4 O 149/01 – Hydrant (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 43

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. September 2002, Az. 4 O 149/01

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.830,82,– EUR (= 25.094,91,– DM) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.800,– EUR und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.900,– EUR. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine staatlich geprüfte Maschinenbautechnikerin der Fachrichtung Fertigungstechnik, die eine zweijährige Fachschulfortbildung für Maschinentechnik absolvierte, war bei der Beklagten, die neben sonstigen Wasserarmaturen u.a. auch Hydranten herstellt und vertreibt und zu diesem Zwecke eine Entwicklungsabteilung unterhält, von Mai 1983 bis zum 17. September 1991 als Maschinenbautechnikerin im Bereich der Konstruktion von Wasserarmaturen angestellt und dabei nach dem Gehaltsrahmenabkommen für Angestellte in der Eisen-, Metall, Elektro- und Zentralheizungsindustrie in die Tarifgruppe T 5 eingruppiert. Zuvor war sie bei der Firma W1xxxxx W4xxxxxxx von Oktober 1973 bis August 1979 als technische Zeichnerin in der Konstruktionsabteilung für Werkzeuge, Vorrichtungen und Sondermaschinen u.a. mit dem Aufgabengebiet der zeichnerischen Ausarbeitung kompletter Werkzeuge sowie in der Zeit von September 1981 bis April 1983 im Konstruktionsbüro G3. L2xxxxxx als Technikerin mit dem Aufgabenbereich der Entwicklung von Werkzeugen und Vorrichtungen und der Erstellung entsprechender Zusammenstellungszeichnungen beschäftigt. Von Februar 1982 bis August 1982 war sie mit ähnlichem Aufgabengebiet im Bereich des Kaltwalzenbaus im Auftrag der letztbezeichneten Firma bei einer Drittfirma tätig.

Die Beklagte suchte für den niederländischen Markt einen Hydranten, der den Rückfluss von entnommenem Wasser in das mit dem Hydranten verbundene Wasserrohr zwangsläufig verhindert. Im ersten Halbjahr 1981 erhielt die Beklagte von einem Vertriebspartner die Versuchszeichnung eines Hydranten gemäß Anlage B 7, der u.a. eine axiale und radiale Abdichtung am Ventilkörper vorsieht, die Aufgabe jedoch nicht lösen konnte. Im März 1983 konstruierte ein Mitarbeiter der Beklagten einen Versuchshydranten mit einem federunterstützten Ventilkegel, dessen Ausgestaltung sich aus der als Anlage B 8 zur Akte gereichten Versuchszeichnung ergibt. Es zeigte sich jedoch auch hier, dass die Konstruktion nicht (zufriedenstellend) funktionierte.

Unter dem 25. September 1984 meldete die Klägerin der Beklagten einen von ihr entwickelten Hydranten mit Rückflussverhinderung als Diensterfindung (Anlage K 1). Mit Schreiben vom 4. Oktober 1984 erklärte die Beklagte, die Diensterfindung der Klägerin unbeschränkt in Anspruch nehmen zu wollen. Aus der Erfindungsmeldung ist das deutsche Patent 34 357 778 (Anlage K 3) hervorgegangen, in dem die Klägerin als Alleinerfinderin genannt ist. Patentanspruch 1 des vorbezeichneten Patents hat folgenden Wortlaut:

„Hydrant, insbesondere Unterflurhydranten,

– mit einem einen Standrohranschluss aufweisenden und einen höhenverstellbare Ventilstange enthaltenden Mantelrohr;

– mit einem am unteren Ende des Mantelrohrs vorhandenen Absperrventil, dessen Ventilgehäuse mit einer Wasserrohrleitung zu verbinden ist und das einen wasserrohrleitungsseitigen Ventilsitz mit einer Axialdichtung und einem Ventilkörper aufweist, der von der Ventilstange schließkraftbeaufschlagbar ist und eine mit einer Axialdichtungssitzfläche zusammenwirkende elastische Schulter aufweist;

– mit einer zusätzlichen Radialdichtung, deren am Ventilkörper vorhandener Radialdichtungswulst mit einer Radialdichtungssitzfläche bereits vor dem Schließen der Axialdichtung in Eingriff kommt;

