriff der Supplemental Enhencement Information erläutert. Wörtlich heißt es, dass sie ein Konstrukt eines Datenliefermechanismus bereitstellen, das synchron mit dem Videodateninhalt geliefert wird. SEI unterstützt Prozesse im Zusammenhang mit der Decodierung oder Anzeige von Videos.
  424. Ausdrücklich werden SEI demnach als Steuerdaten synchron zu den eigentlichen Videodaten übertragen. Sie werden strikt abgegrenzt von den eigentlichen Videodaten. Zwar mögen sie den Inhalt von Videodaten betreffen; für die neuheitsschädliche Vorwegnahme müssten indes selbständige Videodaten vorliegen. Dass überhaupt eingebettetes Datenmaterial vorhanden ist, ist zur unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung der erfindungsgemäßen Lehre nicht ausreichend. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Steuerdaten auch um Videodaten handeln könnte, trägt auch die Beklagte nicht stichhaltig vor.
  425. Entsprechendes gilt für die Annahme der Beklagten, dass der in der Einführungsbeschreibung des Anhangs D beschriebene Videodateninhalt den Hauptvideodaten nach dem Klagepatent entspreche. Denn bei diesem Terminus dürfte es sich vielmehr um eine Zusammenfassung einzelner – nicht näher differenzierter – Elemente handeln und nicht um eine bestimmte Datenart.
  426. Schließlich bestehen Zweifel daran, dass die SEI, unterstellt es handele sich um eingebettete Videodaten, tatsächlich von dem Videoinhalt umfasst sind. Denn diese sollen explizit synchron zum Videoinhalt geliefert werden. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen diesen Datenelementen ist von der Beklagten jedenfalls auch nicht aufgezeigt worden.
  427. bb)
    Ferner fehlt es an der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung eines Deskriptors für Hauptdaten (Merkmal 7.3). Dieser wird nicht von der Variablen O für die Ebene 0 neuheitsschädlich vorweggenommen.
  428. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Ebene 0 (allein) die maßgeblichen Hauptvideodaten im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre darstellt und die niedrigste Untersequenz unabhängig von anderen Untersequenzen decodiert werden kann, kann die von der Beklagten in Bezug genommene O nicht als entsprechender Deskriptor aufgefasst werden. Denn die Variable beschreibt nur einen Ausschnitt einer Untersequenzschicht, nämlich eine Untersequenz. Übertragen auf die Systematik des Klagepatents bedeutet dies, dass nur ein Teil der Hauptvideodaten durch diese Variable signalisiert würde. Dies entspricht jedoch nicht der erfindungsgemäßen Lehre.
  429. Dieses Verständnis der O folgt unmittelbar aus der NK5. Denn, wie die Definition der Variablen O in der NK5 besagt, identifiziert die O die Untersequenz innerhalb einer Schicht. Eine Untersequenz meint dabei einen Satz von codierten Bildern innerhalb einer Untersequenzebene, mithin nur einen kleineren Ausschnitt der Ebene. Unterschiedliche Werte dieser Variablen kennzeichnen, wie die NK 5 ebenfalls explizit beschreibt, deshalb nicht unterschiedliche Ebenen, sondern unterschiedliche fortlaufende Teilsequenzen innerhalb einer bestimmten Schicht in dekodierender Reihenfolge.
  430. Im Übrigen erscheint das angestrengte Verständnis der Beklagten in sich unschlüssig. Einerseits betrachtet sie den „Videoinhalt“ als die klagepatentgemäßen Hauptdaten. Andererseits aber nur eine Information bezogen auf eine Untersequenz (O für die Ebene 0) als den Deskriptor ebenjener Hauptdaten. Dabei betont sie, dass dieser Deskriptor nur auf die unterste Sequenz bezogen sei, da genau diese den maßgeblichen Videoinhalt (also Hauptdaten) enthalten. Diese (kleinteilige) Struktur lässt sich der Subsumtion des Begriffs Hauptdaten nicht entnehmen. In dem Kontext des Anhangs D und dort der Einführung unter D.1 dürfte der Begriff des Videodateninhalts vielmehr umfassend zu begreifen sein. Die Beklagte selbst lässt jegliche weitere Erläuterung zur Struktur dieses Videodateninhalts vermissen. Ohne weiteres kann daher nicht angenommen werden, dass dieser (gesamte) Videodateninhalt (nur) in der untersten Sub-Sequenz enthalten ist.
  431. Sofern nach Ansicht der Beklagten jedenfalls das SPS als Deskriptor für Hauptvideodaten aufzufassen sei, hat die Beklagte dies nicht erläutert. Sie verweist nur pauschal auf den Standardentwurf der NK 5 (und diese entsprechenden Stellen auch nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt), was die Vorwegnahme dieses Merkmals nicht unmittelbar und eindeutig zu belegen vermag. Es fehlt, auch nachdem die Klägerin dies bemängelt hat, jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem in der NK5 vorgesehenen SPS. Den dazu in Bezug genommenen Passagen der NK 5 allein ist dazu nicht schon hinreichend dessen konkrete Funktionsweise zu entnehmen.
  432. cc)
    Schließlich ist der in Merkmal 7.4 des Klagepatentanspruchs beanspruchte Deskriptor für eingebettete Videodaten nicht neuheitsschädlich von der NK5 vorweggenommen worden.
  433. Selbst wenn unterstellt wird, dass eingebettete Videodaten im Sinne des Merkmals 7.2 in den „SEI“ zu sehen seien, fehlt es in der NK 5 an der Offenbarung eines entsprechenden Deskriptors. Denn die O > 0, die nach Ansicht der Beklagten auf eine komplette Ebene > 0 bezogen sein soll, obwohl der NK5 eigentlich nur Hinweise darauf zu entnehmen sein dürften, dass diese Variable verschiedene Untersequenzen innerhalb einer Ebene betrifft (vgl. ausdrücklich die Definition dieser Variablen, „innerhalb einer Schicht“) bezieht sich auf einen Satz codierter Bilder, welche sodann Teil der SEI-Nachricht ist. Ein klagepatentgemäßer Deskriptor erfordert es indessen, dass er bestimmtes Datenmaterial signalisiert. Hier ist jedoch nicht unmittelbar und eindeutig zu erkennen, dass durch die O auch Hinweise der SEI selbst signalisiert würden. Technisch-funktional fehlen Anhaltspunkte für dieses Verständnis, da die Variable O Bestandteil einer SEI-Nachricht ist, nicht jedoch andersherum. So heißt es unter Ziff. 3.14 auch ausdrücklich, dass die SEI-Meldung der Sub-Sequenzschichtmerkmale Merkmale der Subsequenzschichten anzeigt.
  434. b)
    Die Beklagte kann dem Rechtsbestand des Klagepatents ebenso wenig die NK 6 mit Verweis auf deren Neuheitsschädlichkeit entgegenhalten.
  435. Dahingestellt bleiben kann, ob die NK 6 das Merkmal 7.4 in neuheitsschädlicher Weise vorwegnimmt, weil sie jedenfalls schon das Merkmal 7.2 nicht neuheitsschädlich offenbart.
  436. Es fehlt an der Offenbarung der in diesem Merkmal beanspruchten eingebetteten Videodaten. Denn bei den von der Beklagten dazu herangezogenen Service Information nach dem DVB handelt es sich nicht um derlei eingebettete Daten. So heißt es in Ziff. 3.1 unter der Überschrift „Service Information (SI)“:
  437. „Digitale Daten, die das Bereitstellungssystem, den Inhalt und die Zeitplanung von Rundfunkdatenströmen usw. beschreiben. Es enthält MPEG-2 Programm Specific Information (PSI) zusammen mit unabhängig voneinander definierten Erweiterungen.“
  438. Dieser Definition entnimmt der Fachmann, dass mit „Service Information“ zwar Daten adressiert sind; dies sind indes Metadaten und keine Videodaten, wie es für eingebettete Videodaten nach der erfindungsgemäßen Lehre erforderlich ist.
  439. 2)
    Auch eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Blick auf die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung bis zum Abschluss des Rechtsstreits vor dem britischen High Court of Justice (Case HP-2019-000008) des türkischen Unternehmens Vestel gegen B kommt mangels Vorgreiflichkeit nicht in Betracht.
  440. Die Beklagte macht insofern geltend, dass dort die gleichen Punkte diskutiert würden, wie im vorliegenden Rechtsstreit, nämlich das Fehlen einer ausreichenden Erläuterung der Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühren sowie der unterschiedlichen Lizenzgebühren im Vergleich zum A-Pool und die Frage der Gerichtsstandklausel.
  441. Dies rechtfertigt eine Aussetzung allerdings nicht. Eine Entscheidung des High Court of Justice, welche nicht die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits betrifft, ist für das hiesige Verfahren nicht vorgreiflich.
  442. B.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Dabei war die Sicherheitsleistung in Höhe des Streitwerts festzusetzen.
  443. Die Vollstreckungsschäden – und damit die Sicherheitsleistung – entsprechen in aller Regel dem festgesetzten Streitwert. Denn die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach dem Interesse der klagenden Partei an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, für dessen Berechnung bei einem – auch hier im Vordergrund stehenden – Unterlassungsanspruch nicht nur der Wert und die Bedeutung der verletzten Rechtsposition des Klägers, sondern ebenso der Umfang der angegriffenen Handlungen maßgeblich sind (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 256 – Sicherheitsleistung/Kaffeepads). Jedenfalls ist die Vollstreckungssicherheit typischerweise nicht höher als der Streitwert einzuschätzen. Denn während es für die Höhe der vom Landgericht anzuordnenden Vollstreckungssicherheit nur auf den mutmaßlichen Vollstreckungsschaden des Schuldners im kurzen Zeitraum bis zur Berufungsverhandlung und der sich daran anschließenden Verkündung der Berufungsentscheidung ankommt, weil mit ihr eine eigene, neue Vollstreckungsgrundlage geschaffen wird, und darüber hinaus nicht vollstreckbare Teile des Urteilsausspruchs (wie der Feststellungstenor) außer Betracht zu bleiben haben, fallen für die Streitwertbemessung sämtliche Klageansprüche und der gesamte Zeitraum bis zum regulären Ende der Patentlaufzeit ins Gewicht (OLG Düsseldorf, GRUR RR 2012, 304 – Höhe des Vollstreckungsschadens). Ist dagegen – ausnahmsweise – zu erwarten, dass eine in Höhe des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollständig abdecken wird, ist es Sache des Beklagten, dem Gericht die dafür bestehenden konkreten Anhaltspunkte darzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 9, 47). Hierfür bedarf es weder einer ins Einzelne gehenden Rechnungslegung noch der Ausbreitung von Geschäftsinterna. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine generalisierende Darstellung, die die behaupteten Umsatz- und Gewinnzahlen nachvollziehbar und plausibel macht. Hierzu wird es vielfach genügen, auf Dritte ohnehin zugängliche Unterlagen wie Geschäftsberichte oder dergleichen zurückzugreifen oder eine nach Maßgabe der obigen Ausführungen spezifizierte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers oder eines sonst zuständigen Mitarbeiters vorzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 9, 47).
  444. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ein den Streitwert übersteigender Vollstreckungsschaden zu befürchten ist, hat die Beklagte nicht dargelegt.
  445. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14. Februar 2020, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde, hat bei der Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden, soweit in ihm neues Tatsachenvorbringen enthalten war, und gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296a, 154 ZPO.
  446. Streitwert: 1.000.000,00 Euro
  447. Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3112
  448. Landgericht Düsseldorf
  449. Urteil vom 07. Mai 2021, Az. 4c O 69/18
  450. I. Die Beklagte wird verurteilt,
  451. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  452. a.
    Decodierer zum Decodieren eines Videosignals, wobei das Videosignal Hauptvideodaten darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten umfassen, wobei die Hauptdaten mit einem Deskriptor für Hauptdaten zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor für eingebettete Daten zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei der Deskriptor für eingebettete Daten außerhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors für Hauptdaten bereitgestellt wird,
  453. wenn die Decodierer Folgendes umfassen:
    – Mittel zum Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten und
    – Mittel zum Verwenden der eingebetteten Daten in Abhängigkeit vom Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten,
  454. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen, oder zu besitzen;
  455. b.
  456. Mittel zur Durchführung eines Verfahrens zum Decodieren eines Datensignals, wobei das Videosignal Hauptvideodaten darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten umfassen, wobei die Hauptdaten mit einem Deskriptor für Hauptdaten zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor für eingebettete Daten zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei der Deskriptor für eingebettete Daten außerhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors für Hauptdaten bereitgestellt wird,
  457. wenn das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:
    – Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten und
    – Verwenden der eingebetteten Daten in Abhängigkeit vom Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten,
  458. zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;
  459. 2. der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung – hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.a. und 1.b. bezeichneten Handlungen seit dem X begangen hat, und zwar unter Angabe
  460. a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
    -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
    -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen, und
    e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  461. wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  462. 3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziff. 1.a. bezeichneten Erzeugnisse (Decodierer) an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;
  463. 4. die unter Ziff. 1.a. bezeichneten, bereits in Verkehr gebrachten Erzeugnisse (Decodierer) gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom…) patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  464. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1.a und I.1.b bezeichneten Handlungen seit dem X entstanden ist und noch entstehen wird.
  465. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  466. IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.
  467. V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung XXXXXXXXXX vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  468. Tatbestand
  469. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung beruhend auf dem deutschen Teil des europäischen Patents EP X (Anlage K2; im Folgenden: Klagepatent) geltend.
  470. Die Klägerin ist eingetragene und alleinverfügungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents, welches unter Inanspruchnahme der Priorität der EP XXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Das Klagepatent betrifft die Signalisierung von eingebetteten Daten und steht auch mit Wirkung in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
    Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.04.2019 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben, über welche bisher nicht entschieden worden ist (vgl. Anlagenkonvolut VP 2).
  471. Anspruch 7 des Klagepatents in der originalen englischen Verfahrenssprache lautet:
  472. „A decoder (30+31) for decoding a video signal (S), the video signal representing main video data (MD), the main video data including embedded video data (ED), the main data being provided with a main data descriptor (MDD) for signaling content included in the main video data, the embedded video data being provided with an embedded data descriptor (EDD) for signaling content included in the embedded video data, wherein the embedded data descriptor is provided outside the main video data and the main data descriptor, the decoder comprising: means (30) for reading the embedded data descriptor; and means (31) for using the embedded data in dependence on the reading of the embedded data descriptor.“
  473. Übersetzt heißt der Anspruch 7:
  474. „Decodierer (30+31) zum Decodieren eines Videosignals (S), wobei das Videosignal Hauptvideodaten (MD) darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten (ED) umfassen, wobei die Hauptdaten mit einem Deskriptor für Hauptdaten (MDD) zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor für eingebettete Daten
    (EDD) zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei der Deskriptor für eingebettete Daten außerhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors für Hauptdaten bereitgestellt wird, wobei der Decodierer Folgendes umfasst: Mittel (30) zum Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten; und Mittel (31) zum Verwenden der eingebetteten Daten in Abhängigkeit vom Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten.“
  475. Anspruch 6 des Klagepatents in der originalen englischen Verfahrenssprache lautet:
  476. „A method of decoding a video signal (S), the video signal representing main video data (MD), the main video data including embedded video data (ED), the main video data being provided with a main data descriptor (MDD) for signaling content included in the main video data, the embedded video data being provided with an embedded data descriptor (EDD) for signaling content included in the embedded video data, wherein the embedded data descriptor is provided outside the main video data and the main data descriptor, the decoding method comprising the steps of: reading the embedded data descriptor; and using the embedded data in dependence on the reading of the embedded data descriptor.“
  477. Übersetzt lautet Patentanspruch 6:
  478. „Verfahren zum Decodieren eines Videosignals (S), wobei das Videosignal Hauptvideodaten (MD) darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten (ED) umfassen, wobei die Hauptvideodaten mit einem Deskriptor für Hauptdaten (MDD) zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor für eingebettete Daten (EDD) zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei der Deskriptor für eingebettete Daten außerhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors für Hauptdaten bereitgestellt wird, wobei das Decodierverfahren die folgenden Schritte umfasst: Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten; und Verwenden der eingebetteten Daten in Abhängigkeit vom Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten.“
  479. Folgende Figuren 1 und 2 sind der Klagepatentschrift entnommen und zeigen elementare Datenströme (ES). Figur 1 zeigt dabei einen herkömmlichen Datenstrom, wie er dem Stand der Technik entspricht und Hauptdaten MD und einen Deskriptor für Hauptdaten sowie eingebettete Daten ED umfasst. Figur 2 zeigt ein Beispiel eines weiteren elementaren Datenstroms (EES), das sich von demjenigen der Figur 1 durch den vorgesehenen Deskriptor für eingebettete Daten unterscheidet.
  480. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Elektronikunternehmen, das seit vielen Jahren im Bereich der Fernseh- und Unterhaltungselektronik tätig ist und insbesondere auch auf diesem Gebiet geforscht und entwickelt hat.
  481. Das Unternehmen der Beklagten arbeitet im Bereich des Home-Entertainments und vertreibt unter der Marke X X, insbesondere Fernseher, Fernseh-Empfänger (Set-Top-Boxen) und Tablets. So bietet sie beispielsweise unter der Bezeichnung „XXXXXXXXXXXXXX“ einen Full HD Receiver sowie unter der Bezeichnung „XXXXXXXXXXXXXXX“ einen tragbaren Fernseher an. Diese Geräte werden – wie auch weitere Geräte der Beklagten – mit der Kompatibilität zum DVB-T/T2-Standard bzw. H.265/HEVC-Standard beworben (vgl. Produktdatenblätter zu den vorgenannten Geräte, vorgelegt als Anlage K 3b, K 3c und K 3f; im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen).
  482. Bei dem DVB-T/T2-Standard (nachfolgend: DVB-T2) handelt es sich um den internationalen Nachfolgestandard zum DVB-T-Standard. Am 3. Juni 2014 fiel die Grundsatzentscheidung der Landesmedienanstalten zur Einführung der DVB-T2-Technologie. Der DVB-T2-Standard ist effizienter als der ältere DVB-T-Standard und erlaubt bei gleicher Frequenznutzung die Übertragung von mehr Programmen und/oder das Erreichen einer besseren Bildqualität (sog. HDTV). In der Bundesrepublik Deutschland macht der DVB-T2-Standard Gebrauch von dem Codierverfahren nach dem Standard H.265/MPEG-H High Efficiency Video Coding – HEVC (nachfolgend: HEVC-Standard), welcher seinerseits als Nachfolgestandard des H.264/MPEG-4 Advanced Video Coding – AVC Standards seitens der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, im Folgenden auch: ITU) entwickelt wurde. Der HEVC-Standard wurde von der Klägerin auszugsweise als Anlage K 3d zur Akte gereicht. Der HEVC-Standard ist ein von der ITU und IOS/IEC gemeinsam entwickelter Video-Codec-Standard. ITU begann im Jahr 2004 mit der Entwicklung des HEVC-Standards, den sie zum Nachfolger des Vorgängerstandards H.264/MPEG-4 aufbauen wollte. IOS/IEC begann mit der Entwicklung des HEVC-Standards im Jahr 2007. Im Januar 2010 traten beide Gruppen zusammen und veröffentlichten eine Ausschreibung. Version 1 des HEVC-Standards wurde im Juni 2013 veröffentlicht, Version 2 Anfang 2015. Im Juni 2012 forderte A, LLC (nachfolgend: A) alle bei der Entwicklung des HEVC-Standards beteiligten Unternehmen dazu auf, ihre HEVC-Patente zu melden und diesem Vorschlag folgte eine große Anzahl forschender und nutzender Unternehmen, wie die Klägerin, XXXX, welche heute Lizenzgeber des B Patentpools sind. X ist ferner Lizenzgeberin im A Pool. Bis in den Dezember 2013 fanden mehrere Meetings statt, in denen versucht wurde, gemeinsam angemessene Lizenzraten für die neue HEVC-Technologie zu bestimmen. Während dieser Zeit hatten circa 37 Unternehmen/Universitäten Interesse an einem gemeinsam von A verwalteten Pool gezeigt. Ein vollständiger Konsens aller Interessenten wurde jedoch nicht erreicht. Von den 37 Unternehmen/Universitäten nahmen in der Abschlussphase noch 20 teil. In einer Pressemitteilung vom 16. Januar 2014 (Anlage VP Kart 38) teilte A informationshalber die Lizenzierungsbedingungen mit, und machte deutlich, dass Änderungen möglich sind. Ferner wurde in Aussicht gestellt, dass eine Portfolio-Lizenz voraussichtlich im Frühjahr 2014 vorhanden sein wird. In einer Pressemitteilung vom 29. September 2014 (Anlage K Kart 21) wurde bekanntgemacht, dass nunmehr eine Lizenznahme am HEVC Patentportfolio von A möglich ist. Dabei wurden auch die 23 Unternehmen/Universitäten genannt, welche Patentinhaber sind. Weitere Patentinhaber, deren Patente Gegenstand des HEVC-Standards sind, planten einen weiteren Pool, B. Am 26. März 2015 kündigte B die Gründung eines neuen Pools an, am 22. Juli 2015 rief B zur Einreichung von Patenten zur Bewertung der Essentialität und Aufnahme in das B Patentportfolio auf. Im Juli 2015 veröffentlichte B den ersten Lizenzgebührentarif für das B Programm und im Oktober 2015 die eigene Lizenzstruktur (vgl. Anlage K Kart 19). Im März 2017 kündigte Velos Media die Gründung eines gemeinsamen Lizenzierungsprogramms für den HEVC Standard an. Zu Velos Media gehörten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, ab Januar 2019 trat X dem Programm als Lizenzgeber bei. Der A HEVC-Patentpool sieht als Lizenzrate einen Betrag von USD 0,20 pro Einheit ab 100.000 Einheiten pro Jahr bei einer Kappungsgrenze von USD 25.000.000,- vor.
  483. Das Klagepatent ist Teil des B Patentpools (nachfolgend: B Patentpool). Der Patentpool umfasst derzeit ca. 10.000 Patente, die inklusive der Klägerin von knapp 40 Patentinhabern eingebracht worden sind (vgl. Anlage K 10 – Exhibit C, Exhibit D). Der Pool wird von der B LLC aus Boston (nachfolgend: B) verwaltet.
  484. B hält auf ihrer Internetseite (www.B.com) den als Anlage VP Kart 10 neu vorgelegten Standardlizenzvertrag (nachfolgend: Standardlizenzvertrag neu) vor. Diesen Lizenzvertrag haben derzeit 138 Lizenznehmer mit B abgeschlossen. Über die genannte Internetseite können Konkordanzlisten/Cross Reference Charts (Anlage VP Kart 1) abgerufen werden, die einschlägige Standardpassagen den Poolpatenten zuordnen. Ebenso ist die Liste der Lizenzgeber und -nehmer einsehbar. Der Standardlizenzvertrag neu löste im Jahr 2017 den vorgehenden Standardlizenzvertrag (Anlage VP Kart 10 alt, nachfolgend: Standardlizenzvertrag alt) ab.
  485. In dem Standardlizenzvertrag neu finden sich unter anderem folgende Regelungen in deutscher Übersetzung:
  486. „Erwägungen
  487. …
  488. „In der Erwägung, dass jeder Lizenzgeber dem Lizenzadministrator eine weltweite, nicht ausschließliche Lizenz für alle diese HEVC Standard Essential Patente des Lizenzgebers und seiner verbundenen Unternehmen gewährt hat, nur um es dem Lizenzadministrator zu ermöglichen, weltweit nicht ausschließliche Lizenzen für solche Patente zu den hierin festgelegten fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewähren;“
  489. In Ziff. 3 des Standardlizenzvertrags neu (Anlage VP Kart 10 neu) finden sich nähere Erläuterungen zu den Lizenzgebühren und Zahlungen. Die Lizenzgebühren sind in Anlage 2 des Standardlizenzvertrages neu sowie ferner auf der Webseite von B veröffentlicht und werden nachfolgend wiedergegeben:
  490. Ferner besteht bei B ein Incentive Programm, dessen Struktur auf der Webseite von B abgerufen werden kann und nachfolgend wiedergegeben ist.
  491. Eine Erläuterung der Lizenzraten findet sich in dem von B erstellten „Whitepaper“, welches auf der Webseite von B abgerufen werden kann und als Anlage VP Kart 12, 12a vorgelegt wurde.
    Im Übrigen wird wegen des weiteren Inhalts des Standardlizenzvertrages neu auf diesen Bezug genommen.
  492. XXXX führen B und die Beklagte Lizenzverhandlungen, seit dem Jahr 2018 auch die Klägerin selbst.
  493. Mit E-Mail vom X (Anlage VP Kart 3) wandte sich B an die Beklagte, wobei diese auf den HEVC Patentpool aufmerksam gemacht und ihr angeboten wurde, Claim-Charts zu übermitteln. Hieran schlossen sich weiterer E-Mail-Verkehr und auch persönliche Treffen an. Zuletzt bestand zwischen den Parteien lediglich Uneinigkeit über XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
  494. Mit E-Mail vom 18. Januar 2019 (Anlage VP Kart 15) schlug die Beklagte B ihrerseits Lizenzraten sowie einen Betrag zur Abgeltung der Benutzung für die Vergangenheit vor. Nachfolgend wiedergegeben ist ein Auszug aus der genannten E-Mail in englischer Sprache und deutscher Übersetzung:
  495. „…
  496. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  497. XXXXXXXX:
  498. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  499. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  500. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  501. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  502. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  503. X
    X
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXX
  504. XXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  505. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  506. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  507. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXX
  508. Mit Schreiben vom 20. November 2018 (Anlage K 1f) wies die Klägerin selbst die Beklagte auf die Verletzung von Patenten der Klägerin durch den Vertrieb von HEVC-kompatiblen Geräten hin und übermittelte neben einer Liste der HEVC-Poolpatente der Klägerin auch claim charts für eine Auswahl an Patenten, zu welchen auch das Klagepatent gehörte, sowie ein Lizenzangebot. Die Lizenzrate kann der Anlage C des Lizenzangebotes entnommen werden, worauf verwiesen wird. Die Beklagte reagierte hierauf mit E-Mails vom 21. Mai 2019, 8. Juli 2019 und 22. Juli 2019 (Anlagenkonvolut K Kart 12). Individualvertragliche Vereinbarungen hat die Klägerin bisher nicht abgeschlossen. Ein individualvertragliches Gegenangebot gab die Beklagte nicht ab.
  509. Die Beklagte legte insgesamt weder Rechnung noch leistete sie Sicherheit.
  510. Abgesehen von dem hiesigen Rechtsstreit sind Verfahren der XXXXXX (4c O 56/18) und X (4c O 44/18) gegen die Beklagte vor der Kammer anhängig. Eine weitere Klage des Poolmitglieds XXXX (X, 4c O 74/18) wurde zurückgenommen, nachdem die Beklagte eine Lizenz an dem A Pool genommen hat, in welchem auch X Lizenzgeberin ist.
  511. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Klage zulässig sei. Die Voraussetzungen des § 145 PatG seien nicht erfüllt. Es fehle bereits an den persönlichen Voraussetzungen der Parteienidentität, insbesondere fungiere die Klägerin nicht als Strohmann des HEVC-Patentpools. Daneben fehle es auch an einem technischen Zusammenhang mit den in den Parallelverfahren geltend gemachten Patenten, da für § 145 PatG nicht ausreichend sei, dass unterschiedliche Aspekte einer komplexen Gesamtvorrichtung angegriffen würden.
  512. Ferner meint die Klägerin, dass die HEVC-fähigen angegriffenen Ausführungsformen unmittelbaren Gebrauch vom Vorrichtungsanspruch und mittelbaren Gebrauch vom Verfahrensanspruch des Klagepatents machen würden.
  513. Hierzu behauptet sie, die Beklagte würde die angegriffenen Ausführungsformen selbst herstellen; dies ergebe sich aus dem unter der Domain XXX abrufbarem Internetauftritt.
  514. Hinsichtlich der Lehre des Klagepatents ist die Klägerin der Ansicht, dass der Begriff der „Hauptvideodaten“ umfassend sei und das Klagepatent daher sowohl Basisdaten als auch eingebettete Videodaten darunter verstehe. Die eingebetteten Videodaten seien Bestandteil der Hauptdaten. Der Deskriptor für Hauptdaten (MDD) beziehe sich daher neben den Hauptdaten auch auf die eingebetteten Videodaten. Da das Klagepatent für diese eingebetteten Daten zudem einen eigenen Deskriptor vorsehe, gäbe es für sie zwei Deskriptoren, die unterschiedliche Eigenschaften der ihnen jeweils zugeordneten Daten angeben würden.
  515. Ein anspruchsgemäßes Verwenden der eingebetteten Daten liege nicht nur vor, wenn der Decodierer diese Daten den weiteren Verfahrensschritten zur positiven Benutzung zuführe, sondern auch dann, wenn der Decodierer deren Inhalt ignoriere oder verwerfe. Eine Entscheidung über die Art der Verwendung der eingebetteten Daten sei erst möglich, nachdem der Deskriptor für diese Daten ausgelesen worden sei. Das Lesen des Deskriptors sei daher zwingend erforderlich.
  516. Im HEVC-Standard würden, so meint die Klägerin, die Hauptvideodaten durch die Daten aller Sub-Layer einschließlich der niedrigsten Sub-Layer mit dem Wert null dargestellt. Die Sub-Layer mit einem höheren Wert als null würden die eingebetteten, also qualitätsverbessernden, Daten bilden. Dieses Verständnis ergebe sich daraus, dass ein Decodierer lediglich die niedrigste Sub-Layer auslesen kann, um ein sinnvolles Bild zu erhalten. Unter Hinzunahme der höheren Sub-Layer könne dann eine höhere Bildrate erzielt werden.
  517. Das im HEVC-Standard implementierte SPS (Sequence Parameter Set) bilde den klagepatentgemäßen Deskriptor für die Hauptvideodaten. Das SPS enthalte, so behauptet die Klägerin, zu einer Videosequenz (CVS) gehörende Parameter, welche beispielsweise die Anzahl die in der codierten Videosequenz enthaltenen Sub-Layer, das Format der Farbcodierung und die Größe der Videobilder angeben würden. Ihr Inhalt beziehe sich auf Videodaten aller Sub-Layer, die in der codierten Videosequenz vorhanden seien. Die TemporalID mit einem Wert von 0 sei dagegen kein klagepatentgemäßer Deskriptor für Hauptdaten, weil er ausschließlich die niedrigste Sub-Layer betreffe, mithin lediglich die Basisdaten, womit ein solcher Deskriptor zu kleinteilig sei, um der Lehre des Klagepatents zu entsprechen.
