4a O 141/13 – E-Loading-Automat IV

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2276

Landgericht Düsseldorf
Teilurteil vom 21. August 2014, Az. 4a O 141/13

Rechtsmittelinstanz: 15 U 124/14

Leitsätze (nichtamtlich):

1. Für den Fall, dass der Lizenzvertrag keine Vereinbarung enthält, ist die Laufzeit des Lizenzvertrages im Zweifel auf die Laufzeit der Schutzdauer des Rechts – hier des Patents nach § 16 Abs. 1 S. 1 PatG – begrenzt.

2. Im Ergebnis gleiches gilt für den Fall, dass ein bestehendes Patent durch Urteil vernichtet worden ist.

I.
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in der ersten Stufe Rechnung über die im Zeitraum vom 17. Januar 2010 bis einschließlich 18. Januar 2010 von der Beklagten oder per Unterlizenz von Tochterunternehmen oder von Vertragspartnern der Beklagten im Bundesgebiet bereitgehaltenen Anzahl der auf der technischen Lehre des Patents DE 100 48 XXX aufbauenden, von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickelten E-Loading-Automaten zu legen und dabei eine nach Monaten aufgeschlüsseIte Auskunft über die Anzahl der Automaten, einschließlich ihres Standortes, zu erteilen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger EUR 120,44 nebst die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % zu zahlen nebst Zinsen für die Hauptforderung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 120,44 vom 17. bis einschließlich 18. Januar 2010.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

TATBESTAND

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunftsansprüche und im Übrigen einen Zahlungsanspruch aus Lizenzvertrag geltend.

Der von den Parteien geschlossene Lizenzvertrag vom 12/15.11.2003 verhält sich zu dem deutschen Patent 100 48 XXX mit dem Titel „A B“ des Klägers. Er lautet auszugsweise in den ersten beiden Absätzen wie folgt:

„Mit einer Sonderzahlung von 175.000 Euro (zzgl. Umsatzsteuer), der Bezahlung der offenen Rechnungen Nr. 721505 über 5.500 Euro (Oktober ´03), Nr. 721506 über 5.174 Euro (restl. PIN-Eingabe Okt. ´03) und der Zahlung der per Beleg nachzuweisenden Reisekosten zwischen 09´2000 und 10´2003 von Wolfram C (max. jedoch 10.000 Euro), sind alle gegenseitigen Ansprüche an D oder an ein mit ihr verbundenes Unternehmen aus der Zusammenarbeit aus dem E-Loading-Projekt bis einschließlich Okt. ´03 abgegolten.
Für den Fall, dass aus den Tätigkeiten D oder einer ihrer Tochtergesellschaften Patent- und Lizenzrechte für Wolfram C entstehen und damit auch auf das Geschäft von D wirksam werden, gewährt Wolfram C als potentieller Lizenzgeber D die günstigsten Marktkonditionen. Es ist keine Exklusivität einer möglichen Lizenz vereinbart. Für das Patent, welches Wolfram C unter dem Aktenzeichen 100 48 XXX beim Deutschen Patent- und Markenamt bereits angemeldet hat, werden neben einem monatlichen Sockelgrundbetrag von 2.000,- EURO (zzgl. Umsatzsteuer) Lizenzgebühren von pauschal 1,- € pro Monat und pro Automat (zzgl. Umsatzsteuer) fällig. Näheres regelt bei Bedarf ein noch zu schließender Lizenzvertrag.“

Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Hintergrund der vertraglichen Vereinbarung war die Tätigkeit des Klägers bei der Entwicklung von sog. E-Loading-Automaten in Zusammenarbeit mit der Beklagten in Bezug auf die ursprüngliche Patentanmeldung des Klägers (DE 100 48 XXX).

