4c O 27/20 – Computerimplementiertes Erkennungsverfahren für bewegliche Objekte

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3181

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 07. Dezember 2021, Az. 4c O 27/20

  1. I. Die Klage wird abgewiesen.
    II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
    III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  2. Tatbestand
  3. Die Klägerin ist alleinverfügungsberechtigte, eingetragene Inhaberin des Europäischen Patents EP 3 401 XXX B1 (Anlage rop D1, im Folgenden: Klagepatent). Daraus geht sie gegen die Beklagte vor und nimmt diese auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
  4. Das Klagepatent betrifft die Erkennung eines beweglichen Objekts beim 3D-Scannen eines starren Objekts und wurde am 12.07.2012 in englischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Prioritäten der Druckschriften DK PA201100XXX und US 201161508XXX P jeweils vom 15.07.2011 angemeldet. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 14.11.2018 offengelegt, derjenige der Erteilung am 26.02.2020. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung für die Bundesrepublik in Kraft. Auf den seitens der Beklagten am 03.09.2020 erhobenen Einspruch ist am 26.10.2021 mündlich verhandelt und das Klagepatent eingeschränkt aufrechterhalten worden.
  5. Anspruch 1 hieß ursprünglich in englischer Verfahrenssprache:
    „A computer-implemented method for detecting a movable object in a location, when scanning a rigid object in the location by means of a handheld 3D scanner for generating a virtual 3D model of the rigid object based on scanned surfaces of the rigid object, wherein the method comprises: – providing a first surface by scanning the rigid object; – determining a first scan volume related to the first surface; – providing a second surface by scanning the rigid object; – determining a second scan volume related to the second surface; where the first scan volume and the second scan volume are overlapping in an overlapping, common scan volume; – determining if at least a portion of the first surface and a portion of the second surface are not coincident in the overlapping, common scan volume, and if they are not coincident then disregarding in the generation of said virtual 3D model the portion of either the first surface or the second surface in the overlapping, common scan volume which is closest to the focusing optics of the 3D scanner, as this portion of the first surface or second surface has been determined to represent a movable object which is not part of the rigid object.“
  6. Die deutsche Übersetzung des Anspruchs 1 lautet in ihrer ursprünglichen Fassung:
    „Computerimplementiertes Verfahren zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines tragbaren 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts basierend auf gescannten Oberflächen des starren Objekts gescannt wird, wobei das Verfahren umfasst: – Bereitstellen einer ersten Oberfläche durch Scannen des starren Objekts; – Bestimmen eines ersten Scan-Volumens bezogen auf die erste Oberfläche; – Bereitstellen einer zweiten Oberfläche durch Scannen des starren Objekts; – Bestimmen eines zweiten Scan-Volumens bezogen auf die zweite Oberfläche; wobei sich das erste Scan-Volumen und das zweite Scan-Volumen in einem überlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen überlappen; – Bestimmen, ob mindestens ein Abschnitt der ersten Oberfläche und ein Abschnitt der zweiten Oberfläche in dem sich überlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen nicht deckungsgleich sind, und wenn sie nicht deckungsgleich, dann bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells Vernachlässigen des Abschnitts entweder der ersten Oberfläche oder der zweiten Oberfläche in dem sich überlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen, welches der Fokussierungsoptik des 3D-Scanners am nächsten liegt, da dieser Abschnitt der ersten Oberfläche oder der zweiten Oberfläche dazu bestimmt wurde, ein bewegliches Objekt darzustellen, das nicht Teil des starren Objekts ist.“
  7. Nachdem die Einspruchsabteilung das Klagepatent eingeschränkt aufrechterhalten hat, lautet Anspruch 1 nunmehr (Hervorhebungen diesseits):
  8. Englisch:
    „A computer-implemented method for detecting a movable object in a location, when scanning a rigid object in the location by means of a handheld 3D scanner for generating a virtual 3D model of the rigid object based on scanned surfaces of the rigid object, wherein the method comprises: – providing a first surface by scanning the rigid object; – determining a first scan volume related to the first surface; – providing a second surface by scanning the rigid object; – determining a second scan volume related to the second surface; where the first scan volume and the second scan volume are overlapping in an overlapping, common scan volume; – determining if at least a portion of the first surface and a portion of the second surface are not coincident in the overlapping, common scan volume, and if they are not coincident then disregarding in the generation of said virtual 3D model the portion of either the first surface or the second surface in the overlapping, common scan volume which is closest to the focusing optics of the 3D scanner, as this portion of the first surface or second surface has been determined to represent a movable object which is not part of the rigid object; wherein a mirror in a scan head of the 3D scanner provides that the light rays from the light source in the scanne rare transmitted with an angle relative tot he opening oft he scan head.“
  9. Deutsch:
    „Computerimplementiertes Verfahren zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines tragbaren 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts basierend auf gescannten Oberflächen des starren Objekts gescannt wird, wobei das Verfahren umfasst: – Bereitstellen einer ersten Oberfläche durch Scannen des starren Objekts; – Bestimmen eines ersten Scan-Volumens bezogen auf die erste Oberfläche; – Bereitstellen einer zweiten Oberfläche durch Scannen des starren Objekts; – Bestimmen eines zweiten Scan-Volumens bezogen auf die zweite Oberfläche; wobei sich das erste Scan-Volumen und das zweite Scan-Volumen in einem überlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen überlappen; – Bestimmen, ob mindestens ein Abschnitt der ersten Oberfläche und ein Abschnitt der zweiten Oberfläche in dem sich überlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen nicht deckungsgleich sind, und wenn sie nicht deckungsgleich, dann bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells Vernachlässigen des Abschnitts entweder der ersten Oberfläche oder der zweiten Oberfläche in dem sich überlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen, welches der Fokussierungsoptik des 3D-Scanners am nächsten liegt, da dieser Abschnitt der ersten Oberfläche oder der zweiten Oberfläche dazu bestimmt wurde, ein bewegliches Objekt darzustellen, das nicht Teil des starren Objekts ist; wobei ein Spiegel in einem Scankopf des Scanners vorsieht, dass die Lichtstrahlen von der Lichtquelle in dem Scanner mit einem Winkel relativ zu der Öffnung des Scankopfs übertragen werden.“
  10. Nachfolgende Figuren 2 und 14 sind der Klagepatentschrift entnommen:
  11. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das auf die Entwicklung von 3D-Scannern und Software zur visuellen Darstellung und Weiterverarbeitung der Scan-Daten spezialisiert ist; insbesondere im Bereich der Dentaltechnologie.
  12. Auch die Beklagte ist auf diesem Gebiet tätig und stellt in Korea 3D-Scanner her, welche sie weltweit gemeinsam mit entsprechender Betriebssoftware vertreibt. Ihre Angebote betreffen insbesondere 3D-Mess- und CAD/CAM-Lösungen für Zahnkliniken und -labore. Auf ihrer Website, abrufbar unter der Domain www.A.com, bewirbt die Beklagte ihre Produkte, insbesondere den sondenförmigen Handscanner A X für Anwendungen im Dentalbereich (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Sowohl die Startseite der Website als auch die Produktseite für die an-gegriffene Ausführungsform sind auf Deutsch (Anlagen rop 3, rop 4). Die angegriffene Ausführungsform wird weiterhin in der deutschsprachigen Web-Broschüre (Anlage rop 5) herausgestellt. Weiterhin bietet die Homepage der Beklagten eine direkte Kaufmöglichkeit, indem man Kontaktdaten hinterlassen und sodann ein An-gebot der Beklagten erhalten kann. Auch über einen deutschsprachigen Online-Shop (der Beklagten) ist die angegriffene Ausführungsform erhältlich.
