4b O 7/09 – Magnetstift

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1419

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Mai 2010, Az. 4b O 7/09

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des europäischen Patentes 0 995 XXX (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), welches am 15. Juli 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 197 30 XXX vom 16. Juli 1997 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung und der Hinweis auf die Bekanntmachung der Patenterteilung erfolgten am 30. Oktober 2002. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, steht in Kraft. Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes erhob die Beklagte Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht, über die noch nicht entschieden wurde.

Das Klagepatent betrifft einen Magnetstift zur Konzentrierung und Separierung von Partikeln. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Magnetstift (8, 22) zur Konzentrierung von Partikeln, aufweisend

einen Verbindungsstift (4, 16) mit einem hinteren Ende und einem vorderen Ende (7, 17);

zumindest einem Magneten (7, 20), der so am Verbindungsstift (4, 16) angeordnet ist, dass am vorderen Ende (7, 17) ein Magnetfeld konzentriert austritt;

eine Hülle (5, 18), in die der Verbindungsstift (4, 16) einführbar ist;

dadurch gekennzeichnet, dass

ein Greifadapter (2, 14) zur Bedienung des Magnetstifts (8, 22) durch einen Automaten am hinteren Ende angeordnet ist; der Verbindungsstift (4, 16) eine Ausbuchtung (3, 15) zum Festhalten der Hülle (5, 18) aufweist; und die Hülle (5, 18) assoziiert mit dem oder getrennt vom Verbindungsstift beweglich ist.“

Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1a und 1b der Klagepatentschrift, welche erfindungsgemäße Ausführungen zeigen und der Erläuterung der Erfindung dienen. Figur 1a zeigt Einzelkomponenten eines erfindungsgemäßen Magnetstifts, Figur 1b einen zusammengebauten Magnetstift.

Die Beklagte stellt und vertreibt automatisierte Vorrichtungen zur Trennung und Konzentrierung von magnetischen Zielmolekülen, welche unter den Bezeichnungen „A“ und „B“ (nachfolgend angegriffene Ausführungsformen) vertrieben werden. Die Ausgestaltung sowie Funktionsweise, die zwischen den Parteien unstreitig ist, kann den als Anlage K 3 und K 5 überreichten Ablichtungen der angegriffenen Ausführungsformen entnommen werden. Zwischen den Parteien unstreitig wird das Magnetfeld zur Trennung der magnetischen Zielmoleküle nicht durch einen Permanentmagneten erzeugt. Der Kopf der angegriffenen Vorrichtungen, an welchem eine Vielzahl von Metallstäben angeordnet ist, welche im Inneren des Kopfes in je einem Zahnrad enden, wird durch das Innere einer Spule geführt, um ein Magnetfeld zu erzeugen, wodurch die drehbar gelagerten Metallstäbe vorübergehend magnetisiert werden können.
Im Wege der Stufenklage nimmt der Kläger die Beklagte auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie – nach Auskunftserteilung –unbezifferte Leistung in Anspruch.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch machen würden. Es sei nach der Lehre des Klagepatentes nicht erforderlich, dass ein Magnet an dem Verbindungsstift körperlich vorhanden sei. Die Erzeugung eines äußeren Magnetfeldes genüge. Auch würden die angegriffenen Ausführungsformen einen Greifadapter aufweisen, da das Klagepatent hierfür keine bestimmte Ausgestaltung vorsehe. Der Verbindungsstift müsse lediglich über den Greifadapter gegriffen und bedient werden können.

Nachdem der Kläger ursprünglich auch eine Verurteilung wegen Verletzung des Verfahrensanspruches 14 beantragt, die entsprechenden Anträge jedoch zurückgenommen hat, beantragt der Kläger nunmehr,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. der Klägerin Auskunft zu erteilen, über die von ihr seit dem 30. November 2002 erfolgte Herstellung, das Anbieten oder das Inverkehrbringen eines Magnetstiftes, der die folgenden Merkmale aufweist:

aa) einen Verbindungsstift mit einem hinteren Ende und einem vorderen Ende,
bb) zumindest einen Magneten, der so am Verbindungsstift angeordnet ist, dass am vorderen Ende ein Magnetfeld konzentriert austritt,
cc) eine Hülle, in die der Verbindungsstift einführbar und die assoziiert mit dem oder getrennt vom Verbindungsstift beweglich ist,
dd) einen am hinteren Ende des Magnetstiftes angeordneten Greifadapter zur Bedienung durch einen Automaten,
ee) eine Ausbuchtung am Verbindungsstift zum Festhalten der Hülle,
ff) insbesondere des Produkts „A“ sowie „B“,

durch Erteilung einer schriftlichen, chronologisch geordneten Zusammenstellung aus der hervorgehen:

– die Anzahl und Zeitdauer dieser Handlungen,
– die hergestellten und ausgelieferten Liefermengen,
– die Lieferzeiten und die Lieferpreise,
– die Namen und Anschriften der Abnehmer.
– die Zahl und der Inhalt von Angeboten,
– die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
– die Gestehungskosten einschließlich sämtlicher Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns,
– die Art und der Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren, Bundesländern und Werbeträgern

sowie

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Handlungen nach Ziffer 1. seit dem 30. November 2002 den dem Kläger entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen;

3. einen nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Schadensersatz an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, der Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber dem Kläger verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, dem Kläger darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

hilfsweise den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens gegen das Klagepatent auszusetzen.

Sie stellt eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Da bei den angegriffenen Ausführungsformen als Magnetfeld eine Spule verwendet werde, weise der Verbindungsstift keinen Magneten im Sinne des Klagepatentes auf. Dadurch, dass das Magnetfeld einfach abgeschaltet werden könne, bedürfe es auch nicht eines Greifadapters am Verbindungsstift, da ein schnelles Herausziehen des Stiftes aus der Hülle zum Entfernen der magnetischen Zielmoleküle von dem Magneten nebst Hülle nicht erforderlich sei. Das Magnetfeld werde einfach abgeschaltet.

Im Übrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Insbesondere die WO 86/06XXX A1 stehe der Erfindung nach dem Klagepatent neuheitsschädlich entgegen.

Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Stufenklage ist unbegründet. Da die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch machen, sind die mit der vorliegenden Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung sowie auf unbezifferte Leistung insgesamt abzuweisen. Denn die Stufenklage ist insgesamt abzuweisen, wenn bereits die Auskunftsklage sich als unbegründet erweist (vgl. BGH NJW 1982, 235).

I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Magnetstift zur Konzentrierung und Separierung von Partikeln.

Zum Hintergrund der Erfindung führt das Klagepatent aus, dass die bekannten Nachweisverfahren für Nukleinsäuren, Polymerase-Chain-Reaction (PCR), Ligase-chain-reaction (LCR), Nucleic Acid Sequence Based Amplification (NASBA), Strand Displacement Amplificatioon (SDA) durch Amplifikation von Nukleinsäuren mit extremer Empfindlichkeit durchgeführt werden können. Durch diese Empfindlichkeit sind die Verfahren sehr anfällig gegen Kontaminationen. Die Kontaminationsgefahr wächst dabei mit der wachsenden Anzahl von Schritten und den auszuführenden Manipulationen, wie Zentrifugier- und Pipettierschritten. So sollte den Experimentatoren daran gelegen sein, die Anzahl der Schritte und Manipulationen möglichst gering zu halten. Dies ist jedoch – so die Klagepatentschrift – oft problematisch, da für unterschiedliche Schritte unterschiedliche Probevolumina eingehalten werden müssen und zwischendurch eine Konzentrierung des Probenvolumens notwendig ist. So besteht der Bedarf nach einer Möglichkeit bei den oben genannten Verfahren, Manipulationsschritte, insbesondere Zentrifugationsschritte, einzusparen, indem die zu bestimmende Probe aus den verschiedenen Gefäßen, wie Cups oder Mikrotiterplatten, direkt herausgeholt werden und überführt werden kann. Dieser Bedarf, Proben auf einfache Weise von einem großen Volumen in ein kleineres Volumen zu überführen bzw. auf einfache Weise die Probengefäße wechseln zu können, beschränkt sich natürlich nicht nur auf das Gebiet der Nukleinsäuretechnik, sondern besteht in der gesamten (Bio)chemie, wo die Aufkonzentrierung von Proben notwendig ist.

Das Klagepatent nimmt zum Stand der Technik Bezug auf die WO 94/18565 (Anlage B1), welche einen Magnetstift mit einer Hülle zur Anlagerung von Partikeln beschreibt. Der Magnetstift kann in einer Hülle verschoben werden. Die Hülle weist eine Haltevorrichtung auf, mit der sie mittels eines Automaten zwischen Probengefäßen versetzt werden kann. Als nachteilig sieht es das Klagepatent, dass auf Grund der einfachen Verschiebbarkeit des Magnetstiftes in der Hülle die Vorrichtung nicht am Magnetstift versetzt werden kann, sondern immer an der Hülle gegriffen werden muss.

