4b O 139/11 – Elektrische Leitungsverbindung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2044

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. Juni 2013, Az. 4b O 139/11

Rechtsmittelinstanz: 2 U 42/13

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Gerichtskosten ebenso wie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2), 3) und 4) und seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d
Der Kläger ist Inhaber des Europäischen Patents EP 1 470 XXX (Anlage K1, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 24.12.2002 angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 14.08.2003. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung sowie die Veröffentlichung der Klagepatentschrift erfolgten am 15.06.2005. Das Klagepatent steht mit Wirkung für Deutschland in Kraft.
Das Klagepatent betrifft eine Polklemme zur Herstellung von elektrischen Leitungsverbindungen.
Hauptanspruch 1 des Klagepatents lautet:
„Polklemme zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung, mit einem metallischen Leiterkörper (1), der von einem am Gehäuse (9) eines elektrischen Gerätes festlegbaren Isolierkörper (2) umgeben ist, wobei der Leiterkörper aus einem Material mit höchster Leitfähigkeit hergestellt ist und mit dem umgebenden Isolierkörper (2) zu einem Verbundkörper verbunden ist
dadurch gekennzeichnet
dass der Leiterkörper (1) als Stanzteil ausgebildet ist, das durch biegetechnische Verformung eine koaxial zur Längsachse der Polklemme verlaufende ringförmige Kontaktfläche (3) für die Aufnahme des Kontaktstiftes eines Bananensteckers einerseits und eine quer zur Längsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfläche (4) für den anzuschließenden elektrischen Leiter andererseits aufweist, wobei auf den Isolierkörper (2) eine Spannmutter (26) aufschraubbar ist, welche den anzuschließenden elektrischen Leiter unter Herstellung eines elektrischen Kontaktes gegen die quer zur Längsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfläche (4) des Leiterkörpers (1) festklemmt.“

