4b O 45/09 – Gabelfräskopf II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1457

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. Juli 2010, Az. 4b O 45/09

Rechtsmittelinstanz: 2 U 88/10

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen, die aus einem getriebelosen, direkt angetriebenen Zweiachsen-Drehkopf und einer Spindelbaugruppe bestehen, wobei der Drehkopf folgende Merkmale umfasst:

– eine um eine erste Achse drehbar angeordnete Gabel, die ein Paar voneinander beabstandeter Gabelarme aufweist, wobei die Spindelbaugruppe drehbar zwischen den Gabelarmen für eine Drehbewegung um eine zweite Achse angeordnet ist;

– eine erste Motoreinrichtung zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Gabel um die erste Achse;

– einen Tragarm, an dem die Gabel angebracht ist, wobei der Tragarm ein Gehäuse für die erste Motoreinrichtung und eine drehbare Hülse enthält, die mit der ersten Achse konzentrisch ist und mit der Gabel funktionell verbunden ist, um sich mit ihr zu drehen;

– und eine zweite Motoreinrichtung zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindelbaugruppe um die zweite Achse;

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

– wobei die erste Motoreinrichtung einen drehmomentstarken Servomotor umfasst, der in dem Gehäuse des Tragarms montiert ist und die Hülse umgibt, die mit der ersten Achse konzentrisch ist, wobei der Servomotor einen Stator und einen Rotor enthält, wobei der Rotor mit der Hülse zum direkten Abtrieb und zur Steuerung der Drehung der Hülse um die erste Achse (C) verbunden ist;

– wobei die zweite Motoreinrichtung wenigstens einen drehmomentstarken Servomotor umfasst, der konzentrisch mit der zweiten Achse in einem hohlen zylindrischen Element in den Gabelarmen montiert ist, das Innen- und Außenflächen und dazwischen eine zylindrische Innenfläche enthält, die ein hohles Gehäuse für den Servomotor definiert, wobei der Servomotor einen Stator und einen Rotor enthält, wobei der Rotor um die zweite Achse drehbar und konzentrisch ist und direkt mit einer der Seiten der Spindelbaugruppe zum Antrieb und zur Steuerung der Spindelbaugruppe um die zweite Achse verbunden ist;

– wobei die Spindelbaugruppe eine längliche, motorgetriebene Spindel umfasst, die in einem Spindelgehäuse montiert ist, wobei der Motor in der Spindel ein Fräswerkzeug dreht, das in einem Werkzeughalter gehalten wird, der in dem distalen Ende der Spindel angebracht ist;

2. der Klägerin für die Zeit seit dem 15. April 2004 unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1) bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermenge, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und -medien deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des Gewinnes,

wobei die Beklagten die Angaben zu lit. a) und b) durch die Vorlage der zugehörigen Rechnungen zu belegen haben

und wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten und nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung oder ein bestimmter Empfänger des Angebotes in der Auskunft enthalten ist;

3. die vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse

gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, gegebenenfalls bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige Äquivalente zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen,

und

aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse entweder wieder an sich nehmen oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlassen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 15. April 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 EUR.

V. Der Streitwert wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents 0 885 0XXX (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 13. Juni 1995 (US 489XXX) am 13. Juni 1996 in englischer Verfahrenssprache angemeldet und das am 23. Dezember 1998 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12. September 2006 veröffentlicht. Das Klagepatent wurde am 15. April 2004 auf die Klägerin übertragen. Durch Beschluss der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 30. November 2005, der zusammen mit einer neuen Fassung der Patentschrift am 7. Juni 2006 veröffentlicht wurde, wurde das Klagepatent in geänderter Fassung aufrecht erhalten und das gegen das Klagepatent gerichtete Einspruchsverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Das Klagepatent betrifft einen direktangetriebenen, entlang mehreren Achsen beweglichen Fräskopf.

Anspruch 1 der deutschen Übersetzung des Klagepatents lautet in der aufrecht erhaltenen Fassung:

„Vorrichtung, die aus einem getriebelosen, direkt angetriebenen Zweiachsen-Drehkopf (10) und einer Spindelbaugruppe (22) besteht, wobei der Drehkopf (10) Folgendes umfasst:
eine um eine erste Achse (C) drehbar angeordnete Gabel (14), die ein Paar voneinander beabstandeter Gabelarme (18, 20) aufweist, wobei die Spindelbaugruppe (22) drehbar zwischen den Gabelarmen (18, 20) für eine Drehbewegung um eine zweite Achse (A) angeordnet ist; eine erste Motoreinrichtung (30) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Gabel (14) um die erste Achse (C);
einen Tragarm (32), an dem die Gabel angebracht ist, wobei der Tragarm (32) ein Gehäuse (48) für die erste Motoreinrichtung (30) und eine drehbare Hülse (36) enthält, die mit der ersten Achse (C) konzentrisch ist und mit der Gabel (14) funktionell verbunden ist, um sich mit ihr zu drehen; und
eine zweite Motoreinrichtung (90) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindelbaugruppe (22) um die zweite Achse (A);
wobei die erste Motoreinrichtung (30) einen drehmomentstarken Servomotor (30) umfasst, der in dem Gehäuse (48) des Tragarms montiert ist und die Hülse (26) umgibt, die mit der ersten Achse (C) konzentrisch ist, wobei der Servomotor (31) einen Stator (66) und einen Rotor (70) enthält, wobei der Rotor (70) mit der Hülse (36) zum direkten Abtrieb und zur Steuerung der Drehung der Hülse (36) um die erste Achse (C) verbunden ist; wobei die zweite Motoreinrichtung (90) wenigstens einen drehmomentstarken Servomotor (92, 94) umfasst, der konzentrisch mit der zweiten Achse (A) in einem hohlen zylindrischen Element (96, 98) in den Gabelarmen montiert ist, das Innen- und Außenflächen (99, 100) und dazwischen eine zylindrische Innenfläche (101) enthält, die ein hohles Gehäuse für den Servomotor (92, 94) definiert, wobei der Servomotor (92, 94) einen Stator (120) und einen Rotor (126) enthält, wobei der Rotor (126) um die zweite Achse (A) drehbar und konzentrisch ist und direkt mit einer der Seiten der Spindelbaugruppe (22) zum Antrieb und zur Steuerung der Spindelbaugruppe (22) um die zweite Achse (A) verbunden ist;
wobei die Spindelbaugruppe (22) eine längliche, motorgetriebene Spindel (24) umfasst, die in einem Spindelgehäuse (26) montiert ist, wobei der Motor in der Spindel (24) ein Fräswerkzeug (28) dreht, das in einem Werkzeughalter gehalten wird, der in dem distalen Ende der Spindel (24) angebracht ist.“

Nachstehend wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und veranschaulichen dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 ist eine perspektivische Darstellung einer Ausführungsform, Figur 3 eine teilweise aufgebrochene Querschnittsansicht des Tragarms und des oberen Motoraufbaus. Figur 4 zeigt den Gabel- und Spindelaufbau des Spindelkopfs in teilweise aufgebrochener vertikaler Querschnittsansicht und Figur 6 die Gabel des Spindelkopfes in perspektivischer Ansicht:

Die Beklagte stellt direkt angetriebene Fräsköpfe des Typs A (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 1) sowie des Typs B (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 2) her, welche sie gemeinsam mit der Beklagten zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen technischen Zeichnungen (Anlagen K 9 und B 5, letztere mit Beschriftungen der Beklagten versehen) zeigen die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausführungsform 1:

Auch die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 4 der durch die Beklagte zu 1) angemeldeten WO2009/034XXX (Anlage B 7) zeigen die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausführungsform 1:

Die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausführungsform 2 ist aus den nachstehend verkleinert wiedergegebenen technischen Zeichnungen (Anlagen K 12 und B 6, letztere mit Beschriftungen der Beklagten versehen) ersichtlich:

Die Klägerin ist der Auffassung, die beiden angegriffenen Ausführungsformen machten jeweils wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Bei beiden angegriffenen Ausführungsformen sei in einem Tragarm, an welchem die Gabel angebracht sei, eine drehbare Hülse vorhanden, welche durch eine erste Motoreinrichtung, bestehend aus einem Stator und einem Rotor, umgeben sei. Auch weise die angegriffene Ausführungsform 1 Gabelarme auf, in denen ein hohles Gehäuse mit zylindrischer Form ausgeführt sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten im zuerkannten Umfang zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: den Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten und nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung oder ein bestimmter Empfänger des Angebotes in der Auskunft enthalten ist,

hilfsweise: den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent zu verletzen. Bei beiden angegriffenen Ausführungsformen fehle es jeweils an einer von einer ersten Motoreinrichtung umgebenen Hülse. Vielmehr sei der Rotor eines zur Achse des Tragarms konzentrisch angebrachten Motors unmittelbar an der Gabel befestigt. Auch fehle es beim Tragarm an einem den Motor umgebenden Gehäuse, denn die Motoreinrichtung sei vom Tragarm getrennt und räumlich weit entfernt. Ferner fehle es bei der angegriffenen Ausführungsform 1 an einem hohlen zylindrischen Element zwischen den Innen- und Außenflächen der Gabelarme. Das tatsächlich vorhandene hohle Element habe keine zylindrische, sondern eine Tropfenform.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Entfernung aus dem Vertriebsweg sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9, 139, 140a Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB gegen die Beklagten zu. Die angegriffenen Ausführungsformen machen jeweils von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

I.

Das Klagepatent betrifft einen getriebelosen Arbeitsspindelkopf für eine mit Motoren ausgestattete Fräsmaschine.

Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen ausführt, wird bei herkömmlichen, aus dem Stand der Technik vorbekannten mehrfunktionellen Werkzeugmaschinen die mehrachsige Bewegung und Drehung der Frässpindel und des Spindelkopfes durch entfernt angeordnete Motoren gesteuert, wie dies beispielsweise in der US-A 5 258 883 (Anlage K 3, in deutscher Übersetzung als Anlage K 3a) offenbart ist. Dabei werden zur Übertragung der Bewegung von den entfernt angeordneten Motoren durch Synchronriemen, Schneckenantriebe, Räder, Kegelgetriebe, Stirnrädergetriebe oder funktionell mit der Spindel und dem Spindelkopf gekuppelte Kegelgetriebe verwendet. Ferner ist aus dem Stand der Technik die in der JP 63-295 143 A (Anlage K 3, in deutscher Übersetzung als Anlage K 3a) offenbarte Vorrichtung bekannt, die aus einem Zweiachsen-Drehkopf und einer Spindelbaugruppe besteht. Dabei weist der Drehkopf eine Gabel auf, die so angebracht ist, dass sie sich um eine Achse (C) drehen kann. Zwischen den voneinander beabstandeten Gabelarmen ist die Spindelbaugruppe derart drehbar montiert, dass sie sich um eine zweite Achse (A) drehen kann. Ferner umfasst diese vorbekannte Vorrichtung eine erste und eine zweite Motoreinrichtung, welche die Drehbewegung um die beiden Achsen (A) und (C) bewirken.

Aufgrund der zunehmend verbreiteten Verwendung der Linearmotortechnik in Werkzeugmaschinen werden lineare Achsen schneller angetrieben, weil die Schnittgeschwindigkeiten steigen. Namentlich in der Luft- und Raumfahrtindustrie ist es dabei erforderlich, dass das Werkzeug im Verhältnis zur bearbeiteten Oberfläche in einem bestimmten Winkel gehalten wird. Weil und soweit sich die lineare Achse oder Kontur der zu bearbeitenden Oberfläche abrupt ändert, ist eine Korrekturbewegung der Drehachse erforderlich unter gleichzeitiger Beibehaltung des Winkels im Verhältnis zwischen Werkzeug und bearbeiteter Oberfläche. Beispielsweise muss bei der Bearbeitung eines kastenförmigen Hohlraums mit einem Seitenwandneigungswinkel von 15 Grad der Kippwinkel des Werkzeugs an jedem Viertelkreispunkt um 90 Grad gedreht werden. Damit sich der Fräsvorgang nicht verlangsamt, muss dann der Spindelkopf mit sehr hoher Beschleunigung um 90 Grad um die Ecke bewegt werden. Das ist mit einem Getriebespindelkopf schwer zu erreichen.

Ferner ist aus der US 4 425 818 A (Anlage K 5, in deutscher Übersetzung als Anlage K 5a) ein mit Gelenken versehener robotischer Manipulator mit mehreren Segmenten zwischen einer festen Basis und einem distalen Ende vorbekannt. Wenigstens eines der Gelenke umfasst dabei einen getriebelosen und drehmomentstarken Direktantriebs-Servomotor mit einem Stator und einem Rotor, wobei eine der Komponenten dieses Motors an einem Antriebselement angebracht ist, das sich näher bei der festen Basis befindet, während sich die andere Komponente an einem angetriebenen Element angebracht ist, das sich näher bei dem distalen Ende des Manipulator-Arms befindet. Dieser vorbekannte Manipulator wird zum Schweißen, zum Zusammensetzen von Teilen sowie zum Beschichten und in anderer Weise verwendet.

Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, einen Antriebsspindelkopf zu schaffen, der mit hohen Geschwindigkeiten gedreht werden kann, um auf abrupte und kontinuierliche Änderungen in der Kontur einer zu bearbeitenden Oberfläche zu reagieren, wobei die erforderliche Winkelbeziehung zwischen Spindelkopf und Oberfläche beibehalten wird.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung, die besteht aus
a) einem getriebelosen, direkt angetriebenen Zweiachsen-Drehkopf (10) und
b) einer Spindelbaugruppe (22).

2. Die Spindelbaugruppe (22) umfasst eine längliche, motorgetriebene Spindel (24), die in einem Spindelgehäuse (26) montiert ist, wobei der Motor in der Spindel (24) ein Fräswerkzeug (28) dreht, das in einem Werkzeughalter gehalten wird, der in einem distalen Ende der Spindel (24) angebracht ist.

3. Der Drehkopf (10) umfasst folgende Merkmale:
a) eine um eine erste Achse (C) drehbar angeordnete Gabel (14), die ein Paar voneinander beabstandeter Gabelarme (18, 20) aufweist, wobei die Spindelbaugruppe (22) drehbar zwischen den Gabelarmen (18, 20) für eine Drehbewegung um eine zweite Achse (A) angeordnet ist;
b) eine erste Motoreinrichtung (30) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Gabel (14) um die erste Achse (C);
c) wobei die erste Motoreinrichtung (30) einen drehmomentstarken Servomotor (31) umfasst,
c1) der in dem Gehäuse (48) des Tragarmes (32) montiert ist und
c2) eine Hülse (36) umgibt, die mit der ersten Achse (C) konzentrisch ist,
c3) wobei der Servomotor (31) einen Stator (66) und einen Rotor (70) enthält,
c4) wobei der Rotor (70) mit der Hülse (36) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Hülse (36) um die erste Achse (C) verbunden ist;
d) einen Tragarm (32),
d1) an dem die Gabel (14) angebracht ist,
d2) wobei der Tragarm (32) ein Gehäuse (48) für die erste Motoreinrichtung (30) und eine drehbare Hülse (36) enthält, die
d2a) mit der ersten Achse (C) konzentrisch ist und
d2b) mit der Gabel (14) funktionell verbunden ist, um sich mit ihr zu drehen;
e) eine zweite Motoreinrichtung (90) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehbewegung der Spindelbaugruppe (22) um die zweite Achse (A);
f) wobei die zweite Motoreinrichtung (90) wenigstens einen drehmomentstarken Servomotor (92, 94) umfasst,
f1) der konzentrisch mit der zweiten Achse (A) in einem hohlen zylindrischen Element (96, 98) in den Gabelarmen (18,20) montiert ist, das
f1a) Innen- und Außenflächen (99, 100)
f1b) und dazwischen eine zylindrische Innenfläche (101) enthält, die ein hohles Gehäuse für den Servomotor (92, 94) definieren,
f2) wobei der Servomotor (92, 94) einen Stator (120) und einen Rotor (126) enthält,
f2a) wobei der Rotor (126) um die zweite Achse (A) drehbar und konzentrisch ist und
f2b) direkt mit einer der Seiten der Spindelbaugruppe (22) zum Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindelbaugruppe (22) um die zweite Achse (A) verbunden ist.

