4a O 45/19 – Spanabhebendes Werkzeug

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3166

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 22. Dezember 2021, Az. 4a O 45/19

  1. I. Die Klage wird abgewiesen.
    II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
    III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
  2. Tatbestand
  3. Die Klägerin nimmt die Beklage wegen behaupteter unmittelbarer und wortsinngemäßer, hilfsweise äquivalenter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung einer Schadenersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.
  4. Die A ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. den als Anlage KAP 4 vorgelegten Registerauszug) als Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 XXX XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) eingetragen. Das in deutscher Verfahrenssprache verfasste Klagepatent wurde am 30.04.2008 angemeldet und die Anmeldung am 27.01.2010 veröffentlicht. Die Patenterteilung wurde am 29.02.2012 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.
  5. Die Klägerin entstand durch Umwandlung aus der A und ist deren Gesamtrechtsnachfolgerin. Die entsprechende Umwandlung wurde am 21.08.2013 in das Handelsregister eingetragen (vgl. Anlage KAP 9).
  6. Die B erhob unter dem 05.11.2019 die als Anlage B&B 5 vorgelegte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht. Die B übertrug ihre gesamten Vermögenswerte im Wege der Fusion auf die Beklagte, die zu diesem Zeitpunkt noch unter C firmierte (vgl. Handelsregisterauszüge der Anlagen B&B 43 und B&B 44). Mit Eintragung der Fusion wurde die B aus dem Handelsregister gelöscht. Das Bundespatentgericht (BPatG) hielt das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren mit Urteil vom 27.07.2021 (Urteilsgründe Anlage B&B 41/KAP 15) in eingeschränkter Fassung aufrecht.
  7. Das Klagepatent betrifft ein drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug. Patentanspruch 1 des eingeschränkt aufrecht erhaltenen Klagepatents hat folgenden Wortlaut (Änderungen unterstrichen):
  8. (…)
  9. Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 3 des Klagepatents zeigt eine perspektivische Darstellung eines nach der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1 erfindungsgemäßen Werkzeugs mit radial offenen Kühl-/Schmiermittelkanälen (Abschnitt [0036]):
  10. Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Mikrotieflochbohrer unter den Bezeichnungen D, E und F, jeweils mit integrierter Kühlung, an (nachfolgend gemeinsam als angegriffene Ausführungsformen bezeichnet). Wegen der jeweiligen Artikelnummern und technischen Kenndaten wird auf das auszugsweise in Anlage KAP 6 vorgelegte „G“ der Beklagten Bezug genommen.
  11. Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen machten von sämtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch.
  12. Insbesondere sei der Patentanspruch hinsichtlich der Formulierung „eine der Anzahl der Spannuten entsprechende Anzahl von umfangsseitig geschlossenen Kühl-/Schmiermittelkanälen“ insoweit auszulegen, dass das klagepatentgemäße Werkzeug mindestens ebenso viele Kühl-/Schmiermittelkanäle wie Spannuten aufweise. Eine übersteigende Anzahl von Kühl-/Schmiermittelkanälen sei hingegen unschädlich. Die anderweitige Auslegung des BPatG sei nicht bindend und darüber hinaus fehlerhaft, da es ausschließlich auf den Wortlaut des Patentanspruchs abstelle und dessen technische Funktion vernachlässige. Dem Klagepatent gehe es darum, die am höchsten beanspruchten Bereiche des Werkzeugs, d.h. die Schneiden, im Einsatz zu jedem Zeitpunkt ausreichend mit Kühl-/Schmiermittel zu versorgen. Die Anzahl der Kühl-/Schmiermittelkanäle hänge untrennbar mit dieser ausreichenden Versorgung zusammen. Mehr Kanäle könnten insoweit mehr Kühl-/Schmiermittel zur Verfügung stellen. Eine Beschränkung der Lehre des Klagepatents auf eine identische Anzahl von Kühl-/Schmiermittelkanälen und Spannuten überzeuge vor diesem Hintergrund nicht und gehe auch nicht aus der Beschreibung hervor. Insbesondere stelle sich das Klagepatent nicht die Aufgabe, Kühl-/Schmiermittel sparsam einzusetzen und damit verlustarm an die Schneiden zu führen. Soweit das Klagepatent erwähne, dass die Zuführung des Kühl-/Schmiermittels „verlustarm“ erfolge, da Umlenkungen vermieden würden (Abs. [0016], [0051]), beziehe sich dies auf die Ausgestaltung außenliegender Kühl-/Schmiermittelkanäle im Einspannabschnitt im Gegensatz zu den aus dem Stand der Technik vorbekannten zentralen innenliegenden Kühl-/Schmiermittelkanälen. Die angegriffenen Ausführungsformen, die – insoweit unstreitig – über zwei Spannuten und drei Kühl-/Schmiermittelkanäle verfügten, fielen damit unmittelbar in den Schutzbereich des Klagepatents. Soweit eine unmittelbare und wortsinngemäße Verwirklichung abgelehnt werde, mache sie hilfsweise eine äquivalente Verletzung geltend. Insoweit sei das Vorsehen eines weiteren Kühl-/Schmiermittelkanals gleichwirkend. Denn auch die angegriffenen Ausführungsformen sorgten für eine ausreichende Versorgung der Schneiden mit Kühl-/Schmiermittel. Mit dieser Wirkung werbe die Beklagte im Übrigen selbst. Die Ausgestaltung mit einer nicht exakten zahlenmäßigen Übereinstimmung sei ferner naheliegend, da der Fachmann erkenne, dass es allein darauf ankomme, die Spannuten mit ausreichend Kühl-/Schmiermittel zu versorgen, wozu ein zusätzlicher Kühl-Schmiermittelkanal ohne Weiteres beitrage. Die Ausgestaltung sei zudem am Patentanspruch orientiert. Sie habe den gleichen Lösungsansatz, da sie für die Einspeisung von Kühl-/Schmiermittel über einen glatten Schaftabschnitt hinweg in die Spannuten sorge und lediglich einen zusätzlichen Kühl-/Schmiermittelkanal vorsehe.
  13. Sie ist weiter der Auffassung, soweit das Klagepatent beanspruche, dass das aus den Austrittsöffnungen des Einspannabschnitts austretende Kühl-/Schmiermittel entlang des Schafts „in einem freien Strahl ohne radial außenliegende Begrenzung in jeweils eine zugeordnete Spannut des Schneidteils einspeisbar ist“, dies keine strenge geometrische Zuordnung der Austrittsöffnungen der Kühl-/Schmiermittelkanäle zu den Eintrittsöffnungen der Spannuten erfordere, insbesondere kein Fluchten derselben. Denn das Klagepatent führe ausdrücklich aus, dass bei wendelförmigen Spannuten insoweit eine geometrische Zuordnung zu den entsprechenden Flanken der Spannuten genüge. Bei solchen wendelförmigen Spannuten, deren Flanke sich über die gesamte Spannut erstrecke, könne das Kühl-/Schmiermittel am Anfang der Spannut, aber auch an jeder anderen Stelle der Spannut einfließen. Denn es sei unabhängig von der Anordnung der Kühl-/Schmiermittelkanäle auf dem Umfang des Schafts immer ein Schnittpunkt des Kühl-/Schmiermittelstrahls mit der Spannut, die schräg zur Achse des Bohrers verlaufe, vorhanden. Ferner sei auch nicht erforderlich, dass das Kühl-/Schmiermittel stets in gebündelten und damit homogenen Kühl-/Schmiermittelstrahlen aus den Austrittsöffnungen austrete. Das Klagepatent sei insoweit nicht auf eine bestimmte Bearbeitungstechnologie oder ein bestimmtes Kühl-/Schmiermittel beschränkt. Vielmehr sei beispielsweise auch ein Aerosol als Kühl-/Schmiermittel möglich, das bei der vom Klagepatent in den Abs. [0005], [0010], [0012] und [0016] erwähnten H-Technologie zum Einsatz komme. Dieses fächere sich nach dem Austritt aus den Kühl-Schmiermittelkanälen als feiner Nebel mehr und mehr auf. Das Klagepatent erfasse damit auch Kühl-/Schmiermittel, bei deren Verwendung die Spannuten auch dann ausreichend versorgt würden, wenn sie nicht exakt geometrisch fluchtend zu den Kanälen ausgerichtet seien. Auch müsse damit nicht die gesamte Kühl-/Schmiermittelmenge eines Strahls in eine zugeordnete Spannut einfließen oder auf diese treffen. Demnach sei bei den angegriffenen Ausführungsformen das austretende Kühl-/Schmiermittel in jeweils eine zugeordnete Spannut einspeisbar. Da die Spannuten bei diesen wendelförmig verliefen, weise die gedachte Verlängerung der Kühl-/Schmiermittelkanäle mit jeweils einer Spannut einen Schnittpunkt auf. An diesem Schnittpunkt könne das Kühl-/Schmiermittel in die Spannut einfließen und die zur Schneidkante führende Flanke erfassen.
