4a O 70/20 – Zweiteiliges Zahnimplantatsystem

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3220

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 31. Mai 2022, Az. 4a O 70/20

  1. I. Die Beklagten werden verurteilt,
    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft für die Beklagten zu 1) und zu 2) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,
    zu unterlassen,
    Zahnimplantate, mit
    – einem im Kieferknochen verankerbaren Knochenverankerungsteil mit einer mit einem Gewinde versehenen Außenfläche zur Verankerung im Kieferknochen,
    – einem an dem Knochenverankerungsteil befestigbaren Zahnaufbauteil, an dem eine Krone befestigbar ist, wobei
    o das Knochenverankerungsteil als Gewebeverankerungsteil ausgebildet ist,
    o das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch Präparation durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen sind,
    o das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil mittels eines sich in Längsrichtung des einen Teils erstreckenden Schaftes, in den ein am anderen Teil ausgebildetes Schwert einsetzbar ist, miteinander verbindbar sind,
    o das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch zementierte Verankerung des Schwertes in dem Schaft miteinander verbindbar sind,
    o der Schaft am Gewebeverankerungsteil und das Schwert am Zahnaufbauteil ausgebildet sind, und
    o das Zahnimplantat eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an den Gewebeverankerungsteil aufweist,
    dadurch gekennzeichnet, dass
    – das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil aus einem keramischen Material bestehen,
    – mindestens eine zweite Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung der Krone an den Zahnaufbauteil vorhanden ist, und
    – am Gewebeverankerungsteil eine Kronenrandaufnahmefläche ausgebildet ist, um die in die Krone eingeleiteten Kaukräfte auf das Gewebeverankerungsteil weiterzuleiten;
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
    wenn
    – am Gewebeverankerungsteil und/oder am Zahnaufbauteil ein für die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildeter Bindegewebsabschnitt bereitgestellt ist, der eine Oberflächenstruktur aufweist, die die Bindegewebsintegration möglich macht und/oder fördert;
    2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.07.2014 begangen haben, und zwar unter Angabe
    a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer
    b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffeneden Erzeugnisse bezahlt wurden,
    wobei
    zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
    3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.07.2014 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe
    a. der Herstellungsmengen und -zeiten,
    b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Bezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    d. der einzelnen Liefervorgänge und Abnehmer von Peripheriegeräten (nämlich Einheilklappen, Gingivaformer und Implantat-Eindreh-Instrumente), die zum System der in Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse gehören,
    e. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume,
    f. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
    wobei
    – die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b. entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, und die Angaben zu f. erst ab dem 30.08.2014 zu machen sind.
    – den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
    4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. genannten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der jeweiligen Beklagten – Kosten herauszugeben;
    5. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30.07.2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG Düsseldorf vom 31.05.2022) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
    II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,
    1. der Klägerin für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.12.2007 bis zum 29.07.2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
    2. allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten seit dem 30.08.2014 bis zum 30.04.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, sowie der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten seit dem 01.05.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
    III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    IV. Die Klägerin hat die Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten zu 4 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1) bis 3) die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu 1/6 zu tragen. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1) bis 3) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
    V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I. 1., I. 4. und I. 5. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700.000,00 €, hinsichtlich Ziff. I. 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 €, und hinsichtlich der Kosten gemäß Ziff. IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
  2. Tatbestand
  3. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen einer Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 855 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) geltend.
    Die Klägerin ist die Konzernmutter-Gesellschaft der C, die wiederum eine der führenden Anbieterinnen von Keramikimplantatlösungen ist.
    Das Klagepatent wurde am 22.02.2006 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 10 2005 XXX 273 vom 23.02.2005 (vgl. Anlage PBP 1a) angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatentes wurde am 21.11.2007 veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 30.07.2014 bekannt gemacht. Die Klägerin erwarb den deutschen Teil des Klagepatentes am 30.04.2020 (vgl. Patentkauf- und Übertragungsvereinbarung der Anlage PBP 1c), wobei die Umschreibung am 23.07.2020 erfolgte (vgl. Registerauszug der Anlage PBP 1b).
    Gegen das Klagepatent wurde am 01.12.2020 eine Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben (Aktenzeichen 6 Ni 56/20 (EP), zur Klage s. Anlage B 1, Widerspruchsbegründung Anlage PBP 09, Replik Anlage B 7), über die noch nicht entschieden wurde.
    Das Klagepatent betrifft ein zweiteiliges Zahnimplantatsystem. Der von der Klägerin in Verbindung mit dem Unteranspruch 13 geltend gemachte Anspruch 1 lautet:
  4. „Zahnimplantat, mit
  5. – einem im Kieferknochen verankerbaren Knochenverankerungsteil (10) mit einer mit einem Gewinde versehenen Außenfläche (13) zur Verankerung im Kieferknochen,
    – einem an dem Knochenverankerungsteil befestigbaren Zahnaufbauteil (20), an dem eine Krone (30) befestigbar ist, wobei
  6. das Knochenverankerungsteil als Gewebeverankerungsteil ausgebildet ist und das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch Präparation durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen sind, das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil (20) mittels eines sich in Längsrichtung des einen Teils erstreckenden Schaftes (15), in den ein am anderen Teil ausgebildetes Schwert (21) einsetzbar ist, miteinander verbindbar sind,
    das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch zementierte Verankerung des Schwertes (21) in dem Schaft (15) miteinander verbindbar sind, und
    der Schaft am Gewebeverankerungsteil und das Schwert am Zahnaufbauteil ausgebildet sind, und das Zahnimplantat eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an den Gewebeverankerungsteil aufweist,
    dadurch gekennzeichnet, dass das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil (20) aus einem keramischen Material bestehen und weiterhin gekennzeichnet durch mindestens eine zweite Verdrehsicherung (28) zur rotationsgesicherten Befestigung der Krone an den Zahnaufbauteil und durch eine am Gewebeverankerungsteil ausgebildete Kronenrandaufnahmefläche (14), welche ausgebildet ist, um die in die Krone (30) eingeleiteten Kaukräfte auf das Gewebeverankerungsteil weiterzuleiten.“
  7. Unteranspruch 13 lautet wie folgt:
  8. „Zahnimplantat nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass am Gewebeverankerungsteil und/oder am Zahnaufbauteil ein für die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildeter Bindegewebsabschnitt (25; 125; 225) bereitgestellt ist, der eine Oberflächenstruktur aufweist, die die Bindegewebsintegration möglich macht und/oder fördert.“
  9. Nachfolgend wird in verkleinerter Form Fig. 1 des Klagepatents eingeblendet, die in einer Explosionsansicht ein erfindungsgemäßes zweiteiliges Zahnimplantat zeigt:
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagepatentschrift, vorgelegt als Anlage PBP 1, Bezug genommen.
    Die Beklagten zu 1) und 2) sind miteinander verbundene Unternehmen des B Konzerns, der sich ebenfalls mit Keramikimplantaten befasst, wobei die Beklagte zu 1) Konzernmuttergesellschaft der Beklagten zu 2) ist. Ausweislich des Handelsregisterauszuges der Beklagten zu 2) (Anlage PBP 5) gehören zum Gegenstand ihres Unternehmens die Forschung, Entwicklung und Herstellung von Zahnimplantaten. Die Beklagte zu 3) ist für den Vertrieb der B-Produkte innerhalb Deutschlands zuständig.
    Die Beklagten zu 1) und 2) bieten unter anderem über ihre Internetseite unter (…).com, über die auch ein Online-Shop verfügbar ist, zweiteilige Zahnimplantate des Typs Z5c (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), wie aus den Internetauszügen der Anlage PBP 3 ersichtlich, an. Auf der Internetseite sind zu der angegriffenen Ausführungsform ein Produktkatalog (Anlage PBP 3a), diverse Flyer (Anlagen PBP 3b bis 3f) sowie technische Informationen zur Materialzusammensetzung (Anlage PBP 3g) abrufbar. Eine Abbildung der angegriffenen Ausführungsform wird nachfolgend eingeblendet:
  10. Die Beklagte zu 2) wird im Impressum des Internetauftritts genannt wie folgt:
  11. Die Beklagte zu 1) ist auf jeder Seite des Internetauftritts als „XXX“ mit ihren Kontaktdaten – Adresse, Telefon und E-Mailadresse – ausgewiesen wie folgt:
    Die Beklagte zu 3) ist auf der Internetpräsenz unter der Rubrik „Vertrieb XXX“ genannt. In ihrem Internetauftritt unter www.(…).de führt sie den B-Konzern als „Partner“ auf. Zudem wird unter dem Reiter „Veranstaltungen“ im Menü-Bereich der Internetseite der Beklagten zu 3) unmittelbar auf die Internetseite der Beklagten zu 1) und 2) verlinkt. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage PBP 4 vorgelegten Internetauszug Bezug genommen.
  12. Die Klägerin behauptet, der Rechtsvorgänger des Klagepatents habe gemäß Ziff. 7. b. der Patentkauf- und Übertragungsvereinbarung in der Anlage PBP 1c etwaige bestehende Schadensersatzansprüche für die Vergangenheit an sie abgetreten,
    Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von sämtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere würden Merkmal 1.4, wonach das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch Präparation durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen sind, Merkmal 1.5, nach dem das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil (20) mittels eines sich in Längsrichtung des einen Teils erstreckenden Schaftes (15), in den ein am anderen Teil ausgebildetes Schwert (21) einsetzbar ist, miteinander verbindbar sind und Merkmal 1.8, wonach „das Zahnimplantat eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an den Gewebeverankerungsteil aufweist“ verwirklicht.
    Merkmal 1.4 erfordere die Anpassbarkeit des Gewebeverankerungsteils an den individuellen Zahnfleischverlauf. Darunter verstehe das Klagepatent eine materialentfernende Bearbeitung durch Beschleifung oder Zerspanung durch den Zahnarzt. Hierfür sei einerseits eine geeignete Materialwahl erforderlich, andererseits solle auch die Geometrie des Gewebeverankerungs- und des Zahnaufbauteils so zu wählen sein, dass eine materialentfernende Bearbeitung möglich sei (vgl. Abs. [0020]). Insoweit zeigten die Ausführungsbeispiele gemäß Abs. [0064] f. eine konische Erweiterung des Gewebeverankerungsteils auf Höhe des Gewindes und oberhalb, woran sich ein zylindrischer Abschnitt mit der größten Querschnittsfläche des Zahnimplantates anschließe. Aufgrund der Querschnittserweiterung erkenne der Fachmann, dass der zylindrische Bereich für einen an den Zahnfleischverlauf anpassenden Materialabtrag geeignet sei, ohne dass die Stabilität des Implantats insgesamt gefährdet sei.
    Merkmal 1.4 werde von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. Insoweit hätten die Beklagten insbesondere die Beschleifbarkeit der Implantatschulter im implantierten Zustand für eine individuelle Ästhetik in ihrem Flyer der Anlage PBP 3b hervorgehoben.
    Merkmal 1.5 sehe vor, dass die beiden Implantatteile (Zahnaufbau- und Knochenverankerungsteil) mittels einer Schwert/Schaft-Verbindung miteinander verbindbar seien. Insoweit solle das Schwert in den Schaft einsetzbar sein, um funktional die Verbindung der beiden Bauteile herzustellen. Damit die Schwert-Schaft-Verbindung die Funktion des Merkmals 1.5 erfüllen könne, sei es erforderlich, dass das Schwert als länglicher Fortsatz des einen Bauteils ausgebildet sei, der geeignet sei, in den sich in Längsrichtung des anderen Bauteils erstreckenden Schaft eingeführt zu werden, so dass Merkmal 1.5 das Prinzip einer Steckverbindung beschreibe. Vorzugsweise, aber nicht zwingend, hätten Schwert und Schaft geometrisch übereinstimmende Querschnittsflächen, die jedoch in den Abmessungen unterschiedlich voneinander sein könnten (Abs. [0035]). Das Klagepatent mache keine zwingenden Vorgaben zur Querschnittsform der jeweiligen Einzelteile. Insbesondere sei die Form eines patentgemäßen Schwertes nicht auf „unrunde“ Querschnitte beschränkt. Insoweit gebe das Klagepatent in Abs. [0035] sogar explizit an, dass das Schwert einen „verrundeten“ und damit runden Querschnitt aufweisen könne. Gleiches ergebe sich aus Abs. [0037]. Zudem entnehme der Fachmann dem Abs. [0035], dass Schwert und Schaft vorzugsweise übereinstimmende Querschnittsflächen aufwiesen, so dass, wenn der Schaft kreisrund sein könne, das Schwert vorzugsweise denselben (kreisrunden) Querschnitt aufweisen könne. Ein kreisrunder Querschnitt liege auch nicht außerhalb des allgemeinen Sprachgebrauchs für ein „Schwert“, da z.B. auch Laser-Schwerter aus den Star-Wars-Filmen, die einen kreisrunden Querschnitt aufwiesen, im Allgemeinen zu Schwertern gezählt würden. Die Ausführungsbeispiele, die andere Querschnittsformen zeigten, stünden der vogenannten Auslegung nicht beschränkend entgegen.
    Bei der angegriffenen Ausführungsform seien ausweislich des als Anlage PBP 3f vorgelegten Flyers das Implantatstück und das Abutment durch eine Schwert/Schaft-Verbindung miteinander verbindbar. Dass das Schwert einen kreisrunden Querschnitt aufweise, stehe der Verwirklichung des Merkmals nicht entgegen. Zudem handele es sich bei dem am Zahnaufbauteil ausgebildeten Fortsatz um eine Komponente, die dazu ausgebildet sei, in eine Ausnehmung des Implantatkörpers eingesetzt zu werden, wodurch die zementierte Verbindung erzielt werden könne.
    Merkmal 1.8 bestimme, dass das Zahnimplantat eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an den Gewebeverankerungsteil aufweisen solle. Dadurch sollten torsionale Kräfte aufgenommen werden, die beim Kauvorgang auch auf den Verbindungsbereich zwischen Zahnaufbau- und Gewebeverankerungsteil wirkten. Nach der Patentbeschreibung sei die Verdrehsicherung vorzugsweise (aber nicht zwingend) eine formschlüssige Verbindung (vgl Abs. [0033]). Insoweit könne die erste Verdrehsicherung durch kraft-, reib- oder stoffschlüssige Verbindungen oder eine Kombination hiervon erzielt werden. Damit könne das Merkmal 1.8 durch die formschlüssige Übereinstimmung im Querschnitt zwischen Schwert und Schaft verwirklicht werden, könne aber auch unabhängig von der Schwert-Schaft-Verbindung durch ein zusätzliches strukturelles Merkmal des Zahnimplantates realisiert werden.