Aufgrund der Direktantriebe sind Getriebe und Synchronriemen überflüssig und lässt sich die Spindel mit hohen Geschwindigkeiten unter Beibehaltung der gewünschten Winkelbeziehung drehen. Auch ist es vorteilhaft, dass wegen des Fortfalls der Getriebe eine höhere Werkzeug-Steifigkeit erzielt wird und weniger Energie verloren geht.

II.

Die angegriffene Ausführungsform 1 macht von sämtlichen Merkmalen des Klagepatents Gebrauch. Dies steht zwischen den Parteien mit Ausnahme der Merkmale 3.d) und 3.c) sowie 3.f) – zu Recht – außer Streit, so dass es insoweit keiner Ausführungen bedarf. Aber auch die Verwirklichung dieser genannten Merkmale lässt sich feststellen.

1.

Merkmal 3.d), gemäß dem die erfindungsgemäße Vorrichtung einen Tragarm (32) aufweist, an dem eine Gabel angebracht ist, und der ein Gehäuse (48) für die erste Motoreinrichtung (30) sowie eine drehbare Hülse (36) enthält, wobei die Hülse mit der ersten Achse (C) konzentrisch und mit der Gabel (14) funktionell verbunden ist, um sich mit zu drehen, ist verwirklicht.

a)

Aus fachmännischer Sicht ist dieses Merkmal im Hinblick auf das Vorhandensein eines Gehäuses (48) in der Weise auszulegen, dass der Tragarm einen in irgendeiner Weise gebildeten Abschnitt aufweisen muss, in den die erste Motoreinrichtung (30) zumindest teilweise räumlich aufgenommen ist.

Dies folgt zum einen aus dem allgemeinen Sprachverständnis, von dem abzuweichen die technische Lehre des Klagepatents keinen Anlass bietet. Hiernach ist ein Gehäuse ein konstruktives Element, in welches ein anderes Element so aufgenommen ist, dass es durch das Gehäuse wenigstens teilweise umgeben ist. Da nach dem Wortlaut des Anspruchs das Gehäuse (48) im Tragarm (32) enthalten ist, muss es seinerseits ein Element und konstruktiver Bestandteil des Tragarms (32) sein.

Zum anderen folgt diese Sichtweise aus der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 – Brieflocher; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 599, 601 – Staubsaugerfilter). Bei der Ermittlung des hiernach maßgeblichen technischen Sinn und Zwecks ist der Zusammenhang, in dem das Merkmal 3.d) mit den Merkmalen 3.a) und 3.b) steht, von besonderer Bedeutung. Denn der Fachmann nimmt bei der Auslegung des Patentanspruchs diesen immer in seinem Gesamtzusammenhang in den Blick (BGH GRUR 2004, 845, 846 – Drehzahlermittlung; Benkard / Scharen, PatG, 10. Aufl., § 14 Rn. 13), so dass bei der Auslegung eines einzelnen Merkmals auch die mit diesem im sinnhaften Zusammenhang stehenden anderen Merkmale zu berücksichtigen sind. Daher erkennt der Fachmann, dass gemäß Merkmal 3.a) die Gabel (14) drehbar um eine erste Achse (C) angeordnet ist, wobei die Drehbewegung gemäß Merkmal 3.b) durch die erste Motoreinrichtung (30) als direkter Antrieb bewirkt wird. Da die Gabel (14) an dem Tragarm (32) nach Merkmal (d) angebracht ist, muss die Drehbewegung relativ zwischen Tragarm (32) und Gabel (14) ausgeführt werden.

