2 U 151/08 – Fensterheber

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1253

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Februar 2010, Az. 2 U 151/08

Vorinstanz: 4b O 275/07

I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das im November 2008 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt gefasst:

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, für die Beklagte an die Rechtsanwälte A, , sowie an die Patentanwälte B, , jeweils 5.864,80 Euro zu zahlen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1 Million Euro festgesetzt.

G r ü n d e

I.
Die Klägerin ist Inhaberin einer Lizenz an dem Gegenstand des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Sprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 778 xxx (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend insbesondere eine Seilnachstellvorrichtung; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte mit Ermächtigung der eingetragenen Patentinhaberin und Lizenzgeberin, der Küster Holding GmbH, auf Unterlassung und Kostenerstattung, und aus abgetretenem Recht auf Rechnungslegung, Leistung einer angemessenen Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch; die Beklagte verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage ihrerseits Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im Februar 1996 unter Inanspruchnahme einer deutschen Unionspriorität vom Februar 1995 eingereicht und im Juni 1997 im Patentblatt veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist im Juli 2001 bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:
Längenkorrekturvorrichtung für flexible Betätigungszüge oder dergleichen, insbesondere Seilnachstellvorrichtung (10), mit einer Schlauchfassung (16), die eine Aufnahme (18) für einen Schlauch des Betätigungszuges sowie im Bereich eines angeformten Fortsatzes (20) einen Durchgangskanal (46) für das Seil der Betätigungszuges aufweist und deren Außenwand im Bereich des Fortsatzes (20) mit einer Radialverzahnung (22) versehen ist, mit einem im Wesentlichen hülsenartig ausgebildeten Grundkörper (12) mit einer Längsbohrung (14), in der der Fortsatz (20) längsverschieblich geführt ist und mit einem mit der Radialverzahnung (22) zusammenwirkenden Rastelement (23), dadurch gekennzeichnet, dass die Längenkorrekturvorrichtung eine selbsttätige Längenkorrekturvorrichtung ist und dass der Grundkörper (12) in einem hinteren Abschnitt (13) eine an den vorderen Abschnitt (11) mit der Längsbohrung (14) anschließende Aufnahme (15) aufweist, in der das mit dem Fortsatz (20) in Eingriff stehende Rastelement (23) mittels des Fortsatzes (20) zwischen zwei Endstellungen verschiebbar aufgenommen und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung überführbar ist, wobei zwischen dem Grundkörper (12) und der Schlauchfassung (16) ein Druckfederelement (34) angeordnet ist, unter dessen Wirkung die Schlauchfassung (16) zur Längenkorrektur aus dem Grundkörper (12) herausbewegbar ist.
Die nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen aus der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels; Figur 2 zeigt die Vorrichtung mit dem Rastelement in Entriegelungs-, Figur 1 das Rastelement in Verriegelungsstellung.

Die in Spanien geschäftsansässige Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland elektrische Fensterhebesysteme, die mit Längenkorrekturvorrichtungen ausgerüstet sind, die aus den Lichtbildern gemäß Anlage K 8 und K 9 ersichtlich sind und deren prinzipielle Funktionsweise aus den nachstehend wiedergegebenen Figuren 3 und 4 des zu Gunsten der Beklagten erteilten spanischen Patentes 2 188 yyy (Anlagen B 1 und K 10) ersichtlich ist.