  14. Sie behauptet, bei den angegriffenen Ausführungsformen berühre das aus den Austrittsöffnungen austretende Kühl-/Schmiermittel den Schaftabschnitt und werde so in die Spannuten eingespeist. Sie ist insoweit der Ansicht, die zu diesem Punkt unterschiedlichen Analyseergebnisse von ihr und der Beklagten widersprächen sich nicht. Sie zeigten lediglich unterschiedliche Möglichkeiten auf, die sich nicht ausschlössen. Die Unterschiede beruhten auf der Verwendung eines anderen Kühlmittels mit einer anderen Viskosität (vgl. zum von der Klägerin verwendeten Kühl-/Schmiermittel „I“ Datenblatt der Anlage KAP 11). Die angegriffenen Ausführungsformen seien aber objektiv geeignet, mit dem von ihr verwendeten Kühlmittel betrieben zu werden. Die Beklagte bewerbe insoweit auch, dass die angegriffene Ausführungsform mit verschiedenen Kühl-/Schmiermitteln betrieben werden könne. Darüber hinaus zeige sie auf ihrer Homepage, dass die angegriffene Ausführungsform mit Kühl-/Schmiermitteln betrieben werden könne, die erheblich versprühten. Dies habe zur Folge, dass sich der Kühl-/Schmiermittelstrahl nach dem Verlassen der Austrittsöffnung aufweite und mit dem Schaft in Kontakt trete. Vorsorglich bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass die Analyse der Beklagten lege artes durchgeführt und die Analyseergebnisse der Beklagten lege artes ermittelt worden seien.
  15. Nachdem die Klägerin ihre Anträge zunächst mit der Replik (Bl. 171 ff. GA) und sodann mit Schriftsatz vom 22.04.2021 modifiziert hat (Bl. 369 ff. GA) und im Termin zur mündlichen Verhandlung den Klageantrag zu Ziff. II. 1. eingeschränkt hat, beantragt sie nunmehr,
  16. I. die Beklagte zu verurteilen,
  17. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist,
  18. zu unterlassen,
  19. ein drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug, insbesondere Feinbearbeitungswerkzeug, wie z. B. Reibahle, mit integrierter Kühl/Schmiermittelversorgung, zur Bearbeitung von Bohrungen, insbesondere Durchgangsbohrungen, mit einem Schneidteil, an dem eine Vielzahl von Schneiden bzw. Schneidkanten und Spannuten ausgebildet sind, und einem Schaft, der auf einer dem Schneidteil abgewandten Seite einen Einspannabschnitt ausbildet
  20. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  21. wobei im Einspannabschnitt eine der Anzahl der Spannuten entsprechende Anzahl von umfangsseitig geschlossenen Kühl-/Schmiermittelkanälen mit dem Schneidteil abgewandten Eingangsöffnungen derart ausgebildet sind, dass aus dem Schneidteil zugewandten stirnseitigen Austrittsöffnungen des Einspannabschnitts austretendes Kühl-/Schmiermittel entlang des Schafts in einem freien Strahl ohne radial außenliegende Begrenzung in jeweils eine zugeordnete Spannut des Schneidteils einspeisbar ist
  22. und wobei das Werkzeug aus einem Hartstoff einstückig aufgebaut ist
  23. und wobei die Spannuten ausschließlich im Bereich des Schneidteils eingeschliffen sind und wobei der frei austretende Kühl-/Schmiermittelstrahl über eine bestimmte axiale Strecke (Länge des Schafts) vom Außendurchmesser des an den Einspannabschnitt anschließenden Schaftabschnitts gestützt ist;
  24. hilfsweise,
  25. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist,
  26. zu unterlassen,
  27. ein drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug, insbesondere Feinbearbeitungswerkzeug, wie z. B. Reibahle, mit integrierter Kühl-/Schmiermittelversorgung, zur Bearbeitung von Bohrungen, insbesondere Durchgangsbohrungen, mit einem Schneidteil, an dem eine Vielzahl von Schneiden bzw. Schneidkanten und Spannuten ausgebildet sind, und einem Schaft, der auf einer dem Schneidteil abgewandten Seite einen Einspannabschnitt ausbildet
  28. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  29. wobei im Einspannabschnitt 2 Spannuten und 3 umfangsseitig geschlossene Kühl-/Schmiermittelkanäle mit dem Schneidteil abgewandten Eingangsöffnungen derart ausgebildet sind, dass aus dem Schneidteil zugewandten stirnseitigen Austrittsöffnungen des Einspannabschnitts austretendes Kühl-/Schmiermittel entlang des Schafts in einem freien Strahl ohne radial außenliegende Begrenzung in jeweils eine zugeordnete Spannut des Schneidteils einspeisbar ist
  30. und wobei das Werkzeug aus einem Hartstoff einstückig aufgebaut ist
  31. und wobei die Spannuten ausschließlich im Bereich des Schneidteils eingeschliffen sind und wobei der frei austretende Kühl-/Schmiermittelstrahl über eine bestimmte axiale Strecke (Länge des Schafts) vom Außendurchmesser des an den Einspannabschnitt anschließenden Schaftabschnitts gestützt ist;
  32. 2. der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.02.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe
  33. a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  34. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  35. 3. der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.03.2012 begangen hat, und zwar unter der Angabe
  36. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
    b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
    c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger;
    d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
  37. wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  38. II. festzustellen,
  39. 1. dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die zu I.1. bezeichneten in der Zeit vom 27.02.2010 bis zum bis zum 28.03.2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
    2. dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 29.03.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
  40. III. die Beklagte weiter zu verurteilen, die unter I.1. bezeichneten, seit dem 29.03.2012 in Verkehr gebrachten drehantreibbaren spanabhebenden Werkzeuge gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit ihrem Urteil eine Verletzung des Klagepatents ausgesprochen hat, mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe der drehantreibbaren spanabhebenden Werkzeuge verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die drehantreibbaren spanabhebenden Werkzeuge wieder an sich zu nehmen.
  41. Die Beklagte beantragt,
  42. die Klage abzuweisen.
  43. Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen machten nicht von sämtlichen Merkmalen des geltend gemachten Klagepatentanspruchs unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch.
  44. Zunächst sei der Schutzumfang der geltend gemachten Anspruchskombinationen dahingehend beschränkt, dass Bohrer keine klagepatentgemäßen Werkzeuge darstellten. Umfasst seien lediglich Werkzeuge, die zur Bearbeitung von bereits bestehenden Bohrungen genutzt würden. Bei den angegriffenen Ausführungsformen handele es sich aber um Bohrer und nicht um Bearbeitungswerkzeuge von Durchgangsbohrungen, wie beispielsweise Reibahlen.
  45. Die Anzahl der Kühl-/Schmiermittelkanäle und die Anzahl der Spannuten müsse nach der Lehre des Klagepatents identisch sein, so dass Ausführungsformen, bei welchen die Anzahl der Kühl-/Schmiermittelkanäle die Anzahl der Spannuten übersteige, vom Schutzumfang ausgeschlossen seien. Insoweit handle es sich bei dem Begriff „entsprechend“ im Patentanspruch um eine eindeutige Zahl- bzw. Mengenangabe, die auch nicht durch eine funktionsorientierte Auslegung übergangen werden dürfe. Zudem werde eine ausreichende Zuführung von Kühl-/Schmiermittel bereits durch eine identische Anzahl von Kanälen und Spannuten erzielt, so dass das Vorsehen eines zusätzlichen Kühl-/Schmiermittelkanals auch nicht funktional geboten sei. Anspruchsgemäß für eine ausreichende Versorgung der Schneiden mit Kühl-/Schmiermittel sei zudem nicht die Menge an Kühl-/Schmiermittel, sondern deren zielgenaue Zuführung. Denn das Klagepatent stelle sich die weitere Aufgabe einer verlustarmen bzw. sparsamen Kühl-/Schmiermittelzuführung.
