4a O 46/20 – Antennenhalter mit Montagebasis II

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3218

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 13. Juni 2022, Az. 4a O 46/20

  1. I. Der Beklagte wird verurteilt,
    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren
    zu unterlassen,
    Antennenhalter mit einer Montagebasis, einem Antennenmast und Haltemitteln zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis,
    in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
    wobei die Montagebasis Mittel zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst, die Mittel zur Veränderung der Längsausdehnung der Montagebasis wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre oder ein Rohr und eine in das Rohr eingreifende Stange umfassen und die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist,
    dadurch gekennzeichnet, dass
    die Montagebasis Befestigungselemente aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist, die Rohre als Rundrohre ausgebildet sind, die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist, die Haltemittel zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet sind, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist, die Haltemittel eine Schelle und eine damit verschraubbare Gegenschelle umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, und der Fuß des Antennenmasts an einer Schellenaußenseite der Schelle angeschweißt ist;
  2. 2. den Klägern darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.05.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe
    a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
    wobei
    – die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise anzugeben sind,
    – zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  3. 3. den Klägern durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.05.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten,
    a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
    b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
    wobei
    dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften seiner nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt den Klägern einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, den Klägern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
  4. II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 18.05.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  5. III. Der Beklagte wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter Ziffer I.1 fallenden Antennenhalter auf eigene Kosten zu vernichten oder nach seiner Wahl an einen von den Klägern zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf seine – des Beklagten – Kosten herauszugeben.
  6. IV. Der Beklagte wird verurteilt, die oben unter Ziffer I.1 fallenden, im Besitz Dritter befindlichen Antennenhalter aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch den Beklagten oder mit dessen Zustimmung Besitz an den Antennenhalter seit dem 18.04.2013 eingeräumt wurden, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 102 62 XXX erkannt hat, aufgefordert werden, die Antennenhalter an den Beklagten zurückzugeben, und für den Fall der Rückgabe der Antennenhalter eine Rückzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises und die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und wieder an sich zu nehmen.
  7. V. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
  8. VI. Das Urteil ist insgesamt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
    Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung (Ziffern I.1, III. und IV. des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000,00 EUR. Ferner sind die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2 und I. 3 des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR. Die Kostenentscheidung (Ziffer V. des Tenors) ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  9. Tatbestand
  10. Die Kläger nehmen den Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Schadenersatzfeststellung in Anspruch.
  11. Die Kläger sind eingetragene Inhaber des deutschen Patents DE 102 62 XXX B4 (nachfolgend als Klagepatent bezeichnet; Anlage PBP 01). Das Klagepatent wurde am 11.12.2002 angemeldet und die Erteilung durch das DPMA am 18.04.2013 veröffentlicht. Es nimmt eine innere Priorität vom 11.12.2011 in Anspruch. Das Klagepatent steht in Kraft. Der Beklagte hat Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht (Az. 5 Ni 44/20) erhoben, über die bislang noch nicht entschieden ist.
    Das Klagepatent betrifft einen Antennenhalter mit einer Montagebasis. Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
  12. Antennenhalter (10) mit einer Montagebasis (18), einem Antennenmast (12) und Haltemitteln (14, 16) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel (20, 22) zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst, wobei die Mittel zur Veränderung der Längsausdehnung der Montagebasis wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre (20, 22) oder ein Rohr und eine in das Rohreingreifende Stange umfassen und wobei die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist,
    dadurch gekennzeichnet, dass
    die Montagsbasis (18) Befestigungselemente (24, 26) aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist, dass die Rohre (20, 22) als Rundrohre ausgebildet sind, dass die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist, dass die Haltemittel (14, 16) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet sind, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist, dass die Haltemittel eine Schelle (14) und eine damit verschraubbare Gegenschelle (16) umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle (14) und die Gegenschelle (16) einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, und dass der Fuß des Antennenmasts an einer Schellenaußenseite der Schelle (14) angeschweißt ist.
  13. Das Bundespatentgericht erteilte mit Beschluss vom 03.12.2012 (Az. 20 W (pat) 41/07; Anlage PBP 04) das Klagepatent in der streitgegenständlichen Fassung. Dabei berücksichtigte das Bundespatentgericht unter anderem die Druckschrift DE 297 14 XXX U1 (nachfolgend D1; Anlagenkonvolut K1, dort D1) und die Druckschrift DE 201 02 XXX U1 (nachfolgend D4; Anlagenkonvolut K 1, dort D4) als Stand der Technik. Der Klagepatentanspruch 1 wurde in diesem Verfahren mit den Teilungsunterlagen am 25.06.2007 eingereicht (Anlage PBP 04, S. 3).
  14. Das Bundespatentgericht entschied mit Beschluss vom 19. Juni 2007 (Az. 5 W (pat) 418/16) im Löschungsverfahren zu einem parallelen Gebrauchsmuster DE 202 19 XXX, hinsichtlich dessen Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5, der einen nahezu identischen Wortlaut mit hiesigem Klagepatentanspruch 1 aufwies, dass dieser nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhte (vgl. Anlage MW 1). Der in der Entscheidung berücksichtigte Stand der Technik umfasste unter anderem neben der D1 und D4 die Entgegenhaltung „A“, Katalog ´99, S. 44“ (nachfolgend D7; Anlagenkonvolut K 1 dort D7).
  15. Die Kläger stellen her und vertreiben insbesondere Befestigungsanlagen für Satellitenempfangsanlagen auf Dächern von Gebäuden.
  16. Der Beklagte vertreibt – unter anderem über das Internet – Dachsparrenhalter. Darunter befinden sich die Dachsparrenhalter mit der Artikelbezeichnung „B“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I) sowie der Dachsparrenhalter mit der Artikelbezeichnung „C“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II).