    Die angegriffene Ausführungsform weise zusätzlich zu der vorgesehenen Zementierung eine Press- oder Reibpassung („friction fit“) auf, bei der zwei Objekte aufgrund der Reibung ihrer aufeinander abgestimmten Oberflächen gegeneinander gesichert würden. Insoweit bilde das Schwert einen „Morse-Konus“ bzw. einen „Morse-Kegel“, d.h. der Querschnitt des Schwertes verbreitere sich konusförmig in Richtung Zahnaufbauteil. Die Reibschlussverbindung werde erzeugt, indem das kegelförmige Schwert des Zahnaufbauteils in den entsprechenden Hohlkegel des Gewebeverankerungsteils (im Klagepatent als „Schaft“ bezeichnet) eintauche. Durch dese Verbindung würden aufgrund von Kaubewegungen auf das Zahnaufbauteil aufgebrachte, torsionale Kräfte als Drehmoment in das Gewebe- und Knochenverankerungsteil übertragen, welches fest im Kiefer verankert sei. Dass die Morse-Konus-Verbindung der Verhinderung von Mikrorissen diene, sei dem Material der Beklagten nicht zu entnehmen und basiere auf einer Fehlübersetzung der Anlage PBP 3f (Bl. 144 GA).
    Darüber hinaus verletze die angegriffene Ausführungsform auch den Unteranspruch 13., wonach „am Gewebeverankerungsteil und/oder am Zahnaufbauteil ein für die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildeter Bindegewebsabschnitt bereitgestellt ist, der eine Oberflächenstruktur aufweist, die die Bindegewebsintegration möglicht macht und/oder fördert“. Für die Verwirklichung des Unteranspruchs 13 sei es nicht ausreichend, dass die Materialwahl eine Bindegewebeanlagerung zulasse. Vielmehr verlange Unteranspruch 13, dass die Oberfläche derart ausgebildet sei, dass eine Integration des Bindegewebes möglich sei bzw. gefördert werde. Insoweit seien die Rauheit und Benetzbarkeit der Oberfläche zwei wichtige Faktoren für die Anlagerung von Weichgewebszellen (Fibroblasten) und deren Ausbreitung. Die Wechselwirkung der Zellen mit der Materialoberfläche sei von grundlegender Relevanz und trage zur Bindegewebsintegration bei. Ziel sei es, über die Integration des Bindegewebes eine besonders effiziente und stabile Anlagerung zu erreichen und damit eine sichere Abdichtung zur Mundhöhle zu ermöglichen (vgl. Abs. [0046] des Klagepatentes). Vorzugsweise solle es sich um eine aufgeraute Oberfläche handeln, wobei das Klagepatent keine absoluten Rauheitswerte vorgebe (vgl. Abs. [0049] des Klagepatentes). Das Aufrauen der Oberfläche stelle insoweit eine Abkehr zu der zum Prioritätszeitpunkt des Klagepatentes vorherrschenden und mittlerweile überholten (vgl. Anlage PBP 06) Meinung betreffend Titanimplantate dar, wonach besonders glatte Oberflächen für den Heilungsverlauf besonders vorteilhaft seien. Diese neueren Erkenntnisse seien von dem Erfinder auf Keramik-Implantate übertragen worden (vgl. Anlage PBP 07).
    Der Unteranspruch 13 werde von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. Insoweit habe eine Untersuchung der angegriffenen Ausführungsform durch das medical materials research institute Berlin ergeben, dass diese durchgängig über den gesamten Bereich des Bindegewebsabschnitts eine Rauheit aufweise, die dem durch Sandstrahlung aufgerauten Wert Ra von 0,45 µm oder höher entspreche (vgl. Testbericht der Anlage PBP 08). Hierbei handele es sich um einen Wert in einem Bereich, der für die Anlagerung des Weichgewebes vorteilhaft sei.
    Das Betreiben der Internetseite XXX.com stelle ein Anbieten der Beklagten zu 2) im Sinne des § 9 PatG dar. Die Beklagte zu 1) müsse sich die Inhalte des Internetauftritts als eigenes Anbieten zurechnen lassen. Da sie auf jeder Seite der Internetpräsenz als „Headquarter“ mit Kontaktdaten ausgewiesen sei, ergebe sich daraus für den objektiven Betrachter der Eindruck, dass sie für die Inhalte jedenfalls mitverantwortlich sei. Zudem begehe sie ausweislich ihrer Angaben im Handelsregisterauszug auch die Verletzungshandlung des Herstellens. Auch die Beklagte zu 3) sei als auf der Internetseite ausgewiesene Vertriebspartnerin für die Verletzungshandlungen verantwortlich.
    Sie ist weiter der Auffassung, die von dem Rechnungslegungsantrag umfassten Peripheriegeräte, die die Beklagten zu 1) bis 3) ebenfalls anböten, stünden unmittelbar im Zusammenhang mit dem Absatz der patentverletzenden Erzeugnisse und müssten daher bei der Ermittlung des Verletzergewinns berücksichtigt werden. Insoweit gehe aus der Übersicht des Produktkatalogs der Anlage PBP 3b hervor, dass die Peripheriegeräte (Einheilklappe, Gingivaformer und die Instrumente) – mit wenigen Ausnahmen – systemspezifisch mit dem jeweiligen Implantat verbunden seien, so dass sich für die Instrumente keine andere Verwendungsmöglichkeit als das Einsetzen und damit das unmittelbare Gebrauchen der patentverletzenden Erzeugnisse ergebe. Der Begriff „Peripheriegeräte“ sei auch hinreichend bestimmt. Die Peripheriegeräte, die vom Tenor umfasst seien, zählten zum System der angegriffenen Ausführungsform und seien in Anlage PBP 3c überblicksartig dargestellt. Bereits aus der Gerätebezeichnung ergebe sich, dass diese Geräte bestimmungsgemäß nur im Zusammenhang mit dem Implantat Z5c eingesetzt würden.
    Der Rechtsstreit sei zudem nicht auszusetzen, da die Nichtigkeitsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
    Der Klagepatentanspruch 1 werde – weder allein noch in Kombination mit dem Unteranspruch 13 – durch die Entgegenhaltung WO 2005/XXX (NK12, Anlage B 2) neuheitsschädlich getroffen. Insbesondere werde keine Oberflächenstruktur, die die Bindegewebsintegration möglich mache, beschrieben. Eine Offenbarung dahingehend, dass die Implantatteile aus keramischem Material seien, reiche nicht aus, da jedes keramische Material – je nach Herstellungsverfahren oder Bearbeitung – unterschiedliche Oberflächenstrukturen aufweisen könne.
    Auch die Internetveröffentlichung auf der Webseite D (NK13, Anlage B 3) offenbare nicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1, insbesondere nicht die Merkmale 3, 4, 8 bis 11 und die Merkmale des Unteranspruchs 13. Insoweit bestreite sie mit Nichtwissen, dass die gezeigten Aufbaustifte zu dem Implantatkörper passten, dass die übrígen Abbildungen, insbesondere Abb. 8, 9 und 10, Bestandteile eines zweiteiligen Implantates zeigten und dass es sich bei dem in Anlage B 3 abgebildeten Implantatkörper um denselben handele, der in Anlage B 3a gezeigt werde. Insbesondere erwähne die NK 13 an keiner Stelle eine Oberflächenstruktur zur Integration eines Bindegewebes gemäß Unteranspruch 13.
    Schließlich werde der Gegenstand des Klagepatentes auch nicht durch die EP 0 111 XXX A1 (NK14, Anlage B4) nahegelegt. Die NK14 offenbare bereits weder die Merkmale 9, 4 und 11 noch die Merkmale des Unteranspruchs 13. Weder erwähne die NK14 an irgendeiner Stelle eine Oberflächenstruktur zur Integration des Bindegewebes noch habe der Fachmann einen Anlass, eine solche Oberflächenstruktur vorzusehen. Darüber hinaus werde dem Fachmann ausgehend von der NK14 auch nicht nahegelegt, beide Teile aus keramischem Material zu fertigen.
    Die Klägerin beantragt, nachdem sie die zunächst angekündigten Hilfsanträge mit der Replik vom 01.10.2021 weitestgehend zurückgenommen, den Antrag auf Urteilsveröffentlichung gemäß Ziff. I. 6. sowie den Antrag gemäß Ziff. I. 3. d. in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und den Antrag zu Ziff. I. 3. e. weiter konkretisiert hat,
  13. I. die Beklagten zu verurteilen,
    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft für die Beklagten zu 1) und zu 2) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,
    zu unterlassen,
    Zahnimplantate, mit
    – einem im Kieferknochen verankerbaren Knochenverankerungsteil mit einer mit einem Gewinde versehenen Außenfläche zur Verankerung im Kieferknochen,
    – einem an dem Knochenverankerungsteil befestigbaren Zahnaufbauteil, an dem eine Krone befestigbar ist, wobei
    o das Knochenverankerungsteil als Gewebeverankerungsteil ausgebildet ist,
    o das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch Präparation durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen sind,
    o das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil mittels eines sich in Längsrichtung des einen Teils erstreckenden Schaftes, in den ein am anderen Teil ausgebildetes Schwert einsetzbar ist, miteinander verbindbar sind,
    o das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch zementierte Verankerung des Schwertes in dem Schaft miteinander verbindbar sind,
    o der Schaft am Gewebeverankerungsteil und das Schwert am Zahnaufbauteil ausgebildet sind, und
    o das Zahnimplantat eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an den Gewebeverankerungsteil aufweist,
    dadurch gekennzeichnet, dass
    – das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil aus einem keramischen Material bestehen,
    – mindestens eine zweite Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung der Krone an den Zahnaufbauteil vorhanden ist, und
    – am Gewebeverankerungsteil eine Kronenrandaufnahmefläche ausgebildet ist, um die in die Krone eingeleiteten Kaukräfte auf das Gewebeverankerungsteil weiterzuleiten;
    in der Bundesrepublik Deutschland
    – nur die Beklagte zu 2): herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
    – nur die Beklagten zu 1) und zu 3): anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
    wenn
    – am Gewebeverankerungsteil und/oder am Zahnaufbauteil ein für die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildeter Bindegewebsabschnitt bereitgestellt ist, der eine Oberflächenstruktur aufweist, die die Bindegewebsintegration möglich macht und/oder fördert;
    (unmittelbare Verletzung des auf Anspruch 1
    rückbezogenen Unteranspruchs 13,
    EP 1 855 XXX B1)

    2. ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.07.2014 begangen haben, und zwar unter Angabe
    a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer
    b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, sie für die betreffeneden Erzeugnisse bezahlt wurden,
    wobei
    zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
    3. ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.07.2014 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe
    a. der Herstellungsmengen und -zeiten,
    b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Bezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    d. der einzelnen Liefervorgänge und Abnehmer von Peripheriegeräten (nämlich Einheilklappen, Gingivaformer und Implantat-Eindreh-Instrumente), die zum System der in Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse gehören,
    e. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume,
    f. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
    wobei
    – die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b. entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben,
    – den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
    4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. genannten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der jeweiligen Beklagten – Kosten herauszugeben;
    5. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30.07.2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom…) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
    II. festzustellen, dass die Beklagetn gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,
    1. ihr für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.12.2007 bis zum 29.07.2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
    2. allen Schaden zu ersetzen, der dem ehemaligen Patentinhaber durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten seit dem 30.08.2014 bis zum 30.04.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, sowie ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten seit dem 01.05.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  14. Die Beklagten beantragen,
  15. die Klage abzuweisen,
    hilfsweise,
    den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage (Aktenzeichen 6 Ni 56/20 (EP)) auszusetzen.
  16. Die Beklagten erklären sich mit Nichtwissen zu der Abtretung der Schadensersatzansprüche für die Vergangenheit.
    Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache nicht von sämtlichen Merkmalen des geltend gemachten Klagepatentanspruchs Gebrauch, insbesondere nicht von den Merkmalen 1.5 und 1.8 und des Unteranspruchs 13.
    Merkmal 1.3, nach dem das Knochenverankerungsteil als Gewebeverankerungsteil ausgebildet sei, schließe sog. „XXX“-Implantate aus, bei welchen das Gewebeverankerungsteil, an dem das Zahnfleisch anwachse, ausschließlich durch das Aufbauteil und nicht durch das Knochenveankerungsteil gebildet werde. Das klagepatentgemäße Knochenverankerungsteil sei daher vom Typ „XXX“, bei denen sich das Knochenverankerungsteil durch das Zahnfleisch hindurch erstrecke. Bei diesen Zahnimplantaten gebe es keine Oberflächen, die eine Anlagerung von Gewebe unmöglich machten. Denn es sei zwingende Eigenschaft des durch das Zahnfleisch ragenden Bestandteils des Zahnimplantates, dass das Zahnfleisch daran anlagere. Andernfalls gebe es einen direkten Zugang vom Mundraum zum Knochengewebe, so dass der Knochen Bakterien ausgesetzt sei, was nicht gewollt sein könne. Folge man der Ansicht der Klägerin, dass auch unbearbeitete Oberflächen aus dem Schutzbereich des Merkmals 1.3 fielen, so wäre dieses Merkmal durch die angegriffene Ausführungsform nicht verwirklicht.
    Merkmal 1.4 sei so auszulegen, dass das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil jeweils einen Flächenabschnitt aufweisen müssten, an dem der Zahnarzt entweder Material abtragen oder auftragen könne. Die betreffenden Flächenabschnitte müssten sich nicht in der Nähe des Zahnfleischverlaufs befinden, aber ihre Nachbearbeitung müsse zu einer Anpassung an den „individuellen Zahnfleischverlauf“ führen. Da es sich um einen Vorrichtungsanspruch handele, genüge die Eignung hierzu. Bei der angegriffenen Ausführungsform erfolge kein Materialauftrag, um etwa die Implantatschulter zu „verbreitern“ oder höher zu machen. Allerdings sei das Implantat beschleifbar.