– und mit einer oberhalb des Absperrventils angeordneten Entleerungsöffnung des Mantelrohrs, die vor dem Öffnen des Absperrventils beim Anheben der Ventilstange von dieser verschließbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Ventilkörper im Bereich der beiden Dichtungen mit einem elastischen Überzug versehen ist, der die elastische Schulter der Axialdichtung bildet, an die sich der Radialdichtungswulst der Radialdichtung anschließt, der mit der sich wasserrohrseitig verjüngenden Radialdichtungssitzfläche zusammenwirkt, und dass der Ventilkörper begrenzt vertikal verschieblich mit der Ventilstange verbunden und durch Wasserleitungsdruck anzuheben und bei Druckausgleich zwischen dem Inneren des Mantelrohres und der Wasserleitung durch Schwerkraft abzusenken ist.“

Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen (Fig. 1 u. 4 der Patentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Seit 1994 stellt die Beklagte erfindungsgemäße Hydranten her und vertreibt sie in den Niederlanden, wo kein Patentschutz zugunsten der Beklagten besteht. Da in den Niederlanden das Wasser in den Rohrleitungen Fließsand enthält, musste die Konstruktion der Klägerin ergänzt bzw. verändert werden. Der elastische Überzug des Ventilkörpers wurde dazu mit einer zusätzlichen Dichtlippe versehen sowie der Ventilsitzring in seiner Geometrie verändert und um 20 mm verlängert. Ein Vertrieb in Deutschland findet nicht statt, weil der erfindungsgemäße Hydrant aufgrund seiner Konstruktion dem maßgeblichen Regelwerk der DVGW (Ziff. 5.2, Anlage B 12) nicht entspricht.

Die Beklagte ist durch Teil-Urteil der Kammer vom 13. September 2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zur Rechnungslegung über die die Diensterfindung betreffenden Benutzungshandlungen der Beklagten verurteilt worden. Nachdem die Parteien die der Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung zugrunde zu legenden Umsatzzahlen für die Jahre 1994 bis 2000 (insgesamt 6.970.809,46 DM) unstreitig gestellt haben, nimmt die Klägerin die Beklagte auf der zweiten Klagestufe für den vorbezeichneten Abrechnungszeitraum auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung in Anspruch.

Die Klägerin trägt vor: In Übereinstimmung mit einer Umfrage der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände im Herbst 1985 für Lizenzmittelwerte im Maschinenbau sei von einem Lizenzsatz von 3 bis 4 % auszugehen. Bei der Bemessung des Anteilsfaktors sei – neben der zwischen den Parteien unstreitig für die Stellung der Aufgabe anzusetzenden Wertzahl 2 – sowohl für die Lösung der Aufgabe als auch für ihre Stellung im Betrieb der Beklagten jeweils die Wertzahl 6 anzusetzen. Da sie, die Klägerin, bis zu ihrer Einstellung mit der Konstruktion von Armaturen oder vergleichbaren Gegenständen nichts zu tun gehabt habe und sie in dem Zeitpunkt, in welchem sie die Erfindung gemacht habe, erst ca. 11 Monate bei der Beklagten angestellt gewesen sei, könne keine Rede davon sein, sie sei als erfahrene Konstrukteurin tätig gewesen und habe die Erfindung mit Hilfe von beruflichen Überlegungen, die ihr geläufig gewesen sein, gemacht. Die betrieblichen Vorarbeiten und Kenntnisse bei der Beklagten seien für die Erfindung und deren Auffindung ohne Bedeutung. Hinsichtlich ihrer Stellung im Betrieb der Beklagten komme für sie als Maschinenbautechnikerin mit damals nur unbedeutender Berufserfahrung bei der Konstruktion von Wasserarmaturen eine Wertzahl unter 6 nicht in Betracht. Eine andere Betrachtung hätte die nicht zu rechtfertigende Konsequenz, die etwas gründlichere Ausbildung von Technikern (Fachschulabschluss) der gehobenen Ausbildung von Ingenieuren (Hochschulabschluss) gleichzusetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Vergütung zzgl. 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (18. Mai 2001) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend: Der für die Vergütungsbestimmung anzusetzende Lizenzsatz sei deutlich unter dem für Ventile und Armaturen branchenüblichen Lizenzsatz von 2 bis 2,5 % anzuordnen. Der Schutzumfang des für die Erfindung erteilten deutschen Patents sei niedrig einzuschätzen, da die patentierte Kombination einer radialen mit einer axialen Abdichtung im Stand der Technik bekannt gewesen sei. Das Patent habe eine geringe wirtschaftliche Bedeutung. Wegen des fehlenden Patentschutzes in den Niederlanden und dem dortigen (Nachahmer-)Wettbewerb habe sie den Hydranten nicht einmal kostendeckend, geschweige denn mit Gewinn am Markt platzieren können. Mit der Bestimmung des gesamten Hydranten als Bezugsgröße würden in hohem Maße erfindungsneutrale Teile berücksichtigt, so dass auch aus diesem Grunde der Lizenzsatz am unteren Rand anzusiedeln sei. Die Wertzahl für die Lösung der Aufgabe sei aufgrund der beruflichen Qualifikation der Klägerin, der mit den Versuchszeichnungen gemäß Anlagen B 7 und B 8 dokumentierten Vorarbeiten und Kenntnisse in ihrem Betrieb sowie aufgrund der Tatsache, dass sie der Klägerin die üblichen betrieblichen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt habe, mit 1 zu bemessen. Die Qualifikation, berufliche Erfahrung und die Tätigkeit der Klägerin in der Entwicklung gebiete es schließlich, die Stellung der Klägerin in ihrem Betrieb mit der Wertzahl 5 zu bemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die – im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO mit vorliegendem Schluss-Urteil abschließend zur Entscheidung gestellte – Zahlungsklage ist entscheidungsreif und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Der Klägerin steht – wie die Kammer bereits in ihrem Teilurteil vom 13. September 2001 festgestellt hat – gegen die Beklagte infolge der erfolgten Inanspruchnahme ihrer Diensterfindung gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung zu. Dieser beläuft sich auf 25.094,91 DM (= 12.830,82 EUR). Ein weitergehender Vergütungsanspruch steht der Klägerin nicht.