  13. Die zusammen mit der angegriffenen Ausführungsform gelieferte Software trägt die Bezeichnung iScan und befindet sich derzeit in der Version v1.4 als Teil des Programmpakets A Link; sie ist auf handelsüblichen Computern installierbar. Sie verfügt insbesondere über die Funktion „X“, welche bereits in der Software-Version 1.2 vorgestellt wurde. Sowohl in der Product Knowledge-Datenbank der Beklagten als auch über das Hilfecenter auf ihrer Website werden die neuen Funktionen des Global X erläutert (vgl. Anlage rop C5, C6).
    Auch auf der sozialen Internetplattform Facebook unterhält die Beklagte eine Gruppe, in der einzelne Funktionen ihrer Geräte, insbesondere der angegriffenen Ausführungsform, und Software erläutert und Fragen von Benutzern erörtert werden (Anlage rop 8). Abrufbar ist dort zudem das als Anlage rop C10 zur Akte gereichte Video, welches die Funktion „X“ veranschaulicht, indem ein einzelner Kunstzahn mit Zahnfleisch, montiert auf einem Zylinder, mit der angegriffenen Ausführungsform gescannt wird. Hinsichtlich der Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform steht zwischen den Parteien grundsätzlich außer Streit, dass unterschiedliche Filter wie Smart Scan Filter, Local Filter, Global Filter zur Anwendung kommen können, die dazu dienen, Scanungenauigkeiten auszubessern. Die konkrete Arbeitsweise eines Filters ist indes umstritten.
  14. Auch auf der sozialen Internetplattform Facebook unterhält die Beklagte eine Grup-pe, in der einzelne Funktionen ihrer Geräte, insbesondere der angegriffenen Aus-führungsform, und Software erläutert und Fragen von Benutzern erörtert werden (Anlage rop 8).
  15. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2019 (Anlage rop C12) machte die Klägerin die Beklagte auf die behauptete Patentverletzung aufmerksam.
  16. Zwischen den Parteien ist ferner zum Az. 4c O 26/20 ein Parallelverfahren anhängig, welches das Stammpatent des Klagepatents betrifft. Bereits entschieden hat die Kammer über das unter dem Az. 4c O 11/19 geführte Ausgangsverfahren sowie die unter dem Az. 4c O 67/19 geführte erste Klageerweiterung.
  17. Nach Ansicht der Klägerin mache die angegriffene Ausführungsform zusammen mit der Scan-Software wortsinngemäßen mittelbaren Gebrauch von dem Vorrichtungsanspruch, da die Beklagte dem Anwender der Software Lizenzen anbietet, was unstreitig ist. Damit, so meint die Klägerin, mache sich die Beklagte eine der Klägerin vorbehaltene Verwertungsmöglichkeit des Patents zu eigen. Für den Verfahrensanspruch liege zudem eine unmittelbare Verletzung vor, indem die Beklagte das Verfahren anbiete.
    Die angegriffene Ausführungsform würde bezogen auf jede gescannte Oberfläche ein Scan-Volumen bestimmen, anhand derer werde ein überlappender Bereich berechnet und sodann eine darin liegende Oberfläche, ohne Entsprechung und am nächsten zur Fokussierungsoptik gelegen, vernachlässigt. Scanvolumen sei das Volumen, das zwischen dem Scanner und der zu erfassenden Oberfläche liege. Es komme nicht auf den realen Sichtbereich des Scanners an und es müsse auch nicht das vollständige potentielle Sichtfeld des Scanners zur Bestimmung des Scan-Volumens herangezogen werden. Gegenstand des gemeinsamen überlappenden Volumens sei insbesondere auch der hinter einer Oberfläche liegende Bereich. Beide Oberflächen müssten in dieses gemeinsame Volumen einbezogen und ggf. vernachlässigt werden können. Das Verfahren müsse als auf beide Oberflächen grundsätzlich anwendbar sein. Das Klagepatent verlange hierzu nicht, dass der Fokus des Scanners variabel sei. Eine Fokussierungsoptik sei auch bei jenen Modellen vorhanden, deren Fokussierungsoptik fest sei.
  18. Der Global Filter kombiniert mit dem Local Filter würde auf diese Weise verfahren. Der Global Filter bilde in einem ersten Scan ein erstes Scan-Volumen, welches größer als der dort gebildete Sperrbereich ausfalle. Nach einem Abgleich der Darstellungen könne die angegriffene Ausführungsform feststellen, ob eine Oberfläche auf dem zweiten Scan der Fokussierungsoptik am nächsten und daher zu vernachlässigen sei. Die in dem Local Filter eingesetzten Vektoren würden ein zweites Scan-Volumen darstellen. Ein in der angegriffenen Ausführungsform zur Anwendung kommender Algorithmus erkenne sodann einen überlappenden, gemeinsamen Bereich der beiden Scan-Volumina und errechne, ob Oberflächenabschnitte innerhalb des überlappenden gemeinsamen Scan-Volumens nicht deckungsgleich seien.
  19. Es müsse eine uneingeschränkte Verurteilung ergehen. Der Beklagten sei es ohne weiteres möglich, die Software derart abzuändern, dass die beiden Filter nicht mehr in Kombination miteinander benutzt werden könnten. Die grundsätzliche Benutzungsmöglichkeit der angegriffenen Ausführungsform bliebe dabei bestehen.
  20. Der Rechtsstreit sei schließlich auch nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen werde.
  21. Die Klägerin beantragt,

    I. die Beklagte zu verurteilen,
    1.
    a) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

  22. 3D-Scan-Software und/oder mit dieser Scan-Software betreibbare Scanner, die geeignet sind zur Durchführung eines Verfahrens zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts gescannt wird, wobei das Verfahren umfasst:
    – Bereitstellen einer ersten Oberfläche durch Scannen des starren Objekts;
    – Bestimmen eines ersten Scan-Volumens bezogen auf die erste Oberfläche;
    – Bereitstellen einer zweiten Oberfläche durch Scannen des starren Objekts;
    – Bestimmen eines zweiten Scan-Volumens bezogen auf die zweite Oberfläche;
    wobei sich das erste Scan-Volumen und das zweite Scan-Volumen in einem überlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen überlappen;
    – Bestimmen, ob mindestens ein Abschnitt der ersten Oberfläche und ein Abschnitt der zweiten Oberfläche in dem sich überlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen nicht deckungsgleich sind, und wenn sie nicht deckungsgleich sind, dann bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells Vernachlässigen des Abschnitts entweder der ersten Oberfläche oder der zweiten Oberfläche in dem sich überlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen, welcher der Fokussierungsoptik des 3D-Scanners am nächsten liegt, da erkannt wurde, dass dieser Abschnitt der ersten Oberfläche oder der zweiten Oberfläche ein bewegliches Objekt darstellt, das nicht Teil des starren Objekts ist;
    – wobei ein Spiegel in einem Scankopf des Scanners vorsieht, dass die Lichtstrahlen von der Lichtquelle in dem Scanner mit einem Winkel relativ zu der Öffnung des Scankopfes übertragen werden,
    in der Bundesrepublik Deutschland Abnehmern zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,
  23. b) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, Verfahren zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts gescannt wobei das Verfahren umfasst:
  24. – Bereitstellen einer ersten Oberfläche durch Scannen des starren Objekts;
    – Bestimmen eines ersten Scan-Volumens bezogen auf die erste Oberfläche;
    – Bereitstellen einer zweiten Oberfläche durch Scannen des starren Objekts;
    – Bestimmen eines zweiten Scan-Volumens bezogen auf die zweite Oberfläche;
    wobei sich das erste Scan-Volumen und das zweite Scan-Volumen in einem überlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen überlappen;
    – Bestimmen, ob mindestens ein Abschnitt der ersten Oberfläche und ein Abschnitt der zweiten Oberfläche in dem sich überlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen nicht deckungsgleich sind, und wenn sie nicht deckungsgleich sind, dann bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells Vernachlässigen des Abschnitts entweder der ersten Oberfläche oder der zweiten Oberfläche in dem sich überlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen, welcher der Fokussierungsoptik des 3D-Scanners am nächsten liegt, da erkannt wurde, dass dieser Abschnitt der ersten Oberfläche oder der zweiten Oberfläche ein bewegliches Objekt darstellt, das nicht Teil des starren Objekts ist,
  25. – wobei ein Spiegel in einem Scankopf des Scanners vorsieht, dass die Lichtstrahlen von der Lichtquelle in dem Scanner mit einem Winkel relativ zu der Öffnung des Scankopfes übertragen werden,
  26. in der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten;
  27. hilfsweise werden die Anträge zu Ziff. 1a und 1b. ohne den Zusatz: „wobei ein Spiegel in einem Scankopf des Scanners vorsieht, dass die Lichtstrahlen von der Lichtquelle in dem Scanner mit einem Winkel relativ zu der Öffnung des Scankopfes übertragen werden“ gestellt;

    2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.03.2020 begangen hat, und zwar unter Angabe
    a) der einzelnen Lieferungen, Bestellungen und Downloads, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, Liefer- und Bestellzeiten, Anzahl und Zeiten der Downloads, den für Lieferungen, Bestellungen und Downloads gezahlten Preise, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
    b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

  28. wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Rechnungen, und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat und
    wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
  29. II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 26.03.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  30. Die Beklagte beantragt,
  31. die Klage abzuweisen,
  32. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den erhobenen Einspruch auszusetzen.