Dieser Lizenzvertrag war Gegenstand des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 12.02.2008 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.08.2010 (Az: I- 20 U 80/08). Danach wurde die Beklagte – rechtskräftig – verurteilt, an den Kläger aufgrund des Lizenzvertrages monatliche Zahlungen in Höhe von 2.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer als „Sockelbetrag“ zu leisten sowie Lizenzgebühren von pauschal 1,- EUR pro Monat und pro Automat (zzgl. Umsatzsteuer) zu zahlen. Das Oberlandesgericht führte aus, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung von 1,- EUR pro im Einsatz befindlichem E-Loading-Automat und Monat, beginnend mit November 2001, zusteht. Der Zahlungsanspruch des Klägers sei begründet, ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung der durch das Patent geschützten Lehre ankomme. Die streitgegenständliche vertragliche Vereinbarung sehe eine unbedingte, von der tatsächlichen Nutzung des Patents unabhängige Verpflichtung zur Lizenzzahlung für die von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickelten E-Loading-Automaten vor. Wegen des genauen Inhalts des Urteils wird auf die Anlage K 3 verwiesen.

Bis einschließlich 16. Januar 2010 erteilte die Beklagte Auskunft über die zu entrichtende Stücklizenz und erkannte ihre Zahlungspflicht an.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten Lizenzzahlungsansprüche wegen des Sockelbetrages vom 17.01.2010 bis einschließlich Dezember 2010 geltend. Zudem verlangt er von der Beklagten Auskünfte über die Anzahl der aufgestellten E-Loading-Automaten für den gleichen Zeitraum.

Die Beklagte erhob vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das klägerische Patent. Mit rechtskräftigem Urteil vom 19.08.2009 erklärte das Bundespatentgericht (4 Ni 53/07) das Patent 100 48 XXX für nichtig. Das Bundespatentgericht führte aus, dass die Klage der damaligen Klägerin und hiesige Beklagte nicht unzulässig sei. Ein Lizenznehmer könne Nichtigkeitsklage erheben, auch wenn der Lizenzvertrag mit dem angegriffenen Patent zusammen hänge. Das Urteil wurde dem Vertreter der Nichtigkeitsklägerin und der Nichtigkeitsbeklagten am 16.12.2009 zugestellt.

In einem weiteren Verfahren zwischen den Parteien ging es um die Frage, ob die Beklagte mit einem Kostenerstattungsanspruch, der aus dem Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht resultierte, aufrechnen konnte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte in seiner Entscheidung vom 18.06.2013 (I- 2 U 126/12) die Entscheidung der hiesigen Kammer und führte darüber hinaus aus, dass die klägerische Rüge der materiellen Unrichtigkeit des Urteils des Bundespatentgerichts die Rechtskraft dieser Entscheidung entgegen stehe. Wegen des genauen Inhalts des Urteils wird auf die Anlage B 3 Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei auch für den Zeitraum ab September 2009 trotz der rechtskräftigen Vernichtung des klägerischen Patents zur Lizenzzahlung verpflichtet. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf komme es für die Vergütungspflicht der Beklagte auf die Nutzung der gerade durch das Patent geschützten technischen Lehre gar nicht an, so dass auch die Vernichtung des Vertragspatents ohne Einfluss auf die Vergütungspflicht der Beklagten bliebe. Auf die Frage, ob das Patent des Klägers schutzfähig sei, komme es nicht an, da die Beklagte anderenfalls den Lizenzvertrag nach erfolgter Patenterteilung hätte abschließen dürfen. Die Beklagte habe in den Genuss kommen wollen, auch ohne Patentierung der Leistung des Klägers ihre e-Loading-Automaten mit dem Know-How des Klägers betreiben zu können. Im Übrigen stehe § 162 Abs. 2 BGB der Geltendmachung des Einwands der Nichtigkeit seitens Beklagten entgegen. Die Beklagte habe die Vernichtung des Vertragspatents betrieben.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