Für die Bemessung der Arbeitnehmererfindungsvergütung sind nach § 9 Abs. 1 ArbEG die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgabe und die Stellung des Arbeitnehmererfinders im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend, wobei sich Anhaltspunkte dafür, wie diese Faktoren angemessen zu berücksichtigen sind, aus den gemäß § 11 ArbEG vom Bundesminister für Arbeit erlassenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst ergeben.

1.

Da es sich bei dem streitgegenständlichen Hydranten um eine Erfindung handelt, die die Beklagte durch Umsatzgeschäfte nutzt, gehen die Parteien mit Recht davon aus, dass der Erfindungswert nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu ermitteln ist. Bei dieser Methode wird der Lizenzsatz, der für vergleichbare Fälle bei freien Erfindungen in der Praxis üblich ist, der Ermittlung des Erfindungswertes zugrunde gelegt (RL Nr. 3 a). Liegen – wie im Streitfall – in Bezug auf die konkret zu vergütende Diensterfindung vom Arbeitgeber abgeschlossene Lizenzverträge nicht vor und lässt sich auch nicht feststellen, welche Lizenzsätze der Arbeitgeber für vergleichbare Erfindungen firmenüblich zugrunde legt, ist ein Lizenzvergleich auf der Basis branchenüblicher Lizenzsätze vorzunehmen (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl., RL Nr. 6 Rdn. 31). Maßgeblich für die Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie ist insoweit, welchen Lizenzsatz gedachte vernünftige Vertragsparteien für die Erfindung voraussichtlich vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Benutzungshandlungen vorhergesehen hätten (vgl. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie). Aufgrund des hypothetischen Ansatzes lässt sich die Höhe der angemessenen Lizenz nicht exakt errechnen, sondern nur schätzungsweise ermitteln (§ 287 Abs. 1 ZPO). Die angemessene Lizenz ist dabei in wertender Betrachtung und damit nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zu bestimmen, wobei sich Anhaltspunkte für die vorzunehmende Prognose aus tatsächlich vereinbarten Lizenzen für gleiche oder vergleichbare Erfindungen (BGH GRUR 1982, 286, 287 – Fersenabstützung), aus der wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung und der durch sie etwa vermittelten Monopolstellung (BGH GRUR 1962, 401, 404 – Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1967, 655, 659 – Altrix), aus dem Schutzumfang des Patents (RG Mitt. 1939, 195, 196) oder aus der handelsüblichen Gewinnspanne für Gegenstände der geschützten Art (RG GRUR, 1942, 316, 318 – Trockenvorrichtung) ergeben können (vgl. zu den einzelnen Faktoren auch Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, RL Nr. 6 Rdn. 53). Danach schätzt die Kammer den Lizenzsatz aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auf 2 % der – unstreitigen – Umsätze der Beklagten mit erfindungsgemäßen Hydranten.

a.

Anlass, den Lizenzsatz im Hinblick auf den Schutzumfang der Erfindung in erheblicher Weise herabzusetzen, besteht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht.