  33. Die Beklagte meint, dass die angegriffene Ausführungsform die Lehre des Klagepatents nicht verwirklichen würde. Es liege weder eine unmittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs noch eine mittelbare Verletzung durch die angegriffene Ausführungsform vor.
  34. Erfindungsgemäße reiche ein Scan-Volumen von dem Scanner bis zur ersten bzw. zweiten Oberfläche, die gescannt wurde. Es handele sich um den vollumfänglichen leeren Raum, in dem sich keine Oberfläche befinden dürfe. Erstes und zweites Scan-Volumen seien unabhängig voneinander, nämlich jeweils bezogen auf die erste oder zweite Scan-Darstellung, zu bestimmen. Das sich aus diesen Volumina gebildete überlappende gemeinsame Scan-Volumen sei die gemeinsame Einheit des ersten und zweiten Scan-Volumens. Eine erfindungsgemäße Fokussierungsoptik müsse variabel die Position der Fokusebene einstellen können und zudem beweglich sein; das Klagepatent gehe von einem konfokalen Scanvorgang aus.
  35. Auf diese Weise würde die angegriffene Ausführungsform indes nicht verfahren. Die angegriffene Ausführungsform verwende schon statt des konfokalen Scannens die Triangulationsmethode mit fester Fokusebene und fest montierter Position der Kameralinse. Deshalb werde die Abstandsbestimmung bei der Verwerfung einer Oberfläche nicht als Kriterium herangezogen. Bei Anwendung des Local Filters fehle es an der Bildung eines zweiten Volumens, da Vektoren zur Herausfilterung störender Oberflächenabschnitte eingesetzt würden. Diese würden zudem von der ersten Oberfläche aus nur verlängert und seien daher nicht auf eine zweite Oberfläche bezogen. Der Global Filter bestimme keinen vollständigen leeren Raum, der ein erfindungsgemäße erstes Scan-Volumen darstellen könnte; der tatsächlich gebildete Sperrbereich sei, was unstreitig ist, kleiner. Zudem werde jedenfalls kein zweites Scan-Volumen mehr bestimmt, weil nur ein Abgleich erfolgt, ob eine Oberfläche im zweiten Scan schon im Sperrbereich der ersten Darstellung enthalten war. Dementsprechend fehle es an überlappenden gemeinsamen Volumina.
  36. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, keinen unmittelbaren Gebrauch vom Verfahrensanspruch zu machen, da sie allenfalls Vorrichtungen anbiete, mithilfe derer dieses Verfahren ausgeführt werden könne. Insoweit habe die Beklagte weder Kenntnis, noch sei es offensichtlich, dass es zu einer patentverletzenden Anwendung des Verfahrens durch ihre Abnehmer komme. Die Einräumung einer Lizenz während des Installationsvorgangs sei schließlich auch kein hinreichender Anknüpfungspunkt für eine unmittelbare Patentverletzung.
  37. Es scheide zudem ein Schlechthinverbot aus, weil nicht ersichtlich sei, dass es an patentfreien Nutzungsmöglichkeiten mangele. Es liege auch nicht eine solche Sonderkonstellation vor, wonach zwar eine patenfreie Verwendung in Betracht komme, diese Benutzung aber auf eine Ausgestaltung nach der Lehre des Klagepatents gar nicht angewiesen sei. Die Klägerin habe hierzu schon nicht einlassungsfähig vorgetragen.
  38. Der Rechtsstreit sei jedenfalls mangels Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen. Die erfindungsgemäße Lehre sei schon nicht in ausführbarer Weise offenbart. Ausgehend von den Druckschriften JP 2001-119XXX A (Anlage D1, im Folgenden: D1) und WO 01/80XXX A2 (Anlage D2, im Folgenden: D2) sowie WO 2012/115XXX A2 (Anlage D11, im Folgenden: D 11) könne ihm mangelnde Neuheit sowie aufgrund der Druckschrift EP 1607041 B (Anlage D4, im Folgenden: D4) in Kombination mit dem Artikel „Content-based 3D Mosaic for dynamic urban scenes“ von Zhingang Zhu et al., aus dem Jahr 2006 (Anlage D3, im Folgenden: D3) mangelnde erfinderische Tätigkeit entgegengehalten werden.
  39. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlage Bezug genommen.
  40. Entscheidungsgründe
  41. A.
    Die zulässige Klage ist unbegründet.
  42. I.
    Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts gescannt wird. Insbesondere ist die Erfindung auf das Scannen des Gebisses eines Pateinten in dem Mund des Patienten mittels eines tragbaren Scanners gerichtet (vgl. Abs. [0001]).
  43. Aus dem Stand der Technik war, wie das Klagepatent in Abs. [0002] erläutert, bekannt, einen Zahnabdruck der Zähne des Patienten zu nehmen, wenn dieser Zahnersatz benötigte. Durch den Abdruck mittels eines zunächst viskosen flüssigen Materials wird eine detaillierte und stabile Zahnnachbildung erhalten. Weiche bewegliche Backenteile etwa werden durch entsprechende Wangenteile daran gehindert, nachteilig auf den Abdruck einzuwirken. Inzwischen ist bekannt, für derlei Abdrücke eine direkte 3D-Aufnahme der Zähne unter Verwendung eines intraoralen tragbaren 3D-Scanners zu nehmen. Bei dieser Vorgehensweise bestand die Gefahr, dass bewegliche Objekte wie Backen, Zunge oder die zahnärztlichen Instrumente bzw. Finger des Zahnarztes in den Scan-Bildern aufgenommen wurden, weil sie sich zwischen der Oberfläche der Zähne und dem Scanner befinden. Dadurch wird die Sicht auf die Zähne behindert. Zugleich war es wahrscheinlich, dass sich diese Objekte aufgrund ihrer Beweglichkeit nur in einem oder in wenigen Sub-Scans des gleichen Teils des starren Objekts befinden und daher die Sicht auf die Zähne nur für eine kurze Zeit blockieren. Problematisch war in diesen Fällen, zwischen der Oberfläche des beweglichen und des starren Objekts zu unterscheiden und nur die von dem starren Objekt stammenden Oberflächen in das virtuelle 3D-Modell einzubeziehen (vgl. Abs. [0004]). Abs. [0005] führt dazu ergänzend aus, dass Geometrie- und Farbdaten herangezogen wurden, um zwischen einem ersten und einem zweiten Gewebe zu unterscheiden.