1. dem Kläger in der ersten Stufe Rechnung über die im Zeitraum vom 17. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 von der Beklagten oder per Unterlizenz von Tochterunternehmen oder von Vertragspartnern der Beklagten im Bundesgebiet bereitgehaltenen Anzahl der auf der technischen Lehre des Patents DE 100 48 XXX aufbauenden, von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickelten E-Loading-Automaten zu legen und dabei eine nach Monaten aufgeschlüsseIte Auskunft über die Anzahl der Automaten, einschließlich ihres Standortes, zu erteilen;

2. in zweiter Stufe die Beklagte zu verurteilen, die Auskunft gemäß Ziffer I. 1. durch eine zur gesetzlichen Vertretung berufene Person an Eides statt zu versichern;

3. soweit sich aus der gemäß Ziffer I. 1. zu erteilenden Auskunft ergibt, dass die Beklagte, deren Tochterunternehmen oder Vertragspartner, im Zeitraum vom 17. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 entsprechende Automaten im Bundesgebiet bereitgehalten haben, die Beklagte in der dritten Stufe zu verurteilen, für jeden Automaten EUR 1,00 pro Monat sowie die auf diesen Betrag entfallende gesetzliche Umsatzsteuer an den Kläger zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, erstmalig beginnend mit dem 17. Januar 2010, im Übrigen ab dem jeweiligen 1. eines Monats und endend mit dem 31. Dezember 2010, nebst gesetzlichem Umsatzsteueranteil von 19 % auf den jeweiligen Zinsbetrag.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger EUR 22.967,74 nebst die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (= EUR 4.363,87) zu zahlen nebst Zinsen für die Hauptforderung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
– aus EUR 903,23 seit dem 17. Januar 2010,
– aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Februar 2010,
– aus EUR 2.000,00 seit dem 01. März 2010,
– aus EUR 2.000,00 seit dem 01. April 2010
– aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Mai 2010
– aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Juni 2010
– aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Juli 2010
– aus EUR 2.000,00 seit dem 01. August 2010
– aus EUR 2.000,00 seit dem 01. September 2010
– aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Oktober 2010
– aus EUR 2.000,00 seit dem 01. November 2010
– aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Dezember 2010
und nebst den auf die Zinsen jeweils entfallenden
Umsatzsteuern in Höhe von 19%.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Laufzeit des Lizenzvertrages auf die Laufzeit der Schutzdauer des Patents begrenzt sei, da der Lizenzvertrag keine Regelung über eine Laufzeit vorsehe. Das Bundespatentgericht habe mit Urteil vom 19.08.2009 das dem Lizenzvertrag zugrundegelegte Vertragspatent vernichtet, so dass an diesem Tage die Schutzdauer des Patents geendet habe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage hat – soweit hierüber zu entscheiden war – nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Der Lizenzvertrag ist bei ergänzender Vertragsauslegung mit rechtskräftiger Vernichtung des Patents des Klägers zum 19.01.2010 beendet worden. Dem Kläger steht lediglich ein Anspruch auf Auskunft für den Zeitraum des 17. und 18. Januar 2010 zu. Für diesen Zeitraum ist auch der Zahlungsantrag nach Ziffer II. begründet.

I.
Der Lizenzvertrag selbst sieht keine Begrenzung der Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit vor. Für den Fall, dass der Lizenzvertrag keine Vereinbarung enthält, ist die Laufzeit des Lizenzvertrages im Zweifel auf die Laufzeit der Schutzdauer des Rechts – hier des Patents nach § 16 Abs. 1 S. 1 PatG – begrenzt (vgl. Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl., § 15 Rz. 64; Bartenbach, Patent- und Know-How Vertrag, 6. Aufl., Rz. 1242).

II.
Im Ergebnis gleiches gilt für den Fall, dass ein bestehendes Patent durch Urteil vernichtet worden ist. So liegt der Fall hier. Das dem Lizenzvertrag zu Grunde liegende Patent wurde durch Urteil des Bundespatentgerichts (4 Ni 53/07) rechtskräftig vernichtet.