In diesem Zusammenhang entnimmt der Fachmann dem Klagepatent weiterhin, dass diese Bewegung dadurch bewirkt wird, dass die erste Motoreinrichtung (30) in den Tragarm (32), nämlich in das in diesem enthaltene Gehäuse (48) aufgenommen ist, um – jeweils über weitere Bauteile vermittelt – einerseits mit dem Tragarm und andererseits mit der Gabel (14) verbunden zu sein, da dann die Drehung des Rotors (70) im Stator (66) ein Verdrehen von Tragarm (32) und Gabel (14) relativ zueinander bewirkt. Die Aufnahme der ersten Motoreinrichtung in ein im Tragarm (32) enthaltenes Gehäuse (48) trägt demnach gerade dazu bei, dass sich die Gabel überhaupt relativ zum Tragarm (32) drehen kann. Aus dem dargestellten technischen Zusammenhang ist somit für den Fachmann ersichtlich, dass die Aufnahme der ersten Motoreinrichtung (30) in ein im Tragarm (32) enthaltenes Gehäuse (48) gerade dazu beiträgt, den technischen Sinn und Zweck der Gabel (14) zu gewährleisten, dass nämlich die Gabel (14) sich relativ zum Tragarm verdrehen und damit Teil der gewünschten kardanischen Lagerung des zweiachsigen Drehkopfs (10) sowie des Werkzeughalters und des Fräswerkzeugs (28) – nach Merkmal 2. – sein kann.

Hiernach weist der Tragarm der angegriffenen Ausführungsform 1 ein erfindungsgemäßes Gehäuse auf, in das eine erste, die Drehbewegung der Gabel antreibende erste Motoreinrichtung aufgenommen ist. Der Tragarm der angegriffenen Ausführungsform 1 verfügt über einen radial äußeren Abschnitt, der den radial innen angrenzenden Stator der Motoreinrichtung über die gesamte axiale Länge hinweg umgibt. Dies lässt sich aus der oben wiedergegebenen technischen Zeichnung gemäß Anlage B 5 ersehen, welche unstreitig die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausführungsform 1 zeigt. Die Beklagte hat vorgebracht, dass der Stator in dieser Zeichnung durch diejenige Fläche dargestellt ist, welche mit horizontalen Linien schraffiert ist. Dies entspricht dem auf Anlage K 15 – die eine farbliche markierte Fassung der technischen Zeichnung gemäß Anlage B 5 ist – bezogenen klägerischen Vortrag, wonach der Stator farblich grün und das Gehäuse farblich rosa gekennzeichnet ist. Demnach umgibt das Gehäuse unstreitig den Stator des die Gabel bewegenden Motors.

Der Einwand der Beklagten, nach dem klägerischen Vorbringen sei das Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform 1 entgegen der erfindungsgemäßen technischen Lehre räumlich getrennt und weit entfernt vom Motor, greift daher nicht durch. Zwar hat sich die Klägerin für die Darlegung des Verletzungstatbestandes zunächst auf den Ausschnitt (Anlage K 9b) einer die angegriffene Ausführungsform 1 zeigenden technischen Zeichnung (Anlage K 9a) bezogen, aus der in der Tat nicht klar zu erkennen ist, ob die Klägerin nicht etwa einen Abschnitt des Tragarms als Gehäuse bezeichnet hat, der in Wahrheit auf einer anderen axialen Höhe liegt als der Motor. Im weiteren schriftsätzlichen Vorbringen hat die Klägerin sich dann jedoch das Beklagtenvorbringen zu eigen gemacht und in Übereinstimmung mit diesem dargelegt, dass der Materialabschnitt, welcher den Motor umgibt, das Gehäuse (48) gemäß der technischen Lehre des Klagepatents bildet. Ihren in mündlicher Verhandlung erhobenen weiteren Einwand, bei der angegriffenen Ausführungsform 1 sei der Stator des Motors nicht von einem Gehäuse, sondern lediglich von einer dünnen Abdeckung umgeben, so dass der in dieser Weise umhüllte Stator exakt in eine Aufnahme der Maschine eingesetzt werde, in welcher die angegriffene Ausführungsform 1 verwendet werde, haben die Beklagten nicht als Tatsachenvorbringen aufrecht erhalten. Sie haben insoweit lediglich Mutmaßungen über die Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsform 1 angestellt, womit sie ihrer Obliegenheit, zur Beschaffenheit ihres eigenen Produktes vorzutragen, nicht genügt haben.

b)

Im Hinblick auf die in Merkmal 3.d) gelehrte drehbare Hülse ist das Merkmal in der Weise auszulegen, dass als erfindungsgemäße Hülse (36) jedes Bauelement in Betracht kommt, die in konstruktiv beliebiger Weise zum einen mit dem Rotor (70) des Motors (30) und zum anderen mit der Gabel (14) derart mechanisch gekoppelt ist, dass die Drehbewegung des Rotors (70) die Drehbewegung der Gabel (14) bewirkt. Insbesondere entspricht es der technischen Lehre des Klagepatents, wenn die Kopplung zwischen Rotor (70) und Hülse (36) durch eine einstückige Ausführung beider Elemente bewirkt wird.

Dieses technische Verständnis folgt zunächst aus dem oben unter a) aufgezeigten technischen Zusammenhang des Merkmals 3.d) mit den Merkmalen 3.a) und 3.b). Aus fachmännischer Sicht kommt es auf Grundlage des in seinem Zusammenhang zu verstehenden Anspruchswortlauts darauf an, dass eine Rotation des Rotors die Hülse und über diese die Gabel in Drehung versetzt. Die in das Gehäuse (48) des Tragarms (32) aufgenommene Motoreinrichtung (30) soll einen Direktantrieb der Gabel (14) bei ihrer Drehbewegung um die erste Achse (C), also relativ zum Tragarm (32) bewirken. In welcher Weise dies konstruktiv bewerkstelligt wird, gibt das Klagepatent in seinem Anspruchswortlaut nicht vor, auch der Patentbeschreibung kann der Fachmann hierzu keine den Schutzbereich einschränkenden Angaben entnehmen.