  17. Die nachfolgend eingeblendete, der Klageschrift (Bl. 9 GA) entnommene und leicht verkleinerte Abbildung veranschaulicht die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform I, wobei die Beschriftungen von den Klägern stammen; die zweite, leicht verkleinerte Abbildung, entnommen aus der Anlage PBP 05, zeigt die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform II.
  18. Die Kläger sind der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen machten von sämtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch.
  19. Nach dem Klagepatentanspruch sei die Wahl der Schelle weder auf halbrunde Schellen beschränkt, noch müsse die Schelle einteilig sein. Nach dem Klagepatent stehe es dem Fachmann ferner frei, ob er den Antennenhalter auf benachbarte Dachsparren oder Dachlatten befestige. Die Frage, ob ein Mastlochziegel Verwendung finde, sei ersichtlich nicht Teil des Anspruchs.
  20. Bei der angegriffenen Ausführungsform I stelle die Fußplatte die klagepatentgemäße Schelle dar und die u-förmigen Bügel die Gegenschelle. Die Klägerin erklärt sich mit Nichtwissen dazu, dass ein weiteres Klemmstück erforderlich sei, auch wenn dessen Einsatz nicht aus der Verletzung herausführe. Es sei vielmehr so, dass die Fußplatte ein Bauteil sei, welches zwei nach unten gebogene, halbrunde, gezahnte Elemente zeige.
  21. Die angegriffene Ausführungsform II weise eine mehrteilige Schelle auf, die aus dem Fuß des Antennenmastes und dem halbrunden, gezahnten unter dem Mastfuß festgeschraubten Klemmstück bestehe. Die Gegenschelle bestehe aus zwei u-förmigen Bügeln.
  22. Entgegen der Ausführungen des Beklagten werbe er gerade damit, dass die angegriffene Ausführungsform ohne eine Demontage der Dachverkleidung möglich sei.
  23. Die Kläger beantragen,
  24. – wie erkannt –.
  25. Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

  26. Er meint weiter, die angegriffene Ausführungsform I verfüge über keine klagepatentgemäße Schelle und Gegenschelle im Sinne dieses Anspruchs. Bei der mit dem Antennenmast verschweißten Fußplatte handele es sich nicht um eine klagepatentgemäße Schelle und bei den zwei u-förmigen Bügeln nicht um eine Gegenschelle. Die kraftschlüssige Verbindung erfolge erst durch ein angepasstes Klemmstück, einem gezahnten Bauteil, das sich unterhalb der Fußplatte des Antennenmastes befinde.
  27. Sofern das Klagepatent im Anspruch verlange, dass die Montagebasis auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar sei, so sei dieser Begriff dahingehend auszulegen, dass ein Befestigen ohne Verletzung der Dachhaut stattfinde.
  28. Sofern man mit den Klägern meine, jeder Dachhalter mit einer Montagebasis, die höher als die üblicherweise 25 mm bis 30 mm hohen Dachlatten seien, sei zu hoch, um die klagepatentgemäße Art der Montage zuzulassen, so sei dies bei der angegriffenen Ausführungsform II auch der Fall. Sofern diese mit ihren an dem Ende der die Montagebasis bildenden Horizontalrohren angeschweißten L-Profile mit deren unteren Außenseite auf den die äußerste Lage bildenden Dachlatten auflägen, rage die Montagebasis 6 cm über die Dachaußenseite hinaus und es könnten keine Ziegel mehr gelegt werden. Montiere man die angegriffene Ausführungsform II umgedreht so, dass die an den Enden der die Montagebasis bildenden Horizontalrohren angeschweißten L-Profile mit einer nur oberen Innenseite ihre L-Profils auf den genannten Dachlatten auflägen, dann rage die Montagebasis samt L-Profil in den Bereich der unteren Dachlatten, wo die Dachhaut sich befinde, die daher entlang der gesamten Montagebasis aufgeschnitten werden müsse.
  29. Ferner werde bei der Installation der angegriffenen Ausführungsformen ein spezieller Mastlochziegel benötigt, der nach den klägerischen Ausführungen klagepatentgemäß keine Verwendung finden solle.
  30. Der Beklagte erhebt den Einwand der Verjährung.
  31. Ferner werde sich das Klagepatent nicht als rechtsbeständig erweisen.
  32. Der Beklagte ist der Auffassung – die sie lediglich im Rahmen ihrer Ausführungen zum Rechtsbestand vorträgt –, dass die Klägerin das Klagepatent erschlichen hätten, weil es ihnen oblägen habe, im Erteilungsverfahren den zur Entscheidung berufenen Senat über die D7 zu unterrichten, welche erstmals eine Rohrschellenverbindung im Antennenbau belegt habe. Dieser Umstand spräche dagegen, die Kläger im Hinblick auf den baldigen Ablauf der Schutzdauer in den Vorzug einer großzügigeren Ermessensentscheidung hinsichtlich der Aussetzung kommen zu lassen. Hierauf könne sich nur ein Patentinhaber berufen, der sich im Erteilungsverfahren einwandfrei verhalten habe.
  33. Das Klagepatent sei nicht neu. Jedenfalls bestünde angesichts einer Kombination der der Entgegenhaltungen D1 und D4 mit der D7 bzw. der D1 uns D4 mit dem japanischen Gebrauchsmuster 64-38005 (nachfolgend D6; Anlage MW 6) keine Erfindungshöhe.
  34. Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollmächtigten gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen über den von der Justiz des Landes NRW zur Verfügung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben insbesondere die Prozessbevollmächtigten Gebrauch gemacht.
  35. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2022 (Bl. 386 f. GA).
  36. Entscheidungsgründe
  37. Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch (hierzu unter I.). Den Klägern stehen aufgrund der festgestellten Patentverletzung gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259, 852 BGB zu (hierzu unter II.). Eine Aussetzung der Verhandlung kommt nach Ausübung ihres Ermessens nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht (hierzu unter III.).
