4c O 26/21 – Vorrichtung zur Flüssigkeitszuführung

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3214

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 26. April 2022, Az. 4c O 26/21

  1. I. Die Beklagten werden verurteilt,
    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
  2. Vorrichtungen zum Zuführen von Flüssigkeiten zu einem Patienten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale umfassen:
    eine Ausgangsanordnung; einen Behälter mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist; eine mindestens teilweise in dem Behälter angeordneten Leitspindel, die sich in Längsrichtung zum Ausgang hin erstreckt, einen an der Leitspindel befestigten Kolben mit einer Außenfläche, die entlang der Seitenwand des Behälters in linearer Richtung verschiebbar ist, so dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin die Verdrängung der Flüssigkeit im Behälter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt; ein längliches Formgedächtniselement mit veränderbarer Länge, die sich von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge verkürzt, wenn mindestens eine Ladung auf das Formgedächtniselement einwirkt, wobei das Formgedächtniselement derart mit der Leitspindel operativ verbunden ist, dass die veränderbare Länge des Formgedächtniselements bei einer Verkürzung von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin bewirkt; einen Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel; und einen mit dem Formgedächtniselement und dem Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel verbundenen Prozessor, der so programmiert ist, dass er das Formgedächtniselement lädt und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das eine lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entlädt,
  3. 2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 –
    ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
  4. Vorrichtungen zum Zuführen von Flüssigkeiten zu einem Patienten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, welche jeweils die folgenden Merkmale umfassen:
    eine Ausgangsanordnung; einen Behälter mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist; eine mindestens teilweise in dem Behälter angeordneten Leitspindel, die sich in Längsrichtung zum Ausgang hin erstreckt; einen an der Leitspindel befestigten Kolben mit einer Außenfläche, die entlang der Seitenwand des Behälters in linearer Richtung verschiebbar ist, so dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin die Verdrängung der Flüssigkeit im Behälter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt; ein längliches Formgedächtniselement mit veränderbarer Länge, die sich von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge verkürzt,
  5. wenn mindestens eine Ladung auf das Formgedächtniselement einwirkt, wobei das Formgedächtniselement derart mit der Leitspindel operativ verbunden ist, dass die veränderbare Länge des Formgedächtniselements bei einer Verkürzung von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin bewirkt; und einen Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel;
  6. wobei die Vorrichtung geeignet ist zur Verwendung mit einem Prozessor, der mit dem Formgedächtniselement und dem Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel verbunden werden kann, und der so programmiert ist, dass er das Formgedächtniselement lädt und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das eine lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entlädt;
  7. 3. der Klägerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 22. Juni 2013 die unter Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe
  8. a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
    b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
    c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    e) sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des jeweils erzielten Gewinns,
  9. wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser bezeichneten, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist, und
  10. wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
  11. II. Die Beklagten werden verurteilt, die vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und nach dem 22. Juni 2013 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und/oder an Dritte in den Verkehr gebrachten und/oder gebrauchten und/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 XXX 957 B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse, oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, und die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  12. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 22. Juni 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  13. IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
  14. V. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich Ziff. I.1., 2. und Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 Euro, hinsichtlich Ziff. I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro, und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
  15. Tatbestand
  16. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 XXX 957 B1 (Anlage PS 1a, deutsche Übersetzung als Anlage PS1b; im Folgenden: Klagepatent) und nimmt die Beklagten daraus auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung in Anspruch.
  17. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 30. September 2002 (US XXX) am 19. September 2003 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 11. April 2012 offengelegt und derjenige auf die Erteilung am 22. Mai 2013. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Über die von der Beklagten zu 1) unter dem 11. Dezember 2020 zum Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden worden (Az. 6 Ni 58/20 (EP), Anlage B2).
  18. Das Klagepatent betrifft medizinische Vorrichtungen, Systeme und Verfahren und insbesondere kleine, preisgünstige, tragbare Infusionsvorrichtungen und Verfahren, die dazu verwendbar sind, präzise, anspruchsvolle und programmierbare Strömungsmuster für das Zuführen von therapeutischen Flüssigkeiten wie Insulin an einen Säugetier-Patienten zu erzielen.
  19. Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischsprachigen Verfahrenssprache:
    „A device (10) for delivering fluid to a patient, comprising: an exit port assembly (62); a reservoir (22) including a side wall extending towards an outlet connected to the exit port assembly; a lead screw (34) received at least partly in the reservoir and longitudinally extending towards the outlet; a plunger (36) secured to the lead screw and having an outer periphery linearly slideable along the side wall of the reservoir, such that linear movement of the lead screw towards the outlet of the reservoir forces fluid within the reservoir through the outlet to the exit port assembly; an elongated shape memory element (38) having a changeable length decreasing from an uncharged length to a charged length when at least one charge is applied to the shape memory element, wherein the shape memory element is operatively connected to the lead screw such that the changeable length of the shape memory element decreasing from an uncharged length to a charged length causes linear movement of the lead screw towards the outlet of the reservoir; and characterised by further comprising: a sensor (20) detecting linear movement of the lead screw; a processor (40) connected to the shape memory element and the sensor detecting linear movement of the lead screw, and programmed to apply a charge to the shape memory element and remove the charge upon receiving a signal from the sensor indicative of linear movement of the lead screw.“
  20. Übersetzt lautet der Anspruch 1:
    „Eine Vorrichtung (10) zum Zuführen von Flüssigkeiten zu einem Patienten, bestehend aus einer Ausgangsanordnung (62); einem Behälter (22) mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist; einer mindestens teilweise in dem Behälter angeordneten Leitspindel (34), die sich entlang der Seitenwand zum Ausgang hin erstreckt; einem an der Leitspindel befestigten Kolben (36) mit einer Außenfläche, die entlang der Seitenwand des Behälters in linearer Richtung so verschiebbar ist, dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin die Verdrängung der Flüssigkeit im Behälter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt; einem länglichen Formgedächtniselement (38) mit veränderbarer Länge, die sich von einer unbelasteten Länge zu einer belasteten Länge verkürzt, wenn mindestens eine Last auf das Formgedächtniselement einwirkt, wobei das Formgedächtniselement solchermaßen an der Leitspindel befestigt ist, dass die veränderbare Länge des Formgedächtniselements bei einer Verkürzung von einer unbelasteten Länge zu einer belasteten Länge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin bewirkt; und weiter bestehend aus einem Sensor (20) zur Wahrnehmung linearer Bewegungen der Leitspindel; einem mit dem Formgedächtniselement und dem Sensor zur Wahrnehmung linearer Bewegungen der Leitspindel verbundenen Prozessor (40), der so programmiert ist, dass er das Formgedächtniselement belastet und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das die lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entlastet.“
  21. Nachfolgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen. Die Figur 1 ist eine Perspektivansicht einer an einem Patienten befestigten Fluidzufuhrvorrichtung und einer Fernsteuervorrichtung zur Verwendung mit der Fluidzufuhrvorrichtung, wobei die Fernsteuervorrichtung zur Veranschaulichung vergrößert wiedergegeben wurde. Die Figur 3 ist eine weitere vergrößerte Perspektivansicht der Fluidzufuhrvorrichtung der Fig. 1 von oben, wobei in der Darstellung ein oberer Gehäuseabschnitt entfernt ist, um innere Abschnitte der Fluidzufuhrvorrichtung, einschließlich einer Leitspindelanordnung, zu zeigen. Fig. 4 ist eine weitere vergrößerte Perspektivansicht der Leitspindelanordnung der Fluidzufuhrvorrichtung von Fig. 1:
  22. Die Klägerin ist ein US-amerikanisches Unternehmen, das auf die Entwicklung und Herstellung von Insulinpumpen spezialisiert ist.
  23. Die Beklagten sind Tochterunternehmen des chinesischen Unternehmens A (Shanghai), welches Insulinpumpen herstellt und diese über die Beklagten in Deutschland vertreibt. Die Beklagte zu 1) leitet den Vertrieb der Insulinpumpen der A in Deutschland. Bei Eingang einer Bestellung weist die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) an, die Bestellung abzuwickeln. Die Insulinpumpen werden von der Beklagten zu 2) von den Niederlanden direkt an Zwischenhändler oder an Endkunden verschickt.
  24. Zum Produktportfolio der Beklagten gehört seit Oktober 2020 eine Insulinpumpe mit der Bezeichnung „XXX“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 1), die neben der Pumpenbasis auch aus dem Einweg-Patch-Behälter mit der Bezeichnung „XXX“ besteht (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 2; zusammen auch: angegriffene Ausführungsformen). Letzterer ist mit der Pumpenbasis zusammensetzbar und – nach Verbrauch – als wegwerfbares Austauschelement ausgestaltet, während die Pumpenbasis über längere Zeit auf der Haut des Patienten angebracht bleiben kann. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Ablichtungen der angegriffenen Ausführungsformen – entnommen der Klageschrift – eingeblendet:
  25. Eine erste Generation der angegriffenen Ausführungsformen war seit dem Jahr 2016 auf dem deutschen Markt erhältlich. Sie wurde unter den Bezeichnungen „XXX (Insulinpumpe)“ sowie „XXX (Einweg-Patch-Behälter)“ angeboten. Gestützt auf ihr Europäisches Patent EP 1 XXX 390 B1 (im Folgenden: EP‘XXX) nahm die Klägerin vor dem Landgericht Düsseldorf bereits die Beklagte zu 1) aufgrund dieser Insulinpumpe der ersten Generation (Az. 4c O 20/19) in Anspruch, woraufhin die Kammer die Beklagte zu 1) – inzwischen rechtskräftig – insbesondere zur Unterlassung verurteilte.
    Außerdem erstritt die Klägerin auf Grundlage des Klagepatents vor der Kammer im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen die hiesigen Beklagten wegen der angegriffenen Ausführungsformen zunächst im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung (Az. 4c O 62/21), gerichtet auf Unterlassung und Herausgabe der angegriffenen Ausführungsformen zur Verwahrung an einen Gerichtsvollzieher. Die Kammer bestätigte diese Entscheidung nach dem Widerspruch der Beklagten durch Kammerurteil vom 12. Januar 2021. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob die bestätigende Entscheidung der Kammer mit Urteil vom 27. Mai 2021 (Az. I-2 U 2/21; Anlage PS 2b; im Folgenden auch: OLG Urteil) auf und verneinte die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit.