Der Kläger ist geschäftsführender Gesellschafter der A GmbH. Das Unternehmen vertreibt die von der Erfindung geschützten Polklemmen.
Die Beklagte zu 3) ist ein in Ungarn ansässiges Unternehmen, das im Bereich High Fidelity High-End-Audio/Video Kabel und Steckverbinder anbietet und zusätzlich auch als Erstausrüster für Kabel tätig ist. Sie bietet unter ihrem eigenen Markennamen „B“ Kabel, Stecker und sonstiges Zubehör an. Darüber hinaus vertreibt die Beklagte zu 3) in Ungarn exklusiv eine Reihe ausländischer Marken, unter anderem die Marke „C“ der in Japan ansässigen Beklagten zu 1) sowie die Marke „A“ des Klägers. Der Beklagte zu 4) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 3). Es gibt keine im Inland seitens der Beklagten zu 3) rückrufbaren angegriffenen Ausführungsformen. Sie stellt die angegriffenen Ausführungsformen ebenfalls nicht her.
Die Beklagte zu 1) bot auf der Messe D 2011, die zwischen dem 19.05.2011 und 22.05.2011 in München stattfand, die Polklemmen FT 809 an, wie sie aus dem Muster Anlage K 11 (im Folgenden: die angegriffene Ausführungsform) ersichtlich sind. Noch am 19.05.2011 mahnte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom gleichen Tage (Anlage K2) die Beklagte zu 1) ab. Der Kläger mahnte ebenfalls die Beklagte zu 3) – wobei die einzelnen Benutzungshandlungen zwischen den Parteien streitig sind – mit anwaltlichem Schreiben vom 20.05.2011 (Anlage K 3) ab. In dem Messekatalog befand sich ein Lesezeichen/Flyer als Einlage, der auf der einen Seite den Werbeauftritt der Beklagten zu 1) mit der angegriffenen Ausführungsform und auf der anderen Seite den Werbeauftritt der Beklagten zu 3) zeigte (Anlage K 14, Anlage KMG 2). Der Flyer wurde an den Messeständen der Beklagten zu 1) und zu 3) ebenfalls ausgelegt. Es war zwischen den Beteiligten abgesprochen, dass jedes Unternehmen eine Seite des Flyers erhielt. Der Katalog wurde bundesweit, u.a. an den Kläger nach Essen in Nordrhein-Westfalen versandt.
Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 3) habe die angegriffene Ausführungsform im Messekatalog D 2011 beworben. Der Flyer sei in Kooperation von der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) aufgelegt worden. Die Gestaltung und Erstellung des Flyers sei von einem Mitarbeiter der Beklagten zu 3) in Auftrag gegeben worden. Dieser habe auch dafür gesorgt, dass der Flyer dem Messekatalog beigelegt und bundesweit versendet worden sei.
Der Kläger ist der Ansicht, dass Landgericht Düsseldorf sei nach § 32 ZPO zuständig. Die Beklagte zu 3) habe als C-Exklusivhändlerin die angegriffene Ausführungsform als Bestandteil des gesamten C-Sortiments über ihre Homepage (Anlagen K 16, K 17) in Deutschland angeboten. Des Weiteren hätten sich die Beklagten zu 1) und zu 3) bei der Messe mit dem Flyer an den deutschen Markt gewendet, um ihre Produktneuheiten und damit auch die angegriffene Ausführungsform anzubieten. Dies genüge für eine die Wiederholungsgefahr auslösende Verletzungshandlung, zumindest aber für eine Erstbegehungsgefahr.
Auf das Anerkenntnis des Beklagten zu 6) vom 28.10.2011 hinsichtlich der Klageanträge zu I.1, II. und III. hat die Kammer am 31.01.2012 zunächst ein Teil-Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten zu 6) erlassen. Aufgrund eines außergerichtlich geschlossenen Vergleichs hat der Kläger die weitere Klage mit Schriftsatz vom 05.12.2012 gegenüber den Beklagten zu 1), zu 2), zu 5) und zu 6) teilweise zurückgenommen. Mit Beschlüssen vom 20.12.2012 und vom 09.01.2013 hat die Kammer bereits die außergerichtlichen Kosten des Beklagte zu 5) und des Beklagten zu 6) dem Kläger auferlegt.
Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
I.
1. die Beklagten zu 3) und zu 4) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250,000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen,
Polklemmen zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung, mit einem metallischen Leiterkörper, der von einem am Gehäuse eines elektrischen Gerätes festlegbaren Isolierkörper umgeben ist, wobei der Leiterkörper aus einem Material mit höchster Leitfähigkeit hergestellt ist und mit dem umgebenden Isolierkörper zu einem Verbundkörper verbunden ist,