  38. I.
    Die angegriffenen Ausführungsformen machen von den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch.
  39. 1.
    Die Erfindung betrifft einen Antennenhalter mit einer Montagebasis, einem Antennenmast und Haltemitteln zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst.
  40. Ein Antennenhalter der genannten Art ist aus der D1 bekannt. Die Montagebasis wird bei diesem Antennenhalter von zwei teleskopartig in- und auseinanderschiebbaren Vierkantstangen gebildet, an deren Stirnseiten Befestigungsplatten derart vorgesehen sind, dass die Montagebasis zwischen zwei Dachsparren eingeklemmt werden kann. Der Antennenmast weist dabei einen Mastfuß mit einem Vierkantrohr auf, wobei das Rohr derart dimensioniert ist, dass es auf einer der beiden Vierkantstangen der Montagebasis verschoben und mittels einer Feststellschraube in einer gewünschten Position fixiert werden kann.
  41. Als nachteilig hieran beschreibt das Klagepatent, dass der Antennenhalter konstruktionsbedingt nicht von oben auf eine über die Dachsparren gespannte Dichtungsbahn gesetzt und durch die Dichtungsbahn hindurch mit dem Dachsparren verschraubt werden kann. Vielmehr ist es notwendig, eine solche Dichtungsbahn zu entfernen bzw. zwischen den Dachsparren auszuschneiden, so dass hinterher eine aufwendige Neuabdichtung erfolgen muss.
  42. Zudem kann bei dem bekannten Antennenhalter der Antennenmast zwar entlang der teleskopartig ineinanderschiebbaren Vierkantstangen verschoben werden, jedoch kann er, wenn er einmal auf die Vierkantstange aufgesteckt ist, naturgemäß nicht mehr um die Vierkantstange verdreht werden, so dass nach dem Festlegen der Position der Vierkantstange relativ zu den Dachsparren ein Verschwenken des Antennenmastes um die Vierkantstange nicht mehr möglich ist.
  43. Zur Montage dieses Antennenhalters muss daher so vorgegangen werden, dass der materialbedingt sehr schwere Antennenhalter mit aufgestecktem Antennenmast zwischen zwei Dachsparren derart ausgerichtet wird, dass sich die gewünschte Neigung des Antennenmastes zur Vertikalen ergibt (wobei in der Regel eine lotrechte Ausrichtung des Mastes gewünscht sein wird), worauf die Vierkantstangen, an deren Enden sich die genannten Befestigungsplatten befinden, über die Befestigungsplatten an den Dachsparren verschraubt werden.
  44. Da es sich gezeigt hat, dass dieses Ausrichten sehr schwer ist, wurde versucht, durch das Vorsehen entsprechender Langlöcher in den Befestigungsplatten eine zumindest geringe Ausgleichsmöglichkeit zu schaffen. Allerdings sind die Befestigungsplatten mit sich in das Holz der Dachsparren eingrabenden Zacken versehen, so dass die Langlöcher in der Praxis keine Bedeutung haben. Vielmehr sind zur Montage eines solchen Antennenhalters wenigstens zwei, besser drei Personen notwendig, von denen eine für die gewünschte (normalerweise lotrechte) Ausrichtung des Antennenmastes sorgt und, wenn die gewünschte Ausrichtung gegeben ist, die beiden anderen Personen die beiden teleskopartig auseinanderschiebbaren Vierkantstangen auseinanderziehen und an den Dachsparren befestigen. Diese Arbeit kritisiert das Klagepatent als mühselig und aufgrund des hohen Personalbedarfs auch teuer.
  45. In der Praxis werden Antennenhalter der hier in Frage stehenden Art, die hauptsächlich dazu dienen, Antennenmasten für schüsselförmige sogenannte Satellitenantennen zu errichten, meist nicht von in der Abdichtung von Dächern ausgebildeten Dachdeckern, sondern von Radio- und Fernsehtechnikern montiert. Wenn diese die zwischen den Dachsparren gespannte Dichtungsbahn wie bei der Montage des aus der genannten D1 bekannten Antennenhalters großflächig ausschneiden müssen, sind Dichtungsprobleme vorprogrammiert.
  46. Aus der DE 297 08 XXX U1 ist ein Antennenhalter bekannt, der es erlaubt, auf Dächern einen Antennenmast zu errichten, ohne dazu in den eigentlichen Dachraum eindringen zu müssen. Die Montage eines solchen Antennenhalters kann problemlos bei bereits fertig errichteten Dächern erfolgen. Ist das Dach mit Dachziegeln gedeckt, müssen zur Montage des Antennenhalters lediglich einige Dachziegel entfernt werden, worauf die Montagebasis an den Dachsparren über der über die Dachsparren gespannten Dichtungsbahn befestigt werden kann. Nach erfolgter Montage des Antennenhalters werden die Dachziegel wieder aufgesetzt, wobei einer der ursprünglichen Dachziegel durch einen sogenannten Mastlochziegel ersetzt wird, der, wie der Name bereits sagt, eine Öffnung für den Antennenmast aufweist und über den Antennenmast gestülpt wird.
  47. Der aus der DE 297 08 XXX U1 bekannte Antennenhalter hat den großen Vorteil, dass er bei relativ einfacher Bauweise und äußerst leichter Montierbarkeit (die Montagebasis muss lediglich mit einigen Schrauben auf zwei benachbarten Dachsparren befestigt werden) die Errichtung eines extrem stabilen Antennenmastes ermöglicht, so dass sich der Antennenhalter insbesondere zur Halterung von schüsselförmigen Satellitenempfangs- und Sendeantennen (nachfolgend kurz Satellitenantennen genannt) eignet, denn bauartbedingt greifen an diesen schüsselförmigen Antennen bei Wind je nach Windrichtung sehr große Kräfte an, wie sie bei herkömmlichen Antennen, die im Wesentlichen nur aus verschiedenen vertikalen und horizontalen Stäben bestehen, überhaupt nicht auftreten, da solche Antennen dem Wind keine große Angriffsfläche bieten.