Die Klägerin meint, die vorbezeichnete Vorrichtung entspreche der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngemäß, und mahnte die Beklagte mit Patentanwaltsschreiben vom 14. August 2007 (Anlage B 2) ab. Die Beklagte lehnte die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Anwaltsschreiben vom 2. Oktober 2007 (Anlage B 3) ab und forderte ihrerseits die Klägerin auf, rechtsverbindlich zu erklären, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentverletzend. Für die Abmahnung der Beklagten verlangt sie Erstattung von Patentanwaltskosten in Höhe von insgesamt 5.864,80 Euro, was einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VVRVG zuzüglich Kostenpauschale von 20,– Euro aus einem Gegenstandswert von 1 Million Euro entspricht.
Die Beklagte hat eingewandt, die angegriffene Vorrichtung unterscheide sich von der unter Schutz gestellten technischen Lehre dadurch, dass ihr Rastelement mit dem Fortsatz nicht in Eingriff stehe, nicht in der Aufnahme zwischen zwei Endstellungen verschiebbar und auch nicht von einer Ver- in eine Entriegelungsstellung überführbar sei. Der Fachmann gehe davon aus, dass es auch für die Funktion der patentgemäßen Vorrichtung von Bedeutung sei, eine Überlastsicherung bereitzustellen, die die angegriffene Vorrichtung nicht biete. Auch müsse die patentgemäße Vorrichtung einen gewissen Spielraum lassen, um kurzfristige Zustandsveränderungen auszugleichen, wie sie etwa auftreten könnten, wenn die Vorrichtung in der Seilzuganlage eines elektrischen Autofensterhebers eingesetzt werde und sich der Endanschlag verschiebe. Vertrieben habe sie die angegriffene Vorrichtung seit der Erteilung ihres Patentes 2 188 yyy im September 2001 und nicht schon in der Zeit vom 18. Juli 1997 bis zum 3. August 2001. Da die Abmahnung aus den vorstehenden Gründen rechtswidrig sei, habe die Klägerin ihr die für die Beantwortung des Abmahnschreibens entstandenen Kosten für patent- und rechtsanwaltliche Beratung in Höhe von insgesamt 11.729,60 Euro, nämlich jeweils einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1 Million Euro, zu ersetzen.
Mit Urteil vom Oktober 2008 hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang entsprochen und unter Abweisung der Wiederklage wie folgt erkannt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen,
Längenkorrekturvorrichtungen für flexible Betätigungszüge oder dergleichen, insbesondere Seilnachstellvorrichtungen, mit einer Schlauchfassung, die eine Aufnahme für einen Schlauch des Betätigungszuges sowie im Bereich eines angeformten Fortsatzes einen Durchgangskanal für das Seil des Betätigungszuges aufweist und deren Außenwand im Bereich des Fortsatzes mit einer Radialverzahnung versehen ist, mit einem im Wesentlichen hülsenartig ausgebildeten Grundkörper mit einer Längsbohrung, in der der Fortsatz längsverschieblich geführt ist und mit einem mit der Radialverzahnung zusammenwirkenden Rastelement
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Längenkorrekturvorrichtung eine selbsttätige Längenkorrekturvorrichtung ist und der Grundkörper in einem hinteren Abschnitt eine an den vorderen Abschnitt mit der Längsbohrung anschließende Aufnahme aufweist, in der das mit dem Fortsatz in Eingriff stehende Rastelement mittels des Fortsatzes zwischen zwei Endstellungen verschiebbar aufgenommen und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung überführbar ist, wobei zwischen dem Grundkörper und der Schlauchfassung ein Druckfederelement angeordnet ist, unter dessen Wirkung die Schlauchfassung zur Längenkorrektur aus dem Grundkörper herausbewegbar ist;
2.
der Klägerin in einem nach Kalenderjahren geordneten und für jedes Jahr Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juli 1997 begangen hat und zwar unter Angabe
a)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, zugeordnet zu den einzelnen Lieferungen, unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen und Lieferscheinen;
b)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Domains sowie der Zugriffszahlen;
d)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 4. August 2001 zu machen sind;
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder ein bestimmtre Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1.
der Klägerin für die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 18. Juli 1997 bis zum 3. August 2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
2.
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 4. August 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.864,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. August 2008 zu zahlen.