Das für die Erfindung erteilte deutsche Patent 34 35 778 (Anlage K 3) betrifft einen Hydranten (insbesondere Unterflurhydranten). Nach den einleitenden Darlegungen der Patentschrift sind vorbekannte Hydranten mit axial abdichtenden Absperrventilen anfällig gegen Verschmutzungen, die sich zwischen Ventilkörper und Dichtungsring bilden. Weiterhin besteht das Problem, dass verschmutztes Wasser vom Mantelrohrinnenraum des Hydranten in die Wasserrohrleitung gelangen kann, wenn das Absperrventil vor Betätigung des am gegenüberliegenden Ende des Hydranten befindlichen Standrohranschlusses geöffnet wird oder wenn – etwa während der Wasserentnahme – ein Druckausgleich wegen eines Druckabfalls in der Wasserrohrleitung stattfindet. Dem Patent zufolge ist aus dem deutschen Gebrauchsmuster 69 15 823 zwar ein Hydrant mit als Einzelteilen ausgebildeten Axial- und Radialdichtungen vorbekannt, jedoch ist die Ventilstange mit dem Ventilkörper starr verbunden, so dass ein schnelles Schließen des Ventils bei einem unerwarteten Druckabfall nicht möglich ist. Gleiches gilt für den aus der deutschen Patentschrift 26 21 163 bekannten Hydranten mit einem Ventilkörper, der einen elastischen Überzug aufweist.

Die aus dem Stand der Technik ersichtlichen Probleme will die patentierte Erfindung der Klägerin umgehen und einen Hydranten so verbessern, dass im Mantelrohr auftretende Verschmutzungen die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Absperrventils nicht beeinträchtigen. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:

Hydrant, insbesondere Unterflurhydrant,

1.

mit einem Mantelrohr (1),

a.

das einen Standrohranschluss (2) aufweist;

b.

eine höhenverstellbare Ventilstange (12) enthält;

c.

an dessen unteren Ende ein Absperrventil (25) vorhanden ist;

d.

an dem oberhalb des Absperrventils (25) eine Entleerungsöffnung (39) angeordnet ist, die vor dem Öffnen des Absperrventils beim Anheben der Ventilstange (12) von dieser verschließbar ist.

2.

Das Absperrventil (25)

a.

besitzt ein Ventilgehäuse (16), das mit einer Wasserrohrleitung verbindbar ist;

b.

weist einen wasserrohrleitungsseitigen Ventilsitz mit einer Axialdichtung (43) und einem Ventilkörper (29) auf.

3.

Der Ventilkörper (29)

a.

ist von der Ventilstange (12) schließkraftbeaufschlagbar;

b.

weist auf

aa.

eine elastische Schulter (46), die mit einer Axialdichtungssitzfläche (45) zusammenwirkt, und

bb.

einen Radialdichtungswulst (48), der mit einer Radialdichtungssitzfläche (47) bereits vor dem Schließen der Axialdichtung (43) in Eingriff kommt und eine zusätzliche Radialdichtung (44) bildet;

c.

ist mit einem elastischen Überzug (29‘) versehen,

aa.

der die elastische Schulter (46) der Axialdichtung bildet;

bb.

der anschließend an die elastische Schulter (46) den Radialdichtungswulst (48) der Radialdichtung (44) ausbildet, der mit der sich wasserrohrseitig verjüngenden Radialdichtungssitzfläche (47) zusammenwirkt;

d.

ist mit der Ventilstange (12) begrenzt vertikal verschieblich verbunden, durch Wasserleitungsdruck anzuheben und bei Druckausgleich zwischen dem Inneren des Mantelrohrs (1) und der Wasserleitung durch Schwerkraft abzusenken.

Danach gewährleistet die verschiebliche Anordnung des Ventilkörpers zur Ventilstange, dass der Ventilkörper vom Wasserleitungsdruck angehoben wird und sich bei Druckausgleich infolge der Schwerkraft absenkt. Die Anordnung des zeitlich vor der Axialdichtung wirkenden Radialdichtungswulstes (48) anschließend an die elastische Schulter (46) der Axialdichtung bewirkt, dass die Wasserrohrleitung im Falle eines Druckabfalls wieder zuverlässig verschlossen und ein Wasserrückfluss vom Hydranten in die Wasserrohrleitung verhindert wird (vgl. Sp. 1 Z. 68 bis Sp. 2 Z. 12 sowie Sp. 5 Z. 45-52 der Patentbeschreibung).