  44. Das Klagepatent würdigt in Abs. [0006] die EP 1607041 B als vorbekannt, die ein Verfahren zum Bereitstellen von Daten, die bei Vorgängen in Verbindung mit der Mundhöhle nützlich sind, betrifft und dazu auch auf Oberflächengeometrie- und Farbdaten zurückgreift, wobei mindestens ein Teil der Dateneinheiten Überlappungsraumdaten umfasst.
  45. In den Beschreibungsabsätzen [0007] bis [0012] verweist das Klagepatent auf diverse Fachaufsätze, denen allesamt zugrunde liegt, beim Scannen starrer 3D-Objekte unerwünschte bewegliche Objekte nicht zum Gegenstand der 3D-Darstellung werden zu lassen. Exemplarisch wird im Folgenden der in Abs. [0010] erläuterte Artikel „Change Detection in a 3-d World“ von Thomas Pollard et al. als Überblock dargestellt. Er thematisierte das Problem, Veränderungen in einer 3D-Szene aus einer Sequenz von Bildern zu erfassen, welche von Kameras mit beliebiger, jedoch bekannter Lage aufgenommen wurden. Zur Bewältigung der Unterschiede zwischen manchmal unbekannten und manchmal sich verändernden realen Oberflächen wird ein Voxel-basiertes 3D-Modell herangezogen, in dem Wahrscheinlichkeitsverteilungen für eine Oberflächenbelegung und eine Bilderscheinung in jedem Voxel gespeichert werden. Die Wahrscheinlichkeitsverteilungen werden an jedem Voxel aktualisiert, wenn neue Bilder empfangen werden. Diesem Abgleich liegt eine realistische Annahme über die Beschaffenheit von realen Szenen zugrunde (vgl. Abs. [0010]).
  46. Hieran kritisiert das Klagepatent das weiterhin bestehende Problem, zwischen beweglichen und starren Objekten zuverlässig zu unterscheiden, wenn beiderlei Objekte an einem Ort vorhanden sind, wenn an dem Ort gescannt wird, um ein virtuelles 3D-Modell des starren Objekts zu erhalten (Abs. [0013]).
  47. Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, ein Verfahren bereitzustellen, das die Erkennung eines beweglichen Objekts ermöglicht.
  48. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:
  49. 1. Computerimplementiertes Verfahren zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines tragbaren 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts basierend auf gescannten Oberflächen des starren Objekts gescannt wird, wobei das Verfahren umfasst:
    2. Bereitstellen einer ersten Oberfläche durch Scannen des starren Objekts;
    3. Bereitstellen einer zweiten Oberfläche durch Scannen des starren Objekts;
    4. Bestimmen eines ersten Scan-Volumens bezogen auf die erste Oberfläche;
    5. Bestimmen eines zweiten Scan-Volumens bezogen auf die zweite Oberfläche;
    6. wobei sich das erste Scan-Volumen und das zweite Scan-Volumen in einem überlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen überlappen;
    6a. Bestimmen, ob mindestens ein Abschnitt der ersten Oberfläche und ein Abschnitt der zweiten Oberfläche in dem sich überlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen nicht deckungsgleich sind, und
    6b. wenn sie nicht deckungsgleich, dann bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells Vernachlässigen des Abschnitts entweder der ersten Oberfläche oder der zweiten Oberfläche in dem sich überlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen, welches der Fokussierungsoptik des 3D-Scanners am nächsten liegt,
    7. da erkannt wurde, dass dieser Abschnitt der ersten Oberfläche oder der zweiten Oberfläche ein bewegliches Objekt darstellt, das nicht Teil des starren Objekts ist,
    8. wobei ein Spiegel in einem Scankopf des Scanners vorsieht, dass die Licht-strahlen von der Lichtquelle in dem Scanner mit einem Winkel relativ zu der Öffnung des Scankopfs übertragen werden.
  50. II.
    Die Parteien streiten insbesondere über das Verständnis der Merkmale 4, 5 sowie 6. Weil die Kammer deren Verwirklichung nicht festzustellen vermag, erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Merkmalen.
  51. 1.
    Das Klagepatent beansprucht in Merkmal 4 – und parallel in Merkmal 5 – das Bestimmen eines ersten Scan-Volumens bezogen auf die erste Oberfläche.
  52. Das Scan-Volumen ist derjenige räumliche Bereich, der sich zwischen dem Scannerkopf und der zu scannenden Oberfläche (eines starren Objekts) erstreckt und grundsätzlich frei von anderen Oberflächenabschnitten anderer (beweglicher) Objekte sein bzw. gehalten werden soll. Die erste gescannte Oberfläche ist in das Scan-Volumen einbezogen. Es beschreibt einen Raum, der erwartungsgemäß keine Objekte enthält, die das Sichtfeld des Scanners auf das eigentlich zu scannende starre Objekt beeinträchtigen könnten. Hinsichtlich seiner räumlichen Ausdehnung wird das Scanvolumen durch den Scannerkopf und dessen Blickrichtung vorgegeben, sodass derjenige Raumbereich, den der Scannerkopf potentiell erfassen kann (= Sichtfeld), das Scanvolumen darstellt, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieses Sichtfeld tatsächlich eingesehen werden kann (reale Sicht). Dessen rechnerische Bestimmung ist ausreichend.
    Unter der ersten Oberfläche, auf welche das erste Scan-Volumen bezogen sein soll, versteht das Klagepatent grundsätzlich die Oberfläche oder Teile davon des starren zu scannenden Objekts.
  53. Ausgehend von dem rein-philologischen Verständnis handelt es sich bei einem Volumen um eine Raumangabe zur Beschreibung einer dreidimensionalen Struktur. Der Begriff der Oberfläche, auf welche das erste Scanvolumen bezogen sein soll, gibt insofern nur den Hinweis auf ein vorhandenes Objekt, das vom Scan erfasst wurde. Weitergehende Anhaltspunkte für das Verständnis eines Scanvolumens und der adressierten Oberfläche sind aber der Beschreibung in der Klagepatentschrift zu entnehmen.
  54. In Abs. [0033] heißt es zum Scanvolumen:
    „Das Scanvolumen kann das Volumen im Raum sein, welches vor der aufgenommenen Oberfläche relativ zu dem Scanner angeordnet ist.“
  55. Ähnlich formuliert es Abs. [0034]:
    „In einigen Ausführungsformen ist das Scanvolumen durch die Fokussierungsoptik in dem 3D-Scanner und den Abstand zu der aufgenommenen Oberfläche definiert. Das Scanvolumen kann als das physische Volumen definiert sein, für dessen Scannen relativ zu der Ansichtsposition und der Ausrichtung des Scanners, wie etwa relativ zu dem Scannerkopf des Scanners, der Scanner ausgelegt ist.“ [schlechte deutsche Übersetzung des zweiten Teils des Absatzes]
  56. Das Verständnis des Scanvolumens als Abstand zwischen der Oberfläche und dem Scankopf wird ebenso von Abs. [0035] wiederholt.
  57. Bereits zuvor in den Abs. [0030] ff. erläutert das Klagepatent, was es unter der Oberfläche versteht. Danach ist in einigen Ausführungsbeispielen die Oberfläche die Oberfläche an einem Ort. Es kann ferner mindestens ein Teil der Oberfläche des starren Objekts und/oder mindestens ein Teil der Oberfläche des beweglichen Objekts sein. Diese Erläuterungen stehen im Zusammenhang mit dem Zweck des erfindungsgemäßen Scanners. Danach sollen starre Objekte, nämlich Zähne, im Mund eines Patienten einer bildlichen Darstellung zugeführt werden. Diese Oberflächen sind das eigentliche Scanziel. Störende Oberflächen können dabei auch erfasst werden, sollen aber keinen Eingang in das virtuelle 3D-Modell finden. Sofern diese vorhanden sind, ist die Sicht auf die relevante Oberfläche versperrt und diese stellen eine Oberfläche dar, anhand derer ein Scan-Volumen zu bestimmen ist.