  46. Eine äquivalente Verletzung liege ihrer Auffassung nach ebenfalls nicht vor. Es fehle bei der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform mit zwei Spannuten und drei Kühl-/Schmiermittelkanälen bereits die Gleichwirkung gegenüber einem anspruchsgemäßen Erzeugnis. Denn die Aufgabe des Klagepatents, eine möglichst sparsame bzw. verlustarme Zuführung von Kühl-/Schmiermittel zu den Werkzeugschneiden zu ermöglichen, werde durch die angegriffene Ausführungsform mangels entsprechender Anzahl von Nuten und Kanälen und mithin fehlender Zuordnung und Einspeisung gerade nicht gelöst (anderes Wirkprinzip). Zudem habe die Klägerin nicht dargetan, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die behauptete Einspeisung von Kühl-/Schmiermittel aus drei Kühl-/Schmiermittelkanälen in zwei Spannuten überhaupt zu einer genügenden Kühlung der Schneiden im Werkzeugbetrieb führe. Dass mehr Kühl-/Schmiermittel automatisch zu einer besseren Versorgung der Schneiden mit Kühl-/Schmiermittel führe, bestreitet sie insoweit mit Nichtwissen. Eine Gleichwirkung sei auch nicht naheliegend. Es sei nicht erkennbar, inwiefern der Durchschnittsfachmann ohne erfinderische Tätigkeit erkennen sollte, dass eine ungleiche Anzahl von Kanälen/Nuten eine Gleichwirkung im Sinne einer ausreichenden Zuführung unter Aufrechterhaltung der Sparsamkeit bzw. Verlustarmut gewährleiste, insbesondere da keine geometrische Entsprechung gegeben sei. Da die Aufgabe der ausreichenden Versorgung der Schneiden mit Kühl-/Schmiermittel bereits durch zwei Kühl-/Schmiermittelkanäle gelöst werde, gebe es für den Fachmann keinerlei Veranlassung, eine Ausführung mit einem weiteren Kanal herzustellen. Schließlich sei auch keine Gleichwertigkeit gegeben, da die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform mit der Aufhebung der geometrischen Zuordnung nicht am Wortlaut des Klagepatents orientiert sei. Zudem werde durch das Vorsehen eines weiteren Kanals und die damit einhergehende Erhöhung der Menge des ausgestoßenen Kühl-Schmiermittels das von der Patentschrift verfolgte verlustarme Lösungsprinzip aufgegeben.
  47. Ihrer Auffassung nach erfordere das Klagepatent mit dem Merkmal, dass das Kühl-/Schmiermittel entlang des Schafts in einem freien Strahl ohne radial außenliegende Begrenzung „in jeweils eine zugeordnete Spannut des Schneidteils einspeisbar ist“, dass jeder der freien, aus den Kühl-/Schmiermittelkanälen austretenden Strahlen eine bestimmte, jeweils zugeordnete Spannut treffen müsse. Ein Strahl liege nur dann vor, wenn der Fluidstrom ein klar erkennbares, individuelles Strömungsprofil aufweise, so dass Ausführungsformen, bei denen nur eine ungeordnete Fluidmasse gebildet werde, nicht unter das Klagepatent fielen. Der patentgemäße Strahl zeichne sich jedenfalls durch einen Kernbereich aus, der in eine bestimmte Spannut eingespeist werde. Ferner müsse die Einspeisung des Strahls – auch bei wendelförmigen Spannuten – über den Anfangsbereich der Spannuten erfolgen. Das Klagepatent erfordere für die gezielte Einspeisung in eine Spannut, dass die Spannuten einem jeweiligen Kühl-/Schmiermittelkanal derart geometrisch zugeordnet seien, dass ihre jeweiligen Öffnungen gleichsam „fluchteten“. Diese geometrische Zuordnung sei nach dem Klagepatent auch bei wendelförmigen Spannuten notwendig. Der Querschnitt der axialen Austrittöffnung sei demnach hinsichtlich Lage und/oder Form der Geometrie der zugeordneten Spannuten derart anzupassen, dass in der axialen Projektion die jeweilige zur Schneidkante führende Flanke der Spannut erfasst werde bzw. dieser nahe komme, vorzugsweise berühre. Eine solche geometrische Zuordnung sei bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht vorhanden. Dort würden die Kühl-/Schmiermittelstrahlen – soweit sich solche überhaupt ausbildeten – entweder über den Anfangsbereich der Spannuten in diese eingespeist oder aber sie würden an den jeweiligen Kanten des Schneidteils zerplatzen. Es sei fraglich, ob es sich bei dem in den Videosequenzen der Klägerin gezeigten vorbeifliegenden Kühlmittelmassen tatsächlich um klagepatentgemäße Strahlen handele, denn diese verlören in Richtung des Schneidteils erheblich an Kontur. Selbst wenn also auf den Videos Flüssigkeit in die Nut flöge, so sei nicht ersichtlich, dass es sich dabei um den Kernbereich des Strahls handele.
  48. Die Analysen der Klägerin zu den angegriffenen Ausführungsformen seien zudem nicht verwertbar. Die Beklagte bestreitet insoweit mit Nichtwissen, dass es sich bei den in den Videosequenzen der Klägerin gezeigten Werkzeugen um die angegriffenen Ausführungsformen handelt, dass die behaupteten Rotationsgeschwindigkeiten und Drücke den tatsächlich zum Zeitpunkt der Videoaufnahme angelegten Geschwindigkeiten und Drücken entsprechen und dass es sich bei der im Video gezeigten Flüssigkeit überhaupt um ein Kühlmittel im Sinne des Klagepatents handelt. Die in den Videos der Klägerin größtenteils angegebenen Rotationsgeschwindigkeiten von 10 und 500 U/min seien betriebsfremd. Hiermit ließen sich keine sachgerechten Bohrungen durchführen, es bestünde vielmehr die Gefahr einer Beschädigung der Bohrer. Für die angegriffenen Ausführungsformen liege der Bereich der Rotationsgeschwindigkeiten bei 10`000 U/min, im äußersten Minimum bei 5‘000 U/min sowie zwischen 5bar und 30bar Schmiermitteldruck. Bei der vereinzelt im Gutachten verwandten Geschwindigkeit von 5‘000 U/min werde ein Druck von 40 bar angelegt. Der Fachmann würde diesen Druck bei der entsprechenden Drehzahl nicht wählen, da die angegriffenen Ausführungsformen sehr filigran seien und durch zu hohen Druck beschädigt werden könnten. Die Klägerin beziehe sich zum Nachweis des Einspeisens darüber hinaus vor allem auf die Anfangssequenzen der von ihr erstellten Videos. Zu diesem Zeitpunkt beginne sich der Druck auf das Kühlmittel allerdings erst aufzubauen. Beispielsweise sei in dem Video „500 U/min-10bar“ in der Anfangssequenz ein entsprechender Flüssigkeitsverlauf zu sehen. Ein solches „Tropfen“ von Flüssigkeit aus den Kühlmittelkanälen sei aber erkennbar kein klagepatentgemäßer Strahl.
  49. Die ihrem Prospekt entnommenen Zeichnungen seien ferner lediglich zu Marketingzwecken erstellt worden und würden das Strömungsprofil bei den angegriffenen Ausführungsformen im tatsächlichen Betrieb nicht zeigen. Aber auch dort sei lediglich eine undefinierte Flüssigkeitsmasse zu sehen, die weder Strahlen bilde noch diese Strahlen bestimmten Nuten zuordne. Eine Einspeisung des Kühl-/Schmiermittels in die zugehörigen Nuten wäre bei den angegriffenen Ausführungsformen in Gestalt der Mikrotieflochbohrer zudem kontraproduktiv, da die Nuten dort dem Abtransport der Bohrspäne weg von der Bohrspitze dienten und dieser Abtransport durch ein Laufen von Kühl-/Schmiermittel hin zur Bohrspitze blockiert würde.