    Der Begriff „Schwert“ des Merkmals 1.5 sei dahingehend auszulegen, dass es sich um einen langgestreckten Gegenstand mit einem unrunden Querschnitt handele. Der Begriff „Schwert“ sei im Zusammenhang mit Dentalimplantaten ungebräuchlich. Lexikalisch handele es sich dabei um einen langgestreckten Gegenstand, dessen Querschnitt abgeflacht sei. Aus Abs. [0035] des Klagepatentes gingen zwar diverse Formen für den Querschnitt des Schwertes hervor, die nicht abgeflacht seien, insbesondere quadratische Querschnitte. Das Schwert müsse daher nicht, könne aber einen abgeflachten Querschnitt aufweisen, wie dies bei einer verrundet oder abgeflacht eckigen Ellipsenform, wie sie das Klagepatent erwähne, der Fall sei. In der Technik bedeute der Begriff „verrundet“ insoweit gerade nicht „rund“, sondern „abgerundet“ (vgl. Anlagen B 8 bis B 10) bzw. „mit abgerundeten Ecken“. Die in Abs. [0035] des Klagepatentes erwähnten Querschnitte hätten gemeinsam, dass sie unrund seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das am Anfang des Abs. [0035] des Klagepatentes verwendete „beispielsweise“ nicht dem allgemeinen Begriff „unrund“ (oder einem Synonym) vorangestellt sei, sondern speziellen unrunden Querschnittsformen, so dass die Wahl eines runden Querschnittes gerade nicht miteingeschlossen sei. Dafür gebe es in der Klagepatentschrift auch keine konkreten Anhaltspunkte. Insoweit beziehe sich Abs. [0037] des Klagepatentes allein auf den Schaft. Auch wenn dieser einen kreisrunden Querschnitt haben könne, bedeute dies nicht, dass auch der Querschnitt des Schwertes kreisrund sein müsse, da die in Abs. [0035] des Klagepatentes als vorzugsweise erwähnte geometrische Übereinstimmung der Querschnittsflächen von Schwert und Schaft gerade nicht zwingend sei. Diese Auslegung decke sich auch mit der Beschreibung der Ausführungsbeispiele. In Fig. 6b, die abgesehen von den Bemaßungslinien exakt mit der Fig. 1 übereinstimme, habe das Schwert eindeutig einen elliptischen und damit unrunden Querschnitt. Der Fachmann werde entsprechend auch der identischen Fig. 1 einen elliptischen Querschnitt des Schwerts zugrunde legen. Für einen unrunden Querschnitt spreche auch die Tatsache, dass ansonsten für den Fachmann nicht erklärbar sei, wie bei dem in Fig. 1 gezeigten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel die erste Verdrehsicherung bewirkt werde. Da gemäß Abs. [0033] des Klagepatentes die erste Verdrehsicherung „vorzugsweise durch ein formschlüssiges Zusammenwirken der beiden gegen Verdrehung gegeneinander gesicherten Implantatteile“ bewirkt werden solle, erwarte der Fachmann bei der Lektüre der Patentschrift mangels anderer Anhaltspunkte, dass die Verdrehsicherung bei dem in Fig. 1 gezeigten Ausführungsbeispiel durch Formschluss erfolge, was ein Schwert mit einem unrunden Querschnitt erfordere. Das Merkmal 1.8 sei – diese Auslegung zugrunde gelegt – auch nicht überflüssig. Denn nach dem Klagepatent sei es auch möglich, dass kein Formschluss durch die Schwert-Schaft-Verbindung vorliege, nämlich wenn der Querschnitt des Schwertes unrund sei, während der Schaft einen runden Querschnitt aufweise. In diesem Fall existiere zwar eine gewisse Rotationsverhinderung durch die Zementverbindung, die Ausgestaltung nach Merkmal 1.8 sorge allerdings für die notwendigen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen. Auch die Figuren 5, 6a und 6b zeigten einen Schaft mit einem unrunden Querschnitt. Ferner seien sowohl der Prüfer des EPA als auch die damalige Anmelderin im Erteilungsverfahren davon ausgegangen, dass das patentgemäße Schwert einen unrunden Querschnitt aufweise. Insbesondere habe die Anmelderin das Merkmal „Schwert“ in den Anspruch bewusst aufgenommen, um sich vom Stand der Technik, nach welchem kreisrunde Pfosten bereits bekannt gewesen seien, abzugrenzen. Das von der Klägerin bei der angegriffenen Ausführungsform als Schwert identifizierte Bauteil weise indes einen runden Querschnitt auf und sei rotationssymmetrisch, so dass die klagepatentgemäße Lehre in diesem Punkt nicht verwirklicht werde.
    Die erste Verdrehsicherung gemäß Merkmal 1.8 sei aus Sicht des Fachmanns so zu verstehen, dass Maßnahmen zur Verhinderung einer Rotation zwischen Zahnaufbauteil und Gewebeverankerungsteil verlangt würden, falls nicht schon die Schwert-Schaft-Verbindung einen ausreichend sicheren Schutz vor Verdrehung bieten sollte. Insoweit sei dem Fachmann bekannt, dass jedes Zahnimplantat so ausgestaltet sein müsse, dass sich das Zwischenteil nicht drehen könne.
    Die angegriffene Ausführungsform weise keine Verdrehsicherung in diesem Sinne auf. Die Morse-Konus-Verbindung diene – was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet – der Verhinderung von Mikrorissen, indem sie eine verbesserte Krafteinleitung zu erzeugen bezwecke.
    Auch der Unteranspruch 13 werde von der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht. Insoweit sei für die Erfüllung von Anspruch 13 die Materialwahl für die Ermöglichung der Bindegewebsintegration ausreichend. Der Anspruch sei so auszulegen, dass der Bindegewebsabschnitt eine Oberflächenstruktur aufweise, die entweder bereits durch die gezielte Materialauswahl gemäß Abs. [0040] des Klagepatentes oder jedenfalls durch Beschichtung oder Modifikation des Grundmaterials gemäß Abs. [0046] bis [0049] des Klagepatentes erreicht werde. Eine konkrete Oberflächenstruktur, die durch gezielte Bearbeitungsmaßnahmen erreicht werde, sei daher nicht zwingend erforderlich. Insbesondere ergebe sich dies aus Abs, [0040] des Klagepatentes, wonach die Vorteile eines gezielten Einsatzes von keramischem Material für die Biokompatibilität hervorgehoben würden. Soweit dort ausgeführt werde, dass durch die Auswahl unter einer Vielzahl von keramischen Materialien unter anderem eine „bionierte“ Funktion erreicht werde, so bedeute dies, dass das Material für ein Nebeneinander mit Gewebe geeignet sei, d.h. das Gewebe wehre sich nicht gegen das Material, zudem werde das Material nicht abgebaut (vgl. Anlage B 11). Der in Abs. [0040] des Klagepatentes verwendete Begriff „biointegrativ“ meine, dass sich das Material für integrierte Strukturen eigne, was dem Fördern der Bindegewebsintegration nach Anspruch 13 entspreche. Insoweit würde insbesondere Zirkonoxid dort als hervorragend geeignetes Material genannt, so dass die gezielte Auswahl dieses Materials bereits Anspruch 13 erfüllen könne. Weitere Bearbeitungsmaßnahmen, wie z.B. in Abs. [0046] und [0048] des Klagepatentes genannt, seien lediglich spezielle Detailausführungen zum Erhalt einer gewünschten Oberflächenstruktur. Zudem sei auch Anspruch 16, der ein Aufrauen der Oberfläche fordere, auf Anspruch 13 rückbezogen und stelle somit einen Spezialfall dar. Ferner sei es nicht richtig, dass der Erfinder Erkenntnisse in Bezug auf Titanmaterial auf das Klagepatent übertragen habe, da sich das Klagepatent an mehreren Stellen explizit von Titanmaterial abgrenze. Die als Anlage PBP 07 von der Klägerin vorgelegte Studie befasse sich zudem nur mit der Anlagerung von Knochenzellen, nicht von Weichgewebezellen an Zirkoniumoxid-Oberflächen. Insoweit seien Knochengewebe und Weichgewebe auch nach dem Klagepatent voneinander zu unterscheiden (vgl. Abs. [0045] und [0047] des Klagepatentes). Die von der Klägerin herangezogenen Rauheitswerte seien völlig willkürlich herausgegriffen und nicht wissenschaftlich begründet. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die Merkmale des Unteranspruchs 13 nach der klägerischen Auslegung nicht. Es fehle an Maßnahmen, um eine Oberflächenstruktur zu erhalten, die eine Bindegewebsintegration ermögliche bzw. fördere. Zudem liege der von der Klägerin angenommene Rauheitswert von 0,45 µm außerhalb des von ihr angenommenen, vermeintlich anspruchsgemäßen Bereichs von 0,5 bis 1,0 µm. Erst bei Werten über 1 µm sei im Übrigen die Keramikoberfläche als aufgeraut anzusehen. Ferner bezögen sich die Ausführungen aus dem Aufsatz der Anlage PBP 3h auf ein anderes Implantat (Z-Lock III) und nicht auf die angegriffene Ausführungsform, da die technischen Angaben nicht übereinstimmten. Der Bindegewebsabschnitt der angegriffenen Ausführungsform werde – anders als bei dem Implantat Z-Lock III – nicht aufgeraut oder sonst nachbearbeitet. Die Oberfläche werde vielmehr ausschließlich in dem für Anspruch 13 irrelevanten Gewinde-Bereich (Knochenzone) durch Sandstrahlen aufgeraut. Dies bestätige auch der Testbericht der Anlage PBP 08 (dort S. 33).
    Sie behaupten weiter, weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) stellten die angegriffene Ausführungsform in Deutschland her, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Die Beklagte zu 1) fungiere als reine Vertriebsgesellschaft ohne eigene Herstellung, so dass hinsichtlich dieser Benutzungshandlung weder eine Erstbegehungs- noch eine Wiederholungsgefahr bestünden.
    Ihrer Auffassung nach sei der Rechnungslegungsantrag hinsichtlich des Begriffs „Peripheriegeräte“ zu unbestimmt und daher unzulässig. Er sei zudem unbegründet, da bereits nicht schlüssig dargelegt sei, dass der Umsatz mit diesen Produkten allein dem Umstand einer Patentverletzung zu verdanken sei. Welches System welchen Herstellers von den Zahnärzten verwendet werde, hänge nicht von der Kundenbindung ab, sondern von der jeweiligen Indikation. Jedenfalls die Instrumente seien für alle möglichen Implantate verwendbar und stünden daher nicht in einem spezifischen Zusammenhang mit dem vermeintlich patentverletzenden Gegenstand.
    Sie sind weiter der Ansicht, der Rechtsstreit sei hilfsweise bis zur Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, da das Klagepatent mit hoher Wahrscheinlichkeit vernichtet würde. Das Klagepatent werde durch die Entgegenhaltungen NK 12/Anlage B2 und NK 13/Anlage B3 neuheitsschädlich getroffen. Zudem werde der Erfindungsgegenstand durch die NK 14/Anlage B 4 nahegelegt. Bei Heranziehung des Anspruchs 13 gelte zudem ein gelockerter Aussetzungsmaßstab, da die einschränkende Fassung des Klageantrags einem ungeprüften Schutzrecht gleichstehe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass eine Bindegewebsintegration an Oberflächenstrukturen von Zirkoniumdioxid-Keramiken auch dann möglich sei, wenn die Oberfläche nicht aufgeraut, beschichtet worden oder in anderer Weise modifiziert worden sei. Denn Zirkoniumdioxid weise bereits von Haus aus ein sehr gutes Anwachsverhalten von Bindegewebe auf. Die Offenbarung des Materials Zirkoniumdioxid bzw. Keramik in den Entgegenhaltungen reiche daher bereits aus, um das Merkmal des Unteranspruchs 13 vorwegzunehmen. Jedenfalls sei das Vorsehen einer entsprechen nachbearbeiteten Oberflächenstruktur zur Förderung der Bindegewebsintegration naheliegend.
  17. Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollmächtigten von Amts wegen gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen über den von der Justiz des Landes NRW zur Verfügung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben insbesondere die Prozessbevollmächtigten Gebrauch gemacht.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2022 Bezug genommen.
  18. Entscheidungsgründe
  19. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, lediglich hinsichtlich der gegenüber der Beklagten zu 2) begehrten Unterlassung des Herstellens unbegründet.
    Die angegriffene Ausführungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch (dazu unter I.). Die Klägerin hat aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten daher die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungsverpflichtung dem Grunde nach, Rückruf und Vernichtung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB. Ferner ist der Rechtsstreit nicht auszusetzen (dazu unter II.).
  20. I.
    Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 in Verbindung mit dem Unteranspruch 13 unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch.
  21. 1.
    a.
    Das Klagepatent (nachfolgend genannte Absätze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft ein zweiteiliges Zahnimplantatsystem, nämlich ein Zahnimplantat mit einem im Kieferknochen verankerbaren Knochenverankerungsteil mit einer Außenfläche zur Verankerung im Kieferknochen und einem an dem Knochenverankerungsteil befestigbaren Zahnaufbauteil, an dem eine Krone befestigbar ist. Das Klagepatent erläutert in seiner einleitenden Beschreibung in Abs. [0001], dass die Erfindung optional auch als Zahnimplantat mit einem im Kieferknochen verankerbaren Knochenverankerungsteil mit einer ersten Fläche zur Verankerung im Kieferknochen und einer zweiten Fläche zur Befestigung einer Krone ausgeführt sein kann.
    Das Klagepatent führt weiter aus, dass Zahnimplantate der vorgenannten Art im Stand der Technik bereits bekannt sind und in der zahnärztlichen Therapie verwendet werden, um einen oder mehrere erkrankte oder fehlende Zähne vollständig zu ersetzen. Diese Zahnimplantate können insbesondere im kosmetisch relevanten Bereich, also im sichtbaren Vorder- und Seitenzahnbereich eingesetzt werden, eignen sich jedoch auch für ästhetisch anspruchsvolle Behandlungen im weniger sichtbaren Backenzahnbereich. Zahnimplantate der vorgenannten Art werden auch als Halteapparat für herausnehmbaren Zahnersatz verwendet und dienen zum Teil auch dem kosmetischen Zweck, das ästhetische Erscheinungsbild störender Zähne zu ersetzen (Abs. [0002]). Das Klagepatent erläutert weiter, dass zur Implantation der Zahnimplantate in einem ersten Schritt ein Knochenverankerungsteil im Kieferknochen primär verankert wird. Zum Erzielen dieser primären Verankerung hat es sich im Stand der Technik durchgesetzt, am Knochenverankerungsteil ein Außengewinde vorzusehen, das in den Knochen eingeschraubt wird. Das typischerweise aus Titanwerkstoffen gefertigte Knochenverankerungsteil wird so weit in den Knochen eingeschraubt, dass es bündig mit der Knochenoberfläche liegt und folglich nicht mehr sichtbar ist. Aufgrund der vollständigen Versenkung des Knochenverankerungsteils in den Knochen ist keine weitere Bearbeitung des Knochenverankerungsteils möglich oder erforderlich (Abs. [0003]). In einem zweiten Schritt wird am Knochenverankerungsteil ein Zahnaufbauteil befestigt, an dem eine Krone oder ein herausnehmbarer Zahnersatz befestigt werden kann und das als gerader oder abgewinkelter Aufbau bereitgestellt wird. Das Zahnaufbauteil wird dabei üblicherweise mittels einer im Knochenverankerungsteil zu verschraubenden Schraube, die durch eine Öffnung des Zahnaufbauteils durchgeführt wird und deren Kopf einen Gegenhalt im Zahnaufbauteil findet, am Knochenverankerungsteil befestigt (Abs. [0004]). An dem Zahnaufbauteil wird in einem dritten Schritt eine dem ursprünglich vorhandenen Zahn oder einem üblicherweise an der behandelten Stelle vorhandenen Zahn in Geometrie und Farbe nachempfundene Krone oder ein herausnehmbarer Zahnersatz befestigt (Abs. [0005]). Das Klagepatent nennt als vorbekannten Stand der Technik beispielsweise die US 6 XXX 167, US 6 XXX 754, WO 2004/XXX und die WO 2 005 013 XXX (Abs. [0006]). Ein Zahnimplantat gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 sei aus der US 20 030 XXX 459 bekannt (Abs. [0016]).