Dieser technische Zusammenhang bestimmt auch die aus fachmännischer Sicht anzustellende funktionsorientierte Auslegung: Nach dem technischen Sinn und Zweck, den Zweiachsen-Drehkopf (10) gemäß Merkmal 1. kardanisch, also drehbar um zwei Achsen zu lagern, hat der Tragarm (32) die Funktion einerseits die Motoreinrichtung zum Antrieb der Drehbewegung um die erste Achse (C) aufzunehmen, und andererseits über die drehbare Hülse (36), die er enthält, die Drehbewegung auf die Gabel (14) zu übertragen. Die Hülse (36) ist deshalb so auszugestalten, dass sie als Antriebsbauteil für die Gabel (14) wirkt. Die weitere konstruktive Ausgestaltung des Tragarms (32) über diese Funktion hinaus ist aus fachmännischer Sicht weder im Anspruch gelehrt noch in der Patentbeschreibung näher erläutert. Der Fachmann ist daher, wie die Kammer im Rahmen der Auslegung des Klagepatents durch das Urteil 4b O XXX/06 (Anlage B 1, dort Seite 17f.) ausgeführt hat, in den konstruktiven Einzelheiten der Gestaltung des Tragarms frei. Weder ist er durch die technische Lehre des Klagepatents daran gehindert, das den Motor (30) aufnehmende Gehäuse (48) fest verbunden mit und unmittelbar angrenzend zum Stator (66) auszugestalten, noch führt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, wenn der Rotor (70) mit der Hülse (36) einstückig ausgebildet ist. Erfindungsgemäß kann demnach das Bauteil, das als Rotor des Motors durch den Stator in Drehbewegung versetzt wird, zugleich dasjenige Element ausbilden, dass gemäß Merkmal 3.d2 mit der ersten Achse (C) konzentrisch verläuft und mit der Gabel (14) in der Weise funktionell verbunden ist, dass es sich mit ihr dreht. Diese Ausgestaltung erfüllt die Funktion der Drehbewegungsübertragung sogar in einer nach der Aufgabenstellung des Klagepatents vorteilhaften Weise, weil zwischen den Rotor und die Hülse kein weiteres Material tritt und das auf den Rotor wirkende Drehmoment unmittelbar auf die Hülse und von dieser auf die Gabel – dank der funktionellen Verbindung mit dieser – übertragen wird.

Demnach verwirklicht die angegriffene Ausführungsform 1 Merkmal 3.d) auch insoweit. Wiederum aus der als Anlage B 5 vorgelegten technischen Zeichnung lässt sich erkennen, dass der diagonal (von links unten nach rechts oben) schraffierte Materialbereich einerseits die Permanentmagnete trägt, welche mit dem Stator in eine elektromagnetische Wechselwirkung treten um eine Drehbewegung zu erzeugen, und dass sich derselbe Materialbereich andererseits in Form einer Hülse konzentrisch zur Drehachse der Gabel zu dieser hin erstreckt und mit dieser derart verbunden ist, dass die Drehbewegung auf die Gabel übertragen wird. Aus den dargelegten Gründen greift das hiergegen gerichtete Argument der Beklagten, der genannte Materialabschnitt könne nicht zugleich den Rotor (70) und die Hülse (36) darstellen, nicht durch. Gegen diese Sichtweise spricht überdies, dass dasselbe Bauteil einer angegriffenen Ausführungsform gleichzeitig mehrere Elemente gemäß der technischen Lehre des Klagepatents darstellen kann. Es spricht daher nicht gegen die Verwirklichung des Merkmals 3.d), dass ein einziges Bauteil der angegriffenen Ausführungsform zugleich als Rotor (70) – oder als Bestandteil desselben – und als Hülse (36) gemäß der Terminologie des Klagepatents beurteilt wird.

2.

Aus dem oben unter 1. zu Merkmal 3.c) Ausgeführten folgt zugleich, dass die angegriffene Ausführungsform 1 Merkmal 3.c) verwirklicht, gemäß dem die erste Motoreinrichtung (30) einen drehmomentstarken Servomotor umfasst, der in dem Gehäuse (48) des Tragarms (32) montiert ist und der die mit der ersten Achse (C) konzentrische Hülse (36) umgibt, wobei der Servomotor (31) einen Stator (66) und einen Rotor (70) enthält und der Rotor (70) mit der Hülse (36) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Hülse (36) um die erste Achse (C) verbunden ist. Auch insoweit lehrt der Anspruchswortlaut den Fachmann, dass der technische Sinn und Zweck der erfindungsgemäßen Konstruktion darauf gerichtet ist, die von der Motoreinrichtung (30) ausgeübte Drehbewegung im Wege des direkten Antriebes über die mit dem Rotor (70) und gemäß Merkmal 3.d2b) zugleich mit der Gabel (14) verbundene Hülse (36) vom Motor auf die Gabel zu übertragen. Diese Funktion steht auch bei der Auslegung des Merkmals 3.c) im Vordergrund. Der Fachmann legt das Merkmal daher in der Weise aus, dass es jede Gestaltung erfasst, bei der die Verbindung von Motor und Gabel über die mit diesen beiden Elementen verbundene Hülse in der Weise gewährleistet ist, dass die Drehbewegung auf die Gabel übertragen wird, gleichviel, ob Rotor und Hülse ein- oder mehrstückig ausgebildet sind; wiederum ist die einstückige Ausbildung sogar eher geeignet, die technische Aufgabe des Klagepatents, nämlich die direkte Bewegungsübertragung vom Motor auf die Gabel, zu erfüllen.