Es ist der Auffassung, die angegriffene Vorrichtung verwirkliche sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruches 1 wortsinngemäß; wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung und Erstattung der Kosten für die Beantwortung des Abmahnschreibens weiter und führt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus: Das Landgericht habe die im Klagepatent gelehrten Funktionszusammenhänge zwischen Rastelement, Fortsatz und Aufnahme verkannt. Es habe ferner den Sinngehalt der in Patentanspruch 1 gelehrten Überführbarkeit des Rastelementes von einer Ver- in eine Entriegelungsstellung unzutreffend erfasst. Das Klagepatent verlange ein formschlüssiges Ineinandergreifen der Innenverzahnung des Rastelementes und der Außenverzahnung des Fortsatzes, damit dieser das Rastelement verschieben könne. Zur Verlängerung der Nachstellvorrichtung müsse sich der Fortsatz in der Entriegelungsstellung zwar vorübergehend aus dem Eingriff mit dem Rastelement lösen können, beim Erreichen dieser Position müsse er aber noch verrastet sein und werde erst bei einer weiteren Zugbewegung entrastet; mit diesem Vorgang der Entrastung befasse sich Anspruch 1 jedoch nicht. Mit der Verschiebbarkeit des Rastelementes wolle die Erfindung die bekannte und bewährte Federwegreserve als Überlastsicherung oder Spielraum für kurzfristige Zustandsveränderungen bereit stellen. Die Verschiebbarkeit zwischen zwei Endstellungen verlange daher eine Beweglichkeit des Rastelementes in beide Richtungen und, da die Vorrichtung in der Aufnahme verschiebbar sein müsse, dort zwei bewegungsbegrenzende Funktionselemente.
Dieser Lehre entspreche die angegriffene Ausführungsform nicht. Es fehle an einer Verschiebbarkeit eines mit dem Fortsatz in Eingriff stehenden Rastelementes zwischen zwei Endstellungen. Die Figuren 3 und 4 der spanischen Patentschrift zeigten vielmehr eine Verdrängung des Rastelementes durch die Zähne des Fortsatzes. Es gebe auch keine zwei Endstellungen, sondern deren nur eine, in der sich das Rastelement eingerastet in die Zähne des Fortsatzes in der Aufnahme des Grundkörpers befinde. In der in Figur 4 gezeigten anderen Position sei der Eingriff dagegen schon gelöst, und das Rastelement befinde sich außerhalb der Aufnahme. Entgegen der unter Schutz gestellten technischen Lehre erfolge die Bewegung des Rastelementes nicht allein mittels des Fortsatzes. Nur der Hinweg in die Stellung zur Ermöglichung eines Zahnsprungs erfolge auf diese Weise, während das Rastelement auf seinem Rückweg durch die innere der beiden Druckfedern angetrieben werde, die es ständig in Richtung Aufnahme beaufschlage. Bei dieser Rückbewegung sei das Rastelement von der Bewegungsrichtung des Fortsatzes entkoppelt. Darüber hinaus gebe es keine Verriegelungsstellung, weil sich der Fortsatz auch hier vom Rastelement lösen könne, um die Vorrichtung zu verlängern.
Nach Verkündung des angefochtenen Urteils hat sie außerdem Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatentes erhoben, über die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat (Anlage B 5).
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, und im Wege der Widerklage, die Klägerin zu verurteilen, für die Beklagte an die Rechtsanwälte A sowie an die Patentanwälte Morgades jeweils 5.864,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2008 zu zahlen,
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über ihre Nichtigkeitsklage betreffend den deutschen Teil des europäischen Patentes 0 778 295 auszusetzen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
und tritt dem Aussetzungsantrag entgegen. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil und widerspricht den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend trägt sie vor, bei der angegriffenen Vorrichtung sei die Aufnahme des Rastelementes zweiteilig ausgebildet und bestehe aus dem in den wiedergegebenen Figuren 3 und 4 der spanischen Patentschrift mit der Bezugszahl (7) versehenen Konus, während der zweite Teil durch die die gesamte Vorrichtung aufnehmende transparente Hülse gebildet werde; beide zusammen schützten das Rastelement wie vom Klagepatent vorausgesetzt gegen Verschmutzungen. Beim Verschieben zwischen den beiden Endstellungen nehme der Fortsatz das Rastelement nicht nur während der Bewegung von der Ver- in die Entriegelungsstellung mit, sondern auch während der Rückbewegung in die Verriegelungsstellung; dass die innen liegende Druckfeder diese Bewegung unterstütze, ändere daran nichts, weil das Klagepatent nicht festlege, wie die Bewegung im einzelnen erfolgen solle. Bei Federbruch müsse ohnehin der Fortsatz das Rastelement allein in die Verriegelungsstellung zurückbringen. Die technische Lehre des Klagepatentes schließe es auch nicht aus, die innere Druckfeder als Teil des Fortsatzes zu betrachten. Anspruch 1 verlange nicht, die Verschiebung einzig durch einen Eingriff des Rastelementes in die Rastverzahnung des Fortsatzes zu bewirken, sondern gestatte auch die Verwendung zusätzlicher Antriebselemente.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht sie aus dem Klagepatent verurteilt. Entgegen der landgerichtlichen Bewertung verwirklicht die angegriffene Seilnachstellvorrichtung die in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellte technische Lehre nicht, so dass nicht nur die Klage unbegründet, sondern auch die Widerklage begründet ist, mit der die Beklagte die Freistellung von den ihr entstandenen Patent- und Rechtsanwaltskosten für die Beantwortung der sich als rechtswidrig erweisenden Abmahnung der Klägerin entstanden sind.