  50. Ihrer Auffassung nach sei es nach dem Klagepatent ferner erforderlich, dass gerade die patentgemäße Einspeisung eine ausreichende Versorgung des Werkzeugs im Betrieb mit Kühl-/Schmiermittel bereitstelle und es somit nicht ausreiche, wenn die Versorgung erst durch andere Maßnahmen oder auf irgendeinem anderen Weg bewirkt werde. Eine funktionsgerechte Einspeisung liege erst dann vor, wenn die Einspeisung für sich genommen (also ohne die Zufügung von Kühl-/Schmiermittel mittels weiterer Maßnahmen) eine ausreichende Versorgung der Spannuten mit Kühlmittel zu jedem Zeitpunkt bewirke. Dies sei bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht der Fall. Sie behauptet insoweit, das Kühlmittel erreiche bei den angegriffenen Ausführungsformen das Schneidteil ungeordnet und beliebig. Die von ihr durchgeführten Analysen zeigten, dass sich das Kühl-/Schmiermittel in Strahlen kegelförmig aufweite und keine direkte Einspeisung in die Spannuten erfolge. Vielmehr treffe das Kühl-/Schmiermittel beim Bohrvorgang auf das Werkstück auf. Wenn der Bohrer wieder herausgezogen werde, laufe das Kühlmittel in das Bohrloch und kühle beim nächsten Bohrvorgang das Werkzeug. Die Beklagte bestreitet insofern mit Nichtwissen, dass die in den Videos der Anlage KAP 8 gezeigte unbestimmte Kühl-/Schmiermittelmasse geeignet sei, die angegriffenen Ausführungsformen zu jedem Zeitpunkt mit ausreichend Kühlmittel zu versorgen, wenn die außenliegenden Strahlen hinweggedacht würden.
  51. Da bei der angegriffenen Ausführungsform „J“ die Nuten über das Schneidteil hinaus in den Schaft hineinragten, erfülle diese bereits aus diesem Grund nicht das Merkmal des Klagepatentanspruchs, nach dem die Spannuten ausschließlich im Bereich des Schneidteils eingeschliffen seien.
  52. Nach dem Klagepatent werde der Kühlmittelstrahl über eine bestimmte axiale Strecke vom Außendurchmesser des Schaftabschnitts gestützt, wenn die Stützung des Strahls über die gesamte Länge des Schafts erfolge, was aus dem eindeutigen Klammerzusatz im Patentanspruch hervorgehe. Der Kühlmittelstrahl könne nur dann über eine bestimmte axiale Strecke vom Außendurchmesser des Schaftabschnitts gestützt werden, wenn zwischen den Austrittsöffnungen und dem Außendurchmesser des Schafts keine radiale Beabstandung bestehe. Bei den angegriffenen Ausführungsformen erfolge die Stützung des Strahls nicht über die gesamte Länge des Schafts. Denn durch den entsprechenden radialen Abstand sei eine Stützung des Kühlmittelstrahls durch den Schaft nicht möglich. Die von ihr selbst vorgenommenen Analysen zeigten indes klar, dass das Kühlmittel bei einem mittleren Betriebszustand von 10`000 U/min und 15 bar den Schaftteil überhaupt nicht berühre (vgl. Abbildungen Bl. 232 ff. GA, Analyseergebnisse der Anlage B&B 25; Gutachten der Anlage B&B 27; Fotoaufnahmen der Anlage B&B 28/Bl. 258 GA), auch nicht, wenn das von der Klägerin verwendete Kühl-/Schmiermittel bei einem Betriebszustand von 15`000 U/min und 5 bar für die Analyse verwendet werde (vgl. Analyseergebnisse der Anlage B&B 39/Abbildungen Bl. 345 GA). Bereits die notwendige Rotationsgeschwindigkeit im Zusammenwirken mit den vom Schaft radial verbeabstandeten Austrittsöffnungen der Kühl-/Schmiermittelkanäle erlaube es nicht, den Kühl-/Schmiermittelstrahl bei den angegriffenen Ausführungsformen entlang des Schafts zu führen. Vielmehr weite sich der Strahl unmittelbar nach seinem Austritt aus den Kühl-/Schmiermittelöffnungen auf und entferne sich stetig zunehmend vom Schaft.
  53. Die Beklagte bestreitet schließlich mit Nichtwissen, dass die Anmelderin des Klagepatents, die A, ihre Rechte aus der Anmeldung wirksam an die Klägerin übertragen habe. Insoweit fehle die Aktivlegitimation der Klägerin für den Entschädigungsanspruch sowie für den Schadensersatzanspruch für den Zeitraum vor dem 13.03.2014.
  54. Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollmächtigten von Amts wegen gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen über den von der Justiz des Landes NRW zur Verfügung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben insbesondere die Prozessbevollmächtigten Gebrauch gemacht.
  55. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2021 Bezug genommen.
  56. Entscheidungsgründe
  57. Die zulässige Klage ist unbegründet.
  58. A.
    Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB.
  59. Die angegriffenen Ausführungsformen machen nicht von sämtlichen Merkmalen der geltend gemachten Anspruchskombination unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch (hierzu unter II.). Auch eine äquivalente Patentverletzung, die die Klägerin hilfsweise geltend macht, scheidet aus (hierzu unter III.).
  60. I.
    Das Klagepatent betrifft ein drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug.
  61. Von derartigen, aus dem Stand der Technik vorbekannten Werkzeugen wird eine immer höhere Bearbeitungsgenauigkeit sowie Standzeit gefordert. Aus diesem Grund verfügten einige aus dem Stand der Technik bekannten Werkzeuge bereits über eine integrierte Kühl-/Schmiermittelversorgung, die sicherstellen soll, dass die am höchsten beanspruchten Bereiche des Werkzeugs im Einsatz zu jedem Zeitpunkt eine ausreichende Versorgung mit Kühl-/Schmiermittel erhalten (Abs. [0002] des Klagepatents; nachfolgend sind Absätze ohne nähere Quellenangabe solche des Klagepatents).
  62. Das Klagepatent nennt als Stand der Technik die Druckschrift DE XXX A1. Aus ihr ist ein gattungsbildendes Werkzeug in der Ausgestaltung als Hochleistungsreibahle bekannt, bei der ein mit einem Schaftteil dreh- und axialfest verbundener Schneidkopf, der aus einem Hartstoff, wie zum Beispiel einem Sinterwerkstoff hergestellt sein kann, über einen zentralen Kühl-/Schmiermittelversorgungskanal im Werkzeugschaft und ein Radialkanalsystem im bzw. an der Schnittstelle zum Schneidkopf mit Kühl-/Schmiermittel versorgt wird. Die radial außen liegenden Mündungsöffnungen des Radialkanalsystems sind von einer Kühlmittel-Leithülse abgedeckt, die sich in Richtung der Werkzeugspitze bis in einen Auslaufbereich der Spannuten erstreckt und somit dafür sorgen kann, dass das zugeführte Kühl-/Schmiermittel mit möglichst geringen Verlusten in die Spannuten eingespeist werden kann. Dieser Werkzeugaufbau eignet sich nach Abschnitt [0005] sowohl für die sogenannte Nassbearbeitung, bei welcher eine große Menge Schmiermittel zugeführt wird, als auch für die sogenannte H-Technologie (Minimalmengenschmierung), bei welcher eine sehr geringe Menge Schmiermittel in einer Druckluftströmung zu den Schneiden geführt wird.
  63. Bei dieser H-Technologie kommt es insbesondere darauf an, das Schmiermittel in genauer Dosierung und in möglichst geringer Konzentration an die Schneiden zu leiten. Hierzu und zur Verringerung des herstellungstechnischen Aufwands wird im Dokument DE XXX U1 eine Hochleistungsreibahle beschrieben, bei der sich eine Hülse am Einspannabschnitt bis zum Nutenauslaufbereich des Werkzeugs erstreckt, wobei die Hülse einstückig mit dem Einspannabschnitt ausgebildet ist und im Inneren zur Ausbildung axialer Kühl-/Schmiermittelkanäle den Reibahlenschaft aufnimmt. Die sich axial erstreckenden Schmiermittelkanäle werden von einem zentralen Schmiermittelkanal im Einspannabschnitt derart versorgt, dass der Kühlkanal vom Schaftende bis zum Nutenauslaufbereich einen konstanten Querschnitt erhält.
  64. Als nachteilig an diesen beiden aus dem Stand der Technik bekannten Konstruktionen beschreibt es das Klagepatent, dass sich die Kühlmittelversorgung nur durch einen entsprechend großen Aufwand bei der Herstellung des Werkzeugs erzielen lasse (Abschnitt [0007]).
  65. Neben einer weiteren Druckschrift zitiert das Klagepatent auch die Druckschrift US5 XXX 897 A, aus der ein Bohrer für eine Einfügung eines Dentalimplantates bekannt ist, der in einem Teil des Schaftes eine zentrale Bohrung zur Aufnahme einer als Schmierung dienenden Flüssigkeit aufweist.