  48. Eine Satellitenantenne verfügt in der Regel auf ihrer nach außen gewölbten Seite über zwei Klemmvorrichtungen, mittels derer sie an einem Antennenmast festgeklemmt werden kann. Satellitenantennen sind dabei in der Regel so ausgelegt, dass sie an einem im Wesentlichen vertikal stehenden Antennenmast befestigt werden müssen. Da die Dachsparren bei verschiedenen Dächern in der Regel verschieden geneigt sind, ist die vertikale Ausrichtung des Antennenmastes bei den Antennenhaltern der hier in Frage stehenden Art ein Problem. Der Antennenhalter gemäß der DE 297 08 XXX U1 löst dieses Problem vorteilhaft dadurch, dass der Antennenmast nach der Montage der Montagebasis auf den Dachsparren in verschiedene Schwenkstellungen relativ zur Montagebasis bewegt und dann in einer gewünschten Schwenkstellung festgelegt werden kann.
  49. Zur im wesentlichen vertikalen Ausrichtung von Antennenmasten sind daneben weitere Lösungen bekannt. So schlägt die US 2,XXX,796 eine Halterung für einen Antennenmast vor, in welcher der Antennenmast schwenkbar gelagert ist. Die Halterung selbst soll dabei jedoch vorzugsweise aus einem Material bestehen, das ohne Verwendung spezieller Werkzeuge an die Form des Daches, auf dem die Halterung montiert werden soll, durch Biegen angepasst werden kann und das daher relativ weich sein muss. Des Weiteren wird der Antennenmast in der gewünschten vertikalen Position lediglich durch eine einzige Schraube kraftschlüssig, nämlich durch Festklemmen, gehalten. Ein solcher Antennenhalter ist daher zur Halterung von Satellitenantennen aufgrund der großen Kräfte, die bei diesen Antennen auftreten können, gänzlich ungeeignet.
  50. In der Praxis hat sich der aus der genannten DE 297 08 XXX U1 bekannte Antennenhalter überaus bewährt. Allerdings ist die Montagebasis, die bei diesem Halter von einem rechteckigen Rahmen gebildet wird, größenmäßig nicht an unterschiedliche Abstände der Dachsparren anpassbar. Um dieses Problem zu lösen, weist der rechteckige Rahmen entlang seines Umfangs eine Vielzahl von Bohrungen auf, so dass sich in der Praxis in der Regel immer eine Bohrung mehr oder weniger mittig über einem Dachsparren befindet.
  51. Dieser Antennenhalter erlaubt zwar das Verschwenken des Antennenmastes um eine im bestimmungsgemäßen Montagezustand im Wesentlichen horizontal verlaufende Achse, jedoch ist die Position des Mastfußes relativ zur Montagebasis festgelegt, was in der Praxis manchmal zu Problemen führen kann, da einerseits die Montagebasis sicher auf den Dachsparren verankert werden muss, andererseits natürlich nach dem Montieren ein Mastlochziegel in der genannten Weise über den Antennenmast gestülpt werden muss, so dass also der Antennenmast nicht beliebige Positionen relativ zu den umgebenden Dachziegeln einnehmen kann.
  52. Um eine Ausrichtbarkeit des Mastfußes relativ zu den Dachziegel derart zu gewährleisten, dass der den Mastfuß später umgebende Mastlochziegel zwischen die anderen Dachziegel eingefügt werden kann, wird die Montagebasis daher immer größer bemessen als der Abstand zweier benachbarter Dachsparren, was aber material- und kostenintensiv ist und den Antennenhalter größer und unhandlicher macht.
  53. Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift D4 ist ein Antennenhalter bekannt, bei dem an einem Basisteil ein kurzes Rohrstück befestigt ist, an dessen oberem Ende ein Anschlussflansch angeordnet ist, der an seiner Kontaktseite eine die Schwenkachse umgebende Zahnung aufweist, die mit einer Zahnung korrespondiert, die sich auf der Kontaktseite eines Anschlussflansches befindet, der am unteren Ende eines Halterohres angeordnet ist, wobei in der Schwenkachse ein Schraubenbolzen angeordnet ist, der sich gegen einen Anschlussflansch abstützt und auf dem eine Schraubenmutter geführt ist, die durch Anziehen die Anschlussflansche gegeneinanderpresst.
  54. Ausgehend hiervon liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, einen kompakten Antennenhalter vorzusehen, der in einfacher Weise, insbesondere von einer einzigen Person montiert werden kann, ohne dass zur Montage des Antennenhalters die Dachhaut aufgeschnitten werden muss.
  55. Diese Aufgabe wird gelöst durch die Konstruktion eines Antennenhalters nach Anspruch 1 des Klagepatents, der sich in die folgenden Merkmale gliedern lässt:
  56. 1. Antennenhalter mit einer Montagebasis, einem Antennenmast und Haltemitteln zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis
  57. 2. Die Montagebasis umfasst Mittel zur Veränderung ihrer Längsausdehnung.
  58. 3. Die Mittel zur Veränderung der Längsausdehnung der Montagebasis umfassen wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre oder ein Rohr und eine in das Rohr eingreifende Stange.
  59. 4. Die Haltemittel sind derart ausgebildet, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist.
  60. 5. Die Montagsbasis weist Befestigungselemente auf, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist.
  61. 6. Die Rohre sind als Rundrohre ausgebildet.
  62. 7. Die Haltemittel sind derart ausgebildet, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist.
  63. 8. Die Haltemittel sind zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist.
  64. 9. Die Haltemittel umfassen eine Schelle und eine damit verschraubbare Gegenschelle, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen.
  65. 10. Der Fuß des Antennenmasts ist an einer Schellenaußenseite der Schelle angeschweißt.