  26. Gegenüber den hier angegriffenen Ausführungsformen unterscheiden sich die Insulinpumpen der ersten Generation insbesondere durch eine andere innere Konstruktion im Bereich des Antriebs der Zahnräder („gehender Mann“). Der (bei Draufsicht) rechte Arm des Antriebsgreifgliedes wurde entfernt und stattdessen eine Rückstellfeder, die das Antriebsgreifglied für eine Schwenkbewegung im Uhrzeigersinn vorspannt, vorgesehen. Während in der ersten Generation der Kopf des gehenden Mannes an beiden Seiten mit einem FGL-Draht verbunden war, ist in der hier angegriffenen Ausführungsform nur noch an der linken Seite ein FGL-Draht befestigt, der bestromt wird und so durch seine Verkürzung zu einer Schwenkbewegung entgegen des Uhrzeigersinns führt. Die Anzahl der Zähne am Zahnrad wurde verdoppelt. Zudem ist eine Veränderung in der korrespondierenden (nicht physisch sichtbaren) Programmierung der Pumpenbasis vorgenommen und der Aufdruck „Medtrum“ außen aufgebracht worden. Zur besseren Vergleichbarkeit wird nachfolgend eine Ablichtung eines Reservoir Patches der ersten Generation (entnommen der Klageschrift im Verfahren Az. 4c O 20/19) eingefügt:
  27. Unverändert geblieben ist der Aufbau der Insulinabgabevorrichtung im Hinblick auf die Ausgestaltung des Behälters, des Kolbens, der Leitspindel, der Leiterbahnen und Kontaktpunkte für die unteren Endbereiche des Antriebsgreifglieds (Kontaktfüße) sowie auch des Gehäuses.
  28. Die Klägerin ist der Ansicht, die Klage sei zulässig und begründet. Der Zulässigkeit stehe nicht die Vorschrift des § 145 PatG entgegen; jedenfalls nicht hinsichtlich der Beklagten zu 2), da diese nicht Partei des Ursprungsverfahrens (Az. 4c O 20/19) gewesen sei. Aber auch gegenüber der Beklagten zu 1) verfange dieser Einwand nicht, da zum einen streng zwischen den Begrifflichkeiten der Kerngleichheit und einer gleichartigen Handlung zu unterscheiden sei. Zum anderen würden die hier angegriffenen Ausführungsformen gegenüber dem Verfahren 4c O 20/19 aufgrund der abgewandelten Ausgestaltung des gehenden Mannes (einschließlich des Prozessors) einen anderen Streitgegenstand bilden. Jedenfalls treffe die Klägerin kein Verschulden an der mangelnden Geltendmachung des Klagepatents schon zu einem früheren Zeitpunkt. Ihr sei es nicht zuzumuten gewesen, ihr gesamtes Patentportfolio durch Tests zu überprüfen, zumal die Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen hier gerade erst als Abwandlung eines schon vorhandenen Produkts auf den Markt gebracht hätten.
  29. Die angegriffenen Ausführungsformen würden wortsinngemäß unmittelbar bzw. mittelbar die Lehre des Klagepatents verwirklichen. Die angegriffenen Ausführungsformen würden über einen Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel verfügen. Das Klagepatent erfordere es nicht, dass unmittelbar an der Leitspindel selbst ihre Bewegung erfasst werde. Ausreichend sei, die Bewegung eines mit dieser zusammenwirkenden Bauteils zu detektieren und daraus indirekt Hinweise auf die Bewegung der Leitspindel abzuleiten. Dementsprechend sei der Kontaktfuß in den angegriffenen Ausführungsformen ein anspruchsgemäßer Sensor, weil in Abhängigkeit von dessen Berührung durch einen Fuß des Antriebsgreifglieds (gehender Mann) die Be- bzw. Entladung des Formgedächtniselements erfolge. Der Fuß stoße, was vom grundsätzlichen Bewegungsablauf her zwischen den Parteien unstreitig ist, überhaupt nur dann an den Kontaktpunkt, nachdem sich das Antriebsgreifglied gegen den Uhrzeigersinn bewegt habe, ein Arm die Abschnitte des Zahnrads in Eingriff nehme und dieses so anstoße, dass die Leitspindel linear vorwärts bewegt werde. Der diesem Arm gegenüberliegende Fuß schwenke aufgrund der mittigen Lagerung des Antriebsgreifglieds aus und berühre den Kontaktfuß.
  30. Die angegriffenen Ausführungsformen 2, welche ein wesentliches Mittel der Erfindung seien, könnten nur mit der angegriffenen Ausführungsform 1 benutzt werden und machten daher mittelbaren Gebrauch von der klagepatentgemäßen Lehre.
  31. Der Rechtsstreit sei schließlich auch nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen werde.
  32. Nachdem die Klägerin im Antrag zu Ziffer III. den Rückverweis auf Ziffer I.2. zurückgenommen hat, beantragt die Klägerin,

    zu erkennen, wie geschehen.

  33. Die Beklagten beantragen,
  34. die Klage abzuweisen,

    hilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung über die seitens der Beklagten zu 1) zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

  35. Sie meinen, dass die Klage unzulässig sei. Die Regelung des § 145 PatG greife gegenüber beiden Beklagten ein. Die insbesondere in dem Verfahren 4c O 20/19 angegriffene Verletzung sei gegenüber der nunmehr streitgegenständlichen Benutzungshandlung als gleichartige Handlung anzusehen. Denn schon die erste Generation der angegriffenen Ausführungsformen hätte die Lehre des Klagepatents verwirklicht. Das Klagepatent und das EP‘XXX würden einen technischen Zusammenhang aufweisen. Die vorgenommenen Änderungen beträfen zudem nicht den hier strittigen Sensor und führten zwar aus der Verletzung des EP‘XXX heraus, änderten jedoch nichts an der gleichartigen Handlung. Der Klägerin wäre es zudem möglich gewesen, das Klagepatent gegen die erste Generation der angegriffenen Ausführungsformen geltend zu machen. Da diese von einem Ingenieur der Klägerin untersucht worden sei, hätte diesem auch eine Verletzung des Klagepatents auffallen müssen. Ein weiteres Verfahren hätte vermieden werden können.
  36. Ferner sei die Klage unbegründet, da die angegriffenen Ausführungsformen keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen würden. Es fehle an einem erfindungsgemäßen Sensor. Die angegriffenen Ausführungsformen würden als Kontaktpunkt für den Fuß des Antriebsgreifgliedes allenfalls einen Schalter aufweisen. Der Anschlag am Kontaktpunkt signalisiere, dass die Drehbewegung des Antriebsgreifgliedes in der einen Richtung abgeschlossen sei und der entsprechende Draht am Kopf des Antriebsgreifgliedes nicht mehr bestromt werden müsse.
  37. Hinzukomme, dass die angegriffene Ausführungsform (bzw. der in ihr enthaltene Schalter) nicht in der Lage sei, Aussagen über die Bewegung der Leitspindel zu treffen. Der Kontaktpunkt des Fußes helfe insoweit nicht weiter, da er nicht mit der Leitspindel gekoppelt sei. Ein erfindungsgemäßer Sensor müsse dagegen eine lineare Bewegung auch tatsächlich ermitteln. Andernfalls handele es sich nicht um eine zuverlässig arbeitende Medizinvorrichtung.
  38. Es fehle ferner an einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents, da die angegriffene Ausführungsform 2 kein Mittel sei, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe. Der Kontaktpunkt erhalte erst in Kombination mit dem Prozessor seine Eigenschaft als Sensor. Außerdem sei die angegriffene Ausführungsform 2 nicht ausschließlich zur Benutzung mit der angegriffenen Ausführungsform 1 bestimmt. Vielmehr ende die Bestromung des FGL-Drahtes auch unabhängig von der Berührung des Kontaktpunktes durch reinen Zeitablauf. Dies hätten – was unstreitig ist – eigene Untersuchungen der Klägerin ergeben. Zudem sei eine Verwendung mit einer neuen Pumpenversion möglich, die einen nicht erfindungsgemäßen Prozessor enthalte. Die Beklagten behaupten hierzu, dass eine neu entwickelte dritte Pumpenversion kein Signal mehr von einem Kontaktpunkt an den Prozessor übertrage, um den FGL-Draht zu entladen. Daher könne eine „Zweckangabe“ zu nur patenfreier Benutzung der angegriffenen Ausführungsform 2 den Interessen der Klägerin hinreichend Rechnung tragen; einer Verurteilung insoweit bedürfe es nicht.
  39. Der Rechtsstreit sei jedenfalls auszusetzen. Die US XXX (Anlage B2; im Folgenden auch: D1) stehe der Lehre des Klagepatents neuheitsschädlich entgegen. Zudem mangele es dem Klagepatent an erfinderischer Tätigkeit ausgehend von der WO 01/XXX A1 (Anlage B3; im Folgenden: E4) in Kombination mit Fachwissen (DE XXX (Anlage B54; 4a) und US XXX (Anlage B5; E4b)), der E4 in Kombination mit der DE XXX 454 A 1 (Anlage B6; im Folgenden: E53) sowie ausgehend von der EP 0 XXX 890 A1 (im Folgenden auch: E56) mit der E4b.
  40. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlage Bezug genommen.
  41. Entscheidungsgründe
  42. Die Klage ist sowohl gegenüber der Beklagten zu 1) als auch gegenüber der Beklagten zu 2) zulässig, und außerdem begründet.
  43. A.
    Die Klage ist zulässig. § 145 PatG steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.
  44. Gemäß § 145 PatG kann, wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.
  45. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend nicht erfüllt. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) fehlt es bereits daran, dass sie nicht Partei des von der Klägerin geführten ersten Verfahrens war. Aber auch mit Blick auf die Beklagte zu 1), die bereits Partei des unter dem Az. 4c O 20/19 geführten Verletzungsverfahrens war, hat die Einrede der Beklagten keinen Erfolg. Es fehlt im Zeitpunkt der Erhebung der Klage am Vorliegen von Handlungen, die verglichen mit den Handlungen, die aus dem ersten Patent (hier EP‘XXX im April 2019) angegriffen wurden, gleichartig wären.