1.
Die Folge eines für nichtig erklärten Patents (§ 22 Abs.1 und 2 i.V.m. § 21 Abs.3 PatG) ist, dass die Wirkungen des Patents und der Anmeldung von Anfang an ganz oder teilweise als nicht eingetreten gelten (BGH, GRUR 2005, 935, 936 – Vergleichsempfehlung II; Benkard/Rogge, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., § 22 Rz. 87ff.).

2.
Die Wirkung einer vertraglichen Zahlungspflicht entfällt aber erst ex nunc zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils des Bundespatentgerichts (vgl. BGH, GRUR 1983, 237 – Brückenlegepanzer; Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl., § 15 Rz. 192; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 15 Rz. 59; Bartenbach, a.a.O, Rz. 1245). Der Lizenznehmer nimmt bis zur Nichtigerklärung des Patents an der durch den Bestand des Patents begründeten Vorzugsstellung teil, wenn das Patent bis dahin von den Mitbewerbern respektiert wird (BGH, GRUR 2002, 787, 789 – Abstreiferleiste). Die Einräumung dieser Vorzugsstellung auf Grund des Lizenzvertrages wird, auch wenn sie sich durch die vollständige Nichtigerklärung des lizenzierten Schutzrechts rückwirkend als eine patentrechtlich ungeschützte Stellung im Markt erweist, im Regelfall nicht beseitigt, solange das Patent in Kraft steht und von möglichen Mitbewerbern respektiert wird. Deshalb bleibt, solange die Parteien nichts anderes vereinbart haben, die Zahlungspflicht des Lizenznehmers für Verwertungshandlungen in der Vergangenheit von der Nichtigerklärung grundsätzlich unberührt (BGH, GRUR 2005, 935, 936 – Vergleichsempfehlung II).

3.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Vergütungspflicht seitens der Beklagten bestehe unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der patentgeschützten Lehre und deshalb bestehe die Vergütungspflicht auch dann, wenn das Vertragspatent vernichtet worden ist, kann dem nicht beigetreten werden. Mit der rechtskräftigen Vernichtung des Patents endete die Vergütungspflicht der Beklagten.

a)
Eine ausdrückliche Regelung des Falles der Vernichtung des klägerischen Patents sieht der Lizenzvertrag nicht vor.

b)
Dass der Bestand des vormaligen Patents des Klägers gänzlich ohne Einfluss auf die Beendigung der vertraglichen Vereinbarung bleiben sollte, kann unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien nicht angenommen werden, §§ 133, 157 BGB.

aa)
Soweit der Kläger einwendet, es handele sich nicht um einen Lizenzvertrag, sondern um eine vertragliche Vereinbarung, so dass lizenzvertragliche Grundsätze nicht zur Anwendung kämen, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Unabhängig davon, dass die Bezeichnung einer vertraglichen Vereinbarung alleine keine Auswirkungen auf den rechtlichen Inhalt hat, enthält die Vereinbarung in dem hier streitgegenständlichen Teil im Wesentlichen lizenzvertragliche Elemente, wie Sockelgrundbetrag sowie Lizenzgebühren in Zusammenhang mit Patent- und Lizenzrechten.