  66. 2.
    Die angegriffene Ausführungsformen machen von sämtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch.
  67. a)
    Zu Recht stellt der Beklagte die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 4, sowie 6 bis 8 nicht in Abrede, so dass es insoweit keiner weiteren Erläuterungen für die Verletzungsdiskussion bedarf.
  68. Hinsichtlich des Begriffs des Antennenhalters (Merkmal 1) ist lediglich zu bemerken, dass dieser geeignet sein muss, jede Art von Antenne zu halten.
    Der Anspruch spricht allgemein von „Antennen“halter, ohne die Antenne näher zu spezifizieren. So sind sich die Parteien nach der mündlichen Verhandlung ebenfalls einig gewesen, dass der Anspruch neben einer schweren Satellitenantenne auch klassische Rundfunkantennen umfasst. Insofern muss die Konstruktion des Halters, wie sie durch die weiteren Merkmale des Anspruchs geschützt wird, so massiv bzw. stabil sein, dass sie auch in der Lage ist, eine schwere Satellitenantenne zu halten. Diese Eigenschaft entnimmt der Fachmann ebenfalls dem Absatz [0009] des Klagepatents (nachfolgend sind Absätze ohne nähere Quellenangabe solche des Klagepatents), wonach das Klagepatent die Errichtung eines extrem stabilen Antennenmastes als vorteilhaft ansieht, der in der Lage ist, schüsselförmige Antennen zu halten, die bauartbedingt je nach Windrichtung sehr großen Windkräften ausgesetzt sind. Das Klagepatent führt hier aus, dass die Satellitenschüsseln im Vergleich zur herkömmlichen Antenne dem Wind größere Angriffsflächen bieten. Gleichzeitig schließt dies nicht aus, dass eine herkömmliche Antenne, insbesondere wegen ihrer Höhe, ebenfalls Hebelwirkungen des Windes ausgesetzt wird, denen der besagte Antennenhalter dann erst recht standhalten kann. Schließlich betont das Klagepatent die sichere Halterung von Satellitenantennen im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel der Figur 1, wonach die kraftschlüssige Befestigung des Antennenmastes durch die Schellenkonstruktion überraschenderweise bei entsprechender Ausbildung und Materialstärke der Schellen gezeigt hat, dass auch Satellitenantenne mit Durchmessern von z.B. 1000 mm bei Sturm und orkanartigen Windböen sicher zu halten waren (vgl. Absätze [0036], [0037]).
  69. b)
    Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs.
  70. aa)
    Merkmal 5 charakterisiert die Befestigungselemente der Montagebasis näher. Die Montagebasis ist mittels der Befestigungselemente auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar.
  71. Nach dem weiten Wortlaut des Anspruchs ist damit jede räumlich-körperliche Ausgestaltung der Befestigungselemente erfasst, die eine Anbringung der Montagebasis auf benachbarten Dachsparren/Dachlatten ermöglicht. Die Funktion der Befestigungselemente ist es, die Montagebasis auf die zwei alternativen Bauteile des Daches montieren zu können (vgl. Absatz [0027]). Beispielhaft nennt das Klagepatent in den Absätzen [0026] und [0028] abgelängte Winkelprofile, Profilstreifen oder T-Profile. So bleibt es dem Fachmann überlassen, welche konkrete Art des Befestigungselementes er wählt. Weitere Anforderungen stellt das Klagepatent auch nicht an die nähere Ausgestaltung der Dachsparren oder Dachlatten. Diese müssen lediglich benachbart sein.
  72. Angesichts des gewürdigten Stands der Technik erfasst das Klagepatent damit sowohl Befestigungselemente, die eine Aufmontage ermöglichen, bei der die Montagebasis über der über die Dachsparren gespannten Dichtungsbahn (Dachhaut) befestigt werden kann, als auch solche, bei der die Dachhaut entfernt wird. Letztere Alternative charakterisiert das Klagepatent zwar als nachteilig, aber der Anspruchswortlaut schließt sie nicht aus. Gleichermaßen lässt sich der Beschreibung des Klagepatents nicht entnehmen, dass bei der Befestigung durch die Befestigungsmittel zwingend ein Aufschneiden der Dachhaut vermieden werden soll. Gleichermaßen lässt sich ein solch enges Verständnis entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dem weiten Begriff „befestigbar“ entnehmen. Ob des Weiteren noch ein Mastlochziegel zum Einsatz kommen muss, lässt der Anspruch ebenfalls offen.
  73. bb)
    Nach dieser Auslegung weist die angegriffene Ausführungsform II Befestigungselemente auf, mittels derer sie auf zwei benachbarte Dachlatten bzw. Dachsparren befestigbar ist. Bei der angegriffenen Ausführungsform I ist dies unstreitig der Fall.
  74. (1)
    So hat der Beklagte vorgetragen, dass das in der Abbildung auf Blatt 268 GA gezeigte Dach eine Dachlattung über einer grünen Dachhaut und nicht sichtbaren Dachspaaren aufweise. Die oberste/äußerste Lage bildenden Dachlatten verfügten über eine Dicke von üblichen 25 mm bis 30 mm. Die Montagebasis der angegriffenen Ausführungsform II rage 6 cm zur Dachaußenseite über, so dass über den Bereich der Montagebasis keine Ziegel mehr gelegt werden könnten, wenn diese wie in der Abbildung links auf Blatt 270 GA montiert werde. Verliefe die Montage wie auf der Abbildung rechts auf Blatt 270 GA, so ragten die L-Profile in den Bereich unterhalb der Dachlatten und die Dachhaut müsse aufgeschnitten werden.