Vor diesem Hintergrund kann der Beklagten in ihrer Einschätzung nicht gefolgt werden, fiktive vernünftige Lizenzvertragsparteien hätten den Schutzumfang des Patents als nur geringfügig angesehen, weil im Stand der Technik (etwa dem Gebrauchsmuster 26 21 163) die Kombination einer radialen mit einer axialen Abdichtung bereits bekannt gewesen sei. Denn allein durch die Verwendung dieser beiden Abdichtmethoden können die vom Patent angestrebten Vorteile – zuverlässige Verhinderung des Wasserrückflusses vom Hydranten in die Wasserrohrleitung – nicht erreicht werden. Hierzu bedarf es zwingend noch der – in der Anspruchsformulierung weit gefassten und damit kaum zu umgehenden – verschieblichen Anordnung des Ventilkörpers zur Ventilstange. Darüber hinaus muss die Radialdichtung so angeordnet werden, dass ein schneller und zuverlässiger Verschluss beim Absenken des Ventilkörpers stattfindet. Hierzu ist der Radialdichtungswulst der Radialdichtung hinter der bzw. anschließend an die Axialdichtung angeordnet. Dass derartiges aus dem Stand der Technik bekannt oder durch ihn nahegelegt war, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten dargelegt worden.

b.

Ohne nennenswerten Einfluss auf die Höhe des Lizenzsatzes bleiben auch die von der Beklagten durchgeführten Konstruktionsänderungen, um den erfindungsgemäßen Hydranten auch für Leitungswasser mit Fließsand, wie es in den Niederlanden vorkommt, einsatzfähig zu machen. Den elastischen Überzug des Ventilkörpers mit einer zusätzlichen Dichtlippe zu versehen und den Ventilsitzring um 20 mm zu verlängern, stellen einfache zusätzliche Maßnahmen dar, denen die Beklagte selbst keine erfinderische Qualität zuschreibt und die nichts daran ändern, dass gerade die erfindungsgemäße verschiebliche Verbindung des Ventilkörpers mit der Ventilstange und das erfindungsgemäße Zusammenwirken von Radial- und Axialdichtung mit dem Ventilsitzring den patentgemäßen Vorteil erzielen, einen Wasserrückfluss aus dem Hydranten in die Wasserrohrleitung zuverlässig zu verhindern.

c.

Lizenzmindernd, weil die Umsatzerwartung von vornherein schmälernd, wirkt sich allerdings der Umstand aus, dass der erfindungsgemäße Hydrant – unstreitig – den in Deutschland geltenden Zulassungsnormen (Ziff. 5.2 des DVGW-Regelwerks, Anlage B 12) nicht entspricht und daher aufgrund seiner Konstruktion – wie fiktive Lizenzvertragsparteien vorausschauend erkannt hätten – nur auf einem beschränkten Markt (Niederlande) vertrieben werden kann. Dass die Beklagte nach ihren Darlegungen die erfindungsgemäßen Hydranten bis heute nicht mit Gewinn bzw. nicht einmal kostendeckend veräußern konnte, weil der Hydrant wegen fehlenden Patentschutzes in den Niederlanden nachgebaut wird und der dortige Markt dementsprechend eng und umkämpft ist, hat allerdings keine den Lizenzsatz zusätzlich mindernde Wirkung. Patentschutz für eine in Anspruch genommene Diensterfindung auf Auslandsmärkten zu erlangen und durchzusetzen, fällt allein in die Sphäre des Arbeitgebers und ist nicht Sache des Arbeitnehmers. Entsprechende Unterlassungen des Arbeitgebers sind im Rahmen der Vergütungsbestimmung nicht zu Lasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Erlangung und Durchsetzung des Auslandspatentschutzes aussichtslos oder mit wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Schwierigkeiten verbunden ist. Hierzu hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte aber ebensowenig etwas konkretes vorgetragen wie zu den sonstigen Marktverhältnissen und -chancen für Hydranten in den Niederlanden, so dass hieraus keine lizenzmindernden Umstände abgeleitet werden können. Im übrigen bleibt der fehlende Patentschutz und vorhandene (Nachahmer-)Wettbewerb für den Vergütungsanspruch der Klägerin auch nicht folgenlos, weil hierdurch bedingte niedrige Verkaufspreise sich negativ auf die Umsatzhöhe auswirken.

d.

