I – 2 U 19/19 – Handgeführtes Rohrreinigungsgerät

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3147

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 10. Juni 2021, Az. I – 2 U 19/19

Vorinstanz: Az. 4c O 59/18

  1. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Februar 2019 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
    Die Klage wird abgewiesen.
    II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
  2. III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
  3. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  4. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
  5. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 100.000,- € festgesetzt.
  6. Gründe
  7. I.
  8. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 10 2008 015 XXA (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.
  9. Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Klägerin ist, wurde am 25. März 2008 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 8. Oktober 2009. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 7. August 2014 veröffentlicht. Auf einen Einspruch der Beklagten hin hielt die Einspruchsabteilung das Klagepatent mit Beschluss vom 28. Juni 2016 (Anlage C 7) aufrecht. Die dagegen eingelegte Beschwerde (Az.: 8 W (pat) 21/16) wies das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2019, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf die Anlage C 13 Bezug genommen wird, zurück. Das Klagepatent ist in Kraft.
  10. Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Reinigungsgerät für die Reinigung von Rohrleitungen“. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:
  11. „Handgeführtes Reinigungsgerät (1) für die Reinigung von Rohrleitungen mittels einer Federwelle (6), ausgestattet mit einem Motor (2), einer Trommel (5) für die Aufnahme und Ausgabe der Federwelle (6) und mit einem Getriebegehäuse (15), in dem mehrere, radial auf die Federwelle (6) einwirkende Walzen (23, 24, 25) mit Achsen (A1, A2, A3) angeordnet sind, die mit radialen Abständen unter Winkeln zur Achse der Federwelle (6) ausgerichtet sind, wobei
  12. a) eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Federwelle (6 ) verteilten Walzen (23, 24, 25), von denen die Achsen (A2, A3) zweier Walzen (24, 25) lagefest so ausgerichtet sind, dass diese mit entgegengesetzten Transportkräften auf die Federwelle (6) einwirken, und dass die Achse (A1) der dritten Walze (23) in ihrer Raumlage derart verstellbar ist, dass die Transportkraft der verstellbaren Walze (23) wahlweise die Transportkraft der einen lagefesten Walze (24) oder der anderen lagefesten Walze (25) unterstützt, und wobei
  13. b) ein die Federwelle (6) verschiebbar umschließendes Griffrohr (8) mit Mitteln für die Verstellung der dritten Walze (23) in beide Transportrichtungen der Federwelle (6) vorgesehen ist.“
  14. Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 sowie 5 der Klagepa-tentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Bei Figur 1 handelt es sich um eine perspektivische Außenansicht in Verbindung mit Funktionsdiagrammen.
  15. Die Figuren 2 und 3 sind Explosionsdarstellungen funktionswesentlicher Teile, wobei Letztere das Zusammenwirken der drei Walzen veranschaulicht.
  16. Figur 5 ist schließlich ein vereinfachter analer Einblick in das Ende des Griffrohres zur Erläuterung des Zusammenwirkens der drei Walzen.
  17. Bei der Beklagten handelt es sich um ein international tätiges Unternehmen, das Maschinen und Werkzeuge für die Rohrbearbeitung herstellt und vertreibt. Über ihre deutsche Internetseite bietet die Beklagte unter anderem die Maschinen „„B““ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I) und „„C““ an (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II), bei denen es sich jeweils um ein handgeführtes Rohrreinigungsgerät für den schnellen Einsatz bei Rohrverstopfungen handelt. Zur näheren Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform „„C““ wird auf die nachfolgend wiedergegebene und als Anlage C 10 zur Akte gereichte Explosionsdarstellung sowie den als Anlage C-5 zur Akte gereichten Auszug aus dem Produktkatalog der Beklagten verwiesen:
  18. Die Klägerin sieht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents. Sie mahnte die Beklagte daher mit anwaltlichem Schreiben vom 25. August 2017 (vorgelegt als Anlage C 8) unter anderem wegen der vermeintlichen Verletzung der Klagepatents ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Ferner forderte sie die Beklagte zur Erstattung der ihr für die Abmahnung auf Grundlage eines Streitwertes von 1.000.000,- € entstandenen Abmahnkosten auf. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 (vorgelegt als Anlage C 9) wies die Beklagte das Begehren der Klägerin zurück.
  19. Die Beklagte, die hinsichtlich der auf das Klagepatent gestützten Ansprüche um Klageabweisung gebeten hat, hat bereits erstinstanzlich eine Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen in Abrede gestellt. Insbesondere fehle es beiden angegriffenen Ausführungsformen an einem erfindungsgemäßen verschiebbaren Griffrohr. Diese verfügten lediglich über einen quer abstehenden Griff, der am Getriebegehäuse angebracht sei. Das Getriebegehäuse sei unverschieblich, d.h. es könne nicht auf der Federwelle in Längsrichtung verschoben werden.
  20. Mit Urteil vom 21. Februar 2019 hat das Landgericht Düsseldorf in Bezug auf die angegriffenen Geräte des Typs „„C““, nicht aber hinsichtlich des Typs „„B““, eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents bejaht und wie folgt erkannt:
  21. I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – er-satzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ord-nungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu un-terlassen,

    ein handgeführtes Reinigungsgerät für die Reinigung von Rohrleitungen mittels ei-ner Federwelle

    in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

  22. wenn dieses ausgestattet ist mit einem Motor, einer Trommel für die Aufnahme und Ausgabe der Federwelle und mit einem Getriebegehäuse, in dem mehrere, radial auf die Federwelle einwirkende Walzen mit Achsen angeordnet sind, die mit radialen Abständen unter Winkeln zur Achse der Federwelle ausgerichtet sind, und
  23. wenn das Reinigungsgerät eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Fe-derwelle verteilten Walzen aufweist, von denen die Achsen zweier Walzen lagefest so ausgerichtet sind, dass diese mit entgegengesetzten Transportkräften auf die Federwelle einwirken, und dass die Achse der dritten Walze in ihrer Raumlage der-art verstellbar ist, dass die Transportkraft der verstellbaren Walze wahlweise die Transportkraft der einen lagefesten Walze oder der anderen lagefesten Walze un-terstützt, und
  24. das Reinigungsgerät ein die Federwelle verschiebbar umschließendes Griffrohr mit Mitteln für die Verstellung der dritten Walze in beide Transportrichtungen der Federwelle aufweist.
  25. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einer geordneten Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter I. genannten Verletzungs-handlungen seit dem 8. November 2009 begangen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe

    a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
    b) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend in I. beschriebenen Erzeugnisse
    c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und
    -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Ab-nehmer,
    d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    e) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

  26. für die Zeit ab dem 7. September 2014 zusätzlich unter Angabe
  27. f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie
    g) des erzielten Gewinns,
  28. wobei ihr vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu be-zeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirt-schaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermäch-tigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimm-ter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
  29. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schä-den zu ersetzen, die ihr aufgrund der Verletzungshandlungen nach I. seit dem 7. September 2014 entstanden sind und noch entstehen werden.
