4 O 230/01 – Partikelmaterial

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 49

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Mai 2002, Az. 4 O 230/01

I.

Die Beklagten werden – auf die Klagle der Klägerin zu 2) -verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bei mehrfachem Verstoß bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1. zu vollziehen ist an ihrem jeweiligen Geschäftsführer,

zu unterlassen,

ein Verfahren zur Herstellung eines Bauteils, umfassend die Schritte:

a) Ablagern einer Schicht von Partikelmaterial in einem begrenzten Bereich;

b) Veranlassen, dass die Schicht von Partikelmaterial in einem oder mehreren ausgewählten Bereichen verbunden wird;

c) Wiederholen der Schritte a) und b) eine ausgewählte Anzahl von Malen, um eine ausgewählte Anzahl von aufeinanderfolgenden Schichten herzustellen; und

d) Entfernen von Partikelmaterial, das nicht in diesem einen oder mehreren Bereichen ist, um das Bauteil zu schaffen,

in der Bundesrepublik Deutschland gewerblich anzuwenden,

wobei ein Bindermaterial auf ausgewählte Bereiche einer porösen Schicht von Partikelmaterial in den ausgewählten Bereichen bindet und verursacht, dass aufeinanderfolgende Schichten miteinander verbunden werden,

2.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bei mehrfachem Verstoß bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1. an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

Systeme zur Herstellung eines Bauteils, mit einer Einrichtung zum Ablagern einer ausgewählten Anzahl von aufeinanderfolgenden porösen Schichten eines Partikelmaterials, einer Einrichtung, um zu veranlassen, dass das Partikelmaterial in einem oder in mehreren ausgewählten Bereichen in jeder Schicht verbunden wird, um das Bauteil zu bilden und einer Einrichtung zum Entfernen des Partikelmaterials, das nicht in dem einen oder den mehreren ausgewählten Bereichen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen die Einrichtung zum Veranlassen, dass das Partikelmaterial gebunden wird, eine Einrichtung zum Auftragen eines Bindermaterials auf die ausgewählten Bereiche jeder der aufeinanderfolgenden Schichten umfasst, nachdem jede der aufeinanderfolgenden Schichten abgelagert wurde.

3.

der Klägerin zu 2) darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter I. 1 und I. 2 bezeichneten Handlungen seit dem 29. Februar 1996 begangen haben, und zwar aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen – unter Angabe:

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-

mengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und der

Anschriften der Abnehmer,

b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-

mengen, -zeiten und –preisen, sowie der Namen und der

Anschriften der Angebotsempfänger,

c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-

trägern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und

Verbreitungsgebiet,

d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten

Herstellungs- und Gestehungskosten und des erzielten

Gewinns,

4.

die im unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Systeme, die zur Durchführung des unter I. 1 beschriebenen Verfahrens dienen, und die unter I. 2 beschriebenen Systeme zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu 2) zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1 und I. 2 bezeichneten, seit dem 29. Februar 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Klage der Klägerin zu 1) wird abgewiesen.

IV.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) und die Beklagten je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese selbst, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 1) zur Hälfte.

V.

Das Urteil ist für die Klägerin zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2,5 Mio. € und für die Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 70.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Es bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Erbringung einer Bürgschaft einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit dem Sitz in der Europäischen Union zu erbringen.

VI.

Streitwert: 2.500.000 EURO.

Tatbestand :

Die Klägerin zu 2. ist Inhaberin des am 05.12.1990 angemeldeten europäischen Patents EP 0431924, dessen Erteilung am 31.01.1996 veröffentlicht wurde. Zu den benannten Vertragsstaaten gehört auch die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Anlage K 1). Der deutsche Teil des europäischen Patents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (nachfolgend DPMA) unter dem Aktenzeichen DE 69025147 geführt.

Die Klägerin zu 1. trägt vor, sie sei ausschließliche Lizenznehmerin der Klägerin zu 2. und legt hierzu einen Lizenzvertrag vom 29.1.2001 mit Übersetzung sowie dazugehörigen Anlagen vor (vgl. Anlage K 7/K 7 a). Die Klägerin zu 2. ist nach ihrem unwidersprochenen Vortrag durc die Verletzungshandlungen betroffen, denn aufgrund der vereinbarten Umsatzlizenz werden ihre Lizenzeinnahmen beeinträchtigt.