  46. I.
    Zur Beurteilung der Frage, ob eine Handlung als gleichartig anzusehen ist, kommt es bei einer aus mehreren Teilen bestehenden Gesamtvorrichtung durch den mit dem Klageantrag konkret beschriebenen, durch die Ausgestaltung eines bestimmten Teils der Gesamtvorrichtung charakterisierten konkreten Verletzungstatbestand an (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 892 – Kreiselegge II; Mes, PatG, 5. Aufl. 2020, § 145, Rn. 8). Was eine gleichartige Handlung ist, muss anhand einer am Gesetzeszweck, sachlichen Bedürfnissen und rechtsstaatlichen Erfordernissen orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (OLG Düsseldorf, Mitt. 2010, 476 – Bremsbacken). Gleichartig sind danach nur solche weiteren Handlungen, die im Vergleich zu der im Erstprozess angegriffenen Verletzungshandlung zusätzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdrängt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen. Für die Bejahung eines engen technischen Zusammenhangs reicht es nicht aus, wenn einzelne Teile einer Gesamtvorrichtung, deren konkrete Ausgestaltung im ersten Rechtsstreit angegriffen worden ist, auch für die Verwirklichung des zweiten Rechtsstreits geltend gemachten Verletzungstatbestands von Bedeutung sind (Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl. 2015, § 145, Rn. 6). So sind bei einer aus mehreren Teilen bestehenden Gesamtvorrichtung mehrere Klagen dann zulässig, wenn jeweils nur ein konkret im Klageantrag beschriebener, durch seine Ausgestaltung charakterisierter Teil den Verletzungstatbestand bildet, demgegenüber aber in dem Vorprozess ein anderer Bestandteil der Vorrichtung angegriffen wurde. In diesen Fällen fehlt es an dem für das Durchgreifen des § 145 PatG erforderlichen engen technischen Zusammenhang (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Kap E, Rn. 67).
  47. Gemessen an diesen Voraussetzungen greift die Klägerin vorliegend keine gleichartigen Handlungen an, die in dem unter dem Az. 4c O 20/19 geführten Vorprozess und dem EP´XXX hätten geltend gemacht werden müssen.
  48. Sowohl das EP‘XXX als auch das Klagepatent betreffen eine Vorrichtung, um eine Flüssigkeit in den Körper eines Patienten zuzuführen. Darüber hinaus unterscheiden sich die beiden Schutzrechte aber maßgeblich. Das EP‘XXX betrifft vorwiegend die Ausgestaltung des Antriebsmechanismus, während das Klagepatent konkret den linearen Betätiger und dessen Funktionsweise sowie damit verknüpfte Vorrichtungsbestandteile (Sensor und Prozessor) unter Schutz stellt. Diese Teile sind zwar funktional auch für die Lehre des EP‘XXX erforderlich, weil die dort geschützte Vorrichtung ohne diese Bestandteile nicht betrieben werden könnte, werden dort jedoch nicht beansprucht. Gemein ist den streitigen Benutzungshandlungen danach lediglich, dass sie sich auf eine Infusionspumpe und deren Funktionsweise beziehen. Abgesehen davon werden in den beiden Rechtsstreitigkeiten aber jeweils andere Bestandteile einer Gesamtvorrichtung konkret in den Blick genommen und angegriffen, was sich insbesondere an der unterschiedlichen Anspruchs- und damit auch Antragsfassung zeigt.
  49. Dies genügt für die Bejahung gleichartiger Handlungen nicht (vgl. BGH, GRUR 2011, 411, Rn. 28 – Raffvorhang). Denn die Bewertung der Gleichartigkeit einer Handlung orientiert sich neben den eigentlichen Benutzungshandlungen auch an den in Streit stehenden Schutzrechten. In der Entscheidung „Raffvorhang“ stellt der BGH so gerade in Abgrenzung zu der Berufungsentscheidung heraus, dass die Betrachtung nur der Handlungen auf einen engen technischen Zusammenhang hin nicht ausreicht. Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die beiden Schutzrechte unterschiedliche technische Aufgaben lösen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 16). Mit den Beklagten die angegriffenen Handlungen und die Schutzrechte auf ihre Gemeinsamkeit als Vorrichtung für die Insulinabgabe zu reduzieren, greift somit zu kurz. Es würde gänzlich vernachlässigen, dass sich die Lehren der beiden Patente unterschiedlichen technischen Aspekten widmen und hierzu unterschiedliche Details unter Schutz stellen.
  50. Vorstehende, eng an den Klageanträgen und streitbefangenen Schutzrechten orientierte Würdigung trägt ferner dem Gedanken Rechnung, dass es sich bei § 145 PatG um eine Ausnahmevorschrift handelt, deren Anwendungsbereich nicht überspannt werden darf. Sie ist vom Gesetzgeber als Ergänzung zu den allgemeinen, auch im Patentrecht geltenden zivilprozessualen Regelungen zum Streitgegenstand und zur (doppelten) Rechtshängigkeit erlassen bzw. aufrechterhalten worden (vgl. BGH, GRUR 2021, 462, Rn. 39 – Fensterflügel). Diese Regelung stellt somit zwar verschärfte Zulässigkeitsvoraussetzungen an patentrechtliche Klagen auf und nimmt so weitere Fallkonstellationen von der Zulässigkeit aus. In sachlicher Hinsicht handelt es sich dabei aber um die abschließend bestimmten Kriterien derselben bzw. gleichartigen Handlung.
  51. Nichts anderes folgt aus den ergänzenden Ausführungen der Beklagten in der Duplik, wonach der Sensor der angegriffenen Ausführungsformen schon Gegenstand des Verfahrens zum Az. 4c O 20/19 gewesen sei. Dies ist schon vor dem Hintergrund unzutreffend, dass ein Sensor nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Anspruchs des EP´XXX ist. Ferner wird dort unter Bezug auf die Füße des gehenden Mannes und deren Anschlag am Kontaktpunkt nur offenbart, dass dieser für die Aktivierung eines Betätigersignals erforderlich ist. Dass die Kontaktpunkte außerdem Aufschluss über eine lineare Bewegung der Leitspindel geben sollen, ist nicht Gegenstand der technischen Lehre. Dass dieselben Bauteile Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits waren, ist für die Annahme einer gleichartigen Handlung daher nicht ausreichend, weil sie unter anderen technischen Gesichtspunkten und Funktionalitäten thematisiert wurden. Für eine andere Betrachtung genügt nicht allein, dass ein zuerst geltend gemachtes Patent überhaupt ein ähnliches Bauteil erläutert, wenn dieses von den Parteien aber nicht auch zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang daher auch, dass im EP‘XXX in den Ansprüchen 5 und 6 ein Sensor unter Schutz gestellt ist. Denn die Unteransprüche waren nicht Streitgegenstand des Vorprozesses und damit nicht Teil der zu beurteilenden Benutzungshandlung.
  52. Ebenso wenig verfängt das weitere Argument gegen die Zulässigkeit der hiesigen Klage, dass das jetzige Klageverfahren vermieden worden wäre, hätte die Klägerin das Klagepatent erfolgreich bereits gegen die erste Generation eingewendet und die nun behauptete Verletzung ohne weiteres von einem die erste Generation betreffenden Urteil umfasst gewesen wäre. In der Sache mag dies zutreffend sein, indes hat § 145 PatG nicht das Ziel, per se jeglichen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden, was schon daran zu erkennen ist, dass die Präklusionswirkung nicht bedingungslos bei jedem Zweitverfahren aus einem anderen Patent gegen denselben Beklagten eintritt, sondern nur, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.
  53. Sofern die Beklagten zudem prüfen, ob die erste Generation der angegriffenen Ausführungsform das Klagepatent verletzen würde, ist dies unerheblich, weil Ausgangspunkt für die Regelung des § 145 PatG nicht die Frage ist, ob die erste Handlung von dem anderen, im Folgeprozess geltend gemachten Patent umfasst wäre. Allenfalls ist zu fragen, ob die zweite Handlung vom ersten Patent umfasst wäre.
  54. II.
    Hinzukommt außerdem, dass die Klägerin die mangelnde Geltendmachung des Klagepatents im Vorprozess nicht zu vertreten hat.
  55. Der Kläger kann die Unzulässigkeit der Klage abwenden, wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, das später geltend gemachte Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen (BGH, NJW-RR 1989, 892 – Kreiselegge II; Mes, a.a.O., § 145, Rn. 9). Regelmäßig knüpft diese Frage daran an, ob der Kläger bei der ersten Klageerhebung die vorhandenen Ausführungsform(en) hinreichend sorgfältig untersucht hat, um auch die weitere Patentverletzung erkennen und nötigenfalls gegen sie vorgehen zu können. § 145 PatG greift daher vor allem ein, wenn sich dem Kläger eine Geltendmachung einer weiteren Benutzungshandlung hätte aufdrängen müssen, wenn – übertragen auf den hiesigen Fall – sich der Klägerin also ein Vorgehen gegen die angegriffene Ausführungsform der 2. Generation während der Anhängigkeit des Vorprozesses hätte aufdrängen müssen. Dies setzt voraus, dass der Kläger die Möglichkeit hatte, aus allen seinen Schutzrechten gegen sämtliche Benutzungshandlungen vorzugehen.
  56. Diese Möglichkeit bestand vorliegend zugunsten der Klägerin nicht, weil die angegriffenen Ausführungsformen der 2. Generation zur Zeit der Erhebung der ersten Klage – und sogar bis zu deren Abschluss – gar nicht existierten. Die Klägerin hat es somit nicht versäumt, die angegriffenen Ausführungsformen der zweiten Generation auf eine mögliche Verletzung des Klagepatents hin zu untersuchen. Ihr ist die Nichtgeltendmachung des Klagepatents auch nicht deshalb anzulasten, weil ihr hätte klar sein müssen, dass bei einer Durchsetzung des Klagepatents gegen die angegriffenen Ausführungsformen der ersten Generation nun ein umfassender Vollstreckungstitel auch im Hinblick auf die hier streitbefangene zweite Generation vorläge. Denn es ist im Rahmen des § 145 PatG kein objektives Prüfungskriterium, ob eine Handlung von einem bereits erwirkten Titel aus einem anderen Patent hätte erfasst sein können. Es handelt sich um eine ex post-Betrachtung, die einen Sachverhalt nachträglich der Regelung des § 145 PatG unterwerfen würde. Umso weniger kann einem Schutzrechtsinhaber abverlangt werden, zu antizipieren, welche künftigen Benutzungshandlungen ein Beklagter begehen könnte, um dagegen vorsorglich einen Vollstreckungstitel zu erwirken – mit dem Risiko, gleichwohl eine neue Klage erheben zu müssen, weil die Benutzungshandlungen entgegen der Einschätzung doch nicht dem vorhandenen Vollstreckungstitel unterfallen. Vorliegend sind im Übrigen auch keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass die Klägerin hätte wissen müssen, in welchen Punkten die Beklagte zu 1) eine Abwandlung der angegriffenen Ausführungsformen der 1. Generation als Reaktion auf den Ausgang des Vorprozesses vornehmen würde.