    Der Deskriptor für eingebettete Daten liege, was zwischen den Parteien unstreitig ist, in den Headern der VCL NAL units, aufweisend die Variable TemporalID mit einem Wert größer null. Der Wert dieser Variablen korrespondiere mit dem Wert der Sub-Layer, der die Unit zugeordnet sei.
  518. Das Auslesen des Deskriptors für eingebettete Daten und das Verwenden der eingebetteten Videodaten erfolge, was unstreitig ist, im HEVC-Standard in Abhängigkeit von dem Wert des vorbestimmten HighestTid als einer maximalen TemporalID. Der Decodierer vergleiche die in den NAL Units enthaltenen TemporalIDs mit dem HighestTid. Solche, deren Wert größer als derjenige des HighestTid ist, würden verworfen, die übrigen für die weitere Decodierung beibehalten.
  519. Die Klägerin behauptet im Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand, die B sei befugt für die Klägerin hinsichtlich des Klagepatents tätig zu werden. Auch habe sie die Grundsätze, die der EuGH in der Entscheidung „Huawei/ZTE“ aufgestellt habe, erfüllt. B wie auch die Klägerin selbst hätten einen Hinweis auf die Verletzung erteilt. Weiter liege ein schriftliches Angebot in Form des Standardlizenzvertrages neu durch B wie auch ein Angebot auf Abschluss einer Portfoliolizenz durch sie selbst vor. Der Standardlizenzvertrag neu sei bereits mit 138 Lizenznehmern abgeschlossen worden. Nebenabreden seien in entsprechenden Sidelettern festgehalten worden, die der Beklagten zugänglich gemacht worden seien. Dementsprechend hätten alle neuen Lizenznehmer an den HEVC-Poolpatenten gemäß dem Standardlizenzvertrag neu eine Lizenz genommen. Daraus ergebe sich ein erhebliches Indiz für faire und angemessene Lizenzraten sowie Angemessenheit der weiteren vertraglichen Bedingungen. Dass dies so sei, zeige auch das Gutachten von Prof. X vom 22. Januar 2020 (Anlage K Kart 26, 26a). Der Beklagten seien auch alle für sie relevanten Lizenzverträge vorgelegt worden, nämlich solche Verträge, die den Produktgruppen entsprechen, welche auch mit der vorliegenden Klage angegriffen werden, nämlich STB. Einer weitergehenden Vorlage bedürfe es nicht, da die Beklagte nicht vorgetragen habe, dass sie auch weitere Produkte vertreibe, welche vom HEVC-Standard Gebrauch machen würden. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Hinsichtlich der Content-Provider habe der vorgelegte Schriftverkehr gezeigt, dass entsprechende Verhandlungen der Beklagten im Sande verlaufen seien. Die Beklagte werde auch nicht durch die im Einzelnen geschlossenen Nebenabreden mit weiteren Lizenznehmern diskriminiert. Denn die Regelungen seien entweder der Beklagten auch angeboten worden oder beträfen geschäftliche Rahmenbedingungen, welche die Beklagte nicht aufweise.
  520. Ferner sei der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand auch mit Blick auf den von der Klägerin angebotenen Individuallizenzvertrag unbegründet. Die Klägerin habe – was unstreitig ist – gegenüber der Beklagten die Verletzung angezeigt und ein Lizenzangebot übermittelt. Die Beklagte sei jedoch nicht lizenzwillig. Die angebotene Lizenzgebühr genüge FRAND-Grundsätzen, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  521. Es bestehe schließlich kein Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen, da das Klagepatent rechtsbeständig sei. Insbesondere sei dessen Lehre gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik neu gewesen.
  522. Nachdem die Klägerin die Klage im Hinblick auf die zunächst auch angegriffenen Ausführungsformen der HEVC-fähigen Fernseher und HEVC-fähigen Tablet-Geräte zurückgenommen hat,
  523. beantragt sie,
    zu erkennen, wie geschehen sowie zusätzlich hinsichtlich der Benutzungshandlung des Herstellens.
  524. Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen;
  525. die mit der Klageerweiterung erhobenen Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung abzutrennen und das abgetrennte Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem britischen High Court of Justice (Az. Case HP-2019-000008) auszusetzen,
  526. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage zum Klagepatent auszusetzen.
  527. Sie erhebt die Einrede des § 145 PatG. Zwar seien die klagenden Parteien in den laufenden Parallelverfahren mit der hiesigen Klägerin nicht identisch, in allen Verfahren würden indes die gleichen Ausführungsformen angegriffen und hinter allen klagenden Parteien stände der HEVC-Patentpool als treibende Kraft mit dem Ziel, eine Poollizenz abzuschließen. Insoweit sei die hiesige Konstellation mit den Strohmann-Fällen zu vergleichen, da die Klägerin im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss einer bilateralen Einzellizenz klar zu verstehen gegeben habe, dass sie dem Abschluss einer Poollizenz den Vorzug gewähren würde Auch wiesen die Prozessstrategien der jeweiligen Klägerinnen in den ursprünglich insgesamt vier Parallelverfahren auffallende Übereinstimmungen auf und auch der zeitliche Zusammenhang deute auf eine Steuerung durch den HEVC-Pool hin. Schließlich sei der Ausgang der einzelnen Verfahren für die übrigen Verfahren auch insoweit relevant, als für den Fall, dass ein oder mehre Patente als nicht standardessentiell eingestuft werden, diese aus dem Standardlizenzvertrag herausfielen und dies eine Reduzierung der Pool-Gebühren zur Folge hätte.
  528. Weiterhin ist die Beklagte der Auffassung, dass die angegriffenen Ausführungsformen die streitgegenständlichen Klagepatentansprüche nicht verletzen würden.
  529. Die erfindungsgemäß eingebetteten Videodaten seien Teil der Hauptvideodaten. Darüber hinaus nehme das Klagepatent keine Unterteilung der Daten, etwa in Basisdaten, vor, sodass solche Daten bei der Auslegung des Klagepatents auch nicht herangezogen werden könnten. Die erfindungsgemäße Lehre verlange jeweils einen spezifischen Deskriptor für den Inhalt der Hauptvideodaten und für den Inhalt der eingebetteten Videodaten. Selbst wenn die eingebetteten Videodaten auch teils vom Deskriptor der Hauptvideodaten signalisiert würden, erfordere das Klagepatent dennoch einen separaten Deskriptor nur für die eingebetteten Daten.
    Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass das Klagepatent vom Decodierer verlange, einen Deskriptor auslesen zu können. Denn andernfalls könnte keine Interpretation dieses Dateninhalts erfolgen. Ein bloßes Verwerfen oder Ignorieren verstehe das Klagepatent daher nicht als anspruchsgemäßes Verwenden.
  530. Die niedrigste Sub-Layer nach dem HEVC-Standard könne als Hauptvideodaten begriffen werden und die höheren Sub-Layer könnten die eingebetteten Videodaten repräsentieren, weil diese die niedrigste Sub-Layer mit zusätzlichen Daten ergänzen würden. Allerdings seien diese höheren Sub-Layer nicht im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre in die Hauptvideodaten eingebettet, weil die Sub-Layer separate und so von der untersten Sub-Layer getrennte NAL-Units seien.
    Im HEVC-Standard fehle es auch an zwei separaten Deskriptoren. Ein Deskriptor für Hauptdaten liege nicht in dem SPS, weil ihm nach der Beschreibung des HEVC-Standards allenfalls selbst ein Deskriptor zugeordnet sei. Vielmehr stelle die Variable TemporalID mit dem Wert 0, welche der Signalisierung der niedrigsten Sub-Layer und somit den Hauptdaten diene, einen Deskriptor für Hauptdaten dar. Da aber auch die eingebetteten Daten, was unstreitig ist, anhand eines Wertes der Variablen TemporalID signalisiert würden, läge für diese beiden Datenarten, anders als von der erfindungsgemäßen Lehre vorgesehen, nur ein Deskriptor vor.
  531. Das Vorhandensein von Mitteln zum Lesen des Deskriptors sei im HEVC-Standard nur optional vorgesehen. Der HEVC-Standard lasse es, wie die Beklagte behauptet, insoweit zu, dass der HighestTid auch durch „externe Mittel“, sprich den Hersteller, festgelegt werden könne. Daher könne dieser Wert so vorbestimmt werden, dass von vornherein nur die Hauptvideodaten decodiert würden. In diesem Fall benötige ein HEVC-fähiges Produkt überhaupt kein Mittel zum Auslesen; ein Verwenden der eingebetteten Videodaten und entsprechende Mittel dazu würden dann ebenso wenig benötigt. Im Übrigen sehe der HEVC-Standard ausgehend von dem Wert des HighestTid vor, dass Sub-Layer mit oberhalb dieses Wertes liegenden TemporalIDs verworfen würden. Dies sei gerade kein anspruchsgemäßes Verwenden, weil keine positive Benutzung erfolge.
  532. Zur Begründung des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes trägt die Beklagte vor, dass der angebotene Lizenzvertrag weder fair noch angemessen sei. Außerdem werde sie durch die in den Nebenabreden getroffenen Vereinbarungen ungleich behandelt. Der angebotene Lizenzsatz genüge nicht den FRAND-Bedingungen, was der von ihr beauftragte Gutachter Prof. C seinem Gutachten vom 6. November 2019 (Anlage VP Kart 30) auch festgestellt habe. Dieser habe ermittelt, dass die Lizenzgebühren von A nicht künstlich niedrig seien, sondern FRAND-Bedingungen genügten. Das Ausmaß der Abdeckung des HEVC-Standards durch A betrage ungefähr 46 %, B weise im Verhältnis hierzu weniger Patente auf, welche allein durch sie lizenziert würden. Es stimme auch nicht, dass die im B-Pool enthaltenen Patente werthaltiger seien. Im Übrigen habe B die Lizenzbedingungen erst sehr spät formuliert, so dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Lock-in erfolgt sei. All dies zeige, dass die Lizenzraten von A FRAND seien, nicht hingegen diejenigen von B. Ferner seien die Regelung zum Gerichtsstand, zum Umfang der Lizenz nur bezogen auf die „practised claims“ und das Fehlen einer Anpassungsklausel unangemessen.
  533. Eine Diskriminierung liege bereits vor, da kein einheitliches Lizenzregime vorhanden sei, da zwei Standardlizenzverträge in Kraft seien, nämlich der Standardlizenzvertrag alt und neu. HEVC Avance habe sich jedoch mit dem ersten Lizenzgeschäft gebunden, so dass Änderungen nicht zulässig seien. Entsprechendes habe das OLG Düsseldorf in der Entscheidung „Improving Handovers“ (GRUR-RS 2019, 6087 Rn. 237) entschieden. Auch setze B ihre Rechte nur selektiv durch, was sich bereits daran zeige, dass der Rechtsstreit gegen die Beklagte das einzige anhängige Aktivverfahren der Klägerin sei. Ferner gehe B gezielt gegen vergleichsweise kleine Unternehmen vor; großen Unternehmen werde faktisch eine Freilizenz erteilt. Die Beklagte werde auch gegenüber anderen Lizenznehmern mit Blick auf die Lizenzrate diskriminiert. Der Umstand, dass verschiedenen Lizenznehmern unterschiedliche Lizenzgebührensätze für die gleichen Produkte oder unterschiedliche Arten der Berechnung der Lizenzen angeboten worden seien (blended rates), benachteilige die Beklagte. B gewähre überdies einzelnen Lizenznehmern Nachlässe auf die Lizenzgebühren. Solche Lizenzgebührenrabatte seien per se geeignet, die Wettbewerbsverhältnisse nachhaltig zu verfälschen. Ferner würden auch Rabatte für zukünftige Lizenzgebühren eingeräumt. XXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    Eine Ungleichbehandlung liege ebenso mit Blick auf den Umfang der Lizenzen vor, da diese teilweise auf den Umfang konkreter Produkte beschränkt worden seien, was der Beklagten nicht angeboten worden sei. Ferner diskriminiere B durch die unterschiedliche Anwendung des Incentive Programms. Auch die individuellen Regelungen für rückwirkende Lizenzgebühren benachteiligten die Beklagte, da anderen Lizenznehmern deutlich verbesserte Konditionen angeboten worden seien. Letztlich seien anderen Unternehmen auch Regelungen angeboten worden, nicht jedoch der Beklagten, wie zum Beispiel die Einräumung einer OEM-Lizenz. B behandle überdies ungleich hinsichtlich der Kennzeichnung mit dem B Logo. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    Ein FRAND-gemäßes Gegenangebot liege vor. Es handele sich zwar nicht um ein vollständig ausformuliertes Gegenangebot, die fehlenden Regelungen seien indes dem Standardlizenzvertrag zu entnehmen.
  534. Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand sei auch mit Blick auf den Individuallizenzvertrag der Klägerin begründet. Die Lizenzrate sei ebenso deutlich überhöht wie auch der Umfang der geltend gemachten Verwaltungskosten, deren Höhe die Klägerin nicht ausreichend erläutert habe.
  535. Jedenfalls sei der Rechtsstreit mangels Rechtsbeständigkeit des Klagepatents auszusetzen. Dem Klagepatent könne mit Erfolg der Einwand der mangelnden Neuheit entgegengehalten werden. So würden sowohl das während des 5. JVT-Treffens der ISO/IEC MPEG und ITU-T VCEG-Gruppen im Oktober 2002 veröffentlichte Dokument mit dem Titel „D“ (im Folgenden: NK 5) als auch das Dokument des European Telecommunications Standards Institute (kurz: ETSI) mit dem Titel „E“ (im Folgenden: NK 6) die erfindungsgemäße Lehre neuheitsschädlich vorwegnehmen.
  536. Im Übrigen seien die Anträge der Klägerin auf Schadensersatzfeststellung sowie Auskunft und Rechnungslegung zu weitgehend, da die Klägerin im vorliegenden Falle der Geltendmachung eines vermeintlich standardessentiellen Patents auf die Lizenzanalogie beschränkt sei.
  537. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
  538. Entscheidungsgründe
  539. A.
    Die Klage ist zulässig; ihr steht nicht der Einwand des § 145 PatG entgegen.
  540. Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere nicht nach § 145 PatG aufgrund der von den anderen Mitgliedern des HEVC-Pools gegen die Beklagte vor der hiesigen Kammer zeitgleich aus anderen Patenten geltend gemachten Ansprüchen (Az. 4c O 44/18 und 4c O 56/18) wegen des Vertriebs der auch hier angegriffenen Ausführungsformen unzulässig.
  541. I.
    Nach § 145 PatG kann derjenige, der eine Klage nach § 139 PatG erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen. Andernfalls ist die weitere Klage als unzulässig abzuweisen (Grabinski/Zülch in Benkard, Kommentar zum PatG, 11. Auflage 2015, § 145, Rn. 2). Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die eine prozesshindernde Einrede (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17. Dezember 2015, Az. I-2 U 29/10, Rn. 69, zitiert nach juris) statuiert, mit der ein Beklagter vor den erhöhten Prozesskosten bei der Geltend-machung mehrerer Patente in mehreren Prozessen geschützt werden soll (vgl. Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 145, Rn. 1).
  542. Voraussetzung für den Erfolg der Einrede des § 145 PatG ist demnach auf persönlicher Ebene zunächst, dass Parteienidentität besteht, d.h. in den betroffenen Verfahren sowohl auf als Kläger- wie auch auf Beklagtenseite die gleichen natürlichen und/oder juristischen Personen stehen (Grabinski/Zülch/Benkard, a.a.O., § 145, Rn. 5). Von § 145 PatG sind ferner solche Fälle umfasst, in denen der Rechtsnachfolger des früheren Klägers im Sinne von § 325 ZPO gegen denselben Beklagten bzw. um-gekehrt derselbe Kläger gegen den Rechtsnachfolger des früheren Beklagten im Sinne von § 325 ZPO klagt. Schließlich greift die Ausnahmeregelung auch in den Fällen, in denen der Kläger des früheren Rechtsstreits für den späteren Rechtsstreit einen Dritten vorschiebt (sog. Strohmann-Konstellation).
  543. Auf sachlicher Ebene ist Voraussetzung, dass wegen derselben oder einer gleich-artigen Handlung auf Grund eines anderen Patents die spätere Klage erhoben wird. Als gleichartige Handlungen sind nur solche weiteren Handlungen zu verstehen, die im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffenen Handlung zusätzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdrängt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen (BGH GRUR 2011, 411 – Raffvorhang; BGH, GRUR 1989, 187, 189 – Kreiselegge II). Für die Bejahung eines engen technischen Zusammenhangs reicht es nicht aus, wenn einzelne Teile einer Gesamtvorrichtung, deren konkrete Ausgestaltung im ersten Rechtsstreit angegriffen worden ist, auch für die Verwirklichung des im zweiten Rechtsstreit geltend gemachten Verletzungstatbestands von Bedeutung sind (BGH, GRUR 2011, 411 – Raffvorhang). Bei einer aus mehrere Teilen bestehenden Gesamtvorrichtung steht § 145 PatG auch dann nicht mehr im Wege, wenn mit dem Klageantrag ein konkret beschriebener, durch seine Ausgestaltung charakterisierter Teil den konkreten Verletzungstatbestand bildet und in dem anderen Prozess ein anderer Bestandteil der Gesamtvorrichtung angegriffen wurde (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Auflage, Kap. E, Rn. 65 m.w.N.). Verschiedene Teile in diesem Sinne können aber auch selbst dann vorliegen, wenn in der angegriffenen Ausführungsform räumlich-körperlich nur ein Bauteil streitgegenständlich ist, sofern dieses verschiedene Funktionalitäten aufweist – etwa bei einem Computerchip oder einem Mobiltelefon. Bei solchen Gegenständen ist für die Frage des engen technischen Zusammenhangs auf die konkret angegriffene Funktionalität abzustellen und nicht darauf, dass alle angegriffenen Aspekte letztlich von demselben (räumlich-körperlichen) Bauteil implementiert werden. Denn auch wenn verschiedene Funktionen von einem Computerchip erfüllt werden, besteht zwischen diesen nicht notwendig ein solcher technischer Zusammenhang, der eine Geltendmachung in einer Klage erforderlich machen könnte.
  544. II.
    Hiernach liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 145 PatG nicht vor.
  545. Vorliegend fehlt es bereits an dem Erfordernis der Personenidentität, da Klägerin des früher anhängig gemachten Verfahrens (4c O 44/18) nicht die hiesige Klägerin oder ein Rechtsnachfolger von ihr ist. Vielmehr wird die hiesige Beklagte in dem Parallelverfahren von einem anderen Mitglied des HEVC-Patentpools verklagt.
  546. Soweit die Beklagte meint, hinter allen Verfahren stünde der HEVC-Pool als treibende Kraft und die jeweils klagenden juristischen Personen seien als Strohmänner nur vorweggeschickt, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist der Pool – was die Klägerin unwidersprochen vorgebracht hat – nicht berechtigt, die Patente seiner Mitglieder gerichtlich durchzusetzen, so dass von vornherein nur die Patentinhaber/Mitglieder klagen können. Demgegenüber sind die Patentinhaber/Mitglieder berechtigt, ihre eigenen Schutzrechte unabhängig von dem Pool zu lizenzieren und erforderlichenfalls durchzusetzen. Unabhängig davon unterscheidet sich der vorliegende Fall von einer Strohmann-Konstellation auch dadurch, dass die Klägerin des früheren Verfahrens kein Schutzrecht auf einen Dritten übertragen hat, damit dieser ein neues Verfahren anstreben kann, sondern die jeweiligen Kläger haben ihre Schutzrechte behalten und dem Pool nur die gemeinsame Lizenzierung überlassen. Schlussendlich vermögen auch die zeitlichen Abläufe und die verfolgten Prozessstrategien in den betroffenen Verfahren nicht zweifelsfrei eine Steuerung durch den Pool begründen, da insbesondere die klagenden Parteien durch die gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten werden. Zwar mag der Pool nach dem vorläufigen Scheitern der Vertragsverhandlungen über eine Poollizenz seinen Mitgliedern eine Klage empfohlen haben, dies allein führt aber nicht zu einer letztverantwortlichen Steuerung der Klagen durch den Pool.
  547. Unabhängig davon fehlt es aber auch an gleichartigen Handlungen. Solche liegen – wie zuvor ausgeführt wurde – noch nicht alleine deshalb vor, weil in dem parallelen Prozess dieselben angegriffenen Ausführungsformen wie im hiesigen Verfahren streitgegenständlich sind. Dass sich die Klägerin in allen Verfahren beim Verletzungsnachweis auf die Befolgung des HEVC-Standards bezieht, ist insofern nicht ausreichend. Denn ein Standard kann eine Vielzahl von Funktionalitäten regeln, die nicht zwingend in einem engen technischen Zusammenhang stehen müssen. Der Umstand, dass alle angegriffenen Funktionalitäten im Rahmen eines einheitlich standardisierten Decodiervorgangs erfolgen, lässt nicht unmittelbar auf einen engen technischen Zusammenhang schließen, da eine Decodierung technisch unterschiedliche Aspekte umfasst (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v, 28. Juni 2018, Az. 4a O 23/17). Zwar greifen die Klägerinnen in den betroffenen Verfahren sämtlich HEVC-kompatible Geräte an, jedoch betreffen die streitgegenständliche Patente nicht die gleichen Funktionalitäten des Standards.
  548. B.
    In der Sache ist die Klage begründet.
  549. I.
    Das Klagepatent betrifft das Signalisieren von eingebetteten Daten sowie das Formatieren und Handhaben von Datenströmen mit eingebetteten Daten (Abs. [0001]).
  550. Im Stand der Technik war im Kontext von Audiodatenströmen bereits die Möglichkeit, ergänzende/eingebettete Daten in codierte Audioströme hinzuzufügen, bekannt. Die Hinzufügung eingebetteter Daten dient häufig dazu, einen codierten Datenstrom in Bezug auf ein Verbesserungswerkzeug bzw. einen Verbesserungscodierer zu speichern. Ein solch verbesserter Codierer kann zusätzlich zum Kerncodierer verwendet werden und verbessert die Qualität des Kernaudiostroms. Dabei sind bekannte Decodierer nur in der Lage, die eingebetteten Daten zu analysieren, ohne sie auch zu interpretieren (vgl. Abs. [0002]).
  551. Als Beispiel für die Einbettung zusätzlicher Daten in ein Video nimmt die Klagepatentschrift in Abs. [0004] Bezug auf die WO 01/74XXX, wonach die Hauptdaten, darstellend den Quantisierungsskalencode, in den ersten Blöcken einer Scheibe verdoppelt werden; sie werden durch die eingebetteten Daten überschrieben.
  552. Weiterhin, wie das Klagepatent in Abs. [0003] erläutert, waren im Stand der Technik und vor allem in MPEG-4 Deskriptoren bekannt, mittels derer Strominhalte signalisiert wurden. Jeder elementare Datenstrom, also jeder paketierbare, konsekutive Fluss von Monomedia-Daten wie Audio oder Video, hat einen entsprechenden Deskriptor. Die Signalisierung von eingebetteten Daten durch einen Deskriptor war nicht vorgesehen, sondern konnte nach der bekannten Deskriptordefinition nur mithilfe eines Korrigendums zu den regulären Deskriptoren realisiert werden. Alternativ zum Vorsehen eines Korrigendums bestand die Möglichkeit, in den eingebetteten Daten selbst einen Deskriptor zu implementieren.
  553. An diesem vorbekannten Stand der Technik kritisiert das Klagepatent bei der Implementierung eines Korrigendums als nachteilig, dass der Standard dann aber nicht mehr rückwärts-kompatibel zu der aktuellen Definition bleibt. Ein vorbekannter Decodierer könnte diese eingebetteten Dateninformationen nicht mehr interpretieren und infolgedessen den Datenstrom insgesamt nicht dekodieren (Abs. [0003], Z. 17).
  554. Einen Deskriptor in den eingebetteten Daten würdigt das Klagepatent deshalb als nachteilig, weil die eingebetteten Daten dadurch nicht auf der Ebene des elementaren Stroms signalisiert werden und so unmittelbar auf die eingebetteten Daten zurückgegriffen werden muss, um Informationen über ihren Inhalt zu erhalten (Abs. [0003], Z. 19).
  555. Das Klagepatent formuliert es daher als Aufgabe, eine Vorrichtung bzw. ein Verfahren bereitzustellen, die/das eingebettete (Video-)Daten vorteilhaft mittels eines Deskriptors so signalisiert, dass sie rückwärts-kompatibel sind (Abs. [0006] f.).
  556. Es schlägt zur Lösung dieser Aufgabe daher in Anspruch 6 ein Verfahren und in Anspruch 7 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
  557. Anspruch 6:
  558. 6.1 Verfahren zum Decodieren eines Videosignals (S),
    6.2 wobei das Videosignal Hauptvideodaten (MD) darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten (ED) umfassen,
    6.3 wobei die Hauptvideodaten mit einem Deskriptor für Hauptdaten (MDD) zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden,
    6.4 wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor für eingebettete Daten (EDD) zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden,
    6.5 wobei der Deskriptor für eingebettete Daten außerhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors für Hauptdaten bereitgestellt wird,
    wobei das Decodierverfahren die folgenden Schritte umfasst:
    6.6 Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten; und
    6.7 Verwenden der eingebetteten Daten in Abhängigkeit vom Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten.
  559. Anspruch 7:
  560. 7.1 Decodierer (30+31) zum Decodieren eines Videosignals (S),
    7.2 wobei das Videosignal Hauptvideodaten (MD) darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten (ED) umfassen,
    7.3 wobei die Hauptdaten mit einem Deskriptor für Hauptdaten (MDD) zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden,
    7.4 wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor für eingebettete Daten (EDD) zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden,
    7.5 wobei der Deskriptor für eingebettete Daten außerhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors für Hauptdaten bereitgestellt wird,
    wobei der Decodierer Folgendes umfasst
    7.6 Mittel (30) zum Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten; und
    7.7 Mittel (31) zum Verwenden der eingebetteten Daten in Abhängigkeit vom Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten.
  561. II.
    Im Hinblick auf das Verständnis des Klagepatentes bedürfen die Merkmale 7.2 bis 7.4 sowie 7.6 und 7.7 näherer Erläuterungen, weil zwischen den Parteien zu Recht nur in diesem Umfang Streit besteht.
  562. Die Ausführungen sowohl zur Auslegung als auch zum Gebrauch durch den HEVC-Standard erfolgen – gemäß den Darstellungen der Parteien – anhand des Vorrichtungsanspruchs (Anspruch 7). Sie gelten inhaltlich in gleicher Weise für den Verfahrensanspruch (Anspruch 6).
  563. 1.
    Merkmal 7.2 betrifft ein Hauptvideodaten (MD) darstellendes Videosignal, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten (ED) umfassen.
  564. Der Terminus der Hauptvideodaten fasst diejenigen Dateninhalte zusammen, die erforderlich, aber auch hinreichend sind, um einen Datenstrom so darzustellen, dass eine auf sinnvolle Weise abspielbare Video-/Audiodatei erhalten wird. Im Wege einer Negativabgrenzung sind Hauptvideodaten alle diejenigen grundlegenden Videodaten, die noch keine qualitätsverbessernden Zusatzinformationen beinhalten. Die zusätzlichen Dateninformationen bauen inhaltlich zwar auf den Hauptvideodaten auf, eine inhaltliche Abhängigkeit der Hauptvideodaten von zusätzlichen qualitätsverbessernden Daten besteht jedoch nicht. Der Begriff der Hauptvideodaten ist mithin eine pauschale Bezeichnung, die insbesondere – in technisch-funktionaler Hinsicht – keinen Hinweis darauf gibt, wie diese Daten darzustellen sind.
  565. Unter „eingebetteten Videodaten“ versteht das Klagepatent solche Daten, die inhaltlich mit den Hauptvideodaten zusammenarbeiten und sich inhaltlich auf diese beziehen. Sie sind gegenüber den Hauptvideodaten spezieller, weil sie qualifizierte Zusatzinformationen bereitstellen, um die Hauptvideodaten zu verbessern. Dennoch handelt es sich bei Hauptvideodaten und den eingebetteten Daten trotz des bestehenden Funktionszusammenhangs um strikt voneinander getrennte (bzw. zumindest trennbare) Datengruppen.
  566. Eigene Begriffsdefinitionen stellt die Klagepatentschrift nicht zur Verfügung. Dieses Verständnis folgt deshalb aus einer Auslegung des Klagepatentanspruchs, der Beschreibungsstellen sowie der im Klagepatent enthaltenen Figuren.
  567. Einen Hinweis auf das Zusammenspiel und den inhaltlichen Zusammenhang dieser beiden Datengruppen entnimmt der Fachmann dem Anspruchswortlaut, der in Merkmal 7.2 ausdrücklich formuliert, dass die Hauptvideodaten die eingebetteten Videodaten „umfassen“. „Umfassen“ bedeutet rein philologisch, dass etwas von etwas anderem eingeschlossen ist. Außerdem wird durch die Verwendung des Adjektivs „eingebettet“ eine Verbindung von Hauptvideodaten und Videodaten herausgestellt, weil „eingebettet“ gleichfalls bedeutet, dass etwas in ein größeres Ganzes eingebunden ist. Diese Formulierungen besagen demnach, dass es aus Richtung der eingebetteten Videodaten hin zu den Hauptvideodaten eine Anknüpfung geben muss. Wie diese im Einzelnen durch Datensignalisierungen umzusetzen ist, gibt das Klagepatent nicht vor. Einen solchen inhaltlichen Zusammenhang zwischen den eingebetteten Videodaten und den Hauptvideodaten entnimmt der Fachmann aus dem Abs. [0016] der Klagepatentschrift. Wörtlich besagt dieser:
  568. „Die eingebetteten Daten ED umfassen vorzugsweise Verbesserungsdaten zum Verbessern der Hauptdaten MD, zum Beispiel durch Spektralband-Replikation um Fall von Audio oder durch räumliche, Störabstand- oder andere Verbesserung bei Video.“
  569. Explizit dienen die eingebetteten Daten demnach dazu, solche Informationen bereitzustellen, die den grundlegenden Inhalt der Hauptvideodaten ergänzen können. Dass Abs. [0016] im Kontext der Beschreibung der Figur 1 steht, welche sich auf den Stand der Technik bezieht (vgl. Abs. [0014]), ändert an diesem Verständnis nichts, da die Lehre des Klagepatents an dem bekannten herkömmlichen elementaren Datenstrom ansetzen und diesen verbessern will; dessen Grundstruktur zu verändern, ist dabei nicht beabsichtigt.