  75. Dieser Vortrag führt aus mehreren Gründen nicht aus der Verletzung heraus. Sofern der erste Montageweg zu einem angeblichen Überstand von 6 cm führe, hat der Beklagte dies nur hinsichtlich der äußersten/oberen Lage der Dachlatten behauptet, aber gerade nicht für die darunter (längs verlaufende) Lage der Dachlatten. Da die L-Profile, welche die Befestigungselemente darstellen, zwangslos auch an diesen Latten montiert werden können, tritt kein Überstand auf. Jedenfalls ist dieser weder von dem Beklagten behauptet noch sonst ersichtlich. Ferner schließt auch der zweite Montageweg keine Verletzung aus, da nach hiesiger Auslegung das Vermeiden des Zerschneidens der Dachhaut nicht zwingend vom Klagepatent vorausgesetzt wird.
  76. (2)
    Sofern bei beiden angegriffenen Ausführungsformen der Einsatz eines Mastlochziegels notwendig ist, tangiert dies die Frage der Verletzung nicht.
  77. c)
    Merkmal 9, wonach die Haltemittel eine Schelle und eine damit verschraubbare Gegenschelle umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, ist ebenfalls verwirklicht.
  78. aa)
    Nach dem für die Auslegung maßgeblichen Anspruchswortlaut sind Schelle und Gegenschelle zwei bauliche Elemente, die derart miteinander verschraubbar sind, dass sie gemeinsam eine Klemmwirkung entfalten. Ferner handelt es sich bei ihnen nach dem Anspruchswortlaut um Teile der Haltemittel. Durch die Verwendung des weiten Begriffs „umfassen“ verdeutlicht der Anspruchswortlaut dem Fachmann, dass die Haltemittel nicht auf die beiden Schellen beschränkt sind. Es können vielmehr weitere bauliche Elemente als Haltemittel vorgesehen sein, die gemeinsam mit den Schellen die Festlegbarkeit des Antennenmastes in einer bestimmten Position nach Merkmal 7 des Klagepatentanspruchs 1 bewirken.
  79. Eine Verbindbarkeit der beiden Schellen im Sinne des Klagepatentanspruchs setzt nicht voraus, dass sich die beiden Schellen nach der Verbindung berühren. Denn in Abschnitt [0039] heißt es in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach Figur 4, dass die Schellen sich in montiertem Zustand nicht berühren, so dass ein Spalt zwischen ihnen verbleibt. Der Anspruch spricht lediglich davon, dass ein Abschnitt der Montagebasis zwischen den Schelleninnenseiten „eingeklemmt“ wird. Eine Einklemmung, also die Übertragung einer Klemmwirkung, ist allerdings auch möglich, wenn keine unmittelbare Berührung erfolgt, sondern die entsprechende Klemmwirkung über ein weiteres Element, z.B. ein weiteres Haltemittel bewirkt wird. Die Verwendung des Begriffs „Schelleninnenseite“ dient lediglich der Bestimmung der Position der Montagebasis zwischen den beiden Schellen und der Abgrenzung zu der in Merkmal 10 genannten Schellenaußenseite.
  80. In der Wahl der Form der Schelle ist der Fachmann ferner nicht auf halbrunde Ausgestaltungen der Schelle beschränkt. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich dies dem Begriff der Schelle nicht entnehmen. Der Anspruchswortlaut beschreibt lediglich ein verschraubbares Klemmmittel. Die halbrunde Ausgestaltung findet sich erst in den Ausführungsbeispielen, die den Schutzbereich aber nicht einschränken.
  81. Schließlich schränkt der Anspruchswortlaut den Fachmann in der Konstruktion der Schelle und der Gegenschelle nicht dahingehend ein, dass eine einstückig ausgebildete Schelle bzw. Gegenschelle zu wählen ist. Mehrteilige Ausführungen der Schelle bzw. Gegenschelle sind vom Anspruchswortlaut dann umfasst, wenn sie sich weiterhin zu einer Funktionseinheit derart zusammenfassen lassen, dass die betreffenden Teile gemeinsam die Klemmwirkung auf eine Hälfte des Rundrohres ausüben. Die erfindungsgemäßen Vorteile gegenüber dem Stand der Technik werden auch bei einer mehrteilig ausgestalteten Schellenkonstruktion erreicht. Es bleibt weiterhin möglich, den Montageprozess derart abzustufen, dass zunächst die Montagebasis und erst danach der Antennenmast montiert werden. Die Reduzierung der für die Montage benötigten Personenanzahl bleibt damit erhalten.
  82. bb)
    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Auslegung verfügen die angegriffenen Ausführungsformen über zwei klagepatentgemäße Schellen.
  83. Bei der angegriffenen Ausführungsform I ist ein separates Bauteil bereits nicht ersichtlich. Dass es sich bei der Schelle um eine gezahnte Fußplatte handelt, ist unerheblich, da der Anspruch nicht auf eine bestimmte Form beschränkt ist.
  84. Gleiches gilt für die angegriffene Ausführungsform II, bei der die Schelle mehrteilig ausgebildet ist. Sie besteht aus der Platte, auf der der Mastfuß angeschweißt ist, und dem halbrunden gezahnten Klemmstück. Zusammen mit den u-förmigen Bügeln als Gegenschelle üben sie gemeinsam die Klemmwirkung auf das Rundrohr aus. Nach hiesiger Auslegung ist die Mehrteiligkeit gleichfalls irrelevant für die Verletzung.
  85. II.
    Den Klägern stehen aufgrund der festgestellten Patentverletzung gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259, 852 BGB zu.
  86. 1.
    Diese Ansprüche sind wirksam entstanden.
  87. a)
    Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt.
  88. b)
    Die Kläger haben gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen hätte der Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB.
  89. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen des Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kläger aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennen, ist ein rechtliches Interesse der Kläger an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
  90. c)
    Damit die Kläger in die Lage versetzt werden, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihnen gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB. Die Kläger sind auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügen; der Beklagte wird durch die von ihm verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  91. d)
    Ferner haben die Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückruf und Vernichtung aus § 140a Abs. 1, Abs. 3 PatG.
  92. 2.