  66. Das Klagepatent stellt sich ausgehend vom Stand der Technik die technische Aufgabe, ein drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug der eingangs beschriebenen Art zu schaffen, das die heutzutage geforderte Standzeit der Schneiden bei einem vereinfachten Aufbau des Werkzeugs sicherstellt sowie ein neues Verfahren zu schaffen, mit dem Kühl-/Schmiermittel sowohl bei der Nass- als auch bei der Trockenbearbeitung (H-Technologie) mit geringem Aufwand, jedoch prozesssicher und in ausreichender Menge an hochbelastete Schneiden eines gattungsbildenden Werkzeugs herangebracht werden kann.
  67. Diese Aufgabe löst das Klagepatent mittels der geltend gemachten Anspruchskombination, die sich wie folgt gliedern lässt:
  68. 1. Drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug, insbesondere Feinbearbeitungswerkzeug, wie z.B. Reibahle, mit integrierter Kühl/ Schmiermittelversorgung, zur Bearbeitung von Bohrungen, insbesondere Durchgangsbohrungen.
    2. Das Werkzeug hat einen Schneidteil (24; 124; 224), an dem eine Vielzahl von Schneiden (28; 128; 228) bzw. Schneidkanten und Spannuten (30; 130; 230) ausgebildet sind.
    3. Das Werkzeug hat einen Schaft (26; 126; 226), der auf einer dem Schneidteil (24; 124; 224) abgewandten Seite einen Einspannabschnitt (22; 122; 222) ausbildet.
    4. Im Einspannabschnitt (22; 122; 222) sind eine der Anzahl der Spannuten (30) entsprechende Anzahl von umfangsseitig geschlossenen Kühl-/Schmiermittelkanälen (38) ausgebildet.
    5. Die Kühl-/Schmiermittelkanäle (38) haben dem Schneidteil (24; 124; 224) abgewandte Eingangsöffnungen und dem Schneidteil (24; 124; 224) zugewandte stirnseitige Austrittsöffnungen (42).
    6. Das aus den dem Schneidteil zugewandten stirnseitigen Austrittsöffnungen des Einspannabschnitts (22; 122; 222) austretende Kühl-/Schmiermittel ist entlang des Schafts (26) in einem freien Strahl ohne radial außenliegende Begrenzung in jeweils eine zugeordnete Spannut (30) des Schneidteils (24) einspeisbar.
    7. Der frei austretende Kühl-/Schmiermittelstrahl ist über eine bestimmte axiale Strecke (Länge des Schafts) vom Außendurchmesser des an den Einspannabschnitt (22) anschließenden Schaftabschnitts (26) gestützt.
    8. Das Werkzeug ist aus einem Hartstoff einstückig aufgebaut.
    9. Die Spannuten sind (3) ausschließlich im Bereich des Schneidteils (24, 124, 224) eingeschliffen.
  69. II.
    Die angegriffenen Ausführungsformen machen nicht von sämtlichen Merkmalen der geltend gemachten Anspruchskombination unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch.
    Zwischen den Parteien besteht kein Streit über die Auslegung und Verwirklichung der Merkmale 2, 3, 5, 8 und 9, so dass es in dieser Hinsicht keiner weiteren Ausführungen bedarf. Aber auch hinsichtlich der streitigen Merkmale 1 und 7 bedarf es keiner weiteren Ausführungen, da die angegriffenen Ausführungsformen jedenfalls von den Merkmalen 4 und 6 des Klagepatentanspruchs 1 nicht unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch machen.
  70. Merkmal 4, wonach
  71. „im Einspannabschnitt eine der Anzahl der Spannuten entsprechende Anzahl von umfangsseitig geschlossenen Kühl-/Schmiermittelkanälen ausgebildet sind,“
  72. und Merkmal 6, wonach
  73. „das aus den dem Schneidteil zugewandten stirnseitigen Austrittsöffnungen des Einspannabschnitts (22; 122; 222) austretende Kühl-/Schmiermittel entlang des Schafts (26) in einem freien Strahl ohne radial außenliegende Begrenzung in jeweils eine zugeordnete Spannut (30) des Schneidteils (24) einspeisbar ist,“sind nicht unmittelbar und wortsinngemäß verwirklicht.
  74. a.
    Entgegen der Auffassung der Klägerin erfasst der Schutzbereich des Klagepatentanspruchs 1 ein Werkzeug, bei welchem die Anzahl der Spannuten und die Anzahl der Kühl-/Schmiermittelkanäle identisch sind.
  75. aa.
    Die Formulierung des Merkmals 4 „eine der Anzahl der Spannuten entsprechende Anzahl von umfangsseitig geschlossenen Kühl-/Schmiermittelkanälen“ ist der Auslegung zugänglich.
  76. Insoweit kommt es auch bei Zahlen- und Maßangaben im Patentanspruch darauf an, wie diese Angaben bei Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen im Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs aus fachlicher Sicht zu verstehen sind (vgl. BGHZ 150, 149, 155 – Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil). Auch sie sind der Auslegung zugänglich (OLG Düsseldorf I-2 U 139/10 Tz. 49 v. 20.12.2012; LG Düsseldorf 4b O 437/05 v. 10.8.2006). Im Regelfall bestimmt eine eindeutigen Zahlenangabe im Patentanspruch – auch wenn diese im Patentanspruch nicht numerisch dargestellt, sondern verbal umschrieben ist – dessen Gegenstand abschließend und eine Ausführung, die den beanspruchten Wert über- oder unterschreitet, benutzt die geschützte Lehre nicht wortsinngemäß (BGHZ 150, 149, 156 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 523 – Schneidmesser II).
  77. Allerdings handelt es sich bei der Angabe zu den Kühl-/Schmiermittelkanälen im Klagepatentanspruch gerade nicht um eine eindeutige Zahlenangabe. Bei der Formulierung „entsprechend“ handelt es sich vielmehr um eine begrifflich umschreibende Angabe, die der Auslegung unter Berücksichtigung aller üblichen Auslegungsregeln zugänglich ist.
  78. bb.
    Angesichts der insoweit offenen Anspruchsformulierung ist unter funktionaler Betrachtungsweise der Anspruchswortlaut dahingehend auszulegen, dass die Anzahl der Spannuten der Anzahl von Kühl-/Schmiermittelkanälen entsprechen muss, in dem Sinne, dass deren Anzahl übereinstimmen muss. Ein weiterer Kühl-/Schmiermittelkanal steht der (weiteren) Funktion des Klagepatents, eine verlustarme Zuführung von Kühl-/Schmiermittel an die Schneiden zu gewährleisten, entgegen.
  79. Merkmale und Begriffe in der Patentschrift sind grundsätzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 – Trägerplatte). Dabei ist zu fragen, welche objektive Problemstellung dem technischen Schutzrecht zugrunde liegt und wie sie gelöst werden soll. Insbesondere kommt es darauf an, welche – nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden – Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik – nicht nur bevorzugt, sondern zwingend – mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – I-15 U 106/14 – Rn. 273, zitiert nach Juris, m.w.N.; vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 599 – Staubsaugerfilter; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 – 15 U 29/14). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines bestimmten Merkmals orientieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – I-15 U 106/14 – Rn. 273, zitiert nach Juris; BGH, GRUR 2001, 232 – Brieflocher).
  80. (1)
    Zwar stellt sich das Klagepatent nicht ausdrücklich die Aufgabe, eine ausreichende, aber möglichst geringe Menge an Kühlmittel bereitzustellen. Vielmehr formuliert das Klagepatent es als seine Aufgaben, zum einen die geforderte Standzeit der Schneiden bei einem vereinfachten Aufbau des Werkzeugs sicherzustellen, zum anderen das Kühlmittel sowohl bei der Nass- als auch bei der Trockenbearbeitung (H-Technologie) mit geringem Aufwand, jedoch prozesssicher und in ausreichender Menge an die hochbelasteten Schneiden heranzuführen (Abs. [0010]). Durch die räumlich-körperliche Vorgabe der abgestimmten Anzahl von Kühl-/Schmiermittekanälen erfüllt das Klagepatent aber objektiv die Funktion, das Kühl-/Schmiermittel den Spannuten effizient sprich verlustarm und sicher zuzuführen. Die verlustarme Zuführung wird zudem dadurch erzielt, dass das aus den Austrittsöffnungen im Einspannabschnitt austretende Kühl-/Schmiermittel gemäß Merkmal 6 „in jeweils eine zugeordnete Spannut (30) des Schneidteils (24)“ – und damit unter Berücksichtigung einer konkreten Zuordnung der jeweiligen Kühl-/Schmiermittelstrahlen – einspeisbar ist.