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Leiterkörper als Stanzteil ausgebildet ist, das durch biegetechnische Verformung eine koaxial zur Längsachse der Polklemme verlaufenden ringförmige Kontaktfläche für die Aufnahme des Kontaktstiftes eines Bananensteckers einerseits und eine quer zur Längsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfläche für den anzuschließenden elektrischen Leiter andererseits aufweist, wobei auf den Isolierkörper eine Spannmutter aufschraubbar ist, welche den anzuschließenden elektrischen Leiter unter Herstellung eines elektrischen Kontaktes gegen die quer zur Längsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfläche des Leiterkörpers festklemmt;
2. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, Erzeugnisse entsprechend vorstehend zu I.1 zurückzurufen und/oder sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen
II. die Beklagten zu 3) und 4) zu verurteilen,
dem Kläger für die Zeit ab dem 15.07.2005 Auskunft über die Herkunft der vorstehend zu I.1 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;
III. die Beklagten zu 3) und 4) zu verurteilen,
dem Kläger Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter vorstehend zu I.1 beschriebenen Erzeugnisse ab dem 14.09.2003 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungsosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
IV. festzustellen,
1. dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger für die vom 14.09.2003 bis 15.07.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten die vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse ab dem 15.07.2005 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben;
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, an den Kläger nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was die Beklagten dadurch erlangt haben, dass sie die vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnissen ab dem 15.07.2005 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben;
V. die Beklagte zu 3) zu verurteilen an den Kläger € 3.078,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten zu 3) und 4) beantragen,
die Klage abzuweisen,
Die Beklagten zu 3) und zu 4) behaupten, die Beklagte zu 3) habe ihre Seite des Flyers völlig eigenständig gestaltet, es war ihr auch nicht möglich, die Gestaltung durch die Beklagte zu 1) einer Prüfung zu unterziehen. Die Beklagte zu 1) habe einen druckfähigen Datensatz übermittelt, der sodann in den Druck der betreffenden Seite des Flyers eingegangen sei, wobei der Druck in Ungarn unter der Verantwortung des Graphikbüros der Beklagten zu 3) erfolgt sei. Von dort seien die fertig bedruckten Flyer an die Druckerei des Messekatalogs nach Deutschland versandt worden. Die Auszüge aus dem Internet-Auftritt der Beklagten zu 1) (Anlage K 17) enthielten keine Hinweise auf die angegriffene Ausführungsform. Diese sei zu keinem Zeitpunkt auf der Internetplattform der Beklagten zu 3) durch Abbildungen, Beschreibungen oder Preisangaben angeboten worden.
Die Beklagten zu 3) und 4) sind weiter der Ansicht, dass der Flyer keine Hinweise auf den beiden Seiten auf den jeweils anderen Hersteller zeige, so dass kein Angebot seitens der Beklagten zu 3) vorläge. Aus dem Katalog selbst ergebe sich ebenso wenig eine Verbindung zwischen der Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 1), insbesondere sei dem Katalog keine Produktwerbung mit dem Ziel eines Geschäftsabschlusses zu entnehmen gewesen. Beide Werbeauftritte auf dem Flyer würden sich inhaltlich und von der grafischen, insbesondere der farblichen, Ausgestaltung unterscheiden, so dass kein Eindruck einer einheitlichen Werbung für ein gemeinsames, unterschiedsloses Vertriebsnetz entstehe. Dafür spräche auch, dass die Messestände in verschiedenen Bereichen des Messegeländes gewesen sein. Der Internetauftritt richte sich nicht an Zielländer, die Verwendung der deutschen Sprache bedeute insbesondere nicht, dass die Beklagte die C-Erzeugnisse auch in Deutschland anbiete. Die seitens der Beklagten zu 1) vertriebene Ausführungsform verletze das Klagepatent nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2013 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Dem Kläger stehen weder Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Zahlung der Abmahnkosten noch ein Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung dem Grunde nach gegen die Beklagten zu 3) und zu 4) zu. Die Beklagten haben die durch das Klagepatent geschützte Erfindung gem. § 9 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ nicht benutzt.