    Das Klagepatent beschreibt das optische Erscheinungsbild des implantierten Zahnimplantats als wesentlichen Nachteil der bekannten Systeme. Die Verbindung zwischen Knochenverankerungsteil und Zahnaufbauteil werde bei bekannten Implantaten regelmäßig mittels eines Gewindes erzielt, das die Verwendung zugfester Materialien zur Erzielung der erforderlichen Festigkeit des Gesamtimplantats erfordere. Es habe sich daher durchgesetzt, das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil aus Titan oder einer Titanlegierung herzustellen. Diese Materialrestriktion stelle ein Problem dar, da das dunkelgraue Titanmaterial zwar von der regelmäßig der Zahnfarbe angepassten Krone verdeckt werde, sich in vielen Fällen jedoch postoperativ das Zahnfleisch etwas zurückbilde. Zudem könne das Implantat aufgrund verschiedener Umstände nicht ideal platziert werden. Diese beiden Phänomene führten zu einem die Ästhetik beeinträchtigenden dunklen Saum zwischen Zahn und Zahnfleisch, der von dem freiliegenden Titanwerkstoff verursacht werde (Abs. [0007]). Als problematisch erwähnt das Klagepatent zudem die Materialrestriktion selbst bei idealer Implantatplatzierung und idealem postoperativem Heilungsverlauf, da der Titanwerkstoff durch den Knochen und das Zahnfleisch durchschimmern und so die „rote Ästhetik“ massiv stören könne (Abs. [0008]). Bekannte Zahnimplantate wiesen darüber hinaus den Nachteil auf, dass sich in vielen Fällen ein Mikrospalt subgingival im Übergang zwischen dem Knochenverankerungsteil und dem Zahnaufbauteil ausbilde, der als Reservoir für Keime diene, was insbesondere zu Zahnfleisch-Kieferknochenerkrankungen (Periimplantitis oder Parodontitis) und Erkrankungen der umliegenden Zähne führen könne (Abs. [0009]).
    Das Klagepatent beschreibt noch eine andere Art von Implantaten, die sich für den nicht-sichtbaren (Backenzahn-)Bereich eignet, bei denen auf eine vollständige Versenkung des Knochenverankerungsteils in den Knochen verzichtet wird. Bei diesen Zahnimplantaten sind Knochenverankerungsteil und Zahnaufbauteil so ausgebildet, dass der Knochenverankerungsteil aus dem Knochen und dem Zahnfleisch herausragt. Das Knochenverankerungsteil dieser Implantate ermöglicht und erfordert keine präparatorische Nachbearbeitung durch den Zahnarzt. Eine Anpassung an den individuellen Zahnfleischverlauf ist an dem Knochenverankerungsteil daher weder möglich noch für das angestrebte Endergebnis erforderlich (Abs. [0010]). Zwar benötigen diese Implantate keinen zusätzlichen Bearbeitungsaufwand am Knochenverankerungsteil und lassen sich daher im nichtsichtbaren Bereich mit vertretbarem Behandlungsaufwand einsetzen, allerdings kritisiert das Klagepatent, dass sie sich nicht für den kosmetisch sichtbaren Bereich eignen, da das Knochenverankerungsteil nicht verdeckt wird und folglich ein die Ästhetik erheblich störender, dunkler Rand zwischen Krone und Zahnfleisch vorhanden sei (Abs. [0011]).
    Die aus dem Stand der Technik vorbekannten Implantate hätten zudem alle den erheblichen Umfang des Instrumentariums und der Implantatteile als Nachteil, die für die prothetische Behandlung erforderlich seien. Insoweit erforderten bekannte Zahnimplantate regelmäßig ein spezielles Instrumentarium zur labortechnischen Anpassung des Zahnersatzes an die anatomischen Verhältnisse des jeweiligen Patienten, sowie ein spezifisches Instrumentarium, mit dem der Zahnarzt die Verankerung im Kieferknochen vorbereite und durchführe und mit dem er die einzelnen Teile des Implantatsystems im Mund des Patienten ausrichte, befestige und in Form bringe (Abs. [0012]). Schließlich sei ein weiteres Problem der bekannten Zahnimplantate, dass eine zunehmende Anzahl von Patienten auf metallische Werkstoffe, wie Titan, sehr sensibel oder allergisch reagiere, u.a. bedingt durch die Verbreitung durch die Haut implantierter, metallischer Schmuckstücke. Bei diesen Patienten könne es zu Abstoßungsreaktionen metallischer Implantate kommen, die erhebliche Probleme in der Nachbehandlung verursachten, so dass eine Implantatentnahme notwendig werden könne. Weiterhin würden auch immunologische Probleme durch Metallionen und Korrosionsprobleme durch lokale galvanische Elemente diskutiert (Abs. [0013]).
    Das Klagepatent führt weiter aus, dass neben den bereits beschriebenen, sogenannten „zweiteiligen“ Implantaten, auch sogenannte „einteilige“ Implantate bereits bekannt seien, bei denen ein Knochenverankerungsteil so ausgebildet sei, dass eine Krone bzw. ein herausnehmbarer Zahnersatz direkt daran befestigt werden könne. Bei diesen einteiligen Implantaten seien das Zahnaufbauteil und das Knochenverankerungsteil daher einstückig ausgeführt (Abs. [0014]). Allerdings hätten einteilige Implantate gegenüber zweiteiligen Implantaten regelmäßig den Nachteil, dass die Ausrichtung des Knochenverankerungsteils nicht mittels eines entsprechend abgewinkelten Zahnaufbauteils in einer solchen Weise ausgeglichen werden könne, dass die Krone derart ausgerichtet werden könne, dass ein optimales Erscheinungsbild und ein optimales Bissmuster erreicht werde (Abs. [0015]).
    Das Klagepatent formuliert daher die Aufgabe, ein Zahnimplantat bereitzustellen, welches sich für die Implantation im kosmetisch relevanten Bereich eignet und zumindest eines, vorzugsweise mehrere der vorgenannten Probleme vermeidet oder zumindest verringert (Abs. [0017]).
  22. b.
    Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Zahnimplantat mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 vor, der sich in der geltend gemachten Kombination mit dem Unteranspruch 13 wie folgt gliedern lässt:
    1. Das Zahnimplantat hat ein im Kieferknochen verankerbares Knochenverankerungsteil (10) mit einer mit einem Gewinde versehenen Außenfläche (13) zur Verankerung im Kieferknochen.
    2. Das Zahnimplantat hat ein an dem Knochenverankerungsteil befestigbares Zahnaufbauteil (20), an dem eine Krone (30) befestigbar ist.
    3. Das Knochenverankerungsteil ist als Gewebeverankerungsteil ausgebildet.
    4. Das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil sind durch Präparation durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen.
    5. Das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil (20) sind mittels eines sich in Längsrichtung des einen Teils erstreckenden Schaftes (15), in den ein am anderen Teil ausgebildetes Schwert (21) einsetzbar ist, miteinander verbindbar.
    6. Das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil sind durch zementierte Verankerung des Schwertes (21) in dem Schaft (15) miteinander verbindbar.
    7. Der Schaft ist am Gewebeverankerungsteil und das Schwert ist am Zahnaufbauteil ausgebildet.
    8. Das Zahnimplantat weist eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an den Gewebeverankerungsteil auf.
    9. Das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil (20) bestehen aus einem keramischen Material.
    10. Es besteht mindestens eine zweite Verdrehsicherung (28) zur rotationsgesicherten Befestigung der Krone an den Zahnaufbauteil.
    11. Am Gewebeverankerungsteil ist eine Kronenrandaufnahmefläche (14) ausgebildet, welche ausgebildet ist, um die in die Krone (30) eingeleiteten Kaukräfte auf das Gewebeverankerungsteil weiterzuleiten.
    (Anspruch 1)
  23. U13. Am Gewebeverankerungsteil und/oder am Zahnaufbauteil ist ein für die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildeter Bindegewebsabschnitt (25; 125; 225) bereitgestellt, der eine Oberflächenstruktur aufweist, die die Bindegewebsintegration möglich macht und/oder fördert.
    (Unteranspruch 13)
  24. 2.
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 und des Unteranspruchs 13, insbesondere die Merkmale 3, 4, 5, 8 und U13 unmittelbar und wortsinngemäß. Die Verwirkli¬chung der übrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es insoweit keiner Ausführungen bedarf.
  25. a.
    Merkmal 3,
    „Das Knochenverankerungsteil ist als Gewebeverankerungsteil ausgebildet“,
    wird von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht.
  26. aa.
    Nach Merkmal 3 ist das Knochenverankerungsteil als Gewebeverankerungsteil ausgebildet. Was das Klagepatent unter einem Gewebeverankerungsteil versteht, wird im Klagepatentanspruch selbst nicht erläutert. Allerdings geht aus dem Wortlaut hervor, dass das Knochenverankerungsteil so ausgestaltet ist, dass eine Verankerung nicht nur im Knochen, sondern auch im Gewebe ermöglicht wird. Dies geht auch aus Abs. [0019] der Beschreibung hervor, wonach „das zur Knochenverankerung dienende Teil des Zahnimplantats auch ausgebildet ist, um im Bereich des Bindegewebes, also des Zahnfleischs eine zusätzliche Verankerung zu finden“. Dies wird nach Abs. [0019] dadurch erreicht, dass das erfindungsgemäße Gewebeverankerungsteil nicht vollständig in den Knochen versenkt werden muss, sondern ein über den Knochenrand hervorragender Abschnitt von Implantatoberfläche vorhanden ist, an den sich das Bindegewebe bzw. Zahnfleisch direkt anlagert. Da der Wortlaut nur eine Ausbildung als Gewebeverankerungsteil verlangt, reicht es aus, dass das Knochenverankerungsteil aufgrund seiner Ausgestaltung die Eignung aufweist, eine direkte Anlagerung des Zahnfleischs zu ermöglichen.
  27. bb.
    Das Knochenverankerungsteil der angegriffenen Ausführungsform ist als Gewebeverankerungsteil gemäß Merkmal 3 ausgebildet.
    Nach dem von der Klägerin als Anlage PBP 3c vorgelegten Datenblatt handelt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um ein sog. „(…)-Implantat“ (XXX), bei dem die Implantatschulter über den Knochen hinausragt und im Gewebe liegt, wie es aus der nachfolgenden Abbildung hervorgeht:
    Dadurch ermöglicht es eine direkte Anlagerung des Zahnfleischs an die Implantatschulter.
  28. b.
    Auch Merkmal 4,
    „Das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil sind durch Präparation durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen“,
    wird von der angegriffenen Ausführungsform erfüllt.
  29. aa.
    Aus Merkmal 4 ergibt sich eine weitere Anforderung, die an das Gewebeverankerungsteil und an das Zahnaufbauteil gestellt wird. Nach dessen Wortlaut sind das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch Präparation durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen. Gewebeverankerungsteil und Zahnaufbauteil müssen daher geometrisch und hinsichtlich ihrer Materialwahl so ausgebildet sein, dass sie sich individuell präparieren bzw. bearbeiten lassen.
    Dies geht auch aus der Beschreibung hervor. Nach Abs. [0020] des allgemeinen Teils der Beschreibung muss das Gewebeverankerungsteil des erfindungsgemäßen Zahnimplantats so ausgestaltet sein,
    „dass es vom Zahnarzt an die individuelle anatomische Situation durch Präparation anpassbar ist. Hierdurch kann das Gewebeverankerungsteil vom Zahnarzt beispielsweise so bearbeitet werden, dass eine Verdeckung des aus dem Gewebe herausragenden Bereichs mit der Krone oder dem Zahnaufbauteil erzielt wird und somit auch den ästhetischen Ansprüchen im sichtbaren Bereich Rechnung getragen wird.“
    Diese Anpassung kann nach Abs. [0020] insbesondere durch Beschleifung oder Zerspanung des Gewebeverankerungsteils und des Zahnaufbauteils erfolgen. Zudem ist zum einen eine für die Bearbeitung mit dem vorgesehenen Instrumentarium geeignete Materialwahl der Zahnimplantatteile erforderlich, zum anderen ist die Geometrie so zu wählen, dass eine materialentfernende Bearbeitung möglich ist. Zweck ist es, einen anatomisch angepassten und den ästhetischen Anforderungen genügenden Zahnersatz zu ermöglichen (Abs. [0020]).
    In den Ausführungsbeispielen wird den geometrischen Anforderungen Rechnung getragen, indem das Gewebeverankerungsteil ((10) in Fig. 1) oberhalb des Gewindes einen nach oben hin konisch erweiterten Bereich aufweist ((17) in Fig. 1), an den sich oberhalb ein zylindrischer Abschnitt ((23) in Fig. 1) anschließt, der aufgrund der konischen Erweiterung die größte Querschnittsfläche des Zahnimplantates aufweist (vgl. Abs. [0064] und [0065]) und sich daher aus Sicht des Fachmanns zur Bearbeitung bzw. Anpassung eignet.
    Ob Gewebeverankerungsteil und Zahnaufbauteil tatsächlich angepasst werden, gibt das Klagepatent nicht vor. Es reicht demnach aus, wenn eine entsprechende Eignung der individuellen Anpassbarkeit besteht.
    Ob die komplette oder eine bestimmte Fläche des Gewebeverankerungsteils und des Zahnaufbauteils anpassbar sein müssen, gibt der Wortlaut ebenfalls nicht vor. Der Fachmann erkennt unter Berücksichtigung der Beschreibung indes, dass nach der Funktion des Merkmals Flächen der Implantatteile jedenfalls so bearbeitbar sein müssen, dass eine Anpassung an den individuellen Zahnfleischverlauf der Patientin oder des Patienten möglich ist.
  30. bb.
    Das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil der angegriffenen Ausführungsform sind durch Präparation durch den Zahnarzt gemäß Merkmal 4 an den individuellen Zahnfleischverlauf anpassbar. Dies ergibt sich aus dem als Anlage PBP 3b vorgelegten Produktflyer „Highlights des zweiteiligen XXX-Implantats“, in dem die Anpassbarkeit gesondert beworben wird, wie es aus der nachfolgenden, dem Flyer entnommenen Abbildung 20 hervorgeht:
    Daraus geht hervor, dass das „Abutment“, was nach klägerischem Vortrag das Zahnaufbauteil darstellt, und die „Implantatschulter“ der angegriffenen Ausführungsform, bei der es sich nach klägerischem Vortrag um das Gewebeverankerungsteil handelt, „in situ“, d.h. im implantierten Zustand, „direkt beschleifbar“ sind und dadurch eine „individuelle Ästhetik“ bzw. eine „perfekte individuelle Ästhetik durch beschleifbare Präparationsgrenze“ erreicht werden soll.
    Dem ist auch die Beklagte nicht entgegen getreten. Vielmehr hat diese zugestanden, dass das Implantat beschleifbar ist.
  31. c.
    Weiter verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch Merkmal 5,
    „Das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil (20) sind mittels eines sich in Längsrichtung des einen Teils erstreckenden Schaftes (15), in den ein am anderen Teil ausgebildetes Schwert (21) einsetzbar ist, miteinander verbindbar.“
  32. aa.
    Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 sind das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil miteinander verbindbar. Dies geschieht mittels eines sich in Längsrichtung des einen Teils erstreckenden Schaftes, in den ein am anderen Teil ausgebildetes Schwert einsetzbar ist. Merkmal 7 gibt zudem vor, dass der Schaft am Gewebeverankerungsteil und das Schwert am Zahnaufbauteil ausgebildet sind.
    Dementsprechend müssen Schaft einerseits und Schwert andererseits so ausgebildet und geometrisch aufeinander abgestimmt sein, dass das Schwert in den Schaft einsetzbar ist. Weitere Anforderungen an die geometrische Form von Schwert und Schaft bzw. an deren Querschnitt macht der Klagepatentanspruch 1 nicht. Insbesondere ergibt sich aus dem Wortlaut nicht, dass ein passgenauer Formschluss von Schwert und Schaft erzielt werden muss. Der Fachmann erkennt lediglich, dass das Schwert, um es in den Schaft einzusetzen, ein vorstehender Abschnitt sein muss, der Schaft hingegen ein Hohlraum, wie es auch aus Abs. [0036] der Beschreibung hervorgeht.
    Eine konkrete Formvorgabe geht auch nicht aus der Beschreibung hervor. Insoweit wird in Abs. [0035] der Beschreibung explizit ausgeführt:
    „Das Schwert kann verschiedene Querschnitte, beispielhaft verrundet oder abgeflacht eckige Ellipsenform, drei- oder mehreckige Formen, stern- oder kleeblattförmige Formen aufweisen“.
    Weiter wird in Abs. [0035] ausgeführt, dass „bevorzugt, aber nicht zwingend“ und daher lediglich in einer bevorzugten Ausführungsform Schwert und Schaft geometrisch übereinstimmende Querschnittsflächen aufweisen, die jedoch in den Abmessungen unterschiedlich voneinander sein können. Insbesondere sei es bevorzugt, „wenn Schwert und Schaft einen viereckigen, vorzugsweise quadratischen Querschnitt aufweisen“. Die beispielhaft genannten bzw. bevorzugten Formen stellen lediglich Ausführungsbeispiele dar, die regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs erlauben (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Die verschiedenen Formen werden insoweit lediglich beispielhaft genannt und begründen gerade keine Beschränkung der Form des Querschnittes, insbesondere nicht auf ausschließlich unrunde Formen.
    Dementsprechend beschränkt auch das in Abs. [0037] beschriebene Ausführungsbeispiel Schwert und Schaft nicht auf eine bestimmte geometrische Ausgestaltung. Danach kann der Schaft vorzugsweise in einer Querschnittsebene senkrecht zu seiner Erstreckung einen von einem kreisrunden Querschnitt abweichenden Querschnitt aufweisen, vorzugsweise einen ellipsenförmigen Querschnitt, wodurch zwischen den verbundenen Bauteilen ein Formschluss erzielt wird, der eine Verdrehsicherung bereitstellt. Das entsprechende Ausführungsbeispiel hat im Unteranspruch 9 seinen Niederschlag gefunden. Dabei ist zu beachten, dass Unteransprüche regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausführungsbeispiele (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung), lediglich – gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene – Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen, wie es hier der Fall ist. Darüber hinaus spricht das vorgenannte Ausführungsbeispiel dafür, dass auch kreisrunde Querschnitte des Schwertes klagepatentgemäß sind. Denn dass der Schaft „vorzugsweise“ keinen kreisrunden Querschnitt aufweist, bedeutet gleichzeitig, dass er einen solchen grundsätzlich aufweisen kann. Zudem müssen Schwert und Schaft zwar nach Abs. [0035] keine geometrisch übereinstimmenden Querschnittsflächen aufweisen, können dies aber, so dass auch ein kreisrunder Querschnitt der Implantatteile anspruchsgemäß ist.
    Soweit die Figuren des Klagepatentes eine „unrunde“ bzw. elliptische Querschnittsform des Schwertes zeigen, schränkt dies den Klagepatentanspruch ebenfalls nicht auf solche ein, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, dass auch solche in den Schutzbereich des Klagepatents fallen.
    Dass nach dem allgemeinen Sprachverständnis unter einem „Schwert“ bzw. unter „schwertförmig“ vornehmlich eine längliche, aber flache Form verstanden wird, steht der vorgenommenen Auslegung, wonach die Ausgestaltung des Schwertquerschnitts nicht vorgegeben und insbesondere nicht auf unrunde Formen beschränkt ist, nicht entgegen. Denn soweit die Patentschrift – wie hier – einen im Anspruch verwendeten Begriff in bestimmter und ggf. eigenständiger Weise definiert, ist dieses Begriffsverständnis den fachmännischen Überlegungen zugrunde zu legen, da die Beschreibung des Patents insoweit ein „patenteigenes Lexikon“ darstellt (BGH, GRUR 2015, 972 – Kreuzgestänge; BGH, GRUR 2015, 875 – Rotorelemente; BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016 – I-15 U 136/14 – Rn. 84 bei Juris). Entscheidend ist insoweit, ob der maßgebliche technische Sinngehalt, wie er dem als seinem eigenen Lexikon dienenden Klagepatent zu entnehmen ist, mit dem allgemeinen Sprachverständnis übereinstimmt. Dabei reicht es noch nicht aus, dass keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Begriffsverständnis gibt; vielmehr kommt es darauf an, ob die maßgebliche Berücksichtigung der objektiven Aufgabe und Lösung des Klagepatents unweigerlich zu dem Begriffsverständnis des allgemeinen Sprachgebrauchs führt (vgl. BGH, GRUR, 2016, 169 Rn. 16 f. – Luftkappensystem, OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2017 – I-15 U 95/16 – S. 21). Gegen eine Beschränkung der Form auf „klassische“ lange und abgeflachte Schwertformen spricht indes bereits, dass die Ausführungsbeispiele explizit auch verrundete oder abgeflacht eckige Ellipsenformen, drei- oder mehreckige Formen sowie stern- oder kleeblattförmige Formen für den Querschnitt vorsehen. Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 ist vielmehr maßgeblich, dass die geometrischen Formen von Schwert und Schaft aufeinander so abgestimmt sind, dass das Schwert in den Schaft einsetzbar ist, so dass Knochenverankerungsteil und Zahnaufbauteil miteinander verbindbar sind. Die Wahl der konkreten Form, um dies zu erzielen, wird in das Belieben des Fachmanns gestellt.
    Ferner kann die erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an dem Gewebeverankerungsteil gemäß Merkmal 8 nach Abs. [0033] der Beschreibung vorteilhafter Weise durch ein formschlüssiges Zusammenwirken der beiden gegen Verdrehung gegeneinander gesicherten Implantatteile erfolgen, die Verdrehsicherung kann aber demnach auch durch eine andere Ausgestaltung erfolgen.
    Soweit im Erteilungsverfahren der Prüfer davon ausgegangen ist, dass der Querschnitt des Schwertes unrund sei und auch die damalige Anmelderin im Anmeldeverfahren erwähnt habe, dass die Schwert-Schaft-Verbindung einen Formschluss impliziere, der eine Rotationssicherung bewirke, so stellt dies lediglich ein Indiz dafür dar, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents versteht (BGH, Urteil vom 14.06.2016 – X ZR 29/15, Rn. 39 – Pemetrexed, m.w.N.), bindet die Kammer indes unter Berücksichtigung des eindeutigen Wortlauts nicht.
  33. bb.
    Die angegriffene Ausführungsform weist gemäß Merkmal 5 ein am Zahnaufbauteil ausgebildetes Schwert und am Gewebeverankerungsteil einen in Längsrichtung erstreckenden Schaft auf, mittels derer das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil miteinander verbindbar sind, indem das Schwert in den Schaft einsetzbar ist.
    Insoweit geht aus dem als Anlage PBP 3f vorgelegten Flyer hervor, dass das Implantatstück und das Abutment bzw. Zahnaufbauteil miteinander verbindbar sind, indem ein Schwert am Abutment und ein Schaft am Gewebeverankerungsteil ausgebildet sind, wie es anhand der nachfolgenden, von der Klägerin mit Pfeilen versehenen Abbildung 4 erkennbar ist
    Dass das Schwert einen (kreis)runden Querschnitt aufweist, ist nach der vorgenommenen Auslegung unschädlich und führt nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatentes heraus.
  34. d.
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht ferner auch Merkmal 8,
    „Das Zahnimplantat weist eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an den Gewebeverankerungsteil auf“.
  35. aa.
    Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 weist das Zahnimplantat eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an den Gewebeverankerungsteil auf. Die Verdrehsicherung soll demnach verhindern, dass das mit dem Gewebeverankerungsteil verbundene Zahnaufbauteil rotiert. Die Verdrehsicherung muss mithin so ausgebildet sein, dass sie objektiv geeignet ist, diesen angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen (vgl. BGH GRUR 2012, 475 Rn. 17 – Elektronenstrahltherapiesystem; BGH GRUR 2018, 1128 Rn. 12 – Gurtstraffer; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2019 – I-15 U 65/17 – Rn. 35 bei Juris). Wie dies erreicht wird, lässt der Wortlaut hingegen offen.
    Auch die Beschreibung gibt dem Fachmann nicht zwingend vor, wie die (erste) Verdrehsicherung ausgebildet sein soll. Nach Abs. [0033] ist es vorteilhaft, wenn von der Verdrehsicherung die torsionalen Kräfte aufgenommen werden, die beim Kauvorgang auf Zahnimplantate wirken und neben dem Implantatbett auch die Verbindungsbereiche des Implantates selbst beanspruchen. Vorzugsweise – und daher nicht zwingend – wird dies durch ein formschlüssiges Zusammenwirken der beiden gegen Verdrehung gegeneinander gesicherten Implantatteile erreicht. Gleiches findet sich in Abs. [0037], wonach der Schaft vorzugsweise einen von einem kreisrunden Querschnitt abweichenden Querschnitt, vorzugsweise einen elliptischen Querschnitt, aufweisen kann, so dass zwischen den verbundenen Bauteilen ein Formschluss erzielt wird, der eine Verdrehsicherung bereitstellt. Möglich bleiben demnach auch Ausgestaltungen der ersten Verdrehsicherung, die eine Rotation nicht durch Formschluss, sondern beispielsweise durch kraft-, reib- oder stoffschlüssige Verbindungen oder eine Kombination hiervon erreichen.
    Insbesondere schließt das Klagepatent nicht aus, dass die erste Verdrehsicherung allein durch die Zementverbindung nach Merkmal 6 verwirklicht wird. Danach sind das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch zementierte Verankerung des Schwertes in dem Schaft miteinander verbindbar. Auch dies kann eine rotationsgesicherte Befestigung der beiden Teile bewirken. Das Merkmal 6 wird dadurch jedoch nicht überflüssig, da aus Sicht des Fachmanns die Möglichkeit verbleibt, die erste Verdrehsicherung durch andere Mittel als die Zementierung zu verwirklichen. In diesem Fall hat die zementierte Verankerung weiterhin den in Abs. [0036] aufgeführten erheblichen Vorteil, dass der Mikrospalt zwischen Zahnaufbauteil und Gewebeverankerungsteil mit Zement aufgefüllt wird.
  36. bb.
    Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Auslegung weist die angegriffene Ausführungsform eine erste Verdrehsicherung im Sinne des Merkmals 8 auf.
    Das Schwert der angegriffenen Ausführungsform weist nicht durchgehend über die gesamte Längserstreckung denselben Querschnitt auf, sondern bildet ausweislich der Anlage PBP 3f einen Morse-Konus(-Kegel), so dass sich der Querschnitt des Schwertes in Richtung Zahnaufbauteil konusförmig verbreitert. Dadurch wird das Schwert bei Einsetzen in den Schaft durch Haftreibung bzw. Reibpassung („friction fit“) infolge der Selbsthemmung der Materialien verspannt. So wird verhindert, dass das mit dem Gewebeverankerungsteil verbundene Zahnaufbauteil rotiert, was zur Verwirklichung des Merkmals ausreicht. Insoweit geht aus der Abbildung 5 der Anlage PBP 3f und der dazugehörigen Beschreibung wie folgt
    und aus Abbildung 21 und der dazugehörigen Beschreibung auf Seite 2 der Anlage PBP 3f unter Ziff. 9 wie folgt
    hervor, dass die Morsekonus-Friktionsverbindung, die praktisch alle Mikrospalte („micro-gaps“), also Spalte zwischen Abutment und dem Implantatkörper, eliminiert, durch starkes Einpressen des Abutments aktiviert wird. Nach dem Vortrag der Klägerin bezeichnet der aus dem Werkzeugmaschinenbereich bekannte Begriff „Morsekonus“ insoweit eine genormte Form eines Kegels zum Spannen von Werkzeugen, z.B. großen Bohrern, Reibahlen und Spannfuttern in einer Werkzeugaufnahme einer Werkzeugmaschine. Gleichbedeutend sei die internationale Bezeichnung „morse taper“. Dabei erfolge eine Drehmomentübertragung von einem Hohlkegel (Hülse) der angetriebenen Werkzeugspindel auf den darin klemmenden Schaft des Werkzeuges reibschlüssig durch Haftreibung infolge der Selbsthemmung. Entsprechend werde bei der angegriffenen Ausführungsform vom Zahnaufbauteil aus bei der Kaubewegungen durch die torsionalen Kräfte das Drehmoment in das Gewebeverankerungsteil übertragen und dieses so fest im Kiefer verankert.
    Die Beklagten sind dem nicht hinreichend entgegen getreten. Soweit die Beklagten vortragen, die Morse-Konus-Verbindung diene allein der Verhinderung von Mikrorissen durch verbesserte Krafteinleitung und habe nichts mit einer Verdrehsicherung zu tun, so geht dies jedenfalls aus der eigenen Produktbeschreibung der angegriffenen Ausführungsform nicht hervor. Vielmehr verweisen die Beklagten in ihrer Werbung selbst – wie oben eingeblendet – darauf, dass die Morsekonus-Friktionsverbindung ein viel stabileres Abutment bzw. eine viel stabilere Implantatverbindung schafft. Diese Stabilität vermittelt ebenfalls eine Verdrehsicherung. Dass die Morse-Konus-Verbindung daneben auch noch andere Zwecke erfüllt, führt aus der Verletzung des Merkmals nicht hinaus.
  37. e.
    Schließlich verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch das aus dem Unteranspruch 13 folgende Merkmal U13,
    „Am Gewebeverankerungsteil und/oder am Zahnaufbauteil ist ein für die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildeter Bindegewebsabschnitt (25; 125; 225) bereitgestellt, der eine Oberflächenstruktur aufweist, die die Bindegewebsintegration möglich macht und/oder fördert.“
  38. aa.