  58. Abs. [0037] erläutert in Abweichung zu vorstehend zitierten Beschreibungsstellen zum Scan-Volumen sodann den Fall, dass keine Oberfläche im Raum vorhanden ist, die für die Definition des Scanvolumens herangezogen werden könnte. Insoweit wird das Scanvolumen im Raum zwischen der Fokussierungsoptik und der Längserstreckung des Scanvolumens gebildet. Konkrete Anforderungen an die Ausmaße des Scanvolumens stellt das Klagepatent nicht, insbesondere nicht mit Blick auf eine Mindesterstreckung. So offenbart nur Abs. [0039] eine Vorgabe zu dessen maximaler Ausdehnung:
    „Das Scanvolumen kann als maximales Volumen definiert sein, das gescannt werden kann, z.B. das maximale Volumen von Licht, das vom Scannerkopf übertragen wird.“
  59. Hierdurch macht das Klagepatent deutlich, dass die technischen Gegebenheiten und Bildgebungsmöglichkeiten des Scanners jedenfalls das größtmögliche zur Verfügung stehende Volumen vorgeben. Dass das Scanvolumen zwingend der realen Sicht des Scanners entsprechen muss und damit auch, da unter Umständen durch bewegliche Objekte beeinträchtigt, kleiner als das potentielle Sichtfeld sein könnte, ist der erfindungsgemäßen Lehre indes nicht zu entnehmen. Es fehlt an Anhaltspunkten, anhand derer der Fachmann von der Bildung eines kleineren Scanvolumens ausgehen könnte. Für die Relevanz der tatsächlichen Sicht könnte zwar sprechen, dass das Klagepatent schon im Anspruchswortlaut (Merkmal 6b) sowie auch in den Beschreibungsabsätzen als bevorzugten Ausgangspunkt eines Scanvolumens die Fokussierungsoptik anführt, mithin denjenigen Vorrichtungsbestandteil, der ausgestaltet als Linse dazu in der Lage ist, Lichtsignale aufzunehmen (vgl. Abs. [0157]). Indes hat die Art und Weise zur Bestimmung des Scanvolumens keinen Eingang in Merkmal 4 gefunden. Die Anknüpfung an die Fokussierungsoptik ist deshalb als maßgeblicher Ausgangspunkt etwa von Berechnungen– zumal es sich bei sämtlichen der beschriebenen Verfahrensschritte um solche handelt, die mittels Software umgesetzt werden und ihnen daher notwendigerweise Berechnungen/Algorithmen zugrunde liegen; damit geht jedoch nicht in einem abschließenden Sinne einer, welche Möglichkeiten zur Bestimmung des Scanvolumens in Betracht kommen.
    Dieses Verständnis als das potentielle Sichtfeld wird durch Abs. [0086] bekräftigt. Abs. [0086] erläutert das Berechnen eines zweiten Scanvolumens des zweiten Sub-Scans. Zuzugeben ist der Beklagten für das Verständnis dieser Beschreibungsstelle, dass sie einen anderen als den vom Klagepatentanspruch geschützten Verfahrensablauf betrifft. Der dort beschriebene Ablauf hat indes keinen Eingang in die Klagepatentansprüche gefunden. Auch der Verweis auf die Stammanmeldung (Gegenstand des Verfahrens 4c O 26/20), auf welche der beschriebene Ablauf bezogen sein sollte, führt zu keiner anderen Betrachtung, weil auch dort kein der Beschreibungsstelle entsprechender Anspruch unter Schutz gestellt ist. Mit Blick auf das hiesige Klagepatent muss diesem Ausführungsbeispiel eine Bedeutung beigemessen werden, die in den Anspruchsumfang fällt und das Ausführungsbeispiel nicht schutzlos stellt, zumal der Klagepatentschrift keine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausführungsformen zu entnehmen ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 309 – Schussfädentransport). Dies kann mit Blick auf Abs. [0086] und die erfindungsgemäße Lehre dadurch in angemessener Weise erfolgen, dass ein Berechnen als eine spezielle Ausgestaltung des Bestimmens verstanden wird.
    Die die Figuren 10 beschreibenden Absätze [0168] f. geben ebenso wenig Anhaltspunkte für ein eingeschränktes Verständnis des Scanvolumens auf ausschließlich den tatsächlich „sichtbaren“ Scanbereich (vgl. Bl. 361) und dass der hinter dem beweglichen Objekt 1030 liegende Oberflächenteil außerhalb des Scanvolumens liegen müsste. Die Beschreibungsstelle zu diesen Figuren befasst sich nicht im Detail mit dem Scanvolumen; vielmehr wird das ausgeschlossene Volumen thematisiert. Zum Scanvolumen heißt es lediglich: „Ein erstes Scanvolumen im Raum bezieht sich auf die erste Darstellung und ein erstes ausgeschlossenes Volumen entspricht dem ersten Scanvolumen.“ Nähere Anforderungen an die Bestimmung des Scanvolumens folgen daraus nicht. Ein einschränkendes Verständnis ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Scan-Volumen mit einem ausgeschlossenen Volumen gleichgesetzt wird.
    Dass das Scanvolumen seiner Länge nach stets durch irgendein vom Scanner erfasstes Objekt, beweglich oder starr, begrenzt würde und nicht auch dahinter liegende Bereiche umfassen könnte, ist aus dem Klagepatent nicht zu erkennen. Solche einschränkenden Hinweise folgen nicht aus Abs. [0036]. Dort heißt es:
    „In einigen Ausführungsformen ist das erste Scanvolumen, das auf die erste Darstellung von mindestens einem Teil der Oberfläche bezogen ist, das Volumen im Raum zwischen der Fokussierungsoptik des 3D-Scanners und der in der ersten Darstellung aufgenommenen Oberfläche […].“
  60. Der Beginn der Oberfläche stellt danach eine Begrenzung des Scanvolumens dar, ist insoweit aber noch selbst Gegenstand des Scanvolumens. Dabei bezieht sich das Klagepatent hier mit der „aufgenommenen Oberfläche“ auf diejenige, die das eigentliche Scanziel sein soll, also das starre Objekt.
  61. Für die Berücksichtigung der Teilbereiche der Oberflächen in dem Scan-Volumen spricht auch Abs. [0172], der mit Bezug auf das in den Figuren 14 dargestellte bevorzugte Ausführungsbeispiel ausdrücklich erwähnt, dass der Oberflächenabschnitt 1417b – der einem beweglichen Objekt zugeordnet werden kann – in dem gemeinsamen überlappenden Scan-Volumen liegt. Dies setzt voraus, dass es bereits zuvor Gegenstand zumindest eines der Scanvolumina war. Es finden sich in der Klagepatentbeschreibung keine Angaben, die auf eine räumliche Trennung von dem Scan-Volumen bis zur ersten Oberfläche und dem hinter dieser Oberfläche befindlichen Raum hindeuten könnten, wodurch das Verständnis der Beklagten gestützt werden könnte.