I.
Das Landgericht Düsseldorf ist sowohl international als auch örtlich zuständig, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO i.V.m. § 32 ZPO. Die Klägerin hat insoweit Benutzungshandlungen der streitgegenständlichen Ausführungsform i.S.v. § 9 Abs. 1 PatG schlüssig vorgetragen. Da die Beklagten die Rüge der örtlichen Zuständigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht erhoben haben, sind weitergehende Ausführungen seitens der Kammer nicht veranlasst.

II.
Das Klagepatent betrifft eine Polklemme zur Herstellung von elektrischen Leitungsverbindungen, wie sie in der Unterhaltungselektronik zur Kopplung von Lautsprechern an Verstärker zum Einsatz kommt.
Aus dem Stand der Technik sind Polklemmen bekannt, bei denen der Leiterkörper gewöhnlich als Drehteil aus einem Material hergestellt ist, das einerseits für eine spanende Bearbeitung geeignet und andererseits elektrisch leitfähig ist (Anlage K 1, Absatz [0003]), wobei das Klagepatent die Schrift US-A-2 713 670 konkret benennt. Es kritisiert am Stand der Technik zum einen die niedrige Leitfähigkeit des für die spanende Bearbeitung geeigneten Materials und zum anderen die komplexe und für die Fertigung aufwändige Gestaltung der Leiterkörper als Drehteile (Anlage K 1, Absätze [0003, 0004]).
Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, die Polklemme dahingehend weiterzubilden, dass der Leiterkörper aus einem Material gefertigt werden kann, dass eine höhere elektrische Leitfähigkeit, beispielsweise wie die von Kupfer oder Silber, aufweist. Dabei soll der Leitkörper weniger komplex sein, womit der Fertigungsaufwand verringert und Benutzerfreundlichkeit erreicht wird (Anlage K 1, Absatz [0006]).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Polklemme gemäß Anspruch 1 mit folgenden Merkmalen vor:
a) Polklemme zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung;
b) mit einem metallischen Leiterkörper (1);
c) Der Leiterkörper (1) ist von einem Isolierkörper (2) umgeben und mit diesem zu einem Verbundkörper verbunden.
d) Der Isolierkörper (2) ist an einem Gehäuse (9) eines elektrischen Gerätes festlegbar.
e) Der Leiterkörper (1) ist aus einem Material höchster Leitfähigkeit hergestellt.
f) Der Leiterkörper (1) ist als Stanzteil ausgebildet.
g) Durch biegetechnische Verformung weist der Leiterkörper (1) eine koaxial zur Längsachse der Polklemme verlaufende ringförmige Kontaktfläche (3) für die Aufnahme des Kontaktstifts eines Bananensteckers auf.
h) Durch biegetechnische Verformung weist der Leiterkörper (1) eine quer zur Längsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfläche (4) für einen anzuschließenden elektrischen Leiter auf.
i) Auf den Isolierkörper (2) ist eine Spannmutter (26) aufschraubbar.
j) Die Spannmutter (26) klemmt den anzuschließenden elektrischen Leiter unter Herstellung eines elektrischen Kontaktes gegen die quer zur Längsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfläche (4) des Leiterkörpers (1) fest.