Anders als die Beklagte meint, besteht schließlich auch kein Grund, den Lizenzsatz im Verhältnis zur technisch-wirtschaftlichen Bezugsgröße (Hydrant) am unteren Rand anzusetzen. Das Absperrventil und dessen Ausgestaltung hat entscheidenden Einfluss auf die Funktionsweise und damit auf die Einsatz- und Vertriebsmöglichkeiten des gesamten Hydranten. Die patentierte Erfindung der Klägerin hat auch nicht eine nur marginale Abweichung von vorbekannten Absperrventilen, sondern eine Konstruktion eigener Art zum Gegenstand, die in erfinderischer Weise einen Wasserrückfluss in die Wasserrohrleitung unterbindet. Die Abänderungen gegenüber dem Stand der Technik sind dabei sogar derart gravierend, dass das Absperrventil in Deutschland nicht eingesetzt werden darf, was die Bedeutung der Ausgestaltung des Ventils für den Vertrieb des gesamten Hydranten zusätzlich unterstreicht. Für gedachte vernünftige Lizenzvertragsparteien wäre es vor diesem Hintergrund ersichtlich abwegig, das Absperrventil und die übrigen Bauteile des Hydranten getrennt zu betrachten und hieraus eine Lizenzsatzminderung abzuleiten. Vielmehr erscheint der Hydrant mit dem erfindungsgemäßen Absperrventil von vornherein als die einzig vernünftige Bezugsgröße.

e.

Aufgrund der zuvor gemachten Ausführungen schätzt die Kammer den angemessenen Lizenzsatz auf 2 %, ein Ergebnis, das sich unter Berücksichtigung des beschränkten Marktes für die erfindungsgemäßen Hydranten (vgl. oben c.) noch im Rahmen der bei Hellebrand/Kaube (Lizenzsätze für technische Erfindungen, 1998, dort F16K) für branchennahe Erfindungen (Ventile und Armaturen) genannten Lizenzsätze von 2 bis 3 % bewegt. Die von der Klägerin in Bezug genommene Umfrage der deutschen Arbeitgeberverbände für Herbst 1985, nach der im Maschinenbau ein Lizenzrahmen von 3 bis 4% angemessen sein soll, erscheint demgegenüber weniger aussagekräftig. Aber auch davon ausgehend ist der der Klägerin zuerkannte Lizenzsatz noch angemessen.

2.

Von dem unter Berücksichtigung des Lizenzsatzes und der erzielten Umsätze, die sich für die Jahre 1994 bis 2000 unstreitig auf 6.970.809,46 DM belaufen, ermittelten Erfindungswert ist der Klägerin als Arbeitnehmererfinderin ein Anteil von 18 % und nicht, wie die Klägerin meint, von 47 % zuzubilligen.

Der sog. Anteilsfaktor muss eine angemessene Bewertung der Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmererfinders im Betrieb der Arbeitgebers zum maßgeblichen Zeitpunkt sowie des Anteils des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung beinhalten. Er wird nach Maßgabe der Richtlinien Nr. 30 bis 37 durch die „Stellung der Aufgabe“, „Lösung der Aufgabe“ und „Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb“ bestimmt.

a.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass für die Stellung der Aufgabe nach Nr. 31 der Richtlinie die Wertzahl 2 anzusetzen ist. Dies begegnet keinen Bedenken.

b.

Nach Nr. 32 der Richtlinie ist bei der Ermittlung der Wertzahl für die Lösung der Aufgabe zu beachten, ob der Erfinder die Lösung mit Hilfe der ihm beruflich geläufigen Überlegungen gefunden hat, ob sie aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden wird und ob ihn der Betrieb mit technischen Hilfsmitteln unterstützt hat. Die Wertzahl 1 soll angesetzt werden, wenn bei einer Erfindung alle genannten Merkmale vorliegen, dagegen die Wertzahl 6, wenn keines von ihnen vorliegt. Vorliegend ist nach diesen Grundsätzen die Wertzahl 4 in Ansatz zu bringen.