  81. Dass eine verlustarme Zuführung Gegenstand des Klagepatents ist, ergibt sich aus Abs. [0016] des allgemeinen Teils der Beschreibung:
  82. „Die Zufuhr von Kühl-/Schmiermittel an die für das Werkzeug entscheidenden Stellen ist verlustarm, da Umlenkungen der Kühl-/Schmiermittelströmung vermieden sind.“
  83. Eine entsprechende Formulierung findet sich auch in Abs. [0051]:
  84. „Die Zuführung des Kühl-/Schmiermittels erfolgt bei dem erfindungsgemäßen Werkzeug darüber hinaus sehr verlustarm, da mehrfache Umlenkungen vermieden werden.“
  85. Im Anschluss in Abs. [0016] wird ausgeführt, dass sich das erfindungsgemäße Konzept damit nicht nur für die Nassbearbeitung, sondern auch für die sogenannte Trockenbearbeitung bzw. für die Mindermengenschmierung (H-Technologie) eignet, die in den Abs. [0005] und [0006] näher definiert ist. Danach kommt es bei dieser darauf an, das Schmiermittel in „genauer Dosierung und in möglichst gleichbleibender Konzentration“ an die Schneiden zu leiten (Abs. [0006]). Im Gegensatz zur sogenannten „Nassbearbeitung“ wird das Kühl-/Schmiermittel bei der H-Technologie „in extrem geringer Konzentration“ in einer Druckluftströmung, also als Aerosol, zu den Schneiden geführt (Abs. [0005]). Damit muss das erfindungsgemäße Werkzeug aus Sicht des Fachmanns so ausgestaltet sein, dass es die verlustarme Zuführung des Kühl-/Schmiermittels nach der H-Technologie gewährleisten kann.
  86. Dieses Verständnis bestätigt zudem die DE XXX A1, die als gewürdigter Stand der Technik für die Auslegung heranzuziehen ist. Die in Abs. [0004] als Stand der Technik vorbekannte DE XXX A1 weist eine in das Schaftwerkzeug integrierte Kühl-/Schmiermittelversorgung dergestalt auf, dass die radial außenliegenden Mündungsöffnungen des Radialkanalsystems von einer Kühlmittel-Leithülse abgedeckt sind, die sich in Richtung der Werkzeugspitze bis in den Auslaufbereich der Spannuten erstreckt. Diese Ausgestaltung sorgte bereits dafür, „dass das zugeführte Kühl-/Schmiermittel mit möglichst geringen Verlusten in die Spannuten eingespeist werden kann“. Gemäß Abs. [0005] eignete sich diese integrierte Kühl-/Schmiermittelversorgung daher – wie auch die Ausgestaltung des in Abs. [0006] weiter beschriebenen vorbekannten Werkzeugs – bereits für die H-Technologie. Das Klagepatent kritisiert dies gerade nicht. Vielmehr führt das Klagepatent es in Bezug auf den vorbekannten Stand der Technik in Absatz [0007] als nachteilig an, dass sich die Kühl-/Schmiermittelversorgung der Schneiden nur durch einen entsprechend großen Aufwand bei der Herstellung des Werkzeugs erzielen lasse. Nach dem Klagepatent wird dieser Nachteil durch die erfindungsgemäße Integrierung der Kühl-/Schmiermittelversorgung in das Werkzeug durch im Einspannabschnitt integrierte umfangsseitig geschlossene Kühl-/Schmiermittelkanäle (vgl. Abs. [0017] und [0022]) und die außenliegende Zuführung von Kühl-/Schmiermittel (vgl. Abs. [0015]) beseitigt. Hinsichtlich der verlustarmen Einspeisung und genauen Dosierung des Kühl-/Schmiermittels grenzt sich das Klagepatent jedoch gerade nicht von dem vorbekannten Stand der Technik ab. Diese Vorteile sollen vielmehr – auch bei einem vereinfachten Aufbau des Werkzeugs – beibehalten werden, wie es in Abs. [0016] gerade zum Ausdruck kommt.
  87. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, Abs. [0016] – und entsprechend Abs. [0051] – der Beschreibung, wonach die Zufuhr von Kühl-/Schmiermittel verlustarm ist, „da Umlenkungen der Kühl-/Schmiermittelströmung vermieden sind“ sei dahingehend zu verstehen, dass sich das Klagepatent damit vom Stand der Technik, also den vorbekannten Werkzeugen gemäß Abs. [0004] und [0006] abgrenzen will, die die Ausbildung eines zentralen Kühl-/Schmiermittelkanals vorsehen, was Umlenkungen des Kühl-/Schmiermittels hin zu den Schneiden erfordere und damit zu Verlusten führe. Als Lösung sehe das Klagepatent daher die außenliegende Zuführung des Kühl-/Schmiermittels vor. Selbst unterstellt, der Fachmann würde ein solches Verständnis zugrunde legen, erkennt er jedoch, dass das Klagepatent den Vorteil der verlustarmen Zufuhr, der durch das Vermeiden von Umlenkungen der Kühl-/Schmiermittelströmung in den Kanälen erzielt wurde, auch im weiteren Verlauf der Nutzung des Werkzeugs durch die anspruchsgemäße Ausgestaltung der abgestimmten Anzahl von Kühl-/Schmiermittelkanälen mit Spannnuten beibehält. Es erscheint wenig sinnvoll, beim Austritt des Kühl-/Schmiermittels aus den Kühl-/Schmiermittelkanälen eine verlustarme Zuführung sicherzustellen, und diesen Vorteil im Weiteren wieder preis zu geben, indem das Kühl-/Schmiermittel in keine zugehörige Spannut einspeisbar wäre und keinen Beitrag zur Ausbildung eines starken Strömungsprofils leistet.
  88. (2)
    Die Merkmale 4 und 6 sind ferner im funktionalen Zusammenhang zu betrachten. Eine verlustarme und damit für die H-Technologie geeignete Zuführung einer ausreichenden Menge von Kühl-Schmiermittel an die Spannuten erfordert aus Sicht des Fachmanns, dass die Anzahl der Kühl-/Schmiermittelkanäle und damit die Anzahl der Austrittsöffnungen der Anzahl der Spannuten entspricht, da nur so das aus den Austrittsöffnungen austretende Kühl-/Schmiermittel in jeweils eine zugeordnete Spannut gemäß Merkmal 6 einspeisbar ist.
  89. Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 ist das aus den dem Schneidteil zugewandten stirnseitigen Austrittsöffnungen des Einspannabschnitts austretende Kühl-/Schmiermittel entlang des Schafts „in einem freien Strahl in jeweils eine zugeordnete Spannut (30)“ einspeisbar. Gleiches ergibt sich aus Abs. [0012] des allgemeinen Teils der Beschreibung, wonach das Kühl-/Schmiermittel „auf der Aussenseite des zum Schneidteils führenden Schafts, ansonsten jedoch frei fliegend in jeweils eine Spannut des Schneidteils eingespeist wird“. Dass das aus den Austrittsöffnungen austretenden Kühl-/Schmiermittels in jeweils eine Spannut eingespeist wird, impliziert ein gezieltes Lenken des austretenden Kühl-/Schmiermittels in jeweils eine Spannut. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut nicht explizit, ob sich die Zuordnung der Spannut auf die Austrittsöffnungen bezieht oder auf das aus den Austrittsöffnungen austretende Kühl-/Schmiermittel. Dies kann im Ergebnis jedoch offen bleiben. Denn aus dem Wortlaut des Patentanspruchs sowie der Beschreibung wird deutlich, dass aus den Austrittsöffnungen jeweils einzelne Kühl-/Schmiermittelstrahlen austreten, so dass die Anzahl der Austrittsöffnungen und der Strahlen identisch ist. Einem aus einer Austrittsöffnung austretenden Kühl-/Schmiermittelstrahl wird im Ergebnis eine bestimmte Spannut zugeordnet, die mit Kühl-Schmiermittel geflutet werden soll.