  570. Gestützt in dem Verständnis, dass es eine inhaltliche Anbindung dieser Datengruppen im Sinne eines erfindungsgemäßen Umfassens gibt, wird der Fachmann deshalb gerade auch durch die im Stand der Technik bekannte Darstellung eines Videosignals. Denn diese wird durch einen codierten Datenstrom realisiert (vgl. Abs. [0003] und [0012]), den das Klagepatent als elementaren Datenstrom (im Folgenden auch: ES) bezeichnet. Es erläutert dazu, dass der elementare Datenstrom seinerseits aus einzelnen Komponenten, nämlich insbesondere den Hauptvideodaten und den eingebetteten Videodaten, besteht. Der Fachmann erkennt, dass diese unterschiedlichen Bestandteile miteinander interagieren müssen, um einen sinnvollen Datenstrom zu erzeugen.
  571. Zugleich gibt die Klagepatentschrift durch den Verweis auf die einzelnen Komponenten des elementaren Datenstroms zu erkennen, dass das eingebettete Datenmaterial trotz der Zugehörigkeit zum Datenstrom als solchem separierbar und abtrennbar voneinander bleibt. Entsprechend behandelt schon der Klagepatentanspruch systematisch die beiden Datengruppen separat, so zum Beispiel in den Merkmalen 7.3 und 7.4, die jeweils das Signalisieren des Dateninhalts von Hauptvideodaten bzw. eingebetteten Daten betreffen. Eine gemeinsame Abhandlung und Beschreibung dieser Daten finden nicht statt. Bekräftigt in diesem Verständnis wird der Fachmann schließlich durch weitere Beschreibungsstellen, welche bei der Erläuterung der Datensignalisierung sämtlich zwischen diesen Datenarten unterscheiden und sie konsequent nebeneinander aufführen (vgl. Abs. [0008], [0010]). Auch die korrespondierenden Vorrichtungen, Encoder und Decodierer, halten diese Unterscheidung aufrecht, indem sie die beiden Datengruppen getrennt voneinander bearbeiten. Für den Decodiervorgang folgt dies bereits aus den im hiesigen Rechtsstreit geltend gemachten Klagepatentansprüchen. Entsprechendes ergibt sich für die Codierung aus den Klagepatentansprüchen 3 und 4, welche die einzelnen Datengruppen separat behandeln und ihrem systematischen Aufbau nach parallel zu demjenigen der Ansprüche 6 und 7 formuliert sind.
  572. Auch die Figuren 1 und 2 stützen mit ihrer rein schematischen und stark vereinfachten Gestaltung den Fachmann in dem Verständnis, dass es sich bei den Hauptvideodaten und eingebetteten Videodaten um inhaltlich zusammenwirkende, aber dennoch unterscheidbare Datengruppen handelt. So zeigen die Figuren 1 und 2 des Klagepatents einen codierten Datenstrom mit seinen einzelnen Elementen, wozu neben den Hauptvideodaten und den eingebetteten Daten ein Deskriptor für Hauptdaten und, im Falle der Figur 2, ebenso ein Deskriptor für eingebettete Daten gehören. Die inhaltliche Verbindung zwischen den in Merkmal 7.2 thematisierten Datengruppen einerseits wird durch deren körperlicher Darstellung als Rechtecke offenbar; in dem großen Rechteck, darstellend die Hauptvideodaten, ist ein kleineres Rechteck, darstellend die eingebetteten Videodaten, angeordnet. Andererseits veranschaulicht die jeweils gewählte rechteckige und in sich abgeschlossene Form für die entsprechenden Daten zugleich die Differenzierbarkeit zwischen diesen Datengruppen.
  573. Der Fachmann weiß daher, dass die Ausdrücke „umfassen“ und „eingebettet“ nicht streng räumlich-körperlich und schematisch zu betrachten sind, sondern technisch-funktional.
  574. Denn unter Zugrundelegung des technisch-funktionalen Verständnisses kennt der Fachmann den inhaltlichen Zusammenhang zwischen Hauptvideodaten und eingebetteten Videodaten, wonach die Hauptvideodaten stets die Informationsgrundlage eines elementaren Datenstroms bilden, auf die die eingebetteten Zusatzinformationen aufbauen und für die sie Verbesserungsdaten bereitstellen. Aufgrund dieser funktionalen Verbindung folgt, dass die eingebetteten Videodaten ohne die Hauptvideodaten wertlos wären, andersherum gilt dies indes nicht, weil schon die Hauptvideodaten allein ein vollständiges Bild verkörpern.
  575. Ferner wird die Differenzierung zwischen den Hauptvideodaten und eingebetteten Videodaten in technisch-funktionaler Hinsicht durch die zwei separaten Deskriptoren – vorgesehen, um die Hauptvideodaten bzw. die eingebetteten Daten zu signalisieren (vgl. Merkmale 7.3 und 7.4) – verdeutlicht. So heißt es in Abs. [0009], dass ein elementarer Datenstrom zwei jeweilige Deskriptoren haben kann und bezieht sodann ausdrücklich einen auf Hauptvideodaten und einen anderen auf eingebettete Videodaten. Es bestünde schließlich kein Bedürfnis für zwei getrennte Deskriptoren, wenn eine Trennung und damit getrennte Behandlung der beiden Datengruppen technisch nicht möglich wären.
  576. 2.
    Das Merkmal 7.3 stellt Hauptdaten mit einem Deskriptor für Hauptdaten (MDD) zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereit. Parallel sieht Merkmal 7.4 vor, dass eingebettete Videodaten mit einem Deskriptor für eingebettete Daten (EDD) zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden.
    Sofern sowohl der Klagepatentanspruch in Merkmalen 7.3 und 7.4 als auch die Klagepatentschrift auch die Begriffe „Hauptdaten“ und „eingebettete Daten“ benutzen, sind diese hier synonym mit Hauptvideodaten und eingebetteten Videodaten zu verstehen. Das erste Begriffspaar dient als Oberbegriff sämtlicher Daten und schließt neben Videodaten etwa auch Audiodaten ein. Das Gebrauchen der Ausdrücke Hauptvideodaten und eingebettete Videodaten zeigt demgegenüber, dass das Klagepatent bereits eine Auswahl getroffen und die Art der zu behandelnden Daten konkretisiert hat.
    Einen Hinweis auf die synonyme Benutzung dieser Begriffe erhält der Fachmann aus den Beschreibungsstellen Abs. [0006] und Abs. [0007]. Wörtlich heißt es einerseits:
    „Die Erfindung hat zur Aufgabe, eine vorteilhafte Signalisierung von eingebetteten Daten zu schaffen.“ und andererseits: „Eine Aufgabe der Erfindung besteht darin, eine vorteilhafte Signalisierung von eingebetteten Videodaten zu schaffen.“
  577. Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent zwar unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet, aber dennoch dieselbe Aufgabe beschreibt. Dass auch darüber hinaus keine signifikante Differenzierung mit diesen Begrifflichkeiten beabsichtigt ist, ergibt sich außerdem aus dem Beschreibungsabsatz [0008]. Dort ist, wie schon im Anspruchswortlaut, von einem Deskriptor von Hauptdaten bzw. einem Deskriptor für eingebettete Daten die Rede. Gleichermaßen wird aber auch von einem solchen für Hauptvideodaten bzw. für eingebettete Videodaten gesprochen; inhaltliche Unterschiede sind nicht ersichtlich. Schließlich spricht Abs. [0024] für das aufgezeigte Verständnis. Denn darin wird ein erfindungsgemäßes System ohne Konkretisierung der Datenart (Audio oder Video) erläutert, weshalb auch nur Haupt- und eingebettete Daten genannt werden.
  578. Demgegenüber wird zwischen den Begrifflichkeiten Haupt(video)daten und eingebetteten (Video)Daten konsequent differenziert. Damit adressiert das Klagepatent gezielt bestimmte Daten und verdeutlicht, dass Unterschiede zwischen ihnen bestehen. Wenn der Begriff der Hauptdaten inhaltlich immer schon eingebettete Daten meinen würde, bestünde kein Bedürfnis, diese gesondert zu benennen. Dies dient dem Fachmann als weiterer Anhaltspunkt für unterschiedliche Inhalte dieser beiden Datenarten.
  579. Das Klagepatent versteht dabei nach Merkmal 7.3 bzw. Merkmal 7.4 unter Deskriptoren die Signalisierung des Inhalts bestimmter Daten. Sie haben die Funktion, Identifikationsinformationen sowie weitere nützliche Informationen über die signalisierten Daten zur Verfügung zu stellen. Sie beschreiben anhand von Parametern den Inhalt bestimmter Daten, sodass ein Auslesen des Deskriptors ausreicht, um Erkenntnisse über den eigentlichen Dateninhalt zu gewinnen; ein Rückgriff auf die Daten unmittelbar ist dazu nicht erforderlich.
  580. Nach der Lehre des Klagepatents sind zwei separate Deskriptoren erforderlich, wobei sich der eine auf die Hauptdaten und der andere auf die eingebetteten Daten bezieht. Dies entnimmt der Fachmann dem parallel strukturierten Aufbau dieser beiden Anspruchsmerkmale, die inhaltlich aber unterschiedliche Deskriptoren betreffen. So betrifft Merkmal 7.3 ausschließlich die Signalisierung von Haupt(video-)daten und Merkmal 7.4. ausschließlich diejenige der eingebetteten Daten. Diesen beiden Datengruppen wird demnach schon explizit vom Anspruchswortlaut jeweils ein Deskriptor zugewiesen. Diese strukturelle Unterscheidung in Form der Zweiteilung findet der Fachmann auch in Abs. [0008], welcher einerseits den Deskriptor für Hauptdaten und andererseits denjenigen für eingebettete Videodaten thematisiert. Bekräftigt in dem Erfordernis, zwei Deskriptoren zugeordnet zu jeweils einer Datenart vorzusehen, wird der Fachmann durch weitere Beschreibungsstellen wie in den Abs. [0010], [0022] sowie [0024]. Diese stellen den Deskriptor für Hauptdaten und den Deskriptor für eingebettete Daten nebeneinander dar und benennen sie immer beide als Bestandteil eines erfindungsgemäßen Videosignals.
  581. Aus dem Anspruchswortlaut sowie aus der Beschreibungsstelle in Abs. [0008] erhält der Fachmann außerdem Anhaltspunkte auf den durch die Deskriptoren zu signalisierenden Inhalt. So dient der Deskriptor für Hauptdaten der Signalisierung des Inhalts ebenjener Daten und derjenige für eingebettete Daten betrifft deren Inhalt.
  582. Der Fachmann entnimmt demgegenüber weder dem Anspruchswortlaut noch den Beschreibungsstellen einen Hinweis darauf, dass der Deskriptor für die Hauptdaten auch Informationen der eingebetteten Daten beschreiben könnte.
  583. Aus dem Anspruchswortlaut folgt dieses Verständnis nicht aus dem Umstand, dass die Hauptdaten die Videodaten „umfassen“, diese in die Hauptdaten „eingebettet“ sind. Diese Wortwahl gibt keine Hinweise auf Überschneidungen des zu signalisierenden Inhalts. Für ein „Mitsignalisieren“ der eingebetteten Daten ist auch allein ihr Eingebettetsein in die Hauptdaten nicht ausreichend. Denn es verbleibt bei technisch selbständigem Datenmaterial, das nach der erfindungsgemäßen Lehre separat behandelt werden soll.
  584. Durch Abs. [0008] wird der Fachmann in diesem Verständnis bestärkt. Denn dort heißt es wörtlich:
  585. „Durch Bereitstellen des Deskriptors für eingebettete Daten außerhalb der Hauptvideodaten ist ein Korrigendum eines aktuell definierten Satzes von Hauptdatendeskriptoren nicht erforderlich, um in den eingebetteten Videodaten enthaltenen nicht-definierten Inhalt zu berücksichtigen […].“
  586. Dieser Passage entnimmt der Fachmann, dass ein Korrigendum im Stand der Technik gerade deshalb erforderlich war, in den eingebetteten Daten enthaltenen nicht-definierten Inhalt zu signalisieren, weil durch den Hauptdatendeskriptor deren Signalisierung eben noch nicht erfolgt ist. Dass der Inhalt eingebetteter Daten auch nur partiell vom Deskriptor für Hauptdaten beschrieben würde, ist dieser Beschreibungsstelle nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das Klagepatent den vorbekannten Deskriptor für Hauptdaten und das vorbekannte Korrigendum nebeneinander, wobei es für diese Korrekturmöglichkeit im Stand der Technik schon kein Bedürfnis gegeben hätte, wenn deren Inhalt hinreichend von dem Deskriptor der Hauptdaten erfasst worden wäre. Nach der Lehre des Klagepatents soll lediglich an die Stelle des Korrigendums der Deskriptor für eingebettete Daten treten. Dass sich dadurch gleichfalls das Nebeneinander dieser Elemente verändern soll, ist nicht ersichtlich.
  587. Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang aus Abs. [0009]. Denn danach ist nicht das Vorhandensein von zwei Deskriptoren optional („können“). Das Verb „Können“ in Abs. [0009] ist vielmehr im Kontext mit den Beschreibungen in Abs. [0008] zu lesen, welcher einen Aufbau eines Datenstroms nach der erfindungsgemäßen Lehre betrifft. Es stell damit zur Wahl, wie ein elementarer Datenstrom aufgebaut wird. Wenn aber die Vorteile der erfindungsgemäßen Lehre in Anspruch genommen werden sollen, ist das Vorsehen auch eines entsprechenden Deskriptors für die eingebetteten Daten und damit von insgesamt zwei Deskriptoren zwingend.
  588. In dem vorstehenden Verständnis wird der Fachmann ferner durch die Figur 2 der Klagepatentschrift gestützt, welche zwei separate Deskriptoren aufweist, von denen auch in dieser Zeichnung einer eindeutig den Hauptdaten zugeordnet ist durch die Benutzung der Abkürzung „MDD“ und ein anderer mit der Abkürzung „EDD“ für eingebettete Daten.
  589. Auch unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten kann kein Erfordernis bestehen, dass die eingebetteten Daten von zwei Deskriptoren signalisiert werden. Denn die Abgrenzung der streitgegenständlichen Erfindung gegenüber dem Stand der Technik liegt gerade darin, einen zweiten Deskriptor speziell für eingebettete Daten zur Verfügung zu stellen, um deren Berücksichtigung in den (De-)Codierprozessen auf die Weise zu gewährleisten, dass die Daten rückwärts-kompatibel sind. Wenn jedoch schon der bekannte Deskriptor für Hauptdaten dazu in der Lage gewesen wäre, übergreifende Inhalte der eingebetteten Videodaten zu signalisieren, hätte sich vorliegend das technische Problem so nicht gestellt. Im Übrigen sind dem Klagepatent keine Hinweise darauf zu entnehmen, welcher Inhalt der eingebetteten Videodaten jeweils von dem Deskriptor für Hauptdaten oder demjenigen für die eingebetteten Daten signalisiert werden sollte. Dass eine solche Vorgabe entbehrlich und dem Wissen des Fachmanns überlassen werden dürfte, ist dabei nicht ersichtlich. Mithin werden streng verschiedene Inhalte strikt durch jeweils ihren eigenen Deskriptor signalisiert.
  590. 3.
    Merkmal 7.7 beansprucht Mittel zum Verwenden der eingebetteten Daten in Abhängigkeit vom Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten.
  591. Unter einem Verwenden der eingebetteten Daten versteht das Klagepatent beruhend auf dem Ergebnis des Auslesens des Deskriptors für eingebettete Videodaten eine inhaltliche Entscheidung – positiv oder negativ – darüber, wie mit dem vom Deskriptor signalisierten Inhalt umgegangen wird. Dieser Dateninhalt wird entweder der weiteren Decodierung zugrunde gelegt oder verworfen/ignoriert, sofern der Decodierer zum Decodieren dieser Daten nicht in der Lage ist.
  592. Das Klagepatent hält keine eigene Definition dieses Begriffs bereit. Das Verständnis folgt auch hier aus einer Auslegung des Anspruchs nebst weiterer Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift.
  593. Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift keine Hinweise auf die Notwendigkeit, die eingebetteten Daten immer auf eine positive Weise zu verwenden, sprich der weiteren Decodierung zuzuführen. Vielmehr ist auch eine negative Reaktion im Sinne eines Verwerfens oder Ignorierens zulässig. Denn auch darin liegt eine Entscheidung im Umgang mit den signalisierten Daten, beruhend auf einer Interpretation des im Deskriptor vorhandenen Inhalts.
  594. Wie schon im Stand der Technik bekannt, bedarf es auch nach der erfindungsgemäßen Lehre vor einer Behandlung der Daten zunächst eines Arbeitsschritts, der eine Analyse des Datenmaterials zur Verfügung stellt. Diese Verfahrensweise ist dem Anspruchswortlaut und seiner Struktur unmittelbar zu entnehmen, wonach zunächst ein Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten (Merkmal 7.6) und erst danach eine Verwendung erfolgt (Merkmal 7.7). Unter einem Lesen des Deskriptors ist dessen Analyse zu begreifen; also eine Bestandsaufnahme der beinhalteten Daten. Eine Bewertung erfolgt noch nicht. Dies ergibt sich aus dem Zweiklang von Analyse einerseits und Interpretation andererseits.
  595. Eine Analyse des Deskriptors für eine bestimmte Datengruppe (hier: eingebettete Videodaten) ist zwingende Voraussetzung für eine spätere Entscheidung über eine Verwendung der signalisierten Daten. So bezieht sich das Auslesen auch noch nicht auf die Daten unmittelbar, sondern auf den Deskriptor. Das Ausleseergebnis wird der Entscheidung über die Art der Verwendung zugrunde gelegt. Es besteht ein innerer Zusammenhang zwischen diesen Vorgängen. Dies liest der Fachmann ausdrücklich in dem Merkmalswortlaut von 7.7, indem dort nämlich die Abhängigkeit vom Lesen herausgestellt wird.
  596. Für die Einbeziehung einer negativen Art der Verwendung sprechen die Ausführungen in Abs. [0025], betreffend ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der erfindungsgemäßen Lehre. Die darin erläuterte Behandlung des Deskriptors für eingebettete Videodaten, nämlich die Entscheidung, dem Decodierer den Deskriptor für eingebettete Videodaten nicht bereitzustellen, bedeutet im Ergebnis, dass der Deskriptor für eingebettete Videodaten und seine Informationen über die eingebetteten Videodaten ignoriert werden. Zu diesem Ignorieren kann es aber erst kommen, nachdem bzw. weil eine inhaltliche Bewertung stattgefunden hat, die zu dem Ergebnis führte, dass der Decodierer nicht fähig sein wird, dieses Datenmaterial umzusetzen. Diese Ausführungen gelten explizit für Decodierer im Sinne der Erfindung, weil „zukünftige Empfänger-Implementierungen“ adressiert werden, die zu einer solchen Bewertung des Deskriptors für eingebettete Videodaten in der Lage sind. Insoweit ist dieser Beschreibungsstelle keine einschränkende Formulierung dahin zu entnehmen, dass es sich bei der Entscheidung für ein Ignorieren nur um einen Ausnahmefall im Umgang mit dem Deskriptor für eingebettete Videodaten handeln soll. Im Übrigen verbliebe es selbst dann dabei, dass ein Ignorieren eine, wenn auch nicht die wünschenswerteste, Art der Verwendung darstellt.
  597. Diesem Verständnis steht nicht Abs. [0018] entgegen, in welchem es wörtlich heißt:
  598. „Die eingebetteten Daten ED werden in einem Decodierer analysiert und durch einen verbesserten Decodierer erkannt, der in der Lage ist, die in den ED vorhandenen Verbesserungsdaten zu nutzen.“
  599. Diese Beschreibungsstelle bezieht sich schon nicht auf ein Ausführungsbeispiel im Sinne der Erfindung. Vielmehr betrifft diese Beschreibungsstelle den anhand der Figur 1 dargestellten Stand der Technik, in welchem zwar eingebettete Daten aber kein Deskriptor für solche Daten bekannt war. Dementsprechend erwähnt Abs. [0018] diesen auch nicht, sondern bezieht sich auf die eingebetteten Daten, die (u.U.) unmittelbar analysiert und benutzt werden müssen. Die Abhängigkeit dieses Verfahrensschrittes von einem vorangegangenen Lesen des Deskriptors wird gerade nicht offenbart.
    Im Übrigen, selbst einen Kontext zur Erfindung sowie den Umstand, dass die grammatikalische Kombination der Ausdrücke „in der Lage sein, zu nutzen“ (vgl. Abs. [0018], Z. 40) eher ein positives Verwenden meinen könnte, unterstellt, schließt es nicht aus, dass ein Verwenden – in anderen Fällen – in einem Ignorieren liegen kann. Denn derlei gegenteilige Hinweise lassen sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen.
  600. Auch Abs. [0011] der Klagepatentschrift vermag nicht herangezogen zu werden, um ein Ignorieren/Verwerfen der eingebetteten Daten als eine mögliche Art der Verwendung auszuschließen. Wie im Falle des Abs. [0018] bezieht sich diese Beschreibungsstelle ebenso wenig auf eine Ausführungsform der Erfindung. An dieser Stelle hebt das Klagepatent außerdem gerade erst den Nutzen der erfindungsgemäßen Lehre gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik heraus und beschreibt, wie „herkömmliche“ Codierer bis dahin mit eingebetteten Daten und entsprechenden Deskriptoren umgegangen sind. Dies erkennt der Fachmann aus den einleitenden Worten dieses Abschnitts „sind besonders nützlich in denjenigen Standards..“. Wenn ein solch herkömmlicher Codierer nicht über die Kapazitäten verfügt, den Deskriptor für eingebettete Videodaten zu lesen, führt dies zwangsläufig dazu, dass dieser ignoriert wird und infolge dessen keine Entscheidung über die Art der Verwendung der eingebetteten Daten getroffen werden kann. Dies sieht das Klagepatent als nicht „rechtmäßig“ an, weil eingebettete Daten, signalisiert durch einen Deskriptor für eingebettete Videodaten, gerade den Zweck haben, ausgelesen zu werden, was durch einen bloß ungeeigneten Decodierer, der aufgrund seiner Konfiguration nicht anders verfahren kann als diese Daten zu ignorieren, nicht beeinträchtigt werden soll.
  601. Allein eindeutig nicht von der erfindungsgemäßen Lehre erfasst und damit nicht mehr als anspruchsgemäßes Verwenden zu betrachten ist dagegen das Ignorieren des Deskriptors für eingebettete Daten selbst. Denn dann fehlt es an einem Lesen dieses Datenmaterials und es kann keine spätere Entscheidung über die Art der Verwendung der signalisierten eingebetteten Daten stattfinden.
  602. III.
    Ausgehend von diesem Verständnis der Klagepatenansprüche macht der HEVC-Standard Gebrauch von der erfindungsgemäßen Lehre.
  603. 1.
    Der HEVC-Standard verwirklicht Merkmal 7.2 des Klagepatents. Er benutzt Hauptvideodaten sowie eingebettete Videodaten.
  604. Die Hauptvideodaten werden durch die Zusammenfassung aller Layer dargestellt. Darin einbezogen ist die niedrigste Sub-Layer, auf die sich die Variable TemporalID mit dem Wert 0 bezieht. Es handelt sich damit um alle diejenigen Daten, die (gemeinsam, abgesehen von den eingebetteten Videodaten) ein Videosignal darstellen und dies unabhängig davon, wie (in welcher Layer etc.) die Vorgaben des HEVC-Standards technisch umgesetzt werden. Die eingebetteten Videodaten liegen in den einzelnen Sub-Layern, denen die Variable TemporalID mit Werten größer als null zugewiesen ist.
  605. a.
    Die vorstehende Betrachtung beruht auf der Struktur und Funktionsweise des HEVC-Standards:
  606. Nach dem HEVC-Standard ist vorgesehen, dass ein Videodatenstrom in verschiedene Schichten (Sub-Layer) aufgeteilt wird, welche jeweils verschiedene Bilder des Videos darstellen, um eine zeitliche Skalierung, also eine Videowiedergabe mit unterschiedlichen Bildraten, zu ermöglichen. In Ziff. 3.147 definiert der HEVC-Standard ausdrücklich eine Sub-Layer als eine zeitlich skalierbare Layer eines zeitlich skalierbaren Bistroms, die aus VCL NAL Units mit einem bestimmten Wert der Variablen TemporalID und den zugehörigen non-VCL NAL units besteht (vgl. Anlage K3d, S. 12).
    Die Variable TemporalID kann Werte zwischen 0 und 6 einnehmen, wobei die Variable mit dem Wert 0 der niedrigsten Sub-Layer zugeordnet wird. Diese beinhaltet sog. Intra Random Access Point Bilder (IRAP-Bilder, vgl. Anlage K 3d, Ziff. 68) und gewährleistet durch deren Bereitstellung den Zugriff auf die Decodierung des Datenmaterials. Ohne diese Einstiegspunkte in der niedrigsten Sub-Layer könnte nicht jedes Videobild eines Videostroms ausgewertet werden, weil manche Bilder derart codiert sind, dass sie nur in Abhängigkeit von Informationen aus anderen Bildern verwertet werden können (sog. Inter-codierung). Die Zuordnung der IRAP-Bilder zur TemporalID mit dem Wert gleich Null leitet die Klägerin aus der Programmierzeile auf S. 65 des HEVC-Standards ab:
  607. „When nal_unit_type is in the range of BLA_W_LP to RSV_IRAP_VCL23, inclusive, i.e., the coded slice segment belongs to an IRAP picture, TemporalID shall be equal to 0.“
  608. Der in dieser Zeile enthaltene Parameter nal_unit_type wird vom HEVC-Standard unter Ziff. 7.4.2.2 unter der Überschrift „NAL unit header semantics“ (vgl. Anlage K3d, S. 62) so beschrieben, dass er den Typ der Datenstruktur spezifiziert, die in einem NAL unit enthalten ist.
    Die Sub-Layer mit höherwertigen Variablen stellen höhere Bildraten bereit und erfordern für ihren Zugriff keines IRAP-Bildes.
    Die innerhalb einer Sub-Layer die codierten Bilder darstellenden NAL Units definiert der HEVC-Standard in Ziff. 3.86 als eine Syntax Struktur, die eine Indikation der Art derjenigen Daten, die folgen, beinhaltet sowie Bits in der Form von RBSP, soweit mit Emulation Prevention Bytes vermischt, wie notwendig. Die Struktur eines NAL units ist wie folgt eingeblendet aufgebaut:
  609. Der schematische Aufbau der NAL Units besteht demnach in einer Zweiteilung. Einerseits verfügen sie über einen Header (Kopfbereich), welcher insbesondere den Wert der Variablen TemporalID bereithält, um eine Zuordnung des NAL Units zu einer bestimmten Sub-Layer zu ermöglichen. Andererseits bestehen sie aus einem Raw Byte Sequence Payload (Nutzdatenbereich), also den eigentlich codierten Daten.
    Die NAL Units sind ihrerseits in zwei Gruppen zu unterteilen, namentlich VCL NAL Units und non-VCL NAL Units. Der Unterschied dieser beiden Units liegt darin, dass erstere videospezifische codierte Daten enthalten. „VCL“ steht dabei für „Video Coding Layer“ und bezeichnet allgemein coded slice segment NAL units, also eben solche NAL units, die codierte Slice segments (vgl. Ziff. 3.139 HEVC-Standard) beinhalten. Non-VCL NAL units dagegen beinhalten keine konkreten codierten Bilddaten, sondern übergeordnete Daten, sog. Metadaten. Im Bereich der Nutzdaten stellen non-VCL NAL units insbesondere Parametersätze bereit, die Informationen für mehr als nur ein codiertes Bild zur Verfügung stellen.
  610. b.
    Dass die eingebetteten Videodaten in den Sub-Layern mit Werten größer null liegen ist zwischen den Parteien als unstreitig zu behandeln. Das folgt zwingend daraus, dass sich die Parteien hinsichtlich des Merkmals 7.4 darin einig sind, dass der Deskriptor für eingebettete Daten nach dem HEVC-Standard von der Variablen TemporalID mit Werten über null verkörpert wird. Wenn dies aber so ist und die Variable TemporalID mit einem bestimmten Wert stets einer bestimmten Sub-Layer zugewiesen ist, ist besagtes Verständnis der eingebetteten Daten die logische Konsequenz.
  611. c.
    Die Einbettung der Videodaten in die Hauptvideodaten ist im HEVC-Standard dadurch bewirkt, dass die höheren Schichten den Inhalt der niedrigeren Schichten ergänzen. Auch wenn die höheren Schichten unabhängig von niedrigeren Schichten decodiert werden, sind sie zumindest inhaltlich funktional mit den anderen Schichten verbunden. Denn zwar stellt jede Sub-Layer für sich ein codiertes Bild dar, dieses gehört aber als ein Bestandteil zu einer codierten Sequenz, also zu einer Gesamtheit an Videoinformationen, die durch das Zusammenspiel aller Layer abgebildet wird.
  612. Für dieses Verständnis sprechen die Grundsätze des Layer-Konzepts. Dieses wird in Ziff. 3.71 des HEVC-Standards beschrieben. Dort heißt es:
  613. „A set of VCL NAL units that all have a particular value of nuh_layer_id and the associated non-VCL NAL units, or one of a set of syntactical structures having a hierarchical relationship.“
  614. Ein Layer ist danach eine Zusammenfassung mehrerer (bestimmter) Sätze von NAL units, die in ihrer Gesamtheit einen (einzigen) Bitstrom bilden. Mithin ist auch die Repräsentation einer Sub-Layer nur ein Teil des Bitstroms (vgl. Ziff. 3.150).
  615. 2.
    Der in Merkmal 7.3 des Klagepatentanspruchs vorgesehene Deskriptor für Hauptdaten liegt im HEVC-Standard in dem Sequence Parameter Set (SPS).
  616. a.
    Dass der im HEVC-Standard zu suchende Deskriptor auf mehr als nur eine Sub-Layer bezogen sein muss, folgt notwendigerweise aus dem zuvor erläuterten Verständnis des Begriffs der Hauptdaten, die durch die Zusammenfassung aller Sub-Layer gebildet werden.
  617. In Ziff. 3.132 beschreibt der Standard ein SPS als eine Syntax Struktur, die Syntaxelemente beinhaltet, die null oder mehrere ganze CVSs betreffen, bestimmt durch den Inhalt eines Syntaxelementes, wie es im PPS gefunden wurde, auf welches durch ein Syntaxelement, gefunden in einem Slice Segment Header, referenziert wurde. Wörtlich heißt es in dieser Stelle:
  618. „A syntax structure containing syntax elements that apply to zero or more entire CVSs as determines by the content of a syntax element found in the PPS referred tob y a syntax element found in each slice segment header.“
  619. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf codierte Videosequenzen (CVS), auf welche die in einem SPS bereitgestellten Elemente bezogen sind, ergibt sich die inhaltliche Bedeutung des SPS für alle Sub-Layer (jedenfalls auf mehrere als nur die niedrigste Sub-Layer). Denn eine CVS besteht aus mehreren codierten Bildern (vgl. Ziff. 3.12 des Standards, wonach coded pictures und associated data ein oder mehrere CVS formen), welche ihrerseits, wie ausgeführt, jeweils durch eine Sub-Layer dargestellt werden, und weil alle NAL units des gleichen Bildes derselben Sub-Layer zugewiesen sein müssen, ist im Ergebnis das eigentliche Bild einer bestimmten Sub-Layer zugeordnet.