Dass die Klägerin die Erfindung mit Hilfe ihr beruflich geläufiger Überlegungen gemacht hat, steht nach Überzeugung der Kammer außer Zweifel. Sie war bei der Beklagten als Maschinenbautechnikerin im Bereich der Konstruktion von Wasserarmaturen angestellt und damit – was die Klägerin selbst nicht behauptet – nicht zu bloßen Hilfstätigkeiten, sondern, wie es ihrem den betreffenden Zeitraum umfassenden Zwischenzeugnis vom 8. Dezember 1989 (Anlage B 4) und auch ihrem Zeugnis vom 30. September 1991 (Anlage B 5) entspricht, auch zur Entwicklung neuer bzw. Verbesserung bereits gängiger Erzeugnisse berufen. Die Klägerin hatte aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung zur Maschinenbautechnikerin, ihrer zweijährigen Fachschulfortbildung für Maschinentechnik sowie ihrer mehrjährigen – durch die Zeugnisse gemäß den Anlagen K 13 u. 14 belegten – beruflichen Erfahrung in Konstruktionsabteilungen für Werkzeuge, Vorrichtungen und Sondermaschinen ersichtlich hinreichende (allgemeine) Kenntnisse in der Maschinenbautechnik, um für die Beklagte als Konstrukteurin zu arbeiten und sich innerhalb eines überschaubar kurzen Zeitraums mit dem technischen Gebiet der Wasserarmaturen und den dortigen konstruktiven Zusammenhängen vertraut zu machen. Der Zeitraum von elf Monaten Berufstätigkeit im Konstruktionsbereich von Wasserarmaturen ist dabei vor dem Hintergrund der berufsnahen Ausbildung der Klägerin hinreichend, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass sie die Erfindung aufgrund von Überlegungen gemacht hat, die aus Kenntnissen und Erfahrungen stammen, die sie zur Erfüllung der ihr übertragenen Tätigkeit benötigte. Davon, dass sich die Klägerin bei der Lösung des technischen Problems außerhalb ihres durch Ausbildung und Berufserfahrung gekennzeichneten Berufsbildes bewegt hat, kann keine Rede sein, auch wenn beim Ansatz der Wertzahl zu berücksichtigten ist, dass es sich bei der Klägerin im Zeitpunkt der Erfindungsmeldung noch nicht um eine aufgrund langjähriger Erfahrung ausgewiesene Fachkraft im Bereich der Konstruktion und Verbesserung von Wasserarmaturen gehandelt hat.

Der in Nr. 2 der Richtlinie genannte Gesichtspunkt – Auffinden der Erfindung aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse – ist ebenfalls von Bedeutung. So ergibt sich aus den – unstreitig – zu den betrieblichen Arbeiten und zum betrieblichen Kenntnisstand gehörenden Versuchszeichnungen gemäß Anlagen B 7 und B 8, dass die Verwendung axial und radial wirkender Dichtflächen bekannt war. Außerdem war schon beim Versuchshydrant gemäß Anlage B 8 eine – federgesteuerte – Verschiebbarkeit des Ventilkörpers im Verhältnis zur Ventilstange vorgesehen. Auch wenn die Klägerin hierauf aufbauen konnte, sind die betrieblichen Vorarbeiten dennoch nicht zu hoch zu bewerten, da die Vorarbeiten keinen von der Beklagten vorgetragenen oder sonst naheliegenden Hinweis auf die erfindungsgemäße Lösung geben, durch das unmittelbare Anschließen der Radialdichtung an die Axialdichtung beim Absenken des Ventilkörpers eine zeitlich vor der Axialdichtung wirkende zuverlässige Radialabdichtung zu erzielen, die den unerwünschten Rückfluss von Schmutzwasser in das Wasserrohr zuverlässig unterbindet, sowie zum Absenken nicht zwingend eine Feder zu verwenden, sondern hierzu das Eigengewicht des Ventilkörpers im Falle eines Druckausgleichs zwischen Mantelrohr und Wasserrohr zu nutzen.

Nr. 3 der Richtlinie 32 – Unterstützung des Erfinders mit technischen Hilfsmitteln – ist nicht einschlägig. Denn dass die Bereitstellung technischer Hilfsmittel durch die Beklagte im Sinne von Absatz 6 der Richtlinie wesentlich zum Zustandekommen der Erfindung beigetragen hat und es sich um Hilfsmittel handelte, die über die Arbeitskraft der Klägerin selbst hinausgegangen sind oder nicht nur unabhängig und ohne Nutzen für die Erfindung gemachte Aufwendungen betrafen, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten in einlassungsfähiger Weise dargelegt worden. Der Hinweis auf „übliche Hilfsmittel (Zeichenbrett etc.)“ ist insoweit unzureichend.

Nach alledem ist für die Lösung der Aufgabe der Ansatz der Wertzahl 4 angemessen.

c.

Hinsichtlich der Aufgaben und Stellung der Klägerin im Betrieb der Beklagten (vgl. RL Nr. 33) ist die Wertzahl 5 anzusetzen.