  62. Unterstützung in dem erläuterten Verständnis findet der Fachmann in den Figuren der Klagepatentschrift. Es ist dabei nicht ersichtlich, weshalb die Figuren 14 nicht von dem hier streitgegenständlichen Klagepatentanspruch erfasst sein sollten. Die von der Beklagten insoweit angestrengte Unterscheidung zwischen einer zu scannenden Oberfläche und einem dahinter befindlichen Bereich, der etwaig nicht mehr Gegenstand des Scanvolumens sein könnte, findet weder Stützte in den Beschreibungsstellen noch in den Figuren selbst. Das Klagepatent bezieht sich vielmehr explizit auf die unter Schutz gestellten Scanvolumina und überlappende gemeinsame Scanvolumen und hebt diese Bereiche durch entsprechende grafische Darstellung hervor. Einen Widerspruch der Figur 14d zu den vorherigen vermag die Kammer nicht festzustellen. Schon die Figur 14b schließt den Oberflächenteil 1417b in das Scanvolumen ein, welches durch die gestrichelten Linien symbolisiert und entsprechend in Abs. [0172] erläutert wird. Genau darin, bzw. in dem Schnittbereich mit dem ersten Scanvolumen aus der Figur 14a (dargestellt in 14c), also dem gemeinsamen Scanvolumen wird der Teil 1417b auch im Folgenden verortet. Dies ist konsequent und nachvollziehbar, wie sich insbesondere auch aus der Figurenfolge 15 ergibt. Denn die dort gezeigten Darstellungen entsprechen denjenigen der Figuren 14, mit dem einzigen Unterschied, dass die Oberfläche 1517b weiter zum rechten Rand angeordnet ist als die Oberfläche 1417b. Bei der Bildung des gemeinsamen überlappenden Scanvolumens sind keine Unterschiede zu erkennen; lediglich die periphere Lage der Fläche 1517b führt dazu, dass sie nicht in dem gemeinsamen Scanvolumen enthalten ist. Auch in den Figuren 15 ist nicht zu erkennen, dass das Klagepatent gezielt den hinter 1517b liegenden Bereich aus dem gemeinsamen Scanvolumen ausschließen will.
  63. Technisch-funktional erschließt sich das aufgezeigte Verständnis zudem dadurch, dass das Klagepatent das Ziel verfolgt, ein virtuelles 3D-Modell zur Verfügung zu stellen. Mithin ist es (spätestens) in diesem Zeitpunkt erforderlich, dass bestimmte darin enthaltene Raumbereiche frei von Rauschsignalen sind, die einer akkuraten finalen Darstellung des gescannten Objekts entgegenstehen würden. Dass im Laufe des Verfahrens zu manchen Zeitpunkten Oberflächenabschnitte in diesen Volumina liegen, ist unschädlich und vielmehr sogar erst Voraussetzung, dass das erfindungsgemäße Verfahren zur Anwendung kommen kann. Denn ohne erfasste und störende Oberflächenabschnitte, besteht kein Bedarf, ein Verfahren zur Vernachlässigung bestimmter Datenpunkte auszuführen. In technischer Hinsicht setzt dieses Verfahren voraus, dass das Scanvolumen nicht willkürlich bestimmt wird, sondern dem gesamten möglichen Sichtfeld des Scanners entspricht, weil andernfalls die Gefahr besteht, nur zu kleine Teilbereiche unterschiedlicher Scandarstellungen miteinander abzugleichen und dadurch für die Erstellung eines 3D-Modells kein ausreichendes Material zur Verfügung zu haben. Dafür ist insbesondere erforderlich, solche Oberflächenbereiche, die näher zur Fokussierungsoptik angeordnet sind als andere Abschnitte, in das Scanvolumen einzubeziehen. Denn andernfalls verbliebe bei einer Überlappung des ersten und zweiten Scan-Volumens ein Bildbereich, für den immer nur ein Datensatz aus einer Scandarstellung vorläge. Das gemeinsame Scanvolumen würde ein „Loch“ aufweisen und auch das vorhandene Datenmaterial würde nicht weiterhelfen, weil ein zweiter Datensatz zum selben Bildbereich in einer anderen Scandarstellung fehlt. Es kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um deckungsgleiche Abschnitte handelt oder nicht. Da es aber gerade das Ziel des Klagepatents ist, eine solche Feststellung treffen zu können, um daran den Verfahrensschritt des Vernachlässigens anzuschließen, ist eine hinreichende Datengrundlage erforderlich, was die Einbeziehung der Oberflächen zwingend macht.
  64. 2.
    Nach Merkmal 6 setzt die erfindungsgemäße Lehre voraus, dass sich das erste Scan-Volumen und das zweite Scan-Volumen in einem überlappenden gemeinsamen Volumen überlappen. Merkmal 6a beschreibt für das überlappende, gemeinsame Volumen weiterhin, dass dieses auf nicht deckungsgleiche Abschnitte von Oberflächen geprüft werden soll.
  65. Das Klagepatent versteht unter einem überlappenden gemeinsamen Volumen diejenigen Teile eines in einer ersten bzw. zweiten Scan-Darstellung bestimmten Scanvolumens, die bei einer Kombination (bildlichen Überlappung) der ersten und zweiten Scan-Darstellung Datenpunkte für denselben Punkt im Bild bereitstellen.
  66. Dem rein-philologischen Verständnis nach bedeutet überlappen schon, dass sich etwas in bestimmten Bereichen zumindest teilweise überdeckt. Vorliegend sind dies die in diesem gemeinsamen Scanvolumen liegenden Dateninformationen zu bestimmten Bildpunkten. Aufgrund des Übereinanderlegens verschiedener Scanbilder kommt es dazu, dass für jeden Bildpunkt mehrere Dateninformationen vorhanden sind.
  67. Nach Abs. [0020] ist ein gemeinsames Scan-Volumen ein Volumen im Raum, wo das erste Scanvolumen und das zweite Scanvolumen überlappen.
  68. Dieses Verständnis wird ferner durch die Figuren in der Klagepatentschrift, insbesondere die Figuren 14c und 15c bekräftigt. Diese zeigen, jeweils gebildet aus den beiden vorhergehenden Figuren 14a/15a und 14b/15b, einen überlappenden Bereich, in dem Teile der Darstellungen überlappen, weil das zu erfassende Objekt insoweit aus unterschiedlichen Perspektiven gescannt wurde und daher Teile der Gesamtoberfläche in beiden Darstellungen enthalten sind. Diese Figuren, ebenso wenig die Figuren 14d bzw. 15d, lassen nicht den Schluss zu, dass der hinter einem beweglichen Objekt liegende Bereich (bis hin zur starren Oberfläche) nicht Gegenstand des gemeinsamen überlappenden Scanvolumens sein darf.
  69. Technisch-funktionale Gesichtspunkte unterstützen dieses Verständnis. Denn mittels der Überlappung soll erreicht werden, dass derselbe Bereich eines 3D-Objekts in mehreren Scan-Darstellungen miteinander abgeglichen wird und nur ausgewählte Daten Eingang in das virtuelle 3D-Modell finden sollen. Dies erfordert es technisch, dass es keine Unterschiede bei der Bestimmung der in den Blick zu nehmenden Bereiche (Scanvolumina) gibt. Zwingend einzubeziehen sind dabei aber diejenigen Bereiche, für die es möglicherweise nur in einer Darstellung verwertbare Daten gibt, weil andernfalls weder die Feststellung nicht deckungsgleicher Oberflächenabschnitte noch deren Nichtberücksichtigung durchgeführt werden könnte. Wenn bestimmte Daten einer Darstellung vernachlässigt werden, werden diese durch die entsprechenden Bildpunkte einer anderen Darstellung ersetzt. Dies ist nur möglich, wenn auch solche Bereiche in das Scanvolumen einbezogen werden, für die nur in manchen Bildern Daten vorhanden sind.
  70. III.
    Unter Berücksichtigung des vorstehenden Verständnisses vermag die Kammer keine Verwirklichung des Klagepatents festzustellen.
  71. 1.
    In der angegriffenen Software sind verschiedene Filtermöglichkeiten implementiert, die die nachfolgend dargestellten – seitens der Klägerin zugestandenen – Funktionen aufweisen:
  72. Der „Smart Scan Filter“ ermöglicht es, die auf dem Bildschirm gezeigte Darstellung eines 3D-Zahnmodells gezielt auszuwählen. Ohne die Wahl eines Filters („no filter“) wird das gesamte Gebiss nebst Zähnen und Zahnfleisch dargestellt. Mit Auswahl „Zähne und Zahnfleisch“ wird ein Rauschen anhand von Dichteinformationen entfernt. Es können während des Scanvorgangs Daten mit wenigen Messpunkten (also einer geringen Dichte) herausgefiltert werden. Bei Anwendung des Filters „Zähne“ werden mittels künstlicher Intelligenz, einem lernbasierten Algorithmus, aufgrund von Form und Farbe solche 2D-Scandaten aus der Darstellung herausgefiltert, die nicht Zähne darstellen.