  620. Hinsichtlich non-VCL-NAL units ist außerdem zwischen den Parteien unstreitig (vgl. VP 1, S. 1859, li. Spalte), dass gerade dieser Typ der NAL units Metadaten beinhaltet, die typischerweise zu mehr als einem codierten Bild gehören, wodurch ebenfalls der Bezug des in dem Payload eines solchen NAL units enthaltenen SPSs zu mehreren Sub-Layern hergestellt ist. Der Begriff der Metadaten dürfte dabei nicht (zwingend) bedeuten, dass nicht auch Videodaten vorliegen. Denn beispielhaft zu nennende Werte wie das Farbformat, die Höhe und Breite der decodierten Bilder zählen zu den Metadaten, betreffen aber unmittelbar die Videodarstellung.
  621. Die Bezugnahme dieses Wertes auf Daten insgesamt und nicht nur auf die niedrigste Sub-Layer ergibt sich ferner aus dem möglich enthaltenen Parameter sp_max_sub_layers_minus1, welcher die maximale Anzahl der Sub-Layer, die in jedem CVS vorhanden sein können, anzeigt.
  622. Im Übrigen hat die Beklagte weder das entsprechende Vorbringen der Klägerin, wonach den SPS eine Schicht übergreifende Funktionalität zukommt, bestritten, noch ein anderes Verständnis aufgezeigt.
  623. Der Annahme, dass ein SPS im HEVC-Standard ein Deskriptor für Hauptvideodaten ist, steht nicht entgegen, dass dem SPS seinerseits ein Deskriptor zugewiesen ist (vgl. Abschnitt 7.4.3.2.1). Denn dadurch werden nur die Dateninhalte dieser Parameter signalisiert, mithin wird ein Hinweis auf den Inhalt des SPS gegeben. Dieser kann auch so ausgestaltet sein, dass er wiederum selbst Hinweise auf weitere Daten, deren Signalisierung er dient, zur Verfügung stellt.
  624. b.
    Als möglicher Deskriptor für Hauptdaten scheidet dagegen die Variable TemporalID mit dem Wert 0 aus. Denn diese Variable im Header einer NAL unit ist ausschließlich auf die niedrigste Sub-Layer bezogen. Ein klagepatentgemäßer Deskriptor für Hauptdaten erfordert es dagegen, dass die Hauptdaten insgesamt signalisiert werden. Dies bedeutet übertragen auf den HEVC-Standard, dass Informationen zu allen Sub-Layern signalisiert werden müssen. Dies trifft nur auf das SPS zu.
  625. 3.
    Der HEVC-Standard gebraucht den in Merkmal 7.4 beanspruchten Deskriptor für eingebettete Daten zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt. Dieser ist, worüber sich die Parteien einig sind, in den (VLC) NAL Unit Headern zu sehen, welche die Variable TemporalID mit einem Wert größer null aufweisen.
  626. 4.
    Auch Merkmal 7.5 wird durch den HEVC-Standard verwirklicht.
  627. Entscheidend ist nach Merkmal 7.5, dass der Deskriptor für eingebettete Daten außerhalb der Hauptvideodaten und außerhalb des Deskriptors für Hauptdaten angeordnet ist. Wie dagegen der Deskriptor für Hauptdaten im Verhältnis zu den Hauptdaten angeordnet ist, wird von der erfindungsgemäßen Lehre nicht vorgegeben.
  628. Diesen Voraussetzungen genügt die Variable TemporalID größer null, wie die Klägerin in der Klageschrift und von der Beklagten unbeanstandet vorgetragen hat.
    Denn bei dem Deskriptor für Hauptdaten in Gestalt des SPS sowie demjenigen für eingebettete Videodaten in Gestalt der Variablen TemporalID größer null, handelt es sich um verschiedene Signale, die in unterschiedlichen Bereichen der NAL Units und sogar in unterschiedlichen Arten von NAL Units vorliegen, nämlich einerseits im Header eines Units und andererseits in dessen Nutzlast.
  629. Dies bedingt zugleich in technischer Hinsicht, dass der Deskriptor für eingebettete Daten außerhalb der eigentlichen Videodaten sowie außerhalb deren Deskriptors liegt. Denn das SPS als Deskriptor für Hauptdaten liegt niemals in einem Header eines NAL units, sondern wird immer nur in dem Payload eines NAL units signalisiert, sodass nie eine TemporalID gleichzeitig mit einem SPS in demselben Datenelement enthalten ist. Hinzukommt außerdem, dass der Deskriptor für eingebettete Daten stets in einem VCL NAL dargestellt wird, ein SPS dagegen in einem non-VCL NAL unit, welches sich nicht ausschließlich auf eine einzige Sub-Layer bezieht.
  630. 5.
    Der HEVC-Standard macht schließlich Gebrauch von den Merkmalen 7.6 und 7.7 des Klagepatents.
  631. a.
    Der HEVC-Standard sieht die mit diesen Merkmalen korrespondierenden Verfahrensschritte nicht nur als optional vor.
  632. Die Beklagte will die Optionalität dieser Schritte aus folgender Passage des HEVC-Standards ableiten (vgl. nachfolgende, der Klageschrift entnommene Ablichtung):
  633. Aus dieser Passage ergebe sich, dass der Hersteller („external means“) selbst festlegen könne, inwieweit höhere Sub-Layer dekodiert werden, sodass dieser Verfahrensschritt insgesamt als optional zu bewerten sei.
  634. Dieser Ansicht vermag die Kammer nicht beizutreten. Die zitierte Passage des HEVC-Standards ist nicht so weitgehend zu verstehen, dass das Auslesen des Deskriptors für eingebettete Daten überhaupt optional ist. Vielmehr bedeutet die Bestimmung des Parameters HighestTid, bei dem es sich um eine maximale TemporalID handelt und dessen Wert darüber entscheidet, welche Sub-Layer (und mit dieser korrespondierenden NAL units) ausgelesen werden, durch externe Mittel nur, dass der HEVC-Standard diesen Wert nicht zwingend selbst vorgibt, sondern dies auch anderweitig geschehen kann.
    Wenn dann aber diese Bestimmung (extern) vorgenommen worden ist oder auch dann, wenn sie nicht extern stattgefunden hat und deshalb auf die im HEVC-Standard vorgeschlagenen Varianten (vgl. oben 2. und 3. Spiegelstrich) zurückgegriffen wird, findet das standardgemäße Verfahren statt und eine SubBitstream Extraction wird durchgeführt (vgl. Ziff. 3.146). Damit ist nicht die Durchführung eines Verfahrensschrittes, der einem solchen nach der Lehre des Klagepatents entspricht, optional, sondern nur der Weg, wie die Durchführung dieses Schrittes initiiert wird.
  635. Der Sub-Bitstream Extraction Prozess ist in Ziff. 3.146 des HEVC-Standards definiert wie folgt:
  636. „A specified process by which NAL units in a bitstream that do not belong to a target set, determined by a target highest TermporalId and a target layer identifier list, are removed from the bitstream, with the output sub-bitstream consisting of the NAL units in the bitstream that belong to the target set.“
  637. Dieses Verfahren hat, worüber zwischen den Parteien Einigkeit besteht, als Ergebnis einen Sub-Bitstream, der nur aus solchen NAL units besteht, die zu einer Zielliste gehören.
    Dass die angegriffenen Ausführungsformen überhaupt den Sub-Bitstream Extractionsprocess durchführen, ist von der Klägerin, wenn auch nicht detailreich, so aber doch – entsprechend der ihr gem. § 138 Abs. 1 ZPO obliegenden Darlegungslast der für sie günstigen Umstände – hinreichend vorgetragen worden. So hat die Klägerin behauptet, dass die angegriffenen Ausführungsformen geeignet sind, hochaufgelöste Videobilder zu dekodieren, und sie andernfalls bei stets mit einem auf den Wert 0 bestimmten HighestTid gar nicht verkehrsfähig seien. Da die Beklagte diese Behauptungen nicht in Abrede gestellt hat, war weiteres Vorbringen der Klägerin dazu entbehrlich, zumal sie sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht lediglich auf den HEVC-Standard berufen hat, um die konkrete Ausgestaltung und Funktionalität der angegriffenen Ausführungsformen aufzuzeigen.
  638. Die Fähigkeit der angegriffenen Ausführungsformen zur Durchführung der Sub-Bitstream Extraction schließt daher denknotwendig ein, dass dort eine entsprechende Bestimmung des HighestTid erfolgt ist, da ohne diesen vorgelagerten Schritt ein Lesen der NAL units mit dem Ziel, TemporalIDs mit bestimmten Werten oberhalb des HighestTid zu verwerfen, nicht erfolgen könnte. Von wem diese Vorgaben gemacht wurden, ist dabei unerheblich.
  639. Schließlich ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch bei der Bestimmung des HighestTid auf den Wert null, also so, dass nur die unterste Sub-Layer decodiert werden soll, ein Auslesen aller TemporalIDs erforderlich, weil der Decodierer einen Abgleich des HighestTid mit den weiteren TemporalIDs vornehmen muss und erst danach diejenigen NAL units feststehen, die der weiteren Decodierung zugeführt werden sollen.
  640. b.
    Merkmal 7.7 – Verwenden der eingebetteten Daten in Abhängigkeit vom Lesen des Deskriptors für eingebettete Daten – wird sodann dadurch verwirklicht, dass in den angegriffenen Ausführungsformen während des Sub-Bitstream Extraction Prozesses solche NAL units verworfen werden, deren Header mit TemporalIDs nicht der Zielliste, zusammengesetzt aus HighestTid und einer layer identifier list, entspricht. In diesem Verfahrensschritt nimmt der HEVC-Standard eine Entscheidung vor, wie mit den Informationen aus den ausgelesenen Datensätzen für die nachfolgenden Decodierschritte umgegangen wird.
  641. 6.
    Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen stellen aufgrund der HEVC-Standardkompatibilität der angegriffene Geräte eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 7 gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar.
  642. 7.
    Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen stellen zudem eine mittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 6 gemäß § 10 Abs. 1 PatG dar.
  643. Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um ein Mittel im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG, das objektiv geeignet ist zur Anwendung des durch den Klage¬patentanspruch 3 geschützten Verfahrens. Denn die HEVC-Standardkompatibilität eines Gerätes setzt – wie gezeigt – die Eignung zur Anwendung des geschützten Verfahrens voraus. Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um solche HEVC-standardkompatiblen Geräte.
  644. Damit beziehen sich die angegriffenen Ausführungsformen auch auf ein wesentliches Element der Erfindung. Das ist nämlich der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem wesentlichen, nämlich im Patentanspruch genannten Erfindungselement funktional so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, GRUR 2004, 758, 760 – Flügelradzähler; GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 570 – extracoronales Geschiebe). Im Streitfall kann das klagepatentgemäße Decodierungsverfahren durch die angegriffenen Aus¬führungsformen ins Werk gesetzt werden, weil die angegriffenen Ausführungsformen ent¬sprechend programmiert bzw. eingerichtet sind.
  645. Die Beklagte bietet die angegriffenen Ausführungsformen unstreitig im Inland zur Be¬nutzung der Erfindung an und liefert sie. Dabei ist es auf Grund der Umstände offen¬sichtlich, dass die angegriffenen Ausführungsformen dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Insofern ist maßgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umständen des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deut¬lich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patent¬gefährdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat). Es genügt, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umständen die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Ver-wendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 – Deckenheizung).
  646. Im Streitfall ist die Herstellung der HEVC-Standard-Kompatibilität Folge der ziel- und zweckgerichteten Implementierung durch die Beklagte. Das Abspielen von HEVC-Videoinhalten ist nur in patentverletzender Weise möglich. Dass die Beklagte subjektiv damit rechnet, dass es praktisch sicher dazu kommt, dass Nutzer HEVC-Videos ab¬spielen werden, liegt dabei schon deswegen auf der Hand, weil sie den Nutzern diese Funktion ziel- und zweckgerichtet durch das Vorsehen der entsprechenden Kompa¬tibilität eröffnet. Auch aus Sicht eines Dritten ist praktisch sicher zu erwarten, dass Nutzer auch HEVC-Inhalte abspielen werden. Zur Feststellung dieses Tatbestands¬merkmals kann auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 – Antriebsscheibenaufzug). Danach gehört das Abspielen von Videoinhalten auf technischen Geräten heute zu den Kernfunktionen moderner Geräte, von denen nach allgemeiner Lebenserfahrung praktisch fast jeder Gebrauch macht. Die Anwendung des patentgeschützten Verfahrens durch die Abnehmer der angegriffenen Ausführungs¬formen ist sicher zu erwarten. Die Beklagte bewirbt ihre Geräte auch explizit mit der DVB-T2-Konformität, so dass auch die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung vorliegen.
  647. IV.
    Der seitens der Beklagten geltend gemachte kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift nicht durch.
  648. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung (dazu unter 1.) missbräuchlich ausgenutzt hat (dazu unter 2.).
  649. 1.
    Die Klägerin verfügt über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV.
  650. a.
    „Marktbeherrschung“ meint die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, räumlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (EuGH Slg 78, 207 Rn. 65 f. – United Brands; EuGH Slg 79, 461 Rn. 38 f. – Hoffmann-La Roche; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 227).
  651. Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und räumlichen) Marktes, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts (vgl. näher dazu etwa Wiedemann, in: Wiedemann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, § 23, Rn. 11 ff. m.w.N.) erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskräfte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu klären, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu berücksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (etwa Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt, grundsätzlich jedoch nicht der Preis; vgl. Wiedemann, a.a.O., § 23, Rn. 12). Einzelne Faktoren müssen jeweils für sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt – wie jeder Mitgliedsstaat – insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (vgl. EuGH Slg. 1983, 3461, Rn. 103 – Michelin/Komm).
  652. Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vor-zunehmen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 228): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe am jeweiligen Patent möglich ist; Nachfrager ist der an der patentgeschützten Technik interessierte Anwender. Grundsätzlich führt jedes Patent zu einem eigenen sachlich relevanten Markt, es sei denn, dass im Einzelfall eine – aus der Sicht der Nachfrager – gleichwertige Technologie für dasselbe technische Problem zur Verfügung steht. Anerkanntermaßen ist mit der bloßen Inhaberschaft von Patenten allein noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erhält der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umstände die Möglichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt (hier: auf dem nachgeordneten Produktmarkt für (aufgrund des Patents) lizenzpflichtige Waren/Dienstleistungen) zu verhindern, so liegt eine marktbeherrschende Stellung vor (EuGH GRUR Int 1995, 490 – Magill TVG Guide; EuGH WuW 2013, 427 – Astra Zeneca).
  653. Selbst ein standardessentielles Patent („SEP“) als solches begründet noch keine hinreichende Bedingung für eine Marktbeherrschung; auf die Standardessentialität allein ist nicht einmal eine (widerlegliche) Vermutung zu stützen, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialität benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu können (LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 16/16, BeckRS 2017, 129534; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 231; de Bronett, in Wiedemann, a.a.O., § 22, Rn. 27; Müller, GRUR 2012, 686; a.A. scheinbar Schlussanträge Generalanwalt Wathelet v. 20. November 2014 in der Sache C-170/13 Rn. 57 = BeckRS 2014, 82403; EuGH, Rechtssache Huawei/ZTE, Az. C-170/13, Urt. v. 16. Juli 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, GRUR 2015, 764, nachfolgend EuGH-Urteil a.a.O., Rn. 43 hat die Frage offengelassen, weil die Marktbeherrschung im vorgelegten Einzelfall unstreitig und daher nicht Gegenstand der Vorlagefragen war). Es bedarf daher in Bezug auf jedes einzelne in den Standard aufgenommene Patent der auf die Umstände des Einzelfalles abstellenden Beurteilung seiner wettbewerblichen Bedeutung für den nachgelagerten Produktmarkt (Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 231 ff.): Ergibt sich insoweit, dass die Nutzung des jeweiligen SEPs geradezu eine Marktzutrittsvoraussetzung begründet, ist eine marktbeherrschende Stellung selbst dann zu bejahen, wenn zwar die aus dem jeweiligen SEP resultierende technische Wirkung die Marktteilnahme nicht entscheidend beeinflusst, jedoch aus technischen Gründen zutrittsrelevante Funktionen nicht genutzt werden könnten, so dass die generelle Interoperabilität/Kompatibilität nicht mehr gesichert wäre (vgl. zu allem OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem). Entsprechendes gilt, wenn ein wettbewerbsfähiges Angebot ohne eine Lizenz am betreffenden SEP nicht möglich wäre (z.B. weil für nicht patentgemäße Produkte nur ein Nischenmarkt besteht).
  654. Der Beklagte trägt für die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem). Der Beklagte ist insoweit gehalten, hinreichend konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche Überprüfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem räumlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben.
  655. b.
    Die Klägerin hat auf dem zu lizensierenden Markt des HEVC-Standards eine beherrschende Stellung inne, weil sie bzw. die B als Poolverwalterin über die Erteilung von Lizenzen bezüglich der standardrelevanten Schutzrechte entscheiden können. Dadurch ist sie in der Lage, Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt, welcher aus allen HEVC-fähigen Endgeräten besteht, zu verhindern. Wenngleich der HEVC-Standard den nachgelagerten Produktmarkt nicht im Sinne einer Marktzutrittsvoraussetzung beeinflusst, da grundsätzlich auch Endprodukte ohne diesen gängigen Standard vermarktet werden können, ist die Ausstattung der Endgeräte mit diesem Videostandard dennoch ein wesentlicher Faktor. Denn ohne dessen Bereitstellung wären die Produkte (TV, Set-Top-Boxen, Tablets usw.) tatsächlich nicht wettbewerbsfähig, weil es mangels (De-)Codiervorrichtungen praktisch für das Abspielen von Videos und für den durchschnittlichen Nutzer, der diese Abspielmöglichkeit als wichtige Funktion in Form eines „Must Have“ betrachtet, untauglich wäre. Es ist nämlich kein anderer Standard vorhanden, der aktuell den HEVC-Standard ersetzen könnte, so dass es auf eine Lizenznahme bei der B oder der Klägerin selbst nicht ankäme. Vielmehr ist es seitens der Endgerätehersteller üblich, die Geräte so auszustatten, dass alle gängigen Standards unterstützt werden und Videoinhalte korrekt wiedergegeben werden können. Denn es ist der Inhalte-Anbieter, der auswählt, welcher Standard für die Codierung genutzt wird.
  656. 2.
    Die Klägerin ist ihren nach der Rechtsprechung des EuGHs aus dem kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot folgenden FRAND-Obliegenheiten ausreichend nachgekommen. Sie nutzt ihre marktbeherrschende Stellung nicht auf missbräuchliche Weise aus.
  657. a.
    Der EuGH hat in der Sache Huawei Technologies/ZTE Vorgaben dazu gemacht, wann die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs (und auch des Rückrufanspruchs) aus einem von einer Standardisierungsorganisation normierten SEP, dessen Inhaber sich gegenüber dieser Organisation zur Erteilung von Lizenzen zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND-Bedingungen – fair, reasonable and non-discriminatory) an jeden Dritten verpflichtet hat, keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt.
  658. Hiernach muss der Inhaber eines SEPs, bevor er seinen Unterlassungs- oder Rückrufanspruch geltend macht, den angeblichen Verletzer (nachfolgend: „Verletzer“) auf die Patentverletzung hinweisen (Leitsätze und Rn. 61 EuGH-Urteil). Soweit der Verletzer zu einer Lizenznahme grundsätzlich bereit ist, muss der SEP-Inhaber ihm ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des SEPs zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen unterbreiten und dabei auch die Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgebühren darlegen (Rn. 63 EuGH-Urteil). Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verzögerungstaktik reagieren (Rn. 65 EuGH-Urteil). Nimmt er das Angebot des SEP-Inhabers nicht an, muss der Verletzer innerhalb einer kurz zu bemessenden Frist ein Gegenlizenzangebot unterbreiten, welches die FRAND-Vorgaben beachtet (Rn. 66 EuGH-Urteil). Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot seinerseits ab, muss der Verletzer ab diesem Zeitpunkt über die Benutzung des SEPs abrechnen und für die Zahlung der Lizenzgebühren Sicherheit leisten, was auch für Nutzungen in der Vergangenheit gilt (Rn. 67 EuGH-Urteil). Dem Verletzer darf dabei jedoch kein Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens daraus gemacht werden, dass er während der Lizenzverhandlung den Rechtsbestand oder die Standardessentialität des SEPs angreift oder sich vorbehält, dies später zu tun (Rn. 69 EuGH-Urteil). Die vom EuGH für den Unterlassungs- und Rückrufanspruch explizit vorgesehenen, kartellrechtlichen Einschränkungen gelten nach allgemeiner Auffassung ebenfalls für den Vernichtungsanspruch (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. Januar 2016, I- 15 U 65/15, Rn. 16, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040 m.w.N.).
  659. Der EuGH ging beim Aufstellen dieser wechselseitig und stufenweise zu erfüllenden Obliegenheiten ersichtlich von dem Leitbild der lizenzwilligen Parteien und insbesondere eines lizenzwilligen Verletzers aus, der – sobald er auf die Benutzung des Klagepatents hingewiesen wurde – eine zügige Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen anstrebt. Gegenüber einem solchen Verletzer besteht kein kartellrechtlich legitimierbares Interesse an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs aus einem SEP. Stattdessen haben die beiden Parteien sich zu bemühen, zunächst durch außergerichtliche Verhandlungen einen FRAND-gemäßen Lizenzvertrag abzuschließen (OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem; LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040; Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154/15, Rn. 254 zitiert nach juris; Urt. v. 9. November 2018, 4a O 15/17 und Urt. v. 12. Dezember 2018, 4b O 4/17;).
  660. Nach den allgemeinen im deutschen Zivilprozess geltenden Grundsätzen muss der SEP-Inhaber nach Erhebung des Kartellrechtseinwands in dem Verletzungsprozess darlegen und beweisen, dass er die vom EuGH aufgestellten Obliegenheiten erfüllt hat, damit er den Unterlassungsanspruch ohne Missbrauch geltend machen kann. Soweit es sich hingegen um Obliegenheiten handelt, die seitens des Verletzers zu erfüllen sind, liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der jeweiligen Obliegenheit auf seiner Seite. Demnach ist der SEP-Inhaber für die Verletzungsanzeige und die Unterbreitung eines FRAND-Angebots darlegungs- und beweisbelastet; der Patentbenutzer für die Lizenzierungsbitte, das ggf. erforderliche FRAND-Gegenangebot sowie die Abrechnung und Sicherheitsleistung.
  661. b.
    Die Kammer vermochte vorliegend festzustellen, dass die vom EuGH aufgestellten und auch im hiesigen Rechtsstreit geltenden Verfahrensschritte eingehalten wurden. Dabei wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nachfolgend zunächst das Vorgehen und der Inhalt des Standardlizenzvertrages neu der B erläutert.
  662. aa.
    Die Klägerin hat – zunächst über die B – die Verletzung gegenüber der Beklagten ordnungsgemäß angezeigt.
  663. Nach den sich aus dem EuGH-Urteil ergebenden Verfahrensschritten obliegt es zunächst dem Patentinhaber, gegenüber dem vermeintlichen Patentverletzer die Verletzung anzuzeigen. Der Verletzer soll auf sein möglicherweise rechtswidriges Verhalten hingewiesen werden, wobei das betroffene SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll (vgl. Rn. 61 EuGH-Urteil).
  664. Aufgrund dessen sind zumindest die Angabe der Veröffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausführungsform und die vorgeworfene(n) Benutzungshandlung(en) (im Sinne von §§ 9f. PatG) gegenüber dem Verletzer erforderlich (OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem; LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 365). Die Verletzungsanzeige erfordert hingegen keine detaillierten (technischen und/oder rechtlichen) Erläuterungen zur Verletzung; der andere Teil muss nur in die Lage versetzt werden (ggf. unter Bemühung sachverständiger Hilfe), den ihm gemachten Verletzungsvorwurf zu prüfen (Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 365). Weder bedarf es eines Hinweises auf die Standardessentialität eines Patents noch der Gegenüberstellung der Anspruchsmerkmale mit den Merkmalen des Standards. Denn die (inhaltlichen) Anforderungen an die Verletzungsanzeige dürfen nicht derart überspannt werden, dass der Patentinhaber zu diesem frühen Zeitpunkt der Auseinandersetzung schon verpflichtet wird, detailliert zu begründen, wodurch die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht werden, und so seine Ansprüche rechtlich herzuleiten. Den Verletzungsvorwurf inhaltlich zu überprüfen, ist zunächst Sache des Verletzers (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 365).
  665. Nach den vorstehend geschilderten Maßgaben erweist sich die E-Mail der B vom XXX (Anlage VP Kart 3) vorliegend als hinreichender Verletzungshinweis. Damit wurde die Beklagte auf den Patentpool von B aufmerksam gemacht und ihr angeboten, Claim Charts zu übermitteln (Anlage VP Kart 3). Hieran schloss sich weiterer E-Mail-Verkehr mit Erläuterungen zur Lizenzrate an (vgl. Anlagen VP Kart 5 bis 7).
  666. (1)
    Der Verletzungshinweis konnte auf Seiten der Klägerin wirksam zunächst (auch) von der B abgegeben werden.
  667. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin anfangs bis 2018 gegenüber der Beklagten, nachdem sich die Klägerin neben weiteren Klägern zur Klageeinreichung entschlossen hat, zu keiner Zeit selbst aufgetreten ist. Vielmehr ist stattdessen ausschließlich die B tätig geworden, wobei für die B Herr H (Senior Vice President der B) handelte. Die B war als Lizenzverwalterin berechtigt, Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lizenzen an dem HEVC-Patentpool vorzunehmen, was insbesondere den Abschluss von Lizenzverträgen und diesen vorbereitende notwendige Schritte einschließt.
  668. Das EuGH-Urteil steht einer solchen Handlungsmöglichkeit nicht entgegen.
  669. So heißt es dort zwar u.a., dass der Inhaber eines SEPs Bedingungen erfüllen muss, durch die ein gerechter Ausgleich der Interessen gewährleistet werden soll (Rn. 55 EuGH-Urteil). Insoweit ist durchgängig nur die Rede vom SEP-Inhaber, der gegenüber dem Lizenzsucher aktiv werden und die aufgestellten Obliegenheiten erfüllen muss. So ist es auch anschließend der Patentinhaber selbst, der gegen den Verletzer Klage erhebt.
  670. Dennoch ergibt sich aus dem EuGH-Urteil nicht zugleich ein einschränkendes Verständnis dahingehend, dass neben dem SEP-Inhaber nicht auch ein Dritter für diesen die rechtlich relevanten Handlungen vornehmen darf. Ausdrücklich ist diese Möglichkeit in der Entscheidung nicht vorgesehen. Es sind indes keine Gründe festzustellen, die gegen eine solche Handlungsvariante sprechen. Denn im Ergebnis verbleibt es dabei, dass ein dem Patentinhaber zuzurechnendes und wirksames Tätigwerden vorliegt und nur der Patentinhaber berechtigt und verpflichtet wird.
  671. Schützenswerte Interessen des Lizenzsuchers werden dabei nicht beeinträchtigt. Dies gilt jedenfalls dann und solange, wie der Lizenzverwalter zu erkennen gibt, dass nicht er selbst Patentinhaber ist, sondern hinter ihm Patentinhaber stehen, für die er handelt. So ist eine hinreichende Information des Lizenzsuchers gewahrt, da er Kenntnis von der Person des Rechtsinhabers hat. Auf die konkrete rechtliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Patentinhaber und dem Dritten/Lizenzverwalter kommt es nicht an, zumal verschiedene rechtliche Wege der Ausgestaltung denkbar sind (Treuhand oder Vertretung). Der Dialog der „wechselseitigen Obliegenheiten“ aus dem EuGH-Urteil wird durch diese Handlungsgestaltung jedenfalls nicht beeinträchtigt.
  672. Im Übrigen bietet vorliegend der zur Akte gereichte Lizenzvertrag (Anlage VP Kart 10 neu) nähere Anhaltspunkte zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin als Patentinhaberin und der B.
  673. In dem Standardlizenzvertrag neu zu dem hier streitgegenständlichen Pool (Anlage VP Kart 10 neu) heißt es in den Erwägungen:
  674. „In der Erwägung, dass jeder Lizenzgeber dem Lizenzadministrator eine weltweite, nicht ausschließliche Lizenz für alle diese HEVC Standard Essential Patente des Lizenzgebers und seiner verbundenen Unternehmen gewährt hat, nur um es dem Lizenzadministrator zu ermöglichen, weltweit nicht ausschließliche Lizenzen für solche Patente zu den hierin festgelegten fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewähren;“
  675. Zu diesem Zweck werden der B als Lizenzadministrator von den Inhabern der Poolpatente Unterlizenzen gewährt.
  676. In Ziff. 3.1 des Standardlizenzvertrags (Anlage VP Kart 10 neu) heißt es außerdem:
  677. „Lizenzgebühren: Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 oben genannten Lizenzen, der im Rahmen des B Markenlizenzvertrages gewährten Lizenzrechte und anderer guter und wertvoller Gegenleistungen zahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber zugunsten der Lizenzgeber die anwendbaren Lizenzgebühren, wie sie hierin für alle Consumer HEVC-Produkte und kommerziellen HEVC-Inhalte, die ein Mitglied des Unternehmens des Lizenznehmers herstellt, festgelegt wird.(…)“
  678. Anhand dieser Vertragspassagen steht somit fest, dass es sich bei der B um einen Lizenzverwalter handelt, der von jedem Patentinhaber, der seine Schutzrechte in den hier streitgegenständlichen Patentpool eingebracht hat, insbesondere auch der Klägerin, beauftragt worden ist, die im Pool befindlichen Patente im Wege einer Unterpoollizenz an interessierte Lizenznehmer bereitzustellen.
  679. (2)
    Die E-Mail der B vom XXX (Anlage VP Kart 3) genügt den inhaltlichen an einen Verletzungshinweis gestellten Anforderungen.
  680. In der E-Mail wird konkret auf ein Verletzungsprodukt verwiesen (XXXXXXXXXXXXXXXXXXX). Im Hinblick auf das/die verletzten Schutzrecht(e) erfolgt ein Hinweis auf „das B Patentportfolio“ und ein Verweis darauf, dass das Verletzungsprodukt den HEVC/H.265 Standard unterstützt. Die Veröffentlichungsnummer konkreter Patente wird darin zwar nicht genannt.