  30. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, für im Sinne von I. im Zeitraum vom 8. November 2009 bis zum 6. September 2014 begangenen Hand-lungen der Klägerin eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
  31. V. Die Beklagte wird verpflichtet, die in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend in I. beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten.
  32. VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von EUR 6.275,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2018 zu zahlen.
  33. VII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  34. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
  35. Soweit der Anspruchswortlaut eine Verschiebbarkeit des Griffrohres fordere, sei allein entscheidend, dass das ein- oder mehrstückig ausgestaltete Bauteil nicht derart fest am Reinigungsgerät montiert sei, dass es überhaupt nicht bewegt werden könne. Das Klagepatent fordere eine Beweglichkeit in mindestens einer Richtung, wobei der Fachmann dem Begriff „verschiebbar“ allein keine Angaben dazu entnehmen könne, in welcher Richtung die Beweglichkeit vorhanden sein müsse. Soweit das Klagepatent einen abstehenden Hebel als nachteilig beschreibe, beziehe sich dies auf die im Stand der Technik bekannten Geräte, bei denen der Benutzer während des Betriebs umgreifen, d. h. eine Hand vom Griff lösen und einen anderen Hebel greifen müsse, um die Drehrichtung der Federwelle zu verstellen. Der Fachmann erkenne insoweit, dass das Klagepatent dieses Umgreifen verhindern wolle. Zwar möge ein abstehender Griff einer kompakten Bauweise entgegenstehen. Jedoch stelle eine Solche keine von der Erfindung zu lösende Aufgabe dar. Vielmehr sei die Möglichkeit einer derartigen kompakten Bauweise allenfalls ein positiver Nebeneffekt.
  36. Auch unter funktionalen Gesichtspunkten bestehe für ein einschränkendes Verständnis von Patentanspruch 1 kein Anlass. Der Clou der Erfindung sei, dass die Wirk- bzw. Drehrichtung der Federwelle allein durch die Bewegbarkeit der dritten Walze in hinreichendem Maße gesteuert werden könne. Damit der Benutzer des Reinigungsgerätes die Drehrichtung beim Betrieb möglichst schnell und ohne große Mühen verändern könne, solle eine der beiden Hände am vorderen Ende der Maschine angesetzt sein, damit die Maschine in ihrer Arbeitsposition gehalten werden könne. Zugleich solle der Benutzer diese Hand nicht umsetzen müssen, um etwa einen Hebel zu erreichen, da dieser Vorgang zeit- und kraftaufwendig sei. Daher solle die Greifhand am Griffstück verbleiben und der Benutzer trotzdem die Federwelle verstellen können. Dazu erkenne es der Fachmann als erforderlich, aber auch ausreichend an, wenn das Griffrohr derart ausgebildet sei, dass der Benutzer es ohne Weiteres ergreifen könne, unabhängig davon, ob Teile des Griffrohres abstehen oder nicht. Ferner müsse das Griffrohr verschiebbar sein, d. h. so ergonomisch ausgerichtet werden können, dass der Benutzer die Einstellung der Walzen ohne Mühen vornehmen könne.
  37. Davon ausgehend mache die angegriffene Ausführungsform „„C““ wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.
  38. Wie der vorgelegten Produktbeschreibung und der Explosionsdarstellung dieses Rei-nigungsgerätes entnommen werden könne, verfüge dieses über ein die Federwelle umschließendes Vorschubgehäuse. An diesem Vorschubgehäuse befinde sich ein seitlich abstehender, drehbar gelagerter Handgriff, der mittels eines Drehschiebers Einfluss auf die Stellung eines beweglich angeordneten Rillenkugellagers habe, welchem die Funktion der (beweglichen) Walze zukomme. Der Benutzer könne die Drehrichtung der Federwelle verstellen, ohne seine Hand vom Griffstück zu nehmen. Das Vorschubgehäuse selbst sei ebenfalls beweglich. So könne es um die Federwelle herum gedreht werden, um das Griffstück auf die andere Seite des Geräts zu verlagern. Da es dem Klagepatent nicht darauf ankomme, ob das Griffrohr ein- oder mehrstückig sei, ob ggf. Teile des Griffrohrs seitlich abstehen und in welche Richtung das Griffrohr verschieb- bzw. verdrehbar sei, insbesondere nicht zwingend in Längsrichtung der Federwelle, sei die durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte technische Lehre wortsinngemäß verwirklicht.
  39. Soweit die Klägerin auch die Reinigungsgeräte der Reihe „„B““ angegriffen habe, habe sie – entgegen den allgemeinen, auch für den Patentverletzungsprozess geltenden Regeln zur Darlegungs- und Beweislast – nicht hinreichend dargelegt, dass auch die Geräte dieser Baureihe alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweisen.
  40. Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 5. März 2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. April 2019 Berufung eingelegt, mit der sie zuletzt ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung weiterverfolgt.
  41. Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:
  42. Das Klagepatent solle eine kompakte Gestaltung des Reinigungsgerätes ermögli-chen, was einen quer abstehenden Handgriff gerade ausschließe. Die Erfindung ziele nicht nur auf die Vermeidung einer Verlagerung der Hand des Bedieners ab, sondern wolle über das die Federwelle umschließende verschiebbare Griffrohr zugleich auch das ebenfalls nachteilige Abstehen eines Griffes vermeiden. Soweit Patentanspruch 1 fordere, dass das Griffrohr die Federwelle umschließe und verschiebbar sei, ergebe sich für den Fachmann i.V.m. der Beschreibung des Klagepatents, dass das Griffrohr in Achsrichtung längs der Federwelle verschoben werde, wenn die dritte Walze verstellt werden solle.
  43. Davon ausgehend mache die angegriffene Ausführungsform „„C““ von der technischen Lehre des Klagepatents in Ermangelung eines die Federwelle umschließenden Griffrohres keinen Gebrauch. Diese angegriffene Ausführungsform weise kein „mehrstückiges Griffrohr“, sondern einen (einschlägigen) Handgriff auf, der die Federwelle aber nicht umschließe (und der auch keine Mittel für die Verstellung der Walze enthalte). Umschlossen werde die Federwelle vielmehr von einem (unverschieblichen) Gehäuseteil („Vorschubgehäuse 11“). Dieses Vorschubgehäuse enthalte die für die Verstellung der dritten Walze erforderlichen Mittel. Ein Verdrehen des Gehäuseteils bewirke nicht die Verstellung der dritten Walze, sondern könne lediglich die Handhabung des Reinigungsgerätes erleichtern. Am Vorschubgehäuse sei ein seitlich abstehender Handgriff angebracht. Ein solches abstehendes Bauteil wolle das Klagepatent jedoch gerade vermeiden.
  44. Die Beklagte beantragt,
  45. das am 21. Februar 2019 zum Az. 4c O 59/18 verkündete Urteil des Landgerichts Düs-seldorf abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
  46. Die Klägerin beantragt,
  47. die Berufung zurückzuweisen.