A.
Das Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 eine Längenkorrekturvorrichtung für flexible Betätigungszüge, insbesondere eine Seilnachstellvorrichtung.
Bei Kraftfahrzeugen werden flexible Betätigungszüge eingesetzt, um die Betätigung eines Bedienelementes auf das hiervon entfernte Funktionselement, das beispielsweise eine Kupplung oder ein Fensterheber sein kann, zu übertragen. Derartige Betätigungszüge weisen regelmäßig ein Seil auf, das in Bereichen, in denen es nicht mit Vorrichtungen zusammen wirkt oder durch Führungen verlegt ist, von Schlauchabschnitten umgeben ist. Ständige Beanspruchung durch Zugkräfte verlängern das Betätigungsseil im Laufe der Zeit, während die Schläuche im Wesentlichen ihre ursprüngliche Länge behalten oder sich sogar verkürzen können. In beiden Fällen entsteht eine Seillose – ein überschüssiges Stück Betätigungsseil – das zu Verzögerungen bei der Bewegungsübertragung führt, weil der Motor es vor dem Einsetzen der Zugbewegung erst überwinden muss; außerdem können nach Aufbrauch der Seillose die Motorkräfte ruckartig auf das Seil einwirken, was sämtliche Systemkomponenten in besonderem Maße belastet.
Seillosen können durch Längenkorrekturvorrichtungen ausgeglichen werden, die selbsttätig die fehlende Schlauchlänge kompensieren. Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt (Abs. [0002]), ist eine derartige Vorrichtung beispielsweise aus der internationalen Patentanmeldung WO 93/22571, insbesondere deren nachstehend wiedergegebener Figur 4 und zugehöriger Beschreibung bekannt (vgl. Anlagen K 4 und B 4). Eine mit einer Außenverzahnung (75; Bezugszeichen entsprechen nachstehenden Abbildungen) ausgerüstete Hülse (49) mit einer Schlauchfassung (51) und einer zentralen Durchgangsbohrung (74) ist mit einem Bauteil (54) verrastet; beide Bauteile (49, 54) sind durch eine auf Druck vorgespannte Feder (53) gegeneinander verspannt. Die Verrastung erfolgt durch axialgerichtete federnde Arme (55) mit innen verzahnten und in die Außenverzahnung eingreifenden Rastelementen (56). Die Rastelemente können mit einer Schräge (62) des Sicherungselementes (57) zusammen wirken, so dass das Rastelement nicht unbeabsichtigt aus der umgreifenden Hülse des Sicherungselementes herausrutschen kann, das in axialer Richtung am Bauteil (49) geführt ist. Mit diesem ist ein viertes Bauteil in Form einer Schlauchfassung (64) dadurch verbunden, dass Haken (65) des Sicherungselementes in Schlitze (66) des Bauteils (64) eingreifen; Sicherungselement und viertes Bauteil sind mittels einer weiteren Feder (58) gegeneinander verspannt. Im Nachstellfall drückt die Druckfeder (53) die Bauteile (49) und (54) auseinander, bis beide Enden der Vorrichtung wieder auf einen Widerstand stoßen. Das Rastelement (55, 56) kommt mit seiner Zahnung aus der Hülse des Sicherungselementes (57) frei, so dass die Rastzähne bei einer weiteren Auswärtsbewegung ausweichen können. Bei Erreichen des Widerstandes verriegelt die Hülse (57) die Bauteile (49) und (54) erneut, indem die Druckfeder (58) die Hülse wieder auf die Außenseite der Verrastelemente (56) aufschiebt, so dass die Innenverzahnung (76) der Federarme wieder in der korrespondierenden Außenverzahnung des Bauteils (49) gehalten wird.