  681. Dieser Inhalt ist jedoch vor dem Hintergrund des weiteren Hinweises in der E-Mail auf die Website der B www.B.com mit Informationen über den Pool und das Lizenzprogramm ausreichend (so auch LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 15/17).
  682. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Beklagte im Nachgang zu dem Verletzungshinweis keine weitergehenden Erläuterungen erbat, sondern stattdessen einzelne Fragestellungen zu den Lizenzbedingungen an die B richtete (Anlage VP Kart 5), welche zunächst keine technischen Fragen zu den Lizenzpatenten enthielten.
  683. Ferner konnte die Beklagte unstreitig im Internet unter der Website www.B.com die einschlägige SEP-Liste für den Pool nebst cross-reference-charts unter Nennung der zugehörigen HEVC-Standard-Abschnitte, die von den zugehörigen SEPs Gebrauch machen, einsehen. Auch wenn es sich hierbei nicht um klassische Claim-Charts handelt – welche die Düsseldorfer Rechtsprechung in diesem Stadium der Verhandlungen nicht einmal verlangt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem) – bedurfte es deren auch nicht mehr, weil die Beklagte bereits die Möglichkeit hatte, Kenntnis von den maßgeblichen Patenten zu nehmen.
  684. Soweit die Beklagte erst im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung bemängelt hat, dass die Klägerin keine Claim-Charts überreicht habe, kann sie hiermit nicht gehört werden. Denn vorgerichtlich hat sie nach Eingang der Verletzungsanzeige im Zuge der Diskussionen über den Abschluss einer Lizenz keinerlei Interesse an einer technischen Auseinandersetzung im Hinblick auf die Standardessentialität, insbesondere des Klagepatentes, gezeigt. Insofern erweckt der Einwand der Beklagten den Eindruck, pauschal mit Blick auf Rechtsprechung der Gerichte in der Vergangenheit einen ausreichenden Verletzungshinweis abzusprechen.
  685. Schließlich ist auch im Rahmen der inhaltlichen Anforderungen zu beachten, dass eine Verletzungsanzeige eine bloße Förmelei bzw. ein Berufen auf ihr Fehlen rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn von der Kenntnis der streitgegenständlichen Patente sowie deren Benutzung durch den Standard bereits ausgegangen werden kann. Dies ist aus den bereits geschilderten Umständen bei der Beklagten der Fall.
  686. Im Übrigen hat die Beklagte in der gesamten weiteren Korrespondenz keine technischen Fragen adressiert, welche deutlich gemacht hätten, dass ihr anhand des vorhandenen Informationsmaterials eine umfassende Prüfung des Verletzungsvorwurfs unmöglich ist.
  687. bb.
    Im Ergebnis hat sich die Beklagte in genügender Weise lizenzbereit gezeigt.
  688. Mit der an den Patentinhaber gerichteten Lizenzierungsbitte muss der Lizenzsucher seinen Willen zum Ausdruck bringen, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen schließen zu wollen. Seine ernsthafte Bereitschaft muss erkennbar sein und auch noch in dem Zeitpunkt fortbestehen, wenn der Patentinhaber sein Lizenzangebot abgibt. Im Ergebnis genügt auch, durch schlüssiges Verhalten die Lizenzwilligkeit auszudrücken. Inhaltlich sind keine hohen Anforderungen an die Lizenzierungsbitte zu stellen. Entscheidend ist, dass sie eindeutig ausfällt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem).
  689. Dies war bei der Beklagten zumindest insoweit der Fall, weil unmittelbar auf die übermittelte „Verletzungsanzeige“ weitere Korrespondenz mit dem Ziel der Verhandlungsaufnahme, worin eine schlüssige Lizensierungsbitte zu sehen ist, erfolgte. Denn in der E-Mail vom XXX (Anlage VP Kart 5) erbat die Beklagte gegenüber der B weitere Informationen zu den Umständen der Lizenzierung. Dass in diesem E-Mail-Schreiben jedenfalls eine konkludente Lizenzbereitschaftserklärung zu sehen ist, ergibt sich aus dessen Gesamtschau mit der vorangegangenen E-Mail der B vom XXX (Anlage VP Kart 5), worin diese um eine terminliche Fixierung erbat, um über das Lizenzierungsprogram zu sprechen. In diesem Kontext besteht kein Anlass dazu, die Antwort-E-Mail als Ablehnung des unterbreiteten Angebots zu begreifen.
  690. cc.
    In der Übermittlung des Lizenzvertrages vom 7. November 2017 (Anlage VP Kart 10 neu, Standardlizenzvertrag neu) ist aufgrund ihres objektiven Erklärungswertes eine hinreichend konkrete Angebotshandlung zu sehen.
  691. Unter zunächst formellen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit und Rechtserheblichkeit des Lizenzangebots.
  692. Das vom Patentinhaber zu unterbreitende Lizenzangebot hat bestimmten Kriterien zu entsprechen, um eine valide Grundlage für Lizenzverhandlungen darstellen zu können. Es muss schriftlich erfolgen und es muss hinreichend konkret sein, was meint, dass Regelungen zur Lizenzgebühr, deren Berechnungsgrundlagen und der Art und Weise der Berechnung enthalten sind. Zudem sind all diejenigen Regelungen einzubeziehen, die üblicherweise Gegenstand eines Lizenzvertrages sind (OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem, Rn. 203 m.w.N.). Keine Voraussetzung ist dagegen, dass es sich um ein rechtlich bindendes Angebot i.S.d. § 145 BGB handelt, das durch bloße Willensbekundung des Lizenznehmers angenommen werden kann. Mithin ist nicht erforderlich, dass bereits eine Unterschrift des Lizenzgebers vorhanden ist (vgl. LG Mannheim Urt. v. 4. März 2016 – 7 O 96/14, BeckRS 2016, 06527, beck-online).
  693. Der Standardlizenzvertrag neu wurde von der B übersandt und ist ausweislich des Wortlauts der Präambel als ein Angebot der Klägerin an die Beklagte zu verstehen. Jeder Lizenzgeber verpflichtet sich dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtsträgern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen an sämtlichen HEVC wesentlichen Patenten zu maßvollen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Geschäftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlung an Dritte) erteilt werden können (vgl. Anlage VP Kart 10 neu, Präambel). Die Lizenzgeberin (die Klägerin) gewährt der Lizenzverwalterin (B) weiterhin eine Lizenz, um ihr die Lizenzverwaltung zu ermöglichen (vgl. Anlage VP Kart 10 neu, Präambel).
  694. Im Ergebnis ist auch die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühr ausreichend dargelegt.
  695. Die Düsseldorfer Rechtsprechung fordert in diesem Zusammenhang, dass der SEP-Inhaber die wesentlichen Gründe erläutern muss, aufgrund derer er die von ihm vorgeschlagenen Vergütungsparameter für FRAND hält. Sofern er zuvor bereits Lizenzen an Dritte vergeben hat, hat er je nach den Umständen des Einzelfalls mehr oder weniger substantiiert insbesondere zu begründen, warum die von ihm vorgesehene Lizenzvergütung gerade vor diesem Hintergrund FRAND ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem). Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzverträgen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise über den Marktanteil der zu einer bestimmten Gebührenhöhe lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weiteren Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgebührenhöhe mehr erforderlich sein (LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154/15, Rn. 311, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 11. Juli 2018, 4c O 77/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 137).
  696. Grundsätzlich muss auch die Berechnungserläuterung ebenso wie das Angebot selbst so rechtzeitig erfolgen, dass dem Verletzer eine ausreichende Reaktionszeit verbleibt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154/15, Rn. 319, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 11. Juli 2018, 4c O 77/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 144).
  697. Sofern zum Zeitpunkt des Angebots aufgrund der angesprochenen Einzelfallumstände das Bedürfnis von konkreteren Erläuterungen noch nicht vorliegt, kann dieses während des Prozesses entstehen, wenn einzelne materielle FRAND-Voraussetzungen substantiiert vom Verletzer bestritten werden, so dass jedenfalls dann sämtliche Berechnungsfaktoren konkret darzulegen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66/15, Rn. 19, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 13. März 2016, 4a O 126/14, Rn. 254). Die konkreten weiteren Angaben dürfen sich freilich nicht zu den ursprünglichen allgemeineren Angaben in Widerspruch setzen, ansonsten ist das Angebot mangels vorliegender FRAND-Bedingungen als missbräuchlich anzusehen.
  698. Umfang und Maß der Substantiierung dieser Erläuterungen und Informationen hängen von der Lizenzierungssituation im Einzelfall ab. Soweit der SEP-Inhaber bereits Lizenzen an Dritte erteilt hat, sind hinsichtlich des FRAND-Kriteriums der Diskriminierungsfreiheit Darlegungen zur Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers und damit zu den mit Dritten geschlossenen Lizenzvereinbarungen geboten. Entspricht das Lizenzangebot einem in der Vertragspraxis des SEP-Inhabers ausschließlich gelebten und von Dritten akzeptierten Standardlizenzprogramm, wird es regelmäßig genügen, zur Durchsetzung des Lizenzprogramms auszuführen und auf die Übereinstimmung des Lizenzangebots mit dem Standardlizenzvertrag zu verweisen. Hat der SEP-Inhaber hingegen Drittlizenzverträge mit unterschiedlichen Lizenzbedingungen abgeschlossen, wird er regelmäßig zumindest jeweils den Inhalt der wesentlichen Lizenzvertragsbedingungen jener Verträge in einem hinreichend belastbaren Maße so darzulegen und zu erläutern haben, dass der Lizenzsucher entnehmen kann, ob, gegebenenfalls inwieweit, und aus welchen Sachgründen er wirtschaftlich ungleichen Konditionen ausgesetzt ist (OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166 – Datenpaketverarbeitung).
  699. Vorliegend legte die B im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung 40 Lizenzverträge nebst Nebenabreden (nachfolgend auch Sideletter) vor, welche die gleiche Produktgruppe zum Gegenstand haben wie diejenigen, welche die angegriffene Ausführungsform betreffen, nämlich STB. Darüber hinaus legte die Klägerin Lizenzverträge vor, welche auch eine Lizenzierung von Fernsehern und Tablets zum Gegenstand haben.
  700. Die Kammer erachtet entgegen der Ansicht der Beklagten einen Vortrag über den vollständigen Inhalt aller abgeschlossenen Lizenzverträge unabhängig von der Art des lizenzierten Produktes und zwar unter Vorlage aller Lizenzvereinbarungen nicht als erforderlich (a.A. Kühnen, a.a.O. Kap. E, Rn. 451). Das aus dem FRAND-Kriterium ableitbare Mindestmaß an Transparenz des Lizenzangebots durch Erläuterung und Information dient dazu, FRAND-Lizenzverhandlungen in gutem Glauben zu gewährleisten. Dafür ist die vollständige Offenlegung aller vorhandener Drittlizenzverträge nicht erforderlich und in der Verhandlungspraxis von FRAND-Lizenzverträgen schon nicht allgemein üblich. Hinzukommt, dass eine Vorlage sämtlicher Lizenzverträge auch ausscheiden muss, sofern deren Inhalt für die Frage, ob der verklagte Lizenzsucher im konkreten Einzelfall diskriminiert oder anders ungleich behandelt wird, keine Bedeutung haben kann, wenn klar ist, dass die weiteren Lizenzverträge nicht den angesprochenen Produktmarkt betreffen, auf welchem auch der Beklagte tätig ist. Insoweit dürfte auch das OLG Düsseldorf (GRUR-RS 2019, 6087 – Improving Handovers) zu verstehen sein, nach dem sämtliche relevanten Lizenzverträge und nicht sämtliche vorhandenen Lizenzverträge vorzulegen sind, jedenfalls in den Fällen, in denen der Patentinhaber in der Vergangenheit Lizenzverträge in mehreren, klar voneinander abgrenzbaren Produktgruppen abgeschlossen hat. Insofern ist nach Ansicht der Kammer die Klägerin ihrer Darlegungslast mit Vorlage der Lizenzverträge an die Beklagte nachgekommen.
  701. Soweit daher die Beklagte auch die Vorlage solcher Lizenzverträge begehrt, die andere Produktgruppen betreffen, als die Klägerin im Verletzungsverfahren angegriffenen hat, ist kein Grund erkennbar, wie die Beklagte aus diesen Verträgen eine Diskriminierung/Ausbeutung begründen will. Entsprechendes hat die Beklagte auch nicht vorgetragen. Spätestens nachdem die Klägerin klargestellt hat, dass sie nur Set-Top-Boxen angreift, scheidet ein Interesse der Beklagten an der Vorlage von Lizenzverträgen betreffend andere als das genannte Produkt aus. Sofern die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, seit einem Jahr auch X zu vertreiben, welche möglicherweise von dem HEVC-Standard Gebrauch machen, muss sie mit diesem Vorbringen wegen Verspätung ausgeschlossen werden. Im Zuge der Auseinandersetzung über den Umfang der Vorlage von Lizenzverträgen machte die Beklagte an keiner Stelle deutlich, dass neben den angegriffenen Ausführungen weitere Produktgruppen vertrieben werden, welche gegebenenfalls von dem HEVC-Standard Gebrauch machen. Dabei hat die Kammer mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 noch ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass eine sekundäre Darlegungslast für die Klägerin zur Vorlage weiterer Lizenzverträge, die nicht die angegriffene Ausführungsform betreffen, nicht festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang hätte es für die Beklagte nahegelegen mitzuteilen, dass weitere Produktgruppen vertrieben werden bzw. zeitnah vertrieben werden sollen, so dass insofern auch eine weitere Vorlageverpflichtung in Betracht gekommen wäre. Dementsprechend bestand bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2020 kein Anlass, weitere Lizenzverträge betreffend anderer Produktgruppen vorzulegen. Eine weitergehende Vorlageverpflichtung würde nunmehr zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits führen.
  702. Auch für die Klägerin bestand kein Anlass weitere Verträge vorzulegen, da sie nach ihrem unwidersprochenen Vortrag keine Kenntnis vom Vertrieb von X durch die Beklagte hatte. Die Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung einen Screenshot ihrer Website vorgelegt (Anlage VP Kart 43), woraus sich ergibt, dass sie auch HEVC-taugliche X vertreibt. Sie hat indes nicht angegeben, seit welchem Zeitpunkt der entsprechende Internetauftritt bestand. Die Kammer selbst konnte sich noch wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung aus eigener Anschauung davon überzeugen, dass ein entsprechendes Angebot auf der Webseite der Beklagten nicht vorhanden war. Insofern wäre es daher an der Beklagten gewesen frühzeitig mitzuteilen, dass auch weitere Produkte von dem HEVC-Standard Gebrauch machen, so dass dann auch ein Anlass zur Vorlage weiterer Lizenzverträge bestanden hätte.
  703. Entsprechendes gilt für die Forderung der Beklagten auf Vorlage solcher Lizenzverträge bzw. derjenigen Teile der Lizenzverträge, die als Gegenleistung zur Lizenzvergabe eine Kreuzlizenz vorsehen. Insoweit ist nicht zu erkennen und auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte selbst über Schutzrechte verfügt, die sie im Wege der Lizenzierung an die Klägerin oder B anbieten kann. Daher kann kein Interesse der Beklagten an einer entsprechenden Vorlage bestehen.
  704. Letztlich ist auch kein Interesse der Beklagten an der Vorlage von administrativer Korrespondenz zu erkennen. Die Klägerin hat Lizenzverträge und entsprechende Sideletters, welche Nebenabreden oder Sonderkonditionen betreffen, vorgelegt. Damit hat sie in ausreichendem Maß dargelegt, welche Vereinbarungen mit den relevanten Lizenznehmern getroffen wurden und wie der jeweilige Vertrag gelebt wird. Soweit die Beklagte unterstellt, dass es die Klägerin damit in der Hand habe, zu entscheiden, welcher Teil der Korrespondenz administrativer Natur ist und welcher relevante Abreden behandelt, unterstellt sie der Klägerin ein Handeln entgegen den Grundsätzen des guten Glaubens. Ohne nähere Anhaltspunkte besteht jedoch kein Anlass für das von der Beklagten geäußerte Misstrauen. Der Kammer ist dabei bewusst, dass die Beklagte insoweit einem Informationsdefizit unterliegt, da sie über keine tiefergehenden Informationen über die Geschäftsbeziehungen der B verfügt. Insofern sind aber die Gesamtumstände einzubeziehen. B hat sich stets im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss eines Lizenzvertrages um Transparenz bemüht. Im Zuge der vorgerichtlichen Verhandlungen wurde von der Beklagten die Offenlegung von Lizenzverträgen auch nicht gefordert, obwohl ihr das Vorhandensein von Lizenznehmern aufgrund der im Internet veröffentlichten Liste bekannt war. Im Zuge der gerichtlichen Verhandlungen legten die Klägerin bzw. B alsbald auf Wunsch der Beklagten Lizenzverträge vor. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte, welche den Verdacht auf ein Handeln der Klägerin entgegen guten Glaubens erhärten könnten. Insofern ist die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen.
  705. Zur Art und Weise der Berechnung der Lizenz enthält der Standardlizenzvertrag neu selbst zwar keine Ausführungen. Solche sind aber im konkreten Einzelfall nach den zuvor aufgestellten Maßstäben entbehrlich. Die Klägerin hat einen Standardlizenzvertrag vorgelegt, den sie mit diesen stets gleichen Bedingungen einer Vielzahl von Lizenznehmern vorgelegt hat. Je mehr abgeschlossene Lizenzverträge mit gleichartigen Lizenzbedingungen abgeschlossen wurden, umso stärker ist die Vermutung, dass die geforderten Lizenzgebühren FRAND sind (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, 4a O 126/14 Rn. 219, zitiert nach juris). Vorliegend handelt es sich um einen Standardlizenzvertrag, wie es sich bereits aus dem vorformulierten Vertragstext ergibt, der der Beklagten aus den jahrelangen Verhandlungen zumindest mit höheren Lizenzsätzen (vgl. Anlage VP Kart 10 alt) zuvor bereits im Wesentlichen bekannt war. Abgesehen davon, dass die Liste der Lizenznehmer, welche den Vertrag bereits abgeschlossen hatten, im Internet abrufbar ist (Anlage VP Kart 2), hat die B mehrfach auf die jeweils aktualisierte Liste der Lizenznehmer verwiesen, sowie darauf, dass die Berechnung der Lizenzrate dem Whitepaper (Anlage VP Kart 12, 12a) entnommen werden kann. In dem Whitepaper hat die B dargelegt, aus welchen Gründen sie die geforderte Lizenzgebühr als FRAND erachtet.
  706. Schließlich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere Erläuterung der Berechnungsparameter oder eine Vorlage der geschlossenen Lizenzverträge selbst üblicherweise im Rahmen des Vertragsangebotes erfolgen. Eine dahingehende Branchenüblichkeit ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
  707. Das der Beklagten von B unterbreitete Lizenzangebot entspricht auch in inhaltlicher Hinsicht vollständig den FRAND-Kriterien. Es ist fair und angemessen (1) und nicht-diskriminierend (2). Die gegen die FRAND-Gemäßheit des Lizenzangebots von der Beklagten angeführten Gründe greifen im Ergebnis sämtlich nicht durch. Dabei ist zwar umstritten, ob das Verletzungsgericht das Vorliegen eines FRAND-Angebotes nur summarisch im Sinne einer negativen Evidenzkontrolle prüfen muss (so LG Mannheim, WuW 2016, 86 Rn. 221) oder ob es tatrichterlich feststellen muss, ob ein Angebot FRAND ist (so OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Rn. 13, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016 – 6 U 55/16 – Dekodiervorrichtung, Rn. 30, zitiert nach juris). Aber auch wenn man eine tatrichterliche Feststellung und nicht nur eine Evidenzkontrolle verlangt, so besteht zumindest ein richterlicher Beurteilungsspielraum. Denn es gibt regelmäßig nicht eine bestimmte Lizenzgebührenhöhe, die FRAND ist, sondern eine Bandbreite nicht ausbeuterischer Gebühren (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I- 15 U 66/15 – Rn. 13, zitiert nach juris).
  708. Letztlich kann die erforderliche Prüfungstiefe des Gerichts dahingestellt bleiben, denn es kann festgestellt werden, dass nach sämtlichen vertretenen Maßstäben ein FRAND-Angebot vorliegt.
  709. (1)
    Als „faire und angemessene“ Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen müssen zumutbar und dürfen nicht ausbeuterisch sein (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66/15, Rn. 15, zitiert nach juris). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair/unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch/Lübbig, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kerstin/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 258). Handelt es sich um ein standardgebundenes Schutzrecht, kann sich die Unangemessenheit ferner daraus ergeben, dass sich im Falle einer Lizenzforderung auch für die übrigen Standard-Schutzrechte eine kumulative Gesamtlizenzbelastung ergeben würde, die wirtschaftlich nicht tragbar ist (Kühnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 259). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mathematisch genaue Herleitung einer FRAND-gemäßen Lizenzgebühr nicht zu erfolgen hat, hinreichend ist die Akzeptanz der verlangten Lizenzsätze am Markt über bereits abgeschlossene Lizenzverträge darzulegen (LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154/15, Rn. 311, zitiert nach juris). Die Darlegung über bereits abgeschlossene Verträge ist vorrangig. Über das Ergebnis verschiedener, schon erfolgreicher Lizenzverträge lässt sich die FRAND-Gemäßheit einfacher belegen und sicherer feststellen, als über den Vortrag von einzelnen Faktoren, die in Lizenzvertragsverhandlungen jeweils eine näher zu bestimmende, mehr oder weniger gewichtige Rolle spielen können oder sollen (LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154/15, Rn. 311, zitiert nach juris). Das Vertragsangebot hat sich desweiteren auch im Hinblick auf die übrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen.
  710. Zunächst erfordert die Feststellung eines fairen und angemessenen Lizenzangebots für einen Pool substantiierten Sachvortrag zur Benutzung der Patente aus dem Pool (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66/15, Rn. 26, zitiert nach juris). Ein entsprechender Vortrag kann durch die Vorlage einer sog. proud-list mit Claim-Charts erfolgen, sofern diese branchenüblich ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem). Zwar hat die Klägerin der Beklagten keine proud-list mit Claim-Charts zur Verfügung gestellt, anhand derer die Beklagte die Verletzung und die Standardessentialität prüfen konnte. Denn anhand der im Internet einsichtsfähigen Cross-Reference-Charts (Anlage K Kart 1) konnte die Beklagte die konkret einschlägigen HEVC-Standard-Passagen sämtlichen Pool-Patenten zuordnen, was ausreichend erscheint (vgl. so auch LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 17/17). Entsprechende technische Nachfragen, welche die Übersendung weiterer Claim-Charts erforderlich gemacht hätte, hat die Beklagte weder an die Klägerin noch an die B gerichtet. Eine Benutzung – ungeachtet der im vorliegenden und den in den parallelen Rechtsstreitigkeiten diskutierten Patente – wurde nicht bezweifelt bzw. in Abrede gestellt.
  711. Gemessen an den vorstehend geschilderten Grundsätzen ist das in dem Standardlizenzvertrag neu vorgelegte Angebot FRAND.
  712. (a)
    Die Kammer vermag zunächst festzustellen, dass die von der B im Lizenzvertrag geforderten Lizenzgebühren nicht ausbeuterisch, sondern fair und angemessen sind.
  713. In dem als Anlage VP Kart 10 neu vorgelegten Standardlizenzvertrag neu wird hinsichtlich der Lizenzhöhe in Anlage 2 für unterschiedliche Regionen sowie rabattierte und nicht rabattierte Produkte mit und ohne Markenkennzeichnung differenziert. Hinsichtlich der genauen Auflistung wird auf die Anlage 2 des Standardlizenzvertrages neu Bezug genommen.

    Für die vorliegend nur noch angegriffenen Ausführungsformen Set-Top-Boxen sind folgende Standardlizenzraten (Ausschnitt) vorgesehen (vgl. Seite 13 Anlage VP Kart 12a):

  714. Diese Lizenzraten sind fair und angemessen. Dies folgt indiziell bereits aus dem Umstand, dass bis Januar 2020 mehr als 40 Lizenznehmer, welche Produktgruppen vertreiben, wie diejenigen, die mit der vorliegenden Klage angegriffen sind, den Standardlizenzvertrag mit entsprechenden Lizenzsätzen, teilweise modifiziert über blended rates, abgeschlossen haben. Wie oben bereits ausgeführt, bilden vergleichbare Lizenzverträge ein gewichtiges Indiz für die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen (LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris).
  715. Gegen die indizielle Wirkung der Angemessenheit der Lizenzraten vermochte die Beklagte keine erheblichen Argumente einzuwenden. Sie beruft sich insoweit auf die Ausführungen von Prof. X in seinem Gutachten, der vornehmlich die Ansicht vertritt, dass die Lizenzraten von B gegenüber denjenigen von A um einen Faktor von 1,95 bis 8 erhöht und damit nicht FRAND seien, seit Einführung des B Patentpools bereits ein Lock-in erfolgt sei und dass die Patente des A-Pools wertvoller seien.
  716. Diese Argumente vermögen die Fairness und Angemessenheit der Lizenzraten des B Patentpools nicht in Zweifel zu ziehen.
  717. Denn das Privatgutachten übersieht grundlegende Maßstäbe bei der Beurteilung der Angemessenheit von Lizenzraten, so dass es keine ernsthaften und prozessual relevanten Zweifel daran wecken kann, dass die von B geforderten Raten FRAND-Gesichtspunkten genügen. So verkennt der Privatgutachter im Grundsatz bereits, dass Maßstab für die Beurteilung der FRAND-Gemäßheit nicht allein die Lizenzraten des A Pools sind, sondern die FRAND-Gemäßheit auf weiteren in die Beurteilung einzustellenden Faktoren beruht. Ferner verkennt der Gutachter, dass FRAND nicht eine bestimmte Rate beinhaltet, sondern insgesamt eine Bandbreite/Korridor umfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Rn. 13 zitiert bei juris). Ohne dass vorliegend darüber entschieden werden muss, kann aufgrund dieses Umstandes, dass FRAND einen Korridor beinhaltet, nicht ausgeschlossen werden, dass sowohl die Lizenzraten der A als auch diejenigen der B einer FRAND-Beurteilung standhalten.
  718. Ausgehend von diesen Prämissen zeigen die angeführten Argumente des Privatgutachters, dass der Sachverhalt für die Beurteilung nicht vollständig ermittelt wurde, so dass die zur Begründung der Nicht-FRAND-Gemäßheit angeführten Argumente nicht überzeugen.
  719. Bereits der Vergleich der Lizenzraten des B Patentpools, welche in der Übersicht im Tatbestand wiedergegeben wurden, zeigt, dass die Lizenzrate in Abhängigkeit von Rabattierung, Verkaufspreis, Profilnutzung, Gerät, Markennutzung und Region differiert, und daher ein Vergleich mit der von A geforderten Einheitslizenzgebühr in Höhe von USD 0,20 pro Einheit/Codec nicht ohne weiteres möglich ist. Der Privatgutachter der Beklagten hat insoweit lediglich einen kleinen Ausschnitt der Lizenzraten von B zum Vergleich herangezogen, der jedoch nicht die ganze Bandbreite an Lizenzgebühren der B wiedergibt.
  720. Auch kann nicht festgestellt werden, dass bereits bei Gründung des B Patentpools und Bekanntgabe der Lizenzraten ein Lock-in mit der Folge vorlag, dass nachfolgende Lizenznehmer aufgrund der Bindung an die bereits etablierte Technologie zur Lizenznahme am Patentpool der B gezwungen waren. Denn die Entwicklung der HEVC-Technologie stellt sich vielmehr folgendermaßen dar. Der HEVC-Standard ist ein von der ITU und IOS/IEC gemeinsam entwickelter Video Codec-Standard. Die ITU begann im Jahr 2004 mit der Entwicklung des HEVC-Standards, den sie zum Nachfolger des Vorgängerstandards H.264 aufbauen wollte. ISO/IEC begann demgegenüber mit der Entwicklung des HEVC-Standards im Jahr 2007. Im Januar 2010 taten sich beide Gruppen zusammen und veröffentlichten eine Ausschreibung. Version 1 des HEVC-Standards wurde im Juni 2013 veröffentlicht, Version 2 Anfang 2015. Im Juni 2012 forderte A alle bei der Entwicklung des Standards beteiligten Unternehmen dazu auf, ihre HEVC-Patente zu melden und diesem Vorschlag folgte eine große Anzahl forschender und nutzender Unternehmen, wie die Klägerin, X und X, welche heute Lizenzgeber des B Patentpools sind. Bis in den Dezember 2013 fanden mehrere Meetings statt, in denen versucht wurde, gemeinsam angemessene Lizenzraten für die neue HEVC-Technologie zu entwickeln. Während dieser Zeit hatten circa 37 Unternehmen/Universitäten Interesse an einem gemeinsam von A verwalteten Pool gezeigt. Ein vollständiger Konsens aller Interessenten wurde jedoch nicht erreicht. Von den 37 Unternehmen/Universitäten nahmen in der Abschlussphase noch 20 teil. Im einer Pressemitteilung vom 16. Januar 2014 (Anlage VP Kart 38) teilte A informationshalber die Lizenzierungsbedingungen mit, und machte deutlich, dass Änderungen möglich seien. Ferner wurde in Aussicht gestellt, dass eine Portfolio-Lizenz voraussichtlich im Frühjahr 2014 vorhanden sein wird. In einer Pressemitteilung vom 29. September 2014 (Anlage K Kart 21) wurde bekanntgemacht, dass nunmehr eine Lizenznahme am HEVC Patentportfolio von A möglich ist. Dabei wurden auch die 23 Unternehmen/Universitäten genannt, welche Patentinhaber/Poolmitglieder sind. Weitere Patentinhaber, deren Patente Gegenstand des HEVC-Standards sind, planten die Einrichtung eines weiteren Pools, B. Am 26. März 2015 kündigte B die Gründung dieses neuen Pools an, am 22. Juli 2015 rief B zur Einreichung von Patenten, zur Bewertung der Essentialität und deren Aufnahme in das B Patentportfolio auf. Im Juli 2015 veröffentlichte B den ersten Lizenzgebührentarif für das B Programm und im Oktober 2015 veröffentlichte B die eigene Lizenzstruktur (vgl. Anlage K Kart 19). Ein großer zeitlicher Abstand der Einführung der beiden Poolsysteme A und B kann daher nicht festgestellt werden. Nur zehn Monate nach der Veröffentlichung der konkreten Lizenzstruktur von A veröffentlichte B ihr Lizenzprogramm, welches dann im Oktober 2015 zur Lizenznahme zur Verfügung stand.