  48. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
  49. Der bei der angegriffenen Ausführungsform II zu findende, entlang der verlängerten Schwenkachse der dritten Walze vom Gehäuse des Vorschubgetriebes abstehende und um diese Achse drehbare Handgriff, dessen Betätigung direkt auf die Verstellung der verstellbaren Walze des Vorschubgetriebes übergeben werde, sei gegenüber dem in Patentanspruch 1 geforderten, die Federwelle verschiebbar umschließenden Griffrohr gleichwirkend. Dem Klagepatent gehe es kumuliert um eine Verringerung der Anzahl beweglicher Präzisionsteile, eine gut dosierbare Transportgeschwindigkeit des Vorschubs, dessen Bedienbarkeit ohne Umgreifen sowie die Verringerung der Ermüdungsgefahr für die Bedienperson. Jedes dieser Ziele sei am Anmeldetag des Klagepatents für sich genommen mit Mitteln aus dem Stand der Technik erreichbar gewesen. Allerdings sei im Stand der Technik nichts vorhanden gewesen, womit sich in einer Vorrichtung alle Ziele in einem mit der Leistung der Erfindung vergleichbaren Umfang hätten erreichen lassen. Die technische Lehre des Kennzeichens (a) bleibe hinter der Lösung des objektiven Gesamtproblems insofern zurück, als die damit gelehrte verstellbare Walze einer vom Benutzer ohne ein Umgreifen zugänglichen Verstelleinrichtung bedürfe, um ihre vorgesehene Funktion bei der Benutzung des Gerätes erbringen zu können. Die als äquivalente Verwirklichung des Kennzeichens (b) in den Blick genommenen Teile böten hierfür eine Lösung. Dass die angegriffene Ausführungsform einen abstehenden Griff aufweise, der in manchen Arbeitssituationen eventuell als weniger günstig erachtet werde als die um den Hals der exemplarischen Ausführungsform verlaufende Griffstelle, sei ohne Belang. In diesem Punkt liefere die Erfindung gerade keinen Fortschritt im Vergleich mit dem Stand der Technik, weshalb dieser Aspekt in der daraus hergeleiteten objektiven Problemstellung keine Rolle spielen könne.
  50. Die angegriffene Ausführungsform sei jedenfalls nicht als Alternativerfindung von der Anwendung der Äquivalenz ausgeschlossen. Eine Steuerung des Vorschubs der Reinigungsspirale durch einen in der Nähe von deren Austrittsöffnung angebrachten radial abstehenden Drehgriff sei aus dem „D“-Gerät der Klägerin bekannt, das zwischen 1994 und 2007 verkauft worden sei. Der technische Unterschied zwischen der angegriffenen Ausführungsform II und der „D“ betreffe das Vorschubgetriebe. Die in der angegriffenen Ausführungsform gegenseitig angestellten festen Walzen seien in der „D“ gleichsinnig geneigt. Ferner sei die in der angegriffenen Ausführungsform II hinsichtlich Winkel und Radialabstand verstellbare Walze in der „D“ in ihrer Winkelstellung gleichsinnig zu den zwei anderen Walzen festgelegt und nur im Radialabstand veränderlich. Der radial abstehende Handgriff der „D“ sei wie bei der angegriffenen Ausführungsform II zur Steuerung des Vorschubs drehbar. Allerdings bewirke die Drehung des Handgriffs bei der „D“ die federgepufferte Anpassung des Radialabstands der verstellbaren Walze. In der angegriffenen Ausführungsform II werde dasselbe durch den zwischen Handgriff und Gehäuse liegenden Stellring bewirkt. Mithin habe sich die Bedienperson bei der „D“ auf zwei Eingriffsmöglichkeiten in deren Betriebsverhalten beschränken müssen. Durch die sklavische Übernahme des erfindungsgemäßen Vorschubgetriebes habe sich die angegriffene Ausführungsform II im Vergleich zur „D“ eine zusätzliche Eingriffsmöglichkeit eröffnet, nämlich die Umschaltbarkeit des Vorschubs zwischen dem Herausschieben, dem Halten und dem Zurückziehen der Federwelle während deren unveränderter Drehung. In der typischen Arbeitsweise bei handgeführten Geräten, in der unter gelegentlichem Anpassen der Länge der ausgefahrenen Federwelle mit dem Gerät axial stoßend gegen eine Verstopfung gearbeitet werde, sei die Höherwertigkeit einer zusätzlichen Eingriffsmöglichkeit im Verhältnis zur federgepufferten Einstellung evident. Durch Letzteres könne die Bedienperson die Federwelle nur vorschieben, nicht jedoch axial im Gerät festlegen, um dadurch die Reaktionskräfte der stoßenden Arbeitsweise abzustützen. Demnach sei es mit der Übernahme des erfindungsgemäßen Vorschubgetriebes in das Konzept der „D“ vorgezeichnet gewesen, die Winkelverstellung der verstellbaren (dritten) Walze an den Drehgriff zu binden.
  51. Schließlich sei die von der angegriffenen Ausführungsform II erzielte Wirkung aus Sicht des Fachmanns zu der im Wortsinn niedergelegten auch auffindbar und als gleichwertig erkennbar gewesen. Für eine Zergliederung des Anspruchswortlauts in ein Griffrohr, das (i) einerseits die Federwelle umschließe und (ii) andererseits verschiebbar sei, bestehe kein Anlass. Das zentrale Konzept des Patentanspruchs liege in einer besonderen Ausgestaltung eines Vorschubgetriebes für ein Rohrreinigungsgerät. Der Funktionsbeitrag des Vorschubgetriebes liege in einer mechanisch erzwungenen Vorschub- oder Rückzugsbewegung der Reinigungsspirale in Bezug auf das Gerät. Vor diesem Hintergrund müsse eine vertretbare Ansicht den Zweck des Griffrohes darin erkennen, der Bedienperson eine in Bezug auf die Federwelle an verschiedenen Längseinstellungen festlegbare Handhabe bereitzustellen. Eine Bedienperson werde diese Handhabe nutzen, um während des Vorschubs oder Rückzugs der Reinigungsspirale das Gerät zu führen. An das „die Federwelle verschiebbar umschließende Griffrohr“ fordernde Merkmal schließe sich ohne logischen Bruch das zweite Teilmerkmal an, wonach das Griffrohr mit Mitteln für die Verstellung der verstellbaren (dritten) Walze auszustatten sei. Von der so verstandenen technischen Lehre weiche die angegriffene Ausführungsform II nur insoweit ab, als dort das Griffrohr die Reinigungsspirale nicht umschließe, sondern neben dieser aus dem Getriebegehäuse abstehe. Auf diese Abweichung komme es aus Sicht des Fachmanns jedoch nicht an. Dieser hätte in der Abweichung lediglich eine Anpassung an eine vom Patent nicht berücksichtigte Bediensituation erblickt, die in der Praxis allerdings durchaus gebräuchlich gewesen sei. Die dem Patent zugrunde gelegte Bediensituation könne plakativ als „Gewehrhaltung“ umrissen werden, weil die Bedienperson das Gerät um die sich voranschiebende Reinigungsspirale herum ergreife. Die angegriffene Ausführungsform II sei demgegenüber an die „Bohrmaschinenhaltung“ angepasst. Der Fachmann hätte die Beschränkung des Anspruchs auf ein Griffrohr für die „Gewehrhaltung“ als Artefakt der Auswahl des Standes der Technik im Zusammenspiel mit der einzigen Ausführungsvariante gesehen. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass die zweckmäßige Beeinflussung des Vorschubgetriebes nur bei einer Benutzung des Gerätes in „Gewehrhaltung“ möglich sein sollte.