bb)
Der Zusammenhang zwischen Patent und Lizenzvertrag ergibt sich aus dem Lizenzvertrag selbst. Dort wird das Patent explizit aufgeführt und die Lizenz „für das Patent“ (Anlage K 1, Seite 1, 2. Absatz) eingeräumt. Dass die Parteien eine unbefristete Vergütung über die eigentliche Schutzdauer des Patents (20 Jahre ab dem Tag der Abmeldung, § 16 Abs. 1 S. 1 PatG) bzw. rechtskräftigen Bestand hinaus vereinbaren wollten, behauptet der Kläger. Es spiegelt aber die Interessenlage der Vertragsparteien und das wirtschaftliche Verständnis der Vertragspartner nicht wider, auf unbestimmte Zeit über den Lizenzvertrag verbunden zu sein. Wie der Kläger selbst darlegt, sind die Umstände, die zu einer ordentlichen Beendigung des Lizenzvertrages führen, nicht eindeutig. Er geht davon aus, dass gegebenenfalls der Lizenzvertrag nicht mit Ablauf der Schutzdauer des Vertragspatents beendet ist, sondern eine längere Laufzeit des Lizenzvertrags entsprechend § 64 UrhG, mithin 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, beendet ist. Dass die Beklagte ohne Einräumung einer Vorzugsstellung durch ein bestehendes Patent ein Interesse dahingehend hatte, sich auf unbestimmte Zeit vertraglich binden zu wollen, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für ein dahingehendes Verständnis bietet der Lizenzvertrag der Parteien nicht und hat auch der Kläger nicht vorgetragen; auch in den dem Lizenzvertrag zeitlich vorangehenden Vertragsentwürfen der Beklagten zur Regelung der Beziehung der Parteien finden sich keine Anhaltspunkte dafür. Auch der Umstand, dass der Kläger der Auffassung ist, für das technische Know-How, welches er der Beklagten zur Verfügung gestellt habe, führe unabhängig von der Nutzung der technischen Lehre zu einer Vergütungspflicht, ändert hieran nichts. Zum einen ist der Kläger durch die Sonderzahlung in Höhe von 175.000,- EUR ausweislich der vertraglichen Vereinbarung (dort 1. Absatz) vergütet worden. Mit dieser und anderen Zahlungen sollten alle gegenseitigen Ansprüche aus der Zusammenarbeit aus dem E-Loading-Projekt bis einschließlich Oktober 2003 – mithin bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der vertraglichen Vereinbarung im November 2003 – abgegolten sein. Hätte zum anderen lediglich das technische Know-How Gegenstand eines Lizenzvertrages sein sollen, hätte es der Erwähnung der Patentanmeldung nicht bedurft. Gleiches gilt für den Umstand, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung der streitgegenständlichen Vereinbarung bereits ein funktionsfähiger E-Loading Automat existierte.

cc)
Für die Verbindung von Schutzrechtsbeendigung und dem Ende der Vergütungspflicht spricht auch, dass der Beklagten ausweislich der vertraglichen Regelung ein ordentliches Kündigungsrecht nicht zustand. Dies hätte zur Folge, dass auch nach Ablauf der Schutzfrist des vormaligen klägerischen Patents die Vergütungsverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger bestehen bliebe und nur eine außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrages in Betracht käme. Die weitere Folge wäre, dass die Beklagte ohne die Rechte aus dem Patent gegenüber Dritten wegen Ablaufs der Schutzdauer des Patents geltend machen zu können, von ihren vertraglichen Zahlungspflichten nicht befreit wäre. Ein solches Auslegungsergebnis kann ohne stichhaltige Anhaltspunkte im Lizenzvertrag selbst oder sonstiger Begleitumstände nicht angenommen werden, denn im Zweifel ist der Auslegung eines Vertrags Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen und widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt (BGH, NJW-RR 2006, 338). Solche stichhaltigen Anhaltspunkte hat der Kläger nicht vorgetragen.

Allein der Umstand, dass die Beklagte die Lizenzvereinbarung zu einem Zeitpunkt abgeschlossen hat, zu dem lediglich eine Patentanmeldung vorlag, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Denn bereits mit der Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt erwirbt der Anmelder eine über § 33 PatG gesicherte Rechtsposition. Dass die Beklagte ohne Rücksicht auf ein bestehendes Patent eine Zahlungsverpflichtung für die Nutzung des technischen Know-Hows eingegangen wäre, kann dem Willen der Vertragsparteien nicht entnommen werden. Ein dahingehendes Verständnis steht bereits dem Wortlaut der Lizenzvereinbarung („Für das Patent … werden Lizenzgebühren fällig“) entgegen. Dass die Beklagte nur für die Nutzung des Know-Hows sowohl einen Sockelbetrag als auch eine Lizenzgebühr zahlen wollte, vermag sich aus dem Lizenzvertrag gerade nicht zu ergeben.

dd)
Schließlich stehen auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Urteil auf Seite 22 diesem Auslegungsergebnis entgegen:

„Die Vernichtung des Patents befreit den Lizenznehmer nicht von der Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgebühr für den vor Rechtskraft der Entscheidung liegenden Zeitraum.“

Damit geht das Oberlandesgericht Düsseldorf ersichtlich davon aus, dass der Ablauf der Schutzfrist Auswirkungen auf den Lizenzvertrag hat.