Die Klagepatentschrift bemängelt hieran (Abs. [0002], Zeilen 23-28), die Vorrichtung habe sich zwar hinsichtlich der Funktion bewährt, sei aber recht aufwändig im konstruktiven Aufbau, ferner könnten mögliche Verschmutzungen des Rastelementes die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigen.
Die in der Klagepatentschrift auch objektiv zutreffend dargestellte Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht darin, die vorbezeichnete Vorrichtung so weiter zu bilden, dass die Längenkorrektur weiterhin selbsttätig erfolgt, der konstruktive Aufbau aber vereinfacht und die Funktionssicherheit erhöht ist.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird in Anspruch 1 des Klagepatentes eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen beschrieben:
1.
Längenkorrekturvorrichtung für flexible Betätigungszüge oder dergleichen, insbesondere Seilnachstellvorrichtung (10) mit
1.1 einer Schlauchfassung (16),
1.2 einem Grundkörper (12) und
1.3 einem Rastelement (23);
2.
die Schlauchfassung (16)
2.1 weist eine Aufnahme (18) für einen Schlauch des Betätigungszugs,
2.2 einen angeformten Fortsatz (20) sowie
2.3 im Bereich des Fortsatzes einen Durchgangskanal (45) für das
Seil des Betätigungszuges auf, wobei
2.4 ihre Außenwand im Bereich des Fortsatzes mit einer Radial-
verzahnung (22) versehen ist;
3.
der Grundkörper (12)
3.1 ist im Wesentlichen hülsenartig ausgebildet,
3.2 mit einer Längsbohrung (14) versehen und
3.3 weist in einem hinteren Abschnitt (13) eine an den vorderen Abschnitt
(11) mit einer Längsbohrung anschließende Aufnahme (15) auf;
4.
der Fortsatz (20) ist in der Längsbohrung (14) längsverschieblich geführt;
5.
das Rastelement (23)
5.1 wirkt mit der Radialverzahnung (22) zusammen,
5.2 steht mit dem Fortsatz (20) in Eingriff,
5.3 ist in der Aufnahme (15) mittels des Fortsatzes zwischen zwei
Endstellungen verschiebbar aufgenommen und von einer Ver-
riegelungs- in eine Entriegelungsstellung überführbar;
6.
zwischen dem Grundkörper (12) und der Schlauchfassung (16) ist ein Druckfederelement (34) angeordnet, unter dessen Wirkung die Schlauchfassung (16) zur Längenkorrektur aus dem Grundkörper (12) herausbewegbar ist;
7.
die Längenkorrekturvorrichtung ist eine selbsttätige Längenkorrekturvorrichtung.