  52. Die Beklagte ist diesem Vorbringen entgegengetreten.
  53. Soweit die Klägerin hilfsweise für den Fall, dass der Senat die auf das Klagepatent gestützten Ansprüche für unbegründet erachtet, eine entsprechende Verurteilung der Beklagten wegen einer Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 2008 018 „XXB“ (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht, Vernichtung sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten begehrt hat, hat sie ihren Widerspruch gegen einen Antrag der Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters zurückgenommen.
  54. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
  55. II.
  56. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Da auch die im Berufungsverfahren noch allein streitgegenständliche Gestaltung „„C““ (angegriffene Ausführungsform II) von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht, kann die Klägerin auch insoweit von der Beklagten keine Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten verlangen, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB. Nachdem die Klägerin das Klagegebrauchsmuster im Rechtsbestandsverfahren nicht weiter verteidigt hat, stellt es von vornherein keine taugliche Grundlage für eine Verurteilung der Beklagten dar.
  57. 1.
    Das Klagepatent betrifft ein handgeführtes Reinigungsgerät für die Reinigung von Rohrleitungen mittels einer Federwelle, ausgestattet mit einem Motor, einer Trommel für die Aufnahme und Ausgabe der Federwelle und mit einem Getriebegehäuse. In Letzterem sind mehrere, radial auf die Federwelle einwirkende Walzen mit Achsen angeordnet, die mit radialen Abständen unter Winkeln zur Achse der Federwelle ausgerichtet sind (Abs. [0001]).
  58. Nach den einleitenden Ausführungen in der Klagepatentschrift sind aus dem Stand der Technik diverse Reinigungswerkzeuge, wie etwa Schneidköpfe, Keulenbohrer und Wurzelschneider, bekannt, die über entsprechende Kupplungen an die Federwelle angesetzt werden können und aufgrund ihrer unterschiedlichen Verwendung für einen schnellen oder langsamen kontinuierlichen Vorschub und Rückzug, Bohren, Schaben oder Sägen eine Hin- und Herbewegung des jeweiligen Werkzeugs notwendig machen (Abs. [0002] – [0004]).
  59. Auf dem Gebiet der Rohrreinigungsmaschinen kamen ursprünglich aus Stahldraht gewendelte Federwellen („Reinigungsspiralen“) zum Einsatz, bei denen einzelne Windungen einen Abstand voneinander aufwiesen. Damit war es möglich, dass sich die Federwellen durch Gewindewirkung in den Rohrleitungen lediglich durch ihr Drehmoment „fortschraubten“ und nach Umkehr der Drehrichtung auch wieder zurückkehrten. Dafür reichten auch schon radial wirkende Reibungskupplungen in kofferförmigen tragbaren oder fahrbaren Antriebsmaschinen aus. Zudem kamen auch bereits formschlüssig arbeitende Antriebseinheiten zum Einsatz, bei denen Haken, Krallen, Kugeln oder andere Vorsprünge in die Zwischenräume zwischen den Windungen eingreifen. Derartige Gestaltungen sind jedoch mit dem Nachteil verbunden, dass eine Umkehr der Transportrichtung der Federwelle nur durch eine Umkehr ihres Drehsinns möglich ist. Weist die Maschine eine Trommel für die Aufnahme der Federwelle auf, erzeugt die Masse von Trommel und Federwelle beim Abbremsen und wieder Anfahren erhebliche Trägheitsmomente, deren Abbau zeitraubend ist und die den Nutzer der Vorrichtung belasten (Abs. [0005] f.).
  60. Verfügen die Federwellen über keinen nennenswerten Windungsabstand, werden sie mit radial angepressten Walzen angetrieben, deren Außenflächen zumindest im Wesentlichen Zylinderflächen sind. Sobald die Achsen solcher Walzen radial versetzt unter einem spitzen Winkel zur Achse der Federwelle stehen, werden durch Reibungskräfte und entsprechende Kräfteparallelogramme zur Federwelle achsparallel verlaufende Transportkräfte erzeugt, die je nach Raumlage der Winkelstellung zu einem unterschiedlich starken Vorschub oder Rückzug der Federwelle führen. Wenn die Achsen der Walzen parallel zur Achse der Federwelle stehen, erfolgt ein Stillstand der Federwelle in ihrer Achsrichtung, allerdings unter Fortsetzung der Rotation, deren Drehsinn durch die Trommel und ihren Antrieb bestimmt wird. Dies ermöglicht eine blitzschnelle Umschaltung der Drehrichtung ohne nennenswerte äußere Kraftfreisetzungen, wobei dadurch auch der Vorschub oder Rückzug der Federwelle von der Steigung der Windungen der Federwelle entkoppelt wird (Abs. [0007] f.).
  61. Im Stand der Technik sind aus verschiedenen, in der Klagepatentschrift im einzelnen genannten Schriften Rohrreinigungsmaschinen für den Handbetrieb bekannt, bei denen eine motorisch angetriebene Trommel verdrehfest mit einer koaxialen Hohlwelle versehen ist, auf der verdrehbar ein von Hand verstellbares Griffrohr mit einem trichterförmig erweiterten Ende als Handschutz gelagert ist. Durch Axialbewegung des Griffrohres können Rastkörper in Form von Kugeln oder Stiften mittels einer inneren Kegelfläche in die Zwischenräume der Federwelle gedrückt werden, um deren Vorschub zu erzwingen. Bei einem Rückzug der Rastkörper wird der Vorschub unterbrochen. Die Federwelle wird jedoch weiter gedreht. Bei einer in der EP 407 „XXC“ (DE 690 00 „XXC“) offenbarten Weiterentwicklung sind die Rastkörper durch leicht auswechselbare Blattfedern ersetzt. Zudem kann der Rückzug der Federwelle durch eine Drehrichtungsumkehr des Motors bewirkt werden. Soweit es sich um die Steuerung des Transports der Federwelle durch ein gegenüber der Trommel verschiebbares Griffrohr handelt, ist dies nach der Klagepatentbeschreibung der nächstkommende Stand der Technik (Abs. [0009]).
  62. Aus der EP 0 894 „XXD“ bzw. der US 5,901,“XXD“ ist weiter bekannt, für den Vorschub einer Federwelle auf deren Umfang eine einzige Gruppe von drei Walzen mit glatten Oberflächen anzuordnen, von denen zwei mit festen Achslagen im Ende eines Gehäuses montiert sind. Die dritte Walze ist radial beweglich in einer radialen Bohrung geführt und darin durch die Paarung eines Zylinderstifts und einer radialen Nut gegen ein Verdrehen gesichert. Durch einen abstehenden Betätigungshebel kann diese dritte Walze unterschiedlich stark an die Federwelle angepresst oder durch Entlastung einer Feder freigegeben werden. Damit kann allerdings nur ein Vorschub in eine Richtung bewirkt werden, der von der Drehzahl der Federwelle und von der unveränderlichen und identischen Schrägstellung der Walzen abhängt, die mit 30° zur Achse der Federwelle angegeben ist. Eine Schubumkehr bei gleicher Drehrichtung ist mit dieser Anordnung nicht möglich, allenfalls ein Stillstand durch Rückzug der dritten Walze. Auch hier ist ein Rückzug der Federwelle in die Trommel nur mit einer Umkehr der Drehrichtung der Trommel und damit zeitraubend möglich (Abs. [0010]).