  73. Standardmäßig kommt zudem der „Local Filter“ in der angegriffenen Ausführungsform zum Einsatz. Er erkennt bei einem Abgleich von einem früheren mit einem späteren Bild, ob eine Darstellung im ersten Scan auf ein Rauschen (bewegliches Objekt) zurückzuführen ist. Anhaltspunkt ist dabei, ob dieses Rauschen auch im zweiten Scan vorhanden ist. Wenn dies nicht so ist, werden die Daten aus der ersten Darstellung mit denjenigen der zweiten überschrieben. Dieser Filter arbeitet mit einer Vielzahl von Vektoren, um ein Rauschen in der ersten Scandarstellung zu ermitteln. Der Vektor beginnt in dem virtuellen Erfassungspunkt des Scanners und endet in der ersten Oberfläche. Es erfolgt sodann einer Verlängerung dieser Vektoren. Wenn dabei die zweite Oberfläche geschnitten wird, wird in der Darstellung der Endpunkt des Vektors in der ersten Oberfläche nicht berücksichtigt. Durch Anwendung dieses Filters können ausschließlich unerwünschte Messdaten in der ersten Scandarstellung ausgebessert werden.
  74. Der „Global Filter“ ist nicht standardmäßig eingesetzt und kommt allenfalls nach dem Local Filter zur Anwendung. Er verfährt so, dass ein Abgleich der zweiten Darstellung mit einem im ersten Scan bestimmten Sperrbereich vorgenommen wird. Für diesen Sperrbereich wird angenommen, dass kein beweglicher Gegenstand darin angeordnet sein kann/darf. Wenn in dem zweiten Scan gleichwohl ein Rauschen für diesen Bereich festzustellen ist, werden diese Scandaten durch Bilddaten aus der ersten Darstellung ersetzt.
  75. 2.
    Ausgehend von diesem Grundverständnis der Filtermöglichkeiten in der angegriffenen Ausführungsform ist es der Klägerin durch die Annahme einer Kombination dieser Filter nicht gelungen, einen Verletzungsnachweis zu führen.
  76. Die Klägerin vertritt hierzu die Ansicht, dass in der gemeinsamen Anwendung des Global Filters (Merkmale 4 und 6b) und des Local Filters (Merkmale 5 und 6a) eine Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre liegt. Die Klägerin stützt sich zur Herleitung der Patentverletzung demnach isoliert auf einzelne Arbeitsschritte der beiden Filter und fügt diese zusammen, um sie unter die Lehre des Klagepatents zu subsumieren. Dies überzeugt nicht. Es ist nämlich von der Klägerin nicht nachvollziehbar erläutert worden, inwieweit tatsächlich eine gemeinsame Verfahrensweise der beiden Filter in der angegriffenen Ausführungsform erfolgen kann. Für die Verwirklichung des Klagepatents ist dies aber jedenfalls hinsichtlich der Merkmale 4 und 5 erforderlich, was bedeutet, dass in einem einheitlichen Verfahren zunächst ein erstes Scan-Volumen nach dem Global Filter und ein zweites Scan-Volumen nach dem Local Filter gebildet werden müsste, bevor die Eliminierung einzelner Bildpunkte vorgenommen wird.
  77. Dabei genügt die Klägerin ihrer Darlegungslast für die Klagepatentverletzung durch Bezugnahme auf ein in der Facebook-Gruppe einsehbares Video (Anlage rop C 10) nicht. Denn dieses Video repräsentiert nur den auf dem Bildschirm sichtbaren Inhalt sowie dasjenige, was insoweit vom Scanner erfasst wurde. Hinweise darauf, wie es technisch dazu kommt, dass die vormals abgebildeten Finger aus nachfolgenden Scan-Darstellungen „verschwinden“, liefert es dagegen nicht. Gerade auf diese technischen (Hintergrund-) Vorgänge kommt es jedoch entscheidend an, um die Verletzung des Klagepatents beurteilen zu können. Allein ein Bearbeitungsergebnis zu betrachten und daraus ein klagepatentgemäßes Verfahren abzuleiten, verfängt nicht, weil das Klagepatent insofern das Durchlaufen einzelner Verfahrensschritte in einer bestimmten Reihenfolge voraussetzt.
  78. Entsprechendes gilt für die seitens der Klägerin angeführten Beiträge von Privatpersonen in der Facebook-Gruppe. Allenfalls der Beitrag der Herrn D als Reaktion auf die Frage von Herrn C offenbart einen Rückschluss auf die technische Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform, indem er beschreibt, dass überlappende Scandaten mit der virtuellen Scanspitze entfernt werden. Ebenso würden größere getrennte Stücke aus der Mesh-Struktur entfernt (vgl. Anlage rop C9). Bei diesen Ausführungen handelt es sich indes nicht um das erforderliche substantiierte Tatsachenvorbringen, das zum Nachweis einer Patentverletzung erforderlich ist. Es ist unbekannt, woher Herr D über sein Wissen verfügt und zudem nur eine vage Beschreibung etwaiger technischer Vorgänge.
  79. Aufgrund des Vorbringens der Beklagten ist die Kammer – auch nach den Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung – vielmehr davon überzeugt, dass jede Filteranwendung in der angegriffenen Ausführungsform ein in sich abgeschlossenes Verfahren darstellt, um störende Oberflächen in einer Scandarstellung zu eliminieren. Sie werden parallel zueinander angewendet und sind nicht auf dasselbe Datenmaterial bezogen. Sie werden unabhängig voneinander angewendet und es ist nicht zu erkennen, dass ein Datenaustausch zwischen den Filtern erfolgt. Es fehlt deshalb an einer Verletzung des Klagepatents.
  80. 3.
    Aber auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Verfahren der beiden Filter in der angegriffenen Ausführungsform gemeinsam angewendet werden, kann eine Verletzung nicht festgestellt werden.
  81. a.
    Merkmal 4 ist für den Global Filter nicht verwirklicht. Der bei dessen Anwendung unstreitig in einer ersten Darstellung gebildete Sperrbereich, den die Klägerin jedenfalls zunächst als das maßgebliche erste Scan-Volumen erachtet hat, entspricht nicht einem ersten Scanvolumen, weil er unstreitig kleiner als der gesamte zur Verfügung stehende (potentielle) Sichtbereich zwischen Scannerkopf und einer zu erfassenden Oberfläche ausfällt. Sofern die Klägerin mit ihrer Triplik als Scan-Volumen nunmehr den in der auf Seite 26 eingeblendeten Zeichnung schwarz schraffierten Bereich als Scan-Volumen begreifen will, bleibt dies ohne nähere Erläuterung.
  82. b.
    Ferner fehlt es an einer Verletzung des Merkmals 5 durch den Local Filter.
  83. Hinsichtlich des Local Filters erfolgt der Bildabgleich unstreitig dadurch, dass Vektoren zwischen dem virtuellen Erfassungspunkt des Scanners und der ersten Oberfläche gebildet werden; darüber hinausgehend werden Verlängerungen auf die zweite Oberfläche gezogen. Dies erfolgt allerdings jeweils in Bezug auf eine (erste) Scan-Darstellung. Selbst wenn daher auch in der Verlängerung der Vektoren die Bildung eines zweiten Scan-Volumens gesehen würde, fehlt es jedenfalls an dessen Bezug zu einer zweiten Oberfläche (erfasst in einem zweiten Scan.)