4.
Die Beklagte und Nichtigkeitsklägerin hat sich auch nicht treuwidrig verhalten.

a)
Der Beklagten war es weder vertraglich noch aus Treu und Glauben verwehrt, als Vertragspartner des Klägers Nichtigkeitsklage zu erheben, so dass die Bedingung auch nicht gemäß § 162 Abs. 2 BGB eingetreten ist.

aa)
Seit Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle (Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954)) sind Nichtangriffsverpflichtungen grundsätzlich unwirksam, da § 17 Abs. 2 Nr. 3 GWB aufgehoben wurde (Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 22 Rz. 41; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 81 Rz. 79). Soweit der Kläger für eine zulässige, konkludente Nichtangriffsvereinbarung auf Art. 101 AEUV abstellt, ergibt sich nichts anderes. Es ist bereits fraglich, ob vorliegend der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet ist, die sich über Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, verhält.

bb)
Unabhängig davon schließt sich die erkennende Kammer den Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 18.06.2013 inhaltlich an, wonach die Rüge der materiellen Unrichtigkeit eines Urteils – hier des Bundespatentgerichts – dessen Rechtskraft entgegensteht. Daraus folgt, dass eine unrichtig entschiedene Frage, mithin die Frage der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage, nicht nochmals in einem neuen Prozess zwischen denselben Parteien aufgeworfen werden kann. Es geht vorliegend bei den Ansprüchen des Klägers nicht um Rechtsfragen losgelöst vom Rechtsbestand des Vertragspatents; dies wurde vorstehend ausgeführt.

cc)
Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen für eine konkludent getroffene Nichtangriffsabrede nicht vor.

Eine Nichtigkeitsklage kann zwar auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung unzulässig sein, wenn der Nichtigkeitskläger durch das Verlangen der Nichtigkeitserklärung eines Patents gegen Treu und Glauben verstößt. Dies wird insbesondere dann in Betracht gezogen, wenn zwischen den Parteien vertragliche Bindungen, z. B. aus Lizenzvertrag, bestehen, die schlechthin oder doch in besonderen Fällen, etwa wegen eines bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses, die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Inhalt, Sinn und Zweck der vertraglichen Bindung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BGH, GRUR 1958, 177, 178 – Aluminiumflachfolien). Ob es sich so verhält, bedarf in jedem Einzelfall einer umfassenden Würdigung aller Umstände, die zudem im Lichte des Interesses der Allgemeinheit an der Beseitigung nicht patentwürdiger Schutzrechte zu erfolgen hat und auf die, je nach den Umständen, überdies auch die gesetzgeberische Wertung von Einfluss sein kann, dass vertraglichen Nichtangriffsabreden kartellrechtlich Grenzen gesetzt sind (BGH, GRUR 2011, 409, 410 – Deformationsfelder).

Hierzu führte die erkennende Kammer bereits wie folgt (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012, 4a O 303/10, S. 8 f) aus:

„2.

So hat das Bundespatentgericht mit Recht festgestellt, dass die Nichtigkeitsklägerin als einfache Lizenznehmerin nicht gehindert gewesen ist, die Nichtigkeit des Patents geltend zu machen. Der Lizenzvertrag besagt ausdrücklich, dass „keine Exklusivität einer möglichen Lizenz vereinbart“ wird. Etwas Gegenteiliges haben die Parteien auch nicht vorgetragen.