Fasst man die sich aus Merkmal 3.3 und der Merkmalsgruppe 5. ergebenden Anweisungen zusammen, dann soll das Rastelement mit dem Fortsatz der Schlauchfassung im Eingriff stehen und dergestalt in der Aufnahme des Grundkörpers aufgenommen sein, dass es
– in der Aufnahme des Grundkörpers
– mittels des Fortsatzes
– zwischen zwei Endstellungen verschiebbar und
– von einer Ver- in eine Entriegelungsstellung überführbar ist.
Der Wortlaut des Klagepatentanspruches 1 lässt für den angesprochenen Durchschnittsfachmann keinen Zweifel daran, dass es nicht genügt, das Rastelement beliebig in der Aufnahme unterzubringen und in irgendeiner Weise mittels des Fortsatzes verschiebbar auszubilden, sondern dass die Verschiebebewegungen des Rastelementes innerhalb der Aufnahme stattfinden müssen. Das bedeutet, dass das Rastelement auch am Ende der jeweiligen Verschiebebewegung noch vollständig in der Aufnahme liegen muss und auch in den beiden Endstellungen die Aufnahme nicht, auch nicht teilweise, verlassen darf. Die Endstellungen sind gewissermaßen Teil der Aufnahme. Grund für diese Anweisung ist ersichtlich die schon erwähnte Kritik, die die Klagepatentbescheibung an der bekannten Vorrichtung übt, deren Rastelement der Gefahr einer Verschmutzung ausgesetzt ist, was die Funktionsfähigkeit der Längenkorrekturvorrichtung beeinträchtigen konnte. Um die Funktionssicherheit zu erhöhen, die auch Teil der Aufgabenstellung ist (Anlage K 1, Abs. [0002], Zeilen 30-34), schlägt das Klagepatent vor, das Rastelement gegen Verschmutzungen geschützt in einer Aufnahme des Grundkörpers anzuordnen (Abs. [0004]). Die Aufnahme des Grundkörpers soll gewissermaßen ein Gehäuse für das Rastelement bilden, das nach dem Anspruchswortlaut nicht nur vorübergehend und in bestimmten Positionen, sondern dauerhaft und in jeder von ihm einnehmbaren Stellung Schutz bietet, indem das Rastelement sich während der gesamten Verschiebebewegung und in beiden Endstellungen innerhalb der Aufnahme befindet.
Merkmal 5.2 verlangt einen Eingriff des Rastelementes mit dem Fortsatz, der seinerseits nach Merkmal 2.4 eine radiale Außenverzahnung aufweist. Wie der Eingriff erfolgen soll, wird in Anspruch 1 nicht näher beschrieben, so dass der Fachmann beliebig jede Form wählen kann, mit der die Anweisungen der Merkmalsgruppe 5.3 erfüllt werden. Das Rastelement muss nicht als den Fortsatz umfassende Hülse mit Federarmen ausgebildet sein, die ihrerseits mit innenliegenden Rastzähnen versehen sind. Eine solche Ausgestaltung ist erst Gegenstand der Unteransprüche 2 ff., auf die sich die Ausführungen der Klagepatentbeschreibung in den Absätzen [0005], [0006] und [0017] beziehen. Andererseits stellt die Vorgabe eines Rastelementes klar, dass dieses zusammen mit der Außenverzahnung des Fortsatzes eine Rastverbindung herstellen und eine Relativbewegung zwischen beiden ausgeschlossen sein soll, so lange sich das Rastelement nicht in der Entriegelungsstellung befindet.
Merkmal 5.3 enthält zwei weitere Vorgaben. Die eine besteht darin, dass das Rastelement in der Aufnahme mittels des Fortsatzes zwischen zwei Endstellungen verschiebbar aufgenommen wird, wobei mit Endstellungen die im weiteren Verlauf des Merkmals angegebene Ver- und Entriegelungsstellung gemeint sind. Andere Endstellungen werden weder in den Patentansprüchen noch in der Beschreibung erwähnt. Die Verschiebbarkeit zwischen zwei Endstellungen, die dazu dient, die zweite Vorgabe zu erfüllen, nämlich die Überführung von einer Ver- in eine Entriegelungsstellung zu ermöglichen, setzt voraus, dass das Rastelement während der Verschiebung tatsächlich eine gewisse Strecke relativ zum Grundkörper zurücklegt, deren Länge jedoch nicht näher definiert ist. Dieser Verschiebeweg ist schon deshalb notwendig, weil das Rastelement, wenn es in die Entriegelungsstellung überführt wird, zur Entrastbarkeit zunächst aus der Verriegelungsstellung frei kommen und, wenn die Vorrichtung nachgestellt ist, wieder in die Verriegelungsstellung zurückkehren muss, deren in Anspruch 1 intendierte Aufgabe darin besteht, das Rastelement in seiner Eingriffsstellung auf den Rastzähnen des Fortsatzes zu verriegeln und die Möglichkeit eines Zahnsprungs auszuschließen (vgl. Anlage K 1, Absatz [0021]). Der sich hieraus zwangsläufig ergebende Bewegungsweg darf nicht gleichgesetzt werden mit der erst als besondere Ausführungsform in Unteranspruch 8 und Absatz [0011] gelehrten Möglichkeit einer definierten Restseillosen.
Die Entriegelungsstellung beschreibt die Klagepatentschrift in Absatz [0020]. In dieser Position ist das Rastelement aus der Verriegelung befreit und kann durch eine weitere Bewegung des Fortsatzes nach außen entriegelt werden. Auf diese im bevorzugten Ausführungsbeispiel gezeigte Variante ist der Wortsinn des Merkmals 5.3 jedoch nicht beschränkt; er lässt es auch zu, dass die Entriegelung gleichzeitig mit dem Erreichen der Entriegelungsstellung erfolgt. Wichtig ist nur, dass das Rastelement in dieser Stellung tatsächlich aus der Verriegelung freikommen kann.
Das Rastelement muss mit Hilfe (mittels) des Fortsatzes verschoben und von der Ver- in die Entriegelungsstellung überführt werden. Das bedeutet, dass der Fortsatz die zum Verschieben notwendige Antriebskraft über den Eingriff auf das Rastelement überträgt und nicht umgekehrt das Rastelement den Fortsatz mitnimmt. Das schließt es nicht aus, dass noch andere Funktionsteile, wie eine Antriebsenergie liefernde Schraubenfeder, mitwirken, solange auch der Fortsatz Kraft überträgt.