    Zudem ist es nicht einem Kläger als nachlässiges Verhalten anzulasten, wenn es der Beklagte selbst ist, der im Rahmen seiner eigenen wirtschaftlichen Betätigung weitere Benutzungshandlungen aufnimmt und damit das Risiko eingeht, wiederum Schutzrechte des Klägers zu berühren. Es besteht kein Bedürfnis, einen solchen Beklagten vor einer sukzessiven und übermäßigen gerichtlichen Inanspruchnahme durch einen wirtschaftsmächtigen Schutzrechtsinhaber zu schützen. § 145 PatG soll den Verletzer davor bewahren, ausgehend von einem ähnlichen Sachverhalt mit vielen kostenintensiven Klageverfahren überzogen zu werden. § 145 PatG gewährt ihm dagegen aber auch keine derart weitreichende Handlungsfreiheit, dass ein Schutzrechtsinhaber gegen künftige Handlungen nicht mehr vorgehen könnte. Allenfalls für den aktuellen Zeitraum und die dort bekannten/zu überblickenden Verletzungshandlungen soll der Beklagte absehen können, dass ihn deswegen keine weiteren Klageverfahren mehr treffen können (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1107 – Dringlichkeit verlangt simultanen Schutzrechtsangriff). Für weitere Verletzungshandlungen aber, die der Verletzer selbst in der Hand hat, wird ihm kein pauschaler Freifahrtschein erteilt.
  57. B.
    Die Klage ist begründet.
  58. I.
    Das Klagepatent betrifft Infusionsvorrichtungen und Verfahren, mithin medizinische Vorrichtungen, die klein, preisgünstig sowie tragbar ausgestaltet sind. Außerdem sind sie programmierbar, um präzise flüssige therapeutische Flüssigkeiten wie Insulin an einen Patienten abzugeben (vgl. Abs. [0003]; nachfolgend sind Absatzangaben ohne nähere Bezeichnungen auf die deutsche Übersetzung bezogen).
  59. In den Absätzen [0004] ff. macht das Klagepatent weitere Ausführungen zu Vorteilen von Medikamenten in flüssiger Form. Insgesamt waren nämlich zahlreiche Krankheiten und andere körperliche Erkrankungen bekannt, die mit diversen Medikamenten sowohl in fester als auch in flüssiger Form behandelt werden konnten. Dabei war es oft wünschenswert, bei der Medikamentengabe das Verdauungssystem eines Patienten zu umgehen, um eine Beeinträchtigung der Wirkstoffe durch katalytische Enzyme im Verdauungstrakt und in der Leber zu verhindern. Durch eine parenterale Medikamentengabe, also ein Zuführen von Medikamenten unter Umgehung des Verdauungstraktes, konnte die Wirkung des flüssigen Medikaments verbessert und zudem sichergestellt werden, dass eine hohe Wirkstoffmenge den eigentlichen Bestimmungsort erreichen würde.
  60. Die Gabe flüssiger Medikamente erfolgt häufig durch Verabreichung von Bolusinjektionen unter Verwendung einer Nadel und eines Reservoirs. Alternativ konnte eine kontinuierliche Wirkstoffabgabe mittels schwerkraftgetriebener Spender oder Technologien unter Einsatz eines transdermalen Pflasters vorgenommen werden (vgl. Abs. [0006]). Bolusinjektionen hatten, wie das Klagepatent ergänzend erläutert, den Nachteil, dass eine möglicherweise höhere Medikamentendosis verabreicht wird, als sie in dem spezifischen Zeitpunkt benötigt würde. Schwerkraftgetriebene Systeme zur Medikamentenverabreichung schränkten Mobilität und Lebensrhythmus des Patienten ein und transdermale Pflaster erforderten für eine verlässliche Wirkstoffabgabe spezielle molekulare Strukturen des Medikaments.
  61. Diesen Nachteilen wurde im Stand der Technik schon mit ambulanten Infusionspumpen begegnet (vgl. Abs. [0007]). Diese konnten anspruchsvolle Fluidzuführprofile umsetzen und so zugleich eine bessere Wirksamkeit des Medikaments und der Therapie erreichen. Die US 4,XXX,843 lehrt eine solche Infusionsvorrichtung zur Zuführung von Insulin bei der Behandlung von Diabetes mellitus. Es war möglich, Insulin auf einer kontinuierlichen Basalgrundlage sowie einer Bolusgrundlage zu verabreichen.
  62. Für die Funktionsweise der ambulanten Pumpen war bekannt, dass sie ein Reservoir mit dem flüssigen Medikament aufwiesen und dem Patienten das Medikament über einen Schlauch verlaufend von der Infusionsrichtung zu einer in der Haut eingesteckten Nadel zuführten (transkutan). Eine Steuerung und Programmierung der vorbekannten Infusionspumpen durch den Patienten oder medizinisches Personal war über elektromechanische Tasten oder Schalter am Vorrichtungsgehäuse möglich. Die Vorrichtungen weisen visuelle Rückmeldung über Text oder Grafikdisplays wie Flüssigkristallanzeigen, die als LCDs bekannt sind, auf und können Alarm- oder Warnlichter und Ton- oder Vibrationssignale und -warnungen aufweisen (vgl. Abs. [0008]).
  63. An solchen, im Stand der Technik bekannten Infusionspumpen kritisiert das Klagepatent in Abs. [0009]), dass sie teuer sind und außerdem schwer zu programmieren. Hinzukommt, dass sie sperrig sind und die Vorbereitung zur Infusion deshalb selbst schwer ist. Diese Geräte als solche waren schwer und auch leicht zerbrechlich. Da diese Geräte für einen langfristigen Einsatz gedacht sind, erfordern sie zur ordnungsgemäßen Funktion, einer speziellen Pflege, Wartung und Säuberung. Aufgrund der hohen Kosten begrenzen Gesundheitsversorger die Anzahl an Patienten, die diese wirksamkeitsgünstige Therapieform anwenden dürfen.
  64. In Abs. [0012] würdigt das Klagepatent ferner die US XXX (vgl. Anlage AG 3) als vorbekannt, die eine Vorrichtung zum Zuführen eines Fluids lehrt, und folgende Elemente aufweist: eine Spritzenpumpe mit einem Kolben, ein elektronisches Steuerelement, ein Formgedächtniselement mit kontrahierbarer Länge und einen Antriebsmechanismus. Das elektronische Steuerelement war dabei derart eingerichtet, dass es in vorbestimmten Zeitintervallen mindestens eine elektrische Ladung abgibt.
  65. Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, ein programmierbares und verstellbares Infusionssystem bereitzustellen, das präzise und verlässlich ist und medizinischem Fachpersonal und Patienten eine platzsparende, preisgünstige, leichte, einfach zu verwendende Alternative für das parenterale Zuführen von flüssigen Medikamenten bieten kann (Abs. [0010]).
  66. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine platzsparende preisgünstige, leichte, einfach zu verwendende Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor, wobei das Gehäuse frei von Benutzerkomponenten sein soll:
  67. 1. Eine Vorrichtung (10) zum Zuführen von Flüssigkeiten zu einem Patienten, umfassend
    2. eine Ausgangsanordnung (62);
    3. einen Behälter (22) mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist;
    4. eine mindestens teilweise in dem Behälter angeordneten Leitspindel (34), die sich in Längsrichtung zum Ausgang hin erstreckt;
    5. einen an der Leitspindel befestigten Kolben (36)
    5.1 mit einer Außenfläche, die entlang der Seitenwand des Behälters in linearer Richtung verschiebbar ist,
    5.2 so dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin die Verdrängung der Flüssigkeit im Behälter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt;
    6. ein längliches Formgedächtniselement (38)
    6.1 mit veränderbarer Länge, die sich von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge verkürzt, wenn mindestens eine Ladung auf das Formgedächtniselement einwirkt,
    6.2 wobei das Formgedächtniselement derart mit der Leitspindel operativ verbunden ist, dass die veränderbare Länge des Formgedächtniselements bei einer Verkürzung von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin bewirkt; und
    7. weiter umfassend einen Sensor (20) zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel;
    8. einen Prozessor (40),
    8.1 der mit dem Formgedächtniselement und dem Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel verbundenen ist, und
    8.2 der so programmiert ist, dass er das Formgedächtniselement lädt und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das eine lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entlädt.
  68. II.
  69. Die Parteien streiten hier zu recht nur über das Verständnis des Merkmals 7, sodass es seitens der Kammer keiner weiteren Ausführungen zu den übrigen Merkmalen bedarf.
  70. In Merkmal 7 stellt das Klagepatent einen Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel unter Schutz.
  71. Darunter versteht das Klagepatent eine Einheit, die so ausgestaltet ist, dass sie Signale aufnimmt, welche sodann dahin interpretiert werden können, dass/ob sich die Leitspindel linear bewegt hat. Um diese Feststellung treffen zu können, sieht das Klagepatent nicht vor, dass die vom Sensor erfassten Informationen unmittelbar aus Bewegungen der Leitspindel resultieren. Hinreichend ist, die Bewegung eines Vorrichtungselements zu erfassen, das planmäßig und dauerhaft mit der Leitspindel auf irgendeine Weise zusammenwirkt und deshalb zugleich hinreichend zuverlässig ist, um daraus eine lineare Bewegung der Leitspindel abzuleiten.
  72. Das Klagepatent stellt keine Definition des beanspruchten Sensors bereit. Dem Anspruchswortlaut ist nur die Funktionsangabe „zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel“ zu entnehmen. Funktions- und Zweckangaben haben regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH, GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze; BGH, GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 79 ff.).
  73. Vorliegend lehrt die Zweckangabe dem Fachmann aber keine konkrete räumlich-körperliche Ausgestaltung eines Sensors, sondern nur das Vorhandensein eines Vorrichtungsteils, das geeignet ist, eine Angabe über innerhalb der Vorrichtung ablaufende Bewegungen der Leitspindel zu machen. Wie dies im Einzelnen und unter Beteiligung welcher anderen Vorrichtungskomponenten dies erfolgen soll, sieht die Zweckangabe nicht vor. Derlei konkrete über eine Zweckangabe hinausgehende Vorgaben macht auch die Klagepatentschrift einschließlich ihrer Zeichnungen nicht.