    Nach dem Wortlaut des Unteranspruchs 13 ist entweder am Gewebeverankerungsteil und am Zahnaufbauteil oder an einem der beiden Teile ein für die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildeter Bindegewebsabschnitt bereitgestellt, der eine Oberflächenstruktur aufweist, die die Bindegewebsintegration möglich macht und/oder fördert. Aus der Wortwahl Bindegewebs„abschnitt“ geht hervor, dass nicht das gesamte Gewebeverankerungsteil und/oder Zahnaufbauteil für die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildet sein muss, sondern ein Teilbereich ausreicht. Zudem muss der Bindegewebsabschnitt so ausgebildet sein, dass er für die Anlagerung von Zahnfleischgewebe geeignet ist. Dies wird nach dem ausdrücklichen Wortlaut durch die Oberflächenstruktur erzielt, die die Integration von Bindegewebe möglich macht und/oder fördert. Wie die Oberflächenstruktur konkret ausgestaltet ist, um diesen Zweck zu erfüllen, hat im Wortlaut keinen Niederschlag gefunden und wird demnach in das Belieben des Fachmanns gestellt. Insbesondere schließt der Wortlaut nicht aus, dass die Oberflächenstruktur glatt ist, solange sie die Integration von Bindegewebe möglich macht und/oder fördert.
    Aus der Verwendung der „und/oder“-Kombination in Bezug auf „möglich machen“ und „fördern“ geht weiter hervor, dass das Klagepatent beide Begriffe unterscheidet. Insoweit ist es nach dem Wortlaut unter anderem vorgesehen, dass eine Oberflächenstruktur die Bindegewebsintegration möglich macht, indes (noch) nicht fördert. Der Fachmann versteht die Begriffe mangels anderweitiger Anhaltspunkte in der Beschreibung ihrem allgemeinen Sprachverständnis gemäß dergestalt, dass das Verb „möglich machen“ bedeutet, dass die Oberflächenstruktur so ausgebildet ist, dass sie einer Bindegewebsintegration nicht entgegensteht, und das Verb „fördern“ meint, dass die Oberflächenstruktur die Bindegewebsintegration über das reine Ermöglichen hinaus begünstigt oder unterstützt. Um eine „Bindegewebsintegration“ zu erreichen, muss zudem nach dem Wortlaut eine Verbindung zwischen Bindegewebe und Oberflächenstruktur möglich sein. Eine reine lose Anlagerung des Bindegewebes reicht insoweit nicht aus, da in diesem Fall das Bindegewebe nicht in die Oberflächenstruktur „integriert“ wird.
    Funktion des so ausgestalteten Bindegewebsabschnitts nach Abs. [0046] der Beschreibung ist es, eine besonders effiziente und „stabile“ Anlagerung von Bindegewebe an die Implantatoberfläche zu erreichen und somit einen speicheldichten Wundverschluss nach Implantation und eine „dauerhafte knöcherne und bindegewebige Integration“ des Implantates zu erreichen.
    In Abs. [0046] werden beispielhaft Möglichkeiten ausgeführt, wie der Bindegewebsabschnitt hergestellt werden kann, um dies zu erreichen:
    „Der Bindegewebsabschnitt kann durch eine Beschichtung des Grundmaterials oder eine Modifikation des Grundmaterials, wie beispielsweise eine Ätzung oder ein anderer Abtragvorgang hergestellt werden.“
    Weiter bevorzugte Ausführungsformen, die ihren Niederschlag in den Unteransprüchen 14 bis 16 gefunden haben und auf Unteranspruch 13 (jedenfalls mittelbar) rückbezogen sind, werden in den Abs. [0047] bis [0049] beschrieben. Nach Abs. [0047] ist es bevorzugt, wenn der Bindegewebsabschnitt nicht mit der die primäre Knochenverankerung fördernden Struktur versehen ist, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Struktur, die für den Bindegewebsabschnitt gewählt wird, dieselbe sein kann, die auch die primäre Knochenverankerung fördert. Nach Abs. [0049] kann der Bindegewebsabschnitt weiterhin eine aufgeraute Oberflächenstruktur aufweisen, die durch Glasperlenstrahlen, Gasmehlstrahlen, Ätzung oder additive Maßnahmen erzielbar ist, um die Weichgewebsanlagerung weiter zu verbessern. Die aufgezeigten Möglichkeiten haben gemeinsam, dass sie die Ausgestaltung der Struktur des Bindegewebsabschnitts durch Beschichtung oder Bearbeitung betreffen, wobei – wie bereits ausgeführt – dem Fachmann im Ergebnis überlassen bleibt, ob eine dieser Möglichkeiten der Bearbeitung der Oberflächenstruktur durch Auf- oder Abtragen gewählt wird oder ob eine die Anlagerung ermöglichende/fördernde Oberflächenstruktur beispielsweise bereits durch eine entsprechende Materialwahl erzielt wird, indem für den Bindegewebsabschnitt ein Material verwendet wird, das bereits eine die Bindegewebsintegration ermöglichende oder fördernde Oberflächenstruktur aufweist. Die Ausführungsbeispiele schränken den insoweit offen formulierten Wortlaut nicht ein.
    Auch die Figuren, die den Anspruchswortlaut ohnehin nicht einschränken, lassen nicht erkennen, wie die Bindegewebeanlagerungsbereiche (beispielsweise (25) in Fig. 1) konkret ausgebildet sind, um die Integration zu ermöglichen bzw. zu fördern.
    Für eine patentgemäße Oberflächenstruktur reicht es mithin auch aus, dass für die Implantatteile keramische Materialien gewählt werden, die eine „bionierte“ bzw. „biointegrative“ Funktion haben. Insoweit wird in Abs. [0040] aufgeführt, dass keramische Materialien, zu denen insbesondere Zirkonoxid zählt, eine hervorragende Biokompatibilität hätten und durch die Auswahl unter einer Vielzahl von keramischen Materialien gezielt eine „biointegrative“ und eine „bionierte“ Funktion erreicht werden könne. Soweit „bioniert“ bedeutet, dass das Material für ein Nebeneinander mit Gewebe geeignet ist, d.h. das Gewebe wehrt sich nicht gegen das Material und wird nicht abgebaut (vgl. Anlage B 11), so ermöglicht dies bereits – quasi als Vorstufe – eine „Integration“ von Bindegewebe, wie es vom Klagepatentanspruch 1 gefordert wird. Soweit der Begriff „biointegrativ“ bedeutet, dass sich das Material für integrierte Strukturen bzw. ein Anwachsen/Einwachsen von Gewebe an das Implantat eignet, so spricht dies für ein Fördern der Bindegewebsintegration im Sinne des Klagepatentes.
  39. bb.
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht demnach auch den Unteranspruch 13.
    Insoweit bewerben die Beklagten die angegriffene Ausführungsform in ihrem als Anlage PBP 3a vorgelegten Produktkatalog damit, dass sich Knochen und Zahnfleisch an der Zirkonoxid-Keramik besser anlagern könnten, wie folgt eingeblendet:
    Die dargestellte Fußnote führt zu dem als Anlage PBP 3h vorgelegten Aufsatz von J. Mellinghoff „Qualität des periimplantären Weichgewebeattachments von Zirkumdioxid-Implantaten“, der zwar keine Analyse der angegriffene Ausführungsform, sondern eines anderen Implantates der Beklagten zu 1) und zu 2) (Z-Lock III) betrifft, in dem jedoch ausgeführt wird, dass Abutments aus Zirkondioxid dem periimplantären Weichgewebe als eine sehr gewebefreundliche Oberfläche dienen, die ein reizfreies Attachment ermöglichen. Die Beklagte macht sich diese Aussage daher auch im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform zu Eigen. Darüber hinaus hat sie selbst vorgetragen, dass Zirkoniumdioxid, in der Werbung verkürzt als Zirkonoxid bezeichnet, von Hause aus, d.h. ohne Nachbearbeitung, eine Oberflächenstruktur habe, die eine Bindegewebsintegration möglich mache bzw. ein sehr gutes Anwachsverhalten von Bindegewebe ermögliche. Vor diesem Hintergrund hat sie nicht aufgezeigt, dass die Oberflächenstruktur des Bindegewebsabschnitts gerade kein Material aufweist, das die Bindegewebsintegration im Sinne des Klagepatentes jedenfalls ermöglicht.
    Auf die von der Klägerin als Anlage PBP 08 vorgelegte Untersuchung der angegriffenen Ausführungsform durch das medical materials research institute Berlin und auf die von den Parteien angeführten konkreten Rauheitswerte kam es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
  40. 3.
    Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben die angegriffene Ausführungsform auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 9 PatG angeboten, indem sie diese auf der von der Beklagten zu 2) betriebenen deutschsprachigen Webseite unter der Domain XXX.com beworben haben. Insoweit ist die Beklagte zu 2) im Impressum der Webseite genannt, die Beklagte zu 1) ist auf jeder Seite als „XXX“ mit unmittelbaren Kontaktdaten ausgewiesen. Beide Beklagte treten daher nach außen hin als Verantwortliche der Angebote auf. Die Beklagte zu 3) vertreibt die angegriffene Ausführungsform unstreitig auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Vertriebspartnerin. Das Angebot begründet zudem eine ausreichende Begehungsgefahr für die weiteren Benutzungsformen des Inverkehrbringens, Gebrauchens, Einführens und Besitzens (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 (262) = InstGE 7, 139 – Thermocycler).
    Die Klägerin hat indes keine hinreichenden Umstände aufgezeigt, die für ein Herstellen der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland durch die Beklage zu 2) sprechen. Daher besteht weder eine dahingehende Erstbegehungs- noch eine Wiederholungsgefahr. Soweit die Klägerin auf den als Anlage PBP 5 vorgelegten Handelsregisterauszug der Beklagten zu 2) verweist, aus dem ersichtlich ist, dass zum Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 2) auch die „Forschung, Entwicklung und Herstellung von Zahnimplantaten“ zählt, so bedeutet dies nicht zwingend, dass auch die angegriffene Ausführungsform von ihr hergestellt wird. Die Beklagten haben dies insoweit bestritten und ausgeführt, weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) stellten die angegriffene Ausführungsform in Deutschland her. Die Klägerin ist dem nicht mehr substantiiert entgegen getreten. Da sie für ein Herstellen der Beklagten zu 2) darlegungs- und beweisbelastet ist, reicht es insbesondere nicht aus, das Vorbringen der Beklagten mit Nichtwissen zu bestreiten.
  41. 4.
    Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
  42. a.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagten den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die Beklagten den Erfindungsgegenstand im Inland ohne Berechtigung benutzt haben.
    Insbesondere haben die Beklagten die durch die Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt.
  43. b.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ in Verbindung mit § 139 Abs. 2 PatG.
    Die Klägerin hat durch Vorlage der partiell geschwärzten Patentkauf- und Übertragungsvereinbarung vom 30.04.2020 (Anlage PBP 1c) dargelegt, dass der vorherige Inhaber A des Klagepatents gemäß Ziff. 7.c. der Vereinbarung die ihm für die Vergangenheit, d.h. bis zum 30.04.2020, zustehenden Rechte aus dem Klagepatent, insbesondere den Schadensersatzanspruch gemäß § 139 Abs. 2 PatG, an sie abgetreten hat. Dem sind die Beklagten nicht mehr substantiiert entgegen getreten, sondern haben die Abtretung lediglich mit Nichtwissen bestritten.
    Das Bestreiten mit Nichtwissen ist den Beklagten zwar nicht verwehrt, indes kann die Kammer die Abtretung der Ansprüche für die Vergangenheit ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn sie von ihr im Rahmen der freien Beweiswürdigung überzeugt ist. Das ist hier der Fall. § 286 Abs. 1 ZPO ordnet insoweit an, dass das Gericht nach freier Überzeugung darüber zu befinden hat, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr erachtet, wobei es den gesamten Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme zu berücksichtigen hat. Aus der Formulierung „etwaigen“ folgt hierbei, dass der erforderliche Beweis im Einzelfall auch ohne eine förmliche Beweisaufnahme nach Maßgabe der §§ 371 ff. ZPO als geführt angesehen werden kann. Die gerichtliche Überzeugungsbildung kann sich folglich allein auf die Schlüssigkeit des Sachvortrages einer Partei und/oder auf deren Prozessverhalten und/oder das des Gegners stützen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.12.2017, Az.: I-2 U 39/16). Die Kammer ist angesichts der eindeutigen Formulierung der Vertragsklausel, die von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde und mangels anderweitigen – weder vorgebrachten noch sonst ersichtlichen – Anhaltspunkten, die einen Rückschluss auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung zulassen würden, davon überzeugt, dass die Übertragung der Rechte für die Vergangenheit stattgefunden hat.
  44. Die Beklagten handelten schuldhaft, da sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen können, § 276 BGB.
    Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
  45. c.
    Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer nach den Umständen angemessenen Entschädigung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 33 Abs. 1 PatG. Die Beklagten haben den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie jedenfalls wissen mussten, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war.
    Die Aktivlegitimation ergibt sich wiederum aus der Abtretung gemäß Ziff. 7.c. der Patentkauf- und Übertragungsvereinbarung vom 30.04.2020 (s.o.).
    Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, die Umstände zur Bezifferung einer angemessenen Entschädigung darzulegen und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Entschädigungspflicht die Verjährung der Entschädigungsansprüche droht.
  46. d.
    Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadensersatz und Entschädigungsansprüche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu.
    Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG ohne Berücksichtigung eines Karenzmonats, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 3 PatG.
    Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagten werden durch die ihnen abverlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Angaben zu den Gestehungskosten und des entgangenen Gewinns stehen der Klägerin erst ab dem 30.08.2014 zu.
    Insbesondere umfasst die Pflicht zur Rechnungslegung im zuerkannten Umfang auch die in Ziff. I. 3. d) aufgeführten Peripheriegeräte. Insoweit begehrt die Klägerin Rechnungslegung unter Angabe der einzelnen Lieferungen über die verkauften oder anderweitig vermarkteten Peripheriegeräte, nämlich Einheilsklappen, Gingivaformer und Instrumente, die zum System der patentverletzenden Erzeugnisse gehören. Der Antrag ist insbesondere bestimmt genug und damit zulässig, da die konkreten Peripheriegeräte bezeichnet werden.
    Der Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruch aus §§ 242, 259 BGB geht nur soweit, wie die Angaben zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind. Der Verletzer schuldet unter Umständen Schadenersatz auch wegen des Verkaufs von Vorrichtungen, insbesondere Peripheriegeräten, die selbst nicht patentgeschützt sind, die jedoch üblicherweise zusammen mit dem patentierten bzw. patentverletzenden Gegenstand veräußert werden. Eine Haftung kommt in derartigen Fällen in Betracht, wenn und soweit festgestellt werden kann, dass der Verletzer den Umsatz mit dem betreffenden Peripheriegerät allein dem Umstand verdankt, dass er den patentgeschützten Gegenstand in einer patentgemäßen – und nicht in einer schutzrechtsfreien – Ausgestaltung angeboten hat, und der Geschäftsabschluss feststellbar auch auf keine andere Ursache zurückzuführen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.7.2010 – I-2 U 20/04, BeckRS 2010, 147420 Rn. 117 – Schwingungserregungsvorrichtung; vgl. LG Düsseldorf, InstGE 6, 136 – Magnetspule; OLG Düsseldorf, InstGE 7, 194 – Schwerlastregal II). Andere Ursachen für den Geschäftsabschluss wie beispielsweise gewachsene Kundenbeziehungen zu Abnehmern, die allgemeine Wertschätzung des verletzenden Unternehmens auf dem Markt oder ein besonders günstiger Preis müssen auszuschließen sein (LG Düsseldorf, Urt. v. 04.07.2017 – 4b O 9/16, GRUR-RS 2017, 119275 Rn. 59 – Harpunenartiges Verformungsmittel, m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.11.2008 – I-2 U 82/02).