B.
Von dieser Lehre macht die angegriffene Vorrichtung nicht wortsinngemäß Gebrauch. Dass die Merkmale 1 bis 5.1, 6 und 7 wortsinngemäß erfüllt sind, ist auch in der Berufungsinstanz nicht in Frage gestellt worden und bedarf keiner vertiefenden Ausführungen.
Auch das Merkmal 5.2 ist verwirklicht, weil das Rastelement bzw. die bei der angegriffenen Vorrichtung vorhandenen 4 etwa keilförmigen Rastelemente (8; Bezugszeichen entsprechen der spanischen Patentschrift 2 188 yyy) mit der Außenrastverzahnung (9) des Fortsatzes (3, 4) in der in Figur 3 der genannten Patentschrift gezeigten Verriegelungsstellung formschlüssig in Eingriff liegen und dieser Eingriff, wenn die Schlauchfassung mit dem Fortsatz im Nachstellfall aus der Aufnahme des Grundkörpers herausgezogen wird, zunächst in gelockerter Form aufrecht erhalten bleibt, bis die Rastelemente so weit voneinander gespreizt sind, dass die Zähne des Fortsatzes durch die lichte Weite derjenigen des Rastelementes hindurch passen.
Das Rastelement ist auch wie von Merkmal 5.3 vorausgesetzt zwischen zwei Endstellungen verschiebbar; die eine, nämlich die Verriegelungsstellung, ist in Figur 3 gezeigt, während die Entriegelungsstellung in der in Anlage K 10a hinzugefügten unteren dritten Figur zu erkennen ist.
Nicht erfüllt wird jedoch die Anweisung gemäß Merkmal 5.3, nach der das Rastelement in bzw. innerhalb der Aufnahme zwischen beiden Endstellungen verschiebbar sein muss. Bei der angegriffenen Vorrichtung bildet nur der innen konische und in der Zeichnung gemäß Anlage K 10 blau kolorierte Aufnahmekörper (7) die Aufnahme für die Rastelemente. Diejenige Endstellung, in der die Rastelemente entriegelt sind, liegt teilweise außerhalb der Aufnahme, so dass sich auch die Verschiebung der Rastelemente auf einem Teil ihres Weges außerhalb der Aufnahme vollzieht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht möglich, auch die durchsichtige Kunststoffhülse als Teil des Grundkörpers zu betrachten und als Bestandteil einer zweiteiligen Aufnahme zu qualifizieren. Wie das Muster der angegriffenen Vorrichtung zeigt, ist diese Schutzhülse von außen über die Schlauchfassung und den die Rastkeile aufnehmenden (blau angelegten) Grundkörper (7) geschoben und umgibt auch die äußere Druckfeder (14) zwischen Grundkörper und Schlauchfassung. Das entspricht nicht Merkmal 6, das verlangt, die Druckfeder zwischen Grundkörper und Schlauchfassung anzuordnen. Mit den Vorgängen, die sich bei der Verschiebebewegung der Rastelemente abspielen, hat die Hülse nichts zu tun, sie ist auch nicht mit dem Grundkörper verbunden oder wirkt wenigstens mit ihm zusammen.
Nicht verwirklicht ist weiterhin die Vorgabe des Merkmals 5.3, nach der das Rastelement mittels des Fortsatzes zwischen zwei Endstellungen verschiebbar sein soll. Wie bereits ausgeführt wurde, bedeutet dies, dass bei jeder Verschiebebewegung, unabhängig davon, ob von der Ver- in die Entriegelungsstellung oder umgekehrt, der Fortsatz Antriebsenergie auf das Rastelement überträgt, der Fortsatz also das Rastelement mitnimmt und nicht umgekehrt. Bei der angegriffenen Vorrichtung werden die Rastelemente nur in einer Richtung, nämlich bei einem Verschieben aus der Verriegelungsstellung heraus, vom Fortsatz mitgenommen. Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass bei dieser Bewegung der von der äußeren Druckfeder (14, Bezugszeichen entsprechen auch hier der spanischen Patentschrift) angetriebene Fortsatz die Rastelemente gegen die Kraft der sie vorspannenden inneren Druckfeder (13) mitnimmt, solange der Abstand zwischen den Zähnen der Rastelemente noch zu gering ist, um einen Zahnsprung zu ermöglichen.
Anders verhält es sich dagegen mit der Bewegung in umgekehrter Richtung, wenn Rastelemente und Fortsatz wieder in die Verriegelungsposition zurückgestellt werden. Im Anfangsstadium dieser Bewegung, in dem der Abstand der vier Rastelemente voneinander noch einen Zahnsprung des Fortsatzes zuließe, wird die Antriebsenergie für die Rückwärtsbewegung ausschließlich von der inneren Schraubenfeder (13) aufgebracht, die permanent die Rastelemente in die konischen Aufnahmeöffnungen zurückzuschieben bestrebt ist und die Rastelemente in diese Richtung schiebt, wenn die Schlauchfassung und der innen konische Aufnahmekörper bedingt durch die auftretenden Widerstände nicht weiter auseinander geschoben werden können. Verengt sich der Abstand der Rastzähne, so dass die verbleibende Öffnung einen Zahnsprung ausschließt, befinden sich Rastelemente und Fortsatz zwar wieder in Eingriff, doch ist es nunmehr das Rastelement, das den Fortsatz mitnimmt und nicht umgekehrt. Der Fortsatz kann das Rastelement schon deshalb nicht mitnehmen, weil, wie Figur 4 der spanischen Patentschrift zeigt, der unter der Wirkung der Feder (13) zunächst noch vorhandene Abstand der beiderseitigen senkrecht zur Verschieberichtung angeordneten Zahnflanken eine Übertragung durch den Fortsatz auf die Rastelemente ausschließt, solange nicht diese beiden Zahnflanken wieder in Eingriff miteinander gekommen sind. Wie Figur 3 der spanischen Patentschrift zeigt, geschieht das aber erst, wenn die Rastelemente wieder in der Verriegelungsstellung angekommen sind. Der Fortsatz kann das Rastelement bei dieser Bewegung auch deshalb nicht mitnehmen, weil die innere Schraubenfeder bestrebt ist, Fortsatz und Rastelemente auseinander zu spreizen und die vier Rastelemente in den Aufnahmekonus zurück zu drücken, damit sie auch bei einem Zahnsprung nicht vollständig aus dem Konus heraus gelangen und bei der Rückwärtsbewegung in die Verriegelungsstellung den Fortsatz mitnehmen können. Die Schraubenfeder ist nicht Teil des Fortsatzes, weil die Verschiebung durch den Eingriff des Fortsatzes bewirkt werden soll, der gleichzeitig für das in Merkmal 5.1 geforderte Zusammenwirken des Rastelementes mit den Zähnen des Fortsatzes sorgt.
Demgegenüber kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, jedenfalls bei einem Bruch der Feder (13) habe der Fortsatz die Aufgabe, die Rastelemente in die Verriegelungsstellung zurück zu schieben. Fällt die Wirkung der Feder weg, wird die angegriffene Vorrichtung mit dem nächsten Nachstellfall unbrauchbar. Mit dem Ausfall der Feder ist keine Kraft mehr vorhanden, die die Rastelemente beim Verlassen der Verriegelungsstellung und auch in der Entriegelungsstellung in Richtung Aufnahmeöffnungen hält und deren vollständigen Austritt daraus verhindert. In der Entriegelungsstellung fehlt den Rastelementen jede Lagesicherung, weil ihre Zähne so weit voneinander entfernt sind, dass der Fortsatz ungehindert an ihnen vorbei bewegt werden kann, und sie aus den Aufnahmeöffnungen herausfallen können. Nur durch Zurückschieben des Fortsatzes ohne zusätzliche Hilfe der Feder lässt sich der Eingriff mit den Rastelementen nicht wieder herstellen.