    Die Ansprüche sind auch nicht erloschen und durchsetzbar.
  93. a)
    Den Einwand der Patenterschleichung, den der Beklagte im Rahmen seines Vortrags zur Aussetzungsentscheidung anführt, ist als solcher im Verletzungsverfahren nicht relevant, wenn – wie hier – eine Nichtigkeitsklage erhoben worden ist (vgl. Schulte/Rinken, PatG, 10. Aufl., § 9 Rn. 112).
  94. b)
    Ferner greift der Einwand der Verjährung des Beklagten nicht durch.
  95. Dies ist für den Unterlassungsanspruch allein bereits deshalb nicht der Fall, weil dieser in die Zukunft gerichtet ist und daher auf die letzte Handlung in unverjährter Zeit abgestellt werden kann. Gleiches gilt im Ergebnis für den Vernichtungsanspruch, da die Vorrichtungen vernichtet werden müssen, die im Eigentum und Besitz des Beklagten steht.
  96. Aber auch die in die Vergangenheit gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz, Rechnungslegung, Auskunft und Rückruf sind nicht verjährt. Für die Voraussetzungen der relativen Verjährung (§ 141 PatG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB) ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Der Beklagte hat nicht ansatzweise dargetan, dass die Kläger bereits vor 2017 Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von der Klagepatentverletzung hatten. Die kenntnisunabhängige, absolute Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 4 ZPO) von 10 Jahren ist jedenfalls durch die Klageerhebung gehemmt und daher noch nicht abgelaufen.
  97. III.
    Eine Aussetzung der Verhandlung des Rechsstreits kommt nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht in Betracht.
  98. 1.
    Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Klagepatents hinsichtlich des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 1237 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. 2 U 64/14).
  99. Der Umstand, dass der Beklagte den Klägern vorwirft, trotz der einige Tage vorher ergangenen Löschungsentscheidung zum parallelen Gebrauchsmuster, die den erfinderischen Schritt aufgrund der Kombination der D1, D4 und D7 verneinte, den im hiesigen Erteilungsverfahren zuständigen Senat nicht über die D7 unterrichtet zu haben, spricht zunächst als solcher nicht per se für einen gelockerten Aussetzungsmaßstab. Denn der Vorwurf des unredlichen Verhaltens kann sich nur dann niederschlagen, wenn der vermeintlich absichtlich nicht mitgeteilte Stand der Technik im Ergebnis dazu führt, dass das Klagepatent zu vernichten ist. Diese Prüfung nimmt das Bundespatentgericht originär in der anhängigen Nichtigkeitsklage vor.
  100. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts zum im Wesentlichen deckungsgleichen Hilfsantrag 5 des parallelen Gebrauchsmusters führt ebenfalls nicht automatisch dazu, dass hiesiges Verfahren auszusetzen ist (vgl. Cepl/Voß, § 148 Rn. 137), sondern entfaltet allenfalls indizielle Bedeutung als eine sachverständige Äußerung.
  101. Schließlich können im Rahmen der Ermessensentscheidung auch weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. So kann beispielsweise eine kurze Restlaufzeit – wie hier – tendenziell eher gegen eine Aussetzung sprechen, da dies einer faktischen Suspendierung des Klagepatents gleichkäme (vgl. Cepl/Voß, § 148 Rn. 150 mwN.).
  102. 2.
    Dies alles berücksichtigend sieht die Kammer im Ergebnis keinen Raum für eine Aussetzung, da die Neuheit im Verletzungsverfahren nicht mehr ernsthaft angezweifelt wird und sich auch für die Erfindungshöhe noch vernünftige Argumente finden lassen, so dass eine Vernichtung des Klagepatents nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint.
  103. a)
    Den Einwand der mangelnden Neuheit in Bezug auf die Entgegenhaltung K-Prospekt 2000-2001, Produktübersicht (nachfolgend: D 5; Anlagenkonvolut 1, D5) hat der Beklagte nicht weiter aufrecht erhalten.
  104. b)
    Ferner hat der Beklagte hinsichtlich der mangelnden erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf die Kombination der Entgegenhaltungen D5 und D6 seinen Vortrag nicht mehr aufrecht erhalten.
  105. c)
    Es kann nicht prognostiziert werden, dass das Bundespatentgericht eine erfinderische Tätigkeit aufgrund der Kombination der D1, der D4 und der D7 verneint.
  106. Dass der Fachmann die verschiedenen Lösungen der drei Entgegenhaltungen ohne erfinderisches Zutun kombinieren würde, beruht nach Ansicht der Kammer auf einer rückschauenden Betrachtung in Kenntnis des Klagepatents.
  107. Die Aufgabe, deren Lösung in der klagepatentgemäßen Erfindung liegt, ist objektiv das Zurverfügungstellen eines kompakten Antennenhalters, der auch zu einer Aufmontage durch eine Person geeignet ist, bei der die Dachhaut nicht (zwingend) zerstört werden muss (vgl. Absatz [0016]).
  108. Sowohl die D1 als auch die D4, die beide bereits gewürdigten Stand der Technik darstellen, offenbaren in sich abgeschlossene Lösungen.
  109. Wie bereits in der Erläuterung des Standes der Technik ausgeführt, zeigt die D1 einen Antennenhalter für eine Satellitenschüssel mit einer Montagebasis (Figur 1, Bezugsziffern 4a, 4b), einem Antennmast (Figur 1, Bezugsziffer 2) und Haltemitteln (Figur 1, Bezugsziffer 7) (Merkmal 1). Die Montagebasis, die aus zwei ineinandergreifenden Vierkantrohren (4a, 4b) besteht, kann nach Lösen der Schrauben 8 und 9 teleskopiert werden (Merkmale 2 und 3). Das Haltemittel 7 ist eine schlittenartige Führung, die verstarrt werden kann (D1, S. 3 Abs. 2; Merkmal 4). Die Halteplatten 5a, 5b sind dazu ausgelegt, die Montagebasis an den seitlichen Flächen der Dachsparren zu befestigen (BPatG, Beschluss v. 19.7.2007, Anlage MW1 (nachfolgend: BPatG), S. 17).