  74. Die mit dem Sensor verfolgte Funktion stellt das Klagepatent in der Beschreibung in Abs. [0014] heraus, wo am Ende beschrieben wird, wie die vom Sensor erfassten Signale benutzt werden. Indem ein Prozessor mit dem Sensor und dem Formgedächtniselement verbunden ist, wird eine vom Sensor ermittelte Bewegung – umgewandelt in der Form eines elektrischen Signals – an den Prozessor weitergeleitet. Aufgrund seiner Programmierung entlädt der Prozessor den Formgedächtnisdraht nach Erhalt dieses Signals wieder, weil dann kein Bedarf an einer weiteren linearen Bewegung der Leitspindel mehr besteht. Die Bewegung konkret bezeichneter Vorrichtungsteile wird in Abs. [0014] nicht beschrieben.
  75. Zur Darstellung eines erfindungsgemäßen Sensors macht das Klagepatent im Weiteren Ausführungen zu verschiedenen bevorzugten Ausführungsformen, die eine Bestätigung für das dargestellte Verständnis eines anspruchsgemäßen Sensors geben.
  76. Der danach in Abs. [0062] beschriebene Sensor verfügt über ein Bezugselement, welches über einen Stift mit der Leitspindel verbunden ist, einen Lichtemitter und einen Lichtdetektor, wobei diese beiden Elemente auch in einem Bestandteil zusammengefasst sein können. Der Detektor nimmt deshalb von dem Bezugselement reflektiertes Licht auf und stellt dadurch ein Signal bereit, wenn sich das Bezugselement an diesem vorbeibewegt. Schon diese Anordnung eines Sensors zeigt, dass nicht unmittelbar an die Leitspindel angeknüpft werden muss, um deren lineare Bewegung zu erfassen. Solange ein anderer Vorrichtungsbestandteil mit dieser interagiert, kann auch dessen Bewegung gemessen werden, um Rückschlüsse auf das Bewegungsverhalten der Leitspindel anzustellen. Erforderlich ist nur, dass es sich um eine dauerhaft bestehende Interaktion handelt, weil andernfalls die Gefahr bestünde, nicht konsequent die Bewegungsabläufe detektieren und somit eine fehlerhafte Medikamentengabe begünstigen zu können. Allgemein spricht Abs. [0062] deshalb auch von einer „überwachenden“ Sensoranordnung, was den Hinweis gibt, dass sie die Längsbewegung der Leitspindel überhaupt im Blick behalten soll.
  77. Auch in Abs. [0063] der Klagepatentschrift wird die Sensoranordnung nur bezogen auf deren Zweck, nämlich damit, dass eine absolute Positionsinformation über die Leitspindel und somit über die Kolbenposition bereitgestellt werden soll, beschrieben. Aus der Kolbenposition ist ableitbar, ob und wenn ja, welche Menge des Fluids aus der Infusionspumpe abgegeben wurde. So heißt es dort weiter: „[…] werden die Informationen bezüglich einer bestimmten Fluidmenge in dem Behälter ausgelegt.“ Mithin wird auch hier nur aufgezeigt, dass an bestimmte Informationen angeknüpft werden kann, um wiederum Rückschlüsse auf die ordnungsgemäße Funktionsweise der Infusionsvorrichtung zu erhalten.
  78. Das Klagepatent lehrt ferner in den Abs. [0074] f. eine weitere bevorzugte Ausführungsform einer Sensoranordnung, welche sich gegenüber den anderen bevorzugten Ausführungsformen dadurch unterscheidet, dass sie für die Detektierung nicht an die Längsbewegung der Leitspindel anknüpft. Während bei den zuvor dargestellten Sensoranordnungen mittelbar die Längsbewegung der Leitspindel erfasst werden sollte (durch Anknüpfung an das Bezugselement), soll nunmehr das Ausmaß der Drehung der Leitspindel ermittelt werden. Das Klagepatent lässt es (auch) hier ausdrücklich zu, dass die lineare Bewegung der Leitspindel indirekt festgestellt wird. Konkret beschreibt das Klagepatent in Abs. [0075] eine Ausführungsform einer Sensoranordnung, die Signale bereitstellen soll, um die Drehung des Zahnrads anzuzeigen. Da das Zahnrad seinerseits vermittelt über die geschlitzte Röhre 44 mit der Leitspindel verbunden ist und diese antreibt, ist aus einer Drehung des Zahnrads eine Längsbewegung der Leitspindel abzuleiten. So formuliert es Abs. [0076] ausdrücklich: „Die Sensoranordnung kann zur Bereitstellung einer indirekten Anzeige von Längsbewegung einer Leitspindel dienen […]“. Konkretisiert wird diese indirekte Anzeige ferner dadurch, dass auf diese Weise eine Bewegung desjenigen Elements, das mit der Leitspindel (zumindest) in Wirkverbindung steht, erfasst wird. Das Vorhandensein einer solchen Wirkverbindung ist daher als Grundlage für die Bestimmung einer Längsbewegung der Leitspindel ausreichend.
  79. Das aufgezeigte Verständnis wird durch den Umstand bekräftigt, dass das Klagepatent selbst die Art des einzusetzenden Sensors nicht eingrenzt. Vielmehr können solche Sensoren, wie in Abs. [0073] beschrieben wird, in vielfältiger Form vorgesehen werden, exemplarisch wird eine optische Sensoranordnung mit Emitter/Detektoren genannt. Deshalb kann auch eine solche Ausgestaltung für einen erfindungsgemäßen Sensor verwendet werden, die nach außen einem Schalter gleicht, solange es sich um einen Mechanismus handelt, der Aufschluss über eine lineare Bewegung der Leitspindel geben kann.
  80. Der Verweis der Beklagten auf den in Abs. [0012] des Klagepatents zitierten Stand der Technik, US XXX, sowie die Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urteil v. 8. April 2021 (GRUR-RR 2021, 258 – Infusionsvorrichtung) in einem Parallelverfahren führen zu keiner anderen Beurteilung. Auszugsweise wird dort ausgeführt:
    „Aus dem Schutzbereich haben deswegen – ungeachtet ihrer technisch-funktionalen Brauchbarkeit für die Zwecke der Erfindung – solche Ausführungsformen auszuscheiden, die sich nur dann unter den Wortsinn des Patentanspruchs subsumieren lassen, wenn ein Begriffsverständnis zugrunde gelegt wird, bei dem die erteilte Anspruchsfassung durch den in der Patentschrift gewürdigten Stand der Technik neuheitsschädlich getroffen wäre. Anders gewendet: Jenseits einer funktionsorientierten Auslegung dürfen Begriffe einer Patentschrift nicht so verstanden werden, dass Ausführungsformen erfasst werden, die durch den in der Patentschrift selbst gewürdigten Stand der Technik neuheitsschädlich offenbart sind.“
    Mit diesen Ausführungen ist das hier gefundene Auslegungsergebnis vereinbar und steht zudem mit dem Vortrag der Beklagten in Einklang. Denn die Beklagten tragen im Rahmen des Rechtsbestandes selbst vor, dass die D1 keinen Sensor, sondern allenfalls einen Schalter offenbart (limiting switch 73), mit welchem das obere Ende des Ratschengliedes am Ende der Drehbewegung in Kontakt kommt. Insoweit lehrt der Stand der Technik gerade kein Vorrichtungsteil, das in der Lage wäre, die Bewegung eines anderen Bestandteils zu detektieren. Denn die D1 beschreibt nicht, ob oder dass der Schalter 73 mit einem Prozessor verbunden ist, der die für die Be- und Entladung des FGL-Drahtes mit Strom erforderlichen Signale gibt. Eine Abgrenzung von dieser Druckschrift ist daher auch ohne eine bestimmte räumlich-körperliche Ausgestaltung des Sensors für die Lehre des Klagepatents möglich, weil die D1 schon keinen Sensor offenbart.
  81. Die in der Klagepatentschrift enthaltenen zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen bekräftigen das aufgezeigte Verständnis. Ihnen sind auf unterschiedliche Weise ausgestaltete Sensoranordnungen zu entnehmen, die auf das Detektieren von Bewegungen unterschiedlicher Vorrichtungskomponenten gerichtet sind, jedoch keine Ausgestaltung, wonach zwingend die Leitspindel allein oder ein direkt mit dieser verbundenes weiteres Element in seiner Bewegung vom Sensor erfasst werden müsste. So zeigen die Figuren 3 und 4 eine Sensoranordnung bestehend aus einem Bezugselement 66 sowie einem auf die geschlitzte Röhre gerichteten kombinierten Lichtemitter/-detektor 68. Dies macht deutlich, dass die Detektion einer Bewegung nicht unmittelbar an der Leitspindel ansetzt, sondern an einem anderen Vorrichtungselement (Bezugselement), welches durch die geschlitzte Röhre bewegt wird und diese Bewegung über den Stift 46 auf die Leitspindel überträgt. Die Sensoranordnung erfasst damit die eigentliche Bewegung der Leitspindel nur mittelbar, indem sie aus der konkreten Bewegung des Bezugselements abgeleitet wird.
  82. Technisch-funktional ist es daher nur erforderlich, auf zuverlässige Weise die Bewegung eines Vorrichtungselements zu ermitteln, die zumindest mittelbar darüber Aufschluss geben kann, ob/wie sich die Leitspindel bewegt hat. Das Element muss dafür in einem Wirkzusammenhang mit der Leitspindel stehen. Ein solcher ist ein hinreichend verlässlicher Ausgangspunkt für die Detektierung. In räumlich-körperlicher Hinsicht ist deshalb zwischen den einzelnen Vorrichtungskomponenten nur erforderlich, dass sie eine stabile Verbindung untereinander aufweisen und so eine dauerhafte Bewegungserfassung ermöglicht wird. Technisch-funktional bewirkt der Sensor, dass der FGL-Draht geladen und wieder entladen wird (vgl. Merkmal 8.2). Er fungiert dabei aber nicht selbst als Schalter, da für die Bestromung die Weitergabe der erhaltenen Signale an den Prozessor erforderlich ist, damit dieser die benötigten elektrischen Signale initiieren kann.
  83. III.
    Vorliegendes Verständnis zugrunde legend kann die Kammer eine Verletzung des Klagepatents, insbesondere in Merkmal 7 und damit – wegen des Vorhandenseins eines Sensors – einhergehend in den Merkmalen 8.1 und 8.2, feststellen. Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 1 liegt eine unmittelbare und hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 2 mangels Verwirklichung der Merkmale 8.1/8.2 eine mittelbare Verletzung vor.
  84. 1.