C.
Da mangels Schutzrechtsverletzung die Abmahnung der Klägerin an die Beklagte rechtswidrig war, hat die Klägerin die Beklagte von den zur Abwehr der Abmahnung entstandenen Patentanwalts- und Rechtsanwaltskosten freizustellen, indem sie die Honorarverbindlichkeiten der anwaltlichen Vertreter der Beklagten erfüllt. Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und verpflichtet den Verwarnenden gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz (BGH [Großer Senat] GRUR 2005, 882 – unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Die Klägerin hat auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig, gehandelt, weil sie bei Einholung zutreffender rechtlicher Beratung die fehlende Verletzung des Klagepatentes hätte erkennen und die Verwarnung dem entsprechend hätte vermeiden können. Bereits vor der Zahlung hat die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den ihn vermögend belastenden Honorarforderung, wodurch ihr ein nach §§ 249, 250 BGB im Wege der Naturalherstellung zu ersetzender Schaden entstanden ist. Die Beklagte kann insoweit Kosten in Höhe der Gebühren jeweils eines Patent- und eines Rechtsanwaltes geltend machen, welche sich wiederum nach der Gebührenhöhe für einen Rechtsanwalt nach dem RVG bemessen; gegen die rechnerische Ermittlung der Widerklageforderung hat die Klägerin keine Bedenken erhoben.

III.
Als unterlegene Partei hat die Klägerin gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch treten entscheidungserhebliche Rechtsfragen auf, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung erfordern.