Demnach verwirklicht die angegriffene Ausführungsform 1 Merkmal 3.c): Die Hülse (in Anlage B 5 schraffiert dargestellt und mit der Bezugsziffer 8 bezeichnet) ist einstückig mit dem Rotor ausgebildet, sie trägt nämlich die elektromagnetisch angetriebenen Permanentmagneten. Die Hülse ist über Befestigungsmittel an ihrem unteren Ende fest mit der Gabel (in Anlage B 5 in breiterer Schraffierung dargestellt und mit der Bezugsziffer 5 bezeichnet) verbunden. Zugleich ist die Hülse von der Motoreinrichtung umgeben: Sie liegt radial innerhalb des Rotors und des Stators (in Anlage B 5 mit waagerechter Schraffierung dargestellt), wird also von beiden Bauteilen allseitig umgeben.

3.

Auch Merkmal 3.f) wird durch die angegriffene Ausführungsform 1 verwirklicht. Der Streit der Parteien dreht sich insoweit alleine darum, ob die Öffnungen in den Gabelarmen der angegriffenen Ausführungsform 1 zwischen der jeweiligen Innen- und Außenfläche des jeweiligen Gabelarms ein hohles zylindrisches Element ausbilden, das eine zylindrische Innenfläche enthält, die wiederum ein hohles Gehäuse für den Servomotor definiert.

Bei der Bestimmung des Schutzbereichs erkennt der Fachmann, dass auch eine Öffnung mit einer Zylinderform mit einer unregelmäßigen, nicht kreisrunden Querschnittsfläche geeignet ist, Merkmal 3.f) zu verwirklichen. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis kann ein Zylinder auch ein anderer als ein kreiszylindrischer Körper sein. Der Kreiszylinder, bei dem die Schnittfläche senkrecht zu Längsachse kreisrund ist, bildet (nur) einen Sonderfall des Zylinders. Dafür, dass das Klagepatent auf diesen Sonderfall beschränkt ist, kann der Fachmann keinen Anhaltspunkt erkennen. Das Klagepatent gibt keinen Aufschluss darüber, mit welcher geometrischen Strenge es den Begriff zylindrisch verstanden wissen will. Der Fachmann erhält keinen Anhaltspunkt dafür, dass es auf eine kreiszylindrische Formgebung der Öffnungen in den Gabelarmen ankommt. Wesentlich ist, zumal vor dem Hintergrund der formulierten technischen Aufgabe, dass die Servomotoren (92, 94), welche die zweite Motoreinrichtung (90) bilden, in den Öffnungen der Gabelarme (18, 20) untergebracht sind. Diese Lagerung unmittelbar auf der zweiten Drehachse (A) gestattet den Direktantrieb der Spindelbaugruppe (22) bei ihrer Bewegung um diese Achse. Es ist daher in das konstruktive Belieben des Fachmanns gestellt, ob er die zylindrische Form der Öffnungen kreiszylindrisch wählt oder allgemeiner fasst, nämlich so, dass jedenfalls die Grund- und Deckfläche des entsprechenden Körpers parallel sind und die dazwischen liegende Mantelflächen aus parallelen Geraden gebildet ist. Bei einer „tropfenförmigen“ Grund- und Deckfläche ist demnach immer noch eine Zylinderform gewahrt.

Aber selbst wenn das Klagepatent insoweit enger auszulegen und sein Schutzbereich auf Öffnungen mit kreiszylindrischer Form beschränkt sein sollte, wäre Merkmal 3.f) gleichwohl durch die angegriffene Ausführungsform 1 verwirklicht. Deren Öffnungen in der Gabel weisen – in axialer Richtung – jeweils einen nicht unerheblichen Abschnitt auf, in dem sie kreiszylindrisch geformt sind. Dies ergibt sich aus der oben im Tatbestand wiedergegebenen Figur 1 der WO 2009/034XXX (Anlage B 7), welche unstreitig die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausführungsform 1 zeigt. Aus dieser Figur ist ersichtlich, dass die Formgebung der Öffnung entlang der Achse (A) variiert. Während in dem zur Außenfläche hin liegenden Abschnitt die Öffnung einen nicht-kreisförmigen Querschnitt aufweist, nämlich eine Kreisform mit einer erheblichen Ausnehmung an der oberen Seite, hat der zur Innenseite des Gabelarms hin gelegene axiale Abschnitt der Öffnung einen kreisrunden Querschnitt. Dies ist zum einen daran erkennbar, dass in Figur 1 der WO ‘XXX nach Art einer Explosionszeichnung die Bauteile gezeigt sind, die im fertig montierten Zustand der angegriffenen Ausführungsform 1 in die Öffnungen der Gabelarme hinein greifen. Diese Bauteile weisen jeweils (sowohl das linke als auch das rechte) eine an den Querschnitt der Öffnung angepasste Kontur auf: Zur Außenfläche hin weicht die Kontur durch einen Vorsprung (in Figur 1 der WO ‘XXX mit der Bezugsziffer (18) bezeichnet) von einer Kreisform ab. Weiter innen liegt jedoch ein Abschnitt des jeweiligen Bauteils, an dem die Außenkontur kreisrund ist.