  84. Selbst wenn insoweit unterstellt würde, dass die Vielzahl der gebildeten Vektoren nur ein technisches Hilfsmittel im Raum sind, denen die Annahme zugrunde liegt, dass sich in ihrem Bereich kein Objekt befindet, und sie daher ein Volumen beschreiben könnten, so handelt es sich jedenfalls nicht um ein Scan-Volumen im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre. Denn schon nach dem Klägervorbringen gehen die Vektoren vom virtuellen Erfassungspunkt im Scanner aus und reichen zunächst bis zur ersten erfassten Oberfläche, die in einem ersten Scan ermittelt wurde. Sodann erfolgt eine Verlängerung der Vektoren hin zur zweiten Oberfläche. Zeichnerisch stellt die Klägerin ihr Verständnis des Scanvolumens wie nachfolgend eingeblendet dar:
  85. Sie hat der Grafik der Beklagten (Anlage HL 13) einen schwarz schraffierten Bereich hinzugefügt, der ihrer Ansicht nach das Scanvolumen repräsentiert. Die Klägerin hat die Bildung des Scanvolumens ferner anhand der Anlage rop D 6 veranschaulicht:
  86. Wie die eigenen Grafiken der Klägerin zeigen, erfolgt der Einsatz der Vektoren stets in Abhängigkeit von einer ersten Oberfläche und ist, anders als es das Klagepatent vorsieht, nicht bezogen auf die zweite 3D-Darstellung.
  87. Auch dem weitergehenden Vortrag der Klägerin, dass der gesamte Bereich, in dem ein beliebiger verlängerter Vektor, ausgehend vom virtuellen Erfassungspunkt, die zweite Oberfläche schneide, das zweite Scan-Volumen in dem Local Filter bilde, und damit ein zweites Scan-Volumen bezogen auf die zweite Oberfläche vorliege, vermag die Kammer nicht beizutreten. Es fehlt an nachvollziehbarem Tatsachenvortrag, dass diese Vektorverlängerungen ausschließlich mit Blick auf einen zweiten Sub-Scan erfolgen. Unstreitig ist zwischen den Parteien nämlich, dass die erste Oberfläche, welche zunächst Ziel der Vektoren ist, aus einer ersten 3D-Darstellung stammt und selbst kein Gegenstand des zweiten Scan ist. Mithin müsste vor allem auch die Klägerin bei den zur Akte gereichten Figuren gemäß Anlagen rop D 5 und rop D 6 davon ausgehen, dass – zumindest als Gegenstand einer Berechnung – eine Kombination von mindestens zwei Scans erfolgt ist, weil andernfalls die erste Oberfläche nicht vorhanden wäre.
  88. In jeglicher Weise lässt die Klägerin unkommentiert, weshalb sie den schwarz schraffierten Bereich in der Anlage rop D 5 als das zweite Scan-Volumen betrachtet. Wie es in technischer Hinsicht zu einem Bestimmen dieses Bereichs gekommen sein soll, erschließt sich nicht.
  89. Hinzukommt, dass diese Zeichnungen allenfalls der Veranschaulichung von Verfahrensschritten dienen können. Es handelt sich um eigens angefertigte rein schematische Zeichnungen, die keinen technischen Mehrwert bieten und das Funktionieren der angegriffenen Ausführungsform anhand objektiver technischer Erläuterungen aufzeigen könnten. Sie besagen auch nichts dazu, ob diese Schritte genauso in der angegriffenen Ausführungsform zur Anwendung kommen. Die Klägerin bleibt technischen Vortrag schuldig, welchen auch der wiederholte Verweis auf einen vorgesehenen Algorithmus nicht ersetzen kann. Denn dabei handelt es sich seinerseits nur um die softwaremäßige Umsetzung gewünschter Verfahrensschritte. Derlei Tatsachenvortrag zur Durchführung der einzelnen Verfahrensschritte wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass als Ergebnis feststeht, dass störende Daten in der ersten Scan-Darstellung entfernt werden, bei denen es sich wahrscheinlich um bewegliche Objekte gehandelt hat. Nach dem Klagepatent sind aber gerade bestimmte Verfahrensschritte dazu einzuhalten.
  90. c.
    Umso weniger überlappen sich das erste und das zweite Scan-Volumen in einem überlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen (Merkmal 6). Die Klägerin hat nicht aufzuzeigen vermocht, dass die in der angegriffenen Ausführungsform implementierten Filter derart miteinander zusammenwirken könnten, dass aus dem Sperrbereich des Global Filters bzw. dem schraffierten Volumenbereich des Lokal Filters und dem durch Vektoren gekennzeichneten Bereich eine Überlappung, wie oben in den Skizzen enthalten, erkannt werden könnte. Selbst den Vortrag der Klägerin als hinreichend angenommen, wonach alle diese Verfahrensschritte von dem Erkennen überlappender Bereiche hin zur Feststellung nicht deckungsgleicher Abschnitte von einem Algorithmus ausgeführt würden, so erfordert aber auch dieser notwendigerweise Informationen aus beiden Filtern, um einen gemeinsamen Bereich ausmachen zu können. Auf Grundlage welcher Informationen der Algorithmus konkret agiert, ist indes nicht dargetan worden.
  91. IV.
    Mangels Verletzung des Klagepatents stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
  92. V.
    Die Klage hat auch mit dem zulässigen Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus der ursprünglichen, nicht eingeschränkten Fassung des Klagepatentanspruchs 1 ebenso wenig zu.
  93. 1.
    Ausgehend von dem in der Klagepatentschrift dargestellten Stand der Technik und der sich daraus ergebenden Aufgabe, für die zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen wird, hat das Klagepatent ursprünglich als Lösung ein Verfahren zur Erkennung eines beweglichen Objekts beim 3D-Scannen eines starren Objekts mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 in der erteilten Fassung vorgesehen, die wie folgt gegliedert werden können:
  94. 1. Computerimplementiertes Verfahren zur Erkennung eines beweglichen Objekts an einem Ort, wenn ein starres Objekt an dem Ort mittels eines tragbaren 3D-Scanners zur Erzeugung eines virtuellen 3D-Modells des starren Objekts basierend auf gescannten Oberflächen des starren Objekts gescannt wird, wobei das Verfahren umfasst:
    2. Bereitstellen einer ersten Oberfläche durch Scannen des starren Objekts;
    3. Bereitstellen einer zweiten Oberfläche durch Scannen des starren Objekts;
    4. Bestimmen eines ersten Scan-Volumens bezogen auf die erste Oberfläche;
    5. Bestimmen eines zweiten Scan-Volumens bezogen auf die zweite Oberfläche;
    6. wobei sich das erste Scan-Volumen und das zweite Scan-Volumen in einem überlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen überlappen;
    6a. Bestimmen, ob mindestens ein Abschnitt der ersten Oberfläche und ein Abschnitt der zweiten Oberfläche in dem sich überlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen nicht deckungsgleich sind, und
    6b. wenn sie nicht deckungsgleich, dann bei der Erzeugung des virtuellen 3D-Modells Vernachlässigen des Abschnitts entweder der ersten Oberfläche oder der zweiten Oberfläche in dem sich überlappenden, gemeinsamen Scan-Volumen, welches der Fokussierungsoptik des 3D-Scanners am nächsten liegt,
    7. da erkannt wurde, dass dieser Abschnitt der ersten Oberfläche oder der zweiten Oberfläche ein bewegliches Objekt darstellt, das nicht Teil des starren Objekts ist.
  95. 2.
    Die ursprüngliche und die eingeschränkte Anspruchsfassung unterscheiden sich durch den nunmehr auch beanspruchten Spiegel in einem Scankopf des Scanners, mithin durch die Anforderungen an die Ausgestaltung des Scanners. Die Verfahrensschritte im Übrigen sind unverändert geblieben und bereits der ursprüngliche Anspruch verlangt das Bestimmen eines ersten bzw. eines zweiten ausgeschlossenen Volumens für eine erste bzw. eine zweite 3D-Oberfläche. Dass es an diesen Merkmalen in der angegriffenen Ausführungsform fehlt, wurde zuvor ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Erläuterungen Bezug genommen.
  96. B.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
  97. Streitwert: 250.000,- Euro

Schreibe einen Kommentar