Das Klagepatent betrifft nach dessen unabhängigen Patentansprüchen 1. und 37. unter anderem ein Verfahren und ein System zur Herstellung von Prototypen oder Entwicklungsmodellen. Die im vorliegenden Fall allein interessierenden Patentansprüche 1 und 37 haben folgenden Wortlaut:

1.

Verfahren zur Herstellung eines Bauteils, umfassend die Schritte:

(a) Ablagern einer Schicht von Partikelmaterial in einem begrenzten Bereich (Fig. 2 (A));

(b) Veranlassen, daß die Schicht von Partikelmaterial in einem oder mehreren ausgewählten Bereichen verbunden wird (Fig. 2 (B));

(c) Wiederholen der Schritte (a) und (b) eine ausgewählte Anzahl von Malen, um eine ausgewählte Anzahl von aufeinanderfolgenden Schichten herzustellen (Fig. 2 (C) und (D)); und

(d) Entfernen von Partikelmaterial, das nicht in diesem einen oder mehreren Bereichen ist, um das Bauteil zu schaffen (Fig. 2 (E));

dadurch gekennzeichnet, daß ein Bindermaterial auf ausgewählte Bereiche einer porösen Schicht von Partikelmaterial aufgetragen wird und dass der Binder das Partiekelmaterial in den ausgewählten Bereichen bindet und verursacht, daß aufeinanderfolgende Schichten miteinander verbunden werden.

37. System zur Herstellung eines Bauteils, umfassend:

eine Einrichtung (13) zum Ablagern einer ausgewählten Anzahl von aufeinanderfolgenden porösen Schichten eines Partikelmaterials;

eine Einrichtung (15), um zu veranlassen, daß das Partikelmaterial in einem oder in mehreren ausgewählten Bereichen in jeder Schicht gebunden wird, um das Bauteil zu bilden; und

eine Einrichtung zum Entfernen des Partikelmaterials, das nicht in dem einen oder den mehreren ausgewählten Bereichen ist;

dadurch gekennzeichnet, daß die Einrichtung (15) zum Veranlassen, daß das Partikelmaterial gebunden wird, eine Einrichtung zum Auftragen eines Bindermaterials auf die ausgewählten Bereiche jeder der aufeinanderfolgenden Schichten umfaßt, nachdem jede der aufeinanderfolgenden Schichten abgelagert wurde.

Die nachfolgenden Abbildungen veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:

Die Beklagte zu 1., dessen Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, vertreibt unter der Bezeichnung „D4xxxxxxxxx“ oder „3 D-C4xxxxxxxxxxx“ ein Gerät zur Herstellung von Entwicklungsmodellen; dies folgt aus ihrer Internetwerbung gemäß Anlage K 5. Die nähere Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aus ihrer Darstellung im Anwenderhandbuch für den „Deskmodeler“ (vgl. Anlage K 6). Auf beide Anlagen wird wegen ihres genauen Inhalts Bezug genommen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagten verstießen gegen die Lehre des Klagepatents, indem die Beklagte zu 1) Maschinen anbiete und herstelle, sowie die Entwicklungsmodelle nach dem durch das Klagepatent geschützten Verfahren erzeuge. Im Hinblick auf das einzig streitige Merkmal (E) der Merkmalsgliederung der Klägerinnen (vgl. Anlage K 3) liege eine wortsinngemäße Verletzung vor, da dieses Merkmal nur voraussetze, dass ein irgendwie beschaffener Binder das Partikelmaterial in den ausgewählten Bereichen verbinde. Ausschlaggebend sei, dass eine Verbindung des Partikelmaterials nach dem Auftragen einer Flüssigkeit mit derselben zustande komme. Selbst wenn man unterstelle, dass die angegriffenen Ausführungsformen nur Wasser verwendeten, sei eine Verbindung im Sinne der Lehre des Klagepatents gegeben.

Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1. an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

ein Verfahren zur Herstellung eines Bauteils, umfassend die Schritte:

a) Ablagern einer Schicht von partikelmaterial in einem begrenzten Bereich;

b) Veranlassen, dass die Schicht von Partikelmaterial in einem oder mehreren ausgewählten Bereichen verbunden wird;

c) Wiederholen der Schritte a) und b) eine ausgewählte Anzahl von malen, um eine ausgewählte Anzahl von aufeinanderfolgenden Schichten herzustellen; und

d) Entfernen von Partikelmaterial, das nicht in diesem einen oder mehreren Bereichen ist, um das Bauteil zu schaffen,

in der Bundesrepublik Deutschland gewerblich anzuwenden,

wobei ein Bindermaterial auf ausgewählte Bereiche einer porösen Schicht von Partikelmaterial in den ausgewählten Bereichen bindet und verursacht, dass aufeinanderfolgende Schichten miteinander verbunden werden,

(Darstellung des Anspruchs 1 des europäischen Patents 0 431 924)

2.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1. an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Systeme zur Herstellung eines Bauteils, mit einer Einrichtung zum Ablagern einer ausgewählten Anzahl von aufeinanderfolgenden porösen Schichten eines Partikelmaterials, einer Einrichtung, um zu veranlassen, dass das Partikelmaterial in einem oder in mehreren ausgewählten Bereichen in jeder Schicht verbunden wird, um das Bauteil zu bilden und einer Einrichtung zum Entfernen des Partikelmaterials, das nicht in dem einen oder den mehreren ausgewählten Bereichen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen die Einrichtung zum Veranlassen, dass das Partikelmaterial gebunden wird, eine Einrichtung zum Auftragen eines Bindermaterials auf die ausgewählten Bereiche jeder der aufeinanderfolgenden Schichten umfasst, nachdem jede der aufeinanderfolgenden Schichten abgelagert wurde,

(Darstellung des Anspruchs 37 des europäischen Patents 0 431 924)

3.

den Klägerinnen darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter I. 1 und I. 2 bezeichneten Handlungen seit dem 29. Februar 1996 begangen haben, und zwar aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnung – unter Angabe:

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-

mengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und der

Anschriften der Abnehmer,

b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-

mengen, -zeiten und –preisen, sowie die Namen und der

Anschriften der Angebotsempfänger,

c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-

trägern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und

Verbreitungsgebiet,

d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten

Herstellungs- und Gestehungskosten und des erzielten

Gewinns,

4.

die im unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Systeme, die zur Durchführung des unter I. 1 beschriebenen Verfahrens dienen, und die unter I. 2 beschriebenen Systeme zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,

II.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der den Klägerinnen durch die zu I. 1 und I. 2 bezeichneten, seit dem 29. Februar 1996 entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die in dem Merkmal (e) beschriebene Bindungsreaktion könne durch die von den Beklagten im Rahmen der angegriffenen Ausführungsform verwendete Flüssigkeit nicht verursacht werden. Die „im wesentlichen aus Wasser“ bestehende Flüssigkeit könne dies nicht bewirken.

Entscheidungsgründe :

Die Klage der Klägerin zu 2. ist begründet, dagegen war die Klage der Klägerin zu 1. mangels Aktivlegitimation abzuweisen.

Der Klägerin zu 2. stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Rechnungslegungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche zu, da die angegriffenen Maschinen der Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht.

I.

1.

Die Klägerin zu 1) ist nach dem vorgelegten Vertrag vom 29.1.2001 und dessen Übersetzung sowie der Anlagen K 7 und K 7 a keine ausschließliche Lizenznehmerin und damit nicht aktivlegitimiert. Soweit die Klägerin zu 1) zur Begründung der Inhaberschaft einer ausschließlichen Lizenz und einer diesbezüglichen Aktivlegitimation den Vertrag vom 29.1.2001 in der deutschen Übersetzung vorgelegt hat und hierzu insbesondere auf Ziff. 2.4 verweist, folgt hieraus nicht ihre Stellung als ausschließliche Lizenznehmerin. Ziffer 2.4 des vorgelegten Vertrages, der im Zusammenhang mit Absatz 1.9 desselben Vertrages lit. a) und b) und dem Anhang D zu sehen ist, sieht vor, dass abgesehen von den kostenlosen, nicht ausschließlichen Lizenzrechten der Regierung der Vereinigten Staaten und anderer bestehender Rechte Dritter, die im Anhang D aufgelistet sind, die dort gewährte Lizenz an die Lizenznehmer in Bezug auf kleinmengige Produktionen von funktionellen Teilen gemäß Absatz 1.9 nicht ausschließlich sein soll. Ferner sieht Ziff. 2.4 desselben Vertrages im zweiten Absatz folgenden Wortlaut vor:

Trotz der im vorangehenden Absatz gewährten Ausschließlichkeit, darf keinem anderen, gegenwärtigen oder zukünftigen Lizenznehmer der Patentrechte verboten werden, Modelle oder Faximile-Prototypen für eigene interne Zwecke herzustellen. Diese Modelle und Faximile-Prototypen dürfen nicht zum Verkauf angeboten werden oder vertrieben werden.

Entgegen dem Vortrag der Klägerin zu 1. folgt aus dieser Vertragsbestimmung und dem Anhang D keine ausschließliche Lizenz. Denn bezüglich einer Herstellungslizenz gewährt die soeben zitierte Bestimmung ein Herstellungsrecht der Unternehmen, die eine Lizenz erhalten haben. Die so erlaubte Herstellung schließt eine ausschließliche Lizenz auf dem Gebiet der Herstellung aus.

Aber auch eine ausschließliche Vertriebslizenz kann durch die Bestimmung in Ziff. 2.4 nicht begründet werden, da die Klägerin nicht ausschließen kann, dass die Regierung der Vereinigten Staaten selbst (z.B. über neu gegründete Firmen) den Vertrieb ausübt. Die Klägerin zu 1. kann im übrigen auch keine Rechte aus einer gewillkürten Prozessstandschaft herleiten, denn die Klägerin zu 2. – als Patentinhaberin – klagt ihre Rechte bereits selbst ein.

2.

Die Klägerin zu 2. ist aktivlegitimiert, denn sie selbst ist nach ihrem bislang unwidersprochenen Vortrag durch die Verletzungshandlungen betroffen. Dies ist bei der in Ziff. 4 der Anlage K 7 a) vereinbarten Umsatzlizenz anzunehmen, da nach ihrem Vortrag auch ihre Lizenzeinnahmen beeinträchtigt werden.

II.

Das Klagepatent betrifft nach dem Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung eines Bauteils (Prototyps) und nach Patentanspruch 37 ein System/Gerät zur Herstellung eines Bauteils (Prototyps). Das Verfahren und das Gerät dienen dazu, neue Bauteile beliebiger Entwicklungsprozesse kosten- und zeitsparend mit Hilfe vielfältiger Materialkombinationen herzustellen.

Dazu werden einleitend in der Beschreibung der Klagepatentschrift verschiedene Verfahren dargestellt, die bisher zur Herstellung von Bauteilen in der Entwicklung genutzt worden sind (vgl. Anlage K 2, Beschreibung Seiten 3 bis 6 oben). Alle Verfahren nach diesem Stand der Technik weisen Nachteile auf. Sie benötigen entweder Materialien, die sich unter Anwendung von z.B. Energie verfestigen, oder die direkt von einem Tintenstahldruckkopf abgegeben werden können. Hinzu kommt, dass die Materialauswahl und ihr Anwendungsgebiet begrenzt sind. Überdies sind die Geräte zur Herstellung von Bauteilen nach dem Stand der Technik kompliziert und sie benötigen teure Baumaterialien. Störend sind die zum Teil großen Abmessungen solcher Geräte nach dem Stand der Technik, die einen Betrieb in kleineren Ingenieurbüros verhindern.

Dem Klagepatent liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, diese Nachteile zu verhindern. In der Patentbeschreibung (vgl. Seite 6, Zeilen 7 ff.) wird ausgeführt, dass die Erfindung eine Technik zur Herstellung beschichteter Teile ermöglichen will. Diese Teile sollen beispielsweise mit Metall- oder Keramikteilen sowie in Kombination derartiger Materialien, die ebenfalls zufriedenstellend mit Kunststoffpartikeln oder anderen anorganischen Materialien reagieren, eine Verbindung eingehen und die zu Entwicklungszwecken benötigten Bauteile ergeben. Der Anwendungsbereich einer solchen Technik zur Herstellung von Bauteilen wäre – aufgrund der großen Materialauswahlmöglichkeit – gegenüber dem Stand der Technik deutlich vergrößert.