  90. Insoweit ist im Patentanspruch selbst von einem „Strahl“ aus Kühl-/Schmiermittel die Rede, der in jeweils eine zugeordnete Spannut einspeisbar ist. Zudem führt das Klagepatent in Abs. [0031] explizit aus:
  91. „…“
  92. Zur Einspeisung ist es ferner notwendig, aber auch hinreichend, dass ein Großteil des aus den Austrittsöffnungen austretenden Kühlmittelstrahls direkt in die Spannuten eingespeist wird. Insoweit beschreibt das Klagepatent in Abs. [0005] als Anwendungsbereich – wie bereits ausgeführt – unter anderem die Trockenbearbeitung, bei welcher das Kühlmittel per Druckluftstrom als Aerosol zu den Schneiden geführt wird. Bei einem solchen Sprühvorgang ist eine Aufweitung des Kühl-/Schmiermittelstrahls immanent, so dass denknotwendig nicht der ganze Strahl direkt in die Spannuten eingespeist werden kann. Entsprechend wird auch in Abs. [0013] nicht ausgeführt, dass der komplette Strahl zu den Schneiden geführt wird. Erforderlich ist indes, dass – unabhängig davon welches Kühl-/Schmiermittel verwendet wird – auch bei Einwirkung der auftretenden Zentrifugalkräfte der Fluidstrahl jedenfalls einen „ausreichend großen Kernbereich“ aufweist, und zwar in dem Moment, in dem das Werkzeug in die zu bearbeitende Bohrung eintaucht, also mit der Bohrung begonnen wird.
  93. Auch gem. Abs. [0015] der Beschreibung sind die aus den axialen Austrittsöffnungen „austretenden Einzelstrahlen“ selbst bei kleinen Strömungsmitteldrücken jedenfalls „ausreichend stabil“, um den Effekt der prozesssicheren Auffüllung der von den Spannuten des im Eingriff befindlichen Schneidteils begrenzten Strömungskanäle zu bewirken. Insoweit zieht sich das Konzept einzelner, ausreichend stabiler Kühl-/Schmiermittelstrahlen durch die gesamte Patentschrift, so neben den vorbenannten Abs. [0015] und [0031] unter anderem in den Abs. [0018] („einzelnen Kühl-/Schmiermittelstrahlen“), [0019] („die einzelnen Kühl-/Schmiermittelstrahlen […] soweit stabilisiert werden“), [0034] („gelingt es, die einzelnen, aus dem Einspannabschnitt austretenden Kühl-/Schmiermittelstrahlen zusätzlich zu stabilisieren“), [0047] („die einzelnen Kühl-/Schmiermittelstrahlen“) und [0048] („die einzelnen, über den Umfang entsprechend der Teilung des Werkzeugs verteilten Kühl-/Schmiermittelstrahlen“).
  94. Dass während des Bohrvorgangs zusätzlich auch auf andere Weise Kühl- und Schmiermittel in die Spannuten gelangen kann, ist unschädlich. Insoweit führt das Klagepatent in Abs. [0013] wie folgt aus:
  95. Insoweit wird gerade nicht gefordert, dass sich dieses stärkere Strömungsprofil ausschließlich mittels des Kühlmittels aus dem Kernbereich bildet. Gleiches ergibt sich auch aus Absatz [0015] a. E., wonach der erfindungsgemäße Vorteil insgesamt auch darin liegt, dass durch die außenliegende Zuführung des Kühl-/Schmiermittels die „absolute Kühl-/Schmiermittelmenge“ in den Spannuten „erheblich angehoben“ werden kann, was impliziert, dass sich in den Spannuten auch ohne die erfindungsgemäße außenliegende Zuführung des Kühlmittels eine gewisse Kühl-/Schmiermittelmenge befinden kann, die auf anderem Wege dorthin gelangt ist. Insoweit erkennt der Fachmann jedoch, dass bei dem Bohrvorgang denknotwendig jedenfalls ein Teil des einmal prozesssicher sowie verlustarm und in ausreichender Menge zu den Schneiden geführte Kühl-/Schmiermittel im Bohrloch verbleibt und daher zum starken Strömungsprofil beitragen kann.
  96. Der Anspruchswortlaut ist unter funktionaler Betrachtungsweise daher dahingehend auszulegen, dass die einzelnen, hinreichend stabilen Kühl-/Schmiermittelstrahlen im vorgenannten Sinn jeweils auf eine bestimmte Spannut treffen sollen, um in diese verlustarm und prozesssicher eingespeist zu werden, was die Identität der Anzahl von Kühl-/Schmiermittelkanälen und Spannuten erfordert. Denn aus Sicht des Fachmanns erleichtert der zahlenmäßige Gleichlauf von Spannuten und Kühl-/Schmiermittelkanälen funktional das gezielte und damit verlustarme Heranbringen des Kühl-/Schmiermittels an die Schneiden.
  97. (3)
    Die vorgenannte Auslegung steht auch in Einklang mit der übrigen Beschreibung und den Ausführungsbeispielen, durch die ein weiter zu verstehender Sinngehalt des Patentanspruchs nicht eingeschränkt werden könnte (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).
  98. Insoweit geht daraus hervor, dass die Querschnitte der Austrittsöffnungen und Spannuten eines erfindungsgemäßen Werkzeugs hinsichtlich ihrer Ausgestaltung bzw. Lage geometrisch aufeinander abgestimmt sind, um das gezielte Auftreffen der einzelnen Kühl-/Schmiermittelstrahlen auf die jeweils zugeordnete Spannut zu bewirken.
  99. Das Klagepatent nennt im allgemeinen Beschreibungsteil in Abs. [0031] die Möglichkeit von geraden und wendelförmigen Nuten. Es weist in Abs. [0024] indes darauf hin, dass die besten Ergebnisse erzielt werden, wenn in einer axialen Projektion betrachtet der Querschnitt der Austrittsöffnung des jeweiligen innenliegenden Kühl-/Schmiermittelkanals im Einspannabschnitt die Spannut im Schneidteil vollständig abdeckt bzw. mit dieser zumindest deckungsgleich ist, was eine Übereinstimmung der Anzahl der Spannuten mit den Kühl-/Schmiermittelkanälen impliziert. Soweit eine vollständige Überlappung der Querschnitte der Austrittsöffnungen und der Spannuten – wie bei wendelförmigen Spannuten – nicht möglich ist, beschreibt es das Klagepatent als vorteilhaft, den Querschnitt der axialen Austrittsöffnung hinsichtlich Lage und/oder Form der Geometrie der zugeordneten Spannut zumindest derart anzupassen, dass er in der axialen Projektion die jeweilige zur Schneidkante führende Flanke der Spannut erfasst bzw. dieser nahe kommt, vorzugsweise berührt (Abs. [0025], [0026]).
  100. Dem Fachmann werden mit den Ausführungsbeispielen bestimmte Ausgestaltungen offenbart, damit der aus den Austrittsöffnungen austretende Kühl-/Schmiermittelstrahl die jeweils zugeordnete Spannut trifft. Bei dem gemäß der Fig. 1 bis 6 gezeigten Werkzeug sind im Einspannabschnitt in axialer Richtung fluchtend mit den Spannuten innenliegende Kühl-Schmiermittelkanäle in Form von Axialnuten ausgebildet (Abs. [0040]). Die aus den Axialnuten austretenden Kühl-/Schmiermittelstrahle schießen ohne seitliche Führung in axialer Richtung zum Schneidteil und treffen in die Spannuten (Abs. [0041]). Zudem sind die Querschnitte der innenliegenden Kühl-/Schmiermittelkanäle und damit der Mündungsöffnungen dem Querschnitt der zugehörigen Spannuten angepasst und können im Wesentlichen deckungsgleich mit dem Querschnitt der Spannuten sein (Abs. [0042]). In Figur 2 ist der Querschnitt der axialen Austrittsöffnung hinsichtlich Lage und/oder Geometrie damit der zugeordneten Spannut derart angepasst, dass er in der axialen Projektion die jeweilige zur Schneidkante führende Flanke der Spannut erfasst bzw. dieser nahe kommt, vorzugsweise berührt (Abs. [0043]). Das (ursprünglich) erfindungsgemäße drehantreibbare spahnabhebende Werkzeug in der Ausgestaltung einer Reibahle, wie es aus dem Ausführungsbeispiel der Figur 2 hervorgeht, fällt allein deswegen nicht mehr unter den Schutzbereich des Klagepatentanspruchs in seiner eingeschränkt aufrechterhaltenen Fassung, da es – wie das Ausführungsbeispiel gemäß der Fig. 5 – radial offene Kanäle in Form von Nuten als Kühl-/Schmiermittelkanäle aufweist. Es kann im Hinblick auf deren Ausrichtung zu den Spannuten aber weiterhin zur Auslegung herangezogen werden. Auch dort entspricht die Anzahl der Kühl-/Schmiermittelkanäle der Anzahl der Spannuten. In jedem Fall ist der Querschnitt der jeweiligen Austrittsöffnung für den Kühl-/Schmiermittelstrahl mit einem Querschnitt versehen, der einem Querschnitt der zugehörigen Spannut angepasst ist (Abs. [0044]), was eine geometrische Zuordnung impliziert.