Das Klagepatent hat es sich vor diesem Stand der Technik zur Aufgabe gemacht eine Vorrichtung bereitzustellen, mit welcher Zielmoleküle auf einfache und schnelle Weise aus Gefäßen herausgeholt und in andere Gefäße überführt werden können, wodurch Manipulationsschritte, wie Zentrifugationsschritte, eingespart werden kann.

Hierzu schlägt das Klagepatent in dem nunmehr nur noch geltend gemachten Patenanspruch 1 einen Magnetstift zur Konzentrierung von Partikeln mit folgenden Merkmalen vor:

1. einen Verbindungsstift mit einem hinteren und einem vorderen Ende,

2. zumindest einen Magneten, der so am Verbindungsstift angeordnet ist, dass am vorderen Ende ein Magnetfeld austritt,

3. eine Hülle (5, 18), in die der Verbindungsstift (4, 16) einführbar ist;

4. ein Greifadapter (2, 14) zur Bedienung des Magnetstiftes (8, 22) durch einen Automaten am hinteren Ende angeordnet ist;

5. der Verbindungsstift (4, 16) weist eine Ausbuchtung (3, 15) zum Festhalten der Hülle (5, 18) auf;

6. und die Hülle assoziiert mit dem oder getrennt vom Verbindungsstift ist beweglich.

II.
Die beiden angegriffenen Ausführungsformen „A“ und „C“ machen unabhängig von der zwischen den Parteien im Streit stehenden Frage der Verwirklichung des Merkmals 4 von dem Merkmal 2 keinen Gebrauch. Denn die angegriffenen Ausführungsformen weisen keinen Magneten auf, der so am Verbindungsstift angeordnet ist, dass am vorderen Ende ein Magnetfeld angeordnet ist.

Bereits bei rein philologischer Betrachtung des Anspruchs wird deutlich, dass das Klagepatent von einem räumlich-gegenständlichen Vorhandensein eines Magneten am Verbindungsstift ausgeht. Dies macht die Verwendung der Worte angeordnet am Verbindungsstift im Merkmal 2 deutlich, womit herausgestellt wird, dass Bestandteil des Verbindungsstiftes ein Magnet sein soll.

Dass der Patentanspruch eine bestimmte räumlich-körperliche Ausgestaltung des Magnetstiftes beschreibt und damit auch das räumlich-körperliche Vorhandensein eines Magneten, wird durch die weiteren Merkmale des Patentanspruches 1 bestärkt. So wird der Magnetstift dergestalt beschrieben, dass er aus einem Verbindungsstift bestehen soll, der ein hinteres und vorderes Ende aufweist. Am hinteren Ende ist ein Greifadapter zur Bedienung des Magnetstiftes angeordnet und eine Ausbuchtung zum Festhalten der Hülle. In die genannte Hülle ist der Verbindungsstift einführbar und die Hülle ist assoziiert mit dem oder getrennt vom Verbindungsstift beweglich. Als weiteren Bestandteil des Magnetstiftes sieht der Patentanspruch einen Magneten vor, der so am Verbindungsstift angeordnet ist, dass am vorderen Ende ein Magnetfeld austritt. Neben dem Vorhandensein eines Magneten am Verbindungsstift beschreibt das Klagepatent auch die Funktion dieses Magneten, nämlich ein Austreten des Magnetfeldes am vorderen Ende des Verbindungsstiftes. Indem das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 zwischen der konkreten Anordnung eines Magneten am Verbindungsstift und der Wirkung desselben Magneten, nämlich das Austreten eines Magnetfeldes, differenziert, ist dem Fachmann klar, dass nicht nur ein Magnetfeld am Verbindungsstift erfindungsgemäß vorausgesetzt wird. Vielmehr soll dieses Magnetfeld durch die Anordnung eines Magneten am Verbindungsstift erzeugt werden.

Das Klagepatent setzt mithin das körperliche Vorhandensein eines Magneten am Verbindungsstift voraus. Dabei muss es sich nicht um einen Permanentmagneten handeln wie er in Unteranspruch 5 unter Schutz gestellt wird. Es muss lediglich ein solcher Magnet am Verbindungsstift angeordnet sein, der das in Merkmal 2 näher beschriebene Magnetfeld am vorderen Ende des Verbindungsstiftes erzeugt. Die Wahl des Magneten bleibt dabei dem Fachmann überlassen.