III.
Der Kläger hat zwar schlüssig dargelegt, dass die von der Beklagten zu 1) angebotene angegriffene Ausführungsform (Anlage K 11, Abbildung auf Bl. 13 GA) sämtliche Merkmale wortsinngemäß erfüllt. Die Beklagten zu 3) und 4) haben jedoch hinreichend konkret dargetan, dass sie die geschützte Erfindung nicht im Sinne des § 9 S. 1 PatG benutzt haben. Mangels Vorliegen einer Benutzungshandlung kann dahinstehen, ob die Beklagten die Verletzung des Klagepatents zulässigerweise mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestreiten können.

1)
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte zu 3) gem. § 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs.1 EPÜ. Weder in dem Internetauftritt der Beklagten zu 3) noch in dem auf der Messe erhältlichen Flyer ist ein Angebot gem. § 9 S. 1 PatG zu sehen. Andere Benutzungshandlungen gem. § 9 S. 1 PatG sind ebenfalls nicht ersichtlich.

a)
Grundsätzlich ist der Begriff des Anbietens im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG rein im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen (BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte). Dies folgt aus dem Zweck dieser Vorschrift, dem Inhaber des Schutzrechts einerseits alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der Erfindung ergeben können, und ihm andererseits effektiven Rechtschutz zu gewähren. Deshalb umfasst der Tatbestand des Anbietens nicht nur ein Angebot im Sinne von § 145 BGB. Einbezogen sind vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die den Abschluss eines späteren Geschäfts über den geschützten Gegenstand ermöglichen oder fördern sollen (BGH, GRUR 2005, 665, 666 – Radschützer). Im Übrigen müssen sich nicht sämtliche Merkmale der geschützten Lehre aus dem Angebot ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverlässig schlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte; BGH, GRUR 2005, 665 – Radschützer; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 – Thermocycler). Dies ist dann zu bejahen, wenn der Gegenstand bereits existent und von den angesprochenen Verkehrskreisen ermittelbar ist (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 156). Insbesondere ist es unerheblich, ob der Werbende den potenziellen Abnehmern selbst die Verfügungsgewalt über die angebotenen Erzeugnisse verschafft. Ausreichend für ein patentverletzendes Anbieten ist vielmehr, wenn für Produkte geworben wird, die in der Verfügungsgewalt eines Dritten stehen, mit dem der Werbende (Anbieter) kooperiert (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 – Thermocycler).
aa)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt kein Angebot der angegriffenen Ausführungsform im Internet seitens der Beklagten zu 3) vor.
Zwar spricht die Beklagte zu 3) mit ihrem aus der Anlage K 17 ersichtlichen Internetauftritt auch inländische Verkehrskreise an. Maßgeblich ist hier insbesondere der Eindruck, der aus Sicht der interessierten Verkehrskreise im Inland vermittelt wird (vgl. OLG Karlsruhe, InstGE 11, 15 – SMD-Widerstand; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl. § 9 Rn. 130). Der erforderliche Inlandsbezug ergibt sich bereits aus der Veröffentlichung der Internetseite in deutscher Sprache unter der kombinierten Domain „hu/DE“. Die Seite verfügt über eine Warenkorbfunktion und einer möglichen Bezahlweise in Euro. Unter der Überschrift „Marken“ erscheint die Marke „C“ der Beklagten zu 1). Auch wenn die Beklagte zu 3) tatsächlich keine OEM-Produkte der Beklagten zu 1) nach Deutschland liefert, da sie lediglich die Exklusivhändlerin für Ungarn ist – die Beklagte zu 6) vertreibt C-Produkte exklusiv in Deutschland – und der Kläger diesen Vortrag auch nicht mehr substantiiert bestritten hat, ist dies nicht ohne weiteres auf der Internetseite der Beklagten zu 3) zum streitgegenständlichen Zeitpunkt erkennbar gewesen. Insbesondere weist die Beklagte zu 3) nicht auf ihre mangelnde Lieferbereitschaft mittels eines „Disclaimers“ hin. Dennoch genügt diese geschäftliche Kooperation der beiden Unternehmen für sich genommen nicht, um bereits von einem wirksamen Angebot gerade der angegriffenen Ausführungsform auszugehen. Die Beklagte zu 3) hat substantiiert bestritten, dass sie auf ihrer Webseite die gesamte Produktpalette der Beklagten zu 1) anbietet. Sie hat dargelegt, dass sich aus den vorgelegten Auszügen des Internet-Auftritts der Beklagten zu 3) (Anlage K 17) keine Hinweise auf die angegriffene Ausführungsform ergeben. Diese sei zudem nicht durch Abbildungen, Beschreibungen oder Preisangeboten angeboten worden. Die in der Anlage K 17 dargestellten Screenshots lassen die angegriffene Ausführungsform nicht erkennen. Dort ist allgemein ein Hinweis auf die Marke „C“ enthalten. Unter der Überschrift „Nachrichten“ legt die Beklagte zu 3) dar, dass sie seit vielen Jahren den exklusiven ungarischen Vertrieb unter anderem der Firma C vornimmt. Weiter sind unter www.hu auf der linken Seite allgemein verschiedene Produktgruppen wie Stecker, Kabel, etc. angezeigt. Der ebenfalls vorgelegte Screenshot mit den „New Products – offers“ zeigt mit Bildern und Kurzbeschreibungen in englischer Sprache jedenfalls nicht die angegriffene Ausführungsform. Es liegt daher auch nicht der Fall vor, dass lediglich nicht sämtliche Merkmale einer geschützten Lehre für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar sind und deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverlässig geschlossen werden könnte. Hier ist der Gegenstand als solcher nicht ersichtlich, da es keinerlei Anhaltspunkte durch Bilder oder Text für die konkrete Ausführungsform gibt. Schließlich hat der Kläger auch nicht vorgetragen, dass eine Verlinkung der Interseite der Beklagten zu 3) zu den Produkten der Beklagten zu 1) und dort zu der angegriffenen Ausführungsform führen würde. Eine solche ergibt sich ebenfalls nicht aus den Screenshots der Anlage K 17. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Beklagten zu 1) und 3) nicht um gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen handelt, erscheint eine Verlinkung, über die der Verkehr eine Verbindung zu der angegriffenen Ausführungsform herleiten kann, eine notwendige (Mindest-)Voraussetzung für die Annahme des Anbietens (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 – Thermocycler; LG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2008, Az. 4b O 280/07 – zitiert nach juris). Denn die Kooperation der Unternehmen muss auch das streitgegenständliche Erzeugnis einbeziehen. Da es daran fehlt, scheidet ein Anbieten der Beklagten zu 3) aus.

