4 O 450/01 – Gefäßbehandlungsmaschine

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 66

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. September 2002, Az. 4 O 450/01

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt
zwei Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

a) Gefäßbehandlungsmaschinen für die Behandlung von durch die Maschinen geführten Gefäßen, mit einem Maschinengestell und mindestens einem darauf abnehmbar befestigten, der zu verarbeitenden Gefäßgröße angepassten Führungskörper für Gefäße herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen der Führungskörper auf seiner im Einbauzustand dem Maschinengestell zugewandten Seite mit ersten Einführ- und An-schlagelementen ausgebildet ist, die beim Einsetzen des Führungskörpers in zugeordnete zweite Einführ- und Anschlagelemente des Maschinengestells formschlüssig bis zum Erreichen einer der Gefäßgröße angepassten Anschlagposition eingeschoben werden, und durch ein an dem Führungskörper oder dem Maschinengestell angebrachtes, von Hand betätigbares Spannelement derart in der Anschlagposition gehalten werden, dass der Führungskörper im Einbauzustand unter Beibehaltung der Anschlagposition kraft- oder formschlüssig mit dem Maschinengestell verbunden ist,

und/oder

b) Führungskörper für Gefäßbehandlungsmaschinen der zu lit. a) bezeichneten Art anzubieten oder zu liefern, die auf ihrer im Einbauzustand dem Maschinengestell zugewandten Seite mit ersten Einführ- und Anschlagelementen aus gebildet sind, die beim Einsetzen des Führungskörpers in zugeordnete zweite Einführ- und Anschlagelemente des Maschinengestells formschlüssig bis zum Erreichen einer der Gefäßgröße angepassten Anschlagposition eingeschoben werden können und durch ein an dem Führungskörper oder dem Maschinengestell angebrachtes, von Hand betätigbares Spannelement derart in der Anschlagposition gehalten werden können, dass der Führungskörper im Einbauzustand unter Beibehaltung der Anschlagposition kraft- oder formschlüssig mit dem Maschinengestell verbunden ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 10. September 1994 begangen hat, und zwar unter Angabe (mit jeweiliger Typenbezeichnung)

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1 bezeichneten, seit dem 10. September 1994 begangenen Handlungen entstan den ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 511.291,88 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 10. September 1994 ausschließliche Lizenznehmerin des europäischen Patents 0 280 966 (Klagepatent, Anlage K 1), das unter Inanspruchnahme der deutschen Prioritäten vom 26. Februar 1987 und 12. August 1987 am 18. Februar 1988 unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 07. September 1988 veröffentlicht und der Hinweis auf die Patenterteilung am 17. Juli 1991 bekannt gemacht.

Die Konzernmutter der Beklagten, die K3x M6xxxxxxx- und A3xxxxx AG, die bereits durch Urteil der Kammer vom 08. Februar 2001 (Az. 4 O 600/99) wegen Verletzung des Klagepatents verurteilt wurde, hat gegen die Erteilung des Klagepatents Nichtigkeitsklage (Anlage B 1) erhoben. Mit Vergleich vom 19. 06. 2002 hat sie sich gegenüber der Klägerin inzwischen zur Klagerücknahme verpflichtet.

Das Klagepatent betrifft eine Gefäßbehandlungsmaschine für die Behandlung von durch die Maschine geführten Gefäßen. Gefäßbehandlungsmaschinen sind z.B. Inspektions-, Etikettier-, Verschließ- oder Füllmaschinen, durch die Gefäße unterschiedlicher Größe geführt und auf einem Drehtisch behandelt werden. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Gefäßbehandlungsmaschine für die Behandlung von durch die Maschine geführten Gefäßen, mit einem Maschinengestell und mindestens einem darauf abnehmbar befestigten, der zu verarbeitenden Gefäßgröße angepassten Führungskörper für die Gefäße, dadurch gekennzeichnet, dass der Führungskörper (7, 8) auf seiner im Einbauzustand dem Maschinengestell (13) zugewandten Seite mit ersten Einführ- und Anschlagelementen (14, 19) ausgebildet ist, die beim Einsetzen des Führungskörpers (7, 8) in zugeordnete zweite Einführ- und Anschlagelemente (19, 14) des Maschinengestells (13) formschlüssig bis zum Erreichen einer der Gefäßgröße angepassten Anschlagposition eingeschoben werden und durch ein an dem Führungskörper (7, 8) oder dem Maschinengestell (13) angebrachtes, von Hand betätigbares Spannelement (21) derart in der Anschlagposition gehalten werden, dass der Führungskörper (7, 8) im Einbauzustand unter Beibehaltung der Anschlagposition kraft- oder formschlüssig mit dem Maschinengestell verbunden ist.“

Die nachfolgend zur Veranschaulichung der Erfindung wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen eine schematische Draufsicht einer Gefäßbehandlungsmaschine und eine Ansicht auf einen Teil der Gefäßbehandlungsmaschine aus Figur 1 in Richtung des Pfeiles II.

Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „I1xxxxx R3xxxx H4“ Heißleim-Etikettiermaschinen, wie sie sich aus dem als Anlage K 5 vorgelegten Prospekt der Beklagten ergeben. Zur Veranschaulichung der bei der vorbezeichneten Maschine verwirklichten Verbindung von Führungsbogen und Maschinengestell ist nachfolgend eine von der Klägerin gefertigte und mit Bezugszeichen versehene Skizze (Anlage K 8, 1. Abbildung) sowie die von der Beklagten als Anlage B 4 vorgelegte Konstruktionszeichnung und ein vergrößerter Abschnitt aus dieser Zeichnung (Anlage K 10) abgebildet.

Die Klägerin sieht durch Herstellung und Vertrieb der Etikettiermaschinen ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Soweit die Beklagte lediglich Führungskörper herstellt und diese anbietet oder liefert, macht die Klägerin zusätzlich Ansprüche wegen mittelbarer Patentverletzung geltend.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wie erkannt zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen;

2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Sie stellt eine Verletzung des Klagepatents in Abrede und macht geltend: Anders als die Kammer in ihrem Urteil vom 08. Februar 2001 (4 O 600/99) ausgeführt habe, sei mit Rücksicht auf die Patentbeschreibung und den Stand der Technik ein Formschluss nur bei einem völlig spielfreien Ineinandergreifen der jeweils paarigen Einführ- und Anschlagelemente gegeben. Das selbsttätige Ausrichten sei kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Aber auch nach dem von der Kammer in jenem Urteil vertretenen Begriffsverständnis würden die Bolzen (B) und die Schlitze (S) der angegriffenen Ausführungsform nicht formschlüssig bzw. selbsttätig positionierend zusammenwirken. Die Positionierung würde vielmehr durch die auf der gegenüberliegenden Seite des Führungskörpers befindlichen Anschläge (A) erreicht. Hierzu seien Schraubbolzen mit glattem Anschlagkopf (A) vorgesehen, die in Gewinde (G) eingreifen und mit Muttern (M) gekontert würden. Infolgedessen sei der Führungskörper allein zwischen den Anschlägen und dem Spanngriff festgeklemmt. Die Bolzen (B) und Schlitze (S) trügen hierzu nichts bei. Die Notwendigkeit einer Nach-Justage des Führungskörpers am Maschinengestell belege insoweit, dass zwischen den Bolzen (B) und Schlitzen (S) noch Spiel vorhanden sei. Es könne daher keine Rede davon sein, der Spannriegel halte den Führungskörper kraft- oder formschlüssig in einer durch die Bolzen (B) und Schlitze (S) vermittelten Anschlagposition. Auch wenn die Nichtigkeitsklage von ihrer Konzernmutter in Vollziehung des mit der Klägerin abgeschlossenen Vergleichs zurückgenommen werde, sei dem Aussetzungsantrag stattzugeben, da sich das Klagepatent aufgrund einer von ihr künftig noch anhängig zu machenden weiteren Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbeständig erweisen werde.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und dem Aussetzungsantrag entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte macht widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch und ist der Klägerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung und zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Gefäßbehandlungsmaschine für die Behandlung von durch die Maschine geführten Gefäßen.

Wird eine Gefäßbehandlungsmaschine auf Gefäße anderen Durchmessers umgestellt, dann müssen die Führungskörper ausgetauscht werden. Im Stand der Technik sind die Führungskörper im Allgemeinen durch Schrauben am Maschinengestell befestigt. Dies ist umständlich und mit langen Rüstzeiten verbunden.

Aus der US 1 844 869 (Anlage K 2) ist eine Gefäßbehandlungsmaschine bekannt, bei der ein Führungsgeländer aus mehreren gekrümmten Blattfedern besteht, die an einer die Gefäße tragenden Grundplatte in Schlitzen verschraubt sind. Die Blattfedern werden grob auf den jeweiligen Gefäßdurchmesser eingestellt, wobei dann das Anpressen der Gefäße durch die Federkraft erfolgt. Aus der US 4 589 640 (Anlage K 3) ist eine Klemmvorrichtung mit einem Exzenter bekannt.

Beide Vorrichtungen haben den Nachteil, dass eine exakt wiederholbare Einstellung zuvor eingenommener Positionen nicht möglich ist.

Aufgabe der Erfindung ist es daher, eine Gefäßbehandlungsmaschine derart zu verbessern, dass bei konstruktiv einfacher Befestigung eine einfache Handhabung und ein schneller Austausch und gleichzeitig eine immer exakte Positionierung der Führungskörper ermöglicht wird. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:

1. Gefäßbehandlungsmaschine für die Behandlung von durch die Maschine geführten Gefäßen,

1.1 mit einem Maschinengestell,

1.2 und mindestens einem darauf abnehmbar befestigten, der zu verarbeitenden
Gefäßgröße angepassten Führungskörper für die Gefäße;

2. der Führungskörper ist auf seiner im Einbauzustand dem Maschinengestell zugewandten Seite mit ersten Einführ- und Anschlagelementen ausgebildet;

2.1 diese Einführ- und Anschlagelemente werden beim Einsetzen des Führungskörpers in zugeordnete zweite Einführ- und Anschlagelemente des Maschinengestells formschlüssig bis zum Erreichen einer der Gefäßgröße angepassten Anschlagposition eingeschoben, und

2.2 die Einführ- und Anschlagelemente werden durch ein an dem Führungskörper oder dem Maschinengestell angebrachtes, von Hand betätigbares Spannelement derart in der Anschlagposition gehalten, dass der Führungskörper im Einbauzustand unter Beibehaltung der Anschlagposition kraft- oder formschlüssig mit dem Maschinengestell verbunden ist.

Die erfindungsgemäße Anordnung führt dazu, dass die Führungskörper im Wesentlichen horizontal mit ihren Einführ- und Anschlagelementen formschlüssig in die entsprechenden Elemente des Maschinengestells eingeschoben und anschließend mit dem Spannelement verklemmt werden können.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht vom Klagepatent Gebrauch. Sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1, auch die bestrittenen Merkmale 2.1 und 2.2, sind bei der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht.

1.

Merkmal 2.1 verlangt, dass die Einführ- und Anschlagelemente des Führungskörpers in die entsprechenden Elemente des Maschinengestells formschlüssig bis zum Erreichen eines der Gefäßgröße angepassten Anschlags eingeschoben werden können.

Die Kammer hält diesbezüglich an ihrer im Urteil vom 08. Februar 2001 (4 O 600/99; dort Seiten 13 bis 15) geäußerten Auffassung zur Auslegung des Begriffes „formschlüssig“ fest. Zwar ist im allgemeinen Beschreibungsteil der Klagepatentschrift (Spalte 3 Zeilen 5 bis 11 und Zeilen 54 bis 57) angeführt, dass jede Bewegung quer zur Einführrichtung des Führungskörpers unterbunden werden soll. Im Hinblick auf die Aufgabenstellung, einen schnellen Austausch des Führungskörpers unter stets exakter Positionierung zu ermöglichen, und in Abgrenzung zum Stand der Technik gemäß der US 1 844 869 (Anlage K 2), bei dem nur eine grobe, nicht wiederholbar genaue Einstellung möglich ist, ist ein Spiel zwischen den Anschlagelementen jedoch unschädlich, solange es noch so geringfügig ist, dass ein selbsttätiges Ausrichten ohne die Notwendigkeit einer Nachjustierung stattfindet. Bewegt sich das Materialspiel in diesem Rahmen, liegt die für die Zwecke der Erfindung erforderliche „exakte“ Positionierung und damit der erfindungsgemäße Formschluss vor. Anlass, höhere Anforderungen an die Genauigkeit des Formschlusses zu stellen, hat der Fachmann bei der in Rede stehenden Technik nicht.

Die von der Beklagten angeführte Beschreibungsstelle (Spalte 9 Zeilen 58 bis Spalte 10 Zeile 6), nach der der Bundbolzen so weit in die T-Nut eingeschoben wird, bis jegliches Spiel aus der Verbindung verschwunden ist, betrifft lediglich ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung, welches den von der technischen Funktion des Formschlusses her auszulegenden Schutzbereich des Klagepatents nicht einzuschränken vermag. Entsprechendes gilt für die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene Beschreibungsstelle in Spalte 8 Zeilen 56 ff.. Sie betrifft ebenfalls nur ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel und gibt dem Fachmann ebenso wie die eingangs genannte Beschreibungsstelle keine Veranlassung, von der funktionsbedingten Auslegung des Merkmals „formschlüssig“ abzugehen und mehr als eine durch den Formschluss herbeigeführte hinreichend exakte Positionierung des Führungskörpers zu verlangen. Eine einschränkende Auslegung kommt auch nicht im Hinblick auf die deutsche Offenlegungsschrift 34 32 590 (Anlage Ni 7 zur Nichtigkeitsklage) in Betracht, da es sich insoweit bereits um keinen im Erteilungsverfahren berücksichtigten und damit bei der Auslegung des Klagepatents heranzuziehenden Stand der Technik handelt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten wirken bei der angegriffenen Ausführungsform unter Zugrundelegung des vorbezeichneten Begriffsverständnisses die mit dem Führungskörper verbundenen Bolzen (B) mit den Schlitzen (S) im Maschinengestell formschlüssig im Sinne von Merkmal 2.1 zusammen. Wie der eigenen Konstruktionszeichnung der Beklagten gemäß Anlage B 4 (vgl. auch den vergrößerten Teilausschnitt gemäß Anlage K 10), die insoweit auch mit der Lichtbildabbildung der Schlitze gemäß Anlage K 9 übereinstimmt, zu entnehmen ist, sind die Schlitze (S) U-förmig ausgestaltet. Der Boden des U‘s ist gerundet und stimmt in seinen Konturen exakt mit der Außenkontur des kreisrunden bis zum Grund des U‘s geführten Bolzenmittelstücks überein. Dass die angegriffene Ausführungsform insoweit abweichend von der Darstellung in Anlage B 4 ausgebildet ist, hat die Beklagte – auch auf Befragen der Kammer in der mündlichen Verhandlung – nicht konkret behauptet. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, in welchem Umfang ein Spiel zwischen den Bolzen (B) und Schlitzen (S) tatsächlich vorhanden sein soll. Mangels substantiierten Sachvortrags zur Verbindung der Bolzen (B) mit den Schlitzen (S) ist daher davon auszugehen, dass die Verhältnisse so wie in Anlage B 4 dargestellt liegen. Danach besteht kein Zweifel daran, dass der beim Einschieben der Bolzen (B) in die U-förmigen Schlitze (S) entstehende Formschluss die erfindungsgemäße selbsttätige und stets wiederholbar exakte Positionierung herbeiführt. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform auf der den Schlitzen gegenüberliegenden Seite zusätzlich als Anschläge (A) vorgesehene Schraubbolzen mit glattem Anschlagkopf vorgesehen sind, die nach den Darlegungen der Beklagten in Gewinde (G) eingreifen und mit Muttern (M) gekontert werden, so dass der Führungskörper auch zwischen den Anschlägen und dem Spanngriff festgelegt wird, stellt insoweit lediglich eine patentrechtlich irrelevante zusätzliche Maßnahme dar.

Im Übrigen könnten die Bolzen (B) und Schlitze (S) nur dann keine exakte Positionierung herbeiführen, wenn eine manuelle Arretierung des Führungskörpers mittels Anschlagbolzen (A), Gewinde (G) und Mutter (M) zu einem Zeitpunkt stattgefunden hätte, in welchem die Bolzen (B) – anders als in Anlage B 4 dargestellt – mit der U-förmigen Innenwandung der Schlitze (S) noch nicht in Kontakt bzw. Formschluss gelangt sind. Dass derartige Verhältnisse bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht sind, trägt die Beklagte jedoch selbst nicht und stünde darüber hinaus zu der von ihr beworbenen Verwendungsweise des Führungsbogens als Schnellwechselvorrichtung (vgl. Prospekt Anlage K 5, Bl. 3) in Widerspruch. Die Darlegungen der Beklagten über die Notwendigkeit einer gesonderten Justage des Führungskörpers am Maschinengestell sind hiermit ebenfalls nicht vereinbar, stellen zumindest eine eher abseitige, kaum praxisrelevante Montagemöglichkeit dar.

2.

Aus den unter 1 gemachten Ausführungen folgt zugleich die Verwirklichung von Merkmal 2.2, nämlich dass die Bolzen (B) des Führungskörpers in den Schlitzen (S) des Maschinengestells von dem von Hand betätigbaren Spannriegel (= Spannelement) unter Beibehaltung der Anschlagposition kraft- oder formschlüssig mit dem Maschinengestell verbunden sind. Denn auch hier gilt, dass die nur theoretische Möglichkeit, den Führungskörper auch in nicht patentgemäßer Weise nur zwischen Anschlagbolzen (A) und Spannriegel zu klemmen, nicht dem tatsächlich aus Anlage B 4 ersichtlichen und von der Beklagten als Schnellwechselvorrichtung beworbenen Aufbau der angegriffenen Vorrichtung entspricht, bei der die Bolzen (B) bis zum U-förmigen Grund der Schlitze (S) geführt sind, mit diesen in Formschluss stehen und (auch) von dem Spannriegel in dieser Position gehalten werden.

3.

Soweit die Beklagte lediglich den Führungskörper der angegriffenen Ausführungsform anbietet und liefert, verletzt sie das Klagepatent im Sinne von Artikel 64 EPÜ, § 10 Abs. 1 Patentgesetz mittelbar. Bei dem erfindungsgemäßen Führungskörper mit seinen Einführ- und Anschlagelementen (Bolzen) handelt es sich um ein wesentliches Element der Erfindung. Die Bolzen (B) dienen aus Sicht der Angebotsempfänger ersichtlich dazu, in entsprechende Elemente des Maschinengestells geschoben zu werden. Dies hat offenkundig nur dann Sinn, wenn der Führungskörper dadurch selbsttätig gegenüber dem Maschinengestell ausgerichtet und formschlüssig festgelegt werden kann, so dass nach der Erfahrung des täglichen Lebens kein ernsthafter Zweifel bestehen kann, dass die Angebotsempfänger die Führungskörper auch zu einer derartigen Benutzung bestimmen werden. Die Beklagte ihrerseits nimmt diese Bestimmung seitens der Angebotsempfänger zumindest billigend in Kauf.

III.

Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes ist die Beklagte der Klägerin gemäß Artikel 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 Patentgesetz zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrlässig gehandelt hat, gemäß Artikel 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 Satz 2 Patentgesetz zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadenshöhe ist derzeit ungewiss. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB).

IV.

Eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Nichtigkeitsklage der Konzernmutter der Beklagten hat keine Erfolgsaussicht, da die Klage aufgrund der im Vergleich vom 19. Juni 2002 niedergelegten Rücknahmeverpflichtung unzulässig geworden ist. Die Ankündigung der Beklagten, eine eigene Nichtigkeitsklage zu erheben, rechtfertigt eine Aussetzung ebenfalls nicht, da ein vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne von § 148 ZPO erst mit der Anhängigmachung der Nichtigkeitsklage entsteht.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 1 Mio. DM.

Dr. K5xxxx Dr. C1xxxxxxxx L1xxxxxxx