  721. Auch in technischer Hinsicht kann eine Etablierung auf die Technologie des HEVC-Standards vor 2015 nicht festgestellt werden. Erst am 3. Juni 2014 fiel die Grundsatzentscheidung der Landesmedienanstalten zur Einführung der DVB-T2-Technologie, welche von dem HEVC-Standard Gebrauch macht. Zu diesem Zeitpunkt existierte allerdings weder von A noch von B ein Lizenzprogramm. Im März 2015 erhielt die Gesellschaft Media Broadcast den Zuschlag. Nach einem Testlauf ab Oktober 2014 kam es dann ab August 2015 zu weiteren Pilotprojekten in München und im Raum Köln/Bonn. Diese Probeläufe richteten sich nicht an den Endverbraucher, sondern nur an die Hersteller, denen eine praktische Testumgebung für die Entwicklung ihrer entsprechenden Endgeräte zur Verfügung gestellt wurde. Auch Apple kündigte erst im Juni 2017 an, dass der HEVC-Standard in der bevorstehenden Aktualisierung des Betriebssystems für die meisten Produktlinien implementiert wird. Nach kurzer Nutzung des HEVC-Standards im iPhone 6, hatte Apple die Nutzung im März 2016 eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden beide Patentportfolios und die Möglichkeit zur Lizenznahme stand bevor bzw. bestand. Eine Lock-in-Situation kann daher nicht festgestellt werden.
  722. Vor diesem zeitlichen und technischen Hintergrund kann deshalb auch das Argument des Privatgutachters der Beklagten nicht nachvollzogen werden, dass B nach der Standardisierung absichtlich lange Zeit gewartet habe, um seine Gebührensätze zu veröffentlichen. Denn B kündigte die Gründung des Pools nur sechs Monate, nachdem A mit der HEVC-Patentlizenzierung begann, an. Nur vier Monate später teilte B die anfänglichen Lizenzgebührensätze mit. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ansicht des Privatgutachters der Beklagten, dass A seine Lizenzbedingungen bereits im März 2013 veröffentlicht habe, unzutreffend.
  723. Auch im Hinblick auf die Stärke der beiden Pools kann nicht festgestellt werden, dass die Lizenzraten der B unfair und ausbeuterisch sind. Im Januar 2020 befanden sich 10.768 Patente im Pool von B, 5.550 Patente hiervon sind in beiden Pools (B und A) vertreten. Über B lizenzieren 27 Lizenzgeber ihre Patente, 13 hiervon sind auch bei A vertreten. 138 Lizenzverträge wurden bisher abgeschlossen, bei 13 dieser Lizenznehmer handelt es sich auch um Lizenzgeber bei B. Im A Patentpool befinden sich 9.156 Patente bei 310 Lizenznehmern nach Angabe der Beklagten. 44 Lizenzgeber lizenzieren ihre Patente über A, wobei hiervon einige ihren Vertrag mit A gekündigt haben (XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX). Wenn daher lediglich auf die Anzahl der jeweils in den Pools befindlichen Patente, Lizenzgeber und Anzahl der Lizenzverträge abgestellt wird, was eine unvollständige Messung des Patentwertes darstellt, kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass die von B geforderten Lizenzraten unfair und ausbeuterisch sind. Hinzukommt, dass der Bestand der Patente im B Patentportfolio seit Gründung des Pools durch Zutritt weiterer Lizenzgeber wie H, J und K stetig angestiegen ist.
  724. Vor diesem Hintergrund können die Argumente des Privatgutachters der Beklagten, der Lizenzsatz von B sei nicht FRAND, nicht überzeugen. Insofern kommt es auch nicht auf die von beiden Parteien pauschal aufgestellte Behauptung, die Patente im jeweiligen Pool seien werthaltiger, an. Eine vertiefte technische Auseinandersetzung der Parteien ist hierzu nicht erfolgt, was zu erwarten gewesen wäre.
  725. (b)
    Das Lizenzangebot ist auch hinsichtlich der durch die Poolpatente erfassten Ansprüche und der Einbeziehung nur der „practised claims“ in die Lizenzverträge FRAND. Die Beklagte wird durch diese Regelung nicht unangemessen behandelt. Ziffer 2.1 des Standardlizenzvertrages neu (Anlage VP Kart 10 neu bzw. 10a neu) sieht insoweit vor:
  726. „Limited License Grant for HEVC Products. Effective as of the time and subject to Licensee’s full and unconditional compliance with all of Licensee’s applicable obligations, restrictions and commitments under this agreement, Licensing Administrator hereby grants to Licensee and all its Affiliates, during the Term and subject to the License Specifics, a limited, conditional, non-exclusive, non-transferable (except as provided in Section 9.2 below) License for only the Practiced Claims of the Licensed Patents, without the right to sublicense, (…).”
  727. “Eingeschränkte Lizenzvergabe für HEVC-Produkte. Der Lizenzadministrator gewährt dem Lizenznehmer und allen seinen verbundenen Unternehmen während der Laufzeit und vorbehaltlich der Ruhepause des Lizenznehmers und der bedingungslosen Einhaltung aller anwendbaren Verpflichtungen, Beschränkungen und Zusagen im Rahmen dieser Vereinbarung ein begrenztes, bedingtes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares (außer wie in Abschnitt 9.2 unten vorgesehen) Lizenz für nur die praktizierten Ansprüche der lizenzierten Patente, ohne das Recht auf Unterlizenzierung (…)“.
  728. Bei den „practised claims“ handelt es sich gemäß Ziffer 1.83 des Standardlizenzvertrages neu um solche Patentansprüche, die standardessentiell für den HEVC-Standard sind.
  729. Dadurch wird die Beklagte in ihrem wirtschaftlichen Handeln in keiner Weise beeinträchtigt. Gerade auf Grund des Umstandes, dass nur solche Ansprüche lizenziert werden, die auch Eingang in den HEVC-Standard gefunden haben, zeigt sich, dass eine Zahlung auch nur für solche Ansprüche erfolgt, welche einer Benutzung durch die standardgemäße Lehre zugeführt werden. Bedenkenswert wäre es vielmehr, wenn Ansprüche mitlizenziert würden, welche keinen Eingang in den HEVC-Standard gefunden hätten. Denn dann müsste eine Lizenz an einer technischen Lehre genommen werden, die nicht benutzt wird, und eine Verknüpfung zwischen essentiellen und nicht-essentiellen Patentansprüchen dürfte kartellrechtlich bedenklich sein. Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten kann daher nicht festgestellt werden.
  730. (c)
    Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass im Lizenzangebot der B keine Anpassungsklausel vorgesehen ist.
  731. Die Aufnahme einer Anpassungsklausel in den Lizenzvertrag hat den Zweck, dass die Vertragspartner auf eine sich verändernde Anzahl an Schutzrechten reagieren und Anpassungen am Lizenzsatz vornehmen können. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen ein einbezogenes Patent für nichtig erklärt wird oder die Schutzdauer eines Patentrechts abläuft.
  732. Vorliegend ist in Ziff. 4.4 des Lizenzvertrages geregelt:
  733. „Determination of Payment Amounts. Licensee understands that the terms of this Agreement require the Payment of the same specified royalty regardless of whether one or more Licensed Patents are infringed. Each party acknowledges that the royalties payable hereunder (a) have been determined as a matter of convenience to both parties and are not associated with the value of using any particular Licensed Patent, or with whether particular Consumer HEVC Products or Commercial HEVC Content is covered by one or more Licensed Patents; and (b) shall not decrease or be refunded or credited, in whole or in part, because of a decrease in the number of Licensed Patents covering the Consumer HEVC Products or Commercial HEVC Content Sold by Licensee’s Enterprise, because any of the Licensed Patents may be included in another patent licensing pool or joint licensing program from which Licensee has taken a license, or because of an increase or decrease in the prices of Consumer HEVC products or Commercial HEVC Content Sold by Licensee’s Enterprise.”
  734. „Ermittlung der Zahlungsbeträge. Der Lizenznehmer versteht, dass die Bedingungen dieses Vertrages die Zahlung der gleichen spezifizierten Lizenzgebühr erfordern, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Lizenzpatente verletzt werden. Jede Partei erkennt an, dass die im Rahmen von (a) zu zahlenden Lizenzgebühren aus Gründen der Zweckmäßigkeit für beide Parteien festgelegt wurden und nicht mit dem Wert der Nutzung eines bestimmten lizenzierten Patents verbunden sind, oder damit, ob bestimmte Consumer HEVC-Produkte oder bestimmte kommerzielle HEVC-Inhalte durch ein oder mehrere lizenzierte Patente abgedeckt sind; und (b) dürfen nicht verringert oder zurückerstattet oder gutgeschrieben werden, ganz oder teilweise, wegen der Verringerung der Anzahl der lizenzierten Patente, die die vom Unternehmen des Lizenznehmers verkauften Consumer HEVC-Produkte oder kommerziellen HEVC-Inhalte abdecken, weil eines der lizenzierten Patente in einen anderen Patentlizenzpool oder ein gemeinsames Lizenzprogramm aufgenommen werden kann, von dem der Lizenznehmer eine Lizenz erhalten hat, oder wegen einer Erhöhung oder Senkung der Preise für Consumer HEVC-Produkte oder kommerzielle HEVC-Inhalte, die vom Unternehmen des Lizenznehmers verkauft werden.“
  735. Ferner sieht Ziffer 6.1.1 vor:
  736. „Initial Term and Renewal. The initial term of this Agreement shall expire on December 31, 2020, unless terminated earlier in accordance with provisions of this Agreement (“Initial Term”). Upon expiration of the Initial term, this Agreement shall be automatically renewed for successive five (5) years renewal terms (each, a “Renewal Term”), subject to remaining provisions of this Article 6. Notwithstanding the foregoing, the Term shall expire automatically and immediately upon expiration of the last to expire of the Patents in the HEVC Patent Portfolio.”
  737. „Erstlaufzeit und Verlängerung. Die Laufzeit des Vertrages endet am 31. Dezember 2020, sofern er nicht gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages früher gekündigt wird („Erstlaufzeit“). Nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit wird diese Vereinbarung automatisch um weitere fünf (5) Jahre verlängert (jeweils eine „Verlängerungsperiode“), vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieses Artikels 6. Ungeachtet des Vorstehenden erlischt die Laufzeit automatisch und unverzüglich nach Ablauf des letzten Ablaufs der Patente im HEVC-Patentportfolio.“
  738. In Ziffer 6.3.3 ist ferner vorgesehen, dass der Lizenzgeber die Lizenzgebühren während der Verlängerungsperiode um bis zu 20% erhöhen kann.
  739. Diese Vertragsklauseln sind nicht unangemessen, da die Kammer nicht festzustellen vermochte, dass die Aufnahme einer solchen Anpassungsklausel in die Lizenzverträge branchenüblich ist und von dieser Praxis negativ abgewichen wird, wenn in dem Lizenzvertrag mit der Beklagten eine solche Regelung nicht vorgesehen ist. Gemäß der Verteilung von Darlegungs- und Beweislast ist es an der Beklagten, diese Unangemessenheit aufzuzeigen. Dies erfordert hinreichend dezidierten Tatsachenvortrag und konkrete Bezugnahme auf Dokumente, um etwaige Missstände zu belegen, was nicht erfolgt ist.
  740. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass zugunsten der Klägerin eine Indizwirkung für die Branchenüblichkeit des Standardlizenzvertrages spricht, weil dieser Vertrag in der Praxis mit dieser Klausel jedenfalls 40mal mit Lizenznehmern, welche ebenso wie die Beklagte Set-Top-Boxen auf dem deutschen Markt vertreiben, abgeschlossen wurde. Ferner bestehen weitere Lizenzverträge mit dem Inhalt dieser Klausel betreffend andere Produktgruppen. Auch im Übrigen ist es der Kammer aus den den Vorgängerstandard H.264/AVC betreffenden Rechtsstreitigkeiten (vgl. nur LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 15/17) bekannt, dass auch in den mehr als tausendmal abgeschlossenen Standardlizenzverträgen eine solche Anpassungsklausel nicht vorgesehen war.
  741. Der vorgenannten Indizwirkung könnte entgegengehalten werden, dass diese vielen Verträge selbst nicht unter FRAND-Grundsätzen zustande gekommen sind und Abweichungen aufweisen, die gegen die Annahme sprechen, dass der Standardlizenzvertrag mehr als 40mal mit demselben Inhalt zustande gekommen ist. Inhaltliche Abweichungen in Bezug auf die Anpassungsklausel hat die Beklagten hingegen nicht vorgetragen.
  742. Doch auch unabhängig von den Vergleichslizenzverträgen enthält die oben zitierte Regelung jedenfalls keine einseitige Belastung des Lizenznehmers im Sinne einer Ausbeutung. Diese Klausel regelt nämlich – in bewusster Abweichung von eigentlichen Anpassungsklauseln – sowohl für den Fall steigender Patentzahlen als auch für den gegenteiligen Fall, nämlich dass einbezogene Patente wegfallen, einen gleichbleibenden Lizenzsatz. Dadurch besteht für alle Vertragsparteien ein wirtschaftliches Risiko, welches sich jeweils spiegelbildlich auswirkt. Insbesondere nimmt auch die Klägerin als Lizenzgeberin (Lizenzgeberseite) das Risiko in Kauf, dass sie trotz Hinzukommens weiterer Schutzrechte keine höheren Gebühren verlangen darf, obwohl der Wert des Patentpools zunimmt. So hat es sich nach unstreitigem Vortrag der Klägerin im Laufe der vergangenen Jahre auch tatsächlich zugetragen. Die Anzahl der Patente ist von anfänglich 500 im Jahr 2015 auf inzwischen 10.768 Schutzrechte im Jahr 2020 angestiegen (vgl. Tabelle 3 Anlage K Kart 26, 26a). Das Portfolio ist also stetig angestiegen, ohne dass die Lizenzgebühr angehoben worden wäre. Vielmehr wurden die Lizenzgebühren im Jahr 2017 mit dem aktuellen Lizenzvertrag, welcher auch vorliegend Gegenstand der Beurteilung ist, für einzelne Produkte sogar gesenkt. Insofern erscheint auch bei solch einem stetigen Portfoliowachstum die Einräumung einer Steigerungsklausel für die Höhe der Lizenzgebühren nicht unangemessen, weil eine begrenzte Erhöhungsmöglichkeit auf die Lizenzgebühr nur den ansteigenden Wert und die Akzeptanz des Portfolios wiederspiegelt. Dies reflektiert die Möglichkeit, auf sich ändernde Marktverhältnisse und/oder auf Änderungen im Wertverhältnis des anwachsenden und/oder neu hinzukommenden B-Portfolios zu reagieren. Gleichwohl hat es eine solche Gebührenanhebung bisher nicht gegeben.
  743. Soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass Lizenzgebühren bis zum Ablauf des letzten im Pool befindlichen Patentes zu zahlen seien, handelt es sich insoweit um eine branchenübliche Regelung. Denn gerade neue Patente mit weiteren technischen Verbesserungen machen eine Benutzung des HEVC-Standards für Nutzer wie die Beklagte interessant. Sofern im Laufe der Zeit neue Technologien entwickelt werden, die eine Benutzung des HEVC-Standards obsolet machen, besteht vertraglich im Übrigen die Möglichkeit, von einer Verlängerung keinen Gebrauch zu machen. Denn in Ziffer 6.4 ist ausdrücklich geregelt, dass eine Kündigung nach der ersten Verlängerungsperiode oder zum Ende einer nachfolgenden Verlängerungsperiode erfolgen kann.
  744. (d)
    Sofern die Beklagte ferner geltend macht, dass die in Ziffer 10.10 getroffene Gerichtsstandklausel sie unangemessen benachteilige, ist auch dies nicht der Fall. Ziffer 10.10 lautet insoweit:
  745. „Choice of Law and Consent to Jurisdiction. The validity, construction and performance of this Agreement shall be governed by the substantive law of the State of New York, notwithstanding any conflict of law rules which would require a different choice of law. Any dispute between parties in connection with this this Agreement, including any question regarding its existence, validity or termination, shall be submitted to any state or federal courts in the State of New York; provided, however, that in case Licensing Administrator is the plaintiff, Licensing Administrator may, in its sole discretion, submit any such dispute either to any court or tribunal in the venue of Licensee’s or any of its Affiliates’ registered offices, or to any court or tribunal in any country having jurisdiction. Licensee hereby irrevocably waives any objection to the jurisdiction, process and venue of any such court or tribunal, and to the effectiveness, execution and enforcement of any order or judgement (including, but not limited to, a default judgment) of any such court or tribunal in relation to this Agreement, to the maximum extent permitted by the law of any jurisdiction, the laws of which might be claimed to be applicable regarding the effectiveness, enforcement or execution of such order by judgment.”
  746. „Rechtswahl und Zustimmung zur Gerichtsbarkeit. Die Gültigkeit, der Aufbau und die Erfüllung dieses Vereinbarung unterliegen dem materiellen Recht des Staates New York, ungeachtet etwaiger Kollisionsnormen, die eine andere Rechtswahl erfordern würden. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich aller Fragen bezüglich ihres Bestehens, ihrer Gültigkeit oder ihrer Beendigung, sind jedem Staats- oder Bundesgericht im Bundesstaat New York vorzulegen; vorausgesetzt jedoch, dass der Lizenzadministrator, falls er der Kläger ist, nach eigenem Ermessen einen solchen Streitfall entweder einem Gericht am Sitz des Lizenznehmers oder einem seiner verbundenen Unternehmen oder einem Gericht in einem Land mit Zuständigkeit vorlegen kann. Der Lizenznehmer verzichtet hiermit unwiderruflich auf jeden Einwand gegen die Zuständigkeit, den Prozess und den Gerichtsstand eines solchen Gerichts sowie gegen die Wirksamkeit, die Ausführung und die Vollstreckung einer Anordnung oder eines Urteils (einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Versäumnisurteil) eines solchen Gerichts in Bezug auf diesen Vertrag, soweit dies nach dem Recht eines Gerichts zulässig ist, dessen gesetzt in Bezug auf die Wirksamkeit, die Vollstreckung oder die Ausführung eines solchen Beschlusses oder Urteils anwendbar sein könnten.“
  747. Auch insofern kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte unsachgemäß benachteiligt wird. Denn die vorgenannte Gerichtsstandregelung wurde in einer Vielzahl von Lizenzverträgen abgeschlossen, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Insofern spricht bereits die erhebliche Anzahl an Lizenzverträgen, welche die Gerichtsstandsregelung zum Gegenstand haben, für eine faire und angemessene Regelung. Überdies hat die Beklagte in ihrem mit A abgeschlossenen Lizenzvertrag Entsprechendes vereinbart, was gegen eine unangemessene Benachteiligung spricht.
  748. (2)
    Auch eine Diskriminierung der Beklagten vermochte die Kammer nicht festzustellen.
  749. Nach Art. 102 S. 2 Buchst. c AEUV ist es einem marktbeherrschenden Unternehmen verboten, unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber seinen Handelspartnern anzuwenden, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden. Zweck dieser Regelung ist es zu verhindern, dass marktbeherrschende Unternehmen durch wettbewerblich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen ihrer Handelspartner Eingriffe in die Marktstrukturen vor- oder nachgelagerter Marktstufen vornehmen, die Wettbewerbsverfälschungen hervorrufen, indem einzelne Handelspartner benachteiligt werden (Fuchs/Möschel in Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 102 AEUV, Rn. 377).
  750. Das Diskriminierungsverbot normiert für das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Geschäftsbedingungen einräumen muss. Das Gleichbehandlungsgebot erstreckt sich dabei allerdings nur auf Sachverhalte, die vergleichbar sind. Eine Rechtspflicht zu schematischer Gleichbehandlung aller Handelspartner besteht nicht. Vielmehr ist es auch dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht verwehrt, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren. Eine Ungleichbehandlung ist daher zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (Huttenlauch/Lübbig in Loewenheim u.a., Kartellrecht, 3. Aufl., Art. 102 AEUV, Rn. 205 mwN; vgl. zu § 19 GWB: BGH, GRUR 1996, 808 – Pay-TV-Durchleitung; NJW-RR 2011, NJW-RR 2011, 774 = WRP 2011 = GRUR-RR 2011, 224 Ls. – Entega II; zu § 20 GWB: BGH, NZKart 2016, 374 – NetCologne, mwN).
  751. Bei gewerblichen Schutzrechten besteht grundsätzlich ein weiter Spielraum für die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung, weil eine Differenzierung bei der Gestattung der Benutzung ein wesentliches Element der Ausschließungswirkung des Rechts selbst ist, mithin Teil der grundgesetzlich geschützten Befugnis über die Entscheidung zum Umgang mit Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Patentinhaber marktbeherrschend ist, weil das Patent im Interesse der Technologieförderung gerade auch das in einer Erfindung verkörperte Potenzial schützt, die formale Ausschließlichkeitsstellung auf dem Markt zu einem wirtschaftlichen Monopol ausbauen zu können. Höhere Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung gelten jedoch, wenn neben der marktbeherrschenden Stellung zusätzliche Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gefährdet. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist (BGHZ 160, 67 = GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass, m.w.N.) oder wenn – wie hier – das Produkt erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsfähig ist.
  752. Ob eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich in diesem Fall anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen, die sich am Zweck des AEUV orientiert, zur Entwicklung eines wirksamen, unverfälschten Wettbewerbs beizutragen. Maßgebend sind dabei Art und Ausmaß der unterschiedlichen Behandlung. Deren Zulässigkeit richtet sich insbesondere danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd sind (BGHZ 160, 67 = GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass m.w.N.; BGH, NZKart 2016, 374 – NetCologne). Angesichts des dem Patentinhaber insoweit zustehenden erheblichen Beurteilungsspielraums ist nicht bereits jeder Unterschied in den Konditionen als Ausdruck einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen. Der Unterschied muss vielmehr mehr als nur unerheblich sein, um einen mit einem Unwerturteil verbundenen Missbrauch zu bejahen (BGH, NZKart 2016, 374 – NetCologne, m.w.N.). Daneben ist allerdings im Auge zu behalten, dass die durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden (BGHZ 160, 67 = GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass, m.w.N.).
  753. Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen in Bezug auf einen SEP-Inhaber, der eine FRAND-Erklärung abgegeben hat. Ungeachtet der Frage, ob diese Erklärung konstitutiver oder deklaratorischer Natur ist und die aus ihr resultierenden Verpflichtungen des Patentinhabers auch dann greifen, wenn er keine marktbeherrschende Stellung besitzt (vgl. dazu LG Düsseldorf, Urt. v. 19. Januar 2016, 4b O 123/14, BeckRS 2016, 14979), folgt aus ihr jedenfalls kein abweichender Maßstab beim Diskriminierungsverbot. Der SEP-Inhaber nimmt mit der darin enthaltenen Zusage, Lizenzsucher nicht zu diskriminieren, vielmehr auf Art.102c AEUV Bezug und will sich im Hinblick auf die Lizenzbedingungen erkennbar (lediglich) exakt in dem Umfang binden, wie es das gesetzliche Verbot der Ungleichbehandlung von ihm verlangt. Dementsprechend ist sein Lizenzangebot nur dann „nicht-diskriminierend“, wenn er den Lizenzsucher im Vergleich zu anderen Lizenznehmern gleich behandelt oder wenn im Falle einer Ungleichbehandlung dafür triftige sachliche Gründe vorliegen.
  754. Darlegungs- und beweispflichtig für eine Ungleichbehandlung ist der Lizenzsucher. Dies folgt aus Art. 2 der Kartellverfahrensverordnung (VO (EG) Nr. 1/2003 des Rates v. 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln), wonach in allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren zur Anwendung der Art. 81 und 82 des EWG-Vertrags (entspricht Art. 101 AEUV, Art. 102 AEUV) die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 oder Art. 82 des EWG-Vertrags der Partei obliegt, die diesen Vorwurf erhebt. Die FRAND-Erklärung des SEP-Inhabers ändert an dieser Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich nichts, weil er mit seiner Zusage, Lizenzen diskriminierungsfrei zu vergeben, lediglich den gesetzlichen Anforderungen aus Art. 102c AEUV nachkommen, dem Lizenzsucher aber keine im Vergleich dazu bessere Rechtsposition einräumen will (s. oben). Da der Lizenzsucher regelmäßig keine nähere Kenntnis über die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers besitzt, insbesondere vom Inhalt der übrigen, von diesem mit anderen Lizenznehmern abgeschlossenen Lizenzverträge, während der SEP-Inhaber diese Kenntnis hat und ihm auch nähere Angaben zumutbar sind, trifft den SEP-Inhaber eine sekundäre Darlegungslast (vgl. zur sekundären Darlegungslast etwa BGHZ 200, 76 = GRUR 2014, 657 – BearShare, m.w.N.). Dies umfasst Angaben dazu, welche – konkret zu benennenden – Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Bedingungen eine Lizenz genommen haben. Art. 2 der Kartellverfahrensverordnung steht dem nicht entgegen, weil er die Anwendung mitgliedstaatlicher Regelungen über die Beibringung von Tatsachen, die in der Sphäre der nicht beweispflichtigen Partei liegen, nicht hindert (Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Art. 2 VO 1/2003 Rn. 22, 36 m.w.N.). Ferner ist der Patentinhaber (primär) darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er einen hinreichenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung hat (EuG, Slg. 2007, 3601 Rn. 1144 – Microsoft/Kommission; MüKoKartellR/Bardong, Bd. 1, 2. Aufl., Art. 2 VO 1/2003 Rn. 13 mwN; Zuber in Loewenheim u.a., Art. 2 VerfVO, Rn. 8). Dies folgt daraus, dass Art. 2 der Kartellverfahrensverordnung nur eine Regelung der Beweislast für die Zuwiderhandlung, nicht aber für deren Rechtfertigung enthält und nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich auf einen Rechtfertigungsgrund beruft, das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtfertigung darlegen und beweisen muss (MüKoKartellR/Bardong, Art. 2 VO 1/2003 Rn. 13 m.w.N.).
  755. (a)
    Gemessen an diesen Maßstäben ist das vorgelegte Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages nicht diskriminierend.
  756. Die Klägerin hat – wie ausgeführt – substantiiert dargelegt, dass die angebotene Standardlizenz mit einzelnen individuellen Abweichungen im Markt akzeptiert wurde. Der Lizenzvertrag mit B wurde mit vergleichbaren und somit für die Beurteilung der FRAND-Gemäßheit einzig relevanten Wettbewerbern der Beklagten mehr als 40mal abgeschlossen. Dabei liegt den Lizenzvereinbarungen ganz überwiegend der als Anlage VP Kart 10 neu vorgelegte Standardlizenzvertrag neu zugrunde, nur in Einzelfällen ist der Inhalt des alten Lizenzvertrages VP Kart 10 weiter in Kraft. Gerade auch die unmittelbaren Wettbewerber der Beklagten, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX haben den neuen Lizenzvertrag zur Grundlage ihrer Lizenzvereinbarung gemacht. Die Beklagte hat keine beachtlichen Gründe aufgezeigt, aufgrund welcher einzelnen Nebenvereinbarungen, welche Gegenstand der Sideletter sind, mit einzelnen Lizenznehmern sie ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird.
  757. (b)
    Dabei macht die Beklagte zunächst geltend, dass bereits kein einheitliches Lizenzregime vorhanden sei, da zwei Lizenzregimes in Kraft seien, nämlich der Standardlizenzvertrag alt und der Standardlizenzvertrag neu. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, dass nicht alle Lizenznehmer dem Regime des Standardlizenzvertrages neu unterliegen würden; vielmehr seien einige Lizenznehmer wie XXXX bei den Standardlizenzverträgen alt geblieben. B habe sich indes entsprechend der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 237 – Improving Handover) bereits mit dem Abschluss des ersten Lizenzvertrages gebunden. Insofern liege ein Abweichen in wettbewerbsrelevanter Weise vor, da sich die Berechnungsgrundlage grundlegend geändert habe.
  758. Es kann indes nicht festgestellt werden, dass B mit dem Angebot eines neuen Standardlizenzvertrages unzulässig diskriminiert. Das OLG Düsseldorf hat in der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung „Improving Handover“ ausgeführt, dass sich der SEP-Inhaber mit dem allerersten Lizenzgeschäft für ein bestimmtes Lizenzierungskonzept entscheidet, das ihn (und seine Rechtsnachfolger) im Weiteren rechtlich bindet, so dass ein Abrücken von dem einmal praktizierten Modell nur dann und nur in dem Umfang möglich ist, wie sich daraus keine unzulässige Diskriminierung (Schlechterbehandlung) des späteren oder früheren Lizenznehmers ergibt. Eine solche Diskriminierung kann jedoch nicht festgestellt werden. Denn zum einen wurde sämtlichen „Altlizenznehmern“ eine Änderung der Lizenzvertrages auf Basis des Standardlizenzvertrages neu angeboten (vgl. Presseerklärung von B vom 24. Oktober 2017 und das entsprechende Schreiben an XX, Anlage K Kart 19). Nicht alle „Altlizenznehmer“ haben jedoch das neue Angebot angenommen, obwohl die Möglichkeit bestand, was in dem umfänglicheren Reporting begründet sein mag. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte durch das neue Lizenzregime unzulässig schlechter behandelt wird. Denn die Änderung des Lizenzprogramms im Jahr 2017 beinhaltet eine Staffelung der Lizenzraten für Consumer-Produkte in zwei Schritten; d.h. im unteren Preissegment und auch für das Preissegment über USD 40 (vgl. Anlage K Kart 18). Insofern beinhaltet das neue Lizenzregime eine geringere Lizenzgebührenbelastung mit der Staffelung für die Consumer-Produkte.
  759. Daher ist aufgrund der Wahlfreiheit für die „Altlizenznehmer“ wie auch dem Umstand, dass sich die Lizenzraten aufgrund der Staffelung im Bereich der Consumer-Produkte reduziert haben, eine Diskriminierung zu Lasten der Beklagten nicht feststellbar.
  760. (c)
    Die Beklagte macht ferner geltend, dass sich B diskriminierend verhalte, da sie selektiv ihre Rechte durchsetze. So sei der Rechtsstreit gegen die Beklagte das einzige anhängige Aktivverfahren der Klägerin bzw. B. Überdies gehe die B gezielt gegen vergleichsweise kleine Unternehmen vor, um schnell eine hohe Anzahl an Lizenznehmern zu generieren. Großen Unternehmen werde faktisch eine Freilizenz erteilt, wie dies etwa für XX, XX oder XX der Fall sei, oder es handele sich um gleichzeitige Lizenzgeber mit entsprechend eigenen Interessen (bspw XXXXX). So würden neben XXXXXX außerdem namhafte Unternehmen auf der Liste der Lizenznehmer für Smartphones und Fernseher fehlen, was für XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX usw. der Fall sei. Blicke man hingegen auf die Liste der Lizenznehmer, falle auf, dass sich dort gerade kleine und lokale STB-Hersteller befänden. Große STB-Hersteller, wie bspw. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX würden ebenso fehlen. Gerade hierdurch werde die Beklagte jedoch im harten Preiswettbewerb benachteiligt.