Diese Aufgabe wird mit dem Verfahren und dem System gemäß den Patentansprüchen 1 und 37 gelöst, wie es durch die folgenden Mermale gekennzeichnet ist und sich wie folgt gliedern läßt:

Anspruch 1:

a)

Das Verfahren umfasst den Schritt des Ablagerns einer Schicht von Partikelmaterial in einem begrenzten Bereich;

b)

Das Verfahren umfasst den Schritt des Veranlassens, dass die Schicht von Partikelmaterial in einem oder mehreren augewählten Bereichen verbunden wird;

c)

Das Verfahren umfasst den Schritt des Wiederholens der Schritte a und b eine ausgewählte Anzahl von Malen, um eine ausgewählte Anzahl von aufeinanderfolgenden Schichten herzustellen;

d)

Das Verfahren umfasst den Schritt des Entfernens von Partikelmaterial, das nicht in diesem einen oder mehreren Bereichen ist, um das Bauteil zu schaffen;

e)

Ein Bindermaterial wird auf ausgewählte Bereiche einer porösen Schicht von Partikelmaterial aufgetragen und der Binder bindet das Partikelmaterial aus den ausgewählten Bereichen und verursacht, dass aufeinanderfolgende Schichten miteinander verbunden werden.

Anspruch 37: System zur Herstellung eines Bauteils

a)

Das System umfasst eine Einrichtung zum Ablagern einer ausgewählten Anzahl von aufeinanderfolgenden porösen Schichten eines Partikelmaterials;

b)

Das System umfasst eine Einrichtung, um zu veranlassen, dass das Partikelmaterial in einem oder mehreren ausgewählten Bereichen in jeder Schicht gebunden wird, um das Bauteil zu bilden;

c)

Das System umfasst eine Einrichtung zum Entfernen von Partikelmaterial, dass nicht in dem einen oder den mehreren ausgewählten Bereichen ist;

d)

Die Einrichtung zum Veranlassen, dass das Partikelmaterial gebunden wird, umfasst eine Einrichtung zum Auftragen eines Bindermaterials auf die ausgewählten Bereiche jeder der aufeinanderfolgenden Schichten, nachdem jede der aufeinanderfolgenden Schichten abgelagert wurde.

Auf der Grundlage dieser Merkmale erfolgt die Herstellung eines Modells nach dem Klagepatent in einem ersten Schritt durch das Einfüllen von Partikelmaterial, welches aus verschiedenen Stoffen bestehen kann, in ein Behältnis. In einem zweiten Schritt werden die eingefügten Partikel und die durch einen Tintenstrahldruck aufgebrachten weiteren Stoffe verschiedenster Art zusammengeführt; dies erzeugt eine Bindungsreaktion. Die Reaktion durch Zusammenführung von Stoffen wird für jede Schicht gesondert wiederholt, bis auf diese Art und Weise ein dreidimensionales Modell (Prototyp) entstanden ist.

III.

Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

Dies steht zwischen den Parteien hinsichtlich aller Merkmale – mit Ausnahme des Merkmals (e) des Anspruchs 1 und des Merkmals (d) des Anspruchs 37 (vgl. Merkmalsgliederung der Anlage K 3) – außer Streit.

Das Merkmal „Bindermaterial“ (e) des Anspruchs 1, und (d) des Anspruchs 37, ist wortsinngemäß verletzt.

1.