  63. Die US 6,243,“XXE“ beschreibt verschiedene Ausführungsformen von Rohrreinigungsmaschinen, bei denen die Trommel mit der Federwelle und der Motor auf einem Gestell angeordnet sind, sodass sich Standgeräte ergeben, die nicht von Hand geführt werden können. Die Vorschubeinrichtung besitzt bei dieser Gestaltung drei freilaufende Walzen, deren Zylinderflächen die Federwelle berühren und deren Drehachsen auf dem Umfang gleichmäßig verteilt und gleichsinnig schräg so angeordnet sind, dass die Rotation der Federwelle eine Drehung der (Treib-)Rollen und diese Drehung wiederum den Vorschub der Federwelle erzeugt. Eine Umschaltung der Transportrichtung der Federwelle von Ausschub auf Rückzug ist hierbei ausschließlich durch Umschaltung der Drehrichtung der Federwelle möglich. Zu diesem Zweck muss die Trommel stillgesetzt und in Gegenrichtung wieder angefahren werden, was sich wegen der Masseträgheit des Systems als zeitraubend erweist (Abs. [0011]).
  64. Bei den aus der DE 690 32 „XXF“ und der US 6,360,“XXG“ bekannten Rohrreinigungsmaschinen wird jeweils eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Federwelle verteilten Walzen zur Schubumkehr gleichsinnig und synchron umgeschaltet. Bei der DE 690 32 „XXF“ geschieht dies dadurch, dass die Walzen mittels zylindrischer Lagerblöcke in radialen Bohrungen eines Halters angeordnet sind und zu diesen Bohrungsachsen radiale Stifte aufweisen, die in radiale Schlitze einer kreisförmigen Platte eingreifen. Die Schubumkehr wird durch Verschwenken dieser Platte mittels eines abstehenden Handhebels bewirkt. Hierbei spielt das Umgreifen mit einer Hand nur deshalb keine Rolle, weil die kompletten Geräte jeweils ein Fahrgestell besitzen und damit keine handgeführten Geräte sind (Abs. [0012]). Bei einer aus der US 6,655,228 B1 bekannten Lösung muss die Bedienungsperson demgegenüber zur Schubumkehr eine Hand für einen großen Schwenkweg um den Drehteller umsetzen, während das Gewicht der Reinigungsmaschine mit der anderen Hand aufgenommen werden muss (Abs. [0013]).
  65. In der US 2004/02554“XXH“ wird ein Antriebssystem für Federwellen von Rohrreinigungsmaschinen beschrieben, das durch einen radial abstehenden Handhebel stufenlos von Vorschub über Stillstand auf Rückzug der Federwelle umschaltbar ist. Dazu besitzt ein hohlzylindrischer Hauptkörper drei äquidistante und radiale zylindrische Bohrungen, in denen Zylinderzapfen drehbar gelagert sind, die an ihren inneren Enden Zylinderrollen tragen, von denen eine in radialer Richtung gegen die Federwelle verstellbar ist. Zur gleichsinnigen Verstellung besitzt jeder Zylinderzapfen einen radialen Bolzen, der durch eine drehbare Frontscheibe mit radialen und sich nach außen keilförmig erweiternden Steuerschlitzen durchgeführt ist. Durch Rotation der Frontscheibe gegenüber dem Hauptkörper werden die Zylinderrollen mit ihren Zylinderzapfen verstellt. Als besonders nachteilig erweisen sich bei einer solchen Gestaltung zwei radial abstehend Betätigungselemente. Diese zwingen die Bedienperson bei einer Antriebsmaschine mit einer Kabeltrommel und dem üblichen Pistolenhandgriff am hinteren Ende dazu, das vordere Ende der Antriebsmaschine loszulassen, wodurch eine Präzisionsarbeit wegen der Kopflastigkeit des kompletten Werkzeugs unmöglich werde (Abs. [0015]).
  66. Schließlich offenbaren die WO 2006/112848 A1 bzw. die US 2005/0246 „XXI“ eine Gestaltung, bei der an beiden Enden einer Vorrichtung zur Umkehr der Transportrichtung von Federwellen je eine Gruppe von drei Walzen angeordnet ist, von denen die Achsen jeder Gruppe, auf den Umfang der Federwelle verteilt, mit gleichsinniger Transportrichtung ausgerichtet sind, wobei beide Gruppen eine entgegengesetzte Transportrichtung aufweisen. Da jeweils nur eine dieser Gruppen gleichzeitig eingesetzt werden kann, sind jeweils zwei Walzen jeder Gruppe an einem doppelarmigen, radial abstehenden Winkelhebel angeordnet, der ein- oder zweiteilig ausgebildet sein kann. Dabei sind die Achsen jeder Walzengrupe gleichsinnig und spitzwinklig zur Achse der Federwelle ausgerichtet, wodurch die Schubrichtung der Federwelle ohne Änderung des Drehsinns von Trommel und Federwelle umgekehrt werden kann. Die Schubumkehr erfolgt dabei entweder durch eine einteilige, mittig gelagerte Wippe mit zwei Hebelarmen oder durch zwei entgegengesetzt abstehende Hebel, die um eine gemeinsame Achse schwenkbar sind, die quer zur Federwelle verläuft. Die Vorrichtung ist am Ende eines Führungsschlauchs für die Federwelle angeordnet, sodass sie nicht durch einen Schiebegriff betätigt werden kann, der auf einer achsfesten Hohlwelle einer motorisch angetriebenem Trommel gelagert ist und auch zur manuellen Haltung der Maschine dient (Abs. [0016]).
  67. Der Erfindung liegt davon ausgehend die Aufgabe zu Grunde, ein Reinigungsgerät der eingangs beschriebenen Gattung bereitzustellen, das mit einer geringeren Zahl von Präzisionsteilen auskommt und eine dosierbare Transportgeschwindigkeit der Federwelle in beiden Achsrichtungen sowie eine schnelle Umschaltung der Transportrichtung der Federwelle ohne Umkehr der Drehrichtung der Trommel erlaubt, ohne dass hierbei eine Verlagerung einer Hand der Bedienungsperson an einen abstehenden beweglichen Hebel erfolgen müsste, wobei gleichzeitig die Ermüdungsgefahr für die Bedienperson trotz der Handbedienung verringert wird (Abs. [0017]).
  68. Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:
  69. 1. Handgeführtes Reinigungsgerät (1) für die Reinigung von Rohrleitungen mittels einer Federwelle (6).
    2. Das handgeführte Reinigungsgerät (1) ist ausgestattet mit
    2.1 einem Motor (2);
    2.2 einer Trommel (5) für die Aufnahme und Ausgabe der Federwelle (6);
    2.3 und mit einem Getriebegehäuse (15).