    Die Klägerin stellt einen entsprechenden Schadensersatzfeststellungsantrag im Streitfall nicht. Soweit die Umsätze mit den Peripheriegeräten entschädigungs- und schadensersatzpflichtig sein können, ist es indes ein berechtigtes Anliegen des jeweiligen Klägers, auch über sie Auskunft zu erhalten (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl.; Kap. D Rn. 881). Hinsichtlich der Auskunftspflicht für Peripheriegeräte gilt daher, dass wenn ein Kausalzusammenhang zwischen schutzrechtsverletzender Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform und dem Verkauf des Peripheriegeräts nicht zwingend ist, sondern nur in dem Sinne möglich ist, dass er in dem einen Verkaufsfall zu bejahen und in einem anderen Verkaufsfall zu verneinen ist, der Verletzer Auskunft darüber erteilen muss, an welchen Abnehmer er zusammen mit dem patentverletzenden Gegenstand „Peripheriegeräte“ verkauft hat. Denn nur so erhält der Schutzrechtsinhaber die Chance, weitere Nachforschungen anzustellen und gegebenenfalls Beweismittel zu sichern (LG Düsseldorf Urt. v. 21.9.2017 – 4a O 18/16, GRUR-RS 2017, 142249 Rn. 149; vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 22.7.2010 – I-2 U 20/04, BeckRS 2010, 147420 Rn. 119 – Schwingungserregungsvorrichtung; LG Düsseldorf, InstGE 6, 136 – Magnetspule).
    Im Streitfall hat die Klägerin einen solchen Anspruch auf vorbereitende Rechnungslegung, um weitere Nachforschungen anstellen zu können, dargelegt. Eine mögliche Kausalität zwischen der patentgemäßen Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform und dem Verkauf von Peripheriegeräten ist gegeben. Denn soweit die Beklagten auch Einheilsklappen, Gingivaformer und Instrumente vertreiben, die zum System der angegriffenen Ausführungsform gehören, wie es beispielhaft aus der Anlage PBP 3c ersichtlich ist, so ist nicht ausgeschlossen, dass der entsprechende Verkauf maßgeblich auf der patentverletzenden Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform beruht. Insoweit hat die Klägerin vorgetragen, dass die aus der Anlage PBP 3c ersichtlichen Peripheriegeräte die Schnittstelle der klagepatentgemäßen Schwert-Schaft-Verbindung als eigene Schnittstelle benutzen und daher mit der angegriffenen Ausführungsform in einer technisch-funktionalen Abhängigkeit stehen. Dafür spricht zudem, dass die Einheilsklappen, Gingivaformer und Instrumente ausweislich der Übersicht der Anlage PBP 3c Bezeichnungen haben, die auf die angegriffene Ausführungsform („Z5c“) hinweisen. Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegen getreten, indem sie den Vortrag lediglich als unschlüssig gerügt haben. Lediglich hinsichtlich der Instrumente haben sie vorgetragen, dass jedenfalls diese für alle möglichen Implantate verwendbar seien, was jedoch vor dem Hintergrund der auf die angegriffene Ausführungsform bezugnehmenden Bezeichnung weiterer Ausführungen bedurft hätte.
  47. e.
    Der Klägerin stehen gegen die Beklagten schließlich auch die geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe zur Vernichtung und Rückruf nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 PatG zu. Gründe, die für eine Unverhältnismäßigkeit der Ansprüche sprechen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
  48. II.
    Der Rechtsstreit ist auch nicht bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens auszusetzen.
    Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anhängigen Nichtigkeits- oder – wie hier – Einspruchsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage oder eines Einspruchs stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. 2 U 64/14, S. 29 f.).
  49. 1.
    Gegenstand der Prognoseentscheidung ist der im Verletzungsverfahren geltend gemachte Patentanspruch. Wird im Verletzungsverfahren nicht die eingetragene bzw. ursprüngliche Fassung eines Anspruchs geltend gemacht, sondern eine Kombination von Ansprüchen bzw. eine eingeschränkte Anspruchsfassung, ist mithin nur diese ausschlaggebend für die Prüfung, ob eine Vernichtung wahrscheinlich ist (BGH, GRUR 2010, 904 – Maschinensatz; OLG Düsseldorf Urt. v. 23.12.2020 – I–15 U 77/19, GRUR-RS 2020, 37066 Rn. 87 – Decodieranordnung, m.w.N.). Demnach kommt es hier darauf an, ob der im Streitfall geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 in Kombination mit dem Unteranspruch 13 neu und erfinderisch ist.
    Eine Lockerung des Aussetzungsmaßstabes oder eine zwangsläufige Aussetzung, weil die Klägerin im Streitfall ihre Ansprüche auf eine Kombination des Klagepatentanspruchs 1 mit dem Unteranspruch 13 stützt und sie das Klagepatent in dem Nichtigkeitsverfahren hilfsweise in dieser Anspruchskombination verteidigt, ist nicht angezeigt. Die Bindungswirkung des Erteilungsaktes ist durch die Selbstbeschränkung nicht entfallen (OLG Düsseldorf Urt. v. 23.12.2020 – I–15 U 77/19, GRUR-RS 2020, 37066 Rn. 89; vgl. hierzu: OLG München, GRUR 1990, 352 – Regal-Ordnungssysteme). Denn die durch die Kombination der Ansprüche 1 und 13 erfolgte Beschränkung ist keine Reaktion der Klägerin auf ein negatives Votum des Bundespatentgerichts zum Rechtsbestand des Anspruchs 1, da eine Entscheidung des Bundespatentgerichts bislang nicht vorliegt. Die Selbstbeschränkung erfolgte insoweit freiwillig. Im Nichtigkeitsverfahren verteidigt die Klägerin zudem die eingetragene Fassung des Anspruchs 1 im Hauptantrag uneingeschränkt und die hier geltend gemachte Kombination lediglich hilfsweise. Es ist zum einen nicht absehbar, dass der Klagepatentanspruch 1 jedenfalls nicht in der eingetragenen Fassung aufrechterhalten wird, zum anderen wird wegen des Hilfsantrages auch die Schutzfähigkeit der hier geltend gemachten Kombination geprüft werden, falls die Klägerin im Nichtigkeitsverfahren mit ihrem Hauptantrag nicht durchdringen sollte. Schließlich erfolgt die Beschränkung des Klagepatentanspruchs 1 durch eine Kombination mit dem Unteranspruch 13, so dass nur weitere konkretisierende Merkmale hinzutreten, weshalb der Erteilungsakt jedenfalls tendenziell seine Aussagekraft behält (OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.; LG Düsseldorf, BeckRS 2017, 104662; LG Düsseldorf, BeckRS 2013, 13305).
  50. 2.
    Es kann nicht mit der für eine Aussetzung hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Klagepatent in der nun geltend gemachten Fassung vernichtet werden wird. Es lässt sich nicht ersehen, dass die von den Beklagten angeführten Entgegenhaltungen NK12 und NK13 (Anlagen B 2 und B 3) den geltend gemachten Klagepatentanspruch neuheitsschädlich vorwegnehmen oder die Entgegenhaltung NK14 (Anlage B 4) die geltend gemachte Anspruchskombination offenbart oder nahelegt.
  51. a.
    Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird. Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Schrift aus fachmännischer Sicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (BGH, BeckRS 2017, 111691; BGH, BeckRS 2015, 14874; BGH, GRUR 2014, 758 – Proteintrennung; BGH, GRUR 2009, 382 – Olanzapin).
    Zu dem danach Offenbarten gehört allerdings nicht nur dasjenige, was im Wortlaut der Veröffentlichung ausdrücklich erwähnt wird. Nicht anders als bei der Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs ist vielmehr der Sinngehalt der Veröffentlichung maßgeblich, also diejenige technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH, BeckRS 2017, 111691; BGH, GRUR 2014, 758 – Proteintrennung; BGH, GRUR 2009, 382 – Olanzapin). Hierzu gehören auch Abwandlungen und Ergänzungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift für den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lektüre ohne Weiteres erschließen, so dass er sie gleichsam mitliest, auch wenn er sich dessen nicht bewusst ist (BGH, GRUR 2014, 758 – Proteintrennung; BGH, GRUR 1995, 330 – Elektrische Steckverbindung). Die Berücksichtigung solcher Umstände zielt nicht auf eine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern auf die Erfassung der technischen Information, die der Fachmann durch eine Schrift erhält, in ihrer Gesamtheit. Abwandlungen und Weiterentwicklungen dieser Information gehören ebenso wenig zum Offenbarten wie diejenigen Schlussfolgerungen, die der Fachmann kraft seines Fachwissens aus der erhaltenen technischen Information ziehen mag (BGH, GRUR 2014, 758 – Proteintrennung; BGH, GRUR 2009, 382 – Olanzapin). Gleichfalls unzulässig ist es, Erkenntnisse in die Offenbarung hineinzuinterpretieren, die erst die Lehre des Patents gebracht hat (BGH, GRUR 1989, 899 – Sauerteig).
    b.
    aa.
    Die WO 2005/XXX A1 (NK 12, Anlage B 2) nimmt die Merkmale der hier geltend gemachten Anspruchskombination nicht neuheitsschädlich vorweg.
    Die NK12 betrifft ein geteiltes Zahnimplantat mit der Aufgabe, eine verbesserte Stabilität zu erreichen (vgl. S. 2, Anlage B 2). Das Zahnimplantat umfasst einen Grundkörper mit einem Gewindestück zum Verschrauben und Einwachsen in einem Kieferknochen sowie einen nach dem Einwachsen im Kieferknochen aus dem Zahnfleisch herausragenden Pfostenabschnitt, der zum Aufstecken einer Zahnkrone oder einer Suprastruktur dient . Der Grundkörper ist geteilt, so dass Pfostenmittel, die den Pfostenabschnitt umfassen, vom Grundkörper abnehmbar sind. Der Kern der Erfindung soll darin liegen, dass zwischen Gewindestück und Pfostenabschnitt ein auskragendes Zwischenstück vorhanden ist, und dass die Teilung an der Außenkontur des Pfostenabschnitts über dem auskragenden Zwischenstück beginnt, jedoch weiter im Inneren des Grundkörpers so verläuft, dass im restlichen Grundkörper eine Ausnehmung ausgebildet ist, die in axialer Richtung in das Zwischenstück hineinragt. Zudem ist die Trennstelle der Teilung derart angeordnet, dass sie innerhalb einer aufgesetzten Krone oder Suprastruktur liegt (vgl. S. 2 f. der Anlage B 2). Durch diese Ausgestaltung soll eine im Vergleich zum Stand der Technik belastungsfähigere Verbindung der Pfostenmittel mit dem restlichen Grundkörper erreicht werden.
    Nachfolgend wird Fig. 1 der NK12 eingeblendet, die ein Zahnimplantat mit Zahnkrone in einer teilweise geschnittenen Seitenansicht zeigt mit einem S-förmig auskragenden Zwischenstück (3), das zum Pfostenabschnitt hin eine Hohlkehle (13) ausbildet, die zur Aufnahme der Zahnkrone (15) dient, so dass die obere Trennstelle zwischen Pfostenmittel und Grundkörper innerhalb der Zahnkrone liegt:
    In der Ausnehmung des Grundkörpers, der das Gewebeverankerungsteil darstellt, ist bevorzugt ein passender Zapfen angeordnet, der der festen Verbindung zwischen Grundkörper und Pfostenmittel dient wobei der Querschnitt des Zapfens gemäß S. 6 dritter Absatz der NK12 mehreckig sein kann, um eine „hohe Stabilität gegen Verdrehen“ zu erhalten und damit eine „Verdrehsicherung“ zu realisieren (S. 11, 2. Absatz der Anlage B 2;). Der Zapfen wird zudem bevorzugt in die Ausnehmung eingeklebt (vgl. S. 3 und 4, S. 11 2. Absatz, Anlage B 2).
    Zudem weist der Pfosten (4), wie aus der nachfolgend eingeblendeten Fig. 4 ersichtlich,
    einen konusförmig verlaufenden Verankerungsabschnitt (19) auf, wobei eine Abflachung (19a) mit einer entsprechenden Ausnehmung in der Krone (15) gewährleistet, dass sich die Krone (15) auf dem Verankerungsabschnitt (19a) nicht drehen kann (S. 11, 3. Absatz, Anlage B 2)).
    Ferner bestehen in einer vorteilhaften Ausgestaltung der Erfindung beide Teile des Grundkörpers zumindest weitgehend aus Zirkonoxid oder einer Zirkonoxid/Aluminiumoxidmischung und damit aus keramischem Material (S. 7, Anlage B 2).