    Der Kontaktpunkt in den angegriffenen Ausführungsformen ist ein anspruchsgemäßer Sensor. Durch eine Schwenkbewegung des „gehenden Mannes“ kommt er mit dessen Fuß in Kontakt. Hintergrund für diese Bewegung ist, dass der am Kopf des gehenden Mannes fixierte Formgedächtnisdraht, wenn er geladen ist, das Antriebsgreifglied antreibt. Der (bei Draufsicht) linke Arm dreht das Zahnrad an und an dem Punkt, wenn dieser das Rad nicht mehr weiter drehen kann, stößt der gegenüberliegende Fuß an den entsprechenden Kontaktpunkt. Dadurch wird der Vorrichtung signalisiert, dass eine Maximalbewegung des Antriebsgreifgliedes erfolgt ist, kein Bedarf mehr an der Stromladung besteht und das Formgedächtniselement in der Folge wieder entladen werden kann. Der gehende Mann schwenkt dadurch und aufgrund der Vorstellfeder zurück in seine Ausgangsposition, das Zahnrad springt um einen Zahnradabschnitt weiter. Mit der nächsten Ladung des Formgedächtniselements wird sodann das Zahnrad um diesen nächsten Zahnabschnitt angeschoben. Die Impulse für die Ent-/ Beladung erhält der FGL-Draht über den Prozessor, welcher zuvor – wie die Beklagten selbst vorgetragen haben – das Signal des Sensors von der Berührung des Kontaktpunktes erhalten hat.
  85. Den Beklagten ist darin zuzustimmen, dass der Kontaktpunkt dazu dient, festzustellen, ob das Antriebsgreifglied seine Endposition erreicht hat. Genau aus diesem Umstand lässt sich ableiten, ob sich die Leitspindel linear bewegt hat. Denn der Kontaktfuß erreicht erst den Kontaktpunkt, nachdem der Arm das Zahnrad angetrieben hat, wodurch eine lineare Bewegung der Leitspindel initiiert wird. Es handelt sich mithin um einen erfindungsgemäßen Mechanismus im Sinne einer indirekten Anzeige, der jedenfalls von der Messung der Bewegung der Leitspindel selbst nicht weiter entfernt ist, als das Ausrichten des Sensors auf einen mit der Leitspindel verbundenen Stift, der seinerseits über die vom Zahnrad gedrehte geschlitzte Röhre angetrieben wird. Der Vortrag der Beklagten, dass der Kontaktpunkt in den angegriffenen Ausführungsformen nicht zur Detektion der Bewegung der Leitspindel geeignet sei, verfängt daher nicht. Denn ein Element, welches unmittelbar eine Bewegung der Leitspindel erfasst, setzt das Klagepatent nicht voraus. Ausreichend ist jedes Vorrichtungsteil, das aufgrund seiner konstruktiven Ausgestaltung nur mittelbar mit der Leitspindel interagiert, um sodann durch die Bewegung anderer Vorrichtungselemente (wie z.B. den Kontaktfuß) eine Aussage über die Bewegung der Leitspindel treffen zu können. Es wird (von einem Bestandteil) eine Bewegung in der Vorrichtung erfasst, die wiederum eine Bewegung der Leitspindel repräsentiert.
  86. Das Argument der Beklagten, wonach es sich bei dem Kontaktpunkt um einen bloßen Schalter handele, greift umso weniger durch. Zur Überzeugung der Kammer steht nämlich fest, dass der Kontaktpunkt bei dessen Berührung nicht von sich aus eine Entladung des FGL bewirkt, weil er vielmehr das erhaltene (elektrische) Signal des Kontaktfußes an den Prozessor weiterleiten muss, damit eine Veränderung der elektrischen Beladung erfolgen kann. Ein reiner „Schalter“ nach dem Verständnis der Beklagten dürfte indes unmittelbar eine Auswirkung auf den Stromkreis haben (Unterbrechen oder Schließen). Derlei ist vorliegend indes weder in erheblicher Weise vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.
  87. Die Beklagten haben auch keine anderen erheblichen Gründe vorgetragen, weshalb dieser Mechanismus in der angegriffenen Ausführungsform 1 nicht in der Lage sein sollte, hinreichend verlässlich auf die Bewegung der Leitspindel zurückschließen zu lassen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das zwischen Antriebsgreifglied und Leitspindel stehende Antriebsrad fester Bestandteil des Antriebs ist und durch die Ausgestaltung des „gehenden Mannes“ so ausgerichtet, dass das Weiterspringen um einen Zahnradabschnitt stets von der Beladung des FGL abhängt. Dass es dort zu Störungen und Unzuverlässigkeiten in der Medikamentengabe kommen könnte, ist weder behauptet worden noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere dadurch, dass der Arm des gehenden Mannes immer mit einem Zahnradabschnitt in Eingriff verbleibt, ist eine regelmäßige und gleichförmige Insulinabgabe gewährleistet.
  88. bb.
    Mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform 2 (XXX) sind auch die weiteren Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung, § 10 PatG, erfüllt.
  89. Bei der angegriffenen Ausführungsform 2 handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Sie ist im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG objektiv geeignet zur gemeinsamen Anwendung mit der vom Klagepatentanspruch 1 geschützten Vorrichtung. Denn das Reservoir Patch ist dazu ausgelegt, mit derjenigen Einheit zusammenzuwirken, die den Prozessor zum Antrieb der Infusionseinrichtung beinhaltet. Ohne das Reservoir Patch ist die Prozessor-Einheit nutzlos. Damit beziehen sich die angegriffenen Ausführungsformen auch auf ein wesentliches Element der Erfindung. Das ist der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem wesentlichen, nämlich im Patentanspruch genannten Erfindungselement funktional so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, GRUR 2004, 758, 760 – Flügelradzähler; GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 570 – extracoronales Geschiebe). Dazu umfasst die angegriffene Ausführungsform 2 auch den Sensor, der unmittelbar mit dem extern angeordneten Prozessor zusammenarbeiten muss.
  90. Die Verteidigung der Beklagten, wonach es sich bei dem Kontaktpunkt allein aufgrund der zwingenden Zusammenarbeit mit dem Prozessor nicht um einen Sensor handele, vermag nicht durchzudringen. Unzweifelhaft kann erst durch die Verbindung des Kontaktpunktes mit dem Prozessor das Signal, welches bei Berührung des Kontaktpunktes durch den Kontaktfuß entsteht, elektrisch weitergeleitet und verarbeitet werden. Es dürfte aber bei der Mehrheit aller Vorrichtungsbestandteile der Fall sein, dass sie immer erst in Kombination mit anderen Elementen den gewünschten Zweck erfüllen. Gerade dies ist aber doch Hinweis auf ihre Eigenschaft als Mittel für ein wesentliches Element der Erfindung. Ohne den Kontaktpunkt als ein Mittel, das eine einwirkende Berührung verwerten kann, käme es auch nicht zu einer Reaktion des Prozessors.
  91. IV.
    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen resultieren die folgenden Rechtsfolgen:
  92. 1.
    Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.
  93. Hinsichtlich der mittelbaren Patentverletzung vermag die Kammer keine patentfreie Verwendungsmöglichkeit der angegriffenen Ausführungsform 2 festzustellen, die einer mittelbaren Patentverletzung entgegenstehen und zu einer nur eingeschränkten Verurteilung führen könnte.
  94. Denn die unstreitig vorhandene Zweckbestimmung zu den angegriffenen Ausführungsformen 2, worauf die Beklagten durch den Verweis auf Seite 14 ff. des Schriftsatzes der Klägerin vom 26. April 2021 im Zuge des Berufungsverfahrens verweisen wollen, lautet wie folgt:
  95. Seinem Kontext nach ordnet dieser Disclaimer nur die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 der ersten und der zweiten Generation jeweils einander zu. Ein anderer weitergehender Bedeutungsgehalt des Inhalts, dass die angegriffene Ausführungsform 2 nicht mit der angegriffenen Ausführungsform 1 der 2. Generation verwendet werden soll, kann diesem Hinweis gerade nicht entnommen werden. In ihrem entsprechenden schriftsätzlichen Vortrag hierzu nehmen die Beklagten auch selbst keine Konkretisierung der betroffenen Generation der angegriffenen Ausführungsformen vor, sodass sich auch daraus kein breiteres Verständnis der Zweckbestimmung ergibt.
  96. Sofern die Beklagten ferner behaupten wollen, dass explizit die angegriffene Ausführungsform 2 der zweiten Generation mit einem Hinweis zur patentfreien Verwendbarkeit versehen sei, dürften daran jedenfalls erhebliche Bedenken bestehen. Denn da es an Vortrag zur Marktverfügbarkeit anderer Pumpensysteme fehlt, würde eine solche Zweckbestimmung dieser angegriffenen Ausführungsform jeglichen Einsatzzweck nehmen. Dass die Beklagten dies beabsichtigen würden, erscheint insbesondere aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten als sehr fraglich.
  97. Ein möglicher patentfreier Einsatz der angegriffenen Ausführungsform 2 resultiert vor allem auch nicht aus dem Umstand, dass es auf den Kontaktpunkt nicht ankomme, da nach Ablauf eines Zeitintervalls die Bestromung ohnehin beendet werde. Zuzugeben ist den Beklagten, dass die Klägerin dies im Rahmen einer Untersuchung aufgezeigt hat, indem ein Blatt Papier zwischen Kontaktfuß und Kontaktpunkt gelegt wurde. Dadurch konnte der Kontaktpunkt kein elektronisches Signal mehr an den Prozessor senden, aber gleichwohl ist die Bestromung aufgrund einer Zeitsteuerung beendet worden (zu einem späteren Zeitpunkt als es bei einem Sensorsignal gewesen wäre). Hierzu hat die Klägerin aber auch unbestritten vorgebracht, dass diese Unterbrechung des Kontaktes nur Versuchszwecken diente und im handelsüblichen Gebrauch der angegriffenen Ausführungsform 2 durch einen Benutzer so nicht beeinflusst bzw. erreicht werden kann, weil dazu die unplanmäßige/unsachgemäße Öffnung des Gehäuses erforderlich ist. Es ist nicht ersichtlich, wie die angegriffenen Ausführungsformen arbeiten würden, wenn tatsächlich auf den implementierten Zeitablauf zurückgegriffen werden müsste. Wie die Insulinabgabe für diesen Fall funktionieren würde, ist nicht dargetan. Eine reine Zeitsteuerung stellt daher für die angegriffenen Ausführungsformen zur Überzeugung der Kammer nicht den Normalbetrieb dar.
  98. Der vorsorgliche Rückruf der in den Verkehr gelangten rund 33 angegriffenen Ausführungsformen 2 führt ebenso wenig aus der Verletzung hinaus. Denn eine künftige Benutzung des Klagepatents wird dadurch nicht ausgeräumt. Dafür bedarf es vielmehr einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die die Beklagten nicht abgegeben haben.