  110. Die D4 zeigt einen Antennenhalter mit einer Montagebasis mit Winkelprofilen (Befestigungselemente), die jeweils an deren freien Enden angebracht sind, wobei die Winkelprofile jeweils in Längsrichtung angeordnete Bohrungen aufweisen (D4, Figur 3). Mit den Winkelprofilen kann die Montagebasis auf den Dachsparren ohne Öffnen der Dachhaut angebracht werden, wie aus Figur 4 ersichtlich ist (Merkmal 4).
  111. Die D7 offenbart einen Mast-Abstandshalter an einem Rundrohr (Merkmal 6) mit Haltemitteln (Rohrschelle und L-förmige Gegenschelle, Merkmal 9), mit denen der Mast in verschiedene Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist (Merkmal 7). Die Befestigung der Schelle/Gegenschelle ist auch nach Montage der Montagebasis auf den Dachsparren möglich (Merkmal 8; vgl. BPatG, S. 19). Die Schelle/Gegenschelle sind konstruktionsgemäß derart miteiander verbindbar, dass sie einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Innenseiten einklemmen (Merkmal 9; vgl. BPatG, S. 20).
  112. Sofern der Fachmann das technische Problem erkennt, dass die Lösung der D1 nur durch ein Öffnen des Daches installierbar ist und die Ausrichtung des Mastes mehrere Personen erfordert, ist indes nicht ersichtlich, woher er die Anregung erhält, sich ausgerechnet den Befestigungselementen in der D4 zuzuwenden, die eine alternative Lösung mit einer flachen Konstruktion darstellt. Das Bundespatentgericht sieht das Erkennen des technischen Problems in dem Bemühen, konkurrenzfähige Antennenhalter zu entwickeln, wobei der Fachmann die möglichst breite Anwendbarkeit und den einfachen Montageaufwand berücksichtigt (BPatG, S. 17). Daher habe er Veranlassung, die Befestigung der Montagebasis derart auszubilden, dass sie ohne Mehraufwand der Öffnung der Dachhaut und schließende Abdichtung befestigbar ist und der Antennenhalter auch bei schwer zugänglichen seitlichen Flächen der Dachsparren montierbar ist (vgl. BPatG, S.17). Es ist nicht ersichtlich, woher er diese Anregung in der D1 erhält. Vielmehr erscheint diese Schlussfolgerung rückschauend in Kenntnis der Erfindung.
  113. Selbst wenn er aber diese Veranlassung hätte, spricht indes gegen eine Hinwenden zu der Lösung der D4, die letztlich nur das Merkmal 5 offenbart, dass er sich bei der Kombination der D1 mit der D4 mit einem neuen Problem konfrontiert sieht: Bei der Verwendung des Vierkantrohres aus der D1 mit den Winkelprofilen der D4 kann er bei der Überdachmontage eine lotrechte Stellung des Antennenmastes nur für eine einzige bestimmte Dachneigung erreichen (vgl. BPatG, S. 18). Hierfür muss er die Lösung der D1 weiter umkonstruieren, wobei es sich nicht nur um handwerkliches Können handelt, denn auch das BPatG führt hierzu aus, dass er nach einer Lösung „suchen“ muss, die er dann seiner Ansicht in der D7 findet (vgl. BPatG, S. 18). Diese weitergehenden Überlegungen, die der Fachmann gezwungenermaßen bei einer Kombination der D1 und der D4 anstellen muss, sprechen indes eher gegen ein Naheliegen. Vielmehr kann der Fachmann dadurch ebensogut von einer Kombination der beiden Lösungen abgehalten werden.
  114. Schließlich spricht gegen ein Naheliegen, dass Merkmal 10 in keiner der genannten Entgegenhaltungen isoliert offenbart ist. Nach den Ausführungen des Bundespatentgerichts liegt es im Ermessen des Fachmanns, für die Schraubverbindung eine andere gängige Befestigungsart zu wählen, z.B. das Anschweißen, wie es der Fachmann in der Figur 1 der D1 durch die dort symbolhaft dargestellten Schweissraupen zwischen dem Antennenmast 2 und Haltemittel 7 entnehme (vgl. BPatG, S. 20). Ebenso gut lässt sich hier jedoch das Argument vertreten, dass nicht ersichtlich ist, warum der Fachmann eine andere Befestigungsart als eine flexible Schraubverbindung verwenden sollte, zumal er eine einfache Montage bevorzugt. Insofern liegt eine routinemäßige Anwendung nicht auf der Hand. Hinzu tritt, dass es nicht zwingend erscheint, dass der Fachmann aus der schematischen Zeichnung der Figur 1 der D1 Schweissraupen entnimmt.
  115. Diese gesamten Überlegungen, die der Fachmann bei der Kombination der drei Schriften anstellen muss, sprechen gegen ein Naheliegen der erfindungsgemäßen Lösung.
  116. d)
    Gleiches gilt auch für eine Kombination der D1, D4 und D6.
  117. Die D6 zeigt Schellen und Gegenschelle in den Figuren Ia und Ib (Merkmale 7, 8 und 9). Hinsichtich der Kombination der D1 mit der D4 wird auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen. Selbst wenn man in der D6 die Ausbildung der Montagebasis mit einem Rundrohr (Merkmal 6) zu erkennen vermag, ist eine Offenbarung des Merkmals 10 – das Verschweißen des Antennenmasts mit der Schellenaußenseite der Schelle – nicht ersichtlich.
  118. IV.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Auf Antrag der Kläger waren Teilsicherheiten im tenorierten Umfang festzusetzen (§ 108 ZPO).

Schreibe einen Kommentar