    2.3.1. In dem Getriebegehäuse (15) sind mehrere, radial auf die Federwelle (6) einwirkende Walzen (23, 24, 25) mit Achsen (A1, A2, A3) angeordnet.
    2.3.2. Die Walzen (23, 24, 25) sind mit radialen Abständen unter Winkeln zur Achse der Federwelle (6) ausgerichtet.
    2.3.3. Es ist eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Federwelle (3) verteilten Walzen (23, 24, 25) vorgesehen.
    a) Die Achsen (A2, A3) zweier Walzen (24, 25) sind lagefest so ausgerichtet, dass sie mit entgegengesetzten Transportkräften auf die Federwelle (6) einwirken.
    b) Die Achse (A1) der dritten Walze (23) ist in ihrer Raumlage derart verstellbar, dass die Transportkraft der verstellbaren Walze (23) wahlweise die Transportkraft der einen lagefesten Walze (24) oder der anderen lagefesten Walze (25) unterstützt.
    2.4. Es ist ein die Federwelle (6) verschiebbar umschließendes Griffrohr (8) vorgesehen.
    2.4.1. Das Griffrohr (8) weist Mittel für die Verstellung der dritten Walze (23) in beide Transportrichtungen der Federwelle (6) auf.
  70. 2.
    Zu Recht ist eine Verwirklichung der Merkmale 1. bis 2.3.3. b) der vorstehend eingeblendeten Merkmalsgliederung nicht umstritten, sodass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Jedoch verfügt die angegriffene Ausführungsform II nicht über ein die Federwelle verschiebbar umschließendes Griffrohr im Sinne der Merkmalsgruppe 2.4.
  71. a)
    Bei dem durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten handgeführten Reinigungsgerät erfolgt die Steuerung der Transportrichtung der Federwelle über eine Veränderung des Kräftegleichgewichts zweier lagefester, mit entgegengesetzten Transportkräften auf die Federwelle einwirkender Walzen über eine dritte Walze, deren Raumlage derart verstellbar ist, dass ihre Transportkraft wahlweise die Transportkraft der einen oder der anderen lagefesten Walze unterstützt (Merkmalsgruppe 2.3.3.).
  72. Folglich bedarf es eines Mechanismus, mithilfe dessen die Raumlage der Achse der dritten Walze verstellt werden kann. Mit dessen näheren Gestaltung beschäftigt sich die Merkmalsgruppe 2.4. Danach ist ein die Federwelle verschiebbar umschließendes Griffrohr vorgesehen, das Mittel für die Verstellung der dritte Walze in beide Transportrichtungen der Federwelle aufweist. Der Fachmann, ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Reinigungsgeräten für die Reinigung von Rohrleitungen (so auch BPatG, Anlage C 13, S. 8 unten; DPMA, Anlage C 7, S. 5, zweiter Abs.), entnimmt der Formulierung des Patentanspruchs somit mehrere konkrete konstruktive Anforderungen an die technische Gestaltung des erfindungsgemäßen Verstellmechanismus:
  73. 1. Es muss sich um ein Griffrohr handeln.
  74. 2. Dieses Griffrohr muss die Federwelle umschließen.
  75. 3. Das Griffrohr muss verschiebbar ausgebildet sein.
  76. 4. Das Griffrohr muss Mittel für die Verstellung der dritten Walze in beide Transportrichtungen der Federwelle aufweisen.
  77. Der Wortlaut des Patentanspruchs lässt somit als Verstellmechanismus nicht jede irgendwie geartete, in mindestens eine Richtung bewegliche Vorrichtung genügen, sondern legt sich auf eine konkrete konstruktive Gestaltung, nämlich ein die Federwelle umschließendes, verschiebbares Griffrohr fest, wobei das Griffrohr Mittel zur Verstellung der dritten Walze aufweist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einer „Verschiebbarkeit“ die Beweglichkeit entlang einer Achse zu verstehen. Da das Griffrohr erfindungsgemäß die Federwelle umschließt, kann diese Achse nur diejenige der Federwelle sein. Das Griffrohr muss somit entlang der Längsachse der Federwelle verschiebbar sein (so auch BPatG, Anlage C 13, S. 10 Mitte; DPMA, Anlage C 13, S. 6 Mitte). Nicht ausreichend ist demgegenüber eine Ausgestaltung des Griffrohres bzw. Griffelementes derart, dass eine Verdrehung des Griffelementes um die Achse der Federwelle eine Verstellung der Achse der dritten Walze in ihrer Raumlage bewirkt (so auch BPatG a.a.O). Bei einem Verdrehen handelt es sich um eine Bewegung um eine Rotations- und damit gerade um kein Verschieben entlang einer Längsachse.
  78. Der Fachmann wird bei dieser allgemein üblichen Definition jedoch nicht stehen bleiben, sondern sich fragen, ob die Lehre des Klagepatents nicht unter dem Begriff „Verschiebbarkeit“ etwas anderes versteht. Auslegungsbedürftigen Begriffen aus der Patentschrift darf nicht unbesehen der Inhalt zugrunde gelegt werden, mit dem dieser Begriff üblicherweise in dem betreffenden Fachgebiet versehen wird. Vielmehr muss er aus der Patentschrift selbst ausgelegt werden, die im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellt, so dass stets zu prüfen ist, ob die Begriffe abweichend vom allgemeinen oder technischen Sprachgebrauch benutzt werden (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 754 – werkstoffeinstückig; GRUR 2020, 159 – Lenkergetriebe).
  79. Für ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichendes Verständnis bietet die Klagepatentschrift jedoch keinen Anhaltspunkt. Vielmehr geht auch die Klagepatentbeschreibung von einer Längsverschiebbarkeit des Griffrohres entlang der Federwelle aus. Wie der Fachmann Abs. [0009] entnimmt, handelt es sich bei der EP 407 „XXC“ (Übersetzung: DE 690 00 „XXC“), soweit es um die Steuerung des Transports der Federwelle durch ein gegenüber der Trommel verschiebbares Griffrohr geht, um den nächstliegenden Stand der Technik. Auch dort wird, wie die nachfolgend zu Veranschaulichungszwecken eingeblendete, der vorgenannten Schrift entnommene Figur 1 verdeutlicht, ein axial bewegliches Griffrohr offenbart, wobei der Transport der Federwelle über eine Axialbewegung dieses Griffrohres gesteuert wird.
  80. Zu sehen ist eine Abflussreinigungsvorrichtung (10) mit einer auf dem Führungsrohr (34) axial verschiebbar aufgenommenen Handgriffhülsenvorrichtung (60). Wie in Abs. [0009] der Klagepatentschrift beschrieben, erfolgt die Steuerung des Transports der Federwelle („Schlange“) über eine Axialbewegung des Griffrohres, indem der Nutzer die Handgriffhülsenvorrichtung (60) nach vorn oder hinten verschiebt (vgl. DE `316, S. 10 – 13).