bb)
Ferner gründet sich eine Haftung der Beklagte zu 3) auch nicht auf Angebotshandlungen zusammen mit der Beklagten zu 1) auf der Messe D 2011.
Unstreitig hat die Beklagte zu 3) die angegriffene Ausführungsform nicht als Muster ohne ähnliches auf ihrem Messestand ausgestellt. Aber auch der Flyer, der dem Messekatalog beigelegt war und unstreitig auf den Messeauftritten der Beklagten zu 1) und 3) auslag, stellt kein Anbieten im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar.
Zwar wurde der Flyer in Kooperation der Beklagten zu 1) und zu 3) erstellt, wobei die Beklagte zu 3) – selbst unterstellt, dass ihr keine Prüfungskompetenz hinsichtlich der von der Beklagten zu 1) gestalteten Seite des Flyers zustand – die Federführung durch Einschaltung ihres Grafikbüros innehatte. Indes genügt diese Kooperation in Verbindung mit der räumlichen Gestaltung der Werbung auf Vorder-und Rückseite des Flyers nicht, um eine Zurechnung des Angebots der Beklagten zu 1) zu begründen, welche die angegriffene Ausführungsform auf ihrer Seite unstreitig abgebildet hat. Denn die Verkehrskreise gewinnen dadurch nicht den Eindruck, dass beide Unternehmen über ein gemeinsames Vertriebsnetz für Deutschland verfügen und die angegriffene Ausführungsform ebenso gut über die Beklagte zu 3) bezogen werden kann.
Dagegen spricht schon die Tatsache, dass es sich bei beiden Beklagten um rechtlich selbstständige Firmen handelt, die auch nicht einem einheitlichen Konzern unterstehen. Beide Werbeauftritte – befinden sie sich auch demselben Papier – unterscheiden sich zudem grundlegend voneinander: Die Seite der Beklagten zu 3) ist in Gold gehalten. In der grafischen Anordnung überwiegen Bilder und die Textpassagen beschränken sich auf Slogans oder stichpunktartige Oberbegriffe. Inhaltlich wird eine andere Produktpalette als auf der Seite der Beklagten zu 1) gezeigt. Die Seite der Beklagten zu 3) zeigt wiederum nicht die angegriffene Ausführungsform. Bei der Beklagten zu 1) sind die vorherrschenden Farben grau und grün. Die Abbildungen sind unterschiedlich gruppiert und werden durch Fließtext unterbrochen. Die Beklagte zu 1) führt anders als die Beklagte zu 3) verschiedene ihr verliehene Auszeichnungen an. Insbesondere findet sich weder ein wörtlicher noch ein bildlicher Hinweis der Beklagten zu 3) auf die Produkte der Beklagten zu 1). Vielmehr verweisen beide auf ihre unterschiedlichen Messestände (Hall 3, # A 22 sowie Hall 3, D03/Atrium 4, F123). Ein solcher Hinweis ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit dem Messekatalog (Anlage K 15), dort sind lediglich die einzelnen Anbieter und ihre Standorte ohne das Produktangebot aufgelistet.
Das Argument des Klägers, dass die Beklagte zu 3) die gesamt High-End-Technik in ihrer Darstellung anbieten möchte und der angesprochene Kunde die angegriffene Ausführungsform gerade dann auf der Rückseite finde, überzeugt nicht. Hier liegt eher der Gedanke nahe, dass die Beklagte zu 3) gerade die streitgegenständliche Polklemme nicht anbietet. Unterstellt, der Flyer richte sich neben den Fachhändlern auch an Endkunden, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Es ist lebensnah, dass die Besucher einer Messe, die sich mit Marktsegmenten des High-End-Audiobereichs befasst, ein Publikum darstellen, das über mehr oder weniger spezielle Kenntnisse von hochentwickelten Klangsystemen verfügt oder sich spätestens auf der Messe einen Überblick über die vorhandene Marktsituation verschafft. Ist Ersteres der Fall, wissen die Verkehrskreise im Zweifel bereits, dass die Beklagte zu 3) exklusiv den ungarischen Markt beliefert und fühlen sich jedenfalls nicht durch den Flyer veranlasst anzunehmen, dies hätte sich geändert. Im zweiten Fall fehlt es immer noch an einer konkreten Darstellung der angegriffenen Ausführungsform bei der Beklagten zu 3). Selbst wenn diese Kunden noch Restzweifel hätten und gegebenenfalls vor Ort z.B. über ihr Smartphone den Internetauftritt der Beklagten zu 3) aufsuchen, würden sie lediglich darin bestätigt werden, dass jedenfalls die angegriffene Ausführungsform zum Vertrieb über die Beklagte zu 3) nicht veröffentlicht ist. Vergleicht man den Flyer mit der Situation der Internetwerbung, so stellen beide Seiten des Flyers im Ergebnis zwei verschiedene Internetauftritte dar, die wiederum im Hinblick auf die hier allein relevante angegriffene Ausführungsform nicht „verlinkt“ sind. Schließlich erscheint es auch nicht abwegig, dass zwei unterschiedliche Unternehmen sich aus z.B. finanziellen oder organisatorischen Gründen das gleiche „Werbematerial“ anlässlich einer Veranstaltung teilen.
dd)
Das Verhalten der Beklagten zu 3) vermag schließlich keine Erstbegehungsgefahr zu begründen, § 139 Abs. 1 S. 2 PatG. Für deren Annahme bedarf es Anhaltspunkte in Form von ernsthaften und greifbaren Tatsachen dafür, dass sich der in Anspruch Genommene in naher Zukunft rechtswidrig verhalten werde (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 5.3.2009, Az. 4b O 242/07 m.w.N.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 947). Solche liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3) unter Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Beklagten zu 1) (Anlage KMG 3), wonach es keine Bestellungen und Lieferungen der angegriffenen Ausführungsform zwischen den Beklagten zu 1) und zu 3) gäbe, dargelegt hat, dass sie die angegriffene Ausführungsform am deutschen Markt nicht vertreibt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie dies in Zukunft beabsichtigt. Das Argument des Klägers, der Internetauftritt der Beklagten zu 3) in der Zusammenschau mit dem Flyer auf der Messe 2011 begründe eine Erstbegehungsgefahr, verfängt nicht. Der Wortlaut des § 139 Abs. 1 S. 2 PatG verlangt eine drohende Zuwiderhandlung. Zwei unterschiedliche Benutzungshandlungen, die für sich nicht die Anforderungen der § 9 S. 1 PatG erfüllen, werden nicht in der Zusammenschau zu einer „drohenden“ Zuwiderhandlung. Mangels jeweiliger Inbezugnahme der angegriffenen Ausführungsform kompensieren die beiden Handlungen auch zusammen dieses Defizit nicht. Die Vorschrift verlagert die Haftung lediglich auf einen früheren Zeitpunkt vor, wenn eine zukünftige Zuwiderhandlung als sicher erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
b)
Schließlich sind auch keine anderen Benutzungshandlungen der Beklagten zu 3) ersichtlich. Auf die obigen Ausführungen kann Bezug genommen werden. Der Kläger hat demgegenüber nichts vorgetragen, woraus sich weitere Anhaltspunkte für weitere bzw. andere Benutzungshandlungen ergeben könnten.