Als Maschinenbautechnikerin verfügt die Klägerin im Sinne von Gruppe 6 der Richtlinie Nr. 34 zwar „nur“ über eine etwas gründlichere und nicht im Sinne von Gruppe 5 über eine gehobene technische Ausbildung an einer Hochschule bzw. Fachhochschule. Vorliegend darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin bei der Beklagten in der Konstruktionsabteilung der Beklagten im Rahmen der Entwicklung von Wasserarmaturen eingesetzt war und daher schon vom Beschäftigungsprofil einen beachtlichen Einblick und damit höhere Chancen für die Vornahme erfinderischer Tätigkeiten hatte. Als Maschinenbautechnikerin mit mehrjähriger Berufserfahrung in Konstruktionsabteilungen konnte die Beklagte daher berechtigterweise erwarten, die Klägerin werde schon nach einer verhältnismäßig kurzen Einarbeitungszeit in den technischen Bereich der Wasserarmaturen ein reges technisches Interesse zeigen und die Fähigkeit besitzen, konstruktive Aufgaben zu lösen. Bestätigung findet dies in der Eingruppierung der Beklagten in die Tarifgruppe T 5 des Gehaltsrahmenabkommens für die Angestellten der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NW (Anlage B 18), welche auf die Konstruktionstätigkeit des Angestellten abstellt, sowie in dem der Beklagten – auch für den maßgeblichen Zeitpunkt erteilten – Zwischenzeugnis vom 8. Dezember 1989 (Anlage B 4) und dem Zeugnis vom 30. September 1991 (Anlage B 5), in welchen die „Entwicklungskonstruktion von Wasserarmaturen“ als Aufgabengebiet der Klägerin genannt ist.

Da es sich bei der Klägerin somit um eine in der Entwicklung tätige Technikerin handelte (vgl. zu derartigen Fallgestaltungen auch Bartenbach/Volz, a.a.O., RL Nr. 34 Rdn. 49 a.E. u. Rdn. 53), ist es angemessen sie bereits der Gruppe 5 zuzuordnen.

3.

Der Vergütungsanspruch der Klägerin errechnet sich nach der Formel Umsatz x Lizenzsatz x Anteilsfaktor (RL Nr. 39) bei einem Lizenzsatzes von 2 % und den Wertzahlen 2, 4 und 5 wie folgt:

6.970.809,46 DM x 2% x (2 + 4 + 5=)18% = 25.094,91 DM.

Die für die Berechnung heranzuziehenden Umsatzzahlen für die Jahre 1994 bis 2000 (insgesamt 6.970.809,46 DM) sind nach Erlass des Teil-Urteils der Kammer vom 13. September 2001 zwischen den Parteien unstreitig geworden. Die Klägerin stützt ihren – nach § 38 ArbEG zulässigerweise in unbestimmter Form gestellten – Zahlungsantrag auf den vorbezeichneten Abrechnungszeitraum und hat damit eine abschließende Bestimmung zur Reichweite des Streitgegenstandes ihrer Vergütungsklage getroffen. Über Zahlungsansprüche für das Jahr 2001 ist im vorliegenden Verfahren daher nicht zu befinden.

Trotz des unbestimmten Klageantrags war im Urteilstenor die Abweisung der Klage über den tenorierten Betrag hinaus auszusprechen. Denn der zuerkannte Vergütungsbetrag weicht in seiner Größenordnung derart wesentlich von den Vergütungsvorstellungen der Klägerin ab, dass von einer noch im Ermessen des Gerichts stehenden, die Klägerin noch nicht beschwerenden Unterschreitung dieser Vorstellung keine Rede sein kann. Nach dem von der Klägerin angegebenen Lizenzsatz von 3 bis 4 % und ihren Vorstellungen zum Anteilsfaktor (Wertzahlen 2, 6 u. 6) ergibt sich nämlich gegenüber dem zugesprochenen Vergütungsbetrag ein nahezu um das sechsfache erhöhter Betrag von

6.970.809,46 DM x 3,5 % x (2 + 6 + 6=)47% = 147.669,82 DM.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. § 92 Abs. 2 2. Alt. ZPO kommt nicht zur Anwendung, da der zugesprochene Betrag den sich aus dem Klagebegehren ergebenden Vergütungsbetrag in ganz erheblichem Maße unterschreitet.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung beruhen auf §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 147.669,82 DM. Davon entfallen auf den mit Teilurteil vom 13. September 2001 zuerkannten Auskunftsanspruch 29.533,96 DM..

Dr. K4xxxx
Dr. C1xxxxxxxx
L1xxxxxxx