  81. Anhaltspunkte dafür, dass das Klagepatent eine solche Gestaltung als nachteilig ansieht und sich von ihr abgrenzen will, sind nicht ersichtlich. Vielmehr kommt auch in dem in den Figuren 1 bis 7 gezeigten Ausführungsbeispiel ein solches, axial entlang der Federwelle verschiebbares Griffrohr zum Einsatz. Auch wenn ein solches Ausführungsbeispiel lediglich eine bevorzugte Ausführung der Erfindung umschreibt und der Schutzbereich nicht auf die im Ausführungsbeispiel gezeigte Ausgestaltung reduziert werden darf, findet der Fachmann in der Klagepatentbeschreibung keinen Grund, sich von dem allgemeinen Wortsinn zu lösen und den Begriff der Verschiebbarkeit anders als im Sinne einer Beweglichkeit entlang der Längsachse zu verstehen, die hier durch die durch das Griffrohr umschlossene Federwelle definiert wird.
  82. Ein anderes Verständnis ist schließlich auch nicht unter funktionalen Gesichtspunkten gerechtfertigt. Für die Auslegung eines Patents ist nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH, GRUR 2016, 169 – Luftkappensystem; GRUR 2021, 574, 576 – Kranarm). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen (BGH, GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III; BGH, GRUR 2016, 169 – Luftkappensystem m. w. N.). Dabei sind die Merkmale und Begriffe in der Patentschrift grundsätzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 – Trägerplatte). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines bestimmten Merkmals orientieren (BGH, GRUR 2001, 232 – Brieflocher; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.06.2019, Az.: I-15 U 83/14, BeckRS 2019, 21487; Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30/16, BeckRS 2018, 34555).
  83. Dies vorausgeschickt liegt der Erfindung nach der Klagepatentbeschreibung unter anderem die Aufgabe zugrunde, eine schnelle Umschaltung der Transportrichtung der Federwelle oder Umkehr der Drehrichtung der Trommel zu ermöglichen, ohne dass hierbei eine Verlagerung einer Hand der Bedienperson an einen abstehenden beweglichen Hebel erfolgen müsste [0017]. Mit der Forderung nach einem verschiebbaren Griffrohr grenzt sich das Klagepatent somit von Gestaltungen ab, bei denen die Umschaltvorrichtung über einen abstehenden Hebel realisiert wird, wie dies teilweise im Stand der Technik der Fall war (vgl. Abs. [0010], [0013] und [0015]). Durch den Einsatz eines Griffrohres, d. h. eines rohrförmigen, als Griff fungierenden Bauteils, das die Federwelle verschiebbar umschließt und zugleich die im Patentanspruch nicht näher definierten Mittel für die Verstellung der Achse der dritten Walze aufweist, wird das im Stand der Technik beim Einsatz abstehender Betätigungselemente erforderliche Umgreifen entbehrlich (Abs. [0019]). Der Einsatz eines solchen Griffrohres macht jedoch nicht nur das Umgreifen überflüssig. Vielmehr ermöglicht die Anbringung der Mittel für die Verstellung der dritten Walze an einem rohrförmigen, die Federwelle umschließenden, verschiebbaren Bauteil auch eine äußerst einfache, kurze, kostengünstige und zuverlässige Bau- und Betriebsweise mit extrem rasch zu bewirkender Schubumkehr der Federwelle ohne weit abstehende Bauteile (Abs. [0039]). Kommt ein die Federwelle umschließendes verschiebbares Griffrohr zum Einsatz, werden somit weit abstehende Bauteile von vornherein entbehrlich.
  84. Daraus, dass der Patentanspruch keine unmittelbare Beziehung zwischen der Verschiebbarkeit des Griffrohres und der Verstellung der dritten Walze herstellt, folgt nichts anderes. Denn es ist gleichwohl erforderlich, dass die Reinigungsvorrichtung über ein verschiebbares, die Federwelle umschließendes Griffrohr verfügt, welches die Mittel für die Verstellung der dritten Walze in beide Transportrichtungen aufweisen muss. In das Belieben des Fachmanns gestellt ist lediglich die weitere technische Gestaltung dieses Mittels. Eines verschiebbaren, die Federwelle umschließenden Griffrohres bedarf es in jedem Fall.
  85. b)
    Dass die im Berufungsverfahren nur noch streitgegenständliche angegriffene Ausführungsform II („„C““) unter Zugrundelegung der vorstehenden Überlegungen nicht wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, liegt auf der Hand. Das Vorschubgehäuse dieser Reinigungsvorrichtung ist verdreh- und nicht verschiebbar um die Federwelle angeordnet und stellt dementsprechend kein die Federwelle umschließendes verschiebbares Griffrohr im Sinne von Merkmal 2.4. dar. Hinzu kommt, dass ein Verdrehen des Vorschubgehäuses unstreitig auch nicht die Verstellung der dritten Walze bewirkt, sondern lediglich die Handhabung des Reinigungsgerätes erleichtern kann. Die eigentliche Umschaltung erfolgt über einen seitlich abstehenden (und damit nicht die Federwelle umschließenden) Handgriff, der ebenfalls verdrehbar gelagert ist und der mittels eines Drehschiebers Einfluss auf die Stellung eines beweglich angeordneten Rillenkugellagers hat. Weder das drehbar um die Federwelle gelagerte Vorschubgehäuse noch der seitlich abstehende Handgriff stellen daher für sich genommen oder in ihrer Kombination ein die Federwelle verschiebbar umschließendes Griffrohr im Sinne des Klagepatents dar.
  86. 3.
    Das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal 2.4. wird von der angegriffenen Ausführungsform II auch nicht – wie von der Klägerin geltend gemacht – mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht.
  87. a)
    Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine im Prioritätszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann befähigt haben, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; GRUR 2007, 959 – Pumpeinrichtung; GRUR 2011, 313 – Crimpwerkzeug IV; GRUR 2014, 852 – Begrenzungsanschlag; GRUR 2015, 361 – Kochgefäß; GRUR 2021, 574, 577 – Kranarm; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 – WC-Sitzgelenk; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.03.2019, Az.: I-2 U 114/09, BeckRS 2019, 6081; Urt. v. 08.04.2021, Az.: I-2 U 46/20, GRUR-RS 2021, 9045, Rz. 73 – Roller).
  88. b)
    Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
  89. aa)
    Es fehlt bereits an der erforderlichen Gleichwirkung.
  90. (1)
    Für die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgemäßen Merkmale – für sich und insgesamt – zur Lösung der dem Patentanspruch zugrundeliegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausführungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe patentgemäß zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die patentierte Lösung und stellt deshalb die für den anzustellenden Vergleich maßgebliche Wirkung dar (BGH, GRUR 2000, 1005 – Bratgeschirr; GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III; GRUR 2015, 361 – Kochgefäß; GRUR 2021, 574, 577 – Kranarm). Nur so ist gewährleistet, dass trotz Abwandlung bei einem oder mehreren Merkmalen lediglich solche Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Patentanspruchs umfasst werden, bei denen der mit der geschützten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten ist. Als gleichwirkend kann eine Ausführungsform dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll. Im Wesentlichen wird eine Wirkung erzielt, wenn sie in einem praktisch noch erheblichen Umfang erreicht wird (BGH, GRUR 2011, 313 – Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III; GRUR 2015, 361 – Kochgefäß; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2017, Az.: I-15 U 91/16, BeckRS 2017, 147917).