  99. Sofern die Beklagten weiterhin zu einer angegriffenen Ausführungsform 2 einer dritten Generation vortragen, dass es dort kein Signal mehr gebe, welches von der Kontaktstelle an den Prozessor übertragen werde, kommt es darauf für die Frage der mittelbaren Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform 2 der zweiten Generation nicht an. Die dritte Generation ist schon nicht streitgegenständlich und ferner noch nicht am deutschen Markt erhältlich, weil die Beklagten insoweit nur von bereits getätigten Vorbereitungen sprechen
  100. Schließlich verbleibt bei der Prüfung einer mittelbaren Patentverletzung kein Raum, eine Interessenabwägung vorzunehmen und zugunsten der Beklagten einzustellen, dass es sich nicht um eine unmittelbare Patentverletzung handeln würde, weshalb ihr die Benutzung der angegriffenen Ausführungsform 2 weiterhin gestattet werden könnte.
  101. 2.
    Die Beklagten trifft auch ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Denn die Beklagten als Fachunternehmen bzw. deren Geschäftsführer hätten bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, § 139 Abs. 2 PatG.
  102. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
  103. 3.
    Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, §§ 259, 242 BGB. Zudem schulden die Beklagten der Klägerin die tenorierte Auskunftserteilung § 140b PatG i.V.m. § 242 BGB.
  104. 4.
    Die Beklagten sind nach § 140a Abs. 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zum Rückruf der das Klagepatent verletzenden Gegenstände verpflichtet.
  105. V.
    Der Rechtsstreit war nicht auszusetzen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die im Wege der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Einwände gegen den Rechtsbestand des Klagepatents mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führen.
  106. Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. – Kurznachrichten) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.
  107. Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (überwiegend) wahrscheinlich hält; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten). Denn eine – vorläufig vollstreckbare – Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungs-vollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive Möglichkeit, diesen An-griff selbst durch eine Klage auf Nichtigerklärung führen zu können auch eine angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein – und gegebenenfalls das einzige – Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden. Dies darf indessen nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten).
  108. 1.
    Die D1 steht der Neuheit der Lehre nach dem Klagepatent nicht entgegen.
  109. a.
    Die Entgegenhaltung vermag schon aus formellen Gründen nicht die erfindungsgemäße Lehre vorwegzunehmen. Denn wie die Beklagten selbst feststellen, handelt es sich dabei um solchen Stand der Technik, den die Klagepatentschrift selbst in Bezug nimmt (vgl. Abs. [0012]) und der auf dem Deckblatt des Klagepatents genannt wird. Ausweislich des öffentlich einsehbaren Registerauszugs war es die Anmelderin selbst, die dieses Dokument eingereicht hat. Die Prüfungsabteilung hat daher das Klagepatent in Kenntnis der D1 erteilt und insoweit keine Bedenken hinsichtlich der Neuheit erhoben. Weshalb die Beklagten gleichwohl behaupten, die D1 sei im Erteilungsverfahren nicht aufgefunden worden, erschließt sich nicht.
  110. b.
    Aber auch in der Sache könnte die D1 den Neuheitsangriff nicht stützen.
  111. Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht objektiv zum Stand der Technik gehört, von welchem maßgeblich eine Abgrenzung vorzunehmen ist (vgl. Benkard, a.a.O., § 3, Rn. 15). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird (BGH, GRUR 2004, 407, 411 – Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der gegebenen (allgemeinen) Lehre entnimmt. Entscheidend hierbei ist, was einer Schrift unmittelbar und eindeutig entnommen werden kann (BGH, GRUR 2009, 382 – Olanzapin). Eine mosaiksteinartige Betrachtung, nämlich Zusammensetzung des Standes der Technik aus verschiedenen Entgegenhaltungen, findet nicht statt (Mes, a.a.O., § 3, Rn. 11).
  112. Diesen Anforderungen genügt die D1 nicht. Es fehlt an der Offenbarung des Merkmals 7 sowie der Merkmalsgruppe 8.
  113. Die D1 betrifft einen Apparat für die Abgabe von Flüssigkeit, insbesondere eine verfügbare, rhythmische Mikropumpe für eine Infusion. Die Lehre der D1 wird an den nachfolgend eingeblendeten Figuren 2 und 7 veranschaulicht. Figur 2 zeigt eine Draufsicht auf die untere Gehäuseschale, wobei die obere Gehäuseschale entfernt wurde. Figur 7 zeigt eine Draufsicht der oberen Gehäuseschale, wobei hier die untere Gehäuseschale entfernt wurde:
  114. Die Beklagten meinen, dass der in der D1 beschriebene Begrenzungsschalter 73 ein erfindungsgemäßer Sensor sei, der zudem mit einem in der D1 nicht näher dargestellten Prozessor interagiere. Dieser Ansicht vermag die Kammer nicht beizutreten.
  115. Es bedarf hinsichtlich des Verständnisses der D1 zunächst keiner abschließenden Aufklärung, ob der limiting switch 73 in jeder offenbarten Ausführungsform enthalten sein soll oder lediglich als bevorzugter anderer Mechanismus (vgl. Sp. 3, Z. 59) statt der Rückstellfeder 66 zum Einsatz kommen soll. Denn sofern ein solcher Begrenzungsschalter 73 implementiert ist, limitiert er die Bewegung der Sperrklinke (pawl 48), sodass sich diese nicht über die vorgesehene Betätigungsposition hinausbewegt. Dabei bedarf an dieser Stelle ferner keiner Klärung, ob dieser Mechanismus nur für den Fall eingreifen soll, dass die Entladung des FGL durch Ablauf des Zeitintervalls nicht funktioniert hat. Durch Berühren des Begrenzungsschalters wird nämlich jedenfalls die elektrische Ladung des Formgedächtnisdrahtes gestoppt (vgl. Sp. 3, Z. 59 ff: „Specifically, when pawl moves to the actuating position, projection engages a limiting switch to stop the application of the charge to shape memory element“.). Wie die Stromzufuhr aber im Einzelnen beendet werden soll, offenbart die D1 nicht. Es ist nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass der Vorrichtungsbestandteil 73 dazu vorgesehen ist, eine lineare Bewegung der Leitspindel zu detektieren. Dies haben sogar die Beklagten in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen nicht behauptet. Vielmehr sehen sie den Begrenzungsschalter als originären Schaltmechanismus (vgl. auch Sp. 3/4, Z. 67/1). Hierzu gestehen die Beklagten ferner ein, dass ein als Coupler 74 bezeichnetes Element (abgesehen von Fig. 4) nicht näher erläutert wird; dieses Element ist es aber gerade, das für die Verbindung zwischen Leitspindel und Ratschenglied verantwortlich sein soll. Insoweit müsste aber auch für eine nur mittelbare Detektion der Bewegung der Leitspindel unmittelbar und eindeutig zu erkennen sein, wie die einzelnen Vorrichtungsbestandteile miteinander interagieren und so einen verlässlichen Rückschluss auf die Bewegung zulassen.
  116. Dass es ferner theoretisch möglich wäre, die Bewegungen des Ratschengliedes zu zählen, und daraus eine Bewegung der Leitspindel herzuleiten, vermag die neuheitsschädliche Vorwegnahme nicht zu begründen. Denn ein solcher Zählmechanismus ist nicht unmittelbar und eindeutig in der D1 offenbart. Die weiteren Ausführungen der Beklagten in der Duplik zum Gegenstand der D1 vermögen an vorstehender Würdigung nichts zu ändern, weil auch ihnen das Verständnis der D1 zugrunde liegt, dass sie allenfalls einen Schalter, indes keinen Sensor offenbart.
  117. Schließlich führen die weiteren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu keiner anderen Würdigung der D1. Soweit die Beklagten hier die Ansicht vertreten, dass auch der Begrenzungsschalter 73 mit einem Mikroprozessor interagieren müsse, welcher lediglich nicht dargestellt sei, überzeugt dies nicht. Eben weil die D1 keine Ausführungen zur technisch-funktionalen Verbindung des Schalters 73 mit einem Prozessor macht, kann ein solcher Zusammenhang nämlich nicht als unmittelbar und eindeutig gelehrt angesehen werden. Auch in den Beschreibungsstellen findet sich keinerlei Hinweis darauf. Gerade das unterschiedliche Verständnis der Parteivertreter hinsichtlich des Zusammenspiels des Schalters mit den Kondensatoren (capacitors 126) im Termin zur mündlichen Verhandlung zeigt, dass die D1 nicht ohne weiteres die elektrische Einbindung des Schalters 73 offenbart.
  118. 2.
    Ebenso wenig vermögen die Beklagten dem Rechtsbestand des Klagepatents mit Erfolg den Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit entgegenzuhalten. Mit Blick auf diesen Einwand haben die Beklagten in der Duplik nicht mehr auf die Kritik der Klägerin reagiert. Ebenso wenig haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung den Schwerpunkt auf diesen Einwand gelegt.
    Die Kammer vermag – ungeachtet dessen – eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Widerrufs des Klagepatentes nicht zu erkennen.
  119. Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist es zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, GRUR 2018, 716 – Kinderbett, Rn. 25, juris).
  120. a.
    Die E4 betrifft eine wiederverwendbare, äußerlich zu benutzende Insulinvorrichtung. Sie besteht aus einem austauschbaren Reservoir, einem Power Supply, einem Antriebssystem, einem elektronischen System sowie einem Gehäuse. Das Reservoir enthält das Fluid und hat eine kürzere Lebens-/Nutzungsdauer als die Vorrichtung im Übrigen (vgl. S. 2, Z. 21 ff.). Der Antriebsmechanismus beinhaltet einen Motor. In weiteren Ausführungsbeispielen sind alternative Antriebsmechanismen enthalten, insbesondere solche, die durch einen Formgedächtnisdraht angetrieben werden (S. 3, Z. 13 ff.). Auf Seite 12, Z. 18 ff. erläutert die E4 ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel im Hinblick auf die Ausgestaltung des Antriebssystems und den Motor, wonach nämlich Bewegungen des Motors unmittelbar auf den Kolben im Reservoir einwirken sollen, damit Fluid an den Patienten abgegeben wird. Dabei wird die Rotation der Motorachse mit einem optischen Encoder 138 gemessen. Nähere Erläuterungen zu diesem Encoder, vor allem zur Benutzung der erfassten Informationen innerhalb der Vorrichtung, finden sich in der E4 indes nicht.