Für das vorstehende Verständnis spricht weiterhin das in Absatz [0011] beschriebene Verfahren unter Verwendung eines erfindungsgemäßen Magnetstiftes. Hier wird unter Ziffer IV beschrieben, dass der Magnetstift durch eine schnelle Bewegung aus der Hülle herausgezogen wird, damit sich die Partikel nach Entfernung der Magnetkraft von der Hülle lösen (vgl. auch Absatz [0015] a.E.). Ein schnelles Herausziehen wäre nicht notwendig, wenn der Patentanspruch lediglich ein im Betrieb vorhandenes Magnetfeld voraussetzen würde, da dann nicht die Gefahr bestünde, dass die magnetischen organischen Polymere mit dem herausgezogenen Magnetfeld mitwandern. Im Übrigen sieht die Beschreibung dieses Verfahrensschrittes selbst vor, dass ein außerhalb des Probengefäßes vorhandener weiterer Magnet die magnetischen Partikel nach unten zieht.

Es bleibt natürlich nicht unberücksichtigt, dass es sich hierbei um die Beschreibung eines Ausführungsbeispiels handelt, auf welches der Patentanspruch nicht reduziert werden darf. Der Patentanspruch spricht jedoch von einer konkreten Anordnung des Magneten am Magnetstift, was nahelegt, dass sich gerade in dieser Verfahrensbeschreibung der Inhalt des Vorrichtungsanspruchs wiederspiegelt. Für dieses Verständnis spricht desweiteren, dass das Klagepatent die Aufgabe der Hülle in dem Ermöglichen des Abstellens der magnetischen Kraft sieht (vgl. Absatz [0015 a.E.]). An der genannten Stelle der Patentschrift ist wiederum von einem zügigen Herausziehen des Magnetstiftes aus der Hülle die Rede, woraufhin die Magnetpartikel von der Außenseite der Hülle abfallen.

Diese Auslegung des Merkmals 2 ergibt sich auch vor dem Hintergrund des vom Klagepatent als nachteilig gewürdigten Standes der Technik, der WO 94/18565. Bei dieser wird der Magnetstift durch den Automaten nicht an dem Magnetstift selbst sondern an der Hülle gegriffen, in welcher der Magnetstift einfach verschieblich ist. Indem eine Versetzung des Magnetstiftes mit den magnetischen Zielmolekülen nur über die Hülle erfolgen kann, wird ein einfaches Abstreifen der magnetischen Moleküle von der Hülle nicht durch ein Herausziehen des Magnetstiftes aus der Hülle ermöglicht.

In dem genannten Verständnis des Patentanspruches wird der Fachmann bestärkt bei Betrachtung der zeichnerischen Darstellung der Ausführungsbeispiele in den Figuren 1 und 3, welche jeweils einen Magneten am Verbin
dungsstift vorsehen. Entsprechend ist in der Beschreibung der Ausführungsbeispiele von einem „üblichen Permanentmagneten“ (Absatz [0009 a.E.]), einem „größeren Permanentmagneten“ (Absatz [0013 Mitte]).

Zwar mag es bei einer rein technisch-funktionalen Betrachtung der Erfindung genügen, wenn ein Magnetfeld nur bei Benutzung des Magnetstiftes zum Herauslösen der organischen Magnetteilchen vorhanden ist und nach Separierung der Partikel das Magnetfeld wieder abgeschaltet wird. Die gebotene funktionale Betrachtung darf bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen jedoch nicht dazu führen, dass sein Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmale in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl. Rdnr. 24). Eine solche räumlich-körperliche Ausgestaltung sieht der Patentanspruch 1 des Klagepatentes durch die Voraussetzung einer Anordnung eines Magneten am Verbindungsstift hingegen vor.

Dieses Verständnis des Merkmals 2 zugrundelegend machen die angegriffenen Ausführungsformen von dem Patentanspruch 1 keinen Gebrauch, da kein Magnet am Verbindungsstift angeordnet ist. Bei den angegriffenen Ausführungsformen wird das Magnetfeld vielmehr dahingehend erzeugt, dass der gesamte Kopf der Vorrichtungen mit den Metallstäben durch das Innere einer Spule geführt wird, um ein Magnetfeld zu erzeugen, wodurch die Magnetstäbe vorübergehend magnetisiert werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 80.000,- EUR.

Der nichtnachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 12.5.2010 ist verspätet und begründet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.