  91. (2)
    Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall eine Gleichwirkung zu verneinen.
  92. Zwar kann eine Ausführungsform, die anstelle eines im Patentanspruch vorgesehenen Merkmals eine abweichende Gestaltung aufweist, nicht nur dann in den Schutzbereich eines Patents fallen, wenn sie die erfindungsgemäßen Wirkungen ohne jede Einschränkung erreicht. Es kann für eine Gleichwirkung vielmehr auch genügen, dass eine nach dem Patentanspruch erforderliche Wirkung durch abgewandelte Mittel nur in eingeschränktem Umfang erzielt wird. Unter dem Gesichtspunkt angemessener Belohnung des Erfinders kann die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Patents bereits dann sachgerecht sein, wenn die erfindungsgemäßen Wirkungen im Wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichen Maße, erzielt werden. Hierfür kommt es auf die patentgemäße Wirkung und eine sich hieran orientierende Gewichtung der bei den angegriffenen Ausführungsformen festgestellten Defizite an (BGH GRUR 1999, 909, 914 – Spannschraube; GRUR 2005, 1005, 1006 – Bratgeschirr; GRUR 2012, 1122 Rz. 27 – Palettenbehälter III; GRUR 2015, 361 Rn. 25 – Kochgefäß; GRUR 2021, 574, 577 Rz. 46 f. – Kranarm; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.03.2021, Az.: I-2 U 18/19 Rz. 61 – Hubsäule).
  93. Im Streitfall gehört es jedoch nicht nur zu den erforderlichen Wirkungen des die Federwelle verschiebbar umschließenden Griffrohres, ein Umschalten der Drehrichtung der Trommel zu erlauben, ohne dass die Bedienperson eine Hand an den abstehenden Hebel verlagern müsste. Vielmehr sollen mit einer solchen Anordnung zugleich auch weit abstehende Bauteile vermieden werden (Abs. [0039]). Letzteres wird mit der bei der angegriffenen Ausführungsform II zum Einsatz kommenden Kombination aus einem um die Federwelle rotierbar angeordneten Vorschubgehäuse und einem seitlich abstehenden Handgriff weder vollständig noch teilweise erreicht. Der bei der angegriffenen Ausführungsform II am Vorschubgehäuse befindliche, verdrehbar gelagerte Handgriff steht seitlich von der Vorschubhülse ab. Er ist somit das Gegenteil von dem, was das Klagepatent über das die Federwelle verschiebbar umschließende Griffrohr anstrebt: Es handelt sich um ein weit abstehendes Bauteil.
  94. bb)
    Zumindest sind diejenigen Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der angegriffenen Ausführungsform II zu gelangen, nicht derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert, dass der Fachmann diese abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht, weshalb es auch an der dritten Voraussetzung patentrechtlicher Äquivalenz fehlt. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentansprüchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr muss er sich am Patentanspruch orientieren, der mit all seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für seine Überlegungen bildet (BGH, GRUR 1989, 903 – Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2016, 921 – Pemetrexed; BGH, GRUR 2016, 1254 – V-förmige Führungsanordnung). Dabei ist der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen. Sie muss von ihm als sinnhaft hingenommen werden und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Austauschmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht (wieder) infrage gestellt werden (BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013, Az.: I-2 U 23/13, BeckRS 2013, 18749). Die Überlegungen dürfen sich nicht vom Sinngehalt des Patentanspruchs lösen, sondern müssen diesem so nahekommen, dass die Wertung geboten ist, die angegriffene Ausführungsform beruhe trotz der Abweichung auf dem Patentanspruch und stelle in einem weiteren Sinne noch eine patentgemäße Lösung dar (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2017, Az.: I-15 U 91/16, BeckRS 2017, 147917; Meier-Beck, GRUR 2003, 905; Benkard/Scharen, Patentgesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 14 PatG Rz. 114).
  95. Ausgehend von diesem Maßstab wird der Fachmann die bei der angegriffenen Ausführungsform II zu findende Kombination eines um die Federachse verdrehbaren Vorschubgehäuses und eines abstehenden, verdrehbar gelagerten Griffes, der über einen Drehschieber Einfluss auf die Stellung des im Vorschubgehäuse beweglich angeordneten Rillenkugellagers nimmt, nicht als „gleichwertig“ in Betracht ziehen.
  96. Patentanspruch 1 stellt nicht ein handgeführtes Reinigungsgerät mit irgendeinem beliebigen Verstellmechanismus unter Schutz, mittels dessen die Raumlage der Achse der dritten Walze verstellbar ist. Vielmehr ist patentgemäß ein die Federwelle verschiebbar umschließendes Griffrohr vorgesehen, welches das Mittel für die Verstellung der dritten Walze in beide Transportrichtungen der Federwelle aufweist. Der Fachmann erkennt, dass der Einsatz eines derartigen Griffrohres geeignet ist, sämtliche mit dem Stand der Technik verbundenen Nachteile zu beseitigen. Der Nutzer kann den Umschaltvorgang initiieren, ohne umzugreifen und damit kurzzeitig eine Hand vom Reinigungsgerät zu lösen. Zusätzlich lassen sich durch den Einsatz eines entlang der Längsachse der Federwelle verschiebbaren Griffrohres weit abstehende Bauteile vollständig vermeiden. Davon ausgehend müsste sich der Fachmann, um zu dem bei der angegriffenen Ausführungsform II zu findenden Umschaltmechanismus zu gelangen, vom Sinngehalt der durch den Klagepatentanspruch unter Schutz gestellten Lehre lösen und deren Sinnhaftigkeit infrage stellen, um sodann zu dem aus dem Stand der Technik bereits bekannten Einsatz eines abstehenden, die Umschaltung ermöglichenden Hebels zurückzukehren. Die bei der angegriffenen Ausführungsform II zum Einsatz kommende Abwandlung orientiert sich somit nicht an der Anweisung des Patentanspruchs, sondern führt von ihr weg. Die Klagepatentschrift enthält – wie bereits im Einzelnen erläutert – auch keine Ausführungen, die den Fachmann zu einer solchen Abwandlung hinführen (vgl. hierzu: BGH, GRUR 2014, 852 – Begrenzunganschlag). Infolgedessen betrachtet der Fachmann die angegriffene Ausführungsform II mit der dort zu findenden Kombination aus Vorschubgehäuse und abstehendem Handgriff nicht als gleichwertig und wird diese Lösung bei der gebotenen Orientierung am Patentanspruch nicht in Betracht ziehen.
  97. 4.
    Soweit die Klägerin ihre Klage zunächst hilfsweise auf das Klagegebrauchsmuster gestützt hat, hat sie ihren Widerspruch gegen den durch die Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters zurückgenommen und das Klagegebrauchsmuster damit nicht weiter verteidigt. Eine Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage dieses Schutzrechts scheidet daher von vornherein aus.

    III.

  98. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
  99. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
  100. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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