2)
Mangels Benutzungshandlungen der Beklagten zu 3) scheiden auch die weiteren Ansprüche des Klägers auf Auskunft und Rechnungslegung (§ 140b Abs. 1 PatG, §§ 242,259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ), Entschädigung (Art. II § 1 IntPatÜG) und Schadensersatz (§ 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ), Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen (§ 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ) und Ersatz der Abmahnkosten (§§ 683, 670 BGB) aus. Gleiches gilt für eine Haftung des Beklagten zu 4).

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

VII.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 29.05.2013 hat bei der Urteilsfindung keine Berücksichtigung gefunden und veranlasst die Kammer nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296a, 156 ZPO.

VIII.
Der Streitwert wird bis zum 06.12.2012 insgesamt auf € 972.216,00 festgesetzt. Dabei entfallen die restlichen Teilstreitwerte wie folgt auf die Beklagten zu 1) und zu 2):

Gegenüber der Beklagten zu 1): € 199.073,00
Gegenüber dem Beklagten zu 2): € 111.110,00

Ab dem 07.12.2012 wird der Streitwert auf € 263.887,00 festgesetzt. Dabei entfallen die restlichen Teilstreitwerte wie folgt auf die Beklagten zu 3) und zu 4):

Gegenüber der Beklagten zu 3): € 199.073,00
gegenüber dem Beklagten zu 4): € 64.814,00