Dass auch der tatsächlich in die Öffnungen der Gabelarme der angegriffenen Ausführungsform 1 eingebaute Motorentyp eine kreisrunde Außenkontur hat, belegt das Deckblatt der Anlage K 14, welches einen Motor vom Typ D zeigt, wie er – unstreitig – in den Öffnungen der Gabelarme der angegriffenen Ausführungsform 1 eingebaut wird. Somit lässt sich feststellen, dass diese Öffnungen über einen nicht völlig unerheblichen axialen Abschnitt hinweg einen kreisrunden Querschnitt aufweisen und somit kreiszylindrisch ausgebildet sind.

Aus dem Schutzbereich des Klagepatents führt auch nicht der Umstand heraus, dass nur ein axialer Abschnitt der Öffnung kreiszylindrisch ausgebildet ist und nicht die gesamte Öffnung. Gemäß Merkmal 3.f1 reicht es aus, dass eine zylindrische Innenfläche (101) zwischen Innen- und Außenfläche (99, 100) der Gabel (14) liegt und ein hohles Gehäuse für den Servomotor definiert. Das Klagepatent fordert nach seiner technischen Lehre nicht, dass diese zylindrische Innenfläche sich von der Innen- bis zur Außenfläche erstreckt, Merkmal 3.f) ist auch dann verwirklicht, wenn nur ein Abschnitt der Öffnung kreiszylindrisch und damit jedenfalls zylindrisch im Sinne des Merkmals ausgebildet ist.

III.

Aus dem oben unter II.1. und II.2. Ausgeführten folgt zugleich, dass auch die angegriffene Ausführungsform 2 sämtliche Merkmale des Klagepatents verwirklicht. Zwischen den Parteien steht – zu Recht – alleine die Verwirklichung der Merkmale 3.e) und 3.d) durch die angegriffene Ausführungsform 2 im Streit. Diese sind in der oben dargelegten Weise auszulegen, so dass auch eine solche Ausgestaltung erfindungsgemäß ist, bei der zum einen das Gehäuse die erste Motoreinrichtung (30) räumlich wenigstens teilweise aufnimmt, und bei der zum anderen der Rotor (70) einstückig mit einer Hülse (36) ausgebildet ist, welche radial innerhalb des Rotors (70) liegt, und die derart mit der Gabel (14) verbunden ist, dass sie als Antriebselement die Drehbewegung des Rotors (70) auf die Gabel (14) übertragen kann. Dass dies der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform 2 entspricht, ergibt sich aus der als Anlage B 6 zur Gerichtsakte gereichten technischen Zeichnung, welche unstreitig die angegriffene Ausführungsform 2 zeigt. Aus dieser Zeichnung ist erkennbar, dass ein Gehäuse (in der Anlage B 6 mit der Bezugsziffer 7 bezeichnet) den Stator (waagerecht schraffiert) ebenso umgibt und damit räumlich aufnimmt, wie dasjenige, diagonal (von links unten nach rechts oben) schraffiert dargestellte Bauteil, welches auf der Außenseite Permanentmagnete trägt, die aufgrund der elektromagnetischen Wechselwirkung zur Drehbewegung führen, und welches zugleich an seiner Unterseite über Befestigungsmittel mit der Gabel (in Anlage B 6 mit der Bezugsziffer 5 bezeichnet) verbunden ist, so dass die Drehbewegung dieses Bauteils auf die Gabel übertragen wird. Auch bei der angegriffenen Ausführungsform 2 ist demnach sowohl ein Gehäuse vorhanden als auch eine von der ersten Motoreinrichtung umgebene Hülse. Dass letztere einstückig mit dem Rotor ausgebildet ist, steht aus den oben unter II.2. dargelegten Erwägungen einer Verwirklichung der insoweit allein streitigen Merkmale 3.e) und 3.d) nicht entgegen.

IV.

Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gemäß Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempfänger ist den Beklagten auf ihren Hilfsantrag hin ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger; Kühnen/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 783). Die Verpflichtung der Beklagten, die verletzenden Gegenstände zurückzurufen und endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, folgt aus § 140a Abs. 3 PatG. Auf eine Unverhältnismäßigkeit einer solchen Inanspruchnahme haben sich die Beklagten nicht berufen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Den Beklagten war nicht auf ihren Hilfsantrag hin eine Abwendungsbefugnis gemäß § 712 ZPO einzuräumen. Dazu, dass ihnen durch die Vollstreckung aus dem Urteil ein nicht zu ersetzender Nachteil entstünde, haben sie nichts vorgebracht.