  761. Es ist zwar anerkannt, dass eine Ungleichbehandlung vorliegen kann, wenn der marktbeherrschende Patentinhaber seine Verbietungsrechte aus dem Patent selektiv durchsetzt, indem er gegen einzelne Wettbewerber Verletzungsklage erhebt, um sie in den Lizenzvertrag zu zwingen, andere Wettbewerber hingegen bei der Benutzung seines Schutzrechts gewähren lässt. In ihren faktischen Auswirkungen bedeutet eine solche Prozessstrategie nichts anderes, als dass einem Teil der Wettbewerber unentgeltliche, einem anderen Teil der Wettbewerber hingegen nur entgeltliche Lizenzen eingeräumt werden. Nicht jede über einen gewissen Zeitraum objektiv unterlassene Verletzungsklage rechtfertigt allerdings den Vorwurf der Diskriminierung. Ein Missbrauch setzt vielmehr voraus, dass es sich bei den verschonten Konkurrenten um einen dem Schutzrechtsinhaber bekannten oder lediglich infolge Verletzung der Marktbeobachtungspflicht unbekannten Verletzer handelt, gegen den vorzugehen dem Patentinhaber nach den gesamten Umständen – zu denen beispielsweise der Umfang der Benutzungshandlungen und die Rechtsschutzmöglichkeiten im Verfolgungsland zählen – zuzumuten ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Patentinhaber – gerade in der Anfangsphase einer Etablierung des Standards, aber auch darüber hinaus – in seinen finanziellen und personellen Mitteln beschränkt und deswegen auch bei gutem Willen außerstande sein kann, gleichzeitig gegen eine Vielzahl von auf dem Markt auftretenden Verletzern vorzugehen. Schon der damit verbundene Kostenaufwand und das (Prozess-)Kostenrisiko liefern im allgemeinen einen sachlichen Grund dafür, seine Kräfte zu konzentrieren und Verbietungsrechte zunächst gegen marktstarke Verletzer durchzusetzen, von denen eine umfassende Rechtsverteidigung zu erwarten ist und deren Unterliegen einen entsprechenden Abschreckungseffekt mit sich bringt, so dass die Erwartung gerechtfertigt ist, dass danach andere Verletzer außergerichtlich einlenken werden.
  762. Entsprechendes ist vorliegend der Fall. Zum einen ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin gegen einen unmittelbaren Wettbewerber der Beklagten, namentlich X, gerichtlich vorgegangen ist. Die Klage vor der Kammer wurde nach Abschluss eines Lizenzvertrages zurückgenommen. Zum anderen wurde der Pool erst im Jahr 2015 gegründet und auch das Incentive Programm läuft erst Ende 2020 aus, so dass der Pool sich noch in der Gründungsphase mit eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten befindet. Entsprechendes zeigt sich daran, dass die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits mehrfach auf Kostengesichtspunkte des Rechtsstreits für die Rechtsdurchsetzung hingewiesen hat. Insofern kann von der Klägerin bzw. B nicht erwartet werden, dass gleichzeitig mit der Beklagten gegen jegliche potentiellen Verletzer gerichtlich vorgegangen wird. Vielmehr zeigt die stetige Zunahme an geschlossenen Lizenzvereinbarungen, dass sich die Klägerin um eine umfassende Lizenznahme an dem Lizenzprogramm bemüht und nicht selektiv nur gegen einzelne (kleine) Wettbewerber vorgeht. So gehören zu den großen Unternehmen, welche eine Poollizenz genommen haben, unter anderem XXX.
  763. (d)
    Sofern die Beklagte ferner die Ansicht vertritt, dass sie gegenüber anderen Lizenznehmern mit Blick auf die Höhe der Lizenzrate diskriminiert werde, vermag die Kammer dies nicht festzustellen:
  764. Auch hier verweist die Beklagte darauf, dass einzelne Lizenznehmer (bspw. X, Anlage VP Kart 32) Lizenzverträge mit höheren Lizenzraten abgeschlossen hätten, da sie einen Lizenzvertrag zu Bedingungen des Lizenzvertrages nach Anlage VP Kart 10 alt abgeschlossen hätten. Dieser Umstand vermag die Beklagte nicht im Sinne einer Benachteiligung zu diskriminieren. Denn es ist nicht zu erkennen, dass eine relevante Ungleichbehandlung in einer Besserstellung der Beklagten liegen kann, der günstigere Lizenzraten angeboten werden. Insofern könnten sich die Lizenznehmer, welche Lizenzverträge mit höheren Lizenzsätzen auf eine Diskriminierung berufen, nicht hingegen die hiesige Beklagte, welche durch bessere Lizenzbedingungen nicht belastet wird. Der Diskriminierungseinwand ist kein Populareinwand, auf welchen sich jeder ungeachtet seiner konkreten Situation berufen kann. Eine Diskriminierung kann vielmehr nur mit Bezug auf den konkreten Sachverhalt des Einzelnen beurteilt werden.
  765. Überdies hat die Klägerin – wie ausgeführt – nachvollziehbar und unbestritten erläutert, dass sie im Jahr 2017 das Lizenzprogramm geändert hat und zwar unter teilweiser Reduzierung der Lizenzgebühren. Insbesondere für Consumer-Produkte wurde eine Staffelung von Lizenzraten in zwei Schritten eingeführt; zunächst im unteren – für die Beklagte relevanten – Preissegment und auch für das Preissegment über USD 40. Allen Alt- wie Neu-Lizenznehmern wurde diese neue Lizenzstruktur angeboten, auch X, wie sich dem Schreiben nach Anlage K Kart 19, entnehmen lässt. Nicht alle, so auch X, haben das neue Lizenzangebot angenommen, was möglicherweise in den erforderlichen präziseren Reportings begründet ist.
  766. Ferner macht die Beklagte pauschal geltend, dass verschiedenen Lizenznehmern unterschiedliche Lizenzgebührensätze für die gleichen Produkte oder unterschiedliche Arten der Berechnung der Lizenzen angeboten wurden. So habe B in Abweichung des Standardlizenzvertrages neu einzelnen Lizenznehmern sogenannte „blended rates“ eingeräumt. Hierzu gehörten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
  767. Im Hinblick auf die Einräumung einer blended rate kann eine Diskriminierung nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat auch hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass die von B angebotene Lizenzgebührenmatrix einerseits nach Produkten und andererseits nach implementierten HEVC-Profilen differenziert. Zudem werden zwei unterschiedliche Regionen und innerhalb der Produktkategorie „L“ noch insgesamt acht Preiskategorien unterschieden. Diese Aufgliederung führt zwar einerseits zu einer hohen Einzelfallgerechtigkeit, andererseits bringt sie einen erheblichen Abrechnungs- und Buchhaltungsaufwand mit sich, wenn ein Unternehmen Produkte verkauft, die in viele unterschiedliche Kategorien fallen. Solche Unternehmen müssen für die Abrechnung der Lizenzgebühren eine Reihe von Parametern erfassen und B muss umgekehrt die richtige Handhabung überprüfen. Daher bietet B seinen Lizenznehmern, wenn diese ausreichend gesicherten Nachweis über ihre Verkaufszahlen und ihre Verkaufspreisstruktur bringen, die Möglichkeit einer sogenannten blended rate an. Dabei wird anhand konkreter Verkaufszahlen und Preisinformationen, die der Lizenznehmer im Rahmen der Verhandlungen bereitstellt, eine durchschnittliche Lizenzgebühr auf Grundlage der normalen Matrix errechnet. Durch diese durchschnittliche Gebühr wird dann ein bestimmter Teil der Lizenzgebührenmatrix ersetzt. Ein Unternehmen muss folglich in der Abrechnung nicht mehr darlegen, wie viele STB mit welchem Verkaufspreis in den verschiedenen Preissegmenten verkauft werden. Es wird vielmehr eine statistisch gemittelte Lizenzgebühr für alle STB gebildet. Entsprechend stellen die blended rates nur eine Vereinfachung dar. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar und wurde von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
  768. Eine Ungleichbehandlung gegenüber der Beklagten kann nicht festgestellt werden, da der Beklagten entsprechende blended rates ebenfalls angeboten wurden. Die Beklagte hat indes keine vertiefte Datengrundlage zur Verfügung gestellt, welche es B ermöglicht hätte auch für die Beklagte eine vereinfachte und vorteilhafte Lizenzratenstruktur zu bestimmen und zu rechtfertigen. Die Beklagte hat weder die tatsächlichen Verkaufspreise und -volumina offenbart, noch war sie dazu bereit, den ungefähren Bereich ihrer Einkaufspreise zu offenbaren sowie die Anzahl der erworbenen Geräte. In einer E-Mail vom 26. Februar 2019 (Anlage K Kart 16) wurde ohne nähere Aufgliederung der Verkäufe in der Vergangenheit lediglich eine pauschale Vorhersage der avisierten Verkäufe für das kommende Jahr angegeben. Diese Datengrundlage bietet indes keine gesicherte Grundlage für die Bildung einer blended rate. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
  769. Entsprechend den vorstehenden generellen Ausführungen kann anhand der mit den eingangs genannten Unternehmen getroffenen Regelungen einer blended rate für Verkäufe in der Vergangenheit eine Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden.
  770. Dass über das geschilderte Verfahren zur Anwendung der blended rates im Einzelnen noch eine Diskriminierung vorliegt, ist nicht zu erkennen. Sofern XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, ist hierin eine Ungleichbehandlung nicht zu sehen. Denn es ist nicht zu erkennen, dass X eine andere blended rate gewährt wird, als eine solche, welche anhand der Verkaufsprognosen gebildet wurde, dass nämlich ein Durchschnittswert aus den verkauften Stückzahlen und den jeweiligen Verkaufspreisen der Geräte von X ermittelt und daraus eine Lizenzgebühr berechnet wurde, d.h. nicht unabhängig vom Verkaufspreis. Entsprechendes hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Gleiches gilt im Hinblick auf die behaupteten Diskriminierungen mit Blick auf XXXXXXXXXXXXXXXXX. Auch hier wurde eine Durchschnittswert aus den verkauften Stückzahlen ermittelt und daraus eine Lizenzgebühr berechnet. Eine Vorgehensweise, welche gleichermaßen der Beklagten angeboten wurde.
  771. (e)
    Die Beklagte macht ferner geltend, dass eine Diskriminierung durch B vorliege, da diese Nachlässe auf die Lizenzgebühren vereinzelt gewähre. Solche Lizenzgebührenrabatte seien per se geeignet die Wettbewerbsverhältnisse nachhaltig zu verfälschen. So seien XXXXX sowie X jeweils XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
  772. Daraus ist eine unsachliche Ungleichbehandlung nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin nachvollziehbar erläutert, dass XXXXXX gegenüber B dargelegt haben,XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Gegen diese Erläuterungen hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben, sondern weiterhin nur pauschal geltend gemacht, dass hierin eine Diskriminierung zu sehen sei. Dem vermag die Kammer nicht beizutreten. Wenn nämlich aufgrund der vorgelegten Datenlage deutlich wird, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  773. Gleiches gilt hinsichtlich der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zugunsten von X. Die Klägerin hat auch hier nachvollziehbar dargelegt, dass XXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    Insofern wird X daher nicht bessergestellt; vielmehr leistet X die gleichen Lizenzgebühren, nur die Berechnung wird für die Parteien vereinfacht, wenn ein pauschaler Abzug vom Verkaufspreis vorgenommen wird.
  774. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  775. Eine weitere Diskriminierung soll, wie die Beklagte geltend macht, darin zu sehen sein, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Insofern handelt es sich indes um die im Lizenzvertrag vorgesehene übliche Anwendung des Incentive-Programmes bis Ende 2020, nämlich eine 10%-ige Ermäßigung auf die fortlaufenden Lizenzgebühren. Die Anwendung des Incentive Programmes auf X hat die Klägerin nachvollziehbar und ohne weitere Einwände durch die Beklagte erläutert. Denn nachdem X begonnen hatte, zunächst in begrenztem Umfang 4k-Fernseher herzustellen, dauerte es einige Zeit, bis B Mitte 2018 erstmals mit X Kontakt aufnehmen konnte, da die Ressourcen des Pools begrenzt waren. Im Anschluss an die Kontaktaufnahme wurden – anders als im Falle der Beklagten – indes konstruktive Gespräche geführt, welche Ende 2019 nach etwas mehr als einem Jahr nach der ersten Kontaktaufnahme in einen Lizenzvertrag mündeten. Da die Verzögerung nicht durch X verursacht wurde, wurde mit ihr das Phase 3-Incentive Programm vereinbart.
  776. Gleiches gilt im Hinblick auf die der XX gewährte XXX. Dabei verweist die Beklagte zunächst zu Unrecht aufXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Dass XXX zu Unrecht das Incentive Programm zugute kommt, hat die Beklagte nicht behauptet.
  777. Im Zusammenhang mit einer Ungleichbehandlung in Bezug auf einen XXX zugunsten von XX macht die Beklagte geltend, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  778. Auch hierin kann eine Ungleichbehandlung nicht gesehen werden. Denn XX konnte, wie die Klägerin dargelegt hat, gegenüber B aufzeigen, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten.
  779. Überdies macht die Beklagte geltend, dass gegenüber XXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, so dass die Beklagte dadurch ungleich behandelt würde. Dies ist nicht der Fall.
  780. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  781. Beide Sachverhalte beinhalten keine Ungleichbehandlung der Beklagten, da sie ein vergleichbares Geschäftsmodell nicht anbietet und damit nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird.
  782. Gleiches gilt im Hinblick auf den Einwand, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Eine Ungleichbehandlung kann hierin nicht gesehen werden.
  783. Eine Ungleichbehandlung macht die Beklagte ferner gegenüber XXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Inwiefern die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt durch diese Regelung, welche ungeachtet dessen von ihr nicht hinreichend erläutert wurde, benachteiligt wird, ist nicht zu erkennen.
  784. Die Beklagte meint ferner, sie werde gegenüber XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  785. Dies ist indes nicht der Fall. Denn die Beklagte verkenntXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  786. Ferner wird vorgetragen, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Weiterer Vortrag der Beklagten erfolgte hierzu nicht.
  787. Im Hinblick auf die Lizenzgebühren macht die Beklagte letztlich noch geltend, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Inwieweit die Beklagte hierdurch ohne sachlichen Grund ungleich behandelt sein will, wurde nicht vorgetragen. Weiterer Vortrag erfolgte nach den Erläuterungen der Klägerin nicht.
  788. (f)
    Geltend gemacht wird von der Beklagten ferner, dass B Lizenzen mit unterschiedlichen sachlichen Umfängen erteilt hätte. So sei bei XXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  789. Aufgrund dieses Vorbringens kann bereits eine Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden.
  790. So produziert und verkauft XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  791. Gleiches gilt für die Vereinbarung mit XX. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  792. Unzutreffend und damit eine Ungleichbehandlung nicht begründend ist ferner die Behauptung, dass die Aktivitäten bestimmter Konzerngesellschaften von X und XX lizenzgebührenfrei seien.
  793. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  794. Eine Ungleichbehandlung kann daher nicht festgestellt werden, zumal die Beklagte über keinerlei Konzerngesellschaft oder Tochtergesellschaften verfügt, so dass eine vergleichbare Sachlage nicht vorliegt.
  795. (g)
    Die Beklagte macht ferner geltend, dass B sie durch die unterschiedliche Anwendung des Incentive Programms diskriminiere.
  796. B bietet bzw. bot in der Vergangenheit ein Incentive Programm (= Anreizprogramm) an, um potentielle Lizenzgeber zum Abschluss einer Poollizenz zu motivieren. Gemäß des öffentlich einsehbaren Programms, von welchem die Beklagte als Anlage VP Kart 37 einen Auszug nebst deutscher Übersetzung vorgelegt hat und welches auszugsweise im Tatbestand wiedergegeben wurde, gilt dieses Programm für alle Lizenznehmer, die innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem ersten Vertrieb von HEVC-kompatiblen Produkten eine Poollizenz abschließen. Danach gibt es unterschiedlich gestaffelte Rabatte für zurückliegende und für zukünftige Verkäufe. Für die jeweiligen Rabatte gelten Höchstgrenzen, die nicht näher geregelt sind. Das Programm läuft nach zwölf Monaten aus.
  797. Es gibt einen Nachlass von 10% auf bestimmte Lizenzgebühren, was in Fußnoten 2 und 3 näher beschrieben wird. Ferner gibt es einen Nachlass auf die Lizenzgebühren, welche für patentverletzende Verkäufe in der Vergangenheit angefallen sind, wobei sich der Nachlass schrittweise reduziert, je nachdem zu welchem Zeitpunkt ein Lizenzvertrag abgeschlossen wurde. Ferner gibt es, was die Klägerin erläutert hat, einen Anwendungsspielraum von B dahingehend, Vergünstigungen des Incentive Programmes auch nach Ablauf der 12-Monats-Frist zu gewähren.
  798. Grundsätzlich gilt, dass die Einräumung von vergünstigten Bedingungen für einen Patentbenutzer, der frühzeitig eine Lizenz nimmt, nicht diskriminierend ist (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 333 mit Verweis auf LG Mannheim, Urt. v. 24. Januar 2017, 2 O 131/16). Insofern ist das Vorhandensein eines Incentive Programms unter Missbrauchsgesichtspunkten zunächst nicht zu beanstanden, so lange die Lizenzsucher gleich behandelt werden und das Incentive Programm zeitlich beschränkt ist, was vorliegend der Fall ist, nämlich bis zum bis 31. Dezember 2020 (vgl. Anlage VP Kart 37, Seite 3).
  799. Eine unsachliche Ungleichbehandlung dieses Incentive Programms vermochte die Beklagte nicht aufzuzeigen. Soweit die Beklagte geltend macht, dass eine Regelung für die Höchstgrenzen (caps) nicht besteht, ist dies nicht der Fall, wie der Anlage K 1d auf Seite 26 entnommen werden kann. Denn damit sind die Höchstgrenzen des Lizenzprogramms für die jährlich zu zahlenden Lizenzgebühren gemeint. Sie bemessen sich jeweils für eine bestimmte Produktkategorie und für ein bestimmtes Unternehmen. Die entsprechenden Zahlen sind auf der Webseite von B aufgeführt. Dass im Rahmen des Incentive Programms für vergangene Verkäufe teilweise keine Caps Anwendung fanden, beruht nicht auf einer willkürlichen Entscheidung von B. Denn in diesem einen Fall handelt es sich um unautorisierte Verkäufe in der Vergangenheit, die nicht innerhalb von zwölf Monaten legalisiert werden. In diesem Fall findet das reguläre Lizenzprogramm Anwendung. Dementsprechend gelten die Höchstgrenzen für jedermann und insofern ist eine Ungleichbehandlung nicht zu erkennen.
  800. Auch der Beklagten ist das Incentive Programm angeboten worden. Insofern kann auf die Anlage VP Kart 3 verwiesen werden.
  801. Die Beklagte macht ferner geltend, dass die Anwendung des Incentive Programms unterschiedlich gehandhabt werde. Teilweise werde es auch nach zwölf Monaten nach dem ersten Verkauf gewährt, teilweise würden die Rabatte und Höchstgrenzen unterschiedlich gehandhabt. Insgesamt kann diesen Behauptungen eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht entnommen werden. Im Einzelnen:
  802. Die Unternehmen XXXXX seien nach Ansicht der Beklagten zu Unrecht in das Anreizprogramm aufgenommen worden, obwohl sie die Poollizenz erst über ein Jahr nach dem ersten Verkauf von HEVC-Geräten abgeschlossen hatten.
  803. Eine Ungleichbehandlung kann hierin nicht gesehen werden. Denn die Klägerin hat unwidersprochen und nachvollziehbar dargelegt, dass in allen diesen Fällen während der Vertragsverhandlungen bestimmte zeitliche Verzögerungen eingetreten sind, die nicht im Verantwortungsbereich der Lizenznehmer lagen und die keinen Rückschluss auf irgendeine Verzögerungstaktik zugelassen hätten. Die Lizenznehmer haben sich vielmehr konstruktiv und zügig um eine Lizenz bemüht, ihre Zahlungen für vergangene Verkäufe offengelegt und damit dazu beigetragen, dass der jeweilige Lizenzvertrag zügig geschlossen werden konnte. Entsprechendes kann teilweise auch den Sidelettern entnommen werden, welche unter der Überschrift „M“ den Zeitraum der Verhandlungen für den Abschluss eines Lizenzvertrags wiedergeben (vgl. nur XXXXXXXXXXXXXXX). Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht mehr erhoben.
  804. Sofern die Beklagte noch geltend macht, dass X ein 10%-iger Rabatt auf zukünftige Lizenzgebühren auch über das Ende des Incentive Programmes hinaus eingeräumt werde XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX kann dies der Regelung nicht entnommen werden, da insofern lediglich von einem Rabatt bis zum Ende des Initial Terms die Rede ist.
  805. Eine Ungleichbehandlung liege – nach Ansicht der Beklagten – ferner vor, da den Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Rabatte für zurückliegende Verkäufe außerhalb des Anreizprogramms gewährt worden seien und zwarXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX). Es sei daher nicht nach verschiedenen zeitlichen Phasen unterschieden worden.
  806. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte mit ihrem Vorbringen insoweit komplett pauschal bleibt, da keine über die vorstehenden Ausführungen hinausgehenden näheren Erläuterungen gemacht werden, kann das Vorbringen auch nicht nachvollzogen werden. Die prozentualen Reduktionen entsprechen grundsätzlich denjenigen, welche auf Seite 4 der Anlage zum Incentive Programm wiedergegeben sind.
  807. Lediglich bei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, was die Klägerin nachvollziehbar damit begründet hat, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  808. Auch die behauptete Diskriminierung durch die Vereinbarung mit XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Wenn ein Lizenznehmer ein Unternehmen zukauft, ist der Lizenznehmer gegenüber B verpflichtet, dessen Back Royalties zu zahlen. Ist der Lizenznehmer im Incentive Programm, so fallen auch nur die Raten des Incentive Programms an. Insofern kann eine Benachteiligung nicht festgestellt werden, zumal die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass sie Unternehmen zugekauft hat und ihr die entsprechende Regelung verwehrt wurde.
  809. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 geltend gemacht hat, dass X zu Unrecht in das Incentive Programm worden sei, kann dieses Vorbringen aufgrund seiner Pauschalität nicht berücksichtigt werden.
  810. (h)
    Ferner macht die Beklagte geltend, dass einzelnen Lizenznehmern deutlich verbesserte Konditionen gegenüber dem Standardlizenzvertrag neu für rückwirkende Lizenzgebühren eingeräumt worden seien.
  811. In diesem Zusammenhang gilt, dass die Einräumung von Rabatten für die Vergangenheit und sogar ein Verzicht auf Lizenzzahlungen als solches im Rahmen des Diskriminierungsverbotes nicht zu beanstanden sind. Je höher ein Rabatt ist, desto größere Bedeutung hat allerdings eine Gleichbehandlung aller Lizenznehmer und desto höhere Anforderungen gelten für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung. Insbesondere bei sehr hohen Rabatten muss das marktbeherrschende Unternehmen deshalb Sorge dafür tragen, dass sie Lizenznehmern nach den gleichen Kriterien gewährt werden, und diese Kriterien zudem das Ausmaß der Ungleichbehandlung hinreichend sachlich begründen. Denn wird ein derartiger Rabatt einigen Lizenznehmern zugebilligt und anderen nicht, so kann dies zu erheblich unterschiedlichen Belastungen von Wettbewerbern mit Lizenzgebühren führen und dadurch eine Verfälschung des Wettbewerbs auf dem nachgeordneten Produktmarkt nach sich ziehen. Infolgedessen besteht aber die mit Hilfe des Diskriminierungsverbots zu vermeidende Gefahr, dass die betroffenen Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden.
  812. Diese Grundsätze berücksichtigend kann eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    Nach Ziffer 3.2.2 des Standardlizenzvertrages neu erfolgt die Bemessung und Berechnung zurückliegender Lizenzgebühren auf Grundlage der „Standard Rates“. Hiervon wurde, wie auch der Beklagten angeboten, bei nachfolgenden Unternehmen wie folgt abgewichen:
  813. So macht die Beklagte geltend, dass den Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX auf Basis XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Ungeachtet dessen, dass auch dieses Vorbringen lediglich pauschal ohne Bezugnahme auf die Sideletter vorgetragen wurde, kann eine Ungleichbehandlung nicht in dem Vorgehen gesehen werden, Vertragselemente, die eigentlich für die Berechnung der fortlaufenden Lizenzgebühren berücksichtigt werden, auch zur Reduktion der Back Royalties heranzuziehen, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass die Rabatte für die Vergangenheit XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX erheblich sind. Es ist keine Berechnung vorgelegt worden, anhand derer festgestellt werden könnte, dass die Reduktionen erheblich sind.
  814. Gleiches gilt mit Blick auf die Behauptung, dass den Unternehmen XXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Auch hier wurde das Vorbringen nicht durch nähere Bezugnahmen auf die Sideletter substantiiert und es kann auch nicht festgestellt werden, dass es sich hierbei um erhebliche Rabatte handelt, die zu erheblich unterschiedlichen Belastungen von Wettbewerbern mit Lizenzgebühren führen und dadurch eine Verfälschung des Wettbewerbs auf dem nachgeordneten Produktmarkt nach sich ziehen. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  815. Ferner macht die Beklagte geltend, dass gegenüber XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Insofern ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass unterschiedliche Erfolgsaussichten für die Durchsetzung eines SEP in verschiedenen Ländern und damit gegenüber verschiedenen Lizenzsuchern ein Grund für eine divergierende Lizenzbehandlung sein können (OLG Düsseldorf, a.a.O. – Mobiles Kommunikationssystem; Kühnen, a.a.O. Kap. E, Rn. 333). Gleiches gilt für einen Referenzkunden, der als erster in einem bisher noch nicht erschlossenen Lizenzmarkt den Weg zu weiteren Lizenznahmen eröffnen soll (LG Mannheim, Urt. v. 24. Januar 2017, 2 O 131/16).
  816. Die Beklagte wendet ferner zur Begründung einer Ungleichbehandlung ein, dass XXX rückwirkende Lizenzgebühren auf Basis einer blended rate zugestanden wurden. Nichts anderes ist der Beklagten angeboten worden (vgl. Anlage K Kart 25).
  817. Die weitere Beanstandung der Beklagten, die von XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX gezahlten Back Royalties würden nicht den tatsächlichen Verkäufen entsprechen, ist unbegründet. Die Beklagte trägt hierzu vor, dass es sich bei diesen Unternehmen im Wesentlichen um führende Hersteller von STB bzw. Fernsehern handele, die jedes Jahr Millionen von Produkten verkaufen würden und deren rückwirkende Lizenzgebühren, wenn sie nach den Standardsätzen berechnet würden, ein Vielfaches dessen betragen würden, was tatsächlich bezahlt wurde. Zum Beispiel hätten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, die standardgemäße jährliche Obergrenze von USD 40.000.000,- begleichen müssen. Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf eine in der mündlichen Verhandlung überreichte Übersicht (vgl. Anlage VP Kart 47). Diese ist indes nicht aussagekräftig, da nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Geräte, welche im Jahr 2015 verkauft wurden, noch nicht von dem HEVC-Standard Gebrauch machten. Insoweit beruht die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Anzahl der verkauften Geräte und des vereinbarten Rabatts auf einer unzutreffenden Berechnungsgrundlage. Überdies ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn insbesondere XXXX vergünstigte Bedingungen eingeräumt worden sein sollten, es sich hierbei um marktstarke Unternehmen handelt, deren frühzeitige Einbindung in den B-Lizenzpool eine rasche Durchsetzung des HEVC-Standards und dieses Lizenzpools unterstützt. XXX sind Unternehmen, die in Jurisdiktionen ansässig sind (XXX), in denen sich die Durchsetzung von Patenten und Schadensersatzansprüchen sehr schwierig gestaltet, was eine Reduktion der Lizenzgebühren rechtfertigt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 63/17; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 333).
  818. Die Beklagte kritisiert ferner, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    Letztlich macht die Beklagte noch geltend, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  819. Dieses Vorbringen berücksichtigend, dem die Beklagte nicht widersprochen hat, kann eine Ungleichbehandlung nicht festgestellt werdenXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    (i)
    Weiterhin beruft sich die Beklagte auf eine Diskriminierung aufgrund von Nebenabreden mit verschiedenen Unternehmen. Im Einzelnen:
  820. (aa)
    Im Hinblick auf die Einräumung einer OEM-Lizenz zugunsten einiger Lizenznehmer wird die Beklagte nicht diskriminiert. Es ist nach den Erläuterungen der Klägerin anzunehmen, dass der Lizenzvertrag von B von dem Ansatz ausgeht, dass der Lizenznehmer dasjenige Unternehmen sein soll, das Geräte unter seiner eigenen Marke vertreibt, im Gegensatz zu reinen Wiederverkäufern. Der Lizenznehmer ist grundsätzlich nur für Produktverkäufe verantwortlich, die er unter seiner eigenen Marke durchführt. Wenn er hingegen Produkte verkauft, die von einem Lieferanten eingekauft worden sind, der keine eigene Marke besitzt oder der unmittelbar die Marke des Lizenznehmers aufbringt (OEM-Hersteller), ist der Lizenznehmer verpflichtet, Lizenzgebühren für die Produkte zu bezahlen. Entsprechendes folgt aus Ziffer 1.14 des Standardlizenzvertrages nach Anlage VP Kart 10 neu. Von dieser Regel kann abgewichen und die Lizenz kann auch auf Geräte erstreckt werden, die unter einer anderen Marke vertrieben werden. Solche OEM-Lizenzen werden nach der gängigen Praxis der B in Nebenabreden vereinbart. Sie kommen dann zum Einsatz, wenn in der Verwertungskette besondere Umstände vorliegen, die eine solche Konstruktion als sinnvoll erscheinen lassen, nämlich dann, wenn der Markeninhaber nur als reiner Distributor anzusehen ist, der kaum eigene Beziehungen zu dem Produkt hat, etwa dann, wenn ein Handelsunternehmen unter eigener Handelsmarke verkauft oder typischerweise in den Fällen der Content-Provider. Ziel ist es insoweit, dass Lizenzen für alle Produkte beglichen werden, entweder durch den Lizenznehmer oder dieser erwirbt bereits lizenzierte Produkte.
  821. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  822. Anhand der von der Beklagten weiter angeführten Verträge kann eine Ungleichbehandlung auch nicht festgestellt werden.