Die Klägerinnen tragen vor, dieses Merkmal setze nur voraus, dass ein irgendwie beschaffener Binder das Partikelmaterial in den ausgewählten Bereichen verbinde. Ausschlaggebend sei, dass eine Verbindung des Partikelmaterials nach dem Auftragen einer Flüssigkeit mit derselben zustande komme. Selbst wenn man unterstelle, dass die angegriffenen Ausführungsformen nur Wasser verwendeten, sei eine Verbindung im Sinne der Lehre des Klagepatents gegeben. Die Beklagten tragen vor, die in den streitigen Merkmalen beschriebene Bindungsreaktion könne durch die von den Beklagten verwendete aufgesprühte Flüssigkeit nicht verursacht werden. Zudem könne die „im wesentlichen aus Wasser“ bestehende Flüssigkeit die im Klagepatent geforderte Bindungsreaktion nicht bewirken.

Diese Auffassung der Beklagten überzeugt nicht, denn für eine Einschränkung dahin, dass der Binder für alle denkbaren Partikelmaterialien geeignet sein soll, gibt der allgemein gehaltene Anspruchswortlaut keinerlei Anhaltspunkte. Gleiches gilt für die erläuternde Beschreibung der Klagepatentschrift. Im Gegenteil: Als in Frage kommende Binder werden organische oder anorganische Binder und sogar Lösungsmittel genannt. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass diesen ausdrücklich als geeignet bezeichneten Gestaltungen die von ihnen geltend gemachte universelle Bindungskraft zukommt. Im übrigen wird die angestrebte Flexibilität schon dadurch erhalten, dass ohne jede Mühe jeweils Binder zum Einsatz gebracht werden können, die sich für den betreffenden Partikelstoff eignen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Klägerin zu 2. darin zuzustimmen, dass es aus der Sicht des Fachmanns nur darauf ankommt, dass überhaupt eine Verbindung zustande kommt, um einen Prototypen zu erstellen. Welcher Art diese Verbindung ist, ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entscheidend. Dies gilt so lange, wie durch die Verbindung ein haltbares Bauteil geschaffen werden kann. Diese Sicht wird durch die Beschreibung gestützt, die an keiner Stelle einen bestimmten Binder oder eine bestimmte Art von Bindungsreaktion erfordert.

Nach dem Vortrag der Klägerin zu 2. kann auch Wasser als Bindemittel in Frage kommen, so daß auch die von der Klägerin zu 2. behauptete Tatsache dahinstehen kann, die Beklagten verwendeten in der angegriffenen Ausführungsform kein reines Wasser. Das als Parteivortrag zu wertende Gutachten des Fraunhofer Instituts für Verfahrenstechnik und Verpackung und der hierauf basierende Tatsachenvortrag können unberücksichtigt bleiben, da schon Wasser eine Bindungsreaktion im Sinne beider Patentansprüche erzeugen kann.

2.

Die Beklagten erheben hinsichtlich des „Bindermaterials“ den Einwand des freien Standes der Technik. Dies ist nicht möglich, denn erstens greift der Einwand nicht bei einer wortsinngemäßen Verletzung und zweitens tragen die Beklagten nicht vor, dass sich die angegriffene Ausführungsform als Ganzes aus dem Stand der Technik ergibt.

3.

Unbehelflich ist der Vortrag der Beklagten zur PCT-Anmeldung BO 98 51477 mit der Priorität vom 14.05.1997 (Anlage B 1), entgegen der Ansicht der Beklagten kann eine Verletzung des älteren Klagepatents mit Hilfe eines jüngeren Patents nicht gerechtfertigt werden.

IV.

Da die Beklagten nach allem widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Klägerin zu 2) zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EPÜ, § 139 Abs.1 PatG). Die Beklagte zu 1) und mit dieser ihr Geschäftsführer, der Beklagte zu 2), haben zumindest fahrlässig gehandelt (§§ 830, 840 BGB). Sie sind deshalb für die Zeit nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung zum Schadensersatz verpflichtet (Art. 64 EPÜ, § 139 Abs.2 PatG). Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin zu 2) ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin zu 2) in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche auf Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB). Ferner sind sie zur Vernichtung der sich in ihrem Besitz befindlichen Systeme der im Klageantrag genannten Art verpflichtet.

V.

Das Vorbringen der Parteien in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 4.5.2002, vom 23.4.2002 und vom 8.5.2002 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO).

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 100 Abs. 4 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.

Dr. K2xxxx Dr. T2xxxxx Dr. C1xxxxxxxx