    Weiter sieht die NK12 zwischen Gewinde (9) und Pfosten (4) das Zwischenstück (3) vor, das eine tulpenförmige Erweiterung (10) umfasst, die in einer leichten S-Kurve auskragt und anschließend durch einen kreisförmigen Absatz (12) zurückgesetzt ist und dann über eine Hohlkehle (13) in einen Pfostenansatz (14) übergeht. Der Absatz (12) bietet den Vorteil, dass sich eine auf dem Pfosten (4) aufgesetzte Krone (15) mit ihrem unteren Rand (16) dort abstützen kann und somit Kräfte, die auf die Krone wirken, nicht nur vom Pfosten aufgenommen werden, sondern sich teilweise auch auf das mit dem Gewindestück (2) einstückige Zwischenstück (3) übertragen lassen (S. 9 letzter Absatz bis S. 10 erster Absatz, Anlage B 2; Merkmal 11). Selbst wenn der Fachmann hierin auch eine Offenbarung von Kaukräften sehen mag, fehlt es an einer Vorwegnahme des Merkmals 4. Denn Merkmal 4, wonach das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch Präparation durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen sind, ist nicht eindeutig und unmittelbar in der NK12 offenbart. Gewebeverankerungsteil und Zahnaufbauteil müssen nach Merkmal 4 geometrisch und hinsichtlich ihrer Materialwahl so ausgebildet sein, dass sie sich individuell präparieren bzw. bearbeiten lassen. An keiner Stelle der NK12 wird indes eine Anpassung des Zahnimplantates an den individuellen Zahnfleischverlauf erwähnt. Soweit auf Seite 7 erwähnt wird, dass beide Teile des Grundkörpers zumindest weitgehend aus Zirkonoxid oder aus einer Zirkonoxid-/Aluminiumoxidmischung bestehen und diese Materialien neben den Vorteilen einer Herstellbarkeit in Zahnfarbe und einer hohen Festigkeit auch die „Beschleifbarkeit“ haben, so geht für den Fachmann mangels entsprechender Anhaltspunkte in der Patentschrift nicht eindeutig und unmittelbar hervor, dass hier eine Beschleifbarkeit zur Anpassung des Implantates an den individuellen Zahnfleischverlauf hervorgehoben werden soll. Vielmehr wird er diese Aussage auf den Herstellungsprozess beziehen. Insoweit wird auf Seite 4 letzter Absatz bis Seite 5 erster Absatz ausgeführt, dass bei einer bevorzugten Ausgestaltung der Erfindung mit mehrstückigen Pfostenmitteln deren Herstellung „aus sehr hartem Material, wie z.B. Zirkonoxid durch spanabhebende Verfahren, wie z.B. Schleifen,“ möglich ist (vgl. auch Seite 13, 4. Absatz, Anlage B 2). Aus Sicht des Fachmanns ist das Zahnimplantat der NK12 auch geometrisch nicht so ausgestaltet, dass es sich für eine Präparation zur Anpassung an den individuellen Zahnfleischverlauf des Patienten eignet. Insoweit soll die S-förmige Auskragung des Zwischenstücks der Abstützwirkung des Zahnimplantates im Zahnfleisch dienen, so dass eine nachträgliche Anpassung für diese Abstützwirkung nachteilig erscheint. Weiter ist nach der Beschreibung der NK12 eine belastungsfähige Verbindung zwischen Pfostenmittel und Grundkörper nur aufgrund der Querschnittsverbreiterung („Querschnittserhöhung“) durch das Zwischenstück möglich, da nur so eine Querschnittsschwächung durch die Ausnehmung für den Zapfen toleriert werden kann (vgl. S. 3 erster Absatz und S. 10 dritter Absatz, Anlage B 2). Eine weitere Querschnittsschwächung durch Abtragen von Material würde aus Sicht des Fachmanns hingegen die Belastungsfähigkeit der Verbindung reduzieren.
  52. bb.
    Die Kammer vermag zudem nicht zu erkennen, dass die NK13 (Anlage B 3) die geltend gemachte Anspruchskombination neuheitsschädlich vorwegnimmt oder nahelegt.
    Die NK13 (Webseite D) offenbart ein Zahnimplantat, das ein im Kieferknochen verankerbares Knochenverankerungsteil mit einer mit einem Gewinde versehenen Außenfläche zur Verankerung im Kieferknochen aufweist , wie aus der nachfolgend eingeblendeten Abb. 1 ersichtlich:
    Das Zahnimplantat umfasst zudem eine an dem Knochenverankerungsteil befestigbares Zahnaufbauteil („Zirkoniumaufbaustift“), an dem eine Krone befestigbar ist:
    Ferner sind das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil mittels eines sich in Längsrichtung am Knochenverankerungsteil erstreckenden Schaftes, in den ein am Zahnaufbauteil ausgebildetes Schwert einsetzbar ist, verbindbar. Abb. 8 zeigt einen Schaft des Implantats.
    Dieser Schaft korrespondiert mit dem langgestreckten (Schwert-)Teil des Zirkoniumaufbaustiftes, wie es das nachfolgend von der Beklagten bearbeitete Bild zeigt
    Zwischen dem hexagonalen Querschnitt des Schaftes und dem runden Querschnitt des Schwertes verbleibt eine Lücke, so dass Knochenverankerungsteil und der Zirkoniumaufbaustift durch zementierte Verankerung des Schwertes in dem Schaft miteinander verbindbar sind. Es fehlt bereits an einer Offenbarung des Merkmals 4, wonach das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch Präparation durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen sind. Zwar geht aus der Abb. 3 in Verbindung mit der dortigen Beschreibung
    hervor, dass jedenfalls dieser abgebildete Zirkoniumaufbaustift beschleifbar ist. Allerdings fehlt eine entsprechende Angabe oder ein entsprechender Hinweis betreffend das Implantatstück. Der NK13 lässt sich weder unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass das Implantatstück die entsprechenden materiellen Voraussetzungen für eine Beschleifbarkeit oder Anpassbarkeit aufweist noch, dass eine solche geometrisch möglich oder vorgesehen wäre. Insoweit weist das Implantatstück nur eine leichte Verbreiterung am oberen Bereich auf.
    Merkmal 8, wonach das Zahnimplantat eine erste Verdrehsicherung zur rotationsgesicherten Befestigung des Zahnaufbauteils an den Gewebeverankerungsteil aufweist, wird ebenfalls nicht offenbart. Weder wird aufgrund des runden Querschnitts des Schwertes ein Formschluss erzielt noch geht aus der NK13 hervor, dass die Zwischenräume zwischen Zirkoniumaufbaustift und Gewebeverankerungsteil genutzt werden, um beispielsweise durch Zementieren oder Verkleben eine rotationsgesicherte Befestigung zu schaffen. Dies liest der Fachmann insbesondere nicht aufgrund seines allgemeinen Fachwissens mit. So vermag die Kammer ein Mitlesen des Fachmanns nicht zu erkennen. Selbst wenn er sieht, dass es einer zusätzlichen Befestigung bedarf und ein Einschrauben mangels Vorsehen eines Gewindes nicht in Betracht kommt, gibt ihm die NK13 keinerlei konkrete Anhaltspunkte, überhaupt eine Verdrehsicherung vorzusehen.
    Merkmal 9, wonach das Knochenverankerungsteil und das Zahnaufbauteil aus einem keramischen Material bestehen, ist ebenfalls nicht offenbart. Aus der NK13 wird offenbar, dass es sich um „E“ handelt und diese eine weiße Farbgebung aufweisen. Bei Zirkonium handelt es sich um ein Schwermetall, das silbrig glänzt. Erst das mit einem zusätzlichen Yttrium-Anteil versehene Oxid dieses Elements hat nach dem Vortrag der Beklagten die hohe Bruchfestigkeit, die es als Material für Zahnimplantate geeignet macht. Dass hier nur fälschlicherweise der Begriff „Zirkonium“ für den wissenschaftlich korrekten Begriff für die Keramik „Zirkoniumdioxid“ verwendet worden sei und der Fachmann dies an der weißen Farbgebung erkenne, erscheint nicht zwingend. Denn eine weiße Farbgebung könnte gegebenenfalls auch durch eine weiße Legierung bzw. einen weißen Überzug erzielt werden. Dass die Zahnimplantate aus keramischem Material sind, ergibt sich auch nicht unmittelbar und eindeutig aus der Firmierung „Jentsch – Zirkonium Implantate“ oder aus der mit der Webseite der Anlage B 3 verlinkten Webseite, auf der die Implantate als „Sigma-Zirkonium-Implantate“ bezeichnet werden. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Firma Jentsch sowohl Implantate aus keramischem Material als auch Implantate (teilweise) aus anderem Material anbietet. Schließlich geht auch aus dem Internetauszug der Anlage B 3a hervor, dass die „Zirkoniumprodukte“ aus „95% reinem Zirkonium“ bestehen, so dass kein Anlass für den Fachmann besteht, davon auszugehen, tatsächlich handele es sich um ein anderes, nämlich keramisches, Material.
    Ferner ist auch Merkmal 10 nicht ersichtlich offenbart, da keine zweite Verdrehsicherung zur rotationsbedingten Befestigung der Krone an den Zahnaufbauteil erkennbar ist. Zwar ist aus der Abbildung 3 erkennbar, dass der Zirkoniumaufbaustift am oberen breiteren und zylindrisch ausgestalteten Teil beschleifbar ist. Wie die Krone dort aber aufgesteckt und schließlich befestigt wird, geht aus der NK13 nicht unmittelbar und eindeutig hervor.
    Die NK13 offenbart auch nicht eindeutig und unmittelbar eine am Gewebeverankerungsteil ausgebildete Kronenrandaufnahmefläche, um die in die Krone eingeleiteten Kaukräfte auf das Gewebeverankerungsteil weiterzuleiten (Merkmal 11). Der (unscharfen) Abb. 11 wie folgt
    lässt sich eine solche Kronenrandaufnahmefläche nicht unmittelbar entnehmen. Zwar schimmert etwas Weißes um den Zirkoniumaufbaustift aus dem Zahnfleisch hervor. Zudem lässt sich den Angaben über die verfügbaren Durchmesser für das Implantat und denen über die Durchmesser für den Zirkoniumaufbaustift entnehmen, dass es Zirkoniumaufbaustifte gibt, die einen kleineren Durchmesser als das Implantat aufweisen. Ob bei der Wahl der letztgenannten Durchmesser im Ergebnis das offenbarte Zahnimplantat aber so ausgebildet ist, dass die über den Zahnaufbaustift gestülpte Krone auf dem Knochenverankerungsteil mit größerem Durchmesser so aufliegt oder aufliegen kann, dass Kaukräfte auf das Knochenverankerungsteil weitergleitet werden, ist nicht ersichtlich.
    Schließlich wird auch weder ein Gewebeverankerungsteil (Merkmal 3) offenbart noch dass an diesem und/oder am Zahnaufbauteil ein für die Anlagerung von Zahnfleischgewebe ausgebildeter Bindegewebsabschnitt bereitgestellt ist, der eine Oberflächenstruktur aufweist, die die Bindegewebsintegration möglich macht und/oder fördert (Merkmal U13). Insoweit geht aus der NK13 keine unmittelbare Anlagerung von Zahnfleisch an das Implantat hervor, insbesondere nicht aus Abb. 8. Insoweit ist auch eine lose Anlagerung des Zahnfleisches denkbar. Zur Oberflächenstruktur werden ebenfalls keine Angaben gemacht. Der Fachmann kann der NK13 nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass eine Bindegewebsintegration an das Implantat oder den Zirkoniumaufbaustift gefördert oder ermöglicht wird. Weder aus der NK13 allein noch in Kombination mit der NK25 (Anlage B 14) ergeben sich für den Fachmann zudem Umstände, die ihn dazu veranlasst hätten, eine nachbearbeitete Oberflächenstruktur zur Förderung der Bindegewebsintegration, beispielsweise durch Polieren des Bindegewebsabschnitts, vorzunehmen.
  53. cc.
    Da aus Sicht der Kammer in der Entgegenhaltung EP 0 XXX 134 (NK 14, Anlage B4) die Merkmale 4 und 11 nicht gezeigt werden, kann sie weder in Kombination mit den genannten Entgegenhaltungen noch in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen die klagepatentgemäße Erfindung nahe legen.
    Die NK14 betrifft ein schraubförmig ausgebildetes Kieferimplantat (1) aus keramischem Werkstoff. Dieses umfasst ein Unterteil, das zur Verankerung im Kieferknochen vorgesehen und als konische, an ihrem Ende abgerundete Schraube ausgebildet ist, sowie ein Oberteil (2), das eine Hohlkehle (16) zur Anlagerung der Epithelmanschette und eine Öffnung (18) zur Aufnahme eines Zahnträgers (12) aufweist. Nachfolgend wird Fig. 1 der NK 14, eine Seitenansicht mit Schnittaufbruch des erfindungsgemäßen Kieferimplantates zusammen mit einem Zahnersatzträger, gezeigt:
  54. Aus Fig. 1 geht hervor, dass der Zahnersatzträger (12), der als Mehrkant ausgebildet ist, mit einem Stift (19) in der Öffnung (18) des Oberteils (2) befestigt ist. Die nachfolgend abgebildete Fig. 7 zeigt zudem, einen Querschnitt der Öffnung, derfür den Stift quadratisch ist und so einen Formschluss zwischen Stift und Öffnung des Oberteils ermöglicht.
    Zudem hat der Stift eine fünfeckige Querschnittsform, wodurch ein Kanal (21) in Dreiecksquerschnittsform ausgebildet wird, der der Zuführung von Verbindungsmitteln dient.
    Die am Oberteil ausgebildete Hohlkehle (16) dient der Anlagerung der Epithelmanschette, mithin von Zahnfleisch. Das Kieferimplantat, zu dem die Hohlkehle zählt, ist aus keramischem Material gebildet. Merkmal 4, wonach das Gewebeverankerungsteil und das Zahnaufbauteil durch Präparation durch den Zahnarzt an den individuellen Zahnfleischverlauf anzupassen sind, wird indes nicht eindeutig und unmittelbar offenbart. Gewebeverankerungsteil und Zahnaufbauteil müssen nach diesem Merkmal geometrisch und hinsichtlich ihrer Materialwahl so ausgebildet sein, dass sie sich individuell präparieren bzw. bearbeiten lassen. An keiner Stelle der NK14 wird eine Anpassung des Kieferimplantates oder des Zahnersatzträgers an den individuellen Zahnfleischverlauf erwähnt.
    Auch Merkmal 11, wonach am Gewebeverankerungsteil eine Kronenrandaufnahmefläche ausgebildet ist, um die in die Krone eingeleiteten Kaukräfte auf das Gewebeverankerungsteil weiterzuleiten, offenbart die NK14 nicht unmittelbar und eindeutig. Soweit die Beklagten anführen, dass sich aus der Fig. 1 ergebe, dass der Kopf des Zahnersatzträgers (12) nach dessen Einsetzen in die Öffnung (18) die halbkreisförmigen Flächen (11) am Oberteil (2) nicht vollständig verdecke, so dass auf den Flächen (11) ein Abschnitt übrig bleibe, an denen sich eine Krone abstützen könne, wie folgt
    so erscheint dies für eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Merkmals nicht ausreichend. Denn schematische Darstellungen, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind, offenbaren regelmäßig nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung, nicht aber exakte Abmessungen (BGH, GRUR 2012, 1242 Rn. 9 – Steckverbindung, m.w.N.). Da die von der Beklagten identifizierte Kronenrandaufnahmefläche nur mithilfe von Hilfslinien abmessbar bzw. erkennbar wird, wird für den Fachmann nicht hinreichend deutlich, dass eine solche auszubilden ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Kronenrandaufnahmefläche bzw. das Vorsehen eines Überstandes, auf dem sich die Krone abstützen kann, an keiner Stelle der Beschreibung der NK14 erwähnt wird.
  55. dd.
    Vertiefte Ausführungen zum Offenbarungsgehalt der – nicht als Anlagen im Verletzungsverfahren vorliegenden – NK15 und NK17 erfolgten seitens der Beklagten nicht, so dass hierauf erst recht keine Aussetzung des Rechtsstreits erfolgen kann.
  56. III.
    Den Beklagten war keine Schriftsatzfrist zu gewähren, da der neue Sachvortrag der Klägerin aus der Triplik vom 14.03.2022, insbesondere zu den Rauheitswerten, nicht entscheidungserheblich gewesen ist. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 07.04.2022, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde, war daher nicht zu berücksichtigen und rechtfertigt dementsprechend keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO).
  57. IV.
    Die Kostenentscheidung folgt wegen der teilweisen Klagerücknahme nach der Mehrkostenmethode aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 4, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §709 ZPO, wobei auf Antrag Teilsicherheiten auszusprechen waren (§ 108 ZPO).

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