  823. Die Beklagte meint zuerst, dass bestimmte Lizenznehmer wie XXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX das Recht erhalten, Produkte unter Drittmarken an jeden Kunden mit Ausnahme von Herstellern zu verkaufen. Für XXX sei dies sogar ausnahmslos möglich. Ungeachtet dessen, dass wiederum keine konkrete Bezugnahme auf die jeweiligen Sideletter erfolgt, so dass eine hinreichend genaue Überprüfung der Kammer erschwert wird, entspricht dies nicht den Tatsachen.
  824. So hat X nicht das Recht, Produkte unter Drittmarken an jeden Kunden zu verkaufen, wie XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX erhält lediglich die Befugnis an Content-Provider zu verkaufen („… sell to cable, satellite and other content providers and pay-TV operators…“).
  825. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Dadurch wird B – nach den Ausführungen der Klägerin – in die Lage versetzt, dass sich die OEM-Lizenz von X im Rahmen des genannten Grundsatzes bewegt. X verkauft damit nicht an Markeninhaber, die nicht unter die oben genannten Ausnahmen fallen, wie Content-Provider oder Handelsunternehmen.
  826. Gleiches gilt hinsichtlich XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXX verkauft daher nicht an Markeninhaber, die nicht unter die genannten Ausnahmen wie Content-Provider oder Handelsunternehmen fallen.
  827. Die gleiche Vertragssystematik findet sich nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin bei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  828. Auch gegenüber der mit XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  829. Gleiches gilt für XXXX. Auch dort werden lediglich Content-Provider oder Handelsunternehmen als Qualified Customer betrachtet.
  830. Im Ergebnis kann daher keine Ungleichbehandlung der Beklagten gesehen werden, da diese nach den Vertragsdefinitionen nicht als Qualified Customer anzusehen ist.
  831. (bb)
    Die Beklagte macht als weiteren Punkt geltend, dass die B hinsichtlich der Kennzeichung mit dem HEVC Logo eine unterschiedliche Behandlung vornehme.
  832. Der Standardlizenzvertrag neu sieht vor, dass ein Unternehmen, welches parallel zum Lizenzvertrag einen Markenlizenzvertrag abschließt, einen Rabatt um 10% erhält (vgl. Anlage 2 des Standardlizenzvertrages neu).
  833. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang aus, dass einigen Lizenznehmern XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX eine Übergangsfrist eingeräumt worden sei, innerhalb derer sie von der Discount Rate (In-Compliance) mit Trademark Logo profitieren konnten, ohne dass die Produkte entsprechend gekennzeichnet werden mussten. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXX und weiteren Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX seien weniger belastende Bedingungen hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht auferlegt worden.
  834. Auch hier hat die Klägerin im Ergebnis unwidersprochen und nachvollziehbar begründet, dass B teilweise eine Umstellungsfrist für eine Kennzeichnung der Produkte mit der Marke von B vorsieht, da es hierfür einer Umstellung des Produktionsprozesses bedürfe. Wie lange diese Umstellungsfrist dauere, hänge von den Umständen des Einzelfalles und von der Geschäftsorganisation des Lizenznehmers ab. Während dieser Umstellungsfrist berechnet B nachvollziehbar nur diejenige Lizenzgebühr, die eigentlich erst nach Aufbringung mit der Marke anfalle. Ein solches Vorgehen ist angemessen, da von einem Lizenznehmer nicht erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages eine Kennzeichnung der Produkte mit der Marke von B vorzunehmen.
  835. Sofern die Beklagte die Handhabung gegenüber X kritisiert, wirkt sich, was die Klägerin erläutert hat, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.
  836. Letztlich steht es auch der Beklagten frei einen Markenlizenzvertrag mit B abzuschließen und so zu dem Vorteil verringerter Lizenzgebühren zu gelangen.
  837. (cc)
    In der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 hat die Beklagte ferner geltend gemacht, dass sie im Hinblick auf den im Januar 2020 vorgelegten Lizenzvertrag mit N benachteiligt werde, da XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  838. Im Hinblick auf das Angebot verbesserter Lizenzraten entspricht die Regelung daher nichts anderem als dem, was B ohnehin praktiziert: Immer dann, wenn das Lizenzprogramm verändert wurde, wurden diese verbesserten Konditionen auch allen bestehenden Lizenznehmern angeboten und zwar nicht nur denjenigen, die die gleichen Produkte auf den gleichen Märkten verkaufen. Insoweit kann auf die Handhabung verwiesen werden, die von B praktiziert wurde, als das Lizenzprogramm 2017 von dem alten Standardlizenzvertrag auf den neuen Standardlizenzvertrag umgestellt wurde. Das neue Programm wurde allen Lizenznehmern angeboten, nicht jeder (vgl. X) hat dieses indes angenommen. Entsprechend macht auch die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Februar 2020 deutlich, dass für den Fall, dass B in Zukunft die Lizenzraten nach unten korrigiert, die neuen Raten auch allen anderen Lizenznehmern und damit auch der Beklagten angeboten werden.
  839. Eine Ungleichbehandlung kann demnach insgesamt nicht festgestellt werden.
  840. (dd)
    Sofern die Beklagte ferner geltend macht, dass die in Ziffer 10.10 getroffene Gerichtsstandklausel sie diskriminiere, ist dies nicht der Fall. Ziffer 10.10, welche bereits wiedergegeben wurde, sieht die Vereinbarung New Yorker Rechts und einen Gerichtsstand in New York vor.
  841. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
  842. (ee)
    Soweit die Beklagte ferner pauschal für weitere Diskriminierungen auf die in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 vorgelegte Anlage VP Kart 46 i.V.m. Anlage VP Kart 49/49a verweist, kann diese pauschale Bezugnahme hinreichenden Sachvortrag nicht ersetzen und muss unberücksichtigt bleiben.
  843. Zusammenfassend ist die Kammer daher davon überzeugt, dass die Beklagte gegenüber anderen Lizenznehmern nicht unsachlich ungleich behandelt wird.
  844. dd.
    Die Beklagte hat ihrer aus dem vom EuGH aufgestellten Procedere folgenden Obliegenheit nicht genügt und kein FRAND-gemäßes Gegenangebot abgegeben.
  845. Den wechselseitig zu erfüllenden Huawei/ZTE-Kriterien des EuGH folgend hat der Lizenzsucher auf ein FRAND-gemäßes Angebot grundsätzlich sorgfältig und gemäß den im Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben zu reagieren. Sofern er das Angebot nicht annehmen will, besteht für ihn die Möglichkeit, ein Gegenangebot zu unterbreiten, welches ebenso wie das ursprüngliche Lizenzangebot vollständig den FRAND-Kriterien genügen muss. Zudem muss dies innerhalb einer kurz bemessenen Reaktionsfrist auf das Angebot erfolgen (Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 338). Dabei muss der Verletzer ein schriftliches konkretes Gegenangebot machen, das den FRAND-Bedingungen entspricht (EuGH-Urteil, Rn. 66). Hinsichtlich seines Inhalts gelten die gleichen Anforderungen wie für das Lizenzangebot des Patentinhabers, so dass in beide Richtungen eine hinreichende Regelungsdichte genauso unabdingbar ist wie eine Erläuterung dazu, wieso die abweichend vorgeschlagenen Inhalte diskriminierungs- und ausbeutungsfrei sind und welche Umstände angesichts des FRAND-Angebots des Patentinhabers für ihre Vereinbarung sprechen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 377).
  846. Ein diesen Voraussetzungen entsprechendes Gegenangebot hat die Beklagte nicht vorgelegt. In Anlage VP Kart 15 (deutsche Übersetzung VP Kart 15a) wurden wie im Tatbestand wiedergegeben nur einzelne Lizenzsätze genannt.
  847. Das Gegenangebot enthält demnach mit Ausnahme der Lizenzsätze keine Regelungen zur Frage der Back Royalties sowie der von der Beklagten im Rahmen der Diskriminierung vehement diskutierten Regelungen über den Gerichtsstand, Klauseln für das Audit und weiteres. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass in das Gegenangebot das hineingelesen werden solle, was von B vorgeschlagen wurde, ist dies nicht behelflich, da die Beklagte insoweit eine Vielzahl von Regelungen kritisiert hat, und daher deutlich machen müsste, welche dieser Regelungen sie nun als akzeptabel erachtet. Ungeachtet dessen erläutert die Beklagte auch nicht, aus welchem Grund ein Abstellen auf den Einkaufspreis gegenüber dem von B vorgesehenen Verkaufspreis FRAND-Bedingungen entsprechen soll, gerade vor dem Hintergrund, dass sie dadurch gegenüber ihren Wettbewerbern XX usw. besser gestellt würde.
  848. ee.
    Vor dem Hintergrund, dass der Einwand bereits an dem Gegenangebot scheitert, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte weder Rechnung gelegt noch eine Sicherheit geleistet hat.
  849. c.
    Hinsichtlich einer Lizenz an den von der Klägerin selbst im B Patentpool gehaltenen Patenten kann festgestellt werden, dass die Klägerin den im EuGH-Urteil aufgestellten Voraussetzungen genügt, nicht indes die Beklagte.
  850. Ihrer Hinweispflicht ist die Klägerin mit Schreiben vom 20. November 2018 (Anlage K 1f) gerecht geworden. Darin weist sie darauf hin, dass sie Inhaberin von Patenten ist, welche für den HEVC-Standard essentiell sind. Im Anhang beigefügt ist eine Liste der Patente der Klägerin. Ferner beigefügt ist eine Liste mit Claim-Charts für eine gewisse Anzahl von Patenten, unter anderem auch dem Klagepatent, und ein Lizenzangebot. Es kann daher festgestellt werden, was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wurde, dass das Schreiben den formellen und inhaltlichen Anforderungen an einen Verletzungshinweis genügt. Unschädlich ist hierbei, dass die Verletzungsanzeige erst im gerichtlichen Verfahren erfolgte. Denn durch den Verletzungshinweis durch B im Jahre 2016 hatte die Beklagte bereits Kenntnis von der behaupteten Verletzung, auch der Patente der Klägerin.
  851. Nicht festgestellt werden kann indes, dass die erforderliche Lizenzbereitschaft auf Seiten der Beklagten vorliegt.
  852. Auf einen Verletzungshinweis des SEP-Inhabers muss der andere Teil seinen Willen zum Ausdruck bringen, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen (EuGH-Urteil, Rn. 63). Weil es dem Benutzer untersagt ist, den Abschluss eines Lizenzvertrages mittels einer Verzögerungstaktik hinauszuschieben, muss er binnen angemessener Frist auf den Verletzungshinweis reagieren. Dabei ist dem Verletzer eine hinreichende Überlegungszeit einzuräumen. Wie lang diese ist, hängt von dessen eigenen Einsichtsmöglichkeiten in die betreffende Technik ab. Der Verletzer ist in jedem Fall gehalten, sich zügig um die notwendigen Erkenntnisse zu bemühen, die für die Entscheidung darüber bedeutsam sind, ob er eine Lizenz nehmen will oder nicht. Dazu gehört eine Abschätzung der Verletzungs- aber auch der Rechtsbestandseite. Die hierzu bei redlichem Bemühen notwendige Zeitspanne ist zu gewähren; sie wird, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur um ein einzelnes Patent geht, relativ knapp zu bemessen sein und zwei Monate allenfalls im Einzelfall unter besonderen Bedingungen überschreiten (Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 372). Vorliegend war Gegenstand der Verletzungsanzeige zwar nicht nur ein einzelnes Patent, sondern ein Schutzrechtsportfolio, so dass eine ausreichende Prüfungszeit einzuräumen war.
  853. Die Beklagte reagierte allerdings erst mit E-Mail vom 21. Mai 2019 (Anlage K Kart 12) auf die Verletzungsanzeige. Eine angemessene Prüfungszeit ist jedoch mit sechs Monaten überschritten, gerade da die Beklagte durch die Verletzungsanzeige von B im August 2016 bereits hinreichend über den Verletzungsgegenstand in Kenntnis gesetzt war und mehrere Jahre Zeit zur Prüfung hatte.
  854. Hinzukommt, dass überdies nicht festgestellt werden kann, dass eine etwaige Lizenzbereitschaft der Beklagten zum Abschluss eines bilateralen Lizenzvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbestanden hat. In diesem Zusammenhang ist das gesamte Verhalten der Beklagten im Rahmen des Lizenzierungsprocederes zu würden und dabei auch der weitere Verlauf der Verhandlungen im Anschluss an die konkludent ausgesprochene Lizenzierungsbitte. So begann zwar nach der Verletzungsanzeige vom 20. November 2018 und den mit dieser vorgelegten Claim-Charts nebst Lizenzangebot, ein E-Mail-Austausch zwischen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, welcher sich inhaltlich auf Seiten der Beklagten einzig durch eine wiederholte Nachfrage zur Erläuterung der in dem Lizenzangebot offerierten Lizenzgebühr sowie der angesetzten Verwaltungskosten auszeichnet (vgl. insgesamt E-Mails vom Juni 2019, 8. Juli 2019, 12. Juli 2019 und 22. Juli 2019, Anlage K Kart 12 sowie zuletzt E-Mails vom 16. und 22. Januar 2020, Anlage VP Kart 39, 39a). Der Schriftverkehr hat ausschließlich die von der Klägerin avisierte Lizenzrate und die angesetzten Verwaltungskosten zum Gegenstand, ohne dass die Beklagte in irgendeiner Form konstruktive Anmerkungen oder deutlich gemacht hätte, dass die Argumente der Klägerin zumindest nachvollzogen werden können. Die Nachfragen und deren Erläuterungen durch die Klägerin, welche stets auf bereits erfolgte Erklärungen verwies, nahmen daher keinen weiteren Fortgang und brachten auch nach mehr als einem Jahr E-Mail-Austausch keine neuen Diskussionspunkte auf. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXX
  855. Eine tatsächlich fortwährende Lizenzwilligkeit setzt nach Auffassung der Kammer indes voraus, dass sich der Lizenznehmer ernsthaft um eine Lizenz bemüht. Dazu gehört sowohl eine konstruktive Auseinandersetzung mit den vorgeschlagenen Lizenzbedingungen und deren Erläuterung als auch ein tatsächlich ausgeübtes Interesse auch bei weiteren Patentinhabern, die ihre Patente in den Pool eingebracht haben, um eine Lizenz nachzusuchen. Denn nur dann ist es einem Lizenzsucher überhaupt möglich, die wirtschaftliche Belastung seiner Produkte bei Abschluss von bilateralen Lizenzen im Vergleich zu einem Poollizenzvertrag zu beurteilen. Zwar wurde der Beklagten auch von den jeweiligen Klägern in den Parallelverfahren (4c O 44/18 und 4c O 56/18) ein Lizenzangebot, gerichtet auf eine bilaterale Lizenz, unterbreitet. Dies genügt aber nicht zum Nachweis einer ernsthaften Lizenzwilligkeit, da der Pool aus mehr als 30 Mitgliedern besteht und Kontakt zu weiteren Lizenzgebern nicht aufgenommen wurde. Insoweit ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte von den SEPs der weiteren Mitglieder keinen Gebrauch macht oder auch den weiteren Poolmitgliedern gegenüber Interesse an einer Lizenz bekundet hat. Schließlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 deutlich gemacht hat, dass immer eine Poollizenz angestrebt wurde.
  856. Ein solches Verhalten ist nicht von Lizenzwilligkeit geprägt. Danach sollen sich redliche Parteien gegenüberstehen, die ernsthaft und ausgeglichen Verhandlungen führen und beiderseitig an einer Lizenz interessiert sind. Das Verhalten der Beklagten ist zu Unrecht taktierend und hinauszögernd, obwohl festgestellt werden kann, dass drei standardessentielle Patente, welche Gegenstand der vor der Kammer anhängigen Rechtsstreitigkeiten sind, verletzt werden.
  857. Ein ernsthaftes Fortbestehen der Lizenzwilligkeit im Sinne des ernsthaften Bemühens um den Abschluss einer Individuallizenz vermag daher nicht festgestellt werden.
  858. V.
    Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:
  859. 1.
    Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Dagegen war die Beklagte nicht auch zur Unterlassung des Herstellens der angegriffenen Ausführungsformen zu verurteilen. Nachdem die Beklagte die Verwirklichung dieser Benutzungshandlung bestritten hat, hat die Klägerin keine konkreten Herstellungshandlungen der Beklagten für die Bundesrepublik Deutschland mehr vorgetragen.
  860. 2.
    Die Beklagte trifft auch ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen hätte bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Entgegen der Auffassung der Beklagten spielt eine etwaige Beschränkung des Schadensersatzes auf eine FRAND-Lizenzgebühr für den Schadensersatzfeststellungsprozess keine Rolle (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 22. März 2019, Az. 2 U 31/16, GRUR-RS 2019, 6087, Rz. 227; Kühnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 431 m.w.N.).
  861. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
  862. 3.
    Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, Art. 64 EPÜ, § 140b PatG i.V.m. § 242 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten schuldet sie vorliegend auch Rechnungslegung über Gestehungskosten und Gewinne. Zwar kann der Schadensersatzanspruch in solchen Fällen, in denen der SEP-Inhaber eine FRAND-Erklärung abgegeben hat, auf eine Lizenzanalogie beschränkt sein mit der Folge, dass auch nur über solche Faktoren Rechnung zu legen ist, die für die Berechnung der Lizenz erforderlich sind, d.h. nicht auch über Gewinne auf Seiten der Beklagten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beklagte ihren FRAND-Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist (vgl. vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 22. März 2019, Az. 2 U 31/16, GRUR-RS 2019, 6087, Rz. 230; Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 430), was vorliegend nicht festgestellt werden konnte.
  863. 4.
    Die Beklagte ist nach § 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum Rückruf der das Klagepatent verletzenden Gegenstände verpflichtet.
  864. VI.
    Der Rechtsstreit war nicht auszusetzen.
  865. 1.
    Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die im Wege der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Einwände gegen den Rechtsbestand des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erfolgreich verlaufen würden.
  866. Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. – Kurznachrichten) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.
  867. Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (überwiegend) wahrscheinlich hält; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten). Denn eine – vorläufig vollstreckbare – Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungs-vollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive Möglichkeit, diesen An-griff selbst durch eine Klage auf Nichtigerklärung führen zu können auch eine angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein – und gegebenenfalls das einzige – Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden. Dies darf indessen nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten).
  868. Auf Grund des Umstandes, dass die Klägerin die Klage zwischenzeitlich auch auf Unterlassungs-, Rückruf- und Vernichtungsansprüche erweitert hat, kann dahinstehen, inwieweit mit Blick auf die ursprünglich geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatzfeststellung nebst Begleitansprüchen ein herabgesetzter Aussetzungsmaßstab angelegt werden kann.
  869. a)
    Die NK 5 nimmt die erfindungsgemäße Lehre nicht neuheitsschädlich vorweg.
  870. Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 – Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 – Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre „unmittelbar und eindeutig“ entnimmt (BGH, BGHZ 148, 383, 389 = GRUR 2002, 146 – Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 – Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597 – Betonstraßenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 – Mementain; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 – I-2 U 55/15 –, Rn. 50, juris).
  871. aa)
    Es fehlt schon die neuheitsschädliche Vorwegnahme der in Merkmal 7.2 beanspruchten eingebetteten Videodaten.
  872. In der NK 5 werden erfindungsgemäß eingebettete Videodaten nicht durch die Supplemental Enhencement Information (SEI) verkörpert.
  873. Im Anhang D unter der Überschrift „DS Ergänzende Informationen zur Verbesserung“ wird der Begriff der Supplemental Enhencement Information erläutert. Wörtlich heißt es, dass sie ein Konstrukt eines Datenliefermechanismus bereitstellen, das synchron mit dem Videodateninhalt geliefert wird. SEI unterstützt Prozesse im Zusammenhang mit der Decodierung oder Anzeige von Videos.
  874. Ausdrücklich werden SEI demnach als Steuerdaten synchron zu den eigentlichen Videodaten übertragen. Sie werden strikt abgegrenzt von den eigentlichen Videodaten. Zwar mögen sie den Inhalt von Videodaten betreffen; für die neuheitsschädliche Vorwegnahme müssten indes selbständige Videodaten vorliegen. Dass überhaupt eingebettetes Datenmaterial vorhanden ist, ist zur unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung der erfindungsgemäßen Lehre nicht ausreichend. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Steuerdaten auch um Videodaten handeln könnte, trägt auch die Beklagte nicht stichhaltig vor.
  875. Entsprechendes gilt für die Annahme der Beklagten, dass der in der Einführungsbeschreibung des Anhangs D beschriebene Videodateninhalt den Hauptvideodaten nach dem Klagepatent entspreche. Denn bei diesem Terminus dürfte es sich vielmehr um eine Zusammenfassung einzelner – nicht näher differenzierter – Elemente handeln und nicht um eine bestimmte Datenart.
  876. Schließlich bestehen Zweifel daran, dass die SEI, unterstellt es handele sich um eingebettete Videodaten, tatsächlich von dem Videoinhalt umfasst sind. Denn diese sollen explizit synchron zum Videoinhalt geliefert werden. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen diesen Datenelementen ist von der Beklagten jedenfalls auch nicht aufgezeigt worden.
  877. bb)
    Ferner fehlt es an der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung eines Deskriptors für Hauptdaten (Merkmal 7.3). Dieser wird nicht von der Variablen O für die Ebene 0 neuheitsschädlich vorweggenommen.
  878. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Ebene 0 (allein) die maßgeblichen Hauptvideodaten im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre darstellt und die niedrigste Untersequenz unabhängig von anderen Untersequenzen decodiert werden kann, kann die von der Beklagten in Bezug genommene O nicht als entsprechender Deskriptor aufgefasst werden. Denn die Variable beschreibt nur einen Ausschnitt einer Untersequenzschicht, nämlich eine Untersequenz. Übertragen auf die Systematik des Klagepatents bedeutet dies, dass nur ein Teil der Hauptvideodaten durch diese Variable signalisiert würde. Dies entspricht jedoch nicht der erfindungsgemäßen Lehre.
  879. Dieses Verständnis der O folgt unmittelbar aus der NK5. Denn, wie die Definition der Variablen O in der NK5 besagt, identifiziert die O die Untersequenz innerhalb einer Schicht. Eine Untersequenz meint dabei einen Satz von codierten Bildern innerhalb einer Untersequenzebene, mithin nur einen kleineren Ausschnitt der Ebene. Unterschiedliche Werte dieser Variablen kennzeichnen, wie die NK 5 ebenfalls explizit beschreibt, deshalb nicht unterschiedliche Ebenen, sondern unterschiedliche fortlaufende Teilsequenzen innerhalb einer bestimmten Schicht in dekodierender Reihenfolge.
  880. Im Übrigen erscheint das angestrengte Verständnis der Beklagten in sich unschlüssig. Einerseits betrachtet sie den „Videoinhalt“ als die klagepatentgemäßen Hauptdaten. Andererseits aber nur eine Information bezogen auf eine Untersequenz (O für die Ebene 0) als den Deskriptor ebenjener Hauptdaten. Dabei betont sie, dass dieser Deskriptor nur auf die unterste Sequenz bezogen sei, da genau diese den maßgeblichen Videoinhalt (also Hauptdaten) enthalten. Diese (kleinteilige) Struktur lässt sich der Subsumtion des Begriffs Hauptdaten nicht entnehmen. In dem Kontext des Anhangs D und dort der Einführung unter D.1 dürfte der Begriff des Videodateninhalts vielmehr umfassend zu begreifen sein. Die Beklagte selbst lässt jegliche weitere Erläuterung zur Struktur dieses Videodateninhalts vermissen. Ohne weiteres kann daher nicht angenommen werden, dass dieser (gesamte) Videodateninhalt (nur) in der untersten Sub-Sequenz enthalten ist.
  881. Sofern nach Ansicht der Beklagten jedenfalls das SPS als Deskriptor für Hauptvideodaten aufzufassen sei, hat die Beklagte dies nicht erläutert. Sie verweist nur pauschal auf den Standardentwurf der NK 5 (und diese entsprechenden Stellen auch nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt), was die Vorwegnahme dieses Merkmals nicht unmittelbar und eindeutig zu belegen vermag. Es fehlt, auch nachdem die Klägerin dies bemängelt hat, jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem in der NK5 vorgesehenen SPS. Den dazu in Bezug genommenen Passagen der NK 5 allein ist dazu nicht schon hinreichend dessen konkrete Funktionsweise zu entnehmen.
  882. cc)
    Schließlich ist der in Merkmal 7.4 des Klagepatentanspruchs beanspruchte Deskriptor für eingebettete Videodaten nicht neuheitsschädlich von der NK5 vorweggenommen worden.
  883. Selbst wenn unterstellt wird, dass eingebettete Videodaten im Sinne des Merkmals 7.2 in den „SEI“ zu sehen seien, fehlt es in der NK 5 an der Offenbarung eines entsprechenden Deskriptors. Denn die O > 0, die nach Ansicht der Beklagten auf eine komplette Ebene > 0 bezogen sein soll, obwohl der NK5 eigentlich nur Hinweise darauf zu entnehmen sein dürften, dass diese Variable verschiedene Untersequenzen innerhalb einer Ebene betrifft (vgl. ausdrücklich die Definition dieser Variablen, „innerhalb einer Schicht“) bezieht sich auf einen Satz codierter Bilder, welche sodann Teil der SEI-Nachricht ist. Ein klagepatentgemäßer Deskriptor erfordert es indessen, dass er bestimmtes Datenmaterial signalisiert. Hier ist jedoch nicht unmittelbar und eindeutig zu erkennen, dass durch die O auch Hinweise der SEI selbst signalisiert würden. Technisch-funktional fehlen Anhaltspunkte für dieses Verständnis, da die Variable O Bestandteil einer SEI-Nachricht ist, nicht jedoch andersherum. So heißt es unter Ziff. 3.14 auch ausdrücklich, dass die SEI-Meldung der Sub-Sequenzschichtmerkmale Merkmale der Subsequenzschichten anzeigt.
  884. b)
    Die Beklagte kann dem Rechtsbestand des Klagepatents ebenso wenig die NK 6 mit Verweis auf deren Neuheitsschädlichkeit entgegenhalten.
  885. Dahingestellt bleiben kann, ob die NK 6 das Merkmal 7.4 in neuheitsschädlicher Weise vorwegnimmt, weil sie jedenfalls schon das Merkmal 7.2 nicht neuheitsschädlich offenbart.
  886. Es fehlt an der Offenbarung der in diesem Merkmal beanspruchten eingebetteten Videodaten. Denn bei den von der Beklagten dazu herangezogenen Service Information nach dem DVB handelt es sich nicht um derlei eingebettete Daten. So heißt es in Ziff. 3.1 unter der Überschrift „Service Information (SI)“:
  887. „Digitale Daten, die das Bereitstellungssystem, den Inhalt und die Zeitplanung von Rundfunkdatenströmen usw. beschreiben. Es enthält MPEG-2 Programm Specific Information (PSI) zusammen mit unabhängig voneinander definierten Erweiterungen.“
  888. Dieser Definition entnimmt der Fachmann, dass mit „Service Information“ zwar Daten adressiert sind; dies sind indes Metadaten und keine Videodaten, wie es für eingebettete Videodaten nach der erfindungsgemäßen Lehre erforderlich ist.
  889. 2)
    Auch eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Blick auf die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung bis zum Abschluss des Rechtsstreits vor dem britischen High Court of Justice (Case HP-2019-000008) des türkischen Unternehmens Vestel gegen B kommt mangels Vorgreiflichkeit nicht in Betracht.
  890. Die Beklagte macht insofern geltend, dass dort die gleichen Punkte diskutiert würden, wie im vorliegenden Rechtsstreit, nämlich das Fehlen einer ausreichenden Erläuterung der Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühren sowie der unterschiedlichen Lizenzgebühren im Vergleich zum A-Pool und die Frage der Gerichtsstandklausel.
  891. Dies rechtfertigt eine Aussetzung allerdings nicht. Eine Entscheidung des High Court of Justice, welche nicht die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits betrifft, ist für das hiesige Verfahren nicht vorgreiflich.
  892. B.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Dabei war die Sicherheitsleistung in Höhe des Streitwerts festzusetzen.
  893. Die Vollstreckungsschäden – und damit die Sicherheitsleistung – entsprechen in aller Regel dem festgesetzten Streitwert. Denn die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach dem Interesse der klagenden Partei an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, für dessen Berechnung bei einem – auch hier im Vordergrund stehenden – Unterlassungsanspruch nicht nur der Wert und die Bedeutung der verletzten Rechtsposition des Klägers, sondern ebenso der Umfang der angegriffenen Handlungen maßgeblich sind (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 256 – Sicherheitsleistung/Kaffeepads). Jedenfalls ist die Vollstreckungssicherheit typischerweise nicht höher als der Streitwert einzuschätzen. Denn während es für die Höhe der vom Landgericht anzuordnenden Vollstreckungssicherheit nur auf den mutmaßlichen Vollstreckungsschaden des Schuldners im kurzen Zeitraum bis zur Berufungsverhandlung und der sich daran anschließenden Verkündung der Berufungsentscheidung ankommt, weil mit ihr eine eigene, neue Vollstreckungsgrundlage geschaffen wird, und darüber hinaus nicht vollstreckbare Teile des Urteilsausspruchs (wie der Feststellungstenor) außer Betracht zu bleiben haben, fallen für die Streitwertbemessung sämtliche Klageansprüche und der gesamte Zeitraum bis zum regulären Ende der Patentlaufzeit ins Gewicht (OLG Düsseldorf, GRUR RR 2012, 304 – Höhe des Vollstreckungsschadens). Ist dagegen – ausnahmsweise – zu erwarten, dass eine in Höhe des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollständig abdecken wird, ist es Sache des Beklagten, dem Gericht die dafür bestehenden konkreten Anhaltspunkte darzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 9, 47). Hierfür bedarf es weder einer ins Einzelne gehenden Rechnungslegung noch der Ausbreitung von Geschäftsinterna. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine generalisierende Darstellung, die die behaupteten Umsatz- und Gewinnzahlen nachvollziehbar und plausibel macht. Hierzu wird es vielfach genügen, auf Dritte ohnehin zugängliche Unterlagen wie Geschäftsberichte oder dergleichen zurückzugreifen oder eine nach Maßgabe der obigen Ausführungen spezifizierte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers oder eines sonst zuständigen Mitarbeiters vorzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 9, 47).
  894. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ein den Streitwert übersteigender Vollstreckungsschaden zu befürchten ist, hat die Beklagte nicht dargelegt.
  895. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14. Februar 2020, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde, hat bei der Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden, soweit in ihm neues Tatsachenvorbringen enthalten war, und gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296a, 154 ZPO.
  896. Streitwert: 1.000.000,00 Euro

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