  121. In ähnlicher Weise offenbart die zur selben Patentfamilie wie die E4 gehörende E4a eine externe Infusionsvorrichtung. In den Abs. [0057] und [0058] wird das Antriebssystem näher erläutert. Danach weist die Motor/Getriebe-Einheit eine Antriebswelle auf, deren Bewegung mittels einer Leitspindel auf einen Kolben im Reservoir übertragen wird. Auch in der E4a wird die Winkelbewegung der Motorwelle mit einem optischen Codierer 138 gemessen, der an einem Ende der Motorwelle 136 angebracht ist, das von der Motor/Getriebeeinheit 48 vorsteht. Es fehlen wiederum detaillierte Angaben zu diesem Codierer. Ergänzend werden in Abs. [0058] weitere mögliche Antriebsmechanismen genannt, insbesondere auch ein durch eine Formgedächtnislegierung angetriebener Motor.
  122. Ausgehend von diesem Offenbarungsgehalt der zur selben Patentfamilie gehörenden Druckschriften liegen jedenfalls die Merkmale 7, 8.1 und 8.2 nicht nahe.
  123. Die E4a (soweit die Beklagten das vortragen wollen) ist für sich genommen schon nicht geeignet, den Codierer als Sensor mit einer linearen Bewegung der Leitspindel zu verstehen, da es an konkreten Hinweisen zur Funktionsweise sowie zum Einsatzzweck des Codierers fehlt. Etwas anderes folgt ebenso wenig aus dem Stand der Technik. Die Beklagten ziehen bspw. die E46, Sp. 3, Z. 12-26, die E55, Sp. 10, Z. 42-44 und schließlich die E56, dort Fig. 4. heran, um das Naheliegen dieser fehlenden Merkmale für den Fachmann zu begründen. Unbeschadet dessen, dass der bloße Verweis auf Passagen unterschiedlicher Druckschriften, die nicht einmal im hiesigen Verfahren zur Akte gereicht wurden, keinen substantiierten Sachvortrag ersetzt, ist jedenfalls nicht zu erkennen, welchen Anlass der Fachmann ausgehend von der E4(a,b) hatte, die zitierten Druckschriften heranzuziehen, um einen Sensor zur (Ent-) Ladung des FGL-Drahtes vorzusehen, um über diesen die Insulinabgabe zu steuern. Weshalb die Beklagten zudem zu der Einschätzung gelangen, dass eine erfindungsgemäße Verwendung der Sensordaten zur Steuerung des Motors fachüblich sein dürfte, erschließt sich mangels nachvollziehbarer Erläuterungen und Nachweise nicht.
  124. b.
    Die E4 kombiniert mit der E53 legt die Lehre des Klagepatents ebenso wenig nahe.
  125. Die E53 bezieht sich auf eine tragbare, automatische Insulinspritzenvorrichtung, die dazu geeignet ist, die an den Benutzer abgegebene Insulinmenge und den Blutzuckerspiegel des Benutzers zu messen und anzuzeigen, wobei die Vorrichtung eine automatische Insulininjektionsfunktion aufweist (vgl. Anlage B6, Abs. [0001]). In Spalte 3 (Abs. [0005]) macht die E53 (mit Blick auf den Stand der Technik) Ausführungen zum Antrieb einer Infusionsvorrichtung und führt insbesondere aus, dass der Motor durch einen Zähler, einen digitalen Komparator sowie einen Schalter gesteuert wird. Zudem sind ein Lichtsensor und ein Photosensor vorgesehen, der mit dem Zähler verbunden ist.
  126. Das von der Merkmalsgruppe 6 unter Schutz gestellte längliche Formgedächtniselement sehen die Beklagten darin, dass ein über eine Formgedächtnislegierung angetriebener Motor vorgesehen werden darf (vgl. Abs. [0058]), wobei sich der FGL sodann bei entsprechender Bestromung verkürze und auf diese Weise eine Bewegung auslöse. Die Antriebswelle des Motors werde so gedreht und treibe die Leitspindel an. Einen Sensor nach Merkmal 7 sehen die Beklagten in dem optischen Codierer in der E4, der dort im Abs. [0057] erwähnt wird und die Winkelbewegung der Motorwelle messen soll.
  127. Die Beklagten sind der Ansicht, die E4 offenbare daher nur nicht die Merkmale 8.1/8.2. Die E53 lehre zwar keinen FGL-Antrieb, aber das Zusammenspiel eines Motorantriebs mit Sensoren. Der Austausch des von der E53 offenbarten elektrisch angetriebenen Schrittmotors durch einen FGL-Antrieb sei Teil des fachmännischen Könnens und beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dies beruhe insbesondere darauf, dass diese beiden Antriebsarten auf demselben Prinzip beruhen und sich daher in ihrer Arbeitsweise nicht wesentlich unterscheiden würden. Deshalb könne der in der E53 gelehrte Sensor auch auf einen FGL-Antrieb angewendet werden.
  128. Welchen konkreten Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, um anhand der E53 zur erfindungsgemäßen Lehre zu gelangen, haben die Beklagten allerdings nicht vorgetragen. Hierzu ist bereits im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass in beiden Druckschriften in sich voll funktionstüchtige Insulinpumpen gelehrt werden. Weshalb der Fachmann einzelne derer Bestandteile isoliert aufgreifen und in eine andere Vorrichtung mit anderen Mechanismen einfügen sollte, ist nicht ersichtlich. Allein, dass von einem Sensor erfasste Daten überhaupt weiterverarbeitet werden, ist nicht ausreichend, um die erfindungsgemäße Lehre des Klagepatents als naheliegend anzusehen. Denn der Fachmann weiß – und bezweckt dies gerade – dass über einen Sensor bestimmte Bewegungen detektiert werden und daraus in einem weiteren Schritt Ableitungen angestellt werden, die sodann auf vorteilhafte Weise in den Funktionsmechanismus einer Vorrichtung integriert werden. Wie dies allerdings im Einzelnen erfolgt, ist abhängig von der Konstruktion der Vorrichtung im Übrigen. Was für den Fachmann nun aber dafür spricht, aus der E53 nur auf die Rückkopplung des Sensors mit dem Prozessor zurückzugreifen, im Übrigen aber sowohl den optischen Codierer als Sensor und den FGL-Antrieb aus der E4 aufrechtzuerhalten, ist nicht nachzuvollziehen. Denn eine Rückkopplung des Sensorsignals in die Motorsteuerung überhaupt, dürfte selbst bei der E4 schon der Fall gewesen sein. Es ist nämlich lebensfremd, ein Mittel vorzusehen, das Signale erfassen soll, ohne die so gewonnenen Informationen in der Vorrichtung weiter zu berücksichtigen. Dafür aber auf die E53 zurückzugreifen, ist nicht naheliegend, weil dort selbst ein spezieller Sensor A23/A24 offenbart wird, der die Bewegungen des Antriebszahnrades zählt und den Wert mit einem im Komparator hinterlegten Wert abgleicht. Auf genau diese Prozesssteuerung wollen die Beklagten jedoch für das Naheliegen der Merkmale 8.1/8.2 nicht abstellen. Es ist aber zu weitgehend, jegliche sich an die Signalerfassung anschließenden Verarbeitungsschritte als zum Wissen des Fachmanns gehörend bzw. als nahegelegt zu betrachten. Wie gerade die hiesige Fallkonstellation zeigt, kann die Prozesssteuerung eines Motors auf ganz unterschiedliche Weise erfolgen, etwa anhand von Zählungen oder aus elektrischen Impulsen abgeleitet werden. Diese unterschiedlichen Verfahrensweisen bedingen einen jeweils anders ausgestalteten Aufbau der nachgelagerten und mit dem Sensor verbundenen Komponenten, um die gewünschte Wirkweise zu erzielen.
    Allein eine Wirkverbindung zwischen einem Sensor und einem Prozessor zur Antriebssteuerung kann daher nicht für jeden denkbaren Fall eines Antriebsmechanismus die jeweils erforderliche Prozessprogrammierung nahelegen. Dass die so bestehenden unterschiedlichen Möglichkeiten alle fachüblich und selbstverständlich sein sollten, ist von den Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen worden.
  129. Schließlich gelten auch hier die nachfolgend unter lit. d dargestellten Bedenken an dem unproblematischen Austausch des einen gegen den anderen Antriebsmechanismus.
  130. c.
    Sofern sich die Beklagten alternativ auf die Kombination der E4 mit der E44 stützen wollen, verfängt dies mangels entsprechenden schriftsätzlichen Vorbringens nicht.
  131. d.
    Schließlich lag die Lehre des Klagepatents nicht aufgrund der Kombination der E56 mit der E4b nahe.
  132. Zunächst bleibt hier schon unklar, welche Merkmale unter Bezug auf welche Druckschrift hergeleitet werden sollen. Die Beklagten haben aber überdies nicht dargelegt, welchen Anlass der Fachmann haben könnte, statt eines Schrittmotors einen FGL-Motor vorzusehen. Insoweit unterscheiden sich die beiden Funktionsweisen der Antriebe grundlegend. Denn während bei einem Schrittmotor die Bestromung konstant gehalten wird, variiert diese bei der Be- und Entladung des FGL-Drahtes gerade. Zudem strebt die E56 gerade eine konstante Strömungsgeschwindigkeit des Fluids an, wofür eine gleichbleibende Bestromung zweckmäßig sein dürfte. Dieses in der E56 offenbarte Wirkprinzip nun durch einen anderen Antrieb abzuwandeln, dürfte zugleich Veränderungen an der Programmierung der Sensoren nach sich ziehen. Dass dies alles bloß in naheliegender Weise erreicht werden könnte, haben die Beklagten nicht erläutert. Für diese Annahme eines einfachen Austauschs der Antriebsmittel genügt auch nicht, dass die E4 elektrische und FGL-Antriebe nebeneinander erwähnt. Denn dieser Hinweis ist nicht so weitreichend zu verstehen, dass in jeder Vorrichtung lediglich der Antrieb gewechselt werden könnte, ohne zusätzliche Änderungen zu bedingen. Umso weniger erscheint ein solcher Austausch ohne weitere Veränderungen an einer Vorrichtung möglich, als die E56 ausweislich des unbestrittenen Klägervortrags eine kontinuierliche Strömungsgeschwindigkeit des Medikaments anstrebt, wofür wiederum eine konstante Drehung des Motors erforderlich ist. Ob dies ohne Weiteres mittels eines FGL-Elementes erreicht werden könnte, ist weder ersichtlich noch von den Beklagten auf nachvollziehbare Weise erläutert worden.
  133. C.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO.
  134. Streitwert: 250.000,- Euro

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