  101. Auch die in Abs. [0056] und [0059] beschriebenen Ausführungsformen weisen Kühl-/Schmiermittelkanäle im Einspannabschnitt auf, die zwar in einem Anstellwinkel zur Werkzeugachse geführt sind, aber über eine gedachte Verlängerung über das Schaftteil hinweg im Wesentlichen mit den Spannuten des Schneidteils fluchten.
  102. (4)
    Diese Auslegung entspricht auch im Wesentlichen derjenigen, die das BPatG in seinem Urteil vom 27.07.2021 im parallelen Nichtigkeitsverfahren vertreten hat (vgl. Urteil Anlage B&B 41/KAP 15, dort S. 12 ff.) und die als gewichtige sachkundige Äußerung bei der Auslegung des Patents zu berücksichtigen ist (BGH, GRUR 1998, 895 – Regenbecken).
  103. b)
    Unter Berücksichtigung dieser Auslegung sind die Merkmale 4 und 6 bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht verwirklicht. Denn diese verfügen über zwei Spannuten und drei Kühl-/Schmiermittelkanäle. Die angegriffenen Ausführungsformen weisen im Einspannabschnitt daher bereits keine der Anzahl der Spannuten „entsprechende“ Anzahl von umfangsseitig geschlossenen Kühl-/Schmiermittelkanälen auf. Zudem ist das austretende Kühl-/Schmiermittel nicht „in jeweils eine zugeordnete Spannut des Schneidteils einspeisbar“. Es kommt daher hier nicht darauf an, ob bei den angegriffenen Ausführungsformen das aus den Austrittsöffnungen austretende Kühl-/Schmiermittel tatsächlich unmittelbar auf die Spannuten trifft, wie es die Klägerin behauptet, oder ob die Bohrspitze lediglich indirekt gekühlt wird, indem das Kühl-/Schmiermittel auf das Werkstück trifft, wie es die Beklagte behauptet.
    III.
    Eine äquivalente Verletzung der Lehre des Klagepatents mittels der angegriffenen Ausführungsformen kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
  104. 1.
    Für eine äquivalente Verletzung müssen nach ständiger Rechtsprechung drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Art. 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß, m.w.N.).
  105. 2.
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob die abgewandelte Ausführungsform der angegriffenen Ausführungsformen gleichwirkend und naheliegend ist. Denn es fehlt jedenfalls an dem Kriterium Gleichwertigkeit bzw. der Orientierung am Patentanspruch.
  106. Einen zusätzlichen Kühl-/Schmiermittelkanal vorzusehen, stellt sich nicht als Ergebnis einer am Sinngehalt der Lehre von Klagepatentanspruch 1 orientierten Erwägung des Fachmanns dar, was die Bewertung dieser Lösung nicht als gleichwertig und damit äquivalent rechtfertigt.
  107. Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass die Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der patentgemäßen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Dabei reicht es nicht aus, dass er aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentansprüchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr muss er sich am Patentanspruch orientieren, der mit allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für seine Überlegungen bildet (BGH, GRUR 1989, 903 – Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2016, 921 – Pemetrexed; BGH, GRUR 2016, 1254 – V-förmige Führungsanordnung). Dabei ist der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen. Sie muss von ihm als sinnhaft hingenommen werden und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Austauschmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht (wieder) infrage gestellt werden (BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; OLG Düsseldorf Urt. v. 21.12.2017 – 15 U 91/16, GRUR-RS 2017, 147917 Rn. 103; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.9.2013 – I-2 U 23/13, BeckRS 2013, 18749). Die Überlegungen dürfen sich nicht vom Sinngehalt des Patentanspruchs lösen, sondern müssen diesem so nahekommen, dass die Wertung geboten ist, die angegriffene Ausführungsform beruhe trotz der Abweichung auf dem Patentanspruch und stelle in einem weiteren Sinne noch eine patentgemäße Lösung dar (OLG Düsseldorf Urt. v. 21.12.2017 – 15 U 91/16, GRUR-RS 2017, 147917 Rn. 103, m.w.N.).
  108. Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift, dass es darum geht, das aus den Kühl-/Schmiermittelkanälen im Einspannabschnitt austretende Kühl-/Schmiermittel gezielt und prozesssicher in einem freien Strahl in eine jeweils zugeordnete Spannut einzuspeisen. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Fachmann ausgehend vom Sinngehalt der Lehre des Klagepatents das Vorsehen eines zusätzlichen Kühl-/Schmiermittelkanals als gleichwertige Lösung zu einer übereinstimmenden Anzahl von Kühl-/Schmiermittelkanälen und Spannuten ansehen sollte; insbesondere lag diese Lösung für den Fachmann auch nicht aufgrund ihrer Erwähnung in der Patentschrift in einem anderen Zusammenhang „auf der Hand“ (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 – WC-Sitzgelenk I). Insoweit werden – wie bereits dargestellt – mit der konkreten Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Werkzeugs besondere objektive Wirkungen angestrebt. Ein Anhaltspunkt im Klagepatent für einen abweichenden Lösungsweg ist von der Klägerin weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
  109. Zwar darf aus der Benennung eines konkreten Lösungsmittels und der Nichterwähnung des ausgetauschten Mittels in der Klagepatentschrift nicht kategorisch geschlossen werden, dass sich das Klagepatent auf die im Patentanspruch aufgegriffene Konstruktion habe festlegen wollen und deshalb jede andere Ausführung mit der technischen Lehre des Patents unvereinbar sei. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Schluss gerechtfertigt ist, sind die Umstände des Einzelfalles. Handelt es sich darum, dass der Patentanspruch ein Merkmal enthält, welches überhaupt nur in der beanspruchten Weise verwirklicht werden kann oder aber gar nicht, so dass derjenige, der vom Anspruchswortsinn abweicht, das genaue Gegenteil von dem unternimmt, wozu ihn der Patentanspruch anhält, so scheidet eine Äquivalenz aus. Verlangt der Patentanspruch beispielsweise eine symmetrische Anordnung, so setzt sich eine asymmetrische Bauweise, mag sie auch gleichwirkend und naheliegend sein, in Widerspruch zu der Lehre des Patents und kann deshalb nicht als eine (äquivalente) Maßnahme betrachtet werden, mit der der Benutzer dasjenige tut, was ihn der Patentanspruch lehrt, eben nur auf andere (vom Wortsinn abweichende) Weise. Unter anderen Umständen kann der Sachverhalt so liegen, dass die in den Patentanspruch aufgenommene Konstruktion aus der Sicht des Fachmanns stellvertretend für ein bestimmtes Wirkprinzip steht, das auch auf andere Weise als diejenige, die konkret Gegenstand des Patentanspruchs geworden ist, verwirklicht werden kann (OLG Düsseldorf Urt. v. 8.4.2021 – 2 U 42/20, GRUR-RS 2021, 7737 Rn. 31, 32, beck-online).
  110. Das Vorsehen einer übereinstimmenden Anzahl von Kühl-/Schmiermittelkanälen (und damit -strahlen) und Spannuten des Werkzeugs, wie es in Merkmal 4 in Kombination mit Merkmal 6 vorausgesetzt wird, stellt eine bestimmte Konstruktion dar, welche die gezielte, prozesssichere und damit verlustarme Einspeisung des Kühl-/Schmiermittels an die Schneiden trotz eines vereinfachten Aufbaus des Werkzeugs mit (nur) in den Einspannabschnitt integrierten Kühl-/Schmiermittelkanälen bewirkt. Diese Wirkung kann aus Sicht des Fachmanns ohne entsprechende Anhaltspunkte in der Klagepatentschrift nicht auf andere konstruktive Art und Weise verwirklicht werden. Der Fachmann verbindet mit der im Patentanspruch aufgenommenen, konkret vorgegebenen Anzahl von Kühl-/Schmiermittelkanälen und Spannuten vielmehr einen technischen Sinn. Diese Anweisung des Klagepatents zur konkreten Ausgestaltung des Werkzeugs wird bei Hinzufügen eines weiteren Kühl-/Schmiermittelkanals ignoriert und setzt sich damit in Widerspruch zu der Lehre des Klagepatents.
  111. B.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO.
  112. Streitwert: 500.000,00 €

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