Soweit der Kläger weitere Fälle (BGH, GRUR 1987, 900 – Entwässerungsanlage und GRUR 1998, 94 – Bürstenstromabnehmer) anführt, nach denen eine Nichtigkeitsklage eines Lizenznehmers unzulässig sein soll, verhelfen ihm diese Entscheidungen nicht zum Erfolg. Die besonderen Fallgestaltungen eines Strohmannsachverhaltes oder eines Arbeitnehmer-Erfinders liegen hier nicht vor. Der vorliegende Sachverhalt bietet keine Grundlage für ein bestehendes – über den eigentlichen Lizenzvertrag hinausgehendes – besonderes Vertrauensverhältniss zwischen dem Kläger und der Beklagten, welches durch die Nichtigkeitsklage gestört gewesen wäre. Die Auffassung des Klägers, eine solche Nichtangriffsvereinbarung sei dem Lizenzvertrag immanent, hätte zur Folge, dass grundsätzlich jeder Lizenzvertrag stillschweigend eine solche Vereinbarung enthalten würde. Unabhängig davon, dass dies mit den Grundsätzen der Vertragsfreiheit nur schwerlich in Einklang zu bringen wäre, ist es allgemein anerkannt, dass eine Nichtangriffsvereinbarung gesondert vereinbart werden muss.

An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass sich mögliche tatsächliche Umstände geändert hätten, die eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen würde.

Aus dem zwischen den Kläger und Beteiligten der Beklagten bestehendem Projektteam zur Entwicklung eines neuartigen Vertriebssystems entstand bereits nach dem Sachvortrag des Klägers kein derartiges Vertrauensverhältnis, welches Rückschlüsse auf eine konkludent geschlossene Nichtangriffsabrede geben könnte. Unter Berücksichtigung der fehlenden Möglichkeit der Beklagten, den Lizenzvertrag ordentlich zu kündigen, wäre eine solche Nichtangriffsabrede eine einseitige Bevorzugung der Position des Klägers gegenüber der Beklagten. Dass die Beklagte ein über ein üblicherweise zwischen den Vertragsparteien hinausgehendes Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen hätte, hat dieser nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger bekam von der Beklagten für seine Beteiligung an dem Projektteam eine monetäre Leistung.

b)
Aus vorstehenden Gründen scheidet auch ein treuwidriges Verhalten nach den Grundsätzen des § 242 BGB aus.

5.
Die durch den Lizenzvertrag eingeräumte Vorzugsstellung endet erst, wenn das dem Lizenzvertrag zugrundegelegte Patent rechtskräftig vernichtet worden ist (BGH, GRUR 1983, 237 – Brückenlegepanzer; Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl., § 15 Rz. 192; Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl., § 15 Rz. 68; Bartenbach, a.a.O, Rz. 1245).

Das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts (4 Ni 53/07) wurde am 19.08.2009 verkündet. Formell rechtskräftig ist dieses Urteil gemäß § 705 ZPO, wenn es nicht mehr durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels, hier der Berufung gemäß § 110 Abs. 1 PatG, angefochten werden kann. Die Berufungsfrist beträgt ein Monat, § 110 Abs. 3 S. 1 PatG. Entscheidend für den Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung und des Fristendes ist die Zustellung des Nichtigkeitsurteils an die Parteien (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 705 Rz. 4). Ausweislich der Akte des Nichtigkeitsverfahrens wurde das Nichtigkeitsurteil beiden Parteivertretern am 16.12.2009 zugestellt. Mithin lief die Berufungsfrist bis Samstag, den 16.01.2010. Nach § 222 ZPO i.V.m. §§ 188 Abs. 2, 193 BGB endet die Frist, um Berufung fristgerecht einlegen zu können, am 18.01.2010.

Damit hat die Klage des Klägers auf Auskunft in Bezug auf zwei Tage (17. und 18.01.2010) Erfolg. Der Zahlungsanspruch ist in Höhe von 120,44 Euro gerechtfertigt.

Der von dem Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist von der Beklagten dem Grunde nach und in der Höhe nicht angegriffenen worden